Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/79 der Kommission vom 12. September 2016 zur Festlegung detaillierter technischer Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme, von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen und zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausnahmen und die anzuwendenden Normen (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-11-17

Quellenkennung: 32017R0079. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tellen, dass der MSD einen genauen aktuellen Standort enthielt. Dies wird entsprechend dem unter Absatz 2.5 festgelegten Verfahren für die Prüfung der Standortbestimmung anhand eines Prüfprotokolls überprüft, das zeigt, dass die Abweichung zwischen dem Standort des bordeigenen Systems (IVS-Standort) und dem tatsächlichen Standort, d_IVS, weniger als 150 Meter beträgt, und dass durch das zur Kennzeichnung als vertrauenswürdig an den PSAP-Prüfpunkt übermittelte Bit die Meldung „Standortangabe vertrauenswürdig“ signalisiert wird. d)  Sicherstellen, ob der MSD die beiden rezenten Standorte vor der Generierung der Daten für den MSD enthielt. Die Überprüfung hat anhand einer Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts zu erfolgen, die zeigt, dass dieser die Signale „recentVehicleLocationN1“ und „recentVehicleLocationN2“ empfangen hat. 2.4.6. Beenden des Test-eCalls unter Nutzung des entsprechenden PSAP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen). ▼B 2.5. Verfahren für die Prüfung der Standortbestimmung 2.5.1. Die anhaltende Funktionsfähigkeit der GNSS-Bauteile wird überprüft durch Vergleich der eingehenden Standortdaten mit den ausgehenden Standortdaten des Systems. 2.5.2. Der „IVS-Standort“ (φIVS, λIVS) ist: Der Standort, der in einem an einen PSAP-Prüfpunkt übermittelten MSD enthalten ist; die GNSS-Antenne unterliegt dabei (echten oder simulierten) guten Sichtverhältnissen. 2.5.3. Der „tatsächliche Standort“(φtrue, λtrue) ist: a)  der tatsächliche Standort der GNSS-Antenne (bekannter Standort oder Standort mit anderen Mitteln als dem eCall-System bestimmt), bei Verwendung echter GNSS-Signale; oder b)  der simulierte Standort, bei Verwendung von simulierten GNSS-Signalen. 2.5.4. Die Abweichung zwischen dem IVS-Standort und dem tatsächlichen Standort, dIVS wird anhand folgender Gleichungen berechnet: Δφ = φIVS – φtrue Δλ = λIVS – λtrue dabei ist: Δφ : Unterschied beim Breitengrad (in Radiant) Δλ : Unterschied beim Längengrad (in Radiant) Note: ; 1 mas = 4,8481368 · 10– 9 rad φm : Mittlere Breite (in einer für die Kosinus-Berechnung geeigneten Einheit) R : Radius der Erde (Mittel) = 6 371 009 Meter 2.5.5. Das Verfahren für die Prüfung der Standortbestimmung kann wiederholt werden, wenn das eCall-System vor der Prüfung keine GNSS-Positionsbestimmung durchführen konnte. 2.6. Verfahren für die Antennenprüfung 2.6.1. Wenn das für den Testnotruf verwendete Verbindungsverfahren die Daten nicht auf dem Luftweg übermittelt hat, ist die anhaltende Funktionsfähigkeit der Mobilfunknetzantenne zu überprüfen, indem die Antennenanpassung nach dem Verzögerungsvorgang entsprechend dem folgenden Verfahren überprüft wird. 2.6.2. Messung des Stehwellenverhältnisses der externen Mobilfunknetzantenne nach dem Verzögerungsvorgang bei einer Frequenz innerhalb des angegebenen Frequenzbands der Antenne. 