Europäische Union

2012/373/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2012 über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union

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Quellenkennung: 32012D0373. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, bevor diese in anfangs lange Stammstücke zerschnitten werden. ANHANG III Bedingungen für die Überlassung von Holzprodukten, die mit einer FLEGT-Genehmigung aus Liberia ausgeführt werden, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ALLGEMEINER RAHMEN Die Bedingungen für die Einfuhr von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung aus Liberia in die Union richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft und der dazugehörigen Durchführungsverordnung (1). Nach diesen Verordnungen sind die Verfahren im Einzelnen den jeweiligen einzelstaatlichen Bedingungen anzupassen; insbesondere lassen sie einen gewissen Spielraum hinsichtlich der bei der Einfuhr in die Union für die Entgegennahme der FLEGT–Genehmigungen zuständigen Behörden, bei denen es sich um Zollbehörden oder andere einzelstaatliche Behörden handeln kann. Aus diesem Grund sind zwei Prüfschritte vorgesehen: 1) Kontrolle der Genehmigungsdokumente und 2) Beschau der Ladung zwecks Abgleich mit den Angaben in der Genehmigung. Dies soll die von Liberia durchgeführten Kontrollen ergänzen und sicherstellen, dass die bei der Einfuhr in die Union vorgelegten FLEGT-Genehmigungen dieselben sind, die von der liberianischen Genehmigungsstelle ordnungsgemäß ausgestellt und registriert wurden, und dass sie sich auf die Ladungen beziehen, für die sie von den liberianischen Behörden erteilt wurden. Es ist nicht die Aufgabe der zuständigen Behörden, das liberianische Legalitätssicherungssystem oder die Gültigkeit von Genehmigungen in Frage zu stellen. Mit derartigen Bedenken befasst sich nach den Artikeln 10, 19 und 24 dieses Abkommens der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens. Artikel 1 Vorlage der Genehmigung (1)   Die Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Union vorzulegen, in dem die Ladung, für die diese Genehmigung erteilt wurde, zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (2) angemeldet wird. Dies kann elektronisch oder auf anderem schnellen Wege erfolgen. (2)   Die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 unterrichten die Zollbehörden entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Verfahren, sobald eine Genehmigung anerkannt wurde. Artikel 2 Prüfung der Gültigkeit der Genehmigungsunterlagen (1)   Genehmigungen in Papierform müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen. Eine Genehmigung, die nicht die in Anhang IV genannten Bestimmungen und Spezifikationen erfüllt, ist ungültig. (2)   Eine Genehmigung wird als ungültig angesehen, wenn sie nach dem in der Genehmigung genannten Ablaufdatum vorgelegt wird. (3)   Streichungen oder Änderungen in einer Genehmigung werden nicht anerkannt, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt. (4)   Eine Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, die Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt. (5)   Eine Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, sie wurde von der Genehmigungsstelle ausgestellt und als gültig anerkannt. Artikel 3 Einholung weiterer Informationen (1)   Bestehen Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit oder Echtheit einer Genehmigung bzw. der Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung, so können die zuständigen Behörden bei der Genehmigungsstelle weitere Informationen einholen. (2)   Dabei kann zusammen mit dem Informationsersuchen eine Kopie der in Frage stehenden Genehmigung bzw. der betreffenden Zweit- oder Ersatzausfertigung übermittelt werden. (3)   Erforderlichenfalls kann die Genehmigungsstelle die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz „Duplicate“ (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet. Artikel 4 Abgleich von Genehmigung und Ladung (1)   Wird im Hinblick auf die Anerkennung einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden eine weitere Überprüfung der Ladung für erforderlich erachtet, so können Kontrollen zur Klärung der Frage durchgeführt werden, ob die betreffende Ladung den in der Genehmigung enthaltenen Angaben und den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung entspricht. (2)   Weichen das Volumen oder das Gewicht der Holzprodukte in einer zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ladung