Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/639 der Kommission vom 30. September 2016 über die staatliche Beihilfe SA.23216 — C 54/2007 (ex NN 55/2007) zugunsten der Emsländischen Eisenbahn GmbH, Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6232) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0639. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Behörden geschah dies in Abstimmung mit dem Landkreis Emsland. Die Tochtergesellschaften der EEB und Drittunternehmen nutzten die Rufbusse zu 3,9 % bis 24,1 % der Zeit zu Zwecken der Schülerbeförderung. 7.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN 7.1.   GELTUNGSBEREICH DES BESCHLUSSES 7.1.1.   GELTUNGSBEREICH GEMÄSS DER EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG (107) In der Einleitungsentscheidung wurde festgestellt, dass die EEB im Zeitraum von 1997 bis 2007 möglicherweise eine Reihe staatlicher Beihilfen erhalten hat, die in den Spalten 1 bis 6 in Tabelle 1 des vorliegenden Beschlusses erfasst sind. (108) Die Kommission kam in der Einleitungsentscheidung zudem zu dem Schluss, dass bestimmte, in diesen Spalten erfasste Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV umfassten. Diese Maßnahmen sind nicht Teil des vorliegenden Beschlusses, da die Kommission zu ihnen bereits endgültig Stellung genommen hat. (109) Die Stellungnahmen der Nahverkehrsberatung Südwest beziehen sich auf Zahlungen gemäß § 45a PBefG, für welche die Kommission festgestellt hatte, dass sie keine staatlichen Beihilfen waren. Diese Feststellung wurde vor den Gerichten der Union nicht angefochten und ist daher endgültig geworden. Die Kommission wird diese Stellungnahmen daher nicht weiter prüfen. (110) Ein Teil der Stellungnahmen der Beschwerdeführer bezieht sich auf einige der in Spalte 6 enthaltenen Zahlungen, für die die Kommission bereits festgestellt hatte, dass sie keine staatliche Beihilfen darstellten, nämlich Zahlungen für den Kauf der Software DIVA-Geo, die Aufstellung eines Bushaltestellenregisters, für Bushaltestellen und für Software zur Planung des Personennahverkehrs. Diese Feststellung wurde vor den Gerichten der Union nicht angefochten und ist daher endgültig geworden. Daher wird die Kommission wird diese Stellungnahmen nicht weiter prüfen. 7.1.2.   MASSNAHMEN, DIE NICHT GEGENSTAND EINER RÜCKFORDERUNG RECHTSWIDRIGER UND UNVEREINBARER STAATLICHER BEIHILFEN SIND (111) Die Kommission stellt hinsichtlich Spalte 1 fest, dass die Anfangskapitalausstattung und der Großteil der RWE-Aktien (26) dem Unternehmen bereits innerhalb des am 1. Januar 1997 übernommenen Eigenbetriebs (EE) zur Verfügung standen. Wie von den deutschen Behörden dargelegt, fanden die Kapitalausstattung und die Übertragung mehr als 10 Jahre vor dem Tag statt, an dem das erste Auskunftsersuchen bezüglich dieser Übertragungen an Deutschland gerichtet wurde (27). Daher können diese Maßnahmen nicht mehr Gegenstand der Rückforderung rechtswidriger und unvereinbarer staatlicher Beihilfen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (28) sein. Aus den unter Abschnitt 7.2.1 angeführten Gründen handelt es sich bei diesen Maßnahmen um staatliche Beihilfen. Allerdings wird davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Beihilfe um eine bereits bestehende Beihilfe gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 (29) handelt. (112) Ein kleinerer Teil der RWE-Aktien (30) wurde erst am 12. Oktober 1998 („die Aktien aus dem Jahr 1998“) übertragen, was weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt liegt, an dem das erste Auskunftsersuchen bezüglich der Übertragung an Deutschland gerichtet wurde. Die Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 stellt daher eine neue Beihilfe dar. (113) Der vorliegende Beschluss behandelt daher nicht die Vereinbarkeit der Kapitalausstattung und des Großteils der RWE-Aktien, sondern beschränkt sich auf die 1998 übertragenen Aktien. 7.1.3.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM GELTUNGSBEREICH DES BESCHLUSSES (114) Vor dem Hintergrund der vorangehenden Feststellungen wird im Rahmen dieses Beschlusses überprüft, ob die EEB eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erhalten hat, und wenn ja, ob diese staatliche Beihilfe im Hinblick auf folgende Maßnahmen als vereinbar angesehen werden kann: — Die RWE-Aktien aus dem Jahr 1998 und die entsprechenden Dividenden (Spalten 1 und 2) — Schülerbeförderung (Spalten 3 und 4) — Finanzhilfen für die Aufstellung des NVP (in Spalte 5) — Finanzierung der Mobilitätszentrale Emsland (in den Spalten 5 und 6 erfasst) — Finanzierung des Erwerbs von Fahrzeugen (in Spalte 6 erfasst) 7.2.