Europäische Union

2012/373/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2012 über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0373. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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il des LAS — und Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen in allen Phasen von den Maßnahmen vor dem Einschlag bis hin zur Ausfuhr bzw. zum Verkauf auf dem heimischen Markt; c) Bewertung der Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit der LVD und anderer Regierungsstellen, die an der Überprüfung der Erfüllung der rechtlichen Anforderungen im Rahmen des LAS beteiligt sind; d) Bewertung des Systems, mit dem sichergestellt wird, dass die LLD FLEGT-Genehmigungen nur für Holzladungen erteilt, die in vollständigem mit den Anforderungen des LAS erzeugt bzw. ausgeführt werden; e) Bewertung des Verfahrens zur Überprüfung der Gültigkeit von Genehmigungen (hiermit soll gewährleistet werden, dass das Genehmigungsüberprüfungssystem effizient funktioniert und nicht mit einem übermäßigen Zeit- oder Arbeitsaufwand für den Genehmigungsinhaber verbunden ist); f) Bewertung der Behandlung bzw. Nichtbehandlung gemeldeter Verstöße durch die zuständigen Behörden; g) Bewertung der Wirksamkeit etwaiger Korrekturmaßnahmen; h) Ermittlung von Defiziten und Schwachstellen im LAS, z. B. in Bezug auf die Komponenten Lieferkettenkontrolle, Legalitätsüberprüfung und Genehmigungserteilung, und Bewertung ihrer Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit des LAS; i) Vorlage eines Prüfberichts mit Ergebnissen und Empfehlungen an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (Joint Implementation Committee - JIC), der zur regelmäßigen Veröffentlichung dieser Berichte verpflichtet ist. 4.   METHODIK: METHODEN ZUR DATENERFASSUNG UND -AUSWERTUNG UND ZUR BERICHTERSTATTUNG Die unabhängige Prüfinstanz muss bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Professionalität und Integrität an den Tag legen. Sie erstellt einen Leitfaden, in dem die Verfahren zur Datenerfassung, zur Bewertung von Sachverhalten und zur Berichterstattung dargelegt sind. Dieser Leitfaden wird vom JIC überprüft und gebilligt. Die unabhängige Prüfinstanz wendet die im Leitfaden festgelegten Verfahren bei der Durchführung von Prüfungen, Vor-Ort-Besuchen und Untersuchungen, bei der Einholung von Rückmeldungen der beteiligten Akteure sowie bei der Dokumentation ihrer Ergebnisse und der Vorlage ihrer zur Veröffentlichung bestimmten Berichte an den JIC an. 4.1.   Arbeitsprogramm a) Im ersten Jahr nach der Einführung des FLEGT-Genehmigungssystems führt die unabhängige Prüfinstanz zwei Prüfungen durch. Die erste Prüfung dient zur Feststellung, ob alle Komponenten des LAS vorhanden und voll funktionsfähig sind. Die zweite Prüfung — und alle späteren Prüfungen — dienen zur Bewertung der Leistung des LAS. b) In den Jahren danach führt die unabhängige Prüfinstanz mindestens einmal im Jahr eine Prüfung des LAS durch. c) Erforderlichenfalls kann die unabhängige Prüfinstanz auch unangekündigte Prüfungen und Stichproben durchführen. 4.2.   Prüfumfang a) Die Tätigkeit der unabhängigen Prüfinstanz erstreckt sich auf alle Aspekte des LAS, darunter die Einhaltung der Vorgaben der Legalitätsdefinition, das Lieferkettenkontrollsystem, die Legalitätsüberprüfung und Genehmigungserteilung sowie jede Art von Zertifizierung, die die Regierung als Nachweis für die Erfüllung der LAS-Anforderungen anerkennt. b) Die unabhängige Prüfinstanz prüft die einschlägigen Aktivitäten sämtlicher Institutionen, darunter staatlicher Stellen, die für die verschiedenen Aspekte des liberianischen LAS zuständig sind. c) Die unabhängige Prüfinstanz prüft die Systeme, die die zuständigen EU-Behörden zur Überprüfung der von Liberia ausgestellten FLEGT-Genehmigungen verwenden. 4.3.   Erlangung von Nachweisen Die Methoden zur Erlangung von Nachweisen sind im Verfahrensleitfaden der unabhängigen Prüfinstanz festgelegt. Dazu zählen u. a. Vor-Ort-Kontrollen, Untersuchungen, Interviews, Dokumentation. Der Leitfaden gibt auch vor, wie die unabhängige Prüfinstanz Beschwerden zu behandeln hat. 4.4.   