Europäische Union

2007/214/EG: Beschluss der Kommission vom 3. April 2007 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Pentaerythritol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Russland, der Türkei, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika

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4.4.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 94/55 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. April 2007 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Pentaerythritol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Russland, der Türkei, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika (2007/214/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A.   VERFAHREN 1.   Einleitung (1) Am 2. Dezember 2005 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 der Grundverordnung, der vom Dachverband der europäischen Chemieindustrie, dem „European Chemical Industry Council — CEFIC“ (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt worden war, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Pentaerythritol (auch Pentaerythrit oder kurz „Penta“ genannt) entfiel. (2) Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei den Einfuhren von Penta aus der Volksrepublik China („VR China“), der Ukraine, Russland, der Türkei und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie für eine daraus resultierende bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. (3) Das Verfahren wurde am 17. Januar 2006 durch Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung (2) im Amtsblatt der Europäischen Union eingeleitet. 2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien (4) Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Verwender, Zulieferer und Verbände und die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. (5) Die antragstellenden Hersteller, andere Gemeinschaftshersteller, ausführende Hersteller, Einführer, Verwender und Zulieferer nahmen Stellung. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. (6) Damit die ausführenden Hersteller in der VR China und in der Ukraine, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (kurz „MWB“) bzw. individuelle Behandlung (kurz „IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an alle bekanntermaßen betroffenen Unternehmen in der VR China und der Ukraine sowie an die Behörden der beiden Länder. Ein Unternehmen in der VR China stellte einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung, ersatzweise auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass es die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllte. Der einzige Hersteller in der Ukraine beantragte lediglich IB. (7) In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung hatte die Kommission angegeben, dass in dieser Untersuchung unter Umständen bei den Ausführern/Herstellern der VR China mit einer Stichprobe gearbeitet würde. Da jedoch nur ein Unternehmen mitarbeitete und sich mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärte, war keine Stichprobenbildung erforderlich. (8) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Es gingen Antworten von drei Gemeinschaftsherstellern ein, von denen einer über zwei Produktionsstätten verfügte, ferner von drei unabhängigen Einführern, fünf Verwendern, einem Zulieferer, einem ausführenden Hersteller in der VR China, einem ausführenden Hersteller in der Türkei, einem ausführenden Hersteller in der Ukraine und einem zur Mitarbeit bereiten Hersteller in einem infrage kommenden Vergleichsland, nämlich Chile. (9) Die Kommission holte alle für die Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch: a) Gemeinschaftshersteller — Perstorp Specialty Chemicals AB, Perstorp, Schweden — Perstorp Chemicals GmbH, Arnsberg, Deutschland — Chemza AS Strazske, Strazske, Slowakei — S.A. Polialco, Barcelona, Spanien b) Ausführende Hersteller in der VR China — Hubei Yihua Chemical Industry Co., Ltd., Yichang c) Ausführende Hersteller in der Ukraine — Rubezhnoye State Chemical Plant („Zarja“), Rubezhnoye d) Ausführende Hersteller in der Türkei — MKS Marmara Entegre Kimya Sanayi A.Ș., Beșiktaș (10) Da für die ausführenden Hersteller in der VR China und der Ukraine, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland (in diesem Fall Chile) ermittelt werden musste, wurde im Betrieb des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt: — Oxiquim, Viña del Mar e) Gewerbliche Verwender in der Gemeinschaft — Nuplex Resins BV, Bergen op Zoom, Niederlande 3.   Untersuchungszeitraum (11) Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“, kurz „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE 1.   