Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/639 der Kommission vom 30. September 2016 über die staatliche Beihilfe SA.23216 — C 54/2007 (ex NN 55/2007) zugunsten der Emsländischen Eisenbahn GmbH, Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6232) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0639. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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etzt. Die Busse blieben im Eigentum der EEB, damit der Landkreis Emsland die Kontrolle über sie behalten konnte. 3.6.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (56) In der Einleitungsentscheidung wurde festgestellt, dass das Vorliegen einer Beihilfe in Bezug auf die folgenden Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann (siehe auch Tabelle 1 dieses Beschlusses): — Spalte 1: Übertragung von Aktien; — Spalten 2 bis 4: Schülerbeförderung; — Spalte 5: Verwaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (insbesondere des NVP und der MZE); — Spalte 6: MZE und Rufbusse. (57) Für den Fall, dass diese Maßnahmen als staatliche Beihilfen einzustufen sein sollten, wurden in der Einleitungsentscheidung Zweifel bezüglich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geäußert. 3.6.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE (58) In der Einleitungsentscheidung wurde festgestellt, dass sämtliche Mittel vom Landkreis Emsland unmittelbar der EEB gewährt worden waren und dass es sich bei der EEB zumindest teilweise um ein Unternehmen handelt, das Wirtschaftstätigkeiten ausübt. Weiterhin hieß es in der Entscheidung, dass hinsichtlich der Übertragung von Aktien, der Finanzhilfen für Rufbusse und der MZE vonseiten der EEB keine Gegenleistung vorlag. In Bezug auf die Schülerbeförderung wurden in der Einleitungsentscheidung Zweifel geäußert, ob die Zahlungen in vollem Umfang den der EEB entstandenen Kosten entsprachen. Insbesondere hinsichtlich der pauschalen Finanzhilfe konnte eine Überkompensation nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass zumindest die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht. 3.6.2.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE (59) In der Einleitungsentscheidung wurde dargelegt, dass nicht genügend Informationen vorliegen, um festzustellen, ob die in Rede stehenden Maßnahmen als öffentliche Dienstleistungen oder als Beitrag zur Koordinierung des Verkehrs angesehen werden können und ob Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) (zum damaligen Zeitpunkt Artikel. 73 EG-Vertrag) die Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeitsprüfung darstellt. In diesem Fall hätte die Vereinbarkeit mit der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates (23) oder der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (24) geprüft werden müssen. Andernfalls hätte die Vereinbarkeit mit Artikel 107 Absatz 2 oder Absatz 3 AEUV (zum damaligen Zeitpunkt Art. 87 EG-Vertrag) geprüft werden müssen. (60) Hinsichtlich der Übertragung der Aktien wurden in der Einleitungsentscheidung insbesondere bezüglich ihrer Anreizwirkung und Angemessenheit Zweifel geäußert. (61) Bezüglich der Finanzhilfe für die Schülerbeförderung war nicht bekannt, ob die Mittel in vollem Umfang an andere Betreiber für erbrachte Schülerbeförderungsleistungen weitergegeben wurden oder ob ein Teil der Mittel von der EEB einbehalten wurde. Im Falle einer teilweisen Einbehaltung der Mittel seitens der EEB stellt sich die Frage, ob diese Mittel für Tätigkeiten wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Natur verwendet wurden und ob die EEB womöglich für die von ihr erbrachten Schülerbeförderungsleistungen eine Überkompensation erhielt. (62) In Bezug auf die Verwaltung des Personennahverkehrs (NVP und MZE) konnte die Kommission eine Überkompensation nicht ausschließen. (63) Im Hinblick auf die Rufbusse bestand nach Ansicht der Kommission die Frage, ob diese von der EEB auf ihren eigenen, gewerblich betriebenen Strecken eingesetzt wurden, wofür es gemäß dem EG-Vertrag keine Rechtfertigung gäbe. 4.