Europäische Union

78/921/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/29.133 - WANO Schwarzpulver) (Nur der englische und deutsche Text sind verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31978D0921. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31978D0921 78/921/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/29.133 - WANO Schwarzpulver) (Nur der englische und deutsche Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 322 vom 16/11/1978 S. 0026 - 0035 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Oktober 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/29.133 - WANO Schwarzpulver) (Nur der englische und der deutsche Text sind verbindlich) (78/921/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 1, 3 und 4, im Hinblick auf die Anmeldung, die die Imperial Chemical Industries Limited, Millbank, London SWIP 3 JF, Großbritannien, und die Wasagchemie GmbH, 4300 Essen 1, Rolandstrasse 9, Bundesrepublik Deutschland, am 28. Oktober 1975 gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 in bezug auf ihre Beteiligung in einem Gemeinschaftsunternehmen für die Herstellung und den Vertrieb von Schwarzpulver vorgenommen und in der sie gleichzeitig ein Negativattest beantragt haben, im Hinblick auf die Verfahrenseinleitung, die die Kommission am 23. Mai 1978 beschlossen hat, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und nachdem den Unternehmen nach der Verordnung Nr. 99/63/EWG vom 25. Juli 1963 (2) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, die sie nicht wahrgenommen haben, im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 am 27. September 1978 abgegebenen Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT 1. Gegenstand des Verfahrens a) Der vorliegende Fall betrifft Vereinbarungen zwischen den weiter unten genannten Beteiligten über die Herstellung und den Verkauf von Schwarzpulver im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens. Schwarzpulver ist ein Sprengstoff. Seine Merkmale und Verwendungszwecke werden unter Punkt I Ziffer 4 dargelegt. b) Die Vereinbarungen umfassen: i) eine Gesellschaftervereinbarung vom 14. Oktober 1975 und weitere Vereinbarungen, die am 28. Oktober 1975 angemeldet worden sind und die die gleichberechtigte Leitung und Kontrolle der in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Unternehmen der Schwarzpulver-Herstellung und des Schwarzpulver-Vertriebs - nämlich WANO Schwarzpulver GmbH und WANO Schwarzpulver & Co. Kunigunde KG (im folgenden zusammen "WANO" genannt) - zum Gegenstand haben. Die betreffenden Vereinbarungen wurden abgeschlossen zwischen (A) Bohlen Industrie AG ("Bohlen)", einschließlich abhängiger Tochtergesellschaften von Bohlen, und (B) abhängigen Tochtergesellschaften von Imperial Chemical Industries Ltd. ("ICI"). Zu den Unterzeichnern der Vereinbarungen gehören: (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2263/63. A. Bohlen; Wasagchemie GmbH ("WASAG"), eine abhängige Tochtergesellschaft von Bohlen; B. Nobels Explosive Company Ltd. ("NEC"), eine abhängige Tochtergesellschaft von ICI; ii) eine von NEC und WASAG unterzeichnete schriftliche Absichtserklärung vom 30. Juli 1974, die vor den angemeldeten Vereinbarungen abgegeben worden ist und in der die Beteiligten ihre Absicht bekunden, zusammenzuarbeiten und sich an WANO zu beteiligen. c) Im Rahmen dieses Falles werden Bohlen sowie WASAG und andere unmittelbar oder mittelbar von Bohlen kontrollierte oder geleitete Gesellschaften "WASAG" genannt. ICI sowie NEC und andere von ICI unmittelbar oder mittelbar kontrollierte oder geleitete Gesellschaften werden "ICI" genannt. WASAG und ICI werden zusammen als "die Beteiligten" und WANO als "das Gemeinschaftsunternehmen" bezeichnet. 