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE (115) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, es sei denn in den Verträgen ist etwas anderes bestimmt. (116) Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien müssen alle erfüllt sein. Um festzustellen, ob es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, müssen also alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sein. Die finanzielle Unterstützung muss: — vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, — bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, — den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und — den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 7.2.1.   DIE RWE-AKTIEN AUS DEM JAHR 1998 UND DIE ENTSPRECHENDEN DIVIDENDEN 7.2.1.1.    Selektiver wirtschaftlicher Vorteil für ein Unternehmen (117) In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die EEB vor dem Hintergrund der Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 und der entsprechenden Dividenden als Unternehmen betrachtet werden kann. (118) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (31). Die Einstufung einer bestimmten Einheit als Unternehmen hängt somit vollständig von der Art ihrer Tätigkeiten ab. Wie in den Erwägungsgründen 12 bis 16 beschrieben, geht die EEB einer Vielzahl von Tätigkeiten nach. In einigen Bereichen handelt die EEB im öffentlichen Auftrag und leitet lediglich im Namen des Landkreises Zahlungen an Wirtschaftsteilnehmer weiter; in anderen Bereichen übt die EEB Tätigkeiten aus, die in den öffentlichen Aufgabenbereich fallen. Die EEB geht außerdem wirtschaftlichen Tätigkeiten nach; sie verfügt über LVG, die auf Wettbewerbsbasis vergeben werden, und bietet Dienste im Schienengüterverkehr an. (119) Die Einstufung einer Einheit als Unternehmen erfolgt immer in Bezug auf eine bestimmte Tätigkeit. Eine Einheit, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist nur im Hinblick auf erstere als Unternehmen anzusehen (32). Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Landkreis die Übertragung der Aktien nicht an Bedingungen geknüpft hatte. Vielmehr wurden sie als Geschenk ohne Gegenleistung entgegengenommen. (120) Im Hinblick auf die Dividenden stellt die Kommission jedoch fest, dass Deutschland nachgewiesen hat, dass der Gesamtbetrag der Dividenden, welche die EEB aus den übertragenen Aktien erhielt, bis 2005 zur Finanzierung der Schülerbeförderung verwendet und ab 2006 an den Landkreis Emsland zurückgezahlt wurde (siehe auch Erwägungsgründe 29 f). Deutschland hat somit nachgewiesen, dass die Dividenden während des Untersuchungszeitraums nicht für andere Tätigkeiten der EEB hätten genutzt werden können, auch nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten. (121) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Deutschland der EEB durch die Übertragung der RWE-Aktien aus dem Jahr 1998 einen Vorteil verschafft hat, da die Vermögenswerte der EEB ohne jegliche Vergütung oder Gegenleistung erhöht wurden. (122) Darüber hinaus konnte die EEB die Aktien für die Verbesserung ihrer finanziellen Lage und insbesondere als Sicherheit für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten einsetzen. (123) Anders ist die Lage bei den Dividenden aus den Aktien, die nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wurden. Mit Ausnahme der entsprechenden Dividenden gilt die EEB im Hinblick auf die RWE-Aktien aus dem Jahr 1998 daher als Unternehmen. (124) Da die EEB im Hinblick auf die RWE-Aktien aus dem Jahr 1998 (mit Ausnahme der Dividenden) als Unternehmen gilt, muss geprüft werden, ob ihr die Übertragung der Aktien einen Vorteil verschafft haben könnte. Ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist ein wirtschaftlicher Nutzen jeglicher Art, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen — also ohne Eingreifen des Staates — nicht erhalten hätte (33). (125) Wirtschaftliche Transaktionen öffentlicher Einrichtungen (einschließlich öffentlicher Unternehmen) verschaffen der Gegenpartei keinen Vorteil und stellen somit keine Beihilfe dar, sofern sie unter normalen Marktbedingungen vorgenommen werden (34). In diesem Zusammenhang haben die Gerichte der Union den „Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ aufgestellt. Um festzustellen, ob die wirtschaftliche Transaktion der öffentlichen Stelle eine Beihilfe darstellt, ist zu prüfen, ob ein privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe, der unter normalen Bedingungen in einer Marktwirtschaft tätig ist, unter ähnlichen Umständen dazu hätte bewegt werden können, die in Rede stehende Investition zu tätigen (35). (126) Wie in Erwägungsgrund 66 dargelegt, trug Deutschland vor, dass der Landkreis Emsland als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber tätig gewesen sei. Im vorliegenden Fall