Europäische Union

2004/393/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2004 über die Vorteilsgewährung seitens der Region Wallonien und des Flughafenbetreibers Brussels South Charleroi Airport zugunsten des Luftfahrtunternehmens Ryanair bei dessen Niederlassung in Charleroi (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2004) 516) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0393. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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beitrags von 4 Euro je Fluggast für die Billigfluganbieter, außer für die ersten 700000 Ryanair-Fluggäste (201) Der Geschäftsplan berücksichtigt den Marketingbeitrag von 4 EUR je abfliegenden Fluggast lediglich für die ersten 700000 Fluggäste von Billigfluganbietern, die Ryanair zugeordnet werden, wohingegen die Zahl der Fluggäste von Billigfluganbietern von 2004 bis 2010 bis auf 1150000 steigen soll. Ab 2013 soll die Zahl von 1250000 überschritten werden. Im Protokoll der BSCA-Verwaltungsratssitzung vom 31. Juli 2001 ist von einem Ziel von 2000000 Ryanair-Fluggästen (d. h. 1000000 abfliegende Fluggäste) die Rede. Der Strategieleitfaden, der auf derselben Sitzung vorgelegt wurde und in Randnummer 192 erwähnt wurde, enthält folgende Wertung: "Es ist illusorisch zu hoffen, dass eine weitere Gesellschaft eine Basis in Gosselies einrichtet". (202) Es wäre daher unrealistisch, nicht davon auszugehen, dass diese Fluggäste auf Ryanair-Flügen befördert werden, was bedeutet, dass diese Kosten für alle Ryanair-Fluggäste berücksichtigt werden müssen, jedenfalls bis zu der vertraglich vereinbarten Schwelle von 26 Flugpaaren(81). Dies würde sich negativ auf das Unternehmensergebnis auswirken, da die Kosten von 200000 EUR im Jahr 2004 bei 50000 Fluggästen auf 1800000 EUR im Jahr 2010 bei 450000 Fluggästen ansteigen würden, also während der Laufzeit des Plans 2001-2010 insgesamt ein Volumen von 6620000 EUR hätten. Dieser Betrag würde nach 2010 noch weiter ansteigen, da ab 2013 die Zahl von 550000 Fluggästen erreicht wird und sich der somit vernachlässigte Marketingbeitrag für den Zeitraum 2001-2015 auf 17320000 EUR beliefe. (203) Bei der Beurteilung der Auswirkungen auf den Geschäftsplan dieser beiden günstigen kommerziellen Annahmen, also der Unterstellung eines Gewinnbeitrags aufgrund neuer Linienfluggäste und der Nichtberücksichtigung aller Marketingkosten für sämtliche potenziellen Ryanair-Fluggäste, stellt die Kommission fest, dass das von BSCA erwartete Unternehmensergebnis im Zeitraum 2001 bis 2010, ein kumuliertes laufendes Ergebnis von 35,6 Mio. EUR, um 26,9 Mio. und 6,6 Mio. EUR, insgesamt also 33,5 Mio. EUR, zu verringern ist, so dass fast der gesamte erwartete Gewinn aufgezehrt wird. Das Betriebsergebnis erreicht Ende 2005 seinen Tiefpunkt mit einem zu finanzierenden Verlust von kumulativ rund 5,4 Mio. EUR; es bleibt bis einschließlich 2009 negativ und erreicht erst 2010 die Gewinnzone (2,1 Mio. EUR Gewinn). Das mit 6,33 % abgezinste Nettoergebnis des Zeitraums 2001-2010 stellt einen negativen Kapitalwert von rund -776000 EUR dar. (204) Auch über die gesamte 15-jährige Laufzeit des Ryanair-Vertrags, also 2001-2015, wird das von BSCA erwartete kumulierte Unternehmensergebnis von 108,6 Mio. EUR durch diese beiden Faktoren um 78,4 Mio. und 17,3 Mio. EUR, insgesamt also um 95,7 Mio. EUR, überbewertet. Das kumulierte Unternehmensergebnis beliefe sich daher über die Vertragslaufzeit nur noch auf 12,9 Mio. EUR; bei Abzinsung der Zahlungsströme mit demselben Zinssatz