Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/639 der Kommission vom 30. September 2016 über die staatliche Beihilfe SA.23216 — C 54/2007 (ex NN 55/2007) zugunsten der Emsländischen Eisenbahn GmbH, Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6232) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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5.4.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 91/11 BESCHLUSS (EU) 2017/639 DER KOMMISSION vom 30. September 2016 über die staatliche Beihilfe SA.23216 — C 54/2007 (ex NN 55/2007) zugunsten der Emsländischen Eisenbahn GmbH, Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6232) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 30. August 2002 reichten die Unternehmen Ludger Albers oHG, Reinhard Bittner, Elbert GmbH & Co. KG, Auto Fischer GmbH & Co. KG, Kalmer GmbH, Richters Reisen und Wessels Reisen (im Folgenden „die Beschwerdeführer“) bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „die Kommission“) eine Beschwerde ein, wonach die Emsländische Eisenbahn GmbH (im Folgenden: „EEB“) unzulässige staatliche Beihilfen erhalten habe. Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 unterrichteten die Beschwerdeführer die Kommission über eine Erweiterung ihrer Beschwerde und übermittelten mit Schreiben vom 22. November 2006 weitere Informationen. (2) Im Anschluss an die Beschwerden ersuchte die Kommission die deutschen Behörden mehrmals (2) um Auskünfte, und die deutschen Behörden beantworteten diese Auskunftsersuchen (3). (3) Mit Schreiben vom 28. November 2007 unterrichtete die Kommission Deutschland über ihre Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „EG-Vertrag“). Deutschland übermittelte am 24. April 2008 eine Stellungnahme. (4) Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens (im Folgenden: „die Einleitungsentscheidung“) wurde am 9. Juli 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Die Beteiligten wurden von der Kommission um Stellungnahme gebeten. (5) Im Anschluss an die Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, übermittelten die Beschwerdeführer am 21. Februar 2008 eine erste Reihe von Stellungnahmen. Nach der Veröffentlichung übermittelten die Beschwerdeführer am 25. August 2008 und am 29. August 2008 weitere Stellungnahmen. (6) Die Nahverkehrsberatung Südwest übermittelte am 29. Juli 2008 Stellungnahmen und übermittelte am 16. und 29. Oktober 2008 nicht vertrauliche Fassungen der Informationen. Ein weiterer Beteiligter, der anonym bleiben wollte, übermittelte am 23. Juli 2008 eine Stellungnahme. (7) Am 26. November 2008 übermittelte die Kommission Deutschland die Stellungnahmen der Beteiligten. Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 ging bei der Kommission die Stellungnahme Deutschlands ein. (8) Am 9. Juli 2009 übermittelten die deutschen Behörden im Anschluss an ein Auskunftsersuchen der Kommission vom 30. April 2009 weitere Informationen. (9) Die deutschen Behörden übermittelten am 16. Dezember 2009, am 4. August 2010 und am 23. Juni 2011 weitere Informationen. (10) Am 20. Oktober 2011 schrieb die Kommission den deutschen Behörden und erhielt am 10. November 2011 eine Antwort. (11) Weitere Informationen wurden der Kommission von den deutschen Behörden auf das Auskunftsersuchen der Kommission am 5. Juni 2012, am 6. Mai 2013 und am 21. November 2013 übermittelt. 