2. Die Beteiligten a) Bohlen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland befasst sich - zum Teil über ihre abhängigen Tochtergesellschaften - mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb verschiedener Erzeugnisse einschließlich Chemikalien, chemischer Zwischenprodukte, Sprengstoffe (sowie Vorrichtungen, die in Verbindung mit Sprengstoffen benutzt werden), Kunststoffe und Konsumgüter. Bohlen besitzt zahlreiche Tochtergesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland, in anderen Gemeinschaftsländern und Drittstaaten. Im Jahr 1974 belief sich der konsolidierte Konzernumsatz von Bohlen auf 296 016 000 DM. b) Imperial Chemical Industries Ltd. mit Sitz im Vereinigten Königreich befasst sich - zum Teil über ihre abhängigen Tochtergesellschaften - mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb verschiedener Erzeugnisse einschließlich Chemikalien (sowie chemische Zwischenprodukte und Derivate), Sprengstoffe (und Vorrichtungen, die in Verbindung mit Sprengstoffen benutzt werden), Kunststoffe, Synthesefasern, Farbstoffe und Anstrichmittel. ICI besitzt zahlreiche Tochtergesellschaften im Vereinigten Königreich, in anderen Gemeinschaftsländern und in Drittstaaten. Im Jahr 1976 belief sich der konsolidierte Konzernumsatz von ICI auf 4 135 000 000 £. 3. Die Vereinbarungen a) Aufgrund der unter Punkt I Ziffer 1 b) genannten Vereinbarungen wird ICI bei Eintreten bestimmter Ereignisse Anteile erwerben und sonstige Kapitalbeiträge leisten, um zusammen mit WASAG die gemeinsame und gleichberechtigte Kontrolle über WANO zu erlangen. (WANO befindet sich derzeit ganz im Besitz von WASAG und deckt in ihrer jetzigen Form den Schwarzpulverbedarf von WASAG. Seit 1974 beliefern WANO und WASAG auch ICI. Nach und nach nahm der Umfang der Lieferungen an ICI zu, um die allmähliche Rücknahme der eigenen Schwarzpulverproduktion von ICI auszugleichen. Als ICI im Oktober 1976 ihre Schwarzpulveranlage schloß, deckte WANO den gesamten oder fast den gesamten Schwarzpulverbedarf von ICI.) b) Zu den angemeldeten Vereinbarungen haben die Beteiligten folgende zusätzliche Angaben gemacht: i) In der schriftlichen Absichtserklärung vom 30. Juli 1974, die der Einstellung der Schwarzpulverproduktion durch ICI und der endgültigen Stilllegung ihrer Anlage vorausging, heisst es: " 4. NEC wird ihre bestehende Schwarzpulveranlage nur so lange in Betrieb lassen, bis ihre Abnehmer und ihr eigener Bedarf praktisch von der neuen Gesellschaft (dem Gemeinschaftsunternehmen) befriedigt werden können. 5. Vorbehaltlich Ziffer 4 werden NEC und WASAG ihren gesamten Bedarf an den von der neuen Gesellschaft hergestellten Schwarzpulverqualitäten bei der neuen Gesellschaft zu noch zu vereinbarenden Bedingungen decken. " Klausel 2 der schriftlichen Absichtserklärung sah ausserdem vor, daß NEC und WASAG - soweit es die "Herstellung und den Vertrieb von Schwarzpulver" betrifft - ihren gesamten Geschäftsbetrieb, einschließlich know-how, Patente und goodwill, an WANO abtreten. ii) Die angemeldeten Vereinbarungen gewährleisten eine gleichberechtigte Kontrolle der Beteiligten über WANO sowie eine gleichmässige Verteilung der Gewinne und Verluste von WANO auf die Beteiligten. Keine Frage im Zusammenhang mit Schwarzpulver, einschließlich seiner Herstellung und seines Vertriebs durch WANO, kann durch ein einseitiges Vorgehen eines Anteilseigners oder eines Beteiligten gelöst werden. WANO steht unter der Leitung von Geschäftsführern, die zu gleicher Zahl von den beiden Beteiligten ernannt werden. Die Satzung bestimmt ferner, daß einige wichtige Entscheidungen in Fragen, die ausserhalb der üblichen täglichen Geschäftsführung von WANO liegen, der Zustimmung beider Beteiligter in einer Hauptversammlung der Gesellschafter bedürfen. Im Hinblick auf den Vertrieb von Schwarzpulver aus der Produktion von WANO im Vereinigten Königreich und in der Bundesrepublik Deutschland heisst es in der schriftlichen Absichtserklärung : "Die neue Gesellschaft bestellt NEC ausserdem zu ihrem Alleinvertriebshändler für Schwarzpulver im Vereinigten Königreich und WASAG zu ihrem Alleinvertriebshändler für Schwarzpulver in der Bundesrepublik Deutschland zu jeweils noch zu vereinbarenden Bedingungen." 