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4.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/55 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 3. April 2007
zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Pentaerythritol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Russland, der Türkei, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika
(2007/214/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Einleitung
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(1) |
Am 2. Dezember 2005 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 der Grundverordnung, der vom Dachverband der europäischen Chemieindustrie, dem „European Chemical Industry Council — CEFIC“ (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt worden war, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Pentaerythritol (auch Pentaerythrit oder kurz „Penta“ genannt) entfiel. |
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(2) |
Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei den Einfuhren von Penta aus der Volksrepublik China („VR China“), der Ukraine, Russland, der Türkei und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie für eine daraus resultierende bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. |
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(3) |
Das Verfahren wurde am 17. Januar 2006 durch Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung (2) im Amtsblatt der Europäischen Union eingeleitet. |
2. Von dem Verfahren betroffene Parteien
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(4) |
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Verwender, Zulieferer und Verbände und die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. |
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(5) |
Die antragstellenden Hersteller, andere Gemeinschaftshersteller, ausführende Hersteller, Einführer, Verwender und Zulieferer nahmen Stellung. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
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(6) |
Damit die ausführenden Hersteller in der VR China und in der Ukraine, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (kurz „MWB“) bzw. individuelle Behandlung (kurz „IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an alle bekanntermaßen betroffenen Unternehmen in der VR China und der Ukraine sowie an die Behörden der beiden Länder. Ein Unternehmen in der VR China stellte einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung, ersatzweise auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass es die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllte. Der einzige Hersteller in der Ukraine beantragte lediglich IB. |
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(7) |
In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung hatte die Kommission angegeben, dass in dieser Untersuchung unter Umständen bei den Ausführern/Herstellern der VR China mit einer Stichprobe gearbeitet würde. Da jedoch nur ein Unternehmen mitarbeitete und sich mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärte, war keine Stichprobenbildung erforderlich. |
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(8) |
Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Es gingen Antworten von drei Gemeinschaftsherstellern ein, von denen einer über zwei Produktionsstätten verfügte, ferner von drei unabhängigen Einführern, fünf Verwendern, einem Zulieferer, einem ausführenden Hersteller in der VR China, einem ausführenden Hersteller in der Türkei, einem ausführenden Hersteller in der Ukraine und einem zur Mitarbeit bereiten Hersteller in einem infrage kommenden Vergleichsland, nämlich Chile. |
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(9) |
Die Kommission holte alle für die Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:
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(10) |
Da für die ausführenden Hersteller in der VR China und der Ukraine, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland (in diesem Fall Chile) ermittelt werden musste, wurde im Betrieb des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:
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3. Untersuchungszeitraum
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(11) |
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“, kurz „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). |
B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1. Betroffene Ware
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(12) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Pentaerythritol, das unter dem KN-Code 2905 42 00 eingereiht wird. Penta ist eine weiße, geruchlose, feste kristalline Verbindung von Formaldehyd und Acetaldehyd; es ist das Polyol, das weltweit am häufigsten bei der Herstellung von Alkydharzen eingesetzt wird. Die Hauptrohstoffe sind Methanol, das zur Herstellung von Formaldehyd verwendet wird, Acetaldehyd und Natriumhydroxid. |
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(13) |
Alkydharze, die hauptsächlich für Beschichtungen verwendet werden, machen 60 bis 70 % der Endverwendungen der betroffenen Ware aus. Weitere Anwendungen sind u. a. synthetische Schmierstoffe für Kühlkompressoren, Kolophoniumester als Adhäsionsmittel in Klebstoffen und Pentaerythrittetranitrat (PETN). |
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(14) |
Weltweit werden hauptsächlich drei Qualitäten hergestellt, von denen Pentaerythrit Mono die gängigste ist. Bei den beiden anderen handelt es sich um Pentaerythrit technisch und Pentaerythrit nitriert. Die Qualität hängt von der Reinheit ab, die sich wiederum nach dem Anteil an Mono- und Di-Pentaerythritol bestimmt. So hat beispielsweise Pentaerythrit Mono einen Mono-Pentaerythritol-Gehalt von 98 %, gegenüber 87 % bei Pentaerythrit technisch. Die Untersuchung hat gezeigt, dass die Produktionsprozesse und damit auch die Produktionskosten für die gängigsten Penta-Qualitäten weitgehend identisch sind. Außerdem ergab die Untersuchung, dass alle Qualitäten dieselben grundlegenden chemischen und physikalischen Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweisen. |
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(15) |
Pentaerythrit Mono und Pentaerythrit technisch werden in einigen wenigen Fällen auch als Mikronisat angeboten, d. h. das Produkt wird nach dem Produktionsprozess gemahlen. Chemisch handelt es sich bei mikronisiertem Penta um genau dieselbe Ware, aufgrund des Mahlvorgangs sind hier jedoch die Kosten und der Verkaufspreis etwas höher. |
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(16) |
Der ausführende Hersteller in der Türkei beanstandete die Zugrundelegung von nur einem Pentatyp für alle drei Qualitäten, Mono, technisch und nitriert. Er brachte vor, insbesondere mikronisiertes Penta sollte als eigener Warentyp betrachtet werden. Die Kommission konnte letzterem Vorbringen folgen; mikronisiertes Penta, auf das nur ein sehr geringer Teil der Gemeinschaftsproduktion entfällt und das der Untersuchung zufolge aus keinem der betroffenen Länder in die Gemeinschaft ausgeführt wird, wurde somit aus der Produktdefinition herausgenommen. Dagegen wurde die Auffassung vertreten, dass es keinerlei Grund gab, die drei Qualitäten unterschiedlich zu behandeln, da Kosten und Preise identisch sind. Es sei auch darauf hingewiesen, dass Penta überwiegend ein Grunderzeugnis ist, das vom Endverbrauch nur als eine Ware wahrgenommen wird. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen, und es wurde weiterhin von einem Warentyp ausgegangen. |
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(17) |
Angesichts ihrer materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften, des Produktionsverfahrens und ihrer Austauschbarkeit aus Sicht des Verwenders werden alle Penta-Qualitäten für die Zwecke des Verfahrens als eine einzige Ware betrachtet. |
2. Gleichartige Ware
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(18) |
Die betroffene Ware, das in den betroffenen Ländern produzierte und auf den dortigen Inlandsmärkten verkaufte Penta, das auf dem Inlandsmarkt Japans, das ursprünglich als Vergleichsland in Betracht gezogen wurde, verkaufte Penta sowie das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Penta weisen der Untersuchung zufolge dieselben grundlegenden chemischen und materiellen Eigenschaften und Verwendungen auf. |