2.   SACHVERHALT 2.1.   BEIHILFEEMPFÄNGER (12) Die Empfängerin der angeblich rechtswidrigen staatlichen Beihilfe, die Emsländische Eisenbahn GmbH (5) (im Folgenden: „EEB“), wurde am 1. Januar 1997 gegründet. Sie ging aus dem gleichnamigen Eigenbetrieb (im Folgenden: „EE“) hervor. (13) Der Landkreis Emsland ist seit Gründung der EEB alleiniger Gesellschafter. Als solcher kann er den Geschäftsbetrieb der EEB umfassend kontrollieren. Nach § 10 des Gesellschaftsvertrags der EEB ernennt der Landkreis den Geschäftsführer der EEB und hat bei wichtigen Geschäftsentscheidungen (Jahresabschluss, Wirtschaftspläne usw.) das letzte Wort. (14) Gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrags obliegen der EEB folgende öffentliche Aufgaben zur Planung und Koordinierung des öffentlichen Personennahverkehrs (im Folgenden: „ÖPNV“): — Aufstellung des Nahverkehrsplans (im Folgenden: „NVP“) für den Landkreis Emsland unter Beteiligung der die Beförderung durchführenden Verkehrsunternehmen; — Aufbau und Betrieb einer Mobilitätszentrale (einer regionalen ÖPNV-Informationsstelle; im Folgenden: „MZE“ oder „Mobilitätszentrale Emsland“) sowie Einführung verbesserter Informationssysteme; — Organisation der Schülerbeförderung sowie Integration der Schülerbeförderung im Freistellungsverkehr in den ÖPNV gemäß §§ 109 und 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 3. März 1998  (6) (im Folgenden: „NSG“); — Einführung tariflicher Verbesserungen; — Zusammenarbeit mit dem Verkehrsträger „Schiene“. (15) Die EEB verfügt derzeit über mehrere Linienverkehrsgenehmigungen (im Folgenden: „LVG“) für Buslinien im Landkreis Emsland (7). Soweit die EEB Inhaberin dieser Genehmigungen war, übertrug sie die Betriebsführung für diese Linien (8) auf verschiedene Busunternehmen, so auch auf ihre Tochtergesellschaft EVG. (16) Ferner ist die EEB im Bereich Schienengüterverkehr tätig, insbesondere auf eigenen Gleisanlagen und im Infrastrukturmanagement für diese Gleisanlagen. 2.2.   MARKT FÜR DEN PERSONENNAHVERKEHR MIT BUSSEN IM LANDKREIS EMSLAND (17) Seit 1. Januar 1996 sind gemäß dem Nahverkehrsgesetz des Landes Niedersachsen (im Folgenden: „NNVG“) die Städte und Landkreise dafür zuständig, sicherzustellen, dass angemessene öffentliche Personenverkehrsdienste angeboten werden. Der Landkreis Emsland musste daher sicherstellen, dass die Planung, die Organisation und die Finanzierung des öffentlichen Nahverkehrs im Landkreis durchgeführt wurden. Der Landkreis betraute wiederum die EEB mit diesen Aufgaben, wie aus § 3 des Gesellschaftsvertrages der EEB (siehe Erwägungsgrund 14 oben) hervorgeht. (18) Der öffentliche Busverkehr ist in vier Linien unterteilt, für die gemäß § 13 und § 42 des deutschen Personenbeförderungsgesetzes auf Wettbewerbsbasis LVG erteilt werden. Die meisten Unternehmen, die im Landkreis Emsland ÖPNV anbieten, sind im Landkreis selbst ansässig. (19) Der Markt für den Personennahverkehr mit Bussen im Landkreis Emsland ist in zwei große Gebiete aufgeteilt. Im südlichen Teil des Landkreises haben private Busunternehmen, darunter zwei der Beschwerdeführer (Reinhard Bittner und Kalmer) ihre Busdienste in einem Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft Emsland-Süd (im Folgenden: „VGE-Süd“), zusammengeschlossen. (20) Im