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS 4.1.   KAPITALAUSSTATTUNG UND ÜBERTRAGUNG VON AKTIEN DER RWE (SPALTE 1) (64) Die deutschen Behörden haben nachgewiesen, dass bei der Gründung der EEB das gesamte Vermögen des ehemaligen Eigenbetriebs EE auf die EEB übertragen wurde. Dazu gehörte die Kapitalausstattung in Höhe von ca. 410 000 EUR und 280 310 RWE-Aktien. Deutschland macht daher geltend, dass weder die Kapitalausstattung noch die Aktien staatliche Beihilfen darstellten. Darüber hinaus merken die deutschen Behörden an, dass die Kapitalausstattung und die erstmalige Übertragung von RWE-Aktien vor dem 13. März 1997 stattgefunden haben und somit nicht zurückgefordert werden könnten. (65) Im Hinblick auf die 37 630 RWE-Aktien, die im Jahr 1998 übertragen wurden, erklärten die deutschen Behörden, dass die Übertragung nach einer Änderung der Stimmrechte bezüglich der RWE-Aktien stattgefunden habe, nach der bestimmte Leistungen entfielen. Sie bestätigten ferner, dass sich diese Aktien immer noch im Besitz der EEB befinden. (66) Deutschland machte geltend, dass der Landkreis Emsland sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer verhalte, der versuche, seine Steuerstruktur zu optimieren, und dass dem Landkreis Emsland keine Einnahmeverluste entstanden seien, da die EEB bis 2005 sämtliche Dividenden für die Bezahlung der Schülerbeförderung aufwenden und nach 2005 die Dividenden an den Landkreis Emsland abtreten musste. 4.2.   FINANZHILFEN FÜR DIE SCHÜLERBEFÖRDERUNG (SPALTEN 2, 3 UND 4) (67) Die deutschen Behörden machten geltend, dass die EEB laut § 3 ihres Gesellschaftsvertrags für die Organisation der Schülerbeförderung im Landkreis Emsland verantwortlich ist (siehe auch Erwägungsgrund 14) und dass die EEB die Zahlungen des Landkreises an die Unternehmen weitergegeben hat, die Schülerbeförderungsleistungen erbringen. Damit machen die deutschen Behörden geltend, dass diese Übertragungen keine staatliche Beihilfen an die EEB darstellten, wie dies in Erwägungsgrund 137 der Einleitungsentscheidung angedeutet wurde. (68) Die EEB erhielt von allen Schulen Schülerlisten und stellte fest, welche Schüler Anspruch auf öffentliche Schülerbeförderung hatten. Für jene Schüler, die mit den regulären Buslinien (integrierter Schülerverkehr) nicht befördert werden konnten, organisierte die EEB die Schülerbeförderung im Freistellungsverkehr. Sowohl für die integrierte Schülerbeförderung als auch für den Schülerfreistellungsverkehr erhielten die Busunternehmen, darunter auch die Beschwerdeführer, monatliche Zahlungen von der EEB. Die deutschen Behörden machten geltend, dass die EEB in diesem Zusammenhang den gesamten Betrag ausgegeben habe, der vom Landkreis Emsland für die Schülerbeförderung bereitgestellt wurde. Wie in den Erwägungsgründen 39 und 40 beschrieben, wurden das Verrechnungskonto und das Konto der EEB jährlich von Wirtschaftsprüfern geprüft, um sicherzustellen, dass Einnahmen und Ausgaben übereinstimmen. (69) In Bezug auf die Spalten 2, 3 