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(19) |
Daher wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass es sich um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt. |
C. DUMPING
1. Allgemeine Methodik
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(20) |
Die allgemeine Methodik wird im Folgenden erläutert. In den Dumpingfeststellungen zu den einzelnen Ländern wird deshalb nur auf die landesspezifischen Einzelheiten eingegangen. |
2. Normalwert
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(21) |
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurde zunächst für jeden kooperierenden ausführenden Hersteller geprüft, ob dessen Verkäufe von Penta auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren, d. h. ob die von einem Hersteller auf dem Inlandsmarkt insgesamt verkaufte Menge mindestens 5 % der von ihm zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmenge entsprach. |
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(22) |
Anschließend prüfte die Kommission, ob die Verkäufe des in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Penta als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten; hierfür wurde jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt. In den Fällen, in denen Penta, das zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurde, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens ausmachte und in denen der gewogene Durchschnittspreis mindestens den Produktionskosten entsprach, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller im UZ getätigten Inlandsverkäufe ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens der Ware ausmachte und in denen der gewogene Durchschnittspreis unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der ausschließlich als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Penta-Verkaufsmenge entfielen. |
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(23) |
Entfielen auf die gewinnbringenden Penta-Verkäufe weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge der Ware, so wurde die Auffassung vertreten, dass die Ware nicht in ausreichenden Mengen verkauft wurde, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranziehen zu können. In den Fällen, in denen die Inlandspreise des von einem Hersteller verkauften Penta nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. |
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(24) |
Folglich wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung der Normalwert auf der Grundlage der Herstellungskosten des jeweiligen ausführenden Herstellers zuzüglich eines angemessenen Betrags für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (kurz „VVG-Kosten“) und einer angemessenen Gewinnspanne rechnerisch ermittelt. |
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(25) |
Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die auf dem Inlandsmarkt erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen Hersteller zuverlässig waren. |
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(26) |
Die Angaben über die tatsächlichen VVG-Kosten wurden als zuverlässig angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens als repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung angesehen werden konnte. Die inländische Gewinnspanne wurde anhand der Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr bestimmt. |
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(27) |
In allen Fällen, in denen diese Bedingungen nicht erfüllt waren, prüfte die Kommission, ob gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung Daten anderer auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslands tätiger Ausführer oder Hersteller herangezogen werden konnten. Wenn nur für einen ausführenden Hersteller zuverlässige Daten verfügbar waren, konnte der in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a vorgesehene gewogene Durchschnitt nicht ermittelt werden, so dass geprüft wurde, ob die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 6 Buchstabe b erfüllt waren, d. h. ob Daten über die Produktion und den Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe des betreffenden Ausführers oder Herstellers verwendet werden konnten. Waren derartige Daten nicht verfügbar oder wurden diese nicht von dem betreffenden Hersteller zur Verfügung gestellt, wurden die VVG-Kosten und die Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung anhand einer anderen vertretbaren Methode ermittelt. |
3. Ausfuhrpreis
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(28) |
In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet. |
a) Vergleich
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(29) |
Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge sich als begründet und korrekt erwiesen und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren. |
b) Dumpingspanne
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(30) |
Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne für jeden ausführenden Hersteller anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt. |
4. Türkei
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(31) |
Der einzige bekannte ausführende Hersteller in der Türkei beantwortete den Fragebogen. |
a) Normalwert
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(32) |
Der Hersteller verzeichnete insgesamt repräsentative Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt, und es konnte bei allen Verkäufen davon ausgegangen werden, dass sie im normalen Handelsverkehr erfolgten. |
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(33) |
Außerdem wurde festgestellt, dass die Inlandspreise je nach Verkaufsmonat stark schwankten. |
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(34) |
Aus diesen Gründen erschien es in diesem besonderen Fall angezeigt, einen monatlichen Normalwert zu ermitteln, um den Normalwert der betroffenen Ware im UZ korrekt wiederzugeben. |
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(35) |
Der Inlandspreis wurde für jeden Monat als angemessene Grundlage zur Ermittlung des Normalwerts betrachtet. Der Normalwert stützte sich daher auf die in den einzelnen Monaten des UZ von unabhängigen Abnehmern auf dem türkischen Inlandsmarkt gezahlten oder zu zahlenden Preise. |
b) Ausfuhrpreis
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(36) |
Die betroffene Ware wurde in allen Fällen an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft. Dementsprechend wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt. |
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(37) |
Um angesichts des schwankenden Normalwerts im UZ einen ordnungsgemäßen Vergleich zu gewährleisten, erschien es angezeigt, einen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis je Monat für den UZ zu ermitteln. |
c) Vergleich
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(38) |
Es wurden Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Verlade- und Kreditkosten sowie bei Preisnachlässen, Provisionen und Mengenrabatten. |
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(39) |
Die Untersuchung zeigte, dass die angegebenen Versicherungskosten, Mengenrabatte und Verpackungskosten geringfügig von den Buchhaltungsdaten des ausführenden Herstellers abwichen. Die Höhe der Berichtigungen wurde daher entsprechend korrigiert. |
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(40) |
Die Untersuchung ergab ferner, dass der ausführende Hersteller einen erheblichen Betrag für Beratungsleistungen zahlte. Das Unternehmen brachte vor, solche Gebühren würden keine Berichtigung rechtfertigen und dürften daher weder vom Ausfuhrpreis noch vom Verkaufspreis im Inland abgezogen werden. Es wurde jedoch festgestellt, dass diese Ausgaben Auswirkungen auf Kosten und Preise der betroffenen Ware hatten und mithin die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Deshalb wurde der entsprechende Betrag auf der Grundlage der betreffenden Verkaufsmengen (Inlandsverkäufe, Verkäufe in die Gemeinschaft und Verkäufe in Drittländer) zugeordnet und von den Verkaufspreisen als Berichtigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung abgezogen. |