von 6,33 % ergibt sich ein mit 2,7 Mio. EUR nur geringfügig positiver Kapitalwert. (205) Die Kommission weist darauf hin, dass der Abzinsungssatz von 6,33 %(82) der von der Kommission verwendete Referenzzinssatz für den Zeitraum 1. Januar bis 1. Dezember 2001 ist, also des Zeitraums, in dem BSCA den Vertrag mit Ryanair ausgehandelt und abgeschlossen hat. BSCA hatte in ihren der Kommission vorgelegten Berechnungen einen Zinssatz von 4,27 % zugrunde gelegt, der dem Zinssatz 10-jähriger Staatsanleihen (OLO) entsprach. Die Kommission kann nicht akzeptieren, dass ein solcher Zinssatz für die Kreditaufnahme eines souveränen Staats, die als risikolos für den Gläubiger gilt, auf ein Unternehmen angewendet wird. Der von der Kommission verwendete Zinssatz spiegelt eine Risikoprämie von 200 Basispunkten über dem OLO-Satz wider, was nach Auffassung der Kommission bereits mehr als vorteilhaft ist angesichts des Risikos im Luftverkehrsmarkt, insbesondere Ende 2001 zur Zeit der Vertragsunterzeichnung. Dieser Risikozins scheint auch angesichts der zu finanzierenden Summe gering: nimmt man den kumulierten Verlust Ende 2005 von 5,4 Mio. EUR, so übersteigt diese Summe bereits die Eigenmittel des Unternehmens zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung von rund 4,6 Mio. EUR. Darüber hinaus lässt die Verwendung eines Zehn-Jahres-Zinssatzes auch für die Berechnung des Kapitalwerts über fünfzehn Jahre die Analyse der Projektrentabilität für BSCA in einem günstigen Licht erscheinen, da für längere Laufzeiten normalerweise höhere Zinssätze gelten. (206) Die Kommission weist auch darauf hin, dass gemäß ihrer Mitteilung über die Methode der Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze(83), als Referenzzinssatz der Interbankensatz über fünf Jahre mit einer Risikoprämie von 75 Basispunkten als Mindestzinssatz verwendet wird. So hat die Kommission auch die Verwendung eines Zinssatzes für längere Laufzeiten, beispielsweise über zehn Jahre, wie auch einer höheren Risikoprämie von bis zu 400 Basispunkten oder mehr vorgesehen. (207) Die Kommission ist der Auffassung, dass allein wegen der überschätzten gewerblichen Einnahmen und der unterschätzten gewerblichen Kosten, die unmittelbar mit dem Ryanair-Vertrag verknüpft sind, ein umsichtiger privater Investor diesen Vertrag nicht unterzeichnet hätte. Diese Schlussfolgerung ergibt sich insbesondere aus dem in den Randnrn. 203 und 204 berechneten Kapitalwert für den Vertrag, der über einen Zeitraum von 10 Jahren negativ ist und über 15 Jahre nur leicht positiv, angesichts der mit dem Vertrag verbundenen Risiken, der Notwendigkeit zur Finanzierung der zwischenzeitlichen Verluste und der Ausgangslage des Unternehmens, die durch eine vorsichtige, aber einen kleinen Gewinn erzielende Unternehmenspolitik gekennzeichnet ist. Bezüglich der bereits zur Anwendbarkeit des Prinzips des privaten Kapitalgebers aufgekommenen Fragen stellt die Kommission fest, dass die Prüfung der konkreten Kriterien für das Engagement von BSCA im Vertrag mit dem Luftfahrtunternehmen Ryanair ergibt, dass das Kriterium des privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall in keiner Weise erfuellt ist. Die Annahmen zur Geschäftsentwicklung sind jedoch nicht die einzigen, die das BSCA-Ergebnis im Zusammenhang mit dem Ryanair-Vertrag verbessern. Im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen BSCA und der Region Wallonien wurden zwei weitere Annahmen genutzt. Aufwendungen für Unterhaltung und Brandschutz (208) BSCA hat