Europäische Union

93/627/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1993 über Beihilfen der spanischen Behörden zum Verkauf bestimmter ausgewählter Vermögenswerte von Cenemesa/Cademesa/Conelec an Asea-Brown Boveri (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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zes 27/1984 können Mitarbeiter eines Unternehmens, das sich offiziell in Umstrukturierung befindet, vorzeitig pensioniert werden, wenn sie älter sind als 55 Jahre. Die Zentralregierung hat nach Angaben der spanischen Behörden für die 1 666 Mitarbeiter von CCC 15 019 Millionen Pesetas für Leistungen nach dem Gesetz 27/1984 bereitgestellt. Die Auskünfte beweisen, daß die staatlichen Interventionen, um die es hier geht, entscheidend zur Rettung von CCC beigetragen haben, denn auf diese Weise konnte eine Einigung mit der Belegschaft erreicht werden. Eine Klage hätte CCC in den Konkurs getrieben (CCC war zahlungsunfähig und hätte die Abfindung für die ausscheidenden Mitarbeiter nicht aufbringen können). ABB konnte den Betrieb mit einer stark verkleinerten Belegschaft fortsetzen. Die spanischen Behörden haben eingeräumt (siehe Kapitel III), daß die Belegschaft von CCC ohne die vorzeitige Pensionierung dem Vergleich mit ABB nicht zugestimmt hätte, weil ABB nicht bereit war, mehr als 7 000 Millionen Pesetas für einen Sozialplan zugunsten der tatsächlich entlassenen 521 Arbeiter zu zahlen. Es sei noch einmal betont, daß diese Vereinbarungen zwischen dem Staat und ABB getroffen wurden, und CCC hieran nicht beteiligt war. Dies zeigt, wie stark ABB sich hier engagiert hatte. Die 15 019 Millionen Pesetas sind jedoch nicht der Wert der Beihilfe, von denen CCC für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und ABB über die vorzeitige Pensionierung der 1 666 Mitarbeiter profitiert haben. Der Betrag steht für die Kosten, die dem Staat durch die vorzeitige Pensionierung und Leistungen an ausscheidende Belegschaftsmitglieder entstehen. Diese Seite der Interventionen - für die Mitarbeiter des Konzerns - birgt keinerlei Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags, weil sie keinem Unternehmen oder Produktionszweig zugute gekommen sind. Zur Beantwortung der Frage, wieviel Beihilfen das Industrieunternehmen tatsächlich bekommen hat, sind folgende Überlegungen anzustellen. Normalerweise hätten die 1 666 Arbeiter bei einer Entlassung Anspruch auf zumindest die im spanischen Recht vorgesehene Abfindung gehabt. Hierzu heisst es in Artikel 51 Absatz 10 des Gesetzes 8/1980 vom 10. März, Estatuto de los Trabajadores, daß ein Arbeiter, der aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen oder höhere Gewalt seinen Arbeitsplatz verliert, Anspruch hat auf eine Abfindung in Höhe von 20 Tageslöhnen je Jahr Betriebszugehörigkeit, höchstens jedoch 12 Monatslöhne. Der Staat übernahm die Kosten für eine vorzeitige Pensionierung von 1 666 CCC-Mitarbeitern, die bereits über 55 Jahre alt waren: hierin ist ein Beihilfeelement enthalten, das dem Gesamtwert der gesetzlichen Mindestabfindung für die entlassenen Arbeitskräfte entspricht. Wer nun ist der Empfänger dieser Beihilfen? Offensichtlich der in den Besitz von ABB übergegangene CCC-Betrieb. Die Wettbewerbsstellung des Industrieunternehmens ist durch die Entlastung von den hohen Kosten des Sozialplans für die entlassenen Mitarbeiter stark verbessert worden. Auf der anderen Seite stellt die Kommission anhand der ihr vorliegenden Angaben fest, daß die staatlichen Interventionen vorher zwischen dem Staat und ABB abgesprochen worden waren, um die Übernahme des vom Staat unterstützten Industrieunternehmens durch ABB zu erleichtern. Hieraus muß die Kommission demnach schließen, daß wenn der Staat die Kosten einer