und 4 erklärten die deutschen Behörden, dass in diesen Spalten die gesamte Schülerbeförderung im Emsland (im integrierten Verkehr und im Freistellungsverkehr) erfasst wird. (70) Für die Spalten 2 und 3 übermittelten die deutschen Behörden fehlende Zahlen und erklärten, dass diese Mittel dazu verwendet worden seien, der VGE-Süd einen Pauschalbetrag für die Leistungen zu bezahlen, die sie in Emsland Süd bis 2005 durchgeführt hatte (siehe auch Erwägungsgründe 29 f.). (71) Zu den Fragen der Kommission zu dem mit 3 934 481,47 EUR angegebenen Pauschalbetrag für den Schülerfreistellungsverkehr im Jahr 1997 (25) erklärten die deutschen Behörden, dass zu Beginn eines jeden Jahres eine Schätzung durchgeführt werde, auf deren Grundlage die monatlichen Zahlungen geleistet würden. Am Ende eines jeden Jahres würden dann die tatsächlichen Kosten ermittelt und die entsprechenden Abrechnungen durchgeführt. Die EEB habe die Zahlungen des Landkreises lediglich an die Busunternehmen weitergeleitet. Gelegentlich überhöhte Zahlungen wurden als Verbindlichkeiten gegenüber dem Landkreis Emsland verbucht und von der Ausgleichszahlung des folgenden Jahres abgezogen. Die Ende 1997 ermittelten tatsächlichen Kosten beliefen sich auf 3 755 618,14 EUR. (72) Die deutschen Behörden erklärten, dass die in Spalte 4 beschriebenen Zahlungen auch Zahlungen für den Kauf von Schülerfahrkarten von der Deutschen Bahn AG enthielten. (73) Die deutschen Behörden erklärten, dass die steigenden Beträge in Spalte 4 den Tariferhöhungen der Busunternehmen selbst sowie der Tatsache geschuldet seien, dass der Landkreis den Busunternehmen, darunter auch den Beschwerdeführern, für die Schülerfreistellungsbeförderung im Jahr 2000 eine Erhöhung zwischen 6 bis 10 % gewährt habe. 4.3.   VERWALTUNG DES ÖFFENTLICHEN PERSONENNAHVERKEHRS (SPALTE 5) (74) Die deutschen Behörden gaben an, dass die Mobilitätszentrale Emsland vom Landkreis Emsland am 31. Juli 1995, d. h. vor der Gründung der EEB, eingerichtet worden sei. Die MZE bietet Fahrplanauskünfte für alle Busunternehmen und die Deutsche Bahn AG an. Sie aktualisiert die Fahrpläne im öffentlichen Informationssystem und erteilt Fahrgästen montags bis samstags Auskünfte am Auskunftsschalter. (75) Die deutschen Behörden machten geltend, dass die MZE keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellte, da ein wirtschaftliches Unternehmen keinen Grund dafür hätte, eine Mobilitätszentrale einzurichten, in der kostenlos Auskünfte im Namen von Busunternehmen und der Deutschen Bahn AG erteilt werden. Die MZE sei als öffentliche Aufgabe des Landkreises Emsland anzusehen, und die EEB sei lediglich mit ihrem Betrieb beauftragt worden. (76) Gemäß den Erklärungen in Erwägungsgrund 46 war die Finanzierung der MZE bis zum Jahr 2004 in der von Spalte 5 wiedergegebenen Haushaltslinie enthalten und wurde danach von der in Spalte 6 angegebenen neuen Haushaltslinie finanziert. (77) Den deutschen Behörden zufolge wurden die folgenden drei Aufgaben von vier Mitarbeitern ausgeübt: Organisation des ÖPNV der Region (einschließlich der Aufstellung des NVP), Schülerbeförderung und Betrieb der MZE. Aus einem Vergleich mit den Standardgehältern für die betroffenen Gehaltsstufen (bereitgestellt von der kommunalen Gemeinschaftsstelle) geht hervor, dass die EEB für den Personal- und Sachaufwand 169 312,26 EUR anstelle von 138 015,11 EUR hätte verlangen können. Die deutschen Behörden machten außerdem geltend, dass lediglich der Sach- und Personalaufwand abgedeckt worden sei und dass keine Gewinnspanne hinzugefügt worden sei. 4.4.   