um nicht mehr als 10 % von den Volumen- oder Gewichtsangaben in der entsprechenden Genehmigung ab, so wird die Ladung hinsichtlich Volumen oder Gewicht als mit den Angaben in der Genehmigung übereinstimmend erachtet. (3)   Bestehen Zweifel an der Übereinstimmung von Ladung und FLEGT-Genehmigung, so kann sich die zuständige Behörde bei der Genehmigungsstelle um eine weitere Klärung bemühen. (4)   Die Genehmigungsstelle kann die zuständige Behörde um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten. (5)   Erforderlichenfalls kann die Genehmigungsstelle die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz „Duplicate“ (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet. (6)   Wenn die zuständige Behörde innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Ersuchens um weitere Klärung keine Antwort erhält, so erkennt sie im Einklang mit Artikel 10 dieses Abkommens die Genehmigung nicht an und verfährt nach den geltenden Vorschriften und Verfahren. (7)   Eine Genehmigung wird nicht anerkannt, wenn nach eventueller Einholung weiterer Informationen gemäß Artikel 3 dieses Anhangs oder nach einer weiteren Überprüfung gemäß Artikel 4 dieses Anhangs festgestellt wurde, dass die Genehmigung nicht für die in Frage stehende Ladung erteilt wurde. Artikel 5 Überprüfung vor Ankunft der Ladung (1)   Eine Genehmigung kann vor Ankunft der Ladung, für die sie erteilt wurde, vorgelegt werden. (2)   Die Genehmigung wird anerkannt, sofern sie alle Bestimmungen des Anhangs IV erfüllt und keine weitere Überprüfung nach den Artikeln 3 und 4 dieses Anhangs für erforderlich erachtet wird. Artikel 6 Sonstiges (1)   Die während der Überprüfung anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, die geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats der Union sehen etwas anderes vor. (2)   Kommt es bei der Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den JIC verwiesen werden. Artikel 7 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (1)   In Feld 44 des Einheitspapiers, mit dem die Holzprodukte zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, ist die Nummer der für diese Holzprodukte erteilten Genehmigung anzugeben. (2)   Erfolgt die Zollanmeldung elektronisch, ist dieser Hinweis in das entsprechende Feld einzutragen. (3)   Holzprodukte werden erst nach Abschluss der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. (1)  Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 23). (2)  Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein Zollverfahren der Union. Nach Artikel 129 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) umfasst die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr a) die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben; b) gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben nach den einschlägigen geltenden Vorschriften für die Erhebung dieser Abgaben; c) die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet wurden (im vorliegenden Fall wird insbesondere bei solchen Maßnahmen das Vorliegen einer FLEGT-Genehmigung überprüft); und d) die Erfüllung von Förmlichkeiten hinsichtlich der Wareneinfuhr. Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nichtgemeinschaftswaren den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren. ANHANG IV BESTIMMUNGEN UND TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen für FLEGT-Genehmigungen (1)   FLEGT-Genehmigungen werden in Papierform oder elektronisch ausgestellt. (2)   Sowohl die Genehmigungen in Papierform als auch die elektronisch ausgestellten Genehmigungen enthalten die in Anlage 1 genannten Angaben gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Hinweisen. (3)   FLEGT-Genehmigungen sind ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig. (4)   Bei der Nummerierung der FLEGT-Genehmigungen wird zwischen Genehmigungen für die Union und Genehmigungen für Nichtunionsmärkte unterschieden. (5)   FLEGT-Genehmigungen sind höchstens sechs Monate gültig. Das Ende der Gültigkeitsdauer wird in der Genehmigung angegeben. (6)   Nach Ablauf der Genehmigung wird diese als ungültig angesehen. Die Genehmigungsstelle kann die Gültigkeitsdauer nach eigenem Ermessen um weitere drei Monate verlängern. Zu diesem Zweck trägt die Genehmigungsstelle das neue Ablaufdatum ein und bestätigt es. (7)   FLEGT-Genehmigungen verlieren ihre Gültigkeit und werden der Genehmigungsstelle zurückgesandt, wenn die betreffenden Holzprodukte bei der Verschiffung vor