übertrug der Landkreis die Aktien unentgeltlich, ohne ausdrücklich einen Empfänger festzulegen, was unter normalen Marktbedingungen nicht geschehen würde. Deutschland hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass der Nutzen der Steueroptimierung, die der Landkreis angeblich anstrebte, größer war als der Marktwert der Aktien aus dem Jahr 1998. Der aus der Steueroptimierung erwachsende Vorteil käme ohnehin nicht dem Landkreis, sondern der EEB zugute. (127) Der Landkreis übertrug die 37 630 RWE-Aktien im Wert von ca. 1 689 264,40 EUR und erwartete, dass diese bei einer Dividendenausschüttung von 1,60 DM (ca. 0,80 EUR) pro Aktie jährliche Erlöse in Höhe von ca. 34 000 DM (ca. 17 000 EUR) einbringen würden. (128) Der Landkreis stützte sich bei dieser Übertragung von Vermögenswerten auf keinen Geschäftsplan, dem zufolge eine für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber annehmbare Rendite vorhersehbar gewesen wäre (36). Die Aktien wurden vielmehr unentgeltlich übertragen. (129) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Übertragung der RWE-Aktien aus dem Jahr 1998 nicht gemäß den normalen Marktbedingungen durchgeführt wurde und somit nicht mit dem „Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ im Einklang stand. (130) Die Übertragung stellt daher einen Vorteil dar. Der bloße Besitz von Aktien kann zur Verbesserung der finanziellen Lage der EBB beitragen (die Aktien können verkauft oder als Sicherheiten verwendet werden). (131) Durch die Übertragung der RWE-Aktien aus dem Jahr 1998 hat der Landkreis tatsächlich auf potenzielle Einnahmen verzichtet, die ihm aus dem Verkauf der Aktien oder ihrer Verwendung als Sicherheiten erwachsen wären, und übertrug diese der EEB (wenngleich diese während des untersuchten Zeitraums keinerlei Dividenden aus diesen Aktien einbehalten hat). Da die Aktien aus dem Jahr 1998 in der Bilanz der EEB als Vermögenswert aufgeführt sind, kann die EEB frei über sie verfügen oder sie als Sicherheit einsetzen. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Landkreis keine ausdrücklichen Bedingungen an die Übertragung der Aktien geknüpft hatte, wie etwa dass die Aktien nicht verkauft oder als Sicherheiten verwendet werden dürfen. (132) Da die Übertragung und das Eigentum der Aktien aus dem Jahr 1998 den wirtschaftlichen Tätigkeiten der EEB zugute kommen können, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der EEB als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV mit Ausnahme der Dividenden dadurch ein selektiver Vorteil entstand. 7.2.1.2.    Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit der Maßnahme zum Staat (133) Bei den Aktien aus dem Jahr 1998 handelte es sich um einen Vermögenswert, über den zuvor der Landkreis, der als Gebietskörperschaft der öffentlichen Verwaltung angehört, vollständig verfügen konnte. Sie stellen somit staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Ihre Übertragung an die EEB war das Ergebnis einer Entscheidung des Landkreises und ist somit im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dem Staat zuzurechnen. 7.2.1.3.    Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (134) Mehrere Mitgliedstaaten haben 1995 begonnen, bestimmte Verkehrsmärkte für den Wettbewerb durch Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zu öffnen, weshalb einige Unternehmen ihre städtischen, Nahverkehrs- oder regionalen Verkehrsdienste bereits in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Ursprungsland anbieten (37). Wie in Erwägungsgrund 18 erläutert, werden LVG den deutschen Rechtsvorschriften zufolge auf Wettbewerbsbasis vergeben, und die EEB verfügt über solche LVG. Der Besitz der RWE-Aktien aus dem Jahr 1998 ist geeignet, den Wettbewerb für die Erbringung von Personenverkehrsdiensten mittels Bussen zu verzerren, da dadurch die allgemeine finanzielle Lage der EEB verbessert wird. (135) Darüber hinaus wird bei einem Vorteil, der einem Unternehmen auf einem Markt gewährt wird, der dem Wettbewerb offen steht, in der Regel von einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ausgegangen. So muss, wenn „eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel [verstärkt], […] dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden“ (38). Die Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 sollte daher als geeignet angesehen werden, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da sie die Marktstellung der EEB stärkten und diese somit bessere Chancen hatte, sich erfolgreich um LVG zu bewerben. (136) Die Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 führte daher wahrscheinlich zu einer Verfälschung des Wettbewerbs und beeinträchtigte den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten der EEB. 7.2.1.4.    