Auswertung Bei den Untersuchungen sorgt die unabhängige Prüfinstanz für eine Auswertung der Nachweise nach ISO 19011 oder einer gleichwertigen Norm. 4.5.   Prüfsysteme Bei der Dokumentation von Auditnachweisen, der Ermittlung von Fehlern und Regelverstößen im Rahmen des LAS und bei der Überprüfung entsprechender Korrekturmaßnahmen geht die unabhängige Prüfinstanz wie folgt vor: a) Sie führt ausreichende Aufzeichnungen über die Auditnachweise, die Aufschluss über Leistung/Nichtleistung und Erfüllung/Nichterfüllung bieten; b) sie zeichnet auf und bewertet eine auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählte Stichprobe von Fällen, in denen Anforderungen der verschiedenen Komponenten des LAS, einschließlich der Genehmigungserteilung, nicht erfüllt wurden, sowie die entsprechenden Korrekturmaßnahmen; c) sie führt Aufzeichnungen über festgestellte systembezogene Schwachstellen, Defizite und verbesserungsbedürftige Bereiche des LAS und sorgt für eine klare Unterscheidung zwischen ihnen; d) sie führt Aufzeichnungen über alle Korrekturmaßnahmen, die von den zuständigen Akteuren, darunter der Forstentwicklungsbehörde (Forestry Development Authority — FDA), sonstigen staatlichen Stellen und für andere Aspekte des LAS zuständigen privaten Stellen, ergriffen werden, und bewertet deren Wirksamkeit. 5.   ERSTELLUNG UND VERÖFFENTLICHUNG DER PRÜFBERICHTE 5.1.   Die unabhängige Prüfinstanz erstellt ihre Berichte nach einem mit dem JIC vereinbarten Schema/Protokoll. Die unabhängige Prüfinstanz a) berichtet über Aktivitäten gemäß dem mit dem JIC vereinbarten Arbeitsprogramm, b) erstellt ihre Berichte im Einklang mit international anerkannten Auditgrundsätzen und den mit dem JIC vereinbarten Vorgaben, c) legt alle Berichte dem JIC vor, der dazu Stellung nimmt, und d) erstellt Schlussberichte, die den Anmerkungen des JIC Rechnung tragen. 5.2.   Die vom JIC gebilligten Berichte werden veröffentlicht. 6.   INFORMATIONSQUELLEN Zu den Hauptinformationsquellen zählen u. a. Dokumente, Vor-Ort-Besuche und Konsultationen/Treffen mit den in der Legalitätsdefinitionen (siehe Legalitätsmatrix in Anhang II) genannten Akteuren. Die Regierung Liberias und die Union sorgen dafür, dass die unabhängige Prüfinstanz Zugang zu allen notwendigen Informationen, einschließlich der von ihr als relevant erachteten Dokumente und Datenbanken, erhält, insbesondere zu denjenigen Informationen, die zur Bewertung der Wirksamkeit der Systeme benötigt werden, die zur Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen des LAS dienen. Dazu gehört auch der Zugang zu Informationen, die von Behördenstellen oder von diesen beauftragten privaten Akteuren erzeugt oder gesammelt werden. Außerdem wird der unabhängigen Prüfinstanz vor, während und nach den forstwirtschaftlichen Tätigkeiten uneingeschränkter Zugang zu allen bewirtschafteten Waldgebieten gewährt. Dies schließt auch den Zugang zu den Einschlagsorten und anderen Waldgebieten ein, wo Waldressourcen gewonnen oder verarbeitet werden, sowie zu den Ausfuhrorten. Durch diesen umfassenden Zugang zu Informationen soll die unabhängige Prüfinstanz in die Lage versetzt werden, Schwachstellen im LAS aufzudecken. Die unabhängige Prüfinstanz hat insbesondere Zugang zu den folgenden Regierungsstellen, von der Regierung zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des LAS benannten oder beauftragen Stellen und sonstigen Akteuren, die Informationen über das Funktionieren des LAS bereitstellen können: 6.1.   