2.6.2.1. Die Messung wird mit einem Leistungsmessgerät, Antennenanalysator oder Stehwellenmessgerät so nahe wie möglich am Speisepunkt der Antenne durchgeführt. 2.6.2.2. Wird ein Leistungsmessgerät verwendet, so wird anhand folgender Gleichung berechnet: dabei ist: Pf : gemessene Vorwärtsleistung Pr : gemessene reflektierte Leistung 2.6.3. Überprüfen, dass den Vorgaben des Herstellers für neue Antennen entspricht. 2.7. Verbindungsverfahren 2.7.1.   Simuliertes Mobilfunknetz-Verfahren ▼M1 2.7.1.1. Es muss sichergestellt werden, dass ein Notruf, der von dem auf dem 112-Notruf basierenden System abgegeben wird, auf dem Luftweg mithilfe eines nichtöffentlichen (d. h. simulierten) Mobilfunknetzes durchgeführt und an den spezifischen PSAP-Prüfpunkt weitergeleitet wird. 2.7.1.2. Während der Prüfverfahren ist der spezifische PSAP-Prüfpunkt ein PSAP-Simulator unter Aufsicht des technischen Dienstes, der den geltenden EN-Normen entspricht und gemäß EN 16454 und EN 17240 zertifiziert wurde. Er ist mit einer Audio-Schnittstelle ausgestattet, um Prüfungen der Sprachkommunikation zu ermöglichen. ▼B 2.7.1.3. Gegebenenfalls wird sichergestellt, dass ein TS11-Notruf, der von dem TPS-System abgegeben wird, auf dem Luftweg mithilfe eines nichtöffentlichen (d. h. simulierten) Mobilfunknetzes durchgeführt und an den spezifischen TPSP-Prüfpunkt weitergeleitet wird. 2.7.1.4. Der TPSP-Prüfpunkt ist ein spezifischer TPSP-Notrufstellen-Simulator unter Aufsicht der technischen Stelle oder einer echten TPSP-Notrufstelle (Zustimmung der TPSP erforderlich). 2.7.1.5. Mobilfunknetzabdeckung von mindestens – 99 dBm oder äquivalent wird für dieses Verfahren empfohlen. 2.7.2.   Öffentliches Mobilfunknetz-Verfahren ▼M1 2.7.2.1. Es muss sichergestellt werden, dass ein regulärer Anruf an eine lange Nummer von dem auf dem 112-Notruf basierenden System (anstelle eines Notrufs) abgegeben und auf dem Luftweg über ein öffentliches Mobilfunknetz an den spezifischen PSAP-Prüfpunkt weitergeleitet wird. Ist dieses Verfahren technisch nicht umsetzbar, kann stattdessen auf einen Notruf zurückgegriffen werden, der von dem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System über ein öffentliches Mobilfunknetz in der paketvermittelten Domäne abgegeben wird, sofern der Hersteller oder der technische Dienst mit dem echten PSAP einverstanden ist oder wenn eine technische Lösung eingerichtet wurde, um den eCall zu einem speziellen PSAP-Prüfpunkt zu leiten. 2.7.2.2. Während der Prüfverfahren ist der spezifische PSAP-Prüfpunkt ein PSAP-Simulator unter Aufsicht des technischen Dienstes, der den geltenden EN-Normen entspricht und gemäß EN 16454 und EN 17240 zertifiziert wurde. Er ist mit einer Audio-Schnittstelle ausgestattet, um Prüfungen der Sprachkommunikation zu ermöglichen. 2.7.2.3. Gegebenenfalls wird sichergestellt, dass ein regulärer Anruf, der von dem TPS-System abgegeben wird, auf dem Luftweg mithilfe eines öffentlichen Mobilfunknetzes durchgeführt und an den spezifischen TPSP-Prüfpunkt weitergeleitet wird. ▼B 2.7.2.4. Der TPSP-Prüfpunkt ist ein spezifischer TPSP-Notrufstellen-Simulator unter Aufsicht der technischen Stelle oder eine echte TPSP-Notrufstelle (Zustimmung der TPSP erforderlich). 