Europäische Union

78/921/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/29.133 - WANO Schwarzpulver) (Nur der englische und deutsche Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31978D0921. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tter Wettbewerber verkauf wird. ICI hat erklärt (Anhang 6 zum Schreiben vom 16. März 1976, daß "es durchaus möglich ist, daß sich NEC zu einem späteren Zeitpunkt darum bemühen wird, den Bedarf von WASAG an Zuendschnüren zu decken". e) Alle vorerwähnten wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen werden durch die starke Position der Beteiligten auf den betreffenden Märkten der Gemeinschaft nachhaltig unterstrichen. 3. a) Die Beteiligten haben schriftlich und mündlich vorgetragen, daß die angemeldeten Vereinbarungen für den Fall ihrer Durchführung den Wettbewerb nicht einschränken würden. Sie erklärten, daß der einzig mögliche Lieferant von einer annehmbaren Qualität und Vielfalt und zu annehmbaren Bedingungen für das ganze Vereinigte Königreich oder für einen wesentlichen Teil davon auch ohne die angemeldeten Vereinbarungen WANO sei und auch bleiben dürfte. Ausserdem würden mit Ausnahme der kleineren Länder die nationalen Mäkte innerhalb der Gemeinschaft herkömmlicherweise von ihren nationalen Lieferanten beliefert. Bei Schwarzpulver für Verteidigungszwecke sei dies durch militärische Sicherheitserfordernisse bedingt. Im allgemeinen unterliege der Transport und die Lagerung von Schwarzpulver jedoch genauen nationalen Regelungen. Darin würden Bedingungen gestellt, die ausländische Lieferanten hauptsächlich aus Kostengründen nur schwerlich oder unmöglich erfuellen könnten. Es wurde beispielsweise vorgebracht, daß WANO Schwarzpulver nicht unabhängig von ICI unmittelbar nach Großbritannien ausführen könne. Hieraus schließen die Beteiligten, daß es gegenwärtig keinen wirklichen Wettbewerb gebe und es daher nicht möglich sei, daß ein künftiger Wettbewerb durch die angemeldeten Vereinbarungen im Falle ihrer Durchführung eingeschränkt werde. Die von den Beteiligten vorgebrachten Argumente lassen sich wie folgt zusammenfassen: i) Auch ohne eine Beteiligung von ICI an WANO und ohne vertragliche Verpflichtungen gegenüber WANO sei ICI praktisch gezwungen, ihren Schwarzpulverbedarf für die Befriedigung der Nachfrage im Vereinigten Königreich bei WANO zu decken. WANO besitze die einzige Anlage zur Herstellung der für die Deckung der britischen Nachfrage erforderlichen Qualität von Schwarzpulver für Zuendschnüre, Sprengungen, Feuerwerkskörper, Antriebsmittel und sonstige Verwendungszwecke. ii) Das britische Verteidigungsministerium bestehe darauf, daß der militärische Bedarf von WANO gedeckt werde, da nur WANO den technischen Anforderungen gerecht werden könne und da WANO ein bewährter Lieferant des Verteidigungsministeriums sei und Lieferungen aus anderen Quellen militärische Sicherheitsprobleme aufwerfen würden. b) Gegen dieses Vorbringen sprechen die folgenden Tatsachen und Erwägungen: i) Die Schwarzpulverhersteller in Frankreich und Italien, d.h. die Société Nationale des Poudres et Explosifs ("SNPE") und die SIPE Nobel SpA ("SIPE"), haben gegenüber der Kommission erklärt, daß sie imstande und willens seien, Schwarzpulver (einschließlich schwefelfreies Pulver für militärische Verwendungszwecke) zur Deckung des britischen Bedarfs zu liefern. Beide Gesellschaften verfügen über erhebliche Überkapazitäten und haben bestätigt, daß sie Schwarzpulver für militärische und zivile Zwecke liefern können, auch wenn sie dabei neue technische Anforderungen