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(41) |
In Bezug auf die Kreditkosten wurde festgestellt, dass die für den UZ angegebenen Zinsen nicht den tatsächlichen kurzfristigen Finanzierungskosten des Unternehmens entsprachen. Deshalb wurden die Kreditkosten entsprechend berichtigt. |
d) Dumpingspanne
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(42) |
Da der Ausfuhrpreis eindeutigen periodischen Schwankungen unterlag, wurde die Auffassung vertreten, dies solle bei der Berechnung der Dumpingspanne berücksichtigt werden. Der Vergleich wurde deshalb zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis und dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert für die betroffene Ware auf Monatsbasis vorgenommen. |
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(43) |
Die für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller so ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozent des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, lag unter der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung. |
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(44) |
Die Dumpingspanne läge auch dann unter der Geringfügigkeitsschwelle, wenn ein gewogener durchschnittlicher Normalwert mit einzelnen Ausfuhrgeschäften verglichen worden wäre. Ein solcher Vergleich erschien jedoch nicht angezeigt. Zwar waren deutliche monatliche Schwankungen des Ausfuhrpreises zu verzeichnen (bis zu 20 % zwischen einzelnen Monaten des UZ, wobei der Preis von Mai bis Oktober 2005 deutlich niedriger war), die monatlichen Normalwerte folgten aber dem gleichen Trend. Das war darauf zurückzuführen, dass die gleiche Entwicklung bei den Hauptrohstoffen, auf die ein erheblicher Teil der Produktionskosten der betroffenen Ware entfallen, zu beobachten war. Die unter Randnummer 42 erläuterte Methode gibt daher das erfolgte Dumping vollständig wieder. |
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(45) |
Da die gesamten Ausfuhren der betroffenen Ware aus der Türkei in die Gemeinschaft offensichtlich auf den mitarbeitenden ausführenden Hersteller entfielen, gab es keinen Grund zu der Annahme, dass andere ausführende Hersteller nicht an der Untersuchung mitarbeiteten. |
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(46) |
Aus diesen Gründen sollte das Verfahren in Bezug auf die Türkei gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung eingestellt werden. |
5. Volksrepublik China (VR China) und Ukraine
a) Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
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(47) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen über Einfuhren mit Ursprung in der VR China und der Ukraine für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. |
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(48) |
Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien:
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(49) |
Ein ausführender Hersteller in der VR China stellte einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und füllte das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller fristgerecht aus. Die Kommission holte alle für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte die im MWB-Antragsformular enthaltenen Angaben bei einem Kontrollbesuch im Betrieb dieses Unternehmens. |
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(50) |
Die Untersuchung ergab, dass der MWB-Antrag für dieses Unternehmen abgelehnt werden musste, da es das erste, zweite und dritte oben aufgeführte Kriterium nicht erfüllte. |
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(51) |
Da es sich bei den Hauptanteilseignern um Unternehmen im Staatsbesitz handelt und die von diesen Anteilseignern benannten Direktoren eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Sitzen und damit die Kontrolle im Vorstand innehaben, wurde die Auffassung vertreten, dass der Staat die Geschäftsentscheidungen des Unternehmens erheblich beeinflussen konnte, und zwar sowohl was das Tagesgeschäft betrifft als auch was die Gewinnverteilung, die Ausgabe neuer Aktien, Kapitalerhöhungen, Änderungen des Gesellschaftervertrages und die Auflösung des Unternehmens angeht, und dass diese Entscheidungen somit nicht aufgrund von Marktsignalen getroffen wurden. |
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(52) |
Außerdem spiegelte die Rechnungslegung des Unternehmens nicht seine wirkliche finanzielle Lage wider, da einige ungerechtfertigte Umschichtungen im Zusammenhang mit Abschreibungen vorgenommen wurden, was gegen IAS 1-13 verstößt. Dieser Sachverhalt und die Tatsache, dass die Rechnungsprüfer des Unternehmens keinerlei Vorbehalte gegen die vorgefundenen Praktiken anmeldeten oder Erklärungen lieferten, stellt eine klare Verletzung internationaler Rechnungslegungsstandards dar. |
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(53) |
Das Unternehmen konnte nicht erläutern, auf welcher Grundlage die ursprünglichen Vermögenswerte bewertet wurden. Schließlich konnte es keine Mietzahlungen für das Bürogebäude nachweisen. Diese beiden Mängel wiesen auf wesentliche Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems hin. |
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(54) |
Der Beratende Ausschuss wurde gehört, und die direkt betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, sich zu den oben genannten Feststellungen zu äußern. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein. Auch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und befürwortete die MWB-Entscheidung. |
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(55) |
Aus den dargelegten Gründen wurde der Schluss gezogen, dass dem ausführenden chinesischen Hersteller keine MWB gewährt werden sollte. |
b) Individuelle Behandlung (IB)
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(56) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für eine individuelle Behandlung erfüllen. |
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(57) |
Der ausführende chinesische Hersteller, dem keine MWB gewährt werden konnte, hatte ersatzweise eine IB beantragt. Es zeigte sich jedoch, wie bereits unter Randnummer 51 erläutert, dass der Staat über seine Vertreter im Vorstand des Unternehmens erheblichen Einfluss auf die Ausfuhrpreise und Ausfuhrmengen ausübte und ebenso auf die Verkaufsbedingungen, so dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass es sich hierbei um unabhängige Entscheidungen handelte. Außerdem wäre angesichts dieser staatlichen Einflussnahme auf das Tagesgeschäft des Unternehmens im Falle der Festlegung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes ein Umgehungsrisiko nicht auszuschließen. |
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(58) |
Deshalb, und da auch festgestellt wurde, dass der ausführende chinesische Hersteller nicht alle Anforderungen für die IB gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllte, musste die IB verweigert werden. |
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(59) |
Der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller in der Ukraine hatte nur eine IB und keine MWB beantragt. Es gibt jedoch keinen anderen bekannten Hersteller von Penta in der Ukraine, was durch die Tatsache bestätigt wird, dass die Ausfuhren von Penta aus der Ukraine in die Gemeinschaft, die der mitarbeitende ausführende Hersteller angab, den von Eurostat gemeldeten Mengen entsprachen. Eine Entscheidung darüber, ob diesem ausführenden Hersteller IB gewährt werden sollte, erübrigte sich somit, da ohnehin ein einziger landesweiter Zoll eingeführt werden würde. |
c) Normalwert
i) Vergleichsland
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(60) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Vergleichsland zu ermitteln. |
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(61) |
In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission Japan als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China und die Ukraine vorgesehen und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. Keine interessierte Partei lehnte diesen Vorschlag ab. |
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(62) |
Die Kommission nahm mit dem bekannten Hersteller von Penta in Japan Verbindung auf und bat ihn, an dem Verfahren mitzuarbeiten. Es kam jedoch keine Mitarbeit zustande. |