4. Schwarzpulver a) Das Erzeugnis i) Schwarzpulver ist einer der ältesten bekannten Sprengstoffe. Es wird in Form eines Pulvers hergestellt, dessen Korngrösse und Struktur die Brenngeschwindigkeit und die Menge der freigesetzten Gase bestimmen. Seine Hauptbestandteile sind Holzkohle, Natriumnitrat und Schwefel, auch wenn für einige Verwendungszwecke schwefelfreies Pulver hergestellt wird. Die Korngrösse bildet neben dem Schwefelgehalt das wichtigste technische Merkmal des Erzeugnisses. ii) Die Hauptverwendungszwecke von Schwarzpulver sind die Herstellung von Feuerwerkskörpern, sonstigen pyrotechnischen Gegenständen und Zuendschnüren sowie das Sprengen. Geringe Mengen werden für militärische Zwecke benutzt. Für keinen dieser Verwendungszwecke können andere Sprengstoffarten verwendet werden, ausgenommen zu Explosionszwecken. Wenn Schwarzpulver zum Sprengen verwendet wird, geschieht dies deswegen, weil das durch die Explosion herauszulösende Material wegen der relativ geringen Detonationskraft nicht zu stark zersplittert wird. Nach Auffassung von ICI und WASAG ist es daher der geeignetste Sprengstoff zum Absprengen von Schiefer, Bildhauergestein und sonstigem Ziergestein. iii) Ein wichtiger Verwendungszweck von Schwarzpulver ist die Herstellung von Zuendschnüren, die sich aus feinkörnigem Schwarzpulver zusammensetzen, das in einer Röhre enthalten ist. Die Zuendschnur brennt in einer im voraus festgelegten Geschwindigkeit ab, so daß die Wartezeit bis zur Explosion anhand der Länge der verwendeten Zuendschnur genau berechnet werden kann. Die Zuendschnur bildet daher Teil eines auslösenden Moments für einige Arten von Sprengvorgängen. Sie kann unmittelbar zum Zuenden von Schwarzpulver verwendet werden. iv) Wie andere Sprengstoffe unterliegen der Transport und die Lagerung von Schwarzpulver staatlichen Regelungen und staatlichen Genehmigungen. Solche Regelungen, die nach Auskunft der Beteiligten im Vereinigten Königreich und in der Bundesrepublik weitgehend ähnlich sind, schreiben im allgemeinen vor, daß die Gebäude, in denen die Sprengstoffe gelagert werden, freistehen, was zu einer "Sterilisierung" des Umlandes führt. Nach den Angaben von ICI muß ein Vertriebshändler für den Erwerb der notwendigen Lager- und Transporteinrichtungen für Schwarzpulver im Vereinigten Königreich mindestens rund 350 000 £ investieren. Dies würde den Erwerb von relativ kleinen Pulvermagazinen mit einer Kapazität von 40 bis 50 Tonnen, von transportablen Behältern und von einer ausreichenden Zahl von Lastwagen für die Beförderung von Schwarzpulver ermöglichen. Im allgemeinen gibt es keine Beschränkungen für die Schwarzpulvermengen, die auf dem Seeweg mit Schiffen befördert werden, die für die Beförderung von Sprengstoffen gechartert worden sind. Die Hafenordnungen begrenzen jedoch im allgemeinen die Mengen, die auf einmal geladen oder entladen werden dürfen. Ungeachtet aller dieser Vorschriften war ICI in der Lage, Schwarzpulver beispielsweise nach Irland, Norwegen, den Vereinigten Staaten von Nordamerika und anderen Ländern auszuführen, während WASAG nach Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Schweden, Ägypten, Argentinien und anderen Ländern ausführen konnte. b) Marktstellung von ICI i) Nach einer Explosion im Dezember 1974, durch die die Schwarzpulveranlage von ICI in Ardeer, Schottland, um etwa 40 % verringert wurde, beschloß ICI, die Produktion für immer einzustellen, und baute ihre Produktion schrittweise ab, bis sie im Oktober 1976 ihre Anlage stillegte. Unmittelbar nach der Explosion betrug die Jahresproduktion von ICI im Jahr 1975 rund ... Tonnen und ging dann auf rund ... Tonnen im Jahr 1976 zurück. Vor der Explosion in ihrer Anlage belief sich die Jahresproduktion