Betroffene Ware (12) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Pentaerythritol, das unter dem KN-Code 2905 42 00 eingereiht wird. Penta ist eine weiße, geruchlose, feste kristalline Verbindung von Formaldehyd und Acetaldehyd; es ist das Polyol, das weltweit am häufigsten bei der Herstellung von Alkydharzen eingesetzt wird. Die Hauptrohstoffe sind Methanol, das zur Herstellung von Formaldehyd verwendet wird, Acetaldehyd und Natriumhydroxid. (13) Alkydharze, die hauptsächlich für Beschichtungen verwendet werden, machen 60 bis 70 % der Endverwendungen der betroffenen Ware aus. Weitere Anwendungen sind u. a. synthetische Schmierstoffe für Kühlkompressoren, Kolophoniumester als Adhäsionsmittel in Klebstoffen und Pentaerythrittetranitrat (PETN). (14) Weltweit werden hauptsächlich drei Qualitäten hergestellt, von denen Pentaerythrit Mono die gängigste ist. Bei den beiden anderen handelt es sich um Pentaerythrit technisch und Pentaerythrit nitriert. Die Qualität hängt von der Reinheit ab, die sich wiederum nach dem Anteil an Mono- und Di-Pentaerythritol bestimmt. So hat beispielsweise Pentaerythrit Mono einen Mono-Pentaerythritol-Gehalt von 98 %, gegenüber 87 % bei Pentaerythrit technisch. Die Untersuchung hat gezeigt, dass die Produktionsprozesse und damit auch die Produktionskosten für die gängigsten Penta-Qualitäten weitgehend identisch sind. Außerdem ergab die Untersuchung, dass alle Qualitäten dieselben grundlegenden chemischen und physikalischen Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweisen. (15) Pentaerythrit Mono und Pentaerythrit technisch werden in einigen wenigen Fällen auch als Mikronisat angeboten, d. h. das Produkt wird nach dem Produktionsprozess gemahlen. Chemisch handelt es sich bei mikronisiertem Penta um genau dieselbe Ware, aufgrund des Mahlvorgangs sind hier jedoch die Kosten und der Verkaufspreis etwas höher. (16) Der ausführende Hersteller in der Türkei beanstandete die Zugrundelegung von nur einem Pentatyp für alle drei Qualitäten, Mono, technisch und nitriert. Er brachte vor, insbesondere mikronisiertes Penta sollte als eigener Warentyp betrachtet werden. Die Kommission konnte letzterem Vorbringen folgen; mikronisiertes Penta, auf das nur ein sehr geringer Teil der Gemeinschaftsproduktion entfällt und das der Untersuchung zufolge aus keinem der betroffenen Länder in die Gemeinschaft ausgeführt wird, wurde somit aus der Produktdefinition herausgenommen. Dagegen wurde die Auffassung vertreten, dass es keinerlei Grund gab, die drei Qualitäten unterschiedlich zu behandeln, da Kosten und Preise identisch sind. Es sei auch darauf hingewiesen, dass Penta überwiegend ein Grunderzeugnis ist, das vom Endverbrauch nur als eine Ware wahrgenommen wird. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen, und es wurde weiterhin von einem Warentyp ausgegangen. (17) Angesichts ihrer materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften, des Produktionsverfahrens und ihrer Austauschbarkeit aus Sicht des Verwenders werden alle Penta-Qualitäten für die Zwecke des Verfahrens als eine einzige Ware betrachtet. 2.   Gleichartige Ware (18) Die betroffene Ware, das in den betroffenen Ländern produzierte und auf den dortigen Inlandsmärkten verkaufte Penta, das auf dem Inlandsmarkt Japans, das ursprünglich als Vergleichsland in Betracht gezogen wurde, verkaufte Penta sowie das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Penta weisen der Untersuchung zufolge dieselben grundlegenden chemischen und materiellen Eigenschaften und Verwendungen auf. (19) Daher wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass es sich um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt. C.   DUMPING 1.   Allgemeine Methodik (20) Die allgemeine Methodik wird im Folgenden erläutert. In den Dumpingfeststellungen zu den einzelnen Ländern wird deshalb nur auf die landesspezifischen Einzelheiten eingegangen. 2.   Normalwert (21) Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurde zunächst für jeden kooperierenden ausführenden Hersteller geprüft, ob dessen Verkäufe von Penta auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren, d. h. ob die von einem Hersteller auf dem Inlandsmarkt insgesamt verkaufte Menge mindestens 5 % der von ihm zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmenge entsprach. (22) Anschließend prüfte die Kommission, ob die Verkäufe des in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Penta als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten; hierfür wurde jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt. In den Fällen, in denen Penta, das zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurde, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens ausmachte und in denen der gewogene Durchschnittspreis mindestens den Produktionskosten entsprach, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller im UZ getätigten Inlandsverkäufe ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens der Ware ausmachte und in denen der gewogene Durchschnittspreis unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der ausschließlich als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Penta-Verkaufsmenge entfielen. (23) Entfielen auf die gewinnbringenden Penta-Verkäufe weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge der Ware, so wurde die Auffassung vertreten, dass die Ware nicht in ausreichenden Mengen verkauft wurde, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranziehen zu können. In den Fällen, in denen die Inlandspreise des von einem Hersteller verkauften Penta nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. (24) Folglich wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung der Normalwert auf der Grundlage der Herstellungskosten des jeweiligen ausführenden Herstellers zuzüglich eines angemessenen Betrags für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (kurz „VVG-Kosten“) und einer angemessenen Gewinnspanne rechnerisch ermittelt. (25) Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die auf dem Inlandsmarkt erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen Hersteller zuverlässig waren. (26) Die Angaben über die tatsächlichen VVG-Kosten wurden als zuverlässig angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens als repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung angesehen werden konnte. Die inländische Gewinnspanne wurde anhand der Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr bestimmt. (27) In allen Fällen, in denen diese Bedingungen nicht erfüllt waren, prüfte die Kommission, ob gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung Daten anderer auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslands tätiger Ausführer oder Hersteller herangezogen werden konnten. Wenn nur für einen ausführenden Hersteller zuverlässige Daten verfügbar waren, konnte der in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a vorgesehene gewogene Durchschnitt nicht ermittelt werden, so dass geprüft wurde, ob die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 6 Buchstabe b erfüllt waren, d. h. ob Daten über die Produktion und den Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe des betreffenden Ausführers oder Herstellers verwendet werden konnten. Waren derartige Daten nicht verfügbar oder wurden diese nicht von dem betreffenden Hersteller zur Verfügung gestellt, wurden die VVG-Kosten und die Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung anhand einer anderen vertretbaren Methode ermittelt. 3.   Ausfuhrpreis (28) In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet. a)   Vergleich (29) Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge sich als begründet und korrekt erwiesen und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren. b)   Dumpingspanne (30) Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne für jeden ausführenden Hersteller anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt. 4.   Türkei (31) Der einzige bekannte ausführende Hersteller in der Türkei beantwortete den Fragebogen. a)   Normalwert (32) Der Hersteller verzeichnete insgesamt repräsentative Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt, und es konnte bei allen Verkäufen davon ausgegangen werden, dass sie im normalen Handelsverkehr erfolgten. (33) Außerdem wurde festgestellt, dass die Inlandspreise je nach Verkaufsmonat stark schwankten. (34) Aus diesen Gründen erschien es in diesem besonderen Fall angezeigt, einen monatlichen Normalwert zu ermitteln, um den Normalwert der betroffenen Ware im UZ korrekt wiederzugeben. (35) Der Inlandspreis wurde für jeden Monat als angemessene Grundlage zur Ermittlung des Normalwerts betrachtet. Der Normalwert stützte sich daher auf die in den einzelnen Monaten des UZ von unabhängigen Abnehmern auf dem türkischen Inlandsmarkt gezahlten oder zu zahlenden Preise. b)   Ausfuhrpreis (36) Die betroffene Ware wurde in allen Fällen an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft. Dementsprechend wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt. (37) Um angesichts des schwankenden Normalwerts im UZ einen ordnungsgemäßen Vergleich zu gewährleisten, erschien es angezeigt, einen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis je Monat für den UZ zu ermitteln. c)   Vergleich (38) Es wurden Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Verlade- und Kreditkosten sowie bei Preisnachlässen, Provisionen und Mengenrabatten. (39) Die Untersuchung zeigte, dass die angegebenen Versicherungskosten, Mengenrabatte und Verpackungskosten geringfügig von den Buchhaltungsdaten des ausführenden Herstellers abwichen. Die Höhe der Berichtigungen wurde daher entsprechend korrigiert. (40) Die Untersuchung ergab ferner, dass der ausführende Hersteller einen erheblichen Betrag für Beratungsleistungen zahlte. Das Unternehmen brachte vor, solche Gebühren würden keine Berichtigung rechtfertigen und dürften daher weder vom Ausfuhrpreis noch vom Verkaufspreis im Inland abgezogen werden. Es wurde jedoch festgestellt, dass diese Ausgaben Auswirkungen auf Kosten und Preise der betroffenen Ware hatten und mithin die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Deshalb wurde der entsprechende Betrag auf der Grundlage der betreffenden Verkaufsmengen (Inlandsverkäufe, Verkäufe in die Gemeinschaft und Verkäufe in Drittländer) zugeordnet und von den Verkaufspreisen als Berichtigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung abgezogen. (41) In Bezug auf die Kreditkosten wurde festgestellt, dass die für den UZ angegebenen Zinsen nicht den tatsächlichen kurzfristigen Finanzierungskosten des Unternehmens entsprachen. Deshalb wurden die Kreditkosten entsprechend berichtigt. d)   Dumpingspanne (42) Da der Ausfuhrpreis eindeutigen periodischen Schwankungen unterlag, wurde die Auffassung