Europäische Union

2007/214/EG: Beschluss der Kommission vom 3. April 2007 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Pentaerythritol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Russland, der Türkei, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika

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Quellenkennung: 32007D0214. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e IB beantragt. Es zeigte sich jedoch, wie bereits unter Randnummer 51 erläutert, dass der Staat über seine Vertreter im Vorstand des Unternehmens erheblichen Einfluss auf die Ausfuhrpreise und Ausfuhrmengen ausübte und ebenso auf die Verkaufsbedingungen, so dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass es sich hierbei um unabhängige Entscheidungen handelte. Außerdem wäre angesichts dieser staatlichen Einflussnahme auf das Tagesgeschäft des Unternehmens im Falle der Festlegung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes ein Umgehungsrisiko nicht auszuschließen. (58) Deshalb, und da auch festgestellt wurde, dass der ausführende chinesische Hersteller nicht alle Anforderungen für die IB gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllte, musste die IB verweigert werden. (59) Der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller in der Ukraine hatte nur eine IB und keine MWB beantragt. Es gibt jedoch keinen anderen bekannten Hersteller von Penta in der Ukraine, was durch die Tatsache bestätigt wird, dass die Ausfuhren von Penta aus der Ukraine in die Gemeinschaft, die der mitarbeitende ausführende Hersteller angab, den von Eurostat gemeldeten Mengen entsprachen. Eine Entscheidung darüber, ob diesem ausführenden Hersteller IB gewährt werden sollte, erübrigte sich somit, da ohnehin ein einziger landesweiter Zoll eingeführt werden würde. c)   Normalwert i)   Vergleichsland (60) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Vergleichsland zu ermitteln. (61) In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission Japan als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China und die Ukraine vorgesehen und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. Keine interessierte Partei lehnte diesen Vorschlag ab. (62) Die Kommission nahm mit dem bekannten Hersteller von Penta in Japan Verbindung auf und bat ihn, an dem Verfahren mitzuarbeiten. Es kam jedoch keine Mitarbeit zustande. (63) Zunächst wurde keines der von diesem Verfahren betroffenen Länder ins Auge gefasst, weil dort entweder keine Bereitschaft zur Mitarbeit bestand oder weil ihre Inlandsmärkte aufgrund des Dumpings verzerrt sein könnten. Daher bemühte sich die Kommission um die Mitarbeit der bekannten Hersteller in den anderen Penta-Produktionsländern Chile, Taiwan, Brasilien und der Republik Korea. (64) Nur der Hersteller in Chile erklärte sich zur Mitarbeit bereit. Obwohl es nur einen Hersteller in Chile gab, herrschte auf dem chilenischen Inlandsmarkt für Penta im UZ beträchtlicher Wettbewerb aufgrund von Einfuhren aus China, Taiwan, den USA, Schweden und der Republik Korea, denn es existierten weder Kontingente noch andere mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen. (65) Aus diesen Gründen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass Chile sich am ehesten als Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung eignete. (66) Dem chilenischen Hersteller wurde daher ein Fragebogen zugesandt mit der Bitte, Auskünfte zu den inländischen Verkaufspreisen und den Produktionskosten für die gleichartige Ware zu erteilen. Die Antwort wurde vor Ort überprüft. (67) Die Untersuchung hatte indessen ergeben, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller in der Türkei die Ware nicht dumpte. Es lag keine offensichtliche Verzerrung des türkischen Penta-Marktes vor, und der Produktionsprozess und die Rohstoffe, die der türkische Hersteller verwendete, waren denjenigen der ausführenden Hersteller in der VR China und der Ukraine ähnlicher. (68) Es wurde deshalb der Schluss gezogen, dass sich die Türkei für die Zwecke dieses Verfahrens als Vergleichsland eignete. ii)   Ermittlung des Normalwerts im Vergleichsland (69) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt. (70) Der Normalwert wurde nach dem unter den Randnummern 32 bis 35 beschriebenen Verfahren ermittelt. d)   Ausfuhrpreise (71) Da die Ausfuhren der chinesischen und ukrainischen ausführenden Hersteller direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, konnte der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt werden. (72) Da festgestellt wurde, dass ein durchschnittlicher Normalwert für den gesamten UZ aus den unter