2.7.2.5. Mobilfunknetzabdeckung von mindestens – 99 dBm oder äquivalent wird für dieses Verfahren empfohlen. 2.7.3.   Verfahren der leitungsgebundenen Übertragung ▼M1 2.7.3.1. Es muss sichergestellt werden, dass ein von einem auf dem 112-Notruf basierenden System abgegebener Notruf nur über eine leitungsgebundene Verbindung mit einem spezifischen Netzsimulator durchgeführt (unter Umgehung aller Mobilfunkantennen) und an den spezifischen PSAP-Prüfpunkt weitergeleitet wird. 2.7.3.2. Während der Prüfverfahren ist der spezifische PSAP-Prüfpunkt ein PSAP-Simulator unter Aufsicht des technischen Dienstes, der den geltenden EN-Normen entspricht und gemäß EN 16454 und EN 17240 zertifiziert wurde. Er ist mit einer Audio-Schnittstelle ausgestattet, um Prüfungen der Sprachkommunikation zu ermöglichen. 2.7.3.3. Gegebenenfalls ist sicherzustellen, dass ein von dem TPS-System abgegebener regulärer Anruf nur über eine leitungsgebundene Verbindung mit einem spezifischen Netzsimulator durchgeführt (unter Umgehung aller Mobilfunkantennen) und an den spezifischen TPSP-Prüfpunkt weitergeleitet wird. ▼B 2.7.3.4. Der TPSP-Prüfpunkt ist ein spezifischer TPSP-Notrufstellen-Simulator unter Aufsicht der technischen Stelle oder eine echte TPSP-Notrufstelle (Zustimmung der TPSP erforderlich). 2.8. Überprüfungsverfahren für Bauteile 2.8.1. ►M1  Diese Verfahren gelten für die Zwecke der Typgenehmigung eines Bauteils für ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System gemäß Artikel 6 dieser Verordnung. ◄ 2.8.1.1. Diese Verfahren werden durchgeführt, nachdem die einzelnen Teile der Verzögerungsprüfung gemäß Absatz 2.3 dieses Anhangs unterzogen wurden. 2.8.2. Steuergerät einschließlich Steckverbindungen und Kabelbaum nach der Beschreibung in Absatz 2.2.4 dieses Anhangs. 2.8.2.1. Sicherstellen, dass während des Vorfalls keine Kabelverbindungen gelöst wurden. ▼M1 2.8.2.2. Die Leistungsanforderungen werden durch Absetzen eines Test-eCalls gemäß den Absätzen 2.4.3 bis 2.4.6 überprüft. ▼M1 ————— ▼B 2.8.3. Mobilfunkantenne einschließlich Steckverbindungen und Kabelbaum nach der Beschreibung in Absatz 2.2.4 dieses Anhangs. 2.8.3.1. Sicherstellen, dass während des Vorfalls keine Kabelverbindungen gelöst wurden. 2.8.3.2. Messung des Stehwellenverhältnisses (VSWR) der externen Mobilfunknetzantenne nach dem Verzögerungsvorgang bei einer Frequenz innerhalb des angegebenen Frequenzbands der Antenne. 2.8.3.3. Die Messung wird mit einem Leistungsmessgerät, Antennenanalysator oder Stehwellenmessgerät so nahe wie möglich am Speisepunkt der Antenne durchgeführt. 2.8.3.4. Wird ein Leistungsmessgerät verwendet, so wird das Stehwellenverhältnis anhand folgender Gleichung berechnet: dabei ist: Pf : gemessene Vorwärtsleistung Pr : gemessene Rückwärts-/reflektierte Leistung 2.8.3.5. Überprüfen, dass das Stehwellenverhältnis den Vorgaben des Herstellers für neue Antennen entspricht. 2.8.4. Stromversorgung (sofern nicht Teil des Steuergeräts) einschließlich Steckverbindungen und Kabelbaum nach der Beschreibung in Absatz 2.2.4 dieses Anhangs. 2.8.4.1. Sicherstellen, dass während des Vorfalls keine Kabelverbindungen gelöst wurden. 