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(63) |
Zunächst wurde keines der von diesem Verfahren betroffenen Länder ins Auge gefasst, weil dort entweder keine Bereitschaft zur Mitarbeit bestand oder weil ihre Inlandsmärkte aufgrund des Dumpings verzerrt sein könnten. Daher bemühte sich die Kommission um die Mitarbeit der bekannten Hersteller in den anderen Penta-Produktionsländern Chile, Taiwan, Brasilien und der Republik Korea. |
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(64) |
Nur der Hersteller in Chile erklärte sich zur Mitarbeit bereit. Obwohl es nur einen Hersteller in Chile gab, herrschte auf dem chilenischen Inlandsmarkt für Penta im UZ beträchtlicher Wettbewerb aufgrund von Einfuhren aus China, Taiwan, den USA, Schweden und der Republik Korea, denn es existierten weder Kontingente noch andere mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen. |
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(65) |
Aus diesen Gründen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass Chile sich am ehesten als Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung eignete. |
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(66) |
Dem chilenischen Hersteller wurde daher ein Fragebogen zugesandt mit der Bitte, Auskünfte zu den inländischen Verkaufspreisen und den Produktionskosten für die gleichartige Ware zu erteilen. Die Antwort wurde vor Ort überprüft. |
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(67) |
Die Untersuchung hatte indessen ergeben, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller in der Türkei die Ware nicht dumpte. Es lag keine offensichtliche Verzerrung des türkischen Penta-Marktes vor, und der Produktionsprozess und die Rohstoffe, die der türkische Hersteller verwendete, waren denjenigen der ausführenden Hersteller in der VR China und der Ukraine ähnlicher. |
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(68) |
Es wurde deshalb der Schluss gezogen, dass sich die Türkei für die Zwecke dieses Verfahrens als Vergleichsland eignete. |
ii) Ermittlung des Normalwerts im Vergleichsland
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(69) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt. |
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(70) |
Der Normalwert wurde nach dem unter den Randnummern 32 bis 35 beschriebenen Verfahren ermittelt. |
d) Ausfuhrpreise
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(71) |
Da die Ausfuhren der chinesischen und ukrainischen ausführenden Hersteller direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, konnte der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt werden. |
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(72) |
Da festgestellt wurde, dass ein durchschnittlicher Normalwert für den gesamten UZ aus den unter den Randnummern 33 bis 37 aufgeführten Gründen nicht repräsentativ wäre, wurden durchschnittliche monatliche Ausfuhrpreise ermittelt. |
e) Vergleich
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(73) |
Soweit erforderlich und gerechtfertigt wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Bankgebühren vorgenommen. |
f) Dumpingspannen
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(74) |
Für jeden ausführenden Hersteller, dem keine MWB gewährt wurde, wurde der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche monatliche Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung mit dem gewogenen durchschnittlichen monatlichen Preis der Ausfuhren in die Gemeinschaft verglichen. |
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(75) |
Im Falle der VR China lag das Volumen des vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller ausgeführten Penta deutlich unter 70 % der Menge, die Eurostat-Daten zufolge während des UZ insgesamt aus diesem Land eingeführt wurde. Deshalb musste die Dumpingspanne für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Es wurde daher für notwendig erachtet, die Dumpingspanne auf der Grundlage der höchsten Dumpingspanne zu ermitteln, die für Geschäftsvorgänge des mitarbeitenden Herstellers festgestellt wurde. Diese Vorgehensweise war auch geboten, weil die Nichtmitarbeit nicht auch noch belohnt werden sollte; zudem gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine nicht kooperierende Partei in geringerem Umfang gedumpt hätte. |
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(76) |
Daher wurde eine landesweite durchschnittliche Dumpingspanne ermittelt und dabei der jeweilige cif-Wert der beiden Ausführerkategorien — kooperierende und nicht kooperierende — als Gewichtungsfaktor zugrunde gelegt. |
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(77) |
Im Falle der Ukraine wurde es, wie unter Randnummer 59 dargelegt, aufgrund der umfangreichen Mitarbeit für angemessen erachtet, eine landesweite Dumpingspanne in Höhe der für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelten Dumpingspanne festzulegen. |
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(78) |
Es ergeben sich folgende Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für:
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6. Russland und Vereinigte Staaten von Amerika (USA)
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(79) |
Keiner der Hersteller in Russland und den Vereinigten Staaten von Amerika arbeitete an der Untersuchung mit. In Ermangelung einer geeigneteren Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig gemäß Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt, das heißt anhand von Daten aus dem Antrag. |
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(80) |
Es ergeben sich folgende Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
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D. SCHÄDIGUNG
1. Gemeinschaftsproduktion
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(81) |
Die Untersuchung ergab, dass die gleichartige Ware von fünf Herstellern in der Gemeinschaft hergestellt wird, von denen einer zwei Produktionsstätten hat. Der Antrag wurde im Namen von zwei dieser Hersteller gestellt. Nach der Verfahrenseinleitung beschloss ein dritter Hersteller, das Verfahren durch die uneingeschränkte Mitarbeit an der Untersuchung zu unterstützen. Die beiden verbleibenden Hersteller, die beide allgemeine Angaben über Produktion und Verkauf lieferten, befürworteten das Verfahren. |
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(82) |
Die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung wurde folglich vorläufig durch Addition der Produktionsvolumen der drei mitarbeitenden Gemeinschaftshersteller ermittelt, zuzüglich des Produktionsvolumens der beiden übrigen Hersteller, das aus deren Angaben hervorging. Die auf dieser Grundlage für den UZ errechnete Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware belief sich auf 115 609 Tonnen. |
2. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
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(83) |
Auf die drei Gemeinschaftshersteller, die uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeiteten, entfallen 94 % der Produktion der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft. Sie werden daher als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. |
3. Gemeinschaftsverbrauch
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(84) |
Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen der bekannten Hersteller in der Gemeinschaft zuzüglich aller laut Eurostat unter dem entsprechenden KN-Code erfolgten Einfuhren aus Drittländern ermittelt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nur einer der beiden nicht antragstellenden Gemeinschaftshersteller Verkaufszahlen für den gesamten Bezugszeitraum vorlegte. Die Verkäufe des anderen Herstellers, der nur Angaben für den UZ lieferte, blieben daher unberücksichtigt. Da diese Verkaufsmengen gering waren, ändert sich durch ihre Nichtberücksichtigung nichts am Gesamtbild. Wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht, sank der Gemeinschaftsverbrauch der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware im Bezugszeitraum um 12 %. Von 2003 auf 2004 war die Nachfrage stabil, während sie im UZ gegenüber dem Vorjahr um 9 % zurückging.