vertreten, dies solle bei der Berechnung der Dumpingspanne berücksichtigt werden. Der Vergleich wurde deshalb zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis und dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert für die betroffene Ware auf Monatsbasis vorgenommen. (43) Die für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller so ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozent des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, lag unter der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung. (44) Die Dumpingspanne läge auch dann unter der Geringfügigkeitsschwelle, wenn ein gewogener durchschnittlicher Normalwert mit einzelnen Ausfuhrgeschäften verglichen worden wäre. Ein solcher Vergleich erschien jedoch nicht angezeigt. Zwar waren deutliche monatliche Schwankungen des Ausfuhrpreises zu verzeichnen (bis zu 20 % zwischen einzelnen Monaten des UZ, wobei der Preis von Mai bis Oktober 2005 deutlich niedriger war), die monatlichen Normalwerte folgten aber dem gleichen Trend. Das war darauf zurückzuführen, dass die gleiche Entwicklung bei den Hauptrohstoffen, auf die ein erheblicher Teil der Produktionskosten der betroffenen Ware entfallen, zu beobachten war. Die unter Randnummer 42 erläuterte Methode gibt daher das erfolgte Dumping vollständig wieder. (45) Da die gesamten Ausfuhren der betroffenen Ware aus der Türkei in die Gemeinschaft offensichtlich auf den mitarbeitenden ausführenden Hersteller entfielen, gab es keinen Grund zu der Annahme, dass andere ausführende Hersteller nicht an der Untersuchung mitarbeiteten. (46) Aus diesen Gründen sollte das Verfahren in Bezug auf die Türkei gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung eingestellt werden. 5.   Volksrepublik China (VR China) und Ukraine a)   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) (47) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen über Einfuhren mit Ursprung in der VR China und der Ukraine für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. (48) Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien: i) Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten. ii) Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird. iii) Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems. iv) Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit. v) Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen. (49) Ein ausführender Hersteller in der VR China stellte einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und füllte das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller fristgerecht aus. Die Kommission holte alle für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte die im MWB-Antragsformular enthaltenen Angaben bei einem Kontrollbesuch im Betrieb dieses Unternehmens. (50) Die Untersuchung ergab, dass der MWB-Antrag für dieses Unternehmen abgelehnt werden musste, da es das erste, zweite und dritte oben aufgeführte Kriterium nicht erfüllte. (51) Da es sich bei den Hauptanteilseignern um Unternehmen im Staatsbesitz handelt und die von diesen Anteilseignern benannten Direktoren eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Sitzen und damit die Kontrolle im Vorstand innehaben, wurde die Auffassung vertreten, dass der Staat die Geschäftsentscheidungen des Unternehmens erheblich beeinflussen konnte, und zwar sowohl was das Tagesgeschäft betrifft als auch was die Gewinnverteilung, die Ausgabe neuer Aktien, Kapitalerhöhungen, Änderungen des Gesellschaftervertrages und die Auflösung des Unternehmens angeht, und dass diese Entscheidungen somit nicht aufgrund von Marktsignalen getroffen wurden. (52) Außerdem spiegelte die Rechnungslegung des Unternehmens nicht seine wirkliche finanzielle Lage wider, da einige ungerechtfertigte Umschichtungen im Zusammenhang mit Abschreibungen vorgenommen wurden, was gegen IAS 1-13 verstößt. Dieser Sachverhalt und die Tatsache, dass die Rechnungsprüfer des Unternehmens keinerlei Vorbehalte gegen die vorgefundenen Praktiken anmeldeten oder Erklärungen lieferten, stellt eine klare Verletzung internationaler Rechnungslegungsstandards dar. (53) Das Unternehmen konnte nicht erläutern, auf welcher Grundlage die ursprünglichen Vermögenswerte bewertet wurden. Schließlich konnte es keine Mietzahlungen für das Bürogebäude nachweisen. Diese beiden Mängel wiesen auf wesentliche Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems hin. (54) Der Beratende Ausschuss wurde gehört, und die direkt betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, sich zu den oben genannten Feststellungen zu äußern. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein. Auch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und befürwortete die MWB-Entscheidung. (55) Aus den dargelegten Gründen wurde der Schluss gezogen, dass dem ausführenden chinesischen Hersteller keine MWB gewährt werden sollte. b)   Individuelle Behandlung (IB) (56) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für eine individuelle Behandlung erfüllen. (57) Der ausführende chinesische Hersteller, dem keine MWB gewährt werden konnte, hatte ersatzweise ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.