Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/639 der Kommission vom 30. September 2016 über die staatliche Beihilfe SA.23216 — C 54/2007 (ex NN 55/2007) zugunsten der Emsländischen Eisenbahn GmbH, Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6232) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0639. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en, ob die Finanzierung der MZE den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu beeinträchtigen geeignet ist. 7.2.4.4.    Schlussfolgerung (157) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass auf Grundlage der Untersuchung keine eindeutige Schlussfolgerung bezüglich der Frage möglich ist, ob die Finanzierung der MZE eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Aus den nachstehenden Gründen vertritt die Kommission jedoch in jedem Fall die Ansicht, dass wenn die Finanzierung der MZE eine staatliche Beihilfe darstellte, diese mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre. 7.2.5.   FINANZIERUNG DES ERWERBS VON FAHRZEUGEN (IN SPALTE 6 ERFASST) 7.2.5.1.    Selektiver wirtschaftlicher Vorteil für ein Unternehmen (158) In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die EEB hinsichtlich der Finanzierung des Erwerbs von Fahrzeugen als Unternehmen angesehen werden kann (siehe Erwägungsgrund 117 oben). In diesem Zusammenhang stellt die Kommission zunächst fest, dass die EEB die Fahrzeuge im Auftrag des Landkreises kaufte, und zwar im Rahmen der Entscheidung des Landkreises, im Emsland einen Rufbusdienst einzuführen. Die EEB stellte diese Busse Dritten auf der Grundlage von Verträgen und unter transparenten Bedingungen, die vom Landkreis Emsland festgelegt wurden, zur Verfügung. Die Busse wurden von Dritten und nicht von der EEB selbst genutzt. Die EEB wirkte daher für einen öffentlichen Verkehrsdienst als zwischengeschaltete Stelle in der Verwaltung. Sie koordinierte den Rufbusdienst im Rahmen ihrer im Gesellschaftsvertrag niedergeschriebenen Pflichten im Bereich des öffentlichen Verkehrs (siehe Erwägungsgrund 14). (159) Man könnte daher zu dem Schluss kommen, dass die EEB keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachging und in diesem Zusammenhang kein Unternehmen darstellte, jedoch hat der Landkreis Emsland der EEB kostenlos Vermögenswerte zur Verfügung gestellt und nichts hindert die EEB ausdrücklich daran, diese Vermögenswerte für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten zu nutzen. Die EEB erwarb fünf Busse mit einem Marktwert von 685 513,46 EUR, ohne die Kosten dafür zu tragen zu müssen. Diese Busse sind in der Bilanz der EEB als Vermögenswerte aufgeführt und können von der EEB grundsätzlich frei zum Zweck ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten eingesetzt werden. Obwohl der Landkreis die EEB mit dem Erwerb der Busse für einen bestimmten Zweck beauftragte, nämlich die Ausweitung des Rufbussystems, gab es für die EEB keine ausdrückliche Einschränkung bezüglich der ausschließlichen Verwendung der Busse im Rahmen des Rufbussystems. (160) Der Besitz der Busse hätte den wirtschaftlichen Tätigkeiten der EEB zugutekommen können, da dadurch die finanzielle Lage der EEB verbessert wurde. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Finanzierung dieses Erwerbs der EEB als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV einen selektiven Vorteil verschaffte. 7.2.5.2.    Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit der Maßnahme zum Staat (161) Der Erwerb wurde aus den Mitteln des Landkreises finanziert, der als Gebietskörperschaft der öffentlichen Verwaltung angehört. Daher wurde der Erwerb aus staatlichen Mitteln im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV finanziert. Die Finanzierung des Erwerbs war eindeutig eine Entscheidung des Landkreises und ist somit im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dem Staat zuzurechnen. 7.2.5.3.    Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (162) Wie bereits erwähnt, wurde der EEB durch die Finanzierung des Erwerbs der fünf Busse insofern ein selektiver Vorteil verschafft, als die wirtschaftlichen Tätigkeiten der EEB davon hätten profitieren können. Abgesehen von ihren öffentlichen Aufgaben geht die EEB auch wirtschaftlichen Tätigkeiten nach (siehe auch Erwägungsgrund 118). (163) Durch die Verbesserung ihrer allgemeinen finanziellen Lage könnte der Besitz von Fahrzeugen der EEB die Möglichkeit geben, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Hinblick auf wirtschaftliche Tätigkeiten der EEB zu beeinträchtigen, die dem Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten geöffnet sind. 7.2.5.4.    Schlussfolgerung (164) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Finanzierung des Erwerbs von fünf Bussen durch die EEB eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Die Kommission muss daher prüfen, ob diese Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. 7.2.6.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM VORLIEGEN EINER BEIHILFE UND IHRER RECHTMÄSSIGKEIT (165) Aus den angeführten Gründen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die 1998 übertragenen RWE-Aktien, die für die MZE und die Rufbusse bereitgestellte Finanzierung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (166) Gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV müssen die Mitgliedstaaten die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen unterrichten und dürfen die beabsichtigten Maßnahmen nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat, außer wenn die in Rede stehende Beihilfe von der Anmeldepflicht ausgenommen ist. Die Kommission stellt wie in früheren Fällen fest, dass der Nah- und Regionalverkehr mit Bussen vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 durch Deutschland ausgenommen wurde, womit von einer Option dieser Verordnung Gebrauch gemacht (42) und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 anwendbar wird. Da die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht anwendbar ist, konnten die in Rede stehenden Maßnahmen nicht nach dieser Verordnung freigestellt werden. (167) Soweit die obengenannten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, ist die Kommission der Auffassung, dass Deutschland die Anforderungen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nicht eingehalten hat (43). 7.3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE (168) Da es sich bei den im Jahr 1998 übertragenen RWE-Aktien um eine staatliche Beihilfe handelt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die für die MZE und die Rufbusse bereitgestellte Förderung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, muss die Kommission in einem nächsten Schritt feststellen, ob die in Rede stehende Beihilfe auf Grundlage der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass alle untersuchten in Rede stehenden Maßnahmen die Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen, darstellen. (169) Artikel 93 AEUV sieht Folgendes vor: „Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.“ Dieser Artikel ist eine lex specialis in Bezug auf Artikel 106 und 107 AEUV. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (44) können Beihilfen für den Landverkehr nur in ganz bestimmten Fällen und nur dann, wenn sie den allgemeinen Interessen der Union nicht abträglich sind, auf der Grundlage von Artikel 93 AEUV für vereinbar erklärt werden. (170) Deutschland hat keine Gründe für die Vereinbarkeit angeführt, da es der Ansicht ist, dass keine der Maßnahmen eine staatliche Beihilfe umfasst. In der Einleitungsentscheidung wurden Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70, der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 sowie auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV geäußert. Da die in Rede stehenden Maßnahmen sich auf die Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen beziehen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen, fallen sie unter die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70; Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ermöglicht die Prüfung der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen, an ein Verkehrsunternehmen oder in Bezug auf Tätigkeiten, für die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht gilt. Sowohl die Verordnung Nr. 1191/69 als auch die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (45) aufgehoben. Während Beihilfen, die vormals unter die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 fielen, nun im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 geprüft werden, können Beihilfen oder die Vereinbarkeit von Beihilfen für bestimmte, mit dem Begriff des öffentlichen Verkehrs zusammenhängende Leistungen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen, nun unmittelbar im Rahmen von Artikel 93 AEUV geprüft werden. (171) Der Vollständigkeit halber wird die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen sowohl nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Vorschriften als auch nach den zum Zeitpunkt der Auszahlung der Mittel geltenden Vorschriften geprüft. Aus diesem Grund wird die Vereinbarkeit nach Artikel 93 AEUV sowie nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 geprüft, wie in den Erwägungsgründen 172 f. und 212 f. erläutert. 7.3.1.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 93 AEUV (172) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werden in Artikel 93 Beihilfen für den Verkehr nur in ganz bestimmten Fällen und nur dann, wenn sie den allgemeinen Interessen der Gemeinschaft nicht abträglich sind, für mit dem AEUV vereinbar erklärt. Der in Artikel 93 AEUV verwendete Begriff „Koordinierung des Verkehrs“ geht in seiner Bedeutung über die einfache Förderung der Entwicklung einer Wirtschaftstätigkeit hinaus. Er setzt zusätzlich voraus, dass der Staat in die Entwicklung des Verkehrssektors im Interesse der Allgemeinheit lenkend eingreift. (173) Im Verkehrssektor können wirtschaftliche Probleme bei der „Koordinierung“ auftreten, etwa bei der Verknüpfung verschiedener Verkehrsnetze. Die Kommission hat auf dieser Grundlage bereits staatliche Beihilfen gemäß Artikel 93 AEUV genehmigt. (46) (174) Im vorliegenden Fall wurden die RWE-Aktien an die EEB übertragen, damit diese öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Koordinierung des öffentlichen Personennahverkehrs wahrnehmen kann. Zu diesen Aufgaben, die in § 3 des Gesellschaftsvertrages der EEB aufgeführt sind (siehe auch Erwägungsgrund 14), zählen die Aufstellung des NVP für den Landkreis Emsland, der Betrieb der MZE sowie die Organisation der Schülerbeförderung. All diese Leistungen tragen zur Koordinierung des Verkehrs bei. (175) Soweit die Finanzierung der MZE als staatliche Beihilfe angesehen wird, ist die Kommission der Auffassung, dass das Ziel der Maßnahme die Koordinierung der Informationen über öffentliche Verkehrsmittel ist. (176) Hinsichtlich der Rufbusse stellt die Kommission fest, dass die in Rede stehende Maßnahme den Kauf von Fahrzeugen betrifft, und zwar im Hinblick darauf, diese den eigentlichen Betreibern von Verkehrsdiensten zur Verfügung zu stellen. Die EEB hat einen Verkehrsdienst eingerichtet und koordiniert und den Verkehrsdienst nicht selbst betrieben. (177) Die Kommission stellt fest, dass all diese Maßnahmen das Ziel hatten, die EEB in die Lage zu versetzen, bestimmte Aufgaben im Bereich des öffentlichen Verkehrs wahrzunehmen, die zuvor im Rahmen der Landkreisverwaltung ausgeführt worden waren. Das Ziel einer Maßnahme ist zwar für die Überprüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 (wenn die Wirkung der Maßnahme entscheidend ist) nicht relevant, muss aber bei der Überprüfung der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt berücksichtigt werden. (178) Der gängigen Entscheidungspraxis entsprechend, werden Beihilfen für die Koordinierung des Verkehrs gemäß Artikel 93 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: — die Beihilfe dient einem klar definierten Ziel von gemeinsamem Interesse; — die Beihilfe ist erforderlich und hat einen Anreizeffekt; — die Beihilfe ist angemessen; — der Zugang zu der in Rede stehenden Infrastruktur steht allen Nutzern diskriminierungsfrei offen; — die Beihilfe darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. 