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4. Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft
a) Kumulierung
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(85) |
Die Kommission prüfte, ob die Auswirkungen der Einfuhren von Penta mit Ursprung in der VR China, den USA, der Türkei, Russland und der Ukraine gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten. Bekanntlich wurde für die Einfuhren aus der Türkei kein Dumping festgestellt, deshalb sollte das Verfahren in Bezug auf die Einfuhren aus diesem Land eingestellt werden. |
b) Dumpingspanne und Einfuhrvolumen
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(86) |
Die durchschnittliche Dumpingspanne lag für jedes der vier nach Ausschluss der Türkei verbleibenden Länder über der Geringfügigkeitsschwelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Grundverordnung; auch das Volumen der Einfuhren aus jedem dieser Länder ist mit Marktanteilen von 1,8 % für die VR China, 1,5 % für Russland, 3,7 % für die Ukraine und 1,9 % für die USA im UZ nicht unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung. |
c) Wettbewerbsbedingungen
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(87) |
Die aus der VR China, Russland und der Ukraine eingeführten Mengen erhöhten sich im Bezugszeitraum erheblich, auch die Preisentwicklung war ähnlich mit einer eindeutigen Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |
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(88) |
Wie bereits erläutert, wurde festgestellt, dass die aus den betroffenen Ländern eingeführte betroffene Ware und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte gleichartige Ware dieselben grundlegenden technischen, materiellen und chemischen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen. Außerdem werden alle Waren über ähnliche Verkaufskanäle an dieselben Abnehmer verkauft und stehen folglich in Konkurrenz zueinander. |
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(89) |
Es wurde festgestellt, dass die Einfuhren aus den USA die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht unterboten (siehe Randnummer 141). Die Preispolitik der US-Ausführer unterschied sich offenbar vollständig von der der Ausführer in den anderen betroffenen Ländern. Den USA gelang es nämlich, ihren Marktanteil auf dem Gemeinschaftsmarkt zu erhöhen, obwohl ihre Preise über denen der drei anderen Länder lagen. Das lässt sich damit erklären, dass ein ausführender Hersteller aus den USA in einem anderen Marktsegment, in dem höhere Preise erzielt werden können, sehr erfolgreich war. Angesichts der Wettbewerbsbedingungen zwischen den Einfuhren aus den USA und einerseits den gedumpten Einfuhren aus den drei anderen betroffenen Ländern sowie andererseits der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erschien eine kumulative Beurteilung der Einfuhren aus den USA mit den gedumpten Einfuhren aus der VR China, Russland und der Ukraine als nicht angemessen. |
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(90) |
Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die Voraussetzungen für eine kumulative Beurteilung der Einfuhren von Penta mit Ursprung in der VR China, Russland und der Ukraine erfüllt waren. |
d) Kumulierte Mengen und Marktanteile der Einfuhren
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(91) |
Eurostat-Daten zufolge erhöhten sich die aus der VR China, Russland und der Ukraine eingeführten Mengen zwischen 2002 und dem UZ ganz erheblich, nämlich von 1 235 t auf 5 136 t. Ihr Marktanteil insgesamt stieg im selben Zeitraum kontinuierlich von 1 % auf 7 %. Hierbei ist noch zu bedenken, dass gleichzeitig der Verbrauch rückläufig war.
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e) Preise der Einfuhren und Preisunterbietung
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(92) |
Die Preisinformationen in Bezug auf die insgesamt aus den drei betroffenen Ländern eingeführten Mengen wurden aus Eurostat-Daten gewonnen. Die folgende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung der Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China, Russland und der Ukraine. Diese Preise sanken im Bezugszeitraum um 13 %.
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(93) |
Zur Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung zog die Kommission Angaben über den UZ heran. Bei den entsprechenden Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelte es sich um die Verkaufspreise für unabhängige Abnehmer, die, sofern erforderlich, auf die Stufe ab Werk (d. h. ohne Frachtkosten innerhalb der Gemeinschaft und nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten) berichtigt wurden. Diese Preise wurden mit den Preisen der Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern verglichen. Da kein russischer Ausführer an der Untersuchung mitarbeitete, wurde für Russland der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis anhand von Eurostat-Daten ermittelt. Im Falle der VR China und der Ukraine wurden für den Vergleich die von den mitarbeitenden Herstellern in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise nach Abzug von Preisnachlässen herangezogen, die erforderlichenfalls durch gebührende Berichtigung für Zollabfertigungskosten und nach der Einfuhr angefallene Kosten auf die Stufe cif-Gemeinschaftsgrenze gebracht wurden. Die Preise wurden in beiden Fällen als repräsentativ eingestuft, weil es in der Ukraine nur einen Penta-Hersteller gibt und die Ausfuhren des mitarbeitenden Herstellers in der VR China etwa die Hälfte aller Penta-Ausfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft ausmachten. |
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(94) |
Der Vergleich ergab für den UZ eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 11,3 % für die VR China, von 6,2 % für die Ukraine und von 11,9 % für Russland. |
5. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
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(95) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren und Indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum beeinflussten. |
a) Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(96) |
Die Produktion ging von 2002 bis zum UZ um 3 % zurück. Der Anstieg im Jahr 2004 war auf die Ausweitung der Produktionskapazität eines Herstellers zurückzuführen. Die Produktionsmengen entwickelten sich wie folgt:
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(97) |
Die Produktionskapazität wurde anhand der nominellen Kapazität der Produktionseinheiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Berücksichtigung von Produktionsunterbrechungen ermittelt. Die Produktionskapazität stieg im Bezugszeitraum um 6 %. Der Anstieg erfolgte hauptsächlich im Jahr 2004 und war das Ergebnis der Beseitigung von Kapazitätsengpässen bei einem Hersteller sowie der Umstrukturierung der zweiten Produktionsstätte dieses Herstellers. |
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(98) |
Der Rückgang der Produktionsmenge und die leichte Ausweitung der Produktionskapazität führten zu einem Absinken der Kapazitätsauslastung von 95 % im Jahr 2002 auf 87 % im UZ.
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b) Lagerbestände
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(99) |
Im Bezugszeitraum erhöhten sich die Lagerbestände auf mehr als das Doppelte, was die wachsenden Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beim Absatz seiner Produkte auf dem Gemeinschaftsmarkt widerspiegelt.
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c) Verkaufsmenge, Marktanteile und durchschnittliche Stückpreise in der Europäischen Gemeinschaft
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(100) |
Die Penta-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen kontinuierlich zurück von 64 663 t im Jahr 2002 auf 54 543 t im UZ, was einem Absatzeinbruch von 16 % entspricht. Mit anderen Worten, die Verkaufsmenge ging stärker zurück als der Gemeinschaftsverbrauch, der im selben Zeitraum, wie oben erläutert, um 12 % sank. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft büßte folglich 3 Prozentpunkte beim Marktanteil ein, der von 78 % im Jahr 2002 auf 75 % im UZ fiel.
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(101) |
Im Bezugszeitraum gingen die Preise, die unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung gestellt wurden, um 11 % zurück. Von 2002 auf 2003 war zunächst ein leichter Preisanstieg zu verzeichnen, danach waren die Preise rückläufig mit einem Rekordtief von 1 040 EUR/t im UZ. |
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(102) |
Der Preisrückgang im Bezugszeitraum sollte vor dem Hintergrund der Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gesehen werden, sich gegen die gedumpten Einfuhren zu behaupten. Das gegenwärtige Preisniveau ist jedoch auf keinen Fall langfristig tragfähig, denn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist gezwungen, unter Kosten zu verkaufen, um nicht vom Markt gedrängt zu werden.