Schlussfolgerung (137) Auf der Grundlage der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 an die EEB eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Die Kommission muss daher prüfen, ob diese Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. (138) Die Dividenden aus den der EEB übertragenen RWE-Aktien stellen hingegen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. 7.2.2.   SCHÜLERBEFÖRDERUNG (SPALTEN 3 UND 4) (139) In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die EEB im Rahmen der Organisation der Schülerbeförderung im Landkreis Emsland als Unternehmen angesehen werden kann. Wie bereits in Erwägungsgrund 119 ausgeführt, umfasst der Begriff des Unternehmens nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (39). Die Einstufung einer bestimmten Einheit als Unternehmen hängt somit vollständig von der Art ihrer Tätigkeiten ab. (140) Falls eine Einheit mehreren verschiedenen Tätigkeiten nachgeht, die teils als wirtschaftlich und teils als nichtwirtschaftlich anzusehen sind, so muss — falls die Tätigkeiten voneinander getrennt werden können — jede Tätigkeit separat betrachtet werden. (40) Die Tatsache, dass ein Unternehmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, bedeutet nicht zwangsläufig, dass es im Hinblick auf all ihre Tätigkeiten als Unternehmen betrachtet werden muss. (141) Die deutschen Behörden erklärten, dass die EEB die Beträge, die sie vom Landkreis Emsland erhielt, lediglich an die Busunternehmen weiterleitete, die sowohl integrierte Schülerbeförderung als auch Schülerfreistellungsverkehr bereitstellten. Aus einer Gesamtschau der jährlichen Zahlungen des Landkreises an die EEB sowie der Zahlungen der EEB in Verbindung mit einem von Deutschland vorgelegten Schreiben eines Wirtschaftsprüfers geht in der Tat hervor, dass die Konten der EEB geprüft wurden und die ein- und ausgehenden Zahlungen für die Schülerbeförderung sich die Waage hielten. Die EEB ging daher nicht einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach, sondern wirkte nur als zwischengeschaltete Stelle in der Verwaltung bzw. als verlängerter Arm des Staates. (142) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die EEB in Bezug auf die Organisation der Schülerbeförderung im Landkreis Emsland nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV tätig war. Da sämtliche in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien erfüllt sein müssen, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die in den Spalten 3 und 4 aufgeführte Finanzierung der Organisation der Schülerbeförderung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 7.2.3.   FINANZHILFEN FÜR DIE AUFSTELLUNG DES NVP (IN SPALTE 5) (143) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens gelangte die Kommission bereits zu dem Schluss, dass die Erstellung des NVP-Entwurfs durch die EEB zur Annahme durch den Kreistag keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. (144) Die von den Beschwerdeführern übermittelten zusätzlichen Informationen ändern nichts an dieser Schlussfolgerung. Tatsächlich handelt es sich gemäß § 2 Absatz 2 und § 6 NNVG bei der Bereitstellung von öffentlichen Verkehrsdiensten um eine öffentliche Aufgabe. Die Art und Weise, wie diese öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, ist in einem NVP festzulegen. Der NVP ist daher ein wesentlicher Bestandteil der politischen Aufgaben des Landkreises, die der EEB übertragen wurden. (145) In der Einleitungsentscheidung wurden auch Zweifel dahingehend geäußert, ob für die Kosten im Zusammenhang mit dem NVP ein ordnungsgemäßer Ausgleich geleistet wurde. Aus den von den deutschen Behörden vorgelegten Informationen geht hervor, dass sich die Beträge, die vom Landkreis für die Finanzierung des NVP übertragen wurden, auf die Erstattung des entstandenen Sachaufwandes beschränkten (siehe auch Erwägungsgrund 43) und dass es sich dabei um eine der Aufgaben des EEB-Personals handelte und keine zusätzlichen Personalkosten erstattet wurden. (146) Die Kommission bestätigt daher, dass die EEB im Hinblick auf die Aufstellung des NVP nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV tätig war. Da sämtliche in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien erfüllt sein müssen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Spalte 5 aufgeführten Maßnahmen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 7.2.4.   FINANZIERUNG DER MOBILITÄTSZENTRALE EMSLAND (IN DEN SPALTEN 5 UND 6 ERFASST) 7.2.4.1.    