Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/639 der Kommission vom 30. September 2016 über die staatliche Beihilfe SA.23216 — C 54/2007 (ex NN 55/2007) zugunsten der Emsländischen Eisenbahn GmbH, Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6232) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D0639. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rei zur Verfügung. 7.3.1.4.1   Die Aktien aus dem Jahr 1998 (200) Bei den Leistungen der EEB im Bereich der Koordinierung des Verkehrs handelt es sich um öffentliche Aufgaben, und diese Tätigkeiten stehen per Definition allen diskriminierungsfrei offen. 7.3.1.4.2   Mobilitätszentrale Emsland (201) Die MZE stellt allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern kostenlos Informationen zur Verfügung. Zudem sammelt sie Daten von allen Anbietern öffentlicher Verkehrsdienste, die diese Daten bereitstellen wollen. Die Anbieter öffentlicher Verkehrsdienste müssen der MZE nichts dafür bezahlen, dass sie Informationen über die von ihnen erbrachten Dienstleistungen bereitstellt. (202) Daraus folgt, dass der Zugang zu der fraglichen Dienstleistung allen Nutzern diskriminierungsfrei offen steht. 7.3.1.4.3   Rufbusse (203) Die EEB bot die Rufbusse allen Busunternehmen im Landkreis, die öffentliche Verkehrsdienste betreiben, zu gleichen Bedingungen an. Diese Bedingungen wurden vom Landkreis Emsland festgelegt. Der Landkreis richtete ein Schreiben an die Busunternehmen, aus dem die Bedingungen hervorgingen, unter denen die Rufbusse bereitgestellt wurden, und ersuchte sie darin, ihr Interesse zu bekunden. (204) Sie wurden auf der Grundlage eines Standardvertrages (siehe auch Erwägungsgrund 80) vermietet, in dem festgelegt war, dass die Verkehrsunternehmen die Betriebs- und Instandhaltungskosten tragen, aber keine Miete zu zahlen haben. Die Busse wurden von Subunternehmern auf den Strecken der EEB und von anderen Busunternehmen auf ihren eigenen Strecken eingesetzt. (205) Nach Absprache mit dem Landkreis wurden die Busse zum Teil auch im Rahmen der Schülerbeförderung eingesetzt. Dies gilt für alle fünf Rufbusse. (206) Daraus folgt, dass der Zugang zu der fraglichen Infrastruktur allen Nutzern diskriminierungsfrei offen stand. 7.3.1.5.    Die Beihilfe bewirkt keine Wettbewerbsverzerrungen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. 7.3.1.5.1   Die Aktien aus dem Jahr 1998 (207) Die Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 ermöglichte — in finanzieller Hinsicht — lediglich die Schaffung des Unternehmens EEB, das vorrangig öffentliche Aufgaben im Bereich der Koordinierung des Verkehrs wahrnimmt. Die Maßnahme führt daher nicht zu Wettbewerbsverzerrungen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. 7.3.1.5.2   Mobilitätszentrale Emsland (208) Wie bereits erwähnt, sammelt die MZE zu gleichen Bedingungen Daten von allen im Landkreis Emsland tätigen Verkehrsunternehmen und stellt den Bürgerinnen und Bürgern diese Daten kostenlos zur Verfügung. Sie bewirkt daher keine Wettbewerbsverzerrungen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. 7.3.1.5.3   Rufbusse (209) Wie bereits erwähnt, ordnete der Landkreis Emsland die Ausweitung des Rufbussystems unter der Bedingung an, dass sie sich nicht auf die bereits bestehenden Rufbussysteme auswirkt und auf Strecken vorgenommen wird, die unrentabel wären. Da sie allen Interessenten zu gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt wurden, ist nicht damit zu rechnen, dass die Einführung dieser zusätzlichen Strecken Wettbewerbsverzerrungen bewirkt hat, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. 7.3.1.6.    Schlussfolgerung und Voraussetzung (210) Aus den oben angeführten Gründen vertritt die Kommission die Ansicht, dass die in Form von Aktien aus dem Jahr 1998 gewährte Beihilfe sowie die Rufbusse und die MZE einen Beitrag zur Erreichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse darstellen, dass sie erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel stehen und dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht in einem Maße beeinträchtigt wird, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (211) Wie in den Erwägungsgründen 178 f. erwähnt, kann die Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 nicht als ausschließlicher