2.8.4.2. Messung, ob die Spannung den Vorgaben des Herstellers entspricht. ANHANG II Bewertung der vollständigen Aufprallprüfung 1.   Anforderungen 1.1.   Leistungsanforderungen 1.1.1. Die vollständige Aufprallprüfung von Fahrzeugen mit bordeigenen eCall-Systemen, die gemäß Absatz 2 durchgeführt wird, gilt als zufriedenstellend, wenn folgende Anforderungen nach dem Aufprall nachgewiesen werden. 1.1.2. Automatisches Auslösen: Das eCall-System setzt nach einem Aufprall gemäß der UN-Regelung Nr. 94 (Anhang 3) sowie ggf. der UN-Regelung Nr. 95 (Anhang 4) automatisch einen eCall ab. 1.1.3. Angabe zum Notrufstatus: Das eCall-System informiert die Insassen über den aktuellen Stand des eCalls (Statusangabe) mithilfe eines optischen und/oder akustischen Signals. 1.1.4. MSD Sendung und Kodierung: Das eCall-System ist in der Lage, über das Mobilfunknetz mit Erfolg einen MSD an einen PSAP-Prüfpunkt zu übermitteln. 1.1.5. Bestimmung der fahrzeugspezifischen Daten: Das eCall-System ist in der Lage, die obligatorischen fahrzeugspezifischen Datenfelder des MSD genau auszufüllen. ▼M1 1.1.6. Positionsbestimmung: Das eCall-System ist in der Lage, den aktuellen Standpunkt des Fahrzeugs genau zu bestimmen, darunter zwei rezente Fahrzeugstandpunkte vor der Erstellung der Daten für den MSD. ▼B 2.   Prüfverfahren 2.1.   Zweck der vollständigen Aufprallprüfung Zweck dieser Prüfung ist die Überprüfung der automatischen Auslösefunktion und der anhaltenden Funktionsfähigkeit des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen, die einem Frontal- oder Seitenaufprall ausgesetzt werden. 2.2. Folgende Prüfungen werden an einem Fahrzeug mit eingebautem bordeigenem eCall-System ausgeführt. 2.3. Verfahren für die Aufprallprüfung 2.3.1. Aufprallprüfungen werden gemäß den in der UN-Regelung Nr. 94 Anhang 3 für den Frontalaufprall bzw. der UN-Regelung Nr. 95, Anhang 4 für den Seitenaufprall festgelegten Prüfungen durchgeführt. 2.3.2. Es gelten die in der UN-Regelung Nr. 94 oder der UN-Regelung Nr. 95 festgelegten Prüfbedingungen. 2.3.3. Vor Durchführung des Testnotrufs muss sichergestellt werden, dass a)  die bordeigene Stromquelle, falls für die Prüfungen eingebaut, entsprechend den Angaben des Herstellers zu Beginn der Prüfung geladen wird, damit die anschließenden Prüfungen durchgeführt werden können; b)  der automatische eCall aktiviert und einsatzbereit ist und die Zündung oder der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs eingeschaltet ist; ▼M1 c)  eines der in Anhang I Absatz 2.7 definierten Verbindungsverfahren gemäß einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller für alle Test-eCalls verwendet wird; ▼B d)  der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht; e)  ein falscher eCall an ein echtes PSAP nicht über das aktive Netzwerk durchgeführt werden kann und f)  gegebenenfalls das TPS-System deaktiviert ist oder automatisch auf das auf dem 112-Notruf basierende System umschaltet. ▼M1 2.4. Verfahren für die Prüfung der Stromversorgung Das unter den Absätzen 2.4.1 bis 2.4.6 beschriebene Prüfverfahren ist anzuwenden, wenn Anhang X anwendbar ist und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a)  die selbstständige technische eCall-Einheit wurde nicht der Prüfung nach Anhang X unterzogen, b)  die selbstständige technische eCall-Einheit wurde der Prüfung nach Anhang X unterzogen, aber die Reservestromversorgung im Fahrzeug wird mit anderen Geräten gemeinsam genutzt. 