vorzeitigen Pensionierung von 1 666 CCC-Mitarbeitern, die älter waren als 55 Jahre, übernimmt, hierin ein Beihilfeelement zugunsten von ABB enthalten ist, insofern, als die Zusagen für die entlassenen Mitarbeiter über die ihnen nach spanischem Recht zustehende Mindestabfindung hinausgehen. Hierzu sei bemerkt, daß ohne die staatlichen Interventionen ein Konkurs nur dann hätte abgewendet werden können, wenn ABB die Abfindung für die 1 666 CCC-Mitarbeiter gezahlt hätte, da CCC zahlungsunfähig war. Es sei auch daran erinnert, daß ABB, wie oben ausgeführt, tatsächlich eine höhere Abfindung für die 521 Arbeiter unter 55 Jahren zahlte, die nicht für Leistungen aufgrund des Gesetzes 27/1984 in Betracht kamen. Schließlich sei noch festgehalten, daß sich das Beihilfeelement aus einer Vereinbarung mit der Belegschaft ergibt, welche die Unterschrift des Staates und des ABB-Konzerns trägt, an der CCC nicht beteiligt war und nach der beide Parteien sich die Kosten des Belegschaftsabbaus in den gegenwärtig von ABB betriebenen Werken teilen. c) Andere mögliche Beihilfeelemente bei der Veräusserung von CCC (d. h. niedriger Verkaufspreis, Steuervergünstigungen, Auftragszusagen durch den Staat) Die spanischen Behörden haben der Kommission gegenüber offiziell schriftlich erklärt, daß für den Verkauf von CCC das allgemeine spanische Steuerrecht gelte und die Käufer keine Steuerermässigungen oder Steuererlaß in Anspruch nehmen könnten. Auf der anderen Seite haben die spanischen Behörden aber auch erklärt, daß der Staat keine über den Vergleich hinausgehenden Abreden mit ABB getroffen habe. In dem Vergleich steht beispielsweise nicht, wie die Kommission nachgeprüft hat, daß die ABB-Unternehmen künftig mit Staatsaufträgen rechnen könnten. Schließlich geht aus den Angaben der spanischen Behörden eindeutig hervor, daß der Verkauf von CCC eine rein privatwirtschaftliche Angelegenheit zwischen CCC und ABB war, da CCC nie dem Staat gehört hat. Es ist daher in diesem Fall grundsätzlich nicht möglich, daß der Staat Vermögenswerte unter dem Wert verkauft hätte, was eine Beihilfe gewesen wäre. Selbst wenn der Preis, der schließlich unter zwei privaten Unternehmensgruppen für den Übergang der Eigentumsrechte an dem Vermögen von CCC ausgemacht wurde, möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn der Staat den Beteiligten eine Beihilfe gewährt hätte - siehe Buchstaben a) und b) hierzu - wäre die Preisdifferenz kein neues Beihilfeelement, sondern die logische Folge vorher festgestellter Beihilfeelemente. Wenn die spanischen Behörden auf Parallelen zu zwei anderen Beihilfefällen hingewiesen haben - die Entscheidungen der Kommission zu Beihilfen für die französischen Unternehmen MFL und Isoroy-Pinault - so hat die Kommission im Fall CCC festgestellt, daß die spanischen Behörden diesen Unternehmen in Ausübung ihres Ermessens in ihrem besonderen Fall die Schulden erlassen haben, während bei MFL und Isoroy-Pinault der Kommission nichts über einen Schuldenerlaß von seiten des Staates bekannt geworden ist. Unter diesen Umständen konnte die Kommission gegen die Interventionen der französischen Regierung für die beiden Unternehmen nichts einwenden. Auf der anderen Seite vermag die Kommission keinerlei Parallelen in den Zahlungen an die MFL-Belegschaft zu den Zahlungen für die CCC-Belegschaft zu erkennen. Im Falle MFL hatte die französische Regierung Beihilfen zugesagt, nachdem der Konkursrichter das Übernahmeangebot ausgewählter Bieter angenommen hatte, zu dem eine kleinere Belegschaft gehörte. Jedenfalls war der Käufer grundsätzlich nicht verpflichtet, mit den Arbeitern von MFL über eine Abfindung zu verhandeln, und hat es auch nicht getan, nur weil er dem Konkursrichter ein Angebot unterbreitet