von ICI auf ... Tonnen. ICI hatte Schwarzpulver zum Sprengen, zur Verwendung in Feuerwerkskörpern, sonstigen pyrotechnischen Gegenständen und Zuendschnüren sowie für militärische Zwecke hergestellt. Für alle vorgenannten Verwendungszwecke - ausgenommen für Zuendschnüre, die ICI selbst herstellt - liefert ICI nach wie vor Schwarzpulver zur Einmischung oder weiteren Verarbeitung durch den Abnehmer. Dies gilt aber nicht für Sprengpulver, bei dem das Erzeugnis ohne weitere Aufbereitung verwendet werden kann. ii) ICI ist der einzige Hersteller von Schwarzpulver im Vereinigten Königreich und nach wie vor der einzige Lieferant von Schwarzpulver für alle praktischen Verwendungszwecke an britische Abnehmer des zvilen Sektors. Die Verkäufe von Schwarzpulver an britische Kunden belaufen sich auf rund 500 Tonnen im Jahr. Nach Auskunft von ICI verteilten sich ihre Verkäufe von Schwarzpulver im Jahr 1975 (Inland und Ausland) für die einzelnen Verwendungszwecke wie folgt: >PIC FILE= "T0012848"> Von den vorgenannten Zahlen nicht erfasst wird Zuendpulver, das ICI für seine Zuendschnurproduktion zurückbehält. Die entsprechenden Zahlen, die die Verwendung von Schwarzpulver auch für die Zuendschnurproduktion einschließen, lauten wie folgt: >PIC FILE= "T0012849"> ... Tonnen entsprach der Gesamtproduktion der Gemeinschaft von rund 3 450 Tonnen. v) ICI kontrolliert im Vereinigten Königreich umfangreiche und geeignete Lager- und Transporteinrichtungen für Sprengstoffe - einschließlich Schwarzpulver - und betreibt zwei 500-Tonnen-Küstenschiffe für den Transport von Sprengstoffen auf dem Seeweg. c) Marktstellung von WASAG i) Im Schwarzpulverwerk von WASAG in Kunigunde, das jetzt von WANO betrieben wird, wurden bis 1974 alljährlich rund 750 Tonnen Schwarzpulver hergestellt. Im Jahr 1974 stieg die Produktion auf 872 Tonnen und im Jahr 1975 auf 1 185 Tonnen. Danach plante WASAG, die Produktion auf rund ... Tonnen in den Jahren 1976 und 1977 zu erhöhen, ein Ziel, das im grossen und ganzen auch erreicht wurde. WASAG stellt Schwarzpulver für alle Verwendungszwecke her, denen dieses Erzeugnis normalerweise zugeführt wird. Mit Ausnahme von Zuendschnüren und Feuerwerkszuendern stellt WASAG selbst keine Vorrichtungen her, sondern liefert Schwarzpulver an Kunden für die Einmischung oder weitere Verarbeitung. ii) Von den beiden Schwarzpulverproduzenten in der Bundesrepublik Deutschland, d. h. WASAG und Dynamit Nobel AG ("DNAG"), stellt WASAG rund zwei Drittel des erzeugten Schwarzpulvers her. Auf der Grundlage einer Produktion - in den Anlagen von WANO - von rund ... Tonnen ist WASAG der bei weitem grösste Hersteller von Schwarzpulver in der Gemeinschaft. Darüber hinaus ist WASAG der einzige Hersteller von Zuendschnüren, Pulver für Zuendschnüre und Pulver für militärische Zwecke in der Bundesrepublik. iii) Die Schwarzpulververkäufe von WASAG auf ihrem Heimatmarkt belaufen sich auf rund. Tonnen. Die Auslandsverkäufe - einschließlich der Lieferungen an ICI - beziffern sich auf rund. Tonnen, wovon rund. Tonnen innerhalb der Gemeinschaft verkauft werden (1974 : ... Tonnen, 1975 : ... Tonnen). WASAG liefert Schwarzpulver zur Deckung des gesamten Bedarfs auf dem belgischen Markt. iv) Der grösste Teil der Zuendschnurproduktion von WASAG von rund ... Millionen Metern wird innerhalb der Bundesrepublik abgesetzt. Die Auslandsverkäufe entsprechen weniger als einem Viertel der Gesamtmenge. Der wichtigste Abnehmer von WASAG auf dem Heimatmarkt für Zuendschnüre ist DNAG, auf die ... der Inlandsverkäufe von WASAG entfallen. v) Für den Vertrieb und die Lagerung ihrer Erzeugnisse verfügt WASAG über Transport- und Lagereinrichtungen in der Bundesrepublik. d) Sonstige Hersteller Die einzigen anderen namhafen Schwarzpulverhersteller in der Gemeinschaft neben DNAG (siehe oben Punkt I.4 c)) sind die Société Nationale des Poudres et Explosifs SA in Frankreich ("SNPE") und SIPE Nobel SpA in Italien ("SIPE"). Ihre Jahresproduktion von Schwarzpulver bewegt sich in der Grössenordnung von ... Tonnen. Beide verfügen über Produktionskapazitäten, die bei weitem nicht ausgelastet sind. SNPE besitzt Produktionseinrichtungen für die Herstellung von ... Tonnen Schwarzpulver im Jahr und lieferte in den Jahren 1975 und 1977 Schwarzpulver an das Vereinigte Königreich. Keine Produktion gibt es in Belgien, Dänemark, Irland, den Niederlanden oder Luxemburg. 