FINANZHILFEN FÜR DEN ÖFFENTLICHEN PERSONENNAHVERKEHR AUS BUNDESMITTELN GEMÄSS § 7 ABSATZ 5 NNVG (SPALTE 6) (78) Spalte 6 enthält Zahlungen an die Mobilitätszentrale Emsland und die Finanzierung von Fahrzeugen für das Rufbussystem, wie unter den Erwägungsgründen 50 f. erläutert. Die deutschen Behörden wiesen darauf hin, dass die Zahlungen den tatsächlichen Kosten entsprächen, die der EEB für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben entstanden sind. (79) Im Hinblick auf das Rufbussystem erklärten die deutschen Behörden, dass der Landkreis Emsland die Busunternehmen im November 2005 aufgefordert habe, Vorschläge für die Erweiterung des Rufbussystems einzureichen. (80) Auf Anweisung des Landkreises erwarb die EEB im Frühjahr 2006 vier Rufbusse. Diese Busse wurden allen Unternehmen auf der Grundlage der folgenden Bedingungen zur Verfügung gestellt: — der Landkreis Emsland behält die Verfügungsgewalt über die Busse, weil die EEB die Eigentümerin der Fahrzeuge ist und diese den Busunternehmen auf der Grundlage eines Fahrzeugüberlassungsvertrags zur Verfügung stellt; — die Busunternehmen tragen die laufenden Kosten für den Betrieb und die Fahrzeugwartung; — Bürgerinnen und Bürger können die MZE anrufen und einen Rufbus anfordern, und die MZE übermittelt die Fahrtanfrage den entsprechenden Busunternehmen. (81) Im Herbst 2007 wurde ein zusätzlicher Bus angeschafft, der dem Busunternehmen Wessels in Geeste zu gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt wurde. (82) Die deutschen Behörden machten geltend, dass die EEB mit dem Rufbussystem keinerlei Gewinne erwirtschaften kann, und übermittelten der Kommission die Kopie eines Schreibens vom 16. Februar 2007 an die im Landkreis tätigen Busunternehmen, das zeigte, dass alle Unternehmen zu denselben Bedingungen Zugriff auf die Busse hatten. 5.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN 5.1.   DIE BESCHWERDEFÜHRER 5.1.1.   FINANZHILFEN FÜR DIE SCHÜLERBEFÖRDERUNG (SPALTEN 3 UND 4) (83) Die Beschwerdeführer bestritten, dass die EEB lediglich die vom Landkreis erhaltenen Beträge an die Unternehmen weiterleiten würden, die Schülerbeförderung durchführten. Sie waren der Auffassung, dass die EEB einen Pauschalbetrag erhält und die Schülerbeförderungen so organisiert, dass sie ihren eigenen Gewinn maximiert. (84) Die Beschwerdeführer bestritten, dass die EEB bei der Organisation der Schülerbeförderung öffentliche Aufgaben wahrnehme, und vertraten die Auffassung, dass die EEB in eigenem Namen und nicht im Namen des Landkreises Emsland handele. Wenn bestimmte Tätigkeiten der EEB als öffentlich angesehen werden, dann sollten über diese Aufgaben getrennte Konten geführt werden. Sie brachten vor, dass die EEB ihre wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten vermische. (85) Im Hinblick auf die Schülerbeförderung in Emsland Süd machten die Beschwerdeführer geltend, dass die Verträge zwischen der VGE-Süd und der EEB stets leistungsbasiert gewesen seien, und übermittelten eine Tabelle, in der die von der VGE-Süd erhaltenen Zahlungen aufgeführt waren (siehe auch Erwägungsgründe 29 f.). (86) Die Beschwerdeführer brachten vor, dass wenn die Summe aus den Spalten 3 und 4 die Gesamtzahlungen an Unternehmen für Schülerbeförderung darstellen sollte, der plötzliche Rückgang zwischen 2005 und 2006 auf eine zuvor bestehende Überkompensation hindeute. (87) Den Beschwerdeführern zufolge hatten sich die Kosten für die Schülerbeförderung durch die VGE-Süd zwischen 1997 und 2007 nur leicht (ca. 6 %) verändert. Sie hatten keine Erklärung für die Verdoppelung der in Spalte 4 über denselben Zeitraum aufgeführten Beträge. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass es zwischen 1997 und 2006 zu keinen Tariferhöhungen von mehr als 10 % gekommen sei. 5.1.2.   AUFSTELLUNG DES NVP (SPALTE 5) (88) Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die EEB den NVP ihrem Eigeninteresse entsprechend aufgestellt habe und dass dies der EEB bezüglich der Verteilung der Liniengenehmigungsanträge einen Vorteil verschafft habe. Außerdem seien ihre Standpunkte bei der Ausarbeitung des NVP nicht berücksichtigt worden, obwohl sie dabei hinzugezogen worden seien. (89) Die Beschwerdeführer bestritten auch die Schlussfolgerung der Kommission in der Einleitungsentscheidung, dass die Aufstellung des NVP keine wirtschaftliche Tätigkeit sei. Der einzige öffentliche Beschluss, der in diesem Zusammenhang ihrer Ansicht nach getroffen worden sei, sei die Bewertung und Annahme des NVP durch den Landkreis. Die von der EEB durchgeführte Vorbereitung stelle eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die auch von einem Beratungsunternehmen hätte durchgeführt werden können. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass sie ebenfalls über das nötige Know-how zur Durchführung dieser Aufgaben verfügten. (90) Die Beschwerdeführer machten geltend, dass der Kauf der DIVA-Software nicht speziell mit der Aufstellung des NVP zusammenhänge, sondern dass die Software auch für andere Zwecke verwendet werden könne, wie zum Beispiel zur Optimierung des Verkehrsangebots durch ein Busunternehmen. Die EEB habe nach Ansicht der Beschwerdeführer durch den kostenlosen Erhalt der DIVA-Software einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten. 5.1.3.   FINANZIERUNG VON FAHRZEUGEN FÜR EIN RUFBUSSYSTEM (ENTHALTEN IN SPALTE 6) (91) Im Hinblick auf die Rufbusse bestritten die Beschwerdeführer, dass die Busse allen im Landkreis Emsland tätigen Busunternehmen angeboten worden sind. Die EEB habe die Busse lediglich denjenigen Unternehmen angeboten, die ihre Fahrten über die Mobilitätszentrale Emsland anmeldeten. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Busunternehmen dadurch dazu gezwungen würden, ihrer Wettbewerberin EEB wirtschaftlich sensible Daten zu den Fahrgastbeförderungen zu übermitteln. Des Weiteren habe die EEB die Busse den Beschwerdeführern zufolge nicht nur auf den Rufbusstrecken, sondern auch im Linienverkehr (z. B. auf der Strecke Haselünne-Meppen) eingesetzt. (92) Die Beschwerdeführer brachten vor, dass keiner von ihnen einen Rufbus erhalten habe. Insbesondere die Beschwerdeführer Albers und Elbert machten geltend, dass sie einen Nachteil im Genehmigungswettbewerb erlitten hätten, weil sie angeblich keinen Zugang zum Rufbussystem hatten. 5.2.   NAHVERKEHRSBERATUNG SÜDWEST (93) Die Nahverkehrsberatung Südwest bestritt die Schlussfolgerung der Kommission in der Einleitungsentscheidung, dass Zahlungen gemäß § 45a PBefG ein Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen seien und die Altmark-Kriterien erfüllten. Die Nahverkehrsberatung Südwest machte geltend, dass in § 45a PBefG der Begriff „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ nicht bestimmt sei, dass es keine Überwachung zur Verhinderung von Überkompensation gebe und dass der Vergleich mit einem repräsentativen wirtschaftlichen und effizient arbeitendem Unternehmen falsch sei. 5.3.   