der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass es aufgrund der zu dem Zeitpunkt geltenden Konzessionen der Region Wallonien die Kosten für Brandschutz und Unterhaltung zu übernehmen hatte. Die Konzessionen von 1991, die 1999 geändert wurden, sahen vor, dass die Finanzierung dieser Kosten in erster Linie BSCA oblag. (209) Zwar wurden die Kosten von 1991 bis 1997 aufgrund von "Übergangsbestimmungen" zur Konzession von 1991 sowie von 1997 bis 2000 aufgrund einer Änderung der Konzession von 1999 durch den Haushalt der Region Wallonien getragen, doch war vereinbart worden, "diese Bestimmungen im Rahmen des Haushalts 2000 erneut zu überprüfen und zwar in Abhängigkeit von der finanziellen Ausgeglichenheit der Konzession sowie der erwarteten und im Haushalt berücksichtigten Entwicklung des Unternehmensergebnisses von BSCA in den Folgejahren". Die belgischen Behörden haben die Haushaltsentscheidungen der Region Wallonien vom 16. Dezember 1999 und 14. Dezember 2000 vorgelegt, die belegen, dass die Region diese Kosten für die Jahre 2000 und 2001 übernahm, dass aber keine Zusagen der Region über diesen Zeitraum hinaus gegeben wurden. (210) Das BSCA-Schreiben an das wallonische Verkehrsministerium vom 5. Juli 2001, das von den belgischen Behörden vorgelegt wurde und das sich auf die Haushaltsmittel 2002 für Unterhaltung/Brandschutz bezieht, ergibt keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Haltung der wallonischen Regierung, da Belgien keine Antwort der wallonischen Regierung auf dieses Schreiben vorlegte, in dem eventuell im Verlauf von 2001 die Übernahme dieser BSCA entstehenden Kosten vereinbart worden wäre. (211) Da die Konzessionsbestimmungen vor dem Frühjahr 2002 nicht erneut überprüft worden waren, befand sich BSCA zu dem Zeitpunkt, als es 2001 Verpflichtungen gegenüber Ryanair einging, somit in einem "rechtlichen Vakuum" bezüglich Brandschutz/Unterhaltung. Die finanziellen Auswirkungen dieses "rechtlichen Vakuums" für BSCA lassen sich auf der Grundlage des Geschäftsplans 2001 auf über 28 Mio. EUR (28159047 EUR)(84) beziffern. Dieser Betrag ist auch in der Hinsicht beachtlich, als BSCA über die Fortführung der früheren Zahlungen hinaus auch bereits einen Anstieg der künftigen diesbezüglichen Ausgleichszahlungen der Region Wallonien eingeplant hatte, die im Zeitraum 2002-2010 eine Höhe von 5,6 Mio. EUR erreichen sollten. (212) Der Wirtschaftsprüfer von BSCA hat die Mitglieder des Verwaltungsrats am 15. Juni 2001 auf dieses juristische Vakuum aufmerksam gemacht ("Im Übrigen weist der Wirtschaftsprüfer darauf hin, dass - sofern noch nicht geschehen - die ausgelaufene Vereinbarung über den Brandschutz erneuert werden muss") und dies bei seiner Prüfung der Bücher von BSCA 2001 noch einmal betont ("Beim Unternehmensergebnis ist eine mit der Zeit ansteigende Zuwendung für Unterhaltung/Brandschutz zu Lasten des Haushalts der Region Wallonien berücksichtigt, ebenso eine Investitionszulage für Unterhaltung/Brandschutz für einen Zeitraum von 2001 bis 2003. Diese Erträge unterliegen den Bestimmungen der Konzessionsvereinbarung sowie des Lastenhefts, das am 31. Dezember 2000 abgelaufen ist"). (213) Ein umsichtiger Investor wäre das Risiko eines Engagements mit Ryanair nicht eingegangen, ohne zuvor die Situation bezüglich Unterhaltung/Brandschutz zu klären. Die auf dem Spiel stehenden Beträge waren zu hoch, um vernachlässigt werden zu können. Der Betrag von de 28159047 EUR für die Jahre 2002-2010 muss zu dem kumulierten BSCA-Ergebnis für diesen Zeitraum in Beziehung gesetzt