Beitrag zum Ziel der Koordinierung des Verkehrs angesehen werden, da der EEB aus dem Besitz dieser Aktien und der Möglichkeit, frei über sie zu verfügen, ein potenzieller Vorteil im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten entsteht, die nicht unbedingt der Koordinierung des Verkehrs dienen. Damit diese Maßnahme der ersten Vereinbarkeitsvoraussetzung entspricht, darf die EEB weder Dividenden oder Erlöse aus einem etwaigen Verkauf der Aktien aus dem Jahr 1998 einbehalten noch diese Aktien als Sicherheit verwenden, um von Dritten Finanzmittel für wirtschaftliche Tätigkeiten zu erhalten. Die Kommission wird dies als Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 mit dem Binnenmarkt festsetzen. (212) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen mit Artikel 93 AEUV vereinbar sind, vorbehaltlich der Voraussetzung bezüglich der Verwendung der Aktien aus dem Jahr 1998. 7.3.2.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT MIT DER VERORDNUNG (EWG) NR. 1107/70 (213) Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 ermöglicht die Prüfung der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen, bei einem Verkehrsunternehmen oder in Bezug auf Tätigkeiten, für die die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht gilt. (214) Wie in früheren Fällen wird davon ausgegangen, dass der Nah- und Regionalverkehr mit Bussen vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (49) ausgenommen ist und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 anwendbar ist. Nach dieser Verordnung können die Zahlungen des Landkreises Emsland für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie nicht mehr als die Kosten für die Erbringung der bestimmten öffentlichen Aufgabe durch die EEB abdecken. Im Folgenden soll daher geprüft werden, ob die EEB einen angemessenen Ausgleich für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat. 7.3.2.1.    Die Aktien aus dem Jahr 1998 (215) Wie oben beschrieben, wurden die RWE-Aktien im Rahmen der Entscheidung des Landkreises, den Betrieb EE zu übernehmen, der EEB übertragen. Dieser Betrieb nahm zuvor im Rahmen der Landkreisverwaltung öffentliche Aufgaben im Bereich der Planung und Koordinierung des öffentlichen Personennahverkehrs wahr. Damit die EEB tätig werden konnte, musste sie mit einer Eröffnungsbilanz ausgestattet werden. Gemäß § 3 ihres Gesellschaftsvertrages umfassen die Aufgaben der EEB die Aufstellung des NVP für den Landkreis Emsland, den Betrieb der MZE und die Organisation der Schülerbeförderung. All diese Aufgaben können als Beitrag zur Entwicklung des öffentlichen Nahverkehrs im Landkreis angesehen werden. (216) Ohne die Einnahmen aus den Dividenden verringert sich der Marktwert der Aktien aus dem Jahr 1998 auf den wirtschaftlichen Wert dieser Aktien in der Bilanz der EEB. Die Kommission vertritt daher die Ansicht, dass die Beihilfe in Form der Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 auf das Minimum beschränkt, das erforderlich ist, damit die EEB ihre öffentlichen Aufgaben wahrnehmen kann, und daher keine Überkompensation vorliegt. 7.3.2.2.    Mobilitätszentrale Emsland (217) Wie bereits in Erwägungsgrund 47 dargelegt, beschloss der Landkreis am 31. Juli 1995 den Betrieb einer Mobilitätszentrale, um der Öffentlichkeit einen Informationsdienst über den öffentlichen Verkehr anzubieten. Der Landkreis übertrug der EEB bei deren Gründung am 1. Januar 1997 diese Aufgabe. Der Betrieb der MZE ist eine der Aufgaben, die der EEB im Rahmen ihres Gesellschaftsvertrages ausdrücklich zugeteilt wurde. (218) Wie bereits dargelegt (siehe Erwägungsgrund 77), erstattete der Landkreis die der EEB tatsächlich entstandenen Kosten in Bezug auf den Betrieb der MZE, und eine Gewinnspanne war nicht vorgesehen. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die infolge der angemeldeten Maßnahme gewährte Beihilfe nicht dazu führt, dass die EBB eine Überkompensation erhält. 7.3.2.3.    