den Randnummern 33 bis 37 aufgeführten Gründen nicht repräsentativ wäre, wurden durchschnittliche monatliche Ausfuhrpreise ermittelt. e)   Vergleich (73) Soweit erforderlich und gerechtfertigt wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Bankgebühren vorgenommen. f)   Dumpingspannen (74) Für jeden ausführenden Hersteller, dem keine MWB gewährt wurde, wurde der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche monatliche Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung mit dem gewogenen durchschnittlichen monatlichen Preis der Ausfuhren in die Gemeinschaft verglichen. (75) Im Falle der VR China lag das Volumen des vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller ausgeführten Penta deutlich unter 70 % der Menge, die Eurostat-Daten zufolge während des UZ insgesamt aus diesem Land eingeführt wurde. Deshalb musste die Dumpingspanne für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Es wurde daher für notwendig erachtet, die Dumpingspanne auf der Grundlage der höchsten Dumpingspanne zu ermitteln, die für Geschäftsvorgänge des mitarbeitenden Herstellers festgestellt wurde. Diese Vorgehensweise war auch geboten, weil die Nichtmitarbeit nicht auch noch belohnt werden sollte; zudem gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine nicht kooperierende Partei in geringerem Umfang gedumpt hätte. (76) Daher wurde eine landesweite durchschnittliche Dumpingspanne ermittelt und dabei der jeweilige cif-Wert der beiden Ausführerkategorien — kooperierende und nicht kooperierende — als Gewichtungsfaktor zugrunde gelegt. (77) Im Falle der Ukraine wurde es, wie unter Randnummer 59 dargelegt, aufgrund der umfangreichen Mitarbeit für angemessen erachtet, eine landesweite Dumpingspanne in Höhe der für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelten Dumpingspanne festzulegen. (78) Es ergeben sich folgende Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für: Land Dumpingspanne VR China 18,7  % Ukraine 10,3  % 6.   Russland und Vereinigte Staaten von Amerika (USA) (79) Keiner der Hersteller in Russland und den Vereinigten Staaten von Amerika arbeitete an der Untersuchung mit. In Ermangelung einer geeigneteren Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig gemäß Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt, das heißt anhand von Daten aus dem Antrag. (80) Es ergeben sich folgende Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: Land Dumpingspanne Russland 25  % USA 54  % D.   SCHÄDIGUNG 1.   Gemeinschaftsproduktion (81) Die Untersuchung ergab, dass die gleichartige Ware von fünf Herstellern in der Gemeinschaft hergestellt wird, von denen einer zwei Produktionsstätten hat. Der Antrag wurde im Namen von zwei dieser Hersteller gestellt. Nach der Verfahrenseinleitung beschloss ein dritter Hersteller, das Verfahren durch die uneingeschränkte Mitarbeit an der Untersuchung zu unterstützen. Die beiden verbleibenden Hersteller, die beide allgemeine Angaben über Produktion und Verkauf lieferten, befürworteten das Verfahren. (82) Die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung wurde folglich vorläufig durch Addition der Produktionsvolumen der drei mitarbeitenden Gemeinschaftshersteller ermittelt, zuzüglich des Produktionsvolumens der beiden übrigen Hersteller, das aus deren Angaben hervorging. Die auf dieser Grundlage für den UZ errechnete Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware belief sich auf 115 609 Tonnen. 2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (83) Auf die drei Gemeinschaftshersteller, die uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeiteten, entfallen 94 % der Produktion der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft. Sie werden daher als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. 3.   Gemeinschaftsverbrauch (84) Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen der bekannten Hersteller in der Gemeinschaft zuzüglich aller laut Eurostat unter dem entsprechenden KN-Code erfolgten Einfuhren aus Drittländern ermittelt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nur einer der beiden nicht antragstellenden Gemeinschaftshersteller Verkaufszahlen für den gesamten Bezugszeitraum vorlegte. Die Verkäufe des anderen Herstellers, der nur Angaben für den UZ lieferte, blieben daher unberücksichtigt. Da diese Verkaufsmengen gering waren, ändert sich durch ihre Nichtberücksichtigung nichts am Gesamtbild. Wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht, sank der Gemeinschaftsverbrauch der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware im Bezugszeitraum um 12 %. Von 2003 auf 2004 war die Nachfrage stabil, während sie im UZ gegenüber dem Vorjahr um 9 % zurückging.   