Europäische Union

2001/271/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1999 zur Festsetzung von Geldbußen wegen unrichtiger und entstellter Angaben in einer Anmeldung und unrichtiger Angaben in Beantwortung von Auskunftsverlangen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.1610 — Deutsche Post/trans-o-flex) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4502)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (127) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (128) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (129) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (130) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (131) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (132) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (133) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (134) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (135) Für Einzelheiten siehe die Ausführungen in B.II.3.a). (136) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (137) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (138) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (139) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (140) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (141) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (142) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (143) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (144) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (145) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (146) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (147) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (148) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (149) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (150) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (151) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (152) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (153) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (154) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (155) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (156) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (157) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (158) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (159) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (160) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (161) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (162) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (163) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (164) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (165) Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 61 vom 2.3.1998, S. 1). (166) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (167) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (168) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (169) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (170) "Auf diese Weise kam es zum Erwerb von 50,4 % der Anteile an der Hanna 95 durch die Industrial Information, die inzwischen in das Eigentum von [Herr R](171)(171) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. übergegangen war". (172) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (173) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (174) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (175) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (176) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (177) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (178) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (179) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (180) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (181) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (182) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (183) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (184) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (185) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (186) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (187) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (188) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (189) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (190) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. (191) Teile der vorliegende Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein Sternchen gekennzeichnet. ANHANG Inhaltsübersicht >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.