mittleren und nördlichen Teil des Landkreises sind der Tarifverbund RegioNetz-Mitte (bestehend aus der EEB und drei privaten Busunternehmen) und die Tarifgemeinschaft Emsland Mitte/Nord (bestehend aus den übrigen Beschwerdeführern) die wichtigsten Nahverkehrsverbünde. (21) Die EEB führt die Schülerbeförderung im gesamten Landkreis Emsland in integrierter oder nicht-integrierter Form durch. (22) Die Schülerbeförderung kann in den Linienbusverkehr integriert sein. Die Betreiber der entsprechenden Buslinien erhalten von den Landkreisen und kreisfreien Städten einen Vertrag, nach dem sie ihre Strecken an die Anforderungen für die Schülerbeförderung anpassen müssen. Die Schülerfahrkarten werden vom Landkreis Emsland über die EEB bezahlt. (23) Für Schüler, die einen Anspruch auf Schülerbeförderung haben, aber nicht an den Strecken der Buslinien wohnen, bietet die EEB die Schülerbeförderung in nicht integrierter Form (Schülerfreistellungsverkehr) an. Mit dieser Dienstleistung werden Busunternehmen beauftragt, die bestimmte Bedingungen einhalten müssen, insbesondere was den Streckenverlauf und die Fahrpläne betrifft. Der Landkreis Emsland erstattet der EEB die Beträge, die der EEB von den Betreibern in Rechnung gestellt werden. 3.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN (24) Die Kommission hat in ihrer Einleitungsentscheidung (9) eine Tabelle erstellt, die sich auf die von den deutschen Behörden erteilten Auskünfte stützt und in der die Finanztransfers an die EEB dargestellt sind, die Gegenstand des Prüfverfahrens waren. Nachstehend werden die Spalten 1 bis 6 dieser Tabelle wiedergegeben (10). Die Spalten 7 bis 9 der Tabelle wurden herausgenommen, weil die Kommission in ihrer Einleitungsentscheidung entschieden hat, keine Einwände gegen diese Zahlungen vorzubringen. Tabelle 1 In der Einleitungsentscheidung untersuchte einschlägige Maßnahmen   1. 2. 3. 4. 5. 6.   Kapitalausstattung Dividenden „Verlustausgleich für ÖPNV-Leistungen“ (11) „Erstattung der Kosten für die Schülerbeförderung“ Zuschüsse zu den Verwaltungskosten § 7 Absatz 4 NNVG (12) Zuschüsse zum ÖPNV gemäß § 7 Absatz 5 NNVG (13) 1997 11 658 593,93  (14) 327 594,11 3 160 667,25 4 288 074,35 291 676,68 0 1998 0 418 018,20 1 459 116,26 5 948 469,02 289 186,01 0 1999 0 — 1 429 351,28 6 163 333,16 290 918,94 0 2000 0 — 1 447 246,49 6 605 600,64 292 573,43 0 2001 0 — 1 558 738,18 7 117 944,37 291 157,65 0 2002 0 — 1 554 410,99 7 254 574,48 281 804,60 0 2003 0 — 1 514 260,59 7 520 739,17 283 702,10 0 2004 0 — 1 483 620,21 7 765 750,42 285 199,42 0 2005 0 — 1 412 520,89 8 208 800,12 308 488,00 85 000,00 2006 0 0 0 8 022 784,94 248 642,42 780 459,84  (15) 2007 0 0 0 9 300 000,00 248 000,00 — (25) In den folgenden Abschnitten werden Sachinformationen auf der Grundlage der Unterlagen zusammengefasst, die von Deutschland und von den Beschwerdeführern vor und nach der Einleitungsentscheidung übermittelt worden sind. 3.1.   