7.3.1.1.    Klar definiertes Ziel von gemeinsamem Interesse 7.3.1.1.1   Die Aktien aus dem Jahr 1998 (179) Wie oben beschrieben, wurden die RWE-Aktien im Rahmen der Entscheidung des Landkreises, den Betrieb EE zu übernehmen, der EEB übertragen. Der Betrieb EE nahm zuvor im Rahmen der Landkreisverwaltung öffentliche Aufgaben im Bereich der Planung und Koordinierung des öffentlichen Personennahverkehrs wahr. Damit die EEB tätig werden konnte, musste sie mit einer Eröffnungsbilanz ausgestattet werden. Gemäß § 3 ihres Gesellschaftsvertrages umfassen die Aufgaben der EEB die Aufstellung des NVP für den Landkreis Emsland, den Betrieb der MZE und die Organisation der Schülerbeförderung. All diese Aufgaben können als Beitrag zur Entwicklung des öffentlichen Nahverkehrs im Landkreis und folglich als für die Koordinierung des Verkehrs notwendig angesehen werden. (180) Die Kommission weist in ihrer Schlussfolgerung jedoch darauf hin, dass die Übertragung und der Besitz der Aktien aus dem Jahr 1998 rechtlich in keinem Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten stehen. Die Bundesrepublik Deutschland hat nachgewiesen, dass die Aktien bislang de facto nicht für andere Tätigkeiten verwendet wurden. (181) Es besteht jedoch die Gefahr, dass die EEB diese Aktien veräußert und aus dem Verkaufserlös oder der Verwendung der Aktien als Sicherheit in diesem Zusammenhang wirtschaftliche Tätigkeiten in anderen Bereichen finanziert. (182) Da die EEB noch immer im Besitz der Aktien ist, kann ausgeschlossen werden, dass der Verkaufserlös im Untersuchungszeitraum für die Zwecke wirtschaftlicher Tätigkeiten verwendet wurde. (183) Sollte die EEB die Aktien aus dem Jahr 1998 künftig für solche Zwecke einsetzen, könnte geltend gemacht werden, dass die Übertragung dieser Aktien nicht mehr ausschließlich einen Beitrag zum Ziel der Koordinierung des Verkehrs darstellt. Die erste Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe nach Artikel 93 AEUV ist daher nur dann gegeben, wenn die EEB die Aktien aus dem Jahr 1998 nicht zur Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten außerhalb ihrer öffentlichen Aufgaben verwendet. Die Kommission muss daher als Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 mit dem Binnenmarkt Bedingungen an die Verwendung dieser Aktien knüpfen (siehe unten). 7.3.1.1.2   Mobilitätszentrale Emsland (184) Wie bereits in Erwägungsgrund 47 dargelegt, beschloss der Landkreis am 31. Juli 1995 den Betrieb einer Mobilitätszentrale, um der Öffentlichkeit einen Informationsdienst über den öffentlichen Verkehr anzubieten. Der Landkreis übertrug der EEB bei deren Gründung am 1. Januar 1997 diese Aufgabe. Der Betrieb der MZE ist eine der Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Koordinierung des öffentlichen Personennahverkehrs, die der EEB im Rahmen ihres Gesellschaftsvertrags ausdrücklich zugeordnet ist. (185) Gemäß § 2 Absatz 2 und § 6 des NNVG handelt es sich bei der Bereitstellung von öffentlichen Verkehrsdiensten um eine öffentliche Aufgabe. Die Art und Weise, wie diese öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, ist in einem NVP festzulegen. Im NVP des Landkreises Emsland wird die Ansicht vertreten, dass die Verfügbarkeit von umfassenden und aktuellen Informationen über öffentliche Verkehrsleistungen, die von der MZE bereitgestellt werden, ein wesentlicher und integraler Bestandteil dieser öffentlichen Aufgabe ist. (186) Der Betrieb der MZE trägt zur effizienten und reibungslosen Bereitstellung öffentlicher Verkehrsmittel bei und leistet somit einen Beitrag zu einen Ziel von gemeinsamem Interesse. 