beachten müssten. In den Jahren 1975 und 1977 lieferte, SNPE in vier getrennten Ladungen insgesamt 2 550 kg Schwarzpulver für Patronen an das Vereinigte Königreich. Auch wenn die fraglichen Mengen relativ gering sind, so sind sie doch nicht völlig unbedeutend und zeigen, daß die britische Nachfrage nicht zwangsläufig ganz auf Schwarzpulver von WANO angewiesen ist und daß es nicht unbedingt unrentabel ist, kleine Mengen zu versenden. ICI hat in einer Antwort auf eine direkte Frage der Kommission selbst eingeräumt, daß Schwarzpulver geeigneter Qualität für Zuendschnüre, Sprengungen und Feuerwerkskörper aus Italien und für Feuerwerkskörper und Sprengungen aus Frankreich geliefert werden könnte. Auf Schwarzpulver für diese Verwendungszwecke entfällt ein hoher Anteil des britischen Gesamtbedarfs an Schwarzpulver (siehe oben Punkt I Ziffer 4 b) ii)). Hier hat ICI aber im allgemeinen auf "Transport- und Sicherheitsfaktoren sowie wirtschaftliche Gründe" hingewiesen, die bewirkten, daß diese anderen Bezugsquellen "unpraktikabel" seien (1). ii) Die von ICI angeführte Bedeutung der Einfuhr von Schwarzpulver für militärische Zwecke nach dem Vereinigten Königreich wird durch Erklärungen des britischen Verteidungsministeriums widerlegt, wonach Lieferungen aus dem Ausland keine Sicherheitsprobleme aufwerfen. iii) Beim Transport müssen alle Lieferanten von Schwarzpulver öffentliche Sicherheitserfordernisse erfuellen, die sie auch regelmässig beachten. WASAG, SNPE und SIPE beliefern räumlich weit auseinanderliegende Märkte und sind gewohnt, daß ihr Schwarzpulver im Strassen-, Eisenbahn- und Seeverkehr befördert wird. Neben ihrem inländischen Vertriebsnetz im Vereinigten Königreich betreibt ICI zwei 500-Tonnen-Küstenschiffe und befördert regelmässig Sprengstoffe auf dem Seeweg. Nach den von ICI im Rahmen der Ermittlungen durch die Kommission erteilten Auskünften werden Sprengstoffe - einschließlich Schwarzpulver - von Zeit zu Zeit auf den ICI-Küstenschiffen zwischen britischen Häfen und beispielsweise Roün, Bremen, Hamburg, Lissabon, Barcelona sowie norwegischen und finnischen Häfen befördert. c) Die Erklärung der Beteiligten, wonach bei der Deckung des britischen Schwarzpulverbedarfs ein künftiger potentieller Wettbewerb durch andere EG-Hersteller als WANO unwahrscheinlich ist, trifft daher nicht zu. Wenngleich in den vergangenen Jahren die von ICI im Vereinigten Königreich ausgeuebte Kontrolle über die Transport-, Lager- und Vertriebseinrichtungen für Schwarzpulver durchaus bewirkt haben kann, daß der Vertrieb eines anderen als des von ICI gewählten Schwarzpulvers ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt war, so gibt es doch offenbar eine Nachfrage nach Schwarzpulver im Vereinigten Königreich, um deren Deckung sich andere Lieferanten als WANO bemühen könnten, vor allem, wenn es ICI als Händler freigestellt wäre, auch Schwarzpulver anderer Lieferanten zu vertreiben. 4. Entgegen den Erklärungen der Beteiligten würden die Vereinbarungen im Falle ihrer Durchführung den Handel zwischen den Mitgliedstaaten wegen der unter Punkt II Ziffer 2 genannten Beschränkungen in folgender Hinsicht beeinträchtigen: a) Die Schwarzpulver-Nachfrage in der Gemeinschaft wird auf rund 2 800 Tonnen im Jahr geschätzt, die sich im grossen und ganzen wie folgt verteilen: (1)ICI-Schreiben vom 29. Juni 1977. >PIC FILE= "T0012850"> Die Schwarzpulverproduktion in den Gemeinschaftsländern verteilt sich im grossen und ganzen wie folgt: >PIC FILE= "T0012851"> dem Abschluß der angemeldeten Vereinbarungen nicht gegeben habe und