2002 2003 2004 UZ Gemeinschaftsverbrauch (in t) 83 195 80 697 80 403 73 025 Index 100 97 97 88 4.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft a)   Kumulierung (85) Die Kommission prüfte, ob die Auswirkungen der Einfuhren von Penta mit Ursprung in der VR China, den USA, der Türkei, Russland und der Ukraine gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten. Bekanntlich wurde für die Einfuhren aus der Türkei kein Dumping festgestellt, deshalb sollte das Verfahren in Bezug auf die Einfuhren aus diesem Land eingestellt werden. b)   Dumpingspanne und Einfuhrvolumen (86) Die durchschnittliche Dumpingspanne lag für jedes der vier nach Ausschluss der Türkei verbleibenden Länder über der Geringfügigkeitsschwelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Grundverordnung; auch das Volumen der Einfuhren aus jedem dieser Länder ist mit Marktanteilen von 1,8 % für die VR China, 1,5 % für Russland, 3,7 % für die Ukraine und 1,9 % für die USA im UZ nicht unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung. c)   Wettbewerbsbedingungen (87) Die aus der VR China, Russland und der Ukraine eingeführten Mengen erhöhten sich im Bezugszeitraum erheblich, auch die Preisentwicklung war ähnlich mit einer eindeutigen Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. (88) Wie bereits erläutert, wurde festgestellt, dass die aus den betroffenen Ländern eingeführte betroffene Ware und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte gleichartige Ware dieselben grundlegenden technischen, materiellen und chemischen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen. Außerdem werden alle Waren über ähnliche Verkaufskanäle an dieselben Abnehmer verkauft und stehen folglich in Konkurrenz zueinander. (89) Es wurde festgestellt, dass die Einfuhren aus den USA die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht unterboten (siehe Randnummer 141). Die Preispolitik der US-Ausführer unterschied sich offenbar vollständig von der der Ausführer in den anderen betroffenen Ländern. Den USA gelang es nämlich, ihren Marktanteil auf dem Gemeinschaftsmarkt zu erhöhen, obwohl ihre Preise über denen der drei anderen Länder lagen. Das lässt sich damit erklären, dass ein ausführender Hersteller aus den USA in einem anderen Marktsegment, in dem höhere Preise erzielt werden können, sehr erfolgreich war. Angesichts der Wettbewerbsbedingungen zwischen den Einfuhren aus den USA und einerseits den gedumpten Einfuhren aus den drei anderen betroffenen Ländern sowie andererseits der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erschien eine kumulative Beurteilung der Einfuhren aus den USA mit den gedumpten Einfuhren aus der VR China, Russland und der Ukraine als nicht angemessen. (90) Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die Voraussetzungen für eine kumulative Beurteilung der Einfuhren von Penta mit Ursprung in der VR China, Russland und der Ukraine erfüllt waren. d)   Kumulierte Mengen und Marktanteile der Einfuhren (91) Eurostat-Daten zufolge erhöhten sich die aus der VR China, Russland und der Ukraine eingeführten Mengen zwischen 2002 und dem UZ ganz erheblich, nämlich von 1 235 t auf 5 136 t. Ihr Marktanteil insgesamt stieg im selben Zeitraum kontinuierlich von 1 % auf 7 %. Hierbei ist noch zu bedenken, dass gleichzeitig der Verbrauch rückläufig war.   2002 2003 2004 UZ Einfuhrmenge (in t) 1 235 3 397 4 752 5 136 Index 100 275 385 416 Marktanteil 1  % 4  % 6  % 7  % e)   Preise der Einfuhren und Preisunterbietung (92) Die Preisinformationen in Bezug auf die insgesamt aus den drei betroffenen Ländern eingeführten Mengen wurden aus Eurostat-Daten gewonnen. Die folgende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung der Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China, Russland und der Ukraine. Diese Preise sanken im Bezugszeitraum um 13 %.   2002 2003 2004 UZ Einfuhrpreis (EUR/t) 1 131 1 032 1 030 988 Index 100 91 91 87 (93) Zur Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung zog die Kommission Angaben über den UZ heran. Bei den entsprechenden Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelte es sich um die Verkaufspreise für unabhängige Abnehmer, die, sofern erforderlich, auf die Stufe ab Werk (d. h. ohne Frachtkosten innerhalb der Gemeinschaft und nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten) berichtigt wurden. Diese Preise wurden mit den Preisen der Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern verglichen. Da kein russischer Ausführer an der Untersuchung mitarbeitete, wurde für Russland