KAPITALAUSSTATTUNG UND ÜBERTRAGUNG VON AKTIEN (SPALTE 1) (26) Der Landkreis Emsland brachte in die EEB genehmigtes Kapital in Höhe von 800 000 DM (ca. 410 000 EUR) ein, als der ehemalige Eigenbetrieb EE und dessen Vermögen ausgegliedert wurden und im Jahr 1997 die EEB gegründet wurde. Darüber hinaus wurde die EEB mit Aktien der Gesellschaft RWE (16) ausgestattet. (27) Zum Zeitpunkt der Einleitungsentscheidung war nicht klar, ob die Übertragung von Aktien Teil der Anfangskapitalausstattung der EEB oder eine bei der Gründung der EEB nicht vorhergesehene Kapitalzuführung darstellte. Deutschland stellte klar, dass der Großteil der Aktien, 280 310 RWE-Aktien mit einem Marktwert von 9 686 523,78 EUR, einen Teil der Anfangskapitalausstattung darstellte. Diese Aktien waren vor der Gründung der EEB an den Eigenbetrieb EE übertragen worden. (28) Allerdings wurden 37 630 Aktien mit einem Marktwert in Höhe von 1 689 264,40 EUR erst am 12. Oktober 1998, also mehr als fünf Jahre nach der Eingliederung, der EEB übertragen. 3.2.   INTEGRIERTE SCHÜLERBEFÖRDERUNG IN EMSLAND SÜD BIS ZUM 31. Dezember 2005 (SPALTEN 2 UND 3) (17) (29) Die unter der Spalte 2 (Dividenden) aufgeführten Beträge und die unter Spalte 3 (in den Haushaltsvorausschätzungen und -berichtigungen des Landkreises Emsland unter der Position 67.500 Verlustausgleich für ÖPNV-Leistungen) aufgeführten Beträge wurden für die Erstattungen der EEB an die VGE-Süd verwendet, im Gegenzug für deren integrierte Schülerbeförderungsdienste in Emsland Süd. (30) Die Dividenden in Spalte 2 sind die Dividenden, welche die EEB aus den oben genannten RWE-Aktien erhalten hat. (31) In Emsland Süd wurde die Schülerbeförderung hauptsächlich in integrierter Form von der VGE-Süd auf der Grundlage eines Vertrags durchgeführt, der zwischen der VGE-Süd und der EE geschlossen worden war. Bei der Gründung der EEB im Jahr 1997 wurde dieser Vertrag durch einen identischen Vertrag zwischen der EEB und der VGE-Süd ersetzt. Zum 31. Dezember 2005 wurde der Vertrag durch die EEB gekündigt. (32) Der ursprüngliche Vertrag zwischen der EEB und der VGE-Süd sah einen Pauschalausgleich in Höhe von 1 705 362,94 EUR jährlich vor. Dieser Betrag wurde am 1. November 2000 um 10 % auf 1 839 116,88 EUR erhöht. (33) Die Spalten 2 und 3 ergeben gemeinsam den Pauschalbetrag, der zwischen der EEB und der VGE-Süd vereinbart worden war. Der Landkreis Emsland zog den Wert der Dividenden (Spalte 2) von dem Gesamtbetrag ab, welcher der VGE-Süd für ihre Leistungen bezahlt werden musste, und übertrug den Rest (Spalte 3) an die EEB. Dies kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden, die auf zusätzlichen Zahlen basiert, die von Deutschland nach der Einleitungsentscheidung übermittelt wurden. Tabelle 2 Zahlungen an die VGE-Süd für integrierte Schülerbeförderungsleistungen Jahr Dividenden (Spalte 2) „Verlustausgleich für ÖPNV-Leistungen“ (Spalte 3) Summe (gezahlt an die VGE-Süd) 1997 196 572,65 1 508 790,29  (18) 1 705 362,94 1998 246 246,68 1 459 116,26 1 705 362,94 1999 276 011,66 1 429 351,28 1 705 362,94 2000 258 116,45 1 447 246,49 1 705 362,94 2001 276 011,66 1 558 738,18 1 864 749,85 2002 284 397,33 1 554 719,55 1 839 116,88 2003 312 837,07 1 526 279,81 1 839 116,88 2004 355 496,67 1 483 620,21 1 839 116,88 2005 426 596 1 412 520,89 1 839 116,88 (34) Da der Vertrag zwischen der EEB und der VGE-Süd im Jahr 2005 endete, zahlte die EEB den Wert der Dividenden aus 2006 an den Landkreis Emsland zurück. (35) Die Beschwerdeführer übermittelten der Kommission die nachstehende Tabelle sämtlicher von der VGE-Süd bis zum 31. Dezember 2005 erhaltenen Zahlungen, die sich von den oben aufgeführten Zahlen unterscheidet. Tabelle 3 Zahlungen an die