Ankunft in der Union verlorengehen oder zerstört werden. Artikel 2 Technische Spezifikationen für FLEGT-Genehmigungen in Papierform (1)   In Papierform ausgestellte Genehmigungen müssen dem Muster in Anlage 1 entsprechen. (2)   Das Papier hat das Standardformat A4. Das Papier ist mit Wasserzeichen versehen, die verschiedene Logos, unter anderem ein Emblem Liberias, zeigen, die zusätzlich zu dem Siegel in das Papier eingestanzt werden. (3)   Die Genehmigungen werden mit Schreibmaschine oder Computer ausgefüllt. Bei Bedarf können sie handschriftlich ausgefüllt werden. (4)   Die Genehmigungsstelle verwendet zum Abstempeln einen Metallstempel, vorzugsweise aus Stahl. Stattdessen kann die Genehmigungsstelle jedoch auch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- oder Zahlensatz verwenden. (5)   Die bescheinigten Mengen werden von der Genehmigungsstelle fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist. (6)   Das Formular darf keine Streichungen oder Änderungen enthalten, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle mit Stempel und Unterschrift beglaubigt. (7)   Die Genehmigungen werden in englischer Sprache gedruckt und ausgefüllt. Artikel 3 Ausfertigungen der FLEGT-Genehmigungen (1)   Die Genehmigungen werden in fünffacher Ausfertigung auf Papier in den folgenden Farben ausgestellt: a) weiß für Formular Nr. 1 (Original), b) gelb für Formular Nr. 2 (Kopie für die EU-Zollbehörde), c) pink für Formular Nr. 3 (Kopie für die Genehmigungsstelle), d) grün für Formular Nr. 4 (Kopie für den liberianischen Zoll), e) blau für Formular Nr. 5 (Kopie für den Genehmigungsinhaber). (2)   Das „Original“ wird dem Genehmigungsinhaber zur Weiterleitung an den Einführer zwecks Vorlage bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. (3)   Die zweite Ausfertigung, die für die EU-Zollbehörde bestimmt ist, wird dem Genehmigungsinhaber zur Weiterleitung an den Einführer zwecks Vorlage bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. (4)   Die dritte Ausfertigung, die für die Genehmigungsstelle bestimmt ist, wird von dieser für ihre Aufzeichnungen und die spätere Überprüfung ausgestellter Genehmigungen einbehalten. (5)   Die vierte Ausfertigung, die für den liberianischen Zoll bestimmt ist, wird den liberianischen Zollbehörden für deren Aufzeichnungen und im Hinblick auf die Ausfuhr ausgehändigt. (6)   Die fünfte Ausfertigung, die für den Genehmigungsinhaber bestimmt ist, wird dem Genehmigungsinhaber für seine Aufzeichnungen ausgehändigt. Artikel 4 Verlust, Diebstahl oder Vernichtung von FLEGT-Genehmigungen (1)   Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Originals und/oder der Kopie für die EU-Zollbehörde kann der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle unter Begründung des Verlusts des Originals und/oder der Kopie eine Ersatzausfertigung beantragen. (2)   Die Genehmigungsstelle stellt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Genehmigungsinhabers eine Ersatzausfertigung aus. (3)   Die Ersatzausfertigungen enthalten die gleichen Angaben und Einträge — einschließlich der Genehmigungsnummer — wie die ursprüngliche Genehmigung. Die Ersatzgenehmigung wird durch den Zusatz „Replacement license“ als solche gekennzeichnet. (4)   Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung darf diese nicht verwendet werden und muss an die Genehmigungsstelle zurückgegeben werden. Artikel 5 Technische Spezifikationen für elektronische FLEGT-Genehmigungen (1)   FLEGT-Genehmigungen können elektronisch ausgestellt und bearbeitet werden. (2)   In Mitgliedstaaten der Union, die nicht an ein EDV-System angeschlossen sind, wird die Genehmigung in Papierform zur Verfügung gestellt. Artikel 6 Vorgehen bei Zweifeln an der Gültigkeit einer Genehmigung (1)   Bestehen Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit oder Echtheit einer Genehmigung bzw. der Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung, so kann die zuständige Behörde der Union bei der Genehmigungsstelle weitere Informationen einholen. (2)   Bei Bedarf kann die Genehmigungsstelle die zuständige Behörde um Übermittlung eines Exemplars der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten. (3)   Falls die Genehmigungsstelle es für erforderlich hält, kann sie die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz „Duplicate“ (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet. (4)   Wird die Gültigkeit der Genehmigung bestätigt, so teilt die Genehmigungsstelle dies der zuständigen Behörde unverzüglich — vorzugsweise elektronisch — mit. Die zurückgesandten Exemplare werden durch den Stempelzusatz „Validated on“ beglaubigt. (5)   Ist die fragliche Genehmigung ungültig, so teilt die Genehmigungsstelle dies der zuständigen Behörde unverzüglich — vorzugsweise elektronisch — mit. Anlagen 1.    