7.3.1.1.3   Rufbusse (187) Der Landkreis Emsland beschloss die Ausweitung des Rufbussystems im Bezirk aus zwei verschiedenen Gründen (47): — die Verbesserung der Verkehrsanbindung der Städte und Dörfer in der Region an die Bahnhöfe; — die Optimierung der Verkehrsanbindung innerhalb der Städte und Dörfer. (188) Die Rufbusse werden zu Nebenverkehrszeiten auf Strecken des öffentlichen Verkehrs eingesetzt, um das öffentliche Verkehrsangebot zu diesen Zeiten zu verbessern. Die Rufbusse sind rollstuhl- und kinderwagenfreundlich. (189) Die Kommission hat in den letzten Jahren in einer Reihe von Strategiepapieren stets betont, wie wichtig bessere intermodale Verbindungen sind. Die in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (48) vorgesehenen Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes 2013legen die optimale Integration und gegenseitige Anbindung aller Verkehrsträger als eines ihrer wichtigsten Ziele fest. Auch die intermodale Anbindung innerhalb der Städte und Dörfer führt zu einem effizienteren Verkehrssystem. Eine höhere Frequenz der potenziell verfügbaren, übergreifenden Angebote des öffentlichen Verkehrs ist im Interesse der Bevölkerung des Landkreises Emsland, zumal es sich dabei um eines der weniger dicht besiedelten Gebiete Deutschlands handelt. Die Koordinierung der Ausweitung des Rufbussystems kann daher als Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse eingestuft werden. (190) Ähnlich wie für die Aktien aus dem Jahr 1998 gilt auch für den Besitz der Rufbusse, dass wenn dieser der EBB in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten einen Vorteil verschaffen könnte, die Finanzierung dieser Busse nicht mehr ausschließlich einen Beitrag zum Ziel der Koordinierung des Verkehrs darstellen würde. Die erste Voraussetzung für die Vereinbarkeit von Beihilfen unter Artikel 93 AEUV ist daher nur erfüllt, wenn die EEB die Rufbusse nicht für die Zwecke ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten einsetzt. In der Stellungnahme vom 5. November 2012 hat Deutschland bestätigt, dass die Rufbusse im Untersuchungszeitraum hauptsächlich für den Rufbusdienst verwendet wurden und die EEB den Erlös aus dem Verkauf eines der Busse dem Landkreis übertrug. Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die gleichen Grundsätze für die Zukunft gelten würden. Aufgrund dieser Zusage vonseiten Deutschlands stellt die Kommission fest, dass die Finanzierung der Rufbusse lediglich dem Ziel der Koordinierung des Verkehrs diente. 7.3.1.2.    Erforderlichkeit der Beihilfe und Anreizeffekt 7.3.1.2.1   Die Aktien aus dem Jahr 1998 (191) Die Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 (gemeinsam mit anderen Maßnahmen wie etwa der ursprünglichen Kapitaleinlage — nicht Gegenstand dieses Beschlusses) ermöglichte überhaupt das Bestehen der EEB. Ohne diese Maßnahme wäre die EEB nicht in der Lage gewesen, ihre öffentlichen Aufgaben im Bereich der Planung und Koordinierung des öffentlichen Personennahverkehrs wahrzunehmen. Die Beihilfe in Form der Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 ist daher erforderlich, um das oben beschriebene Ziel von gemeinsamem Interesse zu verwirklichen, und hat einen Anreizeffekt. 7.3.1.2.2   Mobilitätszentrale Emsland (192) Der Kreisausschuss hatte bei der Gründung der MZE im Juli 1995 festgestellt, dass das Fehlen von leicht zugänglichen Informationen zu Reisemöglichkeiten einen der größten Mängel beim öffentlichen Verkehr im Landkreis Emsland darstellte. Auf dem Markt wurden im Landkreis Emsland keine solchen umfassenden Dienstleistungen erbracht. Die Bürgerinnen und Bürger mussten bei der MZE nichts für die Bereitstellung der Informationen bezahlen, weshalb der EEB aus dieser Tätigkeit auch keine Einnahmen erwuchsen, aus denen sie die entsprechenden Betriebskosten hätte abdecken können. Die Kommission stellt daher fest, dass die Beihilfe für den Betrieb der MZE erforderlich war und einen Anreizeffekt hatte. 