Rufbusse (219) Wie bereits dargelegt, beschloss der Landkreis Emsland die Ausweitung des Rufbussystems im Bezirk aus zwei verschiedenen Gründen (50): — die Verbesserung der Verkehrsanbindung der Städte und Dörfer in der Region an die Bahnhöfe; — die Optimierung der Verkehrsanbindung innerhalb der Städte und Dörfer. (220) Die Rufbusse werden zu Nebenverkehrszeiten auf Strecken des öffentlichen Verkehrs eingesetzt, um das öffentliche Verkehrsangebot zu diesen Zeiten zu verbessern. Die Rufbusse sind rollstuhl- und kinderwagenfreundlich. (221) Deutschland hat bestätigt, dass die Rufbusse in erster Linie nur für den Rufbusdienst eingesetzt werden können. Sollte die EEB die Busse verkaufen, ist sie verpflichtet, den Verkaufserlös dem Landkreis zu übertragen (wie das bereits in einem Fall geschehen ist). (222) Die Kommission ist aus folgenden Gründen der Auffassung, dass keine Überkompensation vorliegt: — die EEB hat die Busse im Namen des Landkreises gekauft und die tatsächlichen Kosten erstattet bekommen; — die EEB bezieht keinerlei Einkünfte daraus, dass sie die Rufbusse Dritten zur Verfügung stellt; — falls es der EEB nicht gelingen sollte, Dritte ausfindig zu machen, die am Betrieb der Rufbusse interessiert sind, werden diese Busse dem Landkreis zurückgegeben; — wenn Rufbusse nicht mehr in Betrieb sind, werden sie verkauft und der Verkaufserlös wird dem Landkreis übertragen. 7.3.2.4.    Schlussfolgerung und Vorbehalt (223) In Anbetracht dieser Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die in Form von Aktien aus dem Jahr 1998 gewährte Beihilfe sowie die Rufbusse und die MZE keine Überkompensation für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben darstellen, die die EEB für den Landkreis Emsland wahrnimmt. (224) Wie oben in den Erwägungsgründen 117 f. erwähnt, kann die Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 nicht als ausschließlicher Beitrag zu den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der EEB angesehen werden, da der EEB aus dem Besitz dieser Aktien und der Möglichkeit, frei über sie zu verfügen, ein potenzieller Vorteil im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten entsteht. Damit diese Maßnahme der ersten Vereinbarkeitsvoraussetzung entspricht, darf die EEB weder Dividenden oder Erlöse aus einem etwaigen Verkauf der Aktien aus dem Jahr 1998 einbehalten noch diese Aktien als Sicherheit verwenden, um von Dritten Finanzmittel für wirtschaftliche Tätigkeiten zu erhalten. Die Kommission wird die Vereinbarkeit der Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 mit dem Binnenmarkt unter den Vorbehalt der Erfüllung dieser Voraussetzung stellen. (225) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, vorbehaltlich der Voraussetzung bezüglich der Verwendung der Aktien aus dem Jahr 1998 — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Anfangskapitalausstattung und die 280 310 Aktien des Energiekonzerns RWE stellen eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 108 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EWG) Nr. 659/1999 des Rates (51) dar. Artikel 2 Die Dividenden, die die Emsländische Eisenbahn GmbH aus den Aktien erhielt, sowie der Ausgleich für die Koordinierung der Schülerbeförderung und für die Erstellung des Nahverkehrsplans stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 3 Was den Ausgleich betrifft, den die Emsländische Eisenbahn GmbH für den Betrieb der Mobilitätszentrale Emsland erhielt, so ist diese etwaige Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 vereinbar. Artikel 4 1.   Soweit die der Emsländischen Eisenbahnen GmbH übertragenen Busse eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, ist diese Beihilfe im Sinne von Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 mit dem Binnenmarkt vereinbar, vorbehaltlich der Verpflichtung Deutschlands gemäß Absatz 2. 2.   Die Rufbusse werden für den Rufbusdienst verwendet. Sollte die EEB einen der Busse verkaufen, ist sie verpflichtet, dem Landkreis Emsland den Erlös zukommen zu lassen. Artikel 5 Die Beihilfe, die Deutschland der Emsländischen Eisenbahn GmbH durch die Übertragung von 37 630 RWE-Aktien im Jahr 1998 gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die in Artikel 6 genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Artikel 6 1.   Die Aktien dürfen nicht verkauft oder als Sicherheit verwendet werden, außer wenn die in Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. 2.   