hatte. Folglich enthoben die Beihilfen für MFL-Arbeiter den Käufer keiner direkten oder indirekten Verpflichtungen gegenüber der Belegschaft. Im Gegensatz hierzu hat der Staat schon lange vorher 1987 Beihilfen für die Mitarbeiter versprochen, um eine Übernahme des Unternehmens zu erleichtern, wie die spanischen Behörden selbst ausdrücklich zugegeben haben. Darüber hinaus hat ABB - und nicht CCC - verhandelt und schließlich Abfindungen gezahlt für die Arbeiter, die nicht für eine Beihilfe aufgrund des Gesetzes 27/1984 in Betracht kamen, und hätte auch eine Abfindung für die vorzeitig auf Staatskosten pensionierten Mitarbeiter zahlen müssen, um eine Einigung ausserhalb des Konkursverfahrens zu erreichen, wenn der Staat nicht interveniert wäre. Unter diesen Umständen erfolgte die Intervention des Staates für die CCC-Mitarbeiter offensichtlich, um die Fortführung des Industrieunternehmens durch ABB mit einer wesentlich kleineren Belegschaft zu ermöglichen. Auf der anderen Seite hat die Intervention dem Konzern Kosten abgenommen, die er hätte tragen müssen, um den Belegschaftsabbau durchzusetzen, weil er mit den Arbeitern hätte verhandeln müssen, um deren Zustimmung zu der geplanten Übernahme zu erlangen, ohne daß es zu einem Konkurs kommt. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß mit der Übernahme sämtliche Produktionsanlagen von CCC an andere Unternehmen übergingen. Aufgrund dieser Überlegungen hat von der Intervention letztlich ABB profitiert. Im Gegensatz zu den französischen Fällen, wo die Unternehmen sich in den Händen von Konkursverwaltern befanden und die Vermögenswerte von einem Konkursrichter nach französischem Konkursrecht zur Befriedigung der Gläubiger verkauft wurden, galt für die Unternehmen des CCC-Konzerns nicht das spanische Konkursrecht - weil die spanischen Behörden CCC nicht in den Konkurs treiben wollten - und wurden die Vermögenswerte in einer privatwirtschaftlichen Vereinbarung zwischen CCC und ABB veräussert, wonach der Staat sein Geld nicht zurückbekam aus den Vermögenswerten, die ABB für sich ausgesucht hatte, wie von den spanischen Behörden der Kommission gegenüber eingeräumt wurde. Folglich vermag die Kommission keinerlei Parallelen zwischen den französischen Fällen und dem Fall CCC zu erkennen. Nach eingehender Prüfung der vorliegenden Angaben und Ausführungen kann die Kommission nur zu dem Schluß gelangen, daß die Interventionen der spanischen Behörden beim Verkauf des CCC-Konzerns zwei Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags enthalten, sie kommen den ABB-Töchtern zugute, die gegenwärtig das Industrieunternehmen CCC fortführen und dessen Vermögenswerte besitzen. Der Wert der Beihilfen lässt sich schätzen: - Verzicht auf Forderungen in Höhe von 35 910 Millionen Pesetas abzueglich der Erlöse, die den öffentlichen Gläubigern aus dem Verkauf der nicht von ABB übernommenen Vermögenswerte zufließen, und - Wert der gesetzlichen Mindestabfindung für 1 666 vorzeitig auf Staatskosten pensionierte CCC-Mitarbeiter; laut Artikel 51 Absatz 10 des Gesetzes 8/1980 Estatuto de los Trabajadores beträgt die gesetzliche Mindestabfindung je Arbeiter 20 Tageslöhne je Jahr der Betriebszugehörigkeit, höchstens jedoch zwölf Monate. Es handelt sich hier um Beihilfeelemente, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb auf dem gemeinsamen Markt verfälschen oder zu verfälschen drohen, wie es in Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags heisst. Wenn ein Staat die Marktstellung eines Unternehmens oder eines Produktionszweiges gegenüber den Konkurrenten in der Gemeinschaft stärkt oder erhält, ist anzunehmen, daß davon auch andere Unternehmen und Produktionszweige berührt werden. In diesem Zusammenhang sei festgehalten, daß