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d) Rentabilität und Cashflow
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(103) |
Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum drastisch zurück, nämlich von 12,6 % im Jahr 2002 auf – 11,5 % im UZ. 2004 konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch einen geringen Gewinn erzielen, aber im UZ änderte sich die Lage so dramatisch, dass er in die Verlustzone geriet. Der Hauptgrund für diese Entwicklung ist, dass der Anstieg der Rohstoffpreise, insbesondere des Preises von Methanol, das mit etwa 25 % bei den Produktionskosten zu Buche schlägt, aufgrund des niedrigen Preisniveaus der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht an die Endverbraucher weitergegeben werden konnte.
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(104) |
Parallel zum Rückgang der Rentabilität verschlechterte sich im Bezugszeitraum auch der Cashflow und wurde im UZ negativ. Die negative Entwicklung des absoluten Cashflows am Ende des Bezugszeitraums ist auf den Rückgang von Produktion und Verkaufsmengen zurückzuführen.
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e) Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
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(105) |
Die Investitionen entwickelten sich im Bezugszeitraum positiv. Die Hauptinvestitionen wurden jedoch 2003 getätigt, als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch mit Gewinn arbeitete. Die Investitionen im UZ dienten der Beseitigung von Engpässen bei einem Hersteller und der Anpassung der Produktionsanlagen an Umweltauflagen bei einem anderen Hersteller.
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(106) |
Der RoI für Produktion und Verkäufe der gleichartigen Ware ging im Bezugszeitraum erheblich zurück und war im UZ negativ, was den oben beschriebenen Negativtrend bei der Rentabilität widerspiegelt.
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(107) |
Es gab keine Anzeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der aus Unternehmen besteht, die auch andere Produkte herstellen, Probleme bei der Kapitalbeschaffung für seine Tätigkeit hatte; daraus wurde der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während des gesamten Bezugszeitraums in der Lage war, Kapital für seine Tätigkeit zu beschaffen. |
f) Beschäftigung, Produktivität und Löhne
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(108) |
Beschäftigung, Produktivität und Löhne entwickelten sich wie folgt:
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(109) |
Die Beschäftigtenzahl stieg im Bezugszeitraum um 3 %. Das war auf die Umstrukturierung bei einem Gemeinschaftshersteller zurückzuführen, die zu einer internen Umsetzung von Beschäftigten in die Penta-Produktion führte, wobei die Gesamtzahl der von dem Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter jedoch stabil blieb. Aufgrund dieses leichten Anstiegs der Beschäftigtenzahl und des Rückgangs der Produktionsmenge war die Produktivitätsentwicklung im Bezugszeitraum negativ. |
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(110) |
Der Durchschnittslohn der Beschäftigten erhöhte sich im Bezugszeitraum um 4 %, womit der Anstieg unter der entsprechenden Inflationsrate lag. |
g) Wachstum
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(111) |
Während der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum um 12 % sank, ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 16 % zurück; parallel dazu erhöhten sich die aus der VR China, Russland und der Ukraine eingeführten Mengen um über 300 % und die Einfuhren aus den USA um mehr als 700 %. Das führte zu Marktanteilsverlusten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und entsprechenden Anteilsgewinnen bei den betreffenden Einfuhren. |
h) Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von bisherigem Dumping
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(112) |
Die Dumpingspannen für die VR China, Russland, die Ukraine und die USA sind weiter oben im Abschnitt „Dumping“ aufgeführt. Diese Spannen liegen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Außerdem können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich betrachtet werden. |
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(113) |
Es können keine Aussagen darüber gemacht werden, ob sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von früheren Dumping- oder Subventionierungspraktiken erholt, weil bisher keine entsprechenden Untersuchungen durchgeführt wurden. |
6. Schlussfolgerung zur Schädigung
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(114) |
Die Analyse der Schadensindikatoren zeigt, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sich nach 2002 erheblich verschlechterte und ihren Tiefpunkt im UZ erreichte, als er ein Minus von 11,5 % erwirtschaftete. |
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(115) |
Bei abnehmendem Verbrauch während des Bezugszeitraums ging die Gemeinschaftsproduktion um 3 % und die Kapazitätsauslastung um 8 % zurück. Die Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt sanken mengenmäßig um 16 % und wertmäßig um 25 %. Diese Entwicklung spiegelt sich auch in der Zunahme der Lagerbestände, die sich im Bezugszeitraum fast verdoppelten, wider. Das Ergebnis war ein Rückgang des Marktanteils von 78 % im Jahr 2002 auf 75 % im UZ. Die durchschnittlichen Stückpreise sanken im Bezugszeitraum um 11 %, was nicht dem Anstieg der Rohstoffkosten im selben Zeitraum entsprach. Wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht noch mehr Marktanteile verlieren und seine Produktion aufrechterhalten wollte, hatte er keine andere Möglichkeit, als seine Preise an die der gedumpten Einfuhren anzupassen. Das hatte den Rentabilitätseinbruch im UZ zur Folge. |
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(116) |
Die meisten anderen Schadensindikatoren bestätigen die negative Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Kapitalrendite und Cashflow waren negativ, die Produktivität war rückläufig. Bei den Investitionen war der Trend indessen positiv. Die Investitionen, die im UZ getätigt wurden, das heißt in dem Jahr, in dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Verluste erwirtschaftete, dienten indessen der Beseitigung von Engpässen und der Anpassung der Anlagen an Umweltauflagen, nicht etwa der Beschaffung neuer Produktionsanlagen. Der geringfügige Anstieg der Beschäftigtenzahl war das Ergebnis einer Umstrukturierung bei einem Hersteller; sie war jedoch nicht mit der Einstellung neuer Mitarbeiter verbunden, da sich zu dieser Zeit die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschlechterte. |
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(117) |
Aus dieser Analyse kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung erlitt. |
E. SCHADENSURSACHE
1. Vorbemerkung
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(118) |
Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. |
2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
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(119) |
Es sei daran erinnert, dass die ermittelte Dumpingspanne für die Türkei, deren Marktanteil sich im UZ auf 8,6 % belief, unter der Geringfügigkeitsschwelle lag. Deshalb wurden die Einfuhren aus der Türkei bei der Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht berücksichtigt. Die vier verbleibenden Länder hatten im UZ zusammen einen Marktanteil von 9 %. |
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(120) |