2.4.1. Auslösen eines manuellen Test-eCalls, wenn der automatische eCall beendet wurde. 2.4.2. Vorlesen eines beliebigen Textes für eine Dauer von mindestens 5 Minuten am PSAP-Prüfpunkt. Alternativ kann bei diesem Schritt das in Anhang III Absatz 2.6.2 genannte Prüfverfahren durchgeführt werden, sofern die Dauer von 5 Minuten nicht überschritten wird. 2.4.3. Beenden des eCalls unter Nutzung des entsprechenden PSAP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen). 2.4.4. Nach Beendigung des Anrufs 56 Minuten warten. 2.4.5. Einleiten eines Anrufs vom PSAP-Prüfpunkt zum bordeigenen eCall-System. 2.4.6. Wird der Anruf automatisch angenommen, am PSAP-Prüfpunkt mindestens 5 Minuten lang einen beliebigen Text vorgelesen, andernfalls ist die Prüfung abgeschlossen. ▼B 2.5. Verfahren für die Prüfung der Standortbestimmung Es gilt das in Anhang I Absatz 2.5 dieser Verordnung aufgeführte Verfahren für die Prüfung der Standortbestimmung. 2.6. Verfahren für die Antennenprüfung 2.6.1. Wenn das für den Testnotruf verwendete Verbindungsverfahren die Daten nicht auf dem Luftweg (Anhang I Absatz 2.7.3 dieser Verordnung) übermittelt hat, ist die anhaltende Funktionsfähigkeit der Mobilfunknetzantenne zu überprüfen, indem die Antennenanpassung nach der vollständigen Aufprallprüfung gemäß dem Verfahren in Anhang I Absatz 2.6 dieser Verordnung geprüft wird. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass es nicht zu einem Kabelbruch oder Kurzschluss der Antennenversorgungsleitung gekommen ist, indem der elektrische Widerstand zwischen den Endpunkten des Kabels und zwischen dem Kabel und dem Fahrzeugboden geprüft wird. ▼M1 ————— ▼M1 3.   Prüfverfahren 3.1. Überprüfung des minimalen Datensatzes (MSD) 3.1.1. Überprüfung der folgenden Punkte bei mindestens einem der Test-eCalls: a)  Sicherstellen, dass durch den vollständigen Aufprall automatisch ein eCall ausgelöst wurde. Dies ist anhand einer Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts zu überprüfen, die zeigt, dass dieser nach dem Aufprall einen eCall empfangen hat und dass der MSD-Kontrollanzeiger auf „automatisch ausgelöster eCall“ stand. b)  Sicherstellen, dass die eCall-Zustandsanzeige im Anschluss an die automatische oder manuelle Auslösung eine eCall-Sequenz anzeigte. Dies ist anhand einer Aufzeichnung zu überprüfen, die belegt, dass eine Anzeigesequenz von allen in der Dokumentation des Herstellers genannten Sensoren (optisch und/oder akustisch) ausgeführt wurde. c)  Sicherstellen, dass der PSAP-Prüfpunkt einen MSD erhalten hat. Dies ist anhand einer Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts zu überprüfen, die belegt, dass ein von dem Fahrzeug im Anschluss an die automatische Auslösung gesendeter MSD empfangen und erfolgreich dekodiert wurde. d)  Sicherstellen, dass der MSD genaue fahrzeugspezifische Daten enthielt. Dies ist anhand einer Aufzeichnung des spezifischen PSAP-Prüfpunkts zu überprüfen, die belegt, dass die in den Feldern betreffend den Fahrzeugtyp, die Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN) und die Art des Fahrzeugantriebs enthaltenen Informationen nicht von den im