5. Verfahrensablauf Nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission vom 24. Mai 1978 haben die Vertragsparteien die Kommission (ICI mit Schreiben vom 30. Juni 1978 und WASAG mit Schreiben ihrer Rechtsbeistände vom 29. Juni 1978) darüber unterrichtet, daß sie die Anmeldung in diesem Fall zurückziehen wollten. ICI fügte hinzu - das Schreiben der Rechtsbeistände von WASAG sagte es nicht so deutlich - daß die Vertragsparteien nach Konsultation beschlossen hätten, die angemeldeten Verträge nicht in Kraft zu setzen. In dem Schreiben der Rechtsbeistände von WASAG wurde die Einladung zu einer Anhörung nicht angenommen. Die Schreiben bestritten in allgemeiner Form ohne Präzisierung mit Angabe von Gründen die Feststellungen und Schlußfolgerungen der Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte. II. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. 1. Bei den Beteiligten handelt es sich um Unternehmen und bei den angemeldeten Vereinbarungen um Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. 2. Die Vereinbarungen bezwecken die folgenden Wettbewerbsbeschränkungen und haben im Falle ihrer Durchführung folgende wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen: a) Abgesehen von der geplanten gemeinsamen Beteiligung an WANO verfolgt jeder Beteiligte getrennte Interessen auf dem Gebiet des Schwarzpulvers. ICI war Hersteller und ist seit der Schließung ihres Werkes im Oktober 1976 Käufer von Schwarzpulver, das sie für ihren Heimatmarkt im Vereinigten Königreich und für den Export liefert. Innerhalb des Vereinigten Königreichs deckt sie nahezu den gesamten Schwarzpulverbedarf. ICI kontrolliert im Vereinigten Königreich ein grosses Vertriebsnetz, wenn nicht gar das bei weitem leistungsfähigste britische Netz von Lager-, Transport- und Vertriebseinrichtungen für Sprengstoffe, einschließlich Schwarzpulver. WANO stellt Schwarzpulver her und liefert neben ihren Auslandsverkäufen etwa 50 % des in der Bundesrepublik Deutschland benötigten Schwarzpulvers. Aufgrund ihrer gemeinsamen Beteiligung an WANO wären die Beteiligten in der Lage, ihr Verhalten bei der Produktion und dem Vertrieb von Schwarzpulver aufeinander abzustimmen. Da die Vereinbarungen jedem Beteiligten eine gleichberechtigte Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen verleihen würden, könnte keiner von ihnen unabhängige wirtschaftliche Entscheidungen in wichtigen Fragen der Planung, der Finanzierung, der Forschung, der Entwicklung, der Herstellung oder des Verkaufs von Schwarzpulver treffen. Das Gemeinschaftsunternehmen würde die Produktion von mindestens 58 % des in der Gemeinschaft benötigten Schwarzpulvers kontrollieren. b) Soweit es den britischen Markt für Schwarzpulver betrifft, bewirken die Vereinbarungen und die Beteiligung von ICI am Gemeinschaftsunternehmen, daß ICI ihren Schwarzpulverbedarf ganz oder grösstenteils aus der Produktion des Gemeinschaftsunternehmens deckt, d. h. daß es ihr nicht freigestellt ist, Schwarzpulver auch aus anderen Quellen in der Gemeinschaft zu beziehen, wodurch der künftige Schwarzpulverbedarf ganz oder grösstenteils von der Produktion des Gemeinschaftsunternehmens abhängig gemacht wird. i) Eine interne ICI-Mitteilung (Investitionsvorschlag : A 132, 9. April 1975) stellt fest, daß die Beteiligten "ihren gesamten Schwarzpulverbedarf bei WANO decken und als Alleinvertriebshändler im Vereinigten Königreich bzw. in der