der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis anhand von Eurostat-Daten ermittelt. Im Falle der VR China und der Ukraine wurden für den Vergleich die von den mitarbeitenden Herstellern in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise nach Abzug von Preisnachlässen herangezogen, die erforderlichenfalls durch gebührende Berichtigung für Zollabfertigungskosten und nach der Einfuhr angefallene Kosten auf die Stufe cif-Gemeinschaftsgrenze gebracht wurden. Die Preise wurden in beiden Fällen als repräsentativ eingestuft, weil es in der Ukraine nur einen Penta-Hersteller gibt und die Ausfuhren des mitarbeitenden Herstellers in der VR China etwa die Hälfte aller Penta-Ausfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft ausmachten. (94) Der Vergleich ergab für den UZ eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 11,3 % für die VR China, von 6,2 % für die Ukraine und von 11,9 % für Russland. 5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (95) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren und Indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum beeinflussten. a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung (96) Die Produktion ging von 2002 bis zum UZ um 3 % zurück. Der Anstieg im Jahr 2004 war auf die Ausweitung der Produktionskapazität eines Herstellers zurückzuführen. Die Produktionsmengen entwickelten sich wie folgt:   2002 2003 2004 UZ Produktion (in t) 111 665 103 913 115 204 108 309 Index 100 93 103 97 (97) Die Produktionskapazität wurde anhand der nominellen Kapazität der Produktionseinheiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Berücksichtigung von Produktionsunterbrechungen ermittelt. Die Produktionskapazität stieg im Bezugszeitraum um 6 %. Der Anstieg erfolgte hauptsächlich im Jahr 2004 und war das Ergebnis der Beseitigung von Kapazitätsengpässen bei einem Hersteller sowie der Umstrukturierung der zweiten Produktionsstätte dieses Herstellers. (98) Der Rückgang der Produktionsmenge und die leichte Ausweitung der Produktionskapazität führten zu einem Absinken der Kapazitätsauslastung von 95 % im Jahr 2002 auf 87 % im UZ.   2002 2003 2004 UZ Produktionskapazität (in t) 117 020 119 020 123 987 123 987 Index 100 102 106 106 Kapazitätsauslastung 95  % 87  % 93  % 87  % b)   Lagerbestände (99) Im Bezugszeitraum erhöhten sich die Lagerbestände auf mehr als das Doppelte, was die wachsenden Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beim Absatz seiner Produkte auf dem Gemeinschaftsmarkt widerspiegelt.   2002 2003 2004 UZ Bestände (in t) 3 178 6 598 6 910 7 122 Index 100 208 217 224 c)   Verkaufsmenge, Marktanteile und durchschnittliche Stückpreise in der Europäischen Gemeinschaft (100) Die Penta-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen kontinuierlich zurück von 64 663 t im Jahr 2002 auf 54 543 t im UZ, was einem Absatzeinbruch von 16 % entspricht. Mit anderen Worten, die Verkaufsmenge ging stärker zurück als der Gemeinschaftsverbrauch, der im selben Zeitraum, wie oben erläutert, um 12 % sank. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft büßte folglich 3 Prozentpunkte beim Marktanteil ein, der von 78 % im Jahr 2002 auf 75 % im UZ fiel.   2002 2003 2004 UZ In der Gemeinschaft verkaufte Menge (in t) 64 663 61 308 58 681 54 543 Index 100 95 91 84 Marktanteil 78  % 76  % 73  % 75  % (101) Im Bezugszeitraum gingen die Preise, die unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung gestellt wurden, um 11 % zurück. Von 2002 auf 2003 war zunächst ein leichter Preisanstieg zu verzeichnen, danach waren die Preise rückläufig mit einem Rekordtief von 1 040 EUR/t im UZ. (102) Der Preisrückgang im Bezugszeitraum sollte vor dem Hintergrund der Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gesehen werden, sich gegen die gedumpten Einfuhren zu behaupten. Das gegenwärtige Preisniveau ist jedoch auf keinen Fall langfristig tragfähig, denn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist gezwungen, unter Kosten zu verkaufen, um nicht vom Markt gedrängt zu werden.   2002 2003 2004 UZ Gewogener Durchschnittspreis (EUR/t) 1 163 1 203 1 151 1 040 Index 100 103 99 89 d)   Rentabilität und Cashflow (103) Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum drastisch zurück, nämlich von 12,6 % im Jahr 2002 auf – 11,5 % im UZ. 2004 konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch einen geringen Gewinn erzielen, aber im UZ änderte sich die Lage so dramatisch, dass er in die Verlustzone geriet. Der Hauptgrund für diese Entwicklung ist, dass der Anstieg der Rohstoffpreise, insbesondere des Preises von Methanol, das mit etwa 25 % bei den Produktionskosten zu Buche schlägt, aufgrund des niedrigen Preisniveaus der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht an die Endverbraucher weitergegeben werden konnte.   