werden, das sich auf 35591420 EUR beläuft. Auf der Grundlage des Geschäftsplans 2001 machen die Aufwendungen für Unterhaltung/Brandschutz in diesem Zeitraum 79 % des erwarteten Ergebnisses von BSCA aus. (214) In dieser Hinsicht bestreitet die Kommission nicht die rechtmäßige Möglichkeit der wallonischen Behörden, die Kosten für Unterhaltung/Brandschutz weiterhin zu übernehmen. Sie stellt im Gegenteil fest, dass dies vorweg nicht so geschehen ist, dass das begünstigte Unternehmen, BSCA, Gewissheit über die weitere Fortsetzung der Zuwendungen durch die Region Wallonien haben konnte, während nach den 1999 geänderten Konzessionsbedingungen diese Kosten grundsätzlich von BSCA zu tragen waren. (215) Unabhängig davon, dass die Kommission ihren Standpunkt bezüglich der grundsätzlichen Haltung eines umsichtigen Investors beibehält, kann sie sich jedoch der Meinung anschließen, dass ein Teil dieser Kosten Fixkosten sind, die in jedem Fall hätten getragen werden müssen, auch wenn nicht feststeht, ob sie von BSCA oder von der Region Wallonien zu tragen wären. Bei der Prüfung dieses Punkts konnte die Kommission feststellen, dass es sich nicht um Fixkosten handelt, sondern um beschäftigungsabhängige Kosten: - Die Subvention für Unterhaltung/Brandschutz belief sich auf [...] Mio. EUR im Jahr 1987, auf [...] Mio. EUR im Jahr 1998 und auf [...] Mio. EUR im Jahr 1999. Wird der vergangenheitsbezogene Wert von 1,6 Mio. EUR pro Jahr als Fixkosten für BSCA oder für die Region Wallonien zugrunde gelegt, könnte nur die Differenz zwischen diesem Betrag und den Beträgen im Geschäftsplan als zusätzliche Kosten in Verbindung mit der Erweiterung der Unternehmenstätigkeit nach Unterzeichnung des Ryanair-Vertrags angesehen werden. - Auf diese Weise wären 1,6 Mio. EUR im Jahr für jedes der neun Jahre im Zeitraum 2002-2010, insgesamt also 14,4 Mio. EUR, von den in Randnr. 211 genannten 28,1 Mio. EUR abzuziehen, was aber noch Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Ryanair-Vertrag von rund 13,7 Mio. EUR übrig ließe, für die BSCA über keinerlei Gewissheit verfügte. Bei Betrachtung des Zeitraums 2002-2015 beliefe sich das Risiko für BSCA auf 22,2 Mio. EUR. (216) Nur aufgrund der besonderen Beziehung zwischen BSCA und der Region Wallonien war es BSCA möglich, dies vorwegzunehmen. Ein umsichtiger Investor wäre solche Risiken ohne förmliche Garantie nicht eingegangen. Umweltfonds (217) Außer der Frage Unterhaltung/Brandschutz hätte ein umsichtiger Investor in der Situation von BSCA einen zweiten gesetzlich festgelegten Parameter nicht unterschätzt, nämlich die an den Umweltfonds zu leistenden Zahlungen, also 35 % der Flughafengebühren. (218) Der BSCA-Geschäftsplan 2001 sah die Zahlung von 35 % der Flughafengebühren an diesen Fonds für die Jahre 2001 und 2002 vor. Von 2003 bis 2010 ist dieser Betrag im Geschäftsplan jedoch in der Höhe begrenzt und entspricht nicht mehr 35 % der Flughafengebühren. Belgien hat erläutert, dass der BSCA-Beitrag auf 75 Mio. BEF (1,86 Mio. EUR) begrenzt wurde und dies im Sowaer-Finanzplan, der am 1. August 2001 an BSCA übermittelt wurde, belegt ist. Der Betrag wurde mit 2 % jährlich indexiert. Diese Begrenzung wird in einem Vermerk im Anhang zu den Schlussfolgerungen des BSCA-Wirtschaftsprüfers 2001 erwähnt. Darin wird an die zugrundegelegte Annahme erinnert: Der Umweltfonds "wird auf 75 Mio. BEF begrenzt, indexiert ab 2003 (bislang keine Vereinbarung unterzeichnet)". Die bloße Genehmigung des Sowaer-Finanzplans durch die wallonische Regierung am 23. Mai 2001 ("(sie) stimmt ... dem Finanzplan zu") kann nicht als wirksame Gesetzesänderung angesehen werden, solange die betroffene Gesellschaft Sowaer noch nicht mit der Einziehung dieser Gebühren beauftragt war, was erst im Laufe des Jahres 2002 eintrat. Nach den Berechnungen der Kommission wirkt sich diese Begrenzung im Zeitraum 2001-2010 in einer Einsparung von fast 9 Mio. EUR (8968784 EUR) im Vergleich zu dem im wallonischen Erlass vorgesehenen Betrag aus. Im Zeitraum 2001-2015 bewirkt die Begrenzung Einsparungen von fast 23,4 Mio. EUR. (219) Ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber hätte in einem über 10 Jahre laufenden Geschäftsplan nicht davon ausgehen können, einen Teil der gesetzlich fälligen Abgaben an einen Umweltfonds einbehalten zu können. Er hätte nicht die Einbehaltung von fast 9 Mio. EUR im Zeitraum 2001-2010 einplanen können, was rund 25 % seines kumulierten Unternehmensergebnisses in diesem Zeitraum (35591420 EUR) entsprach, ohne eine Gewähr dafür zu haben, dass diese Begrenzung tatsächlich durch einen Rechtsakt eingeführt wird und ihm zugute kommt. (220) BSCA ist jedoch erst seit der 2002 erfolgten Änderung des Konzessionsvertrags, also nachdem der Ryanair-Vertrag unterzeichnet wurde, berechtigt, den Betrag von 35 % der Flughafengebühren bis zu einer Obergrenze an Sowaer abzuführen. Dieser ab 2003 auf 883689 EUR begrenzte und mit 2 % indexierte Betrag, der ab 2007 auf 2651067 EUR, wiederum mit 2 % indexiert, angehoben wird, ist von BSCA als Abgabe für die Bereitstellung von Infrastruktur an Sowaer zu entrichten. Die effektive Obergrenze ist im Übrigen eine andere als die im Geschäftsplan zugrunde gelegte und verringert die Belastung von BSCA in der Größenordnung von einer Million EUR im Jahr während der ersten Jahre, wobei die die Belastung später steigt. Dies ermöglicht eine entsprechende Verbesserung des BSCA-Ergebnisses ab 2003. Anders als von den belgischen Behörden in ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2003 dargestellt führt die Änderung der Obergrenze in den Geschäftsplänen 2001 und 2002 - wie die Tatsachen zeigen - sehr wohl zu erheblichen Vorteilen für BSCA. Die von den belgischen Behörden am 27. August 2003 vorgelegten Zahlen belegen, dass sich der Vorteil für BSCA durch die zweite Obergrenze aus dem Geschäftsplan 2002 auf 2964000 EUR gegenüber dem Geschäftsplan 2001 beläuft, der somit in dieser Hinsicht nicht auf gesicherten Daten beruhte. Die wallonische Regierung hat außerdem im Juni 2003 entschieden, dass die von BSCA an den Fonds abzuführenden Beträge, rund 2,8 Mio. EUR, Sowaer unter Abzug von 250000 EUR Verwaltungskosten des Fonds zu zahlen sind. (221) In dieser Phase der Prüfung stellt die Kommission fest, dass ein privater Kapitalgeber sich erstens angesichts des Risikos, zumindest teilweise Kosten für Instandsetzung und Brandschutz tragen zu müssen, und zweitens angesichts der an den Umweltfonds zu zahlenden Beträge nicht in einem Vertrag mit Ryanair mit einer Laufzeit von 15 Jahre gebunden hätte. Der Kapitalgeber hätte nicht akzeptiert, sich möglichen Zahlungsverpflichtungen über 22,7 Mio. EUR im Zeitraum 2001-2010 auszusetzen, die mehr als 60 % des kumulierten Unternehmensergebnisses über 10 Jahre (35,6 Mio. EUR) ausmachen, ohne einschlägige Garantien zu erhalten. Schlussfolgerung zur Stichhaltigkeit des Geschäftsplans (222) Die Korrektur der Annahmen des Geschäftsplans hat die im Folgenden ausgeführten Konsequenzen. Es wird betont, dass es sich dabei um eine Pro-forma-Gewinnrechnung handelt, die