Regierung von Liberia und von ihr benannte Stellen a) Abteilungen der FDA, die an verschiedenen Aspekten des kommerziellen Holzeinschlags beteiligt sind. Dazu gehören die Abteilungen, die an den vor der Erteilung von Einschlagsrechten vorgesehenen Verfahren (Validierung von Konzessionsgebieten, Vorauswahl von Forst- und anderen am kommerziellen Forstsektor interessierten Unternehmen sowie Ankündigung und Einleitung von Ausschreibungen und Eröffnung von Angeboten) beteiligt sind; b) Abteilungen der FDA, die an der Rechtsdurchsetzung im kommerziellen Sektor beteiligt sind; c) Abteilungen der FDA und andere Stellen, die an der Umsetzung des Legalitätssicherungssystems und an damit verbundenen Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung beteiligt sind; d) weitere Regierungsstellen und von ihnen benannten Bürger, die sich an der Bewertung der Angebote beteiligen (u. a. Ausschuss für die Bewertung von Angeboten, Ausschuss für Sorgfaltspflicht und interministerieller Ausschuss für Konzessionen); e) die Legislativausschüsse für Forstwirtschaft, das Repräsentantenhaus und der Senat — im Hinblick auf ihre jeweiligen Rollen bei der Ratifizierung von Lizenzen für die Nutzung von Waldressourcen; f) die liberianische Umweltschutzbehörde (Environmental Protection Agency — EPA) Liberias; g) Ministerien mit Zuständigkeit für die Ausfuhr von Holzprodukten, darunter das Finanzministerium, das Handelsministerium und die Nationale Hafenbehörde, sowie die internen Abteilungen dieser Ministerien, die für verschiedene Aspekte des Prozesses unmittelbar zuständig sind; h) der mit dem Betrieb des Legalitätssicherungssystems beauftragte Anbieter. 6.2.   Zivilgesellschaft und lokale Gemeinschaften a) Lokale, nationale, regionale und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen, die an der Überwachung forstwirtschaftlicher Aktivitäten in Liberia beteiligt sind; b) lokale Gemeinschaften und Privatpersonen, die an der Überwachung forstwirtschaftlicher Aktivitäten beteiligt sind; c) von lokalen Gemeinschaften eingerichtete Gremien für Forstwirtschaft und Forstentwicklung, die sich mit verschiedenen Aspekten des kommerziellen Forstsektors befassen. 6.3.   Sonstige Quellen a) Forstunternehmen, einschließlich Unternehmen, die private Zertifizierungsprozesse durchlaufen; b) akademische Einrichtungen; c) Kommunalbehörden; d) lokale Gemeinschaften und Bevölkerungsgruppen; e) auf dem Gebiet der nachhaltigen Forstwirtschaft tätige Zertifizierungsstellen; f) Beschwerdeführer; g) zuständige Behörden; h) interessierte Kreise und Akteure, die Beschwerde einlegen oder eine Ad-hoc-Prüfung bestimmter Aspekte des LAS beantragen; i) jede andere Quelle, die die unabhängige Prüfinstanz als relevant erachtet. 7.   QUALIFIKATIONEN Die unabhängige Prüfinstanz muss über Integrität, Objektivität, langjährige Erfahrung in der Durchführung ähnlicher Prüfungen und die Fähigkeit zur systemischen Analyse verfügen. Die unabhängige Prüfinstanz muss glaubwürdig und von liberianischen Wirtschaftsbeteiligten und liberianischen Einrichtungen, die eine kommerzielle oder regulierende Rolle im Forstsektor spielen, unabhängig sein. Die unabhängige Prüfinstanz muss dafür sorgen, dass ihr Personal potenzielle Interessenkonflikte offenlegt und die Maßnahmen nennt, die sie treffen wird, um diese auszuräumen. Um die weiteren Anforderungen zu erfüllen, muss die unabhängige Prüfinstanz über Folgendes verfügen: a) ein dokumentiertes internes Qualitätsmanagementsystem, das die Anforderungen von ISO 17021 (1) oder einer gleichwertigen Norm erfüllt, und die Fähigkeit zur Durchführung von Audits nach ISO 19011 (2) oder einer gleichwertigen Norm; b) Erfahrung in der Prüfung von Managementsystemen; c) einen Mechanismus für die transparente Behandlung von Beschwerden; d) vielfältige Kompetenzen, u. a. im Bereich Audit (vorzugsweise auf dem Gebiet der Forstwirtschaft) und ausreichende Fachkenntnisse und Erfahrungen in der Wahrnehmung ähnlicher Aufgaben in anderen Teilen der Welt (vorzugsweise Afrika); e) Mitarbeiter, die nachweislich über ausreichende Erfahrung in Liberia und/oder anderen westafrikanischen Ländern verfügen. Parallel zur Anwerbung internationaler Fachleute ist die Einbindung von Experten aus der Subregion zu fördern; f) fundierte Kenntnisse des kommerziellen Forstsektors, vorzugsweise in Afrika; g) Mitarbeiter mit Fachkenntnissen in verschiedenen Bereichen der Forstwirtschaft wie u. a. Waldbewirtschaftung, Verarbeitung, Rückverfolgbarkeits- und Lieferkettenkontrollsysteme sowie internationaler Handel mit Holz und Holzprodukten. Die unabhängige Prüfinstanz kann die Gründung einer Partnerschaft oder eines Joint Ventures mit einer liberianischen Organisation in Erwägung ziehen. 