Innerhalb von zwei Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses unterzeichnet die Emsländische Eisenbahn GmbH eine Vereinbarung mit dem Landkreis Emsland in Bezug auf die RWE-Aktien. Mit der Vereinbarung muss Folgendes bestätigt werden: — Die RWE-Aktien dürfen nicht als Sicherheiten oder in irgendeiner anderen Form, die die wirtschaftlichen Tätigkeiten der EEB begünstigen würde, verwendet werden. — Die EEB tritt sämtliche Dividenden aus den RWE-Aktien an den Landkreis Emsland ab. — Alle etwaigen Erlöse, welche die EEB aus dem Verkauf der RWE-Aktienerzielt, werden an den Landkreis Emsland abgetreten. Artikel 7 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen. Artikel 8 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 30. September 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 174 vom 9.7.2008, S. 13. (2)  Am 3. Oktober 2006, am 27. November 2006 und am 13. März 2007. (3)  Am 24. Oktober 2006, am 26. Januar 2007 und am 19. Juni 2007. (4)  Siehe Fußnote [1]. (5)  http://www.eeb-online.de/ (6)  Nds. GVBl. 1998, S. 137, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2007, Nds. GVBl Nr. 22/2007, S. 339 — VORIS 22410 01. (7)  Gemäß dem Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961 (im Folgenden: „PBefG“). (8)  § 3 Abs. 2 Nr. 3 PBefG. (9)  Siehe Fußnote. [1]. (10)  Alle Zahlenangaben sind in Euro (EUR). Für den Zeitraum 1997 bis 2001 wurden die auf Deutsche Mark (DM) lautenden Haushaltsvorausschätzungen und -berichtigungen in EUR, gestützt auf einen Umrechnungskurs von 1:1,9558 (EUR:DM) angegeben. Geringfügige Abweichungen zwischen den in den Haushaltsvorausschätzungen und -berichtigungen angegebenen Zahlungen und den von Deutschland vorgelegten Zahlen sind auf die Umrechnung zurückzuführen; die Kommission stützt ihre Bewertung auf die von Deutschland vorgelegten Zahlen. „—“ steht für „keine Angaben“ und „0“ bedeutet, dass keine finanzielle Unterstützung gewährt wurde. (11)  Diese Zahlen sind den Haushaltsvorausschätzungen und -berichtigungen des Landkreises Emsland unter der Nr. 67.500 „Verlustausgleich für ÖPNV-Leistungen“ entnommen. (12)  Das NNVG vom 28. Juni 1995, geändert am 16. Dezember 2004, wurde angenommen auf der Grundlage des Regionalisierungsgesetzes des Bundes vom 27. Dezember 1993. (13)  Mit der Änderung des NNVG vom 16. Dezember 2004, die am 1. Januar 2005 in Kraft trat, wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs auf Bundesebene geändert hatte. Der pro Einwohner gewährte Betrag wurde leicht reduziert, aber dafür kamen Regionalisierungsmittel hinzu, um das Funktionieren des öffentlichen Verkehrs zu verbessern, wie Spalte 6 zeigt. (14)  In dem Betrag sind das ursprünglich genehmigte Kapital in Höhe von 410 000,00 EUR zuzüglich der übertragenen Aktien an zwei Aktiengesellschaften im Wert von 11 248 593,93 EUR erfasst. (15)  Dieser Betrag umfasst folgende Kategorien: Förderung der Vermarktung und der Verbesserung der Fahrgastinformationen, einschließlich laufender Kosten der Mobilitätszentrale Emsland (116 876,09 EUR), Kauf der Software DIVA-Geo als Kartengrundlage für die Mobilitätszentrale (17 402,90 EUR), Aufstellung eines Bushaltestellenregisters (28 815,34 EUR), Fahrzeuge (Rufbus) (520 989,05 EUR), Bushaltestellen (59 376,46 EUR) sowie Software zur Planung des Personennahverkehrs (37 000,00 EUR). (16)  RWE ist ein führendes deutsches Energieunternehmen. (17)  Dividenden und „Verlustausgleich für ÖPNV-Leistungen“. (18)  Die deutschen Behörden gaben für diese Zelle ursprünglich die Zahl 3 160 667,25 EUR an. Später erklärten die deutschen Behörden, dass Spalte 3 für das Jahr 1997 nicht nur die Zahlungen an die VGE- (19)  Der VGE-Süd wurden im Rahmen dieser Haushaltslinie ebenfalls die Kosten erstattet. (20)  In Erwägungsgrund 53 der Einleitungsentscheidung war die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Aufstellung des NVP eine Aufgabe ist, die in den öffentlichen Aufgabenbereich fällt. (21)  Deutschland unterrichtete die Kommission darüber, dass die Beschreibung der Kategorie Nr. 71.500 in der Haushaltsvorausschätzung für 2006 „Zuwendungen an die Emsländische Eisenbahn nach dem NNVG“ falsch gewesen sei, weil der aufgeführte Betrag der Zuschüsse nicht nur der EEB gewährt worden sei. Die Kategorie wurde daher in der Haushaltsvorausschätzung für 2007 in die empfängerneutrale Bezeichnung „Zuwendungen nach dem NNVG“ umbenannt. (22)  In Erwägungsgrund 107 der Einleitungsentscheidung kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Kauf der Software DIVA-Geo, die Aufstellung eines Bushaltestellenregisters und der Erwerb einer Software zur Planung des Personennahverkehrs alle mit der Ausarbeitung des NVP verbunden waren und somit öffentliche Aufgaben darstellten. (23)  Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 1). (24)  Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1). (25)  Siehe Erwägungsgrund 50 der Einleitungsentscheidung. (26)   280 310 RWE-Aktien mit einem Marktwert von ca. 9 686 523,78 EUR (s. o. Erwägungsgrund 27). (27)  Die Europäische Kommission verschickte dieses Auskunftsersuchen am 13. März 2007. (28)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). Dies steht im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Kommission in Erwägungsgrund 143 der Einleitungsentscheidung. (29)  Siehe auch Erwägungsgrund 148 der Einleitungsentscheidung. (30)   37 630 Aktien mit einem Marktwert von ca. 1 689 264,40 EUR. (31)  Urteil vom 12. September 2000, Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74; Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze SpA u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 107. (32)  Urteil vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, ECLI:EU:T:2000:290, Rn. 108. (33)  Urteil vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60; Urteil vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41. (34)  Urteil vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., siehe Fußnote 27, C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60 und 61. (35)  Siehe z. B. Urteil vom 21. März 1990, Belgien/Kommission (Tubemeuse), C-142/87, ECLI:EU:C:1990:125, Rn. 29; Urteil vom 21. März 1991, Italien/Kommission (ALFA Romeo), C-305/89, ECLI:EU:C:1991:142, Rn. 18 und 19; Urteil vom 30. April 1998, Cityflyer Express/Kommission, T-16/96, ECLI:EU:T:1998:78, Rn. 51; Urteil vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, verbundene Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, ECLI:EU:T:1999:7, Rn. 104; Urteil vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, verbundene Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, ECLI:EU:T:2003:57, Rn. 245. (36)  Siehe Erwägungsgrund 89 der Einleitungsentscheidung. (37)  Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415. (38)  Urteil vom 4. April 2001, Friuli-Venezia Giulia, T-288/97, ECLI:EU:T:2001:115, Rn. 41. (39)  Urteil vom 12. September 2000, Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74; Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze SpA u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 107. (40)  Urteil vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft mbH/Europäische Organisation für die Sicherheit der Luftfahrt (Eurocontrol), C-364/92, ECLI:EU:C:1994:7, Rn. 19 ff.; Urteil Aéroports de Paris/Kommission, oben angeführt in Fußnote 32, ECLI:EU:T:2000:290, Rn. 112 ff. (41)  Urteil vom 12. September 2000, Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74; Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze SpA u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 107. (42)  Siehe Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 604/2005 — öffentliche Busverkehrsleistungen im Landkreis Wittenberg, Erwägungsgründe 72 bis 77. (43)  Urteil vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, ECLI:EU:T:2004:4. (44)  Urteil vom 12. Oktober 1978, Kommission/Belgien, 156/77, ECLI:EU:C:1978:180, Rn. 10. (45)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1). (46)  Siehe beispielsweise den Beschuss der Kommission vom 20. Januar 2010 in der Sache N 490/2010, Vlaamse regeling voor publiek -private samenwerking voor de bouw van laad- en losinstallaties (ABl. C 122 vom 20.4.2011, S. 2); siehe in diesem Zusammenhang auch den Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 in der Sache C17/2010, Firmin Srl (ABl. C 278 vom 15.10.2010, S. 28). (47)  Beschluss des Kreistages des Landkreises Emsland vom 20. Februar 2006. (48)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1). (49)  Siehe Fußnote 36. (50)  Siehe Fußnote 41. (51)  Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 Über Besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

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