Die Einfuhren aus der VR China, Russland und der Ukraine stiegen im Bezugszeitraum sowohl absolut als auch gemessen am Marktanteil erheblich an. So waren die Einfuhrmengen 2002 mit insgesamt nur 1 235 t noch fast zu vernachlässigen, erhöhten sich jedoch im Bezugszeitraum um 316 % auf 5 136 t im UZ. Ihr Marktanteil insgesamt erhöhte sich im selben Zeitraum von 1 % auf 7 %. Der gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis sank um 13 %, was zu einer klaren Preisunterbietung im UZ führte. Die starke Zunahme der Einfuhrmengen mit Ursprung in den drei betroffenen Ländern und ihr Marktanteilsgewinn im Bezugszeitraum zu Preisen, die deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, fiel also zeitlich mit der deutlichen Verschlechterung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. |
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(121) |
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft brachte vor, dass die gedumpten Einfuhren trotz des geringen Marktanteils aufgrund der Besonderheiten des Penta-Geschäfts zu ernsthaften Marktstörungen führten. Penta sei ein Grunderzeugnis, und der niedrigste auf dem Markt angebotene Preis bestimme weitgehend den Marktpreis, nach dem sich andere Hersteller richten müssten, wenn sie keine Aufträge verlieren wollten. Das lasse sich daran ablesen, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum rückläufig gewesen seien, obwohl sich der Preis für den Hauptrohstoff Methanol deutlich erhöht habe. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führte an, er sei aufgrund des starken Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren nicht in der Lage gewesen, den Anstieg der Rohstoffkosten an seine Kunden weiterzugeben. Dies habe zu einer drastischen Verschlechterung von Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow geführt. |
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(122) |
Betrachtet man die Entwicklung jedoch eingehender, so zeigt sich, dass die drastische Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erst im UZ eintrat. Vor dem UZ stiegen die Einfuhren aus der VR China, Russland und der Ukraine massiv von 1 235 t im Jahr 2002 auf 4 752 t im Jahr 2004 an, was einer Zunahme um 285 % entspricht, gleichzeitig sanken die Preise der Einfuhren aus diesen Ländern um 9 %. Der drastische Anstieg dieser Einfuhren hatte dennoch keine dramatischen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, zwar gingen die Verkaufsmengen um 9 % und die Preise um 1 % zurück, es wurden aber 2004 angemessene Gewinne erzielt (5,7 %). Im UZ fiel der Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 7 % mit einem weiteren Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern um 8 % zusammen, was im Vergleich zu den Zuwächsen in den beiden vorangegangenen Jahren ein relativ geringer Anstieg war. Zu einem drastischen Rentabilitätseinbruch auf – 11,5 % und einer dramatischen Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kam es jedoch erst im UZ. |
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(123) |
Auf den gesamten Bezugszeitraum bezogen ist mithin ein gewisser Zusammenhang zwischen der Entwicklung der gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festzustellen. Die gedumpten Einfuhren allein scheinen jedoch den drastischen Rentabilitätseinbruch des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ nicht erklären zu können. Es kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass die gedumpten Einfuhren an der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die im UZ ihren Höhepunkt erreichte, einen entscheidenden Anteil hatten. |
3. Auswirkungen anderer Faktoren
a) Rückgang des Gemeinschaftsverbrauchs
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(124) |
Der Verbrauch an Penta in der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 12 % zurück. Dieser rückläufige Trend hängt offenbar mit der gesunkenen Nachfrage nach Alkydharzen in der Farbenindustrie zusammen, auf die etwa 70 % der Endverwendung von Penta auf dem Gemeinschaftsmarkt entfallen. Ein Besuch bei einem gewerblichen Verwender von Penta, der Alkydharze für die Farbenindustrie herstellt, ergab, dass die Nachfrage nach Alkyden künftig voraussichtlich noch stärker zurückgehen wird, und zwar aufgrund der zu erwartenden Änderungen des Umweltrechts in Richtung einer Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) aus Bau- und Industriefarben. Da Alkydharze in dieser Hinsicht weniger umweltfreundlich sind als andere Technologien, wird erwartet, dass ihre Verwendung in Farben zurückgeht. |
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(125) |
Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen zwischen 2002 und dem UZ mengenmäßig um 16 % zurück, und ihr Marktanteil verringerte sich um 3 Prozentpunkte von 78 % auf 75 %. Die Einfuhren aus der VR China, Russland und der Ukraine stiegen mengenmäßig im Bezugszeitraum um 316 % an, was eine Erhöhung ihres Marktanteils von 1 % auf 7 % zur Folge hatte, das heißt sie absorbierten die Marktanteile, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einbüßte. Die rückläufige Nachfrage nach Penta in der Gemeinschaft als solche erklärt mithin nicht die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum. |
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(126) |
Die jährliche Verbrauchsentwicklung zeigt jedoch, dass der Verbrauchsrückgang von 2004 zum UZ sehr viel deutlicher ausfiel mit einem Minus von 9 % gegenüber den Vorjahren. Der Verkauf war nämlich von 2003 auf 2004 stabil, nachdem er sich von 2002 auf 2003 um 3 % erhöht hatte. Da der Verbrauchsrückgang mit dem Zeitraum zusammenfällt, in dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Verlustzone geriet, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die rückläufige Nachfrage nach Penta auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hat. |
b) Einfuhren aus anderen Drittländern
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(127) |
Einfuhren aus (den fünf größten) anderen Drittländern:
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(128) |
Den Daten von Eurostat und den im Zuge der Untersuchung erhobenen Informationen zufolge sind Chile, Indien und Taiwan die wichtigsten übrigen Drittländer für Einfuhren von Penta. Rechnet man die Einfuhren aus der Türkei zu den Einfuhren aus anderen Drittländern hinzu, so ergibt sich für die aus anderen Drittländern eingeführte Menge ein Anstieg um 12 % von 8 586 t im Jahr 2002 auf 9 636 t im UZ. Das entspricht einer Zunahme des Gesamtmarktanteils dieser Einfuhren von 10 % auf 13 %. Die Preise der Einfuhren aus Drittländern lagen während des gesamten Bezugszeitraums deutlich über denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern, die mit den gedumpten Einfuhren konkurrierten, konnte also um 3 Prozentpunkte gesteigert werden, zu Preisen, die über denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. |
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(129) |
Zu beachten ist jedoch, dass sich die Einfuhren aus anderen Drittländern insofern anders entwickelten als die gedumpten Einfuhren, als die Einfuhren aus anderen Drittländern ihren Höchststand 2004 erreichten, während sie im UZ, dem Jahr also, in dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit Verlust arbeitete, gegenüber dem Vorjahr wieder um 22 % zurückgingen. Auch ihr Durchschnittspreis ging im selben Zeitraum um 11 % zurück, und ihr Marktanteil verringerte sich um 2 Prozentpunkte. Das scheint darauf hinzuweisen, dass auch Hersteller in anderen Drittländern ab 2004 Schwierigkeiten aufgrund der niedrigen Marktpreise hatten. Ihre Preise lagen jedoch weiterhin, auch im UZ, über denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |
c) Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
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(130) |
Es wurde auch geprüft, ob die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Drittländer zur Schädigung im Bezugszeitraum beigetragen haben könnten. Die Ausfuhren an unabhängige Abnehmer in Ländern außerhalb der Gemeinschaft machten fast die Hälfte der Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum aus. Das Ausfuhrvolumen erhöhte sich zwischen 2002 und dem UZ um 3 %, während der durchschnittliche Ausfuhrpreis um 7 % zurückging.