Typgenehmigungsantrag angegebenen Informationen abweichen. e)  Sicherstellen, dass der MSD einen genauen aktuellen Standort enthielt. Dies wird entsprechend dem in Anhang I Absatz 2.5 festgelegten Verfahren für die Prüfung der Standortbestimmung anhand eines Prüfprotokolls überprüft, das zeigt, dass die Abweichung zwischen dem IVS-Standort und dem tatsächlichen Standort, d_IVS, weniger als 150 Meter beträgt, und dass durch das zur Kennzeichnung als vertrauenswürdig an den PSAP-Prüfpunkt übermittelte Bit die Meldung „Standortangabe vertrauenswürdig“ signalisiert wird. Sind am Ort der Aufprallprüfung keine GNSS-Signale verfügbar, so kann das Fahrzeug an einen geeigneten Ort gebracht werden, bevor der Test-eCall durchgeführt wird. f)  Überprüfen, ob der MSD die beiden rezenten Standorte vor der Erstellung der Daten für den MSD enthielt. Die Überprüfung hat anhand einer Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts zu erfolgen, die zeigt, dass dieser die Signale „recentVehicleLocationN1“ und „recentVehicleLocationN2“ empfangen hat. g)  Sicherstellen, dass der MSD einen aktuellen Zeitstempel enthielt. Dies wird anhand einer Testaufzeichnung überprüft, die zeigt, dass der in dem vom PSAP-Prüfpunkt empfangenen MSD enthaltene Zeitstempel nicht mehr als 60 Sekunden von der genauen aufgezeichneten Zeit der Auslösung abweicht. 3.2. Konnte der automatische Test-eCall aufgrund von Faktoren außerhalb des Fahrzeugs nicht erfolgreich durchgeführt werden, ist es zulässig, die automatische Auslösung nach dem Aufprall anhand der internen Aufzeichnungsfunktion des bordeigenen Systems zu überprüfen. Diese Aufzeichnung muss in der Lage sein, empfangene Auslösesignale in einem nichtflüchtigen Speicher zu speichern. Der Prüfingenieur hat Zugang zu den im bordeigenen System gespeicherten Daten und überprüft, dass keine Aufzeichnung eines automatischen Auslösesignals vor dem Aufprall gespeichert wird und dass eine Aufzeichnung eines automatischen Auslösesignals nach dem Aufprall gespeichert wird. 3.3. Wurde der Test-eCall durchgeführt, als das Fahrzeug mit einer Stromversorgung außerhalb des Fahrzeugs verbunden war (in Fällen, in denen die Aufprallprüfung durchgeführt wurde, ohne dass die Standardstromversorgung des Fahrzeugs eingebaut war), ist zu überprüfen, dass das bordeigene elektrische System, das das bordeigene eCall-System versorgt, intakt blieb. Dies ist durch den Bericht eines Prüfingenieurs zu überprüfen, der bestätigt, dass eine erfolgreiche Prüfung der Integrität des bordeigenen elektrischen Systems einschließlich der bordeigenen Scheinstromversorgung (Sichtprüfung auf mechanische Schäden an der Montagehalterung der Stromversorgung oder deren Befestigungskonstruktion) und der Verbindungen über deren Endpunkte durchgeführt wurde. 3.4. Überprüfung der Stromversorgungsprüfung 3.4.1. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn das bordeigene eCall-System für den vorgeschriebenen Zeitraum gemäß Anhang X Absatz 2 kommunizieren kann. Andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. ▼B ANHANG III Aufprallfestigkeit von Audioausrüstungen 1.   Anforderungen 1.1.   