2002 2003 2004 UZ Gewinn vor Steuern 12,6  % 7,5  % 5,7  % –11,5  % (104) Parallel zum Rückgang der Rentabilität verschlechterte sich im Bezugszeitraum auch der Cashflow und wurde im UZ negativ. Die negative Entwicklung des absoluten Cashflows am Ende des Bezugszeitraums ist auf den Rückgang von Produktion und Verkaufsmengen zurückzuführen.   2002 2003 2004 UZ Cashflow (in Euro) 16 189 720 9 427 189 4 441 120 –3 012 661 Index 100 58 27 –19 e)   Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten (105) Die Investitionen entwickelten sich im Bezugszeitraum positiv. Die Hauptinvestitionen wurden jedoch 2003 getätigt, als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch mit Gewinn arbeitete. Die Investitionen im UZ dienten der Beseitigung von Engpässen bei einem Hersteller und der Anpassung der Produktionsanlagen an Umweltauflagen bei einem anderen Hersteller.   2002 2003 2004 UZ Investitionen (in Euro) 3 756 302 8 483 655 2 956 275 4 394 137 Index 100 226 79 117 (106) Der RoI für Produktion und Verkäufe der gleichartigen Ware ging im Bezugszeitraum erheblich zurück und war im UZ negativ, was den oben beschriebenen Negativtrend bei der Rentabilität widerspiegelt.   2002 2003 2004 UZ Kapitalrendite (RoI) 18,5  % 10,5  % 7,9  % –13,5  % Index 100 57 43 –73 (107) Es gab keine Anzeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der aus Unternehmen besteht, die auch andere Produkte herstellen, Probleme bei der Kapitalbeschaffung für seine Tätigkeit hatte; daraus wurde der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während des gesamten Bezugszeitraums in der Lage war, Kapital für seine Tätigkeit zu beschaffen. f)   Beschäftigung, Produktivität und Löhne (108) Beschäftigung, Produktivität und Löhne entwickelten sich wie folgt:   2002 2003 2004 UZ Beschäftigte 290 296 293 299 Index 100 102 101 103 Produktivität (in t/Beschäftigten) 385 351 393 362 Index 100 91 102 94 Arbeitskosten je Beschäftigten (in Euro) 43 379 44 469 46 899 44 921 Index 100 103 108 104 (109) Die Beschäftigtenzahl stieg im Bezugszeitraum um 3 %. Das war auf die Umstrukturierung bei einem Gemeinschaftshersteller zurückzuführen, die zu einer internen Umsetzung von Beschäftigten in die Penta-Produktion führte, wobei die Gesamtzahl der von dem Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter jedoch stabil blieb. Aufgrund dieses leichten Anstiegs der Beschäftigtenzahl und des Rückgangs der Produktionsmenge war die Produktivitätsentwicklung im Bezugszeitraum negativ. (110) Der Durchschnittslohn der Beschäftigten erhöhte sich im Bezugszeitraum um 4 %, womit der Anstieg unter der entsprechenden Inflationsrate lag. g)   Wachstum (111) Während der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum um 12 % sank, ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 16 % zurück; parallel dazu erhöhten sich die aus der VR China, Russland und der Ukraine eingeführten Mengen um über 300 % und die Einfuhren aus den USA um mehr als 700 %. Das führte zu Marktanteilsverlusten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und entsprechenden Anteilsgewinnen bei den betreffenden Einfuhren. h)   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von bisherigem Dumping (112) Die Dumpingspannen für die VR China, Russland, die Ukraine und die USA sind weiter oben im Abschnitt „Dumping“ aufgeführt. Diese Spannen liegen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Außerdem können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich betrachtet werden. (113) Es können keine Aussagen darüber gemacht werden, ob sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von früheren Dumping- oder Subventionierungspraktiken erholt, weil bisher keine entsprechenden Untersuchungen durchgeführt wurden. 6.   Schlussfolgerung zur Schädigung (114) Die Analyse der Schadensindikatoren zeigt, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sich nach 2002 erheblich verschlechterte und ihren Tiefpunkt im UZ erreichte, als er ein Minus von 11,5 % erwirtschaftete. (115) Bei abnehmendem Verbrauch während des Bezugszeitraums ging die Gemeinschaftsproduktion um 3 % und die Kapazitätsauslastung um 8 % zurück. Die Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt sanken mengenmäßig um 16 % und wertmäßig um 25 %. Diese Entwicklung spiegelt sich auch in der Zunahme der Lagerbestände, die sich im Bezugszeitraum fast verdoppelten,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.