8.   AUSWAHLVERFAHREN UND INSTITUTIONELLE REGELUNGEN Die Einsetzung der unabhängigen Prüfinstanz erfolgt im Anschluss an eine für nationale und internationale Einrichtungen offene Ausschreibung. Die Bewertung der Angebote erfolgt in transparenter Weise, und sämtliche Akteure werden über die dabei angewandten Kriterien informiert. Die Ergebnisse der Überprüfung der an der Ausschreibung teilnehmenden Einrichtungen und der Bericht über die Bewertung der Angebote werden veröffentlicht. 9.   WEITERE ANFORDERUNGEN In diesem Abschnitt werden weitere an die unabhängige Prüfinstanz gestellte Anforderungen aufgeführt, auf die in den obigen Abschnitten nicht näher eingegangen wurde. 9.1.   Zugänglichkeit Die unabhängige Prüfinstanz sollte über eine Kontaktstelle in Liberia verfügen, an die sich Privatunternehmen, Regierungsstellen und zivilgesellschaftliche Organisationen wenden können. 9.2   Kapazitätsaufbau und Nachhaltigkeit Die unabhängige Prüfinstanz a) pflegt Kontakte mit der Zivilgesellschaft, dem Privatsektor und Regierungsstellen (z. B. im Rahmen von Workshops oder Briefings), um liberianische Akteure mit ihrer Prüftätigkeit vertraut zu machen, und b) stellt qualifizierte Liberianer ein und steigert deren individuelle Fähigkeit zur Durchführung unabhängiger Prüfungen des LAS. (1)  ISO/IEC 17021:2006. Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren. (2)  ISO 19011:2002. Leitfäden für Audits von Qualitätsmanagement- und/oder Umweltmanagementsystemen. ANHANG VI KRITERIEN ZUR BEWERTUNG DES LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEMS Mit dem im Abkommen vorgesehenen Legalitätssicherungssystem soll gewährleistet werden, dass alle im Abkommen genannten und von Liberia in die Union ausgeführten Holzprodukte vollständig legal erzeugt wurden. Das Legalitätssicherungssystem soll auf den folgenden fünf Säulen ruhen: — Definition des Begriffs „legal erzeugtes Holz“, in der auch alle Rechtsvorschriften genannt werden, die eingehalten werden müssen, damit eine Genehmigung erteilt werden kann, — Kontrolle der Lieferkette zur Nachverfolgung des Holzes vom Wald bis zur Ausfuhr, — Überprüfung der Erfüllung aller Einzelpunkte der Legalitätsdefinition und der Lieferkettenkontrolle, — Verfahren zur Erteilung von FLEGT-Genehmigungen und — Prüfung durch eine unabhängige Prüfinstanz, die das ordnungsgemäßen Funktionieren des Systems gewährleistet. Vor Aufnahme des Vollbetriebs wird das Legalitätssicherungssystem einer unabhängigen technischen Bewertung unterzogen; die Aufgabenbeschreibung dafür wird von den Vertragsparteien über den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung dieses Abkommens gemeinsam festgelegt. Die nachstehenden Kriterien legen fest, was das Legalitätssicherungssystem in der Praxis leisten soll, und bilden die Grundlage für die Beschreibung der Aufgaben der technischen Bewertung. Die Bewertung dient — zur Überprüfung etwaiger nach Unterzeichnung dieses Abkommens vorgenommener Änderungen und — zur Überprüfung des Funktionierens des Systems in der Praxis und zur Feststellung, ob die angestrebten Ergebnisse erreicht wurden. 1.   LEGALITÄTSDEFINITION Der Begriff „legal erzeugtes Holz“ muss auf der Grundlage der in Liberia geltenden Rechtsvorschriften definiert werden. Die Definition muss unzweideutig, objektiv überprüfbar und in der Praxis anwendbar sein und sich zumindest auf die Rechtsvorschriften stützen, die Folgendes regeln: a) Ernterechte: Erteilung gesetzlich verbürgter Ernterechte in gesetzlich festgelegten Gebieten; b) forstwirtschaftliche Tätigkeiten: Einhaltung der Rechtvorschriften im Bereich der Forstwirtschaft, insbesondere Erfüllung der einschlägigen umwelt- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen; c) Steuern und Gebühren: Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf Steuern und mit der