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(131) |
Obwohl die Ausfuhrverkäufe sich mengenmäßig leicht erhöhten, hatte die Tatsache, dass die durchschnittlichen Ausfuhrpreise während des gesamten Bezugszeitraums unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen auf dem Gemeinschaftsmarkt und sogar unter den Produktionsstückkosten lagen, zweifellos negative Auswirkungen auf die allgemeine Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, auch wenn sie die Rentabilität auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht direkt beeinträchtigte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft indirekt auch durch die negative Rentabilitätsentwicklung auf den Ausfuhrmärkten bedingt war, da diese beispielsweise die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu neuen Investitionen oder zur Einstellung neuer Mitarbeiter beeinflussen dürfte. |
d) Andere Gemeinschaftshersteller
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(132) |
Die Verkaufsmengen des nicht antragstellenden Gemeinschaftsherstellers, der Daten für den gesamten Bezugszeitraum vorlegte, gingen sogar noch drastischer zurück als die des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Dieser Hersteller ist also offenbar in einer ähnlichen Lage wie die antragstellenden Gemeinschaftshersteller. Es liegt folglich auf der Hand, dass dieser Hersteller nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug. |
e) Anstieg der Rohstoffpreise
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(133) |
Der Preis des Hauptrohstoffs Methanol stieg im Bezugszeitraum beträchtlich an. Laut Statistiken auf der Website von Methanex, dem weltgrößten Hersteller und Vermarkter von Methanol, erhöhte sich der europäische Vertragspreis von 125 EUR/t im Januar 2002 auf 235 EUR/t im Dezember 2005. Das trug zum 10 %igen Anstieg der Produktionsstückkosten im Bezugszeitraum und damit zum Rentabilitätsrückgang bei, da der Verkaufsstückpreis im selben Zeitraum um 13 % zurückging. |
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(134) |
Die steigenden Rohstoffpreise als solche können nicht als Faktor gelten, der den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigte. Die negative Rentabilitätsentwicklung war vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Gemeinschaftshersteller aufgrund des niedrigen Preisniveaus auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht in der Lage waren, diese höheren Rohstoffkosten in Form einer Erhöhung ihrer Verkaufspreise an ihre Kunden weiterzugeben. Während sich der Methanolpreis im Bezugszeitraum um 88 % erhöhte, betrug der Anstieg im UZ lediglich 2 %. Selbst wenn der Marktpreis für Penta im UZ niedrig war, kann also die Preisentwicklung beim Hauptrohstoff Methanol im selben Zeitraum nicht erklären, warum der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ so hohe Verluste machte. |
4. Schlussfolgerung zur Schadensursache
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(135) |
Die verfügbaren Daten lassen darauf schließen, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China, Russland und der Ukraine trotz eines geringen Marktanteils Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausübten. Bei eingehender Analyse lässt sich jedoch kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Entwicklung der gedumpten Einfuhren herstellen. |
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(136) |
Der deutliche Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die drastische Verschlechterung seiner allgemeinen finanziellen Lage erfolgten zwischen 2004 und dem UZ, als sich das Volumen der gedumpten Einfuhren nur um 8 % erhöhte, während es in den drei vorangegangenen Jahren, als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch Gewinne erzielte, um 285 % gestiegen war. Außerdem fiel der Rückgang der Nachfrage nach Penta auf dem Gemeinschaftsmarkt mit der Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Ferner war der Preisanstieg beim Hauptrohstoff Methanol im UZ sehr viel weniger ausgeprägt als in den Jahren davor und kann daher nicht den plötzlichen dramatischen Rentabilitätsrückgang im UZ erklären. |
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(137) |
Dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft fast die Hälfte seiner Produktion zu nicht kostendeckenden Preisen ausführt, muss ebenfalls als Faktor angesehen werden, der zu seiner insgesamt negativen Lage beigetragen hat, auch wenn dies die Rentabilität auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht unmittelbar beeinträchtigt. |
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(138) |
Es kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass die gedumpten Einfuhren isoliert betrachtet eine bedeutende Schädigung verursachten. Die Prüfung anderer Faktoren gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung hat vielmehr gezeigt, dass die Schädigung auch durch den Verbrauchsrückgang, die Exportleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie Einfuhren aus anderen Drittländern verursacht wurde. |
5. Einfuhren aus den USA
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(139) |
Die aus den USA eingeführte Menge stieg von 169 t im Jahr 2002 auf 1 355 t im UZ. Das führte zu einem Anstieg des Marktanteils von 0,2 % auf 1,9 % im selben Zeitraum. |
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(140) |
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus den USA war im Bezugszeitraum rückläufig, lag jedoch über dem der Hersteller in der VR China, Russland und der Ukraine:
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(141) |
Die Preisunterbietungsspanne wurde nach dem unter Randnummer 93 dargestellten Verfahren ermittelt. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne für die USA betrug im UZ – 19,5 %, das heißt der durchschnittliche Einfuhrpreis war bedeutend höher als der Preis, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellte. Wie im Folgenden erläutert wird, übten die US-Einfuhren auch keinen Preisdruck aus. |
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(142) |
Parallel zum Anstieg der Einfuhren aus den USA gingen im Bezugszeitraum unter anderem die Verkäufe, der Marktanteil und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurück, was zu der unter Randnummer 117 aufgeführten Schlussfolgerung führt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt. Die Preise der Einfuhren aus den USA lagen jedoch nicht unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, sondern deutlich darüber. Es wurde darüber hinaus ein zusätzlicher Vergleich des Preises der Einfuhren aus den USA mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware angestellt. Der nicht schädigende Preis wurde ermittelt, indem der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt um eine Gewinnspanne berichtigt wurde, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping erzielen könnte. Dieser Vergleich ergab, dass die Zielpreisunterbietung unter der Geringfügigkeitsschwelle lag. Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. |
F. EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
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(143) |
Angesichts des Fehlens eines klaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sollte dieses Antidumpingverfahren gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung eingestellt werden. |
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(144) |
Der Antragsteller und die anderen interessierten Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigt, das Verfahren einzustellen. Die Antragsteller machten daraufhin ihren Standpunkt deutlich; die vorgebrachten Argumente konnten die Kommission jedoch nicht dazu veranlassen, die obigen Schlussfolgerungen zu ändern — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Pentaerythritol des KN-Codes 2905 42 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China, Russland, der Türkei, der Ukraine und den USA wird eingestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 3. April 2007
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).