diejenige des privaten Kapitalgebers ist (der keine Kenntnis von künftigen Begünstigungen durch die Region Wallonien hat, denen nicht aufgrund von Vereinbarungen offizieller Status zukommt), der umsichtig handelt (und daher einheitliche Annahmen zu Aufwendungen und Erträgen zugrundelegt, die sich aus dem zu prüfenden Vertrag und nur aus diesem ergeben), zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags mit Ryanair. Faktisch wird dies nie mit dem Geschäftsplan von BSCA übereinstimmen. (223) Im Basiszeitraum 2001-2010 ist das vorgelegte Ergebnis von 35,5 Mio. EUR mit folgenden Unsicherheiten behaftet, die sich auf über 56,2 Mio. EUR beziffern lassen, nämlich a) 33,5 Mio. EUR, die rein mit den Annahmen des Geschäftsplans zur Geschäftsentwicklung und zu den Kosten zusammenhängen, nämlich - 26,9 Mio. EUR bezüglich der zusätzlichen Marge aufgrund der Annahmen zum Volumen und zur Marge je Einheit im Zusammenhang mit dem künftigen Verkehr von Liniengesellschaften; - 6,6 Mio. EUR bezüglich der Begrenzung der Marketingbeiträge auf eine bestimmte, nicht vertraglich festgelegte Höhe; b) 22,7 Mio. EUR bezüglich der Annahmen, die sich aus den Beziehungen zwischen BSCA und den wallonischen Behörden ergeben, nämlich - 13,7 Mio. EUR im Zusammenhang mit der Fortführung der Zuwendungen für Unterhaltung/Brandschutz durch die Region Wallonien über 2001 hinaus; dabei ist lediglich der Teil berücksichtigt, der 1,6 Mio. EUR im Jahr übersteigt, was den vergangenheitsorientierten Fixkosten entspricht, die notwendigerweise beim Betrieb des Flughafens anfallen und daher aus der Bewertung des Vertrags mit Ryanair ausgeklammert werden können; - 9 Mio. EUR im Zusammenhang mit der Begrenzung der Abführung an den Umweltfonds. (224) Über die gesamte Laufzeit 2001-2015 des Vertrags mit Ryanair ist das vorgelegte Ergebnis von 108,6 Mio. EUR mit denselben Unsicherheiten behaftet, die sich auf mindestens 141,3 Mio. EUR belaufen, nämlich a) 95,7 Mio. EUR die rein mit den Annahmen des Geschäftsplans zur Geschäftsentwicklung und zu den Kosten zusammenhängen, nämlich - 78,4 Mio. EUR bezüglich der zusätzlichen Marge aufgrund der Annahmen zum Volumen und zur Marge je Einheit im Zusammenhang mit dem künftigen Verkehr von Liniengesellschaften; - 17,3 Mio. EUR bezüglich der Begrenzung der Marketingbeiträge auf eine bestimmte, nicht vertraglich festgelegte Höhe; b) 45,6 Mio. EUR bezüglich der Annahmen, die sich aus den Beziehungen zwischen BSCA und den wallonischen Behörden ergeben, nämlich - 22,2 Mio. EUR im Zusammenhang mit der Fortführung der Zuwendungen für Unterhaltung/Brandschutz durch die Region Wallonien über 2001 hinaus; dabei ist lediglich der Teil berücksichtigt, der 1,6 Mio. EUR im Jahr übersteigt, was den vergangenheitsorientierten Fixkosten entspricht, die notwendigerweise beim Betrieb des Flughafens anfallen und daher aus der Bewertung des Vertrags mit Ryanair ausgeklammert werden können; - 23,4 Mio. EUR im Zusammenhang mit der Begrenzung der Abführung an den Umweltfonds. (225) Die Kommission weist darauf hin, dass in allen diesen Fällen das kumulierte Unternehmensergebnis von BSCA über die Zeiträume 2001-2010 oder 2001-2015 negativ bleibt. Es ist daher nicht erforderlich, den Barwert der erzielten Ergebnisströme zu berechnen, um die tatsächliche Rentabilität zu ermitteln. Werden lediglich die übertrieben optimistischen Annahmen zur Geschäftsentwicklung korrigiert, die unter Buchstabe a) der Randnummern 223 und 224 genannt sind, ergibt sich über einen Zeitraum von 15 Jahren eine wenn auch