VGE-Süd für alle Leistungen (in EUR) Jahr Nettowert 7 % MwSt. Bruttowert 1997 1 715 447,17 120 081,30 1 835 528,47 1998 1 709 090,19 119 636,31 1 828 726,50 1999 1 721 880,64 120 531,64 1 842 412,28 2000 1 708 981,17 119 628,68 1 828 609,85 2001 1 874 119,68 131 188,38 2 005 308,06 2002 1 851 520,71 129 606,45 1 981 127,16 2003 1 856 560,41 129 959,23 1 986 519,64 2004 1 867 827,64 130 747,93 1 998 575,57 2005 1 863 779,76 130 464,58 1 994 244,34 (36) Die deutschen Behörden erklärten, dass die Differenz zwischen dem Betrag, den die VGE-Süd den Beschwerdeführern zufolge erhalten hat, und der Summe der Spalten 2 und 3 aus der Tatsache herrühre, dass die VGE-Süd nicht nur integrierte Schülerbeförderungen durchgeführt habe, die in den Spalten 2 und 3 erfasst seien, sondern gelegentlich auch Schülerfreistellungsverkehr, der ebenfalls vom Landkreis Emsland über die EEB bezahlt worden sei. 3.3.    „ERSTATTUNG DER KOSTEN FÜR DIE SCHÜLERBEFÖRDERUNG“ (SPALTE 4) (37) Der in den Haushaltsvorausschätzungen und -berichtigungen des Landkreises Emsland unter der Position 67.510 „Erstattung der Kosten für die Schülerbeförderung“ aufgeführte Zuschuss war dazu bestimmt, den Aufwand der EEB für die Organisation der Schülerbeförderung in Emsland Mitte und Emsland Nord (19) sowie — nach Beendigung des Vertrags mit VGE-Süd am 31. Dezember 2005 — auch in Emsland Süd zu ersetzen. Dieser Aufwand umfasste sowohl Schülerbeförderung in integrierter als auch in nicht-integrierter Form. (38) Bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens lagen der Kommission keinerlei Informationen vor, mit denen festgestellt werden konnte, ob die von der EEB erhaltenen Finanzmittel für die Bezahlung der Busunternehmen für die Durchführung dieser Schülerbeförderungen auch den tatsächlichen Zahlungen entsprachen, die von der EEB an diese Unternehmen geleistet wurden. (39) Die deutschen Behörden übermittelten weitere Erläuterungen und Unterlagen, aus denen hervorging, dass die EEB für die integrierte Schülerbeförderung, die unter Spalte 4 fällt, von den Busunternehmen Fahrkarten für Schüler kaufte, die mit den normalen Buslinien fuhren. Durch jährliche Abrechnungen mit dem Landkreis wurde sichergestellt, dass die an die EEB gezahlten Beträge den Beträgen entsprachen, die von der EEB an die Busunternehmen überwiesen wurden. Die Zahlungen wurden über ein Verrechnungskonto geleistet. Der Landkreis Emsland stellte die erforderlichen Beträge zur Verfügung, und die EEB leitete sie im Namen des Landkreises weiter. Das Verrechnungskonto wurde jährlich von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft, um festzustellen, ob Einnahmen und Ausgaben übereinstimmten. (40) Die deutschen Behörden erläuterten zudem, dass das wirtschaftliche Ergebnis der EEB Einnahmen aus integrierten Schülerbeförderungen, die von Dritten auf Linien durchgeführt worden seien, für die die EEB über die LVGs verfüge, und Einnahmen aus Schülerfreistellungsverkehren enthalte. Die Übereinstimmung der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Finanzbuchungen seien ebenfalls jährlich von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer als Teil des Jahresabschlussberichts der EEB geprüft worden. (41) Die deutschen Behörden legten darüber hinaus eine aktualisierte und berichtigte Übersicht über die jährlichen