Genehmigungsformular 2.    Hinweise zum Ausfüllen Anlage 1 MUSTER DER FLEGT-GENEHMIGUNG Text von Bild 1 ORIGINAL 1 1 Issuing authority Name Address 2 Tax identification number Destination 3 FLEGT licence number 4 Expiry date 5 Country of export 6 ISO code 7 Means of transport 8 Licensee (name and address) 9 Commercial description of the timber products 10 HS heading 11 Common or scientific names 12 Countries of harvest 13 ISO codes 14 Volume (m3) 15 Net weight (kg) 16 Number of units 17 Distinguishing marks 18 Signature and stamp of issuing authority Place and date Text von Bild 2 Copy of EU customs 2 1 Issuing authority Name Address 2 Tax identification number Destination 3 FLEGT licence number 4 Expiry date 5 Country of export 6 ISO code 7 Means of transport 8 Licensee (name and address) 9 Commercial description of the timber products 10 HS heading 11 Common or scientific names 12 Countries of harvest 13 ISO codes 14 Volume (m3) 15 Net weight (kg) 16 Number of units 17 Distinguishing marks 18 Signature and stamp of issuing authority Place and date Text von Bild 3 Copy for the licensing authority 3 1 Issuing authority Name Address 2 Tax identification number Destination 3 FLEGT licence number 4 Expiry date 5 Country of export 6 ISO code 7 Means of transport 8 Licensee (name and address) 9 Commercial description of the timber products 10 HS heading 11 Common or scientific names 12 Countries of harvest 13 ISO codes 14 Volume (m3) 15 Net weight (kg) 16 Number of units 17 Distinguishing marks 18 Signature and stamp of issuing authority Place and date Text von Bild 4 Copy of Liberia customs 4 1 Issuing authority Name Address 2 Tax identification number Destination 3 FLEGT licence number 4 Expiry date 5 Country of export 6 ISO code 7 Means of transport 8 Licensee (name and address) 9 Commercial description of the timber products 10 HS heading 11 Common or scientific names 12 Countries of harvest 13 ISO codes 14 Volume (m3) 15 Net weight (kg) 16 Number of units 17 Distinguishing marks 18 Signature and stamp of issuing authority Place and date Text von Bild 5 Copy for licensee 5 1 Issuing authority Name Address 2 Tax identification number Destination 3 FLEGT licence number 4 Expiry date 5 Country of export 6 ISO code 7 Means of transport 8 Licensee (name and address) 9 Commercial description of the timber products 10 HS heading 11 Common or scientific names 12 Countries of harvest 13 ISO codes 14 Volume (m3) 15 Net weight (kg) 16 Number of units 17 Distinguishing marks 18 Signature and stamp of issuing authority Place and date Anlage 2 HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN Allgemeines: — Bitte in Großbuchstaben ausfüllen. — ISO-Code: zweistelliger Ländercode der Internationalen Organisation für Normung. Feld 1 Issuing authority (ausstellende Behörde) Geben Sie den Namen und die Anschrift der Genehmigungsstelle an. Feld 2 Tax identification number/Destination (Steueridentifikationsnummer und Zielort) Geben Sie die liberianische Steueridentifikationsnummer und das Ziel der Ausfuhr an. Die Genehmigungen werden für alle Märkte ausgestellt, nicht nur für die Union. Feld 3 FLEGT license number (Nummer der FLEGT-Genehmigung) Geben Sie die Nummer der FLEGT-Genehmigung an. Feld 4 Expiry date (Ende der Gültigkeitsdauer) Tag, an dem die Genehmigung abläuft. Feld 5 Country of export (Ausfuhrland) Diese Angabe bezieht sich auf das Partnerland (Liberia), aus dem die Holzprodukte in die Union ausgeführt werden. Feld 6 ISO code Geben Sie den zweistelligen ISO-Code für Liberia an. Feld 7 Means of transport (Beförderungsmittel) Geben Sie an, welches Beförderungsmittel am Ausfuhrort verwendet wurde. Feld 8 Licensee (Inhaber der Genehmigung) Geben Sie Namen und Anschrift des Ausführers an. Feld 9 Commercial description (Handelsbezeichnung) Geben Sie die Handelsbezeichnung des Holzprodukts/der Holzprodukte an. Feld 10 HS heading (HS-Position) Vier- oder sechsstelliger Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (siehe Anhang I dieses Abkommens). Feld 11 Common or scientific name (allgemeiner oder wissenschaftlicher Name) Geben Sie den allgemeinen oder wissenschaftlichen Namen der Holzarten an, die für das Produkt verwendet wurden. Wurden für ein Verbundprodukt mehr als eine Holzart verwendet, so führen Sie bitte jede Art in einer eigenen Zeile auf. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz). Feld 12 Countries of harvest (Länder, in denen das Holz geschlagen wurde) Geben Sie die Länder an, in denen das in Feld 10 genannte Holz geschlagen wurde. Handelt es sich um ein Verbundprodukt, so geben Sie alle Herkunftsländer an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist. Feld 13 ISO codes Geben Sie die ISO-Codes der in Feld 12 angegebenen Länder an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist. Feld 14 Volume (m3) (Volumen in m3) Geben Sie das Gesamtvolumen der Ladung in m3 an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 15 gemacht wird. Feld 15 Net weight (kg) (Eigengewicht in kg) Tragen Sie das Gewicht der Ladung in kg ein. Das Gewicht wird als die Eigenmasse der Holzprodukte ohne Behältnis oder unmittelbare Verpackung (außer Warenträgern, Unterlagen, Aufklebern usw.) definiert. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 14 gemacht wird. Feld 16 Number of units (Stückzahl) Geben Sie die Stückzahl an, wenn ein verarbeitetes Produkt auf diese Weise mengenmäßig am besten zu beziffern ist. Diese Angabe ist fakultativ. Feld 17 Distinguishing marks (Unterscheidungsmerkmale) Geben Sie ggf. alle Unterscheidungsmerkmale an, z. B. Partienummer, Frachtbrief. Diese Angabe ist fakultativ. Feld 18 Signature and stamp of issuing authority (Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde) Dieses Feld ist von der dazu bevollmächtigten Amtsperson zu unterzeichnen und mit dem Dienststempel der Genehmigungsstelle zu versehen. Außerdem sind der Name des Unterzeichnenden sowie Ausstellungsort und -datum anzugeben. ANHANG V AUFGABEN DER UNABHÄNGIGEN PRÜFINSTANZ 1.   EINLEITUNG Nachstehend wird der Rahmen für die Überprüfung des Legalitätssicherungssystems (Legality Assurance System — LAS) beschrieben, das mit dem Freiwilligen Partnerschaftsabkommen (FPA) zwischen der Regierung Liberias und der Union eingerichtet wird. Dabei geht es um die Aufgaben der unabhängigen Prüfinstanz, die das LAS überprüft und damit sicherstellt, dass sämtliches zur Ausfuhr oder zum Verkauf auf dem heimischen Markt bestimmte Holz im Einklang mit der Legalitätsdefinition und den Anforderungen hinsichtlich der Kontrolle der Lieferkette eingeschlagen und verarbeitet wird und dass die Genehmigungsbehörde nur für Ladungen, die die Anforderungen des LAS erfüllen, FLEGT-Genehmigungen erteilt. Diese Aufgabenbeschreibung enthält eine ausführliche Liste der einzelnen Aufgaben und ein Protokoll für die Datenerfassung und Berichterstattung. Darin werden zudem die wichtigsten Informationsquellen aufgeführt und das erforderliche Qualifikationsprofil der unabhängigen Prüfinstanz beschrieben. 2.   ZIELE Zu den Zielen der unabhängigen Prüfinstanz zählen u. a. a) die Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit des LAS und b) die Erhöhung der Glaubwürdigkeit des mit dem FPA eingerichteten LAS. 3.   AUFGABEN Allgemeine Aufgabe der unabhängigen Prüfinstanz ist es, die Anwendung der Systeme zu überwachen, die zur Erfüllung sämtlicher mit dem LAS verbundenen rechtlichen Anforderungen eingerichtet wurden. Dabei geht es um die Anforderungen im Zusammenhang mit der Legalitätsdefinition, der Kontrolle der Lieferkette und der Überprüfung durch die liberianische Überprüfungsabteilung (Liberia Verification Department — LVD) und die liberianische Genehmigungsabteilung (Liberian Licensing Department — LLD). Diese Anforderungen werden in Anhang II bzw. IV beschrieben. Die Prüfmethoden müssen sich auf Nachweise stützen und sowohl Dokumentenprüfungen als auch Vor-Ort-Besuche einschließen. Im Einzelnen hat die unabhängige Prüfinstanz folgende Aufgaben: a) Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Systeme und der Erfüllung der damit verbundenen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf Holzeinschlag, -verarbeitung und -handel. Dazu zählen u. a. die Anforderungen hinsichtlich der Erteilung von Einschlagsrechten und der Vertragsvergabe, die Anforderungen vor dem Holzeinschlag sowie die Anforderungen in Bezug auf Einschlag, Verarbeitung und Lieferungen; b) Überprüfung der Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit des Systems zur Kontrolle der Lieferkette — ein wesentlicher Bestandte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.