ANONYME STELLUNGNAHME (94) Eine anonym Stellung nehmende Partei brachte Zweifel darüber zum Ausdruck, ob die in Spalte 3 der Tabelle oben aufgeführten Beträge mit den Zahlungen für die Schülerbeförderung übereinstimmten. Sie vertrat die Ansicht, dass es sich dabei um direkte Zuschüsse für Busunternehmen handle, um andere Vorteile zu erhalten (Einfluss auf Fahrpläne, Mitgliedschaft der EEB in der VGE-Süd, bessere Fahrpläne für Fahrgäste, die keine Schüler sind, Unteraufträge für Unternehmen, die ursprünglich im Schülerfreistellungsverkehr tätig waren). 6.   STELLUNGNAHMEN DER DEUTSCHEN BEHÖRDEN ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN 6.1.   FINANZHILFEN FÜR DIE SCHÜLERBEFÖRDERUNG (SPALTEN 3 UND 4) (95) Die deutschen Behörden machten geltend, dass die rückläufigen Zahlungen für die Schülerbeförderung (Spalten 3 und 4) zwischen 2005 und 2006 nicht auf eine Überkompensation vor 2006 hindeute, wie von den Beschwerdeführern behauptet. Sie erklärten den Rückgang folgendermaßen: — Aufgrund der Beschwerden derselben Beschwerdeführer bei der Kommission seien alle Verträge für den Schülerfreistellungsverkehr am 31. Dezember 2005 annulliert worden. Anschließend sei die Schülerbeförderung neu organisiert worden, und bestimmte nicht integrierte Linien seien in reguläre Buslinien integriert worden. Der verbliebene Schülerfreistellungsverkehr sei ausgeschrieben worden. Dies habe zu Kostensenkungen geführt. — Der auf einem Pauschalausgleich basierende Vertrag mit der VGE-Süd sei ebenfalls Ende 2005 aufgehoben worden (siehe auch Erwägungsgründe 29 f. ) und die Zahlungen an die VGE-Süd seien von 1 840 000 EUR im Jahr 2005 auf 1 719 000 EUR im Jahr 2006 zurückgegangen. — Darüber hinaus seien 2005 Vorschüsse gezahlt worden, die sich als hoch erwiesen, was dazu beigetragen habe, dass der in Spalte 4 aufgeführte Betrag 2006 deutlich niedriger gewesen sei. (96) Im Hinblick auf die Erhöhungen der Gesamtkosten zwischen 1997 und 2006 warnten die deutschen Behörden, dass Spalte 4 kein präzises Bild der wirklichen Kostenentwicklung aufzeige, weil die Zahlen für die einzelnen Jahre auch Vorschüsse für die Folgejahre enthielten. (97) 2007 stiegen die Kosten im Anschluss an erhebliche Erhöhungen der Tarife für Schülerfahrkarten auf den regulären Buslinien der VGE-Süd deutlich an. Die Behörden übermittelten Zahlen zur Entwicklung der Tarife in dem von der VGE-Süd bedienten Gebiet, die Erhöhungen von bis zu 45 % aufzeigten. Sie erklärten außerdem, dass die Zahl der förderungsberechtigten Schüler von 1997 bis 2003 um etwa 20 % gestiegen sei (von 15 429 auf 18 454). Unter Berücksichtigung dieses Anstiegs sei insgesamt eigentlich ein Rückgang der Schülerbeförderungskosten festzustellen, hauptsächlich aufgrund der Integration der Schülerbeförderung in den Buslinienverkehr. (98) Die deutschen Behörden bestritten nicht, dass die EEB wirtschaftliche Tätigkeiten ausführte, bestanden aber darauf, dass die EEB im Hinblick auf die Zahlungen für die Schülerbeförderung, die in den Spalten 3 und 4 zusammengefasst sind, nicht als Unternehmen handelte, sondern öffentliche Aufgaben gemäß § 3 ihres Gesellschaftsvertrags wahrnahm (siehe auch Erwägungsgrund 14). Die EEB habe die vom Landkreis Emsland erhaltenen Zahlungen lediglich an die Busunternehmen für Schülerbeförderung weitergeleitet. In regelmäßigen Abständen sei abgerechnet worden, um sicherzustellen, dass den Unternehmen kein zu hoher oder zu niedriger Ausgleich gewährt worden sei. 6.2.   