7.3.1.2.3   Rufbusse (193) Bei der Überprüfung der Erforderlichkeit und des Anreizeffekts der Beihilfe berücksichtigt die Kommission die Tatsache, dass das Projekt ohne die Bereitstellung der Rufbusse finanziell nicht tragfähig gewesen wäre. Auf der Kreistagssitzung vom 8. Februar 2006 wurde ausdrücklich erklärt, dass die Ausweitung des Rufbussystems sich nicht auf die bereits bestehenden Rufbussysteme auswirken sollte. Das Rufbussystem sollte nur in Gegenden eingeführt werden, in denen andere Systeme wirtschaftlich nicht tragfähig wären. (194) Die EEB erwarb die Busse im Namen des Landkreises und stellte sie Dritten auf der Grundlage von Verträgen und unter transparenten Bedingungen, die vom Landkreis Emsland festgelegt wurden, zur Verfügung. Dritte erhielten die Busse kostenlos und die EEB erhielt keine Mieteinnahmen oder sonstigen Erträge für die Bereitstellung der Busse, aus denen sie den Erwerb der Busse hätte finanzieren können. Die Busse wurden von Unterauftragnehmern und Dritten, jedoch nicht von der EEB selbst verwendet., Der EEB verbuchte also abermals keine Einnahmen aus der wirtschaftlichen Nutzung der Rufbusse. Die EEB wirkte für einen öffentlichen Verkehrsdienst als zwischengeschaltete Stelle in der Verwaltung. Sie koordinierte den Rufbusdienst im Rahmen ihrer im Gesellschaftsvertrag festgelegten Pflichten im Bereich des öffentlichen Verkehrs (siehe Erwägungsgrund 14). Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Beihilfe für die EEB zur Entwicklung des Rufbussystems erforderlich war und einen Anreizeffekt hatte. 7.3.1.3.    Verhältnismäßigkeit der Beihilfe 7.3.1.3.1   Die Aktien aus dem Jahr 1998 (195) Die Kommission erinnert daran, dass die Dividenden, die sich aus dem Besitz der Aktien aus dem Jahr 1998 ergaben, von der EEB nicht einbehalten wurden. Sie wurden entweder verwendet, um die Schülerbeförderung zu begleichen (und wurden somit anstelle von Mitteln des Landkreises eingesetzt), oder dem Landkreis übertragen. Daher ist davon auszugehen, dass der Marktwert der Aktien aus dem Jahr 1998 verringert ist, solange weiterhin die Verpflichtung besteht, die Dividenden an den Landkreis auszubezahlen, da der wirtschaftliche Wert dieser Aktien durch diese Verpflichtung reduziert wird. (196) Die Kommission vertritt daher die Ansicht, dass sich die Beihilfe in Form der Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 auf das Mindestmaß beschränkt, das erforderlich ist, damit die EEB ihre öffentlichen Aufgaben im Bereich der Koordinierung des Verkehrs wahrnehmen kann, und daher in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten Ziel steht. 7.3.1.3.2   Mobilitätszentrale Emsland (197) Wie bereits dargelegt (siehe Erwägungsgrund 77), erstattete der Landkreis die der EEB tatsächlich entstandenen Kosten in Bezug auf den Betrieb der MZE, und eine Gewinnspanne war nicht vorgesehen. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die infolge der angemeldeten Maßnahme gewährte Beihilfe verhältnismäßig ist. 7.3.1.3.3   Rufbusse (198) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte: — die EEB hat die Busse im Namen des Landkreises gekauft und die tatsächlichen Kosten erstattet bekommen; — die EEB bezieht keinerlei Einkünfte daraus, dass sie die Rufbusse Dritten zur Verfügung stellt; — falls es der EEB nicht gelingen sollte, Dritte ausfindig zu machen, die am Betrieb der Rufbusse interessiert sind, werden diese Busse dem Landkreis zurückgegeben; — wenn Rufbusse nicht mehr in Betrieb sind, werden sie verkauft, und der Verkaufserlös wird dem Landkreis übertragen. (199) Auf der Grundlage dieser Aspekte ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe zur Finanzierung von Rufbussen verhältnismäßig ist. 7.3.1.4.    Die Beihilfe bzw. die geförderte Tätigkeit steht allen Nutzern diskriminierungsf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.