Zahlungen an die EEB für die Koordinierung der Schülerbeförderung vor. Tabelle 4 Überblick über die tatsächlichen Zahlungen für die Schülerbeförderung (in EUR) Jahr „Verlustausgleich für ÖPNV-Leistungen“ (Spalte 3) „Erstattung der Kosten für die Schülerbeförderung“ (Spalte 4) Gesamtbetrag der Zahlungen des Landkreises an die EEB 1997 1 508 790,29 5 573 355,48 7 033 061,73 1998 1 459 116,26 5 954 096,22 7 413 212,48 1999 1 429 351,28 6 175 822,86 7 605 174,14 2000 1 447 246,49 6 628 313,12 8 075 559,61 2001 1 588 738,19 7 158 797,33 8 747 535,52 2002 1 554 719,55 7 267 713,54 8 822 433,09 2003 1 526 279,81 7 636 828,10 9 163 107,91 2004 1 483 620,21 7 765 750,42 9 249 370,63 2005 1 412 520,88 8 208 800,13 9 621 321,01 2006   8 022 784,94 8 022 784,94 2007   9 175 787,60 9 175 787,60 3.4.   FINANZHILFEN FÜR VERWALTUNGSKOSTEN DES ÖFFENTLICHEN PERSONENNAHVERKEHRS AUS BUNDESMITTELN GEMÄSS § 7 ABSATZ 4 NNVG (SPALTE 5) (42) Die in den Haushaltsvorausschätzungen und -berichtigungen des Landkreises Emsland unter der Position 71.510 „Zuwendungen an die Emsländische Eisenbahn aus dem Verwaltungskostenanteil des Landes“ aufgeführte Finanzhilfe war zum Ausgleich der Kosten bestimmt, die der EEB bei der Wahrnehmung der ihr vom Landkreis Emsland übertragenen öffentlichen Aufgaben entstanden sind. (43) Zu diesen Aufgaben zählt die Aufstellung des NVP (20). Der Sachaufwand für den NVP, der alle fünf Jahre ausgearbeitet wird, belief sich 1997 auf 11 248,42 EUR, 2002 auf 25 000,00 EUR und 2003 auf 8 793,00 EUR. (44) Zum Zeitpunkt der Einleitungsentscheidung hatte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Frage, ob der gesamte Betrag unter Spalte 5 für die Kosten im Zusammenhang mit der Aufstellung des NVP verwendet wurde oder ob die Zahlungen nicht auch für die Finanzierung anderer (Wirtschafts-)Tätigkeiten verwendet wurden und ob die Erstattung der Verwaltungskosten für die Einrichtung und den Betrieb der Mobilitätszentrale Emsland (MZE) ebenfalls unter Spalte 5 fielen. (45) Die deutschen Behörden erläuterten, dass die in Spalte 5 aufgeführten Kosten den Personal- und Sachaufwand für die Planung des öffentlichen Personennahverkehrs, die MZE (bis Ende 2004) und die Koordinierung der Schülerbeförderung enthielten. (46) Bis Ende 2004 war die Finanzierung der MZE nicht von den anderen Kosten, welche unter Spalte 5 fallen, getrennt. Ab 2005 wurde im Anschluss an die Änderung des NNVG eine Trennung eingeführt, und die für die MZE bestimmten Beträge wurden in die unter Spalte 6 erfasste neue Haushaltslinie „Zuschüsse gemäß NNVG“ überführt. (47) Die MZE bot kostenlose Informationen zum ÖPNV an. Das Angebot bezog sich auf Bus- und Bahndienste im Landkreis Emsland unabhängig von den Betreibern des Dienstes. Die MZE wurde im Juli 1995 vom Kreisausschuss eingerichtet. Damals hatte der Landkreis die fehlenden Informationen zum öffentlichen Verkehrsangebot als schwerwiegendes Defizit der öffentlichen Verkehrspolitik erkannt. (48) Bei der Gründung der EEB im Jahr 1997 lagerte der Landkreis die Tätigkeiten der MZE zur EEB aus. In § 3 des Gesellschaftsvertrags wurde der EEB die Verwaltung der MZE als Teil ihrer Aufgaben im Bereich der Organisation und Koordinierung des Verkehrs übertragen. Bürgerinnen und Bürger können bei der MZE telefonisch Reiseauskünfte einholen, und seit 1999 