Leistungsanforderungen 1.1.1. Die Bewertung der Aufprallfestigkeit der eCall-Audioausrüstungen von Fahrzeugen mit eingebauten bordeigenen eCall-Systemen, durchgeführt gemäß Absatz 2, gilt als zufriedenstellend, wenn folgende Anforderungen nach dem Aufprall nachgewiesen werden (für den Frontalaufprall sowie ggf. für den Seitenaufprall). ▼M1 ————— ▼B 1.1.3. Sprechverbindungen: Das eCall-System ermöglicht eine ausreichend verständliche Sprechverbindung über eine Freisprechanlage (Senden und Empfangen) zwischen den Fahrzeuginsassen und einem Mitarbeiter der Notrufzentrale. 2.   Prüfverfahren ▼M1 2.1.   Zweck des Verfahrens zur Prüfung der Aufprallfestigkeit von Audioausrüstungen Zweck dieser Prüfung ist es, sicherzustellen, dass Lautsprecher und Mikrofone erfolgreich eingeschaltet werden und dass die Audioausrüstung weiter funktionstüchtig ist, nachdem das Fahrzeug der Frontal- oder Seitenaufprallprüfung unterzogen wurde. ▼B 2.2. Die folgende Überprüfung wird an einem Fahrzeug mit eingebautem bordeigenem eCall-System durchgeführt, das einer vollständigen Aufprallprüfung nach Anhang 3 der Regelung Nr. 94 (Frontalaufprall) oder Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 95 (Seitenaufprall), wie in Absatz 1.1.1 festgelegt, unterzogen wurde. 2.3. Überblick über das Prüfverfahren ▼M1 2.3.1. Die anhaltende Funktionsfähigkeit der Audioausrüstung wird überprüft, indem nach der Aufprallprüfung ein Test-eCall abgesetzt wird, wobei der Sprechverbindungskanal zwischen dem Fahrzeug und dem PSAP-Prüfpunkt benutzt wird. ▼B 2.3.2. Zwei Prüfingenieure, die sich in dem Fahrzeug (Prüfer am Anfangspunkt) bzw. am PSAP-Prüfpunkt (Prüfer am Endpunkt) befinden, übermitteln (lesen und hören) erfolgreich zuvor festgelegte, phonetisch ausgewogene Sätze im Single Mode. 2.3.3. Die Prüfer müssen bewerten, ob sie in der Lage waren, die Bedeutung der Übertragung in der Sende- und Empfangsrichtung zu verstehen. 2.4. Positionierung der Prüfer 2.4.1. Die Prüfung wird in einer ruhigen Umgebung mit einem Hintergrundgeräuschpegel von nicht mehr als 50 dB(A) durchgeführt, die frei von allen Lärmquellen ist, die die Prüfungen sonst stören könnten. 2.4.2. Der Prüfer am Anfangspunkt wird so positioniert, dass seine Kopfhaltung annähernd der einer normalen Sitzposition auf dem Fahrersitz des verunglückten Fahrzeugs entspricht. Der Prüfer benutzt die bordeigene Audioausrüstung in der Originalanordnung. 2.4.3. Der Prüfer am Endpunkt wird in genügender Entfernung von dem Fahrzeug positioniert, sodass das, was der eine Prüfer in normaler Lautstärke sagt, nicht ohne Hilfsmittel von dem anderen Prüfer verstanden werden kann. 2.5. Prüfbedingungen ▼M1 2.5.1. Vor Durchführung des Test-eCalls muss sichergestellt werden, dass a)  eines der in Anhang I Absatz 2.7 festgelegten Verbindungsverfahren gemäß einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller für alle Test-eCalls verwendet wird; b)  der spezifische PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines eCalls zur Verfügung steht, der von dem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System abgesetzt wird, oder das bordeigene eCall-System registriert ist, sodass ein Anruf vom PSAP-Prüfpunkt aus abgesetzt werden kann; c)  ein falscher eCall an ein echtes PSAP über das aktive Netzwerk nicht durchgeführt werden kann; d)  gegebene

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.