nur sehr geringe Rentabilität, wie vorstehend berechnet. Aufgrund dessen hat die Kommission bereits festgestellt, dass ein privater Kapitalgeber sich bei einer derart geringen Gewinnerwartung nicht so verhalten hätte. (226) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass ein umsichtiger Investor in seinem Geschäftsplan, zumindest als Unwägbarkeiten, außerdem die Risiken im Zusammenhang mit seinen Beziehungen zu den wallonischen Behörden berücksichtigt hätte, die unter Buchstabe b) der Randnummern 223 und 224 dargelegt sind. (227) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass im Fall von BSCA und des von ihm mit Ryanair geschlossenen Vertrags Umfang und Art der damit zusammenhängenden Risiken, die sich aus der Prüfung des Geschäftsplans ergeben, sowie die entsprechenden Gewinnerwartungen nicht der Argumentation eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers entsprechen. Ein solcher Kapitalgeber hätte förmliche Garantien der Region Wallonien bezüglich der Fortsetzung oder gar Steigerung der Zuwendungen für Unterhaltung und Brandschutz über einen Zeitraum von 10 oder gar 15 Jahren eingeholt. Er hätte auch ähnliche Garantien bezüglich der wirksamen Begrenzung seiner Beiträge zum Umweltfonds über den gleichen Zeitraum eingeholt. Vor allem hätte er einen sorgfältigen Vergleich der sich aus dem Vertrag ergebenden Aufwendungen und Erträge vorgenommen und aus der Gewinnerwartung im Zusammenhang mit dem Ryanair-Vertrag alle Erträge ausgeklammert, die sich aus anderen unternehmerischen Maßnahmen ergeben. (228) Im Dezember 2003 gaben die belgischen Behörden an, dass das von BSCA erwartete Unternehmensergebnis für 2003 gemäß einer Ankündigung auf einer Pressekonferenz am 15. November 2003 ein Gewinn in der Größenordnung von 1,5 Mio. EUR wäre, der noch zu überprüfen und von den Wirtschaftsprüfern zu bestätigen sei, während im Geschäftsplan 2001 ein Verlust in Höhe von 1066000 EUR eingeplant gewesen sei(85). Hierzu merkt die Kommission an, dass es sich dabei um im Nachhinein ermittelte Daten handelt, die nicht dazu dienen können, die BSCA-Entscheidung zum Zeitpunkt der Ereignisse im Juli 2001 zu erhellen. Die Kommission stellt vor allem fest, das mehrere Buchhaltungsposten im Ermessen der Region Wallonien, das Ergebnis 2003 gegenüber den Erwartungen des Geschäftsplans 2001 verbessert haben: - So verursacht die zusätzliche Begrenzung der Abführung an den Umweltfonds über Sowaer eine zusätzliche Einsparung in der Größenordnung von 1030000 EUR gemessen an der im Geschäftsplan 2001 vorgesehenen Belastung (1934313 EUR) und der von BSCA nach der Unterzeichnung des Unterkonzessionsvertrags im April 2002 zu tragenden Belastung, die mit 901363 EUR in den Geschäftsplan 2002 aufgenommen wurde. - Desgleichen beläuft sich die schließlich gewährte Subvention für Unterhaltung/Brandschutz für 2003 aufgrund einer Verordnung der wallonischen Regierung vom 6. Februar 2003 auf 4288000 EUR, während im Geschäftsplan 2001, der der Kommission vorgelegt worden war, ein Betrag von 2914900 EUR vorgesehen war. Aufgrund dieser Änderung gegenüber der ursprünglichen Annahme ergibt sich für das Geschäftsjahr 2003 eine Gewinnsteigerung um 1370000 EUR. - Unter ansonsten gleichen Bedingungen müsste der für 2003 angekündigte Gewinn von 1,5 Mio. EUR um diese beiden zusätzlichen Einsparungen gekürzt werden, die zum einen auf einer geringeren Abführung an Sowaer und zum zweiten auf einer höheren Ausgleichszahlung der Region Wallonie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.