auch in absehbarer Zeit nicht geben dürfe, weshalb er durch die angemeldeten Vereinbarungen nicht beinträchtigt werden könne. Dieses Vorbringen wirft im wesentlichen die unter Punkt II Ziffer 3 a) genannten Fragen auf und wird durch die unter Punkt II Ziffer 3 b) dargelegten Gründe widerlegt. d) Auch wenn unterstellt wird, daß der von den Beteiligten geschilderte Sachverhalt derzeit unüberwindbare oder fast unüberwindbare Hindernisse für selbständige Einfuhren nach dem Vereinigten Königreich einschließt, so entkräftet diese Behauptung doch nicht das Argument der Kommission, daß ICI bei einer Durchführung der angemeldeten Vereinbarungen und bei einer Beteiligung am Gemeinschaftsunternehmen: i) nicht mehr frei wäre, Schwarzpulver zum Zweck des Weiterverkaufs von jedem Lieferanten - gleichgültig ob WANO oder nicht - zu den bestmöglichen Bedingungen zu kaufen; ii) die für unabhängige Einführer bestehenden Schwierigkeiten vergrössern und ausweiten würde. 5. Die vorerwähnten Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkungen sind spürbar, da a) es sich bei beiden Beteiligten um Gruppen von erheblicher industrieller Bedeutung handelt; b) beide über erhebliche Finanzmitel verfügen; c) WASAG einen erheblichen Teil der Schwarzpulverlieferungen in der Gemeinschaft kontrolliert und jeder Beteiligte einen erheblichen Teil des EG-Vertriebsnetztes für dieses Erzeugnis überwacht; d) die vom geplanten Gemeinschaftsunternehmen hergestellte Ware ein wichtiges homogenes Erzeugnis auf einem weitgehend oligopolistischen Markt ist. 6. Artikel 85 Absatz 1 ist daher auf die angemeldeten Vereinbarungen anwendbar. III. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 Nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages können die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. 1. Die Durchführung der Vereinbarungen würde den Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Sie würde nämlich zu einer Isolierung des britischen Marktes führen, weil Verkäufe anderer Lieferanten als WANO nach dem Vereinigten Königreich ausgeschlossen würden und jegliche Möglichkeit für einen Wettbewerb durch WANO bei von ICI unabhängigen Verkäufen nach dem Vereinigten Königreich entfiele. 2. Die Frage, ob die Vereinbarungen zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, braucht daher nicht geprüft zu werden, obwohl die Parteien Artikel 85 Absatz 3 auf die Vereinbarungen für anwendbar halten. Sie haben aber nicht dargelegt, daß die Schwarzpulverproduktion durch die Vereinbarungen verbessert würde. Obwohl die Beteiligten in ihrer Anmeldung ursprünglich erklärt haben, daß die zusammengelegte Technologie und die zusammengefassten Mittel von ICI und WASAG die Herstellung in einem Umfang ermöglichen würde, der ausreichte, um die Entwicklung neuer Fertigungsverfahren zu rechtfertigen, wurde später eingeräumt, daß wirklich neue Fertigungsverfahren für Schwarzpulver unwahrscheinlich seien (1). Die Zusammensetzung und das Verfahren zur Herstellung von Schwarzpulver sind seit Jahrhunderten praktisch gleich. Grundlegend neue Fertigungsverfahren als Folge des Gemeinschaftsunternehmens können kaum erwartet werden. Wenngleich die Belieferung des gesamten britischen Marktes für Schwarzpulver oder eines Teils davon durch WASAG eine höhere Auslastung ihrer Produktionsanlagen ermöglichen würde, könnten etwaige Kosteneinsparungen (die nicht nachgewiesen worden sind) unabhängig von jeglicher Beteiligung von ICI am Kapital von WANO erzielt werden. 