hat die MZE einen Schalter im Bahnhof Meppen neben dem Schalter der Deutschen Bahn AG. (49) Die 1998 zwischen der EEB und dem Landkreis vereinbarte Pauschalzahlung in Höhe von 3 558,65 EUR für die Organisation und die finanzielle Abrechnung der Schülerbeförderung wurde ebenfalls in Spalte 5 erfasst. Diese jährliche Pauschalzahlung diente als Ausgleich für die Buchhaltungskosten im Zusammenhang mit den Zahlungen an die Deutsche Bahn AG und die Linienbusunternehmen in Emsland Nord und Emsland Mitte. 3.5.   FINANZHILFEN FÜR DEN ÖFFENTLICHEN PERSONENNAHVERKEHR AUS BUNDESMITTELN GEMÄSS § 7 ABSATZ 5 NNVG (SPALTE 6) (50) Die in den Haushaltsvorausschätzungen und -berichtigungen des Landkreises Emsland unter der Position 71.500 „Zuwendungen nach dem NNVG“ (21) aufgeführte Finanzhilfe wurde im Anschluss an die letzte Anpassung des NNVG gewährt, die am 1. Januar 2005 in Kraft trat, um dem Sachverhalt Rechnung zu tragen, dass sich die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs auf nationaler Ebene geändert hatte. Der pro Einwohner gewährte Betrag wurde leicht reduziert, was aber durch Regionalisierungsmittel teilweise ausgeglichen wurde, um das Funktionieren des öffentlichen Verkehrs zu verbessern, was in Spalte 6 widergespiegelt wird. (51) Die Mittel in Spalte 6 wurden für den Betrieb der MZE und für den Erwerb von Fahrzeugen für ein Rufbussystem verwendet. Zu den in Spalte 6 aufgeführten Zahlungen gehörten auch andere Kosten, bei denen die Kommission in der Einleitungsentscheidung zu dem Schluss gelangt war, dass diese keine staatlichen Beihilfen darstellten (22). (52) Wie oben beschrieben, wurde die MZE bis 2004 unter Spalte 5 und ab 2005 unter Spalte 6 finanziert. Die deutschen Behörden erläuterten, dass sich die Beträge, die die EEB für die MZE unter Spalte 6 erhielt, im Jahr 2005 auf 85 000,00 EUR, im Jahr 2006 auf 98 000,00 EUR und im Jahr 2007 auf 93 460,87 EUR beliefen. (53) Der Landkreis Emsland entschied außerdem, einen Teil der Mittel in Spalte 6, die für die Förderung des öffentlichen Verkehrs zweckgebunden waren, zur Erweiterung seines Rufbussystems zu verwenden. Bei diesem Rufbussystem verkehrt ein Bus auf einer bestimmten Strecke nur dann, wenn potenzielle Fahrgäste der Mobilitätszentrale Emsland zuvor telefonisch mitgeteilt haben, dass sie den Bus zu einer bestimmten Zeit nutzen möchten. Die Einführung von Rufbussen zielte darauf ab, die Verbindung zwischen den Bahnhöfen und den verschiedenen Bezirken auf effiziente Weise zu verbessern und Leerfahrten zu vermeiden. (54) Die deutschen Behörden haben erläutert, dass der Landkreis Emsland die Anschaffung fünf neuer Busse durch die EEB für insgesamt 685 513,46 EUR finanziert habe. (520 989,05 EUR für vier Busse im Jahr 2006 und 164 524,42 EUR für einen fünften Bus im Jahr 2007). (55) Die EEB bot den Busunternehmen die Rufbusse zu gleichen Bedingungen an, die vom Landkreis Emsland festgelegt worden waren. Die Busse wurden auf der Grundlage eines Standardvertrags geleast, der vorsah, dass die Busunternehmen die Kosten für den Betrieb und die Fahrzeugunterhaltung übernehmen mussten, jedoch keine Mietzahlungen leisteten. Die Busse wurden von Subunternehmern auf den Strecken der EEB und von anderen Busunternehmen auf ihren eigenen Strecken einges

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