Bundesrepublik Deutschland auftreten. Sonstige Verkäufe werden vom Gemeinschaftsunternehmen zu den bestmöglichen Bedingungen getätigt". ii) Eine Erklärung in einem Schreiben von ICI vom 9. September 1976 an einen ihrer Abnehmer bestätigt, daß "wir (ICI) künftig unseren gesamten Bedarf (an Schwarzpulver) bei dieser Gesellschaft (WANO) decken". c) Unternehmen, die erhebliche Beteiligungen an einem Gemeinschaftsunternehmen besitzen, werden in der Regel auch dann nicht miteinander oder mit dem Gemeinschaftsunternehmen in Wettbewerb treten, wenn ihnen dies vertraglich freigestellt ist. Vor allem im vorliegenden Fall könnte es sich kein Beteiligter leisten, das Bestehen oder den Zweck des Gemeinschaftsunternehmens ausser acht zu lassen. Kein Beteiligter wird seine eigenen Kräfte oder Mittel über das für das Gemeinschaftsunternehmen notwendige Maß hinaus einsetzen, um Schwarzpulver im Wettbewerb mit den anderen Beteiligten oder im Wettbewerb mit dem Gemeinschaftsunternehmen zu vertreiben. Jeder Beteiligte würde aus der Produktion des Gemeinschaftsunternehmens die gleiche Art von Schwarzpulver zu einheitlichen Preisen erlangen. Jeder Beteiligte würde sein Verhalten beim Vertrieb von Schwarzpulver auf das Verhalten des anderen Beteiligten und auf das Verhalten des Gemeinschaftsunternehmens abstimmen. Die Beteiligten würden nicht zu ihrem eigenen Nachteil miteinander oder mit dem Gemeinschaftsunternehmen in Wettbewerb treten, was sowohl für den Wettbewerb bezueglich der Preise, zu dem Schwarzpulver an die Verbraucher verkauft wird, als auch für die Bemühungen gilt, die zu unternehmen sind, um den Absatz an bestimmte Kunden oder in bestimmten räumlichen Gebieten zu fördern. d) Das Bestehen eines Gemeinschaftsunternehmens in einem Tätigkeitsfeld bietet den Muttergesellschaften, die auch in anderen Bereichen gleichgerichtete Interessen verfolgen, Gelegenheit und Anlaß, ihre gemeinsamen Tätigkeiten auszuweiten, um den Wettbewerb zwischen ihnen auch in diesen anderen Bereichen einzuengen. Im vorliegenden Fall üben beide Beteiligten neben ihrer Tätigkeit im Rahmen des Gemeinschaftsunternehmens noch weitere einander überschneidende, gleichgerichtete oder konkurrierende Tätigkeiten aus, vor allem im Bereich der Sprengstoffe im allgemeinen, des Zubehörs für Sprengstoffe und insbesondere der Herstellung und des Vertriebs von Zuendschnüren. Diese Übereinstimmung der Interessen der Beteiligten in anderen Bereichen führt zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwischen ihnen auch in diesen anderen Bereichen. Die Beteiligung von ICI war nicht nur durch ihre Interessen an der Schwarzpulverproduktion begründet, sondern hing auch mit ihrer Absicht zusammen, eine Zusammenarbeit mit WASAG herbeizuführen, um ihre Tätigkeit danach auf andere verwandte Märkte ausserhalb des Schwarzpulversektors auszudehnen, einschließlich des Marktes für Zuendschnüre. ICI ist der einzige Hersteller und Lieferant von Zuendschnüren im Vereinigten Königreich, während WASAG der einzige Hersteller in der Bundesrepublik Deutschland ist. Jeder Beteiligte könnte als der natürliche potentielle Wettbewerber des anderen auf dem nationalen Heimatmarkt des anderen und in der Gemeinschaft betrachtet werden. Die Zuendschnurproduktion von ICI und WASAG beläuft sich auf insgesamt mehr als 60 Millionen Meter im Jahr, d.h. das Doppelte der Gesamtproduktion aller anderen Zuendschnurhersteller der Gemeinschaft. Über die Kontrolle der Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens erhalten die Beteiligten Gelegenheit und Veranlassung zu einer Zusammenarbeit in Form einer Angleichung ihrer Preise und einer Aufteilung der Märkte für Zuendschnüre. Ausserdem würden die Beteiligten gemeinsam die Mengen und Preise für das gesamte Schwarzpulver überwachen, das vom Gemeinschaftsunternehmen für die Zuendschnurproduktion dri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.