3. Die Beteiligten machten ausserdem geltend, daß die Durchführung der angemeldeten Vereinbarungen die Sicherheit der Versorgung mit Schwarzpulver erhöhen würde und daß insbesondere die Beteiligung von ICI am Gemeinschaftsunternehmen für sie erforderlich sei, um angemessene Mengen von Schwarzpulver erwerben und die Belieferung ihrer Abnehmer im Vereinigten Königreich und in anderen Ländern mit angemessenen Mengen gewährleisten zu können. Die Sicherung der Versorgung auf diesem Markt, auf dem die Produktionskapazitäten bei weitem nicht ausgelastet sind, ist kein Vorteil im Sinne von Artikel 85 Absatz 3. Die Struktur des Angebots ist dergestalt, daß ein langfristiger Lieferengpaß ausgeschlossen erscheint. 4. Selbst wenn man annähme, daß die Vereinbarungen bei ihrer Durchführung zu einer Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, würden die Verbraucher nicht in angemessener Weise an dem entstehenden Gewinn beteiligt. Die Vereinbarung würde es ICI, die das Vertriebsmonopol im Vereinigten Königreich besitzt, ermöglichen, gemeinsam mit WASAG auch das Produktionsmonopol für Schwarzpulver im Vereinigten Königreich zu erlangen. Aufgrund dieser Stellung wäre ICI einem zu geringfügigen Wettbewerbsdruck ausgesetzt, um die durch eine grössere Leistungsfähigkeit erzielten Einsparungen an den Verbraucher weiterzugeben. 5. Die Vereinbarungen erfuellen daher nicht die Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3. IV In den Vereinbarungen war vorgesehen, daß sie nicht wirksam werden sollten, bevor nicht die Kommission ihre Zustimmung hierzu gegeben hatte. Die Parteien haben jedoch in bezug auf einen wichtigen Punkt so gehandelt, als ob die Vereinbarungen bereits in Kraft wären : ICI bezog ausschließlich von WANO, was die Stellung anderer Lieferanten beeinträchtigen musste. Unter den vorliegenden Umständen muß die Kommission ein Interesse daran haben, in aller Deutlichkeit - insbesondere zugunsten Dritter - festzustellen, daß die fraglichen Vereinbarungen unter Artikel 85 Absatz 1 fallen und nicht in den Genuß einer Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 gelangen können. Diese Entscheidung greift nicht einer eventuellen anderen Betrachtungsweise vor, die sich die Kommission im Hinblick auf andere künftige Vereinbarungen der Vertragsparteien zu eigen machen könnte - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gesellschaftervereinbarung vom 14. Oktober 1975 und die damit zusammenhängenden Vereinbarungen, die zwischen Bohlen Industrie AG, Wasagchemie GmbH und anderen von ihnen kontrollierten Unternehmen einerseits und Imperial Chemical Industries Limited und anderen von ihr kontrollierten Unternehmen andererseits über die gemeinsame Beteiligung in einem Gemeinschaftsunternehmen für die Herstellung und den Vertrieb von Schwarzpulver abgeschlossen und am 28. Oktober 1975 angemeldet worden sind, stellen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar und dürfen nicht in Kraft gesetzt werden. (1)Zusammenkunft zwischen Vertretern von ICI und der Kommission vom 23. Februar 1976 in London. Artikel 2 Artikel 85 Absatz 3 ist auf die in Artikel 1 genannten Vereinbarungen nicht anwendbar. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die nachstehenden Unternehmen gerichtet: 1. Imperial Chemical Industries Limited, Millbank, London SWIP 3FJF, England, gleichzeitig für ihre Tochtergesellschaften, 2. Bohlen Industrie AG, 4300 Essen, Huyssenallee 85, und Wasagchemie GmbH, 4300 Essen, Rolandstrasse 9, Bundesrepublik Deutschland, gleichzeitig für ihre Tochtergesellschaften. Brüssel, den 20. Oktober 1978 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.