AUFSTELLUNG DES NVP (SPALTE 5) (99) Den deutschen Behörden zufolge ist die Behauptung, die Beschwerdeführer wären bei der Ausarbeitung des NVP nicht hinreichend zu Rate gezogen worden und der NVP sei zum Vorteil der EEB angepasst worden, nicht korrekt. Im Jahr 1996 wurden die Busunternehmen eingeladen, sich an einer Arbeitsgruppe zu beteiligen, um den NVP zu besprechen. Die Busunternehmen beteiligten sich an dieser Arbeitsgruppe. Im Jahr 2002 lehnten die Unternehmen Kalmer, Bittner, Elbert, Wessels, Fischer und Richers-Reisen jedoch die Teilnahme an einer ähnlichen Arbeitsgruppe ab und übermittelten schriftliche Stellungnahmen. Diese Stellungnahmen wurden zusammengefasst und in den Gremien des Landkreises Emsland erörtert. Der Kommission wurden diesbezügliche Unterlagen übermittelt. (100) Die deutschen Behörden erklärten weiter, dass der NVP keine konkreten Informationen über die Frequenz einzelner Linien oder über den Streckenverlauf der Linien enthalte (eine Kopie des NVP ist der Kommission übermittelt worden). Den deutschen Behörden war nicht klar, inwieweit die Aufstellung des NVP einen Wettbewerbsnachteil für die Busunternehmen verursachen könnte. (101) Die deutschen Behörden bestritten außerdem die Behauptung der Beschwerdeführer, dass ein Teil der Aufstellung des NVP eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Sie bekräftigten, dass der NVP Teil der öffentlichen Aufgaben des Landkreises Emsland ist. Der Gesellschaftervertrag erlege der EEB ausdrücklich die Verpflichtung zur Aufstellung des NVP auf. 6.3.   FINANZIERUNG VON FAHRZEUGEN FÜR EIN RUFBUSSYSTEM (ENTHALTEN IN SPALTE 6) (102) In Bezug auf das Rufbussystem wiesen die deutschen Behörden darauf hin, dass die Busse allen Unternehmen im Emsland zu denselben Bedingungen angeboten worden seien, wie ein zusätzliches Schreiben vom 16. Februar 2007 an die Busunternehmen beweist. Für die deutschen Behörden war es nicht nachvollziehbar, wie der verbindliche Anruf über die Mobilitätszentrale Emsland zur Übermittlung wirtschaftlich sensibler Daten führen könnte. (103) Die Behörden bestritten, dass den Unternehmen Albers und Elbert kein Zugang zu diesen Bussen gewährt worden sei. Sie machten geltend, dass sich bei Besprechungen mit dem Unternehmen Elbert gezeigt habe, dass das Unternehmen mit den Nutzungsbedingungen der Busse nicht einverstanden sei. (104) Im Hinblick auf die Rufbusse sind die deutschen Behörden der Ansicht, dass die EEB öffentliche Aufgaben wahrgenommen habe. Im Anschluss an die Entscheidung vom 8. Februar 2006 wies der Kreistag des Landkreises Emsland die EEB an, die Busse anzuschaffen und das Rufbussystem auszubauen. Indem die Busse im Eigentum der EEB belassen wurden, wollte der Landkreis sicherstellen, dass er die Verfügungsgewalt über die Busse behielt. (105) Die deutschen Behörden erklärten, dass der Betrieb eines Rufbusses anderen interessierten Unternehmen angeboten werde, wenn ein Unternehmen kein Interesse mehr daran hat. Wenn kein Interessent gefunden werde, entscheide der Landkreis Emsland über die Verwendung der Busse. Der Betrieb eines dieser fünf Rufbusse wurde im August 2012 eingestellt, und die deutschen Behörden erklärten, dass dieser Bus verkauft und der Verkaufserlös an den Landkreis Emsland abgeführt werde. Dies zeige, dass der Landkreis die Verfügungsgewalt über die Busse behalten habe. Das Gleiche würde passieren, wenn der Betrieb anderer Busse eingestellt würde. (106) Die deutschen Behörden bestätigten, dass die Busse teilweise außerhalb des Rufbussystems eingesetzt wurden, konkret für die Schülerbeförderung. Laut den deutsche

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.