Holzernte und den Ernterechten in direktem Zusammenhang stehende sonstige Abgaben; d) sonstige Nutzer: gegebenenfalls Achtung der Eigentums- und Nutzungsrechte anderer Parteien in Bezug auf Land und sonstige Ressourcen, die möglicherweise von den Einschlagsrechten berührt werden; e) Handel und Zoll: Einhaltung der Handels- und Zollvorschriften. Ist klar, welche Rechtsinstrumente den einzelnen Elementen der Definition zugrunde liegen? Wurden Kriterien und Indikatoren festgelegt, anhand deren die Einhaltung der einzelnen Elemente der Definition überprüft werden kann? Sind diese Kriterien und Indikatoren eindeutig, objektiv und in der Praxis anwendbar? Weisen die Kriterien und Indikatoren den verschiedenen Akteuren klar definierte Rollen und Zuständigkeiten zu und wird im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften die Leistung aller beteiligten Akteure bewertet? Stützt sich die Legalitätsdefinition auf das geltende Recht in den wichtigsten oben genannten Bereichen? Falls nicht: Warum wurden bestimmte Bereiche des geltenden Rechts nicht berücksichtigt? Haben die beteiligten Akteure bei der Festlegung der Definition die wichtigsten Bereiche des geltenden Rechts berücksichtigt? Berücksichtigt das Legalitätssicherungssystem die wichtigsten im Rahmen der Konsultation mit den beteiligten Akteuren ermittelten Rechtsvorschriften? Umfasst die Legalitätsdefinition alle möglichen Quellen von Holz, das in die für die Einfuhr in die Union bestimmte Lieferkette gelangen, und werden für die verschiedenen Quellen/Verfahren zur Erteilung von Einschlagsrechten angemessene Indikatoren entwickelt? Wurden die Legalitätsdefinition und die Legalitätsmatrix seit Abschluss dieses Abkommens geändert? Wurden Indikatoren und Kriterien entwickelt, um die Überprüfung dieser Änderungen zu ermöglichen? Wurden alle beteiligten Akteuren zu diesen Änderungen konsultiert und, wenn ja, wurde ihren Standpunkten ausreichend Rechnung getragen? 2.   KONTROLLE DER LIEFERKETTE Die Systeme zur Kontrolle der Lieferkette müssen in glaubwürdiger Weise die Rückverfolgbarkeit der Holzprodukte entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag bzw. von der Einfuhr bis hin zur Ausfuhr gewährleisten. Es wird nicht immer notwendig sein, die physische Rückverfolgbarkeit eines einzelnen Baumstamms, einer einzelnen Holzladung oder eines einzelnen Holzprodukts von der Ausfuhr bis zurück zum Einschlag zu gewährleisten; jederzeit gewährleistet sein muss dagegen die Verfolgbarkeit vom Einschlag bis zum ersten möglichen Mischpunkt (z. B. Holzterminal oder Verarbeitungsbetrieb). 2.1.   Nutzungsrechte Die Gebiete, für die Holznutzungsrechte erteilt wurden, und die Inhaber dieser Rechte sind klar identifiziert. Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass nur Holz aus Waldgebieten, für die gültige und anerkannte Nutzungsrechte erteilt wurden, in die Lieferkette gelangt? Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass den Unternehmen, die die Holzernte durchführen, Nutzungsrechte für das betreffende Waldgebiet erteilt wurden? Sind die Verfahren für die Erteilung von Nutzungsrechten und Informationen über die erteilten Rechte und deren Inhaber öffentlich zugänglich, so wie es das liberianische Recht verlangt? 2.2.   Systeme zur Kontrolle der Lieferkette Es bestehen wirksame Mechanismen zur Verfolgung des Holzes entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag bis zur Ausfuhr. Die Methoden zur Kennzeichnung des Holzes können unterschiedlich sein und werden wahrscheinlich von der Etikettierung einzelner Stücke bis hin zur Ausstellung von Begleitdokumenten für Ladungen oder Partien reichen. Bei der Auswahl der Methode sollte dem Typ und dem Wert des jeweiligen Holzprodukts sowie dem Risiko einer Vermengung mit illegalen oder ungeprüften Produkten Rechnung getragen werden. Sind alle alternativen Methoden der Lieferkettenkontrolle in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben? Sind alle Phasen der Lieferkette in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben? Wurden