Selektiver wirtschaftlicher Vorteil für ein Unternehmen (147) In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die EEB hinsichtlich der Finanzierung der MZE als Unternehmen angesehen werden kann. Wie bereits in Erwägungsgrund 119 ausgeführt, umfasst der Begriff des Unternehmens nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (41). Die Einstufung einer bestimmten Einheit als Unternehmen hängt somit vollständig von der Art ihrer Tätigkeiten ab. (148) Zum Zeitpunkt der Einleitungsentscheidung war nicht klar, dass die MZE lange vor der Gründung der EEB eingerichtet worden war und dass das Land Niedersachsen diesen Informationsdienst im Rahmen seiner Aufgaben im Bereich des öffentlichen Verkehrs bereitgestellt hatte. Der Landkreis beschloss am 31. Juli 1995 den Betrieb einer Mobilitätszentrale, um der Öffentlichkeit einen Informationsdienst über den öffentlichen Verkehr anzubieten. Der Landkreis übertrug diese Aufgabe der EEB lediglich, als diese am 1. Januar 1997 gegründet wurde. Dies ist im Gesellschaftsvertrag der EEB ausdrücklich festgelegt. (149) Aus § 2 Absatz 2 und § 6 NNVG geht hervor, dass es sich bei der Bereitstellung von öffentlichen Verkehrsdiensten um eine öffentliche Aufgabe handelt. Die Art und Weise, in der diese öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, ist in einem NVP festzulegen. Im NVP des Landkreises Emsland wird die Ansicht vertreten, dass die Verfügbarkeit von umfassenden und aktuellen Informationen über öffentliche Verkehrsleistungen, die von der MZE bereitgestellt werden, ein wesentlicher und integraler Bestandteil dieser öffentlichen Aufgabe ist. (150) Wie oben erläutert (siehe Erwägungsgrund 47), weist die Kommission darauf hin, dass die MZE kostenlos Informationen anbot und ihr lediglich der entstandene Sach- und Personalaufwand erstattet wurde, den sie vorab finanzieren musste. Es war keine Gewinnspanne vorgesehen. Die Kommission stellt fest, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer die Informationsdienste kaum in der Art und Weise bereitstellen würde, wie sie von der Mobilitätszentrale bereitgestellt werden. (151) Die Kommission weist ferner darauf hin, dass sich herausgestellt hat, dass die Situation der MZE eine andere ist als jene in der Sache N 604/05, Landkreis Wittenberg, K(2005) 1847 endg., die in der Einleitungsentscheidung erwähnt wurde. In der Sache Wittenberg waren die Busunternehmen die Empfänger öffentlicher Mittel, die für eine Mobilitätszentrale auf Ebene des Landkreises vorgesehen waren. Die Busunternehmen zahlten für eine Mobilitätszentrale im Landkreis Wittenberg. Die öffentliche Finanzierung befreite die Busunternehmen somit von Kosten, die sie normalerweise tragen müssten, und stellte somit einen Vorteil für die Busunternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Im vorliegenden Fall liegt die MZE innerhalb der finanziellen Zuständigkeit der EEB als Einheit, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, welche zuvor intern im Rahmen der öffentlichen Verwaltung ausgeführt wurden. (152) Es kann jedoch aufgrund der Art der Tätigkeit der MZE nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass diese Tätigkeit zumindest nicht grundsätzlich von einem marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann. (153) Auf der Grundlage der Informationen, die von Deutschland und Dritten nach der Einleitungsentscheidung vorgelegt wurden, ist die Kommission nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Betrieb der MZE im vorliegenden Fall eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt und die EEB somit bei der Erbringung dieser Dienstleistungen als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gehandelt hat. (154) Sollte die EEB als Unternehmen gehandelt haben, wäre ihr durch die für diese Dienstleistungen bereitgestellten öffentlichen Mittel ein Vorteil entstanden, wenn das Land sich nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer verhalten hätte, was unwahrscheinlich erscheint. 7.2.4.2.    Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit der Maßnahme zum Staat (155) Es wurde festgestellt, dass der Landkreis die Finanzierung der MZE beschlossen hat. Die MZE wird von der EEB daher aus öffentlichen Geldern finanziert und die diesbezügliche Entscheidung ist im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AUEV dem Staat zuzurechnen. 7.2.4.3.    Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (156) Wenn die MZE tatsächlich einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachginge, wäre die EEB auf dem Markt der Bereitstellung von Informationen über öffentliche Verkehrsdienste in der Region tätig, der grundsätzlich dem Wettbewerb offen steht. Auf der Grundlage der verfügbaren Information und angesichts des ortsgebundenen Charakters der Dienstleistung, die von der MZE angeboten wird, ist die Kommission nicht in der Lage festzustell

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.