Methoden festgelegt und dokumentiert, mit denen zum einen der Ursprung eines Produkts festgestellt und zum anderen die Vermengung mit Produkten aus unbekannten Quellen an nachfolgenden Stellen der Lieferkette verhindert werden kann, d. h. — Einschlag, — Transport, — Zwischenlagerung, — Eingang beim Erstverarbeiter, — Verarbeitungsbetriebe, — Zwischenlagerung, — Transport, — Ankunft am Ausfuhrort? Welche Organisationen sind für die Kontrolle der Holzflüsse zuständig? Verfügen sie über ausreichende personelle und sonstige Ressourcen, um ihre Kontrollaufgaben wahrzunehmen? Gibt es ein Überprüfungsprotokoll für die Ergebnisse der ausgearbeiteten und angewandten Kontrollverfahren? Wurden die Anwendungsverfahren eindeutig festgelegt und allen Beteiligten mitgeteilt? 2.3.   Menge Es bestehen solide und wirksame Mechanismen zur Erfassung der Mengen an Holzprodukten an jeder Stelle der Lieferkette, einschließlich möglichst genauer Schätzungen des Volumens des stehenden Holzes vor dem Einschlag für jede Hiebfläche. Ergeben sich aus dem Kontrollsystem quantitative Daten zu den Inputs und Outputs an den folgenden Stellen der Lieferkette: — stehendes Holz, — Rundholz im Wald, — Beförderung und Lagerung des Holzes, — Eingang beim Erstverarbeiter, — Kontrolle in den Verarbeitungsbetrieben, — Ankunft am Ausfuhrort? Welche Organisationen sind für die Eingabe der quantitativen Daten in das Kontrollsystem zuständig? Wie sind diese Organisationen untereinander verbunden? Sind die Mitarbeiter dieser Organisationen nach standardisierten Verfahren in der Datenverwaltung ausgebildet? Verfügen die Organisationen über ausreichende Ressourcen (Personal und Ausrüstung)? Welche Qualität weist die Datenkontrolle auf? Falls verschiedene Organisationen zuständig sind, wie wird sichergestellt, dass die Leistungskontrolle und Datenverwaltung auf gleiche Weise in der gleichen Qualität erfolgen? 2.4.   Datenerfassung Sämtliche Daten werden so erfasst, dass sie zeitnah mit den an den vor- und nachgelagerten Stellen der Lieferkette erhobenen Daten abgeglichen werden können. Ein zuverlässiger Datenabgleich erfolgt entlang der gesamten Lieferkette. Werden sämtliche quantitativen Daten so erfasst, dass sie zeitnah mit den an vor- und nachgelagerten Stellen der Lieferkette erhobenen quantitativen Daten abgeglichen werden können? Gibt es Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung zwischen stehendem Holz, geschlagenem Holz und Holz, das im Sägewerk/am Ausfuhrort eingeht? Wurden Methoden entwickelt, um die Übereinstimmung zwischen dem Input an Rohmaterial und dem Output an verarbeiteten Erzeugnissen in den Sägewerken oder anderen Anlagen zu überprüfen? Ist entlang der gesamten Lieferkette ein zuverlässiger Datenabgleich für Einzelstücke oder Partien möglich? Welche Informationssysteme und –technologien werden zur Datenerfassung und -speicherung und zum Datenabgleich verwendet? Wurden wirksame Systeme zur Gewährleistung der Datensicherheit eingerichtet? Wie wird ein Zugriff auf die Systeme durch Unbefugte verhindert (Systemsicherung)? Wie wird die Zuverlässigkeit der Backup-Systeme gewährleistet? Welche Organisation ist für den Datenabgleich zuständig? Verfügt sie über ausreichende personelle und sonstige Ressourcen, um ihre Datenverwaltungsaufgaben wahrzunehmen? Welche Informationen über die Lieferkettenkontrolle werden öffentlich zugänglich gemacht? Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen? 2.5.   Eingeführte Holzprodukte Es bestehen sowohl ausreichende Kontrollen, um zu gewährleisten, das importiertes Holz und importierte Holzprodukte unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen eingeführt wurden, als auch Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass es sich bei den Einfuhren um Holz handelt, das im Ernteland im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen legal geschlagen wurde. Wie wird nachgewiesen, dass importiertes Holz legal geschlagen wurde? Welche Nachweise müssen vorgelegt werden, u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.