die elektronische Industrie in der Gemeinschaft einem besonders starken Wettbewerb ausgesetzt ist. Als Anfang der achtziger Jahre die Nachfrage weltweit zusammenbrach, führte dies zu einem Konkurrenzkampf von äusserster Härte und grossen Überkapazitäten. Preis und Gewinnspannen gerieten unter starken Druck. Obwohl inzwischen Kapazitäten abgebaut wurden, ist der Konkurrenzkampf mit der schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes eher noch schärfer geworden. Der Abbau der Handelsschranken, die Liberalisierung der Auftragsvergabe und der Übergang zu gemeinsamen Normen haben die Unternehmen gezwungen, stärker auf ihre Konkurrenz zu achten. Das Ergebnis ist ein Umstrukturierungsprozeß, der die Industrie zwingt, nur das zu produzieren, was sich rentiert, und ihre Arbeitskräfte rationell einzusetzen. Es gab Fusionen und Betriebsübernahmen, nicht nur mit dem Ziel, die Vorteile der Großserienproduktion zu nutzen, sondern auch um auf Auslandsmärkten Positionen aufzubauen. Der innergemeinschaftliche Handel mit elektrotechnischen Gütern des Nace-Kapitels 34 (ohne Elektronik) nahm in den achtziger Jahren einen starken Aufschwung und verdoppelte sich von 1982 bis 1988 auf 26 000 Millionen ECU. Für 20 000 Millionen ECU wurde 1988 in Länder ausserhalb der Gemeinschaft exportiert. 5 % des innergemeinschaftlichen Handels entfielen 1988 auf Güter der Elektrotechnik (gegenüber 3,9 % 1982). Die Branche belegt hier den siebten Platz. Auch die Marktsegmente der Produktpalette der früheren CCC-Werke, heute ABB, sind stark dem innergemeinschaftlichen Handel ausgesetzt. Im innergemeinschaftlichen Handel wurden 1988 für 2 519 Millionen ECU Elektromotoren und Generatoren (Nimexe-Nomenklatur 8501 und 8504) geliefert. Hochspannungs-Schalter kamen 1989 auf 262 Millionen ECU im innergemeinschaftlichen Handel, Transformatoren auf 249 Millionen ECU 1988. Im Transformatorenbau ist der Kapazitätsüberhang besonders groß, so daß nicht alle Hersteller voll ausgelastet sind. Der Kampf um neue Absatzmärkte wird mit äusserster Härte geführt, und daran dürfte sich auch in den nächsten Jahren nicht viel ändern (siehe Panorama der EG-Industrie 1991-1992, Kapitel 11, Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1991). Die Kommission muß betonen, daß selbst wenn der CCC-Konzern am spanischen Export anscheinend nicht allzu stark beteiligt war, so haben doch die CCC-Werke, und das wird wohl auch unter ABB nicht anders sein, auf dem spanischen Markt eine sehr starke Stellung. Immerhin entfallen rund 50 % der Beschäftigten und der Produktionskapazitäten in der Branche auf CCC, wie die spanischen Behörden in ihren Schreiben eingeräumt haben. Jede Beihilfe, die diesen Anlagen zugute kommt, stärkt die Wettbewerbsstellung der Unternehmen und sichert ihnen künstlich einen hohen Marktanteil in Spanien auf Kosten der Konkurrenten in der Gemeinschaft, die keine Staatshilfen bekommen, und die auf dem spanischen Markt Fuß zu fassen versuchen (siehe Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache C-102/87 (3)). Schließlich sei noch bemerkt, daß der ABB-Konzern und derzeitige Eigentümer der früheren CCC-Betriebe in der Elektrotechnik weltweit das grösste Unternehmen ist und 1989 einen Konzernumsatz von 12 Milliarden ECU erzielt, fast das Doppelte dessen, was das nächstgrösste Unternehmen der Branche einnahm. Zu der Frage der Wettbewerbsverzerrungen durch die Beihilfeelemente, die hier zu beurteilen sind, sei schließlich bemerkt, daß das spanische Gericht zum Schutze des Wettbewerbs, wie die Kommission im Verlaufe ihrer Ermittlungen festgestellt hat, in einer Entschließung vom 20. Dezember 1988, bestätigt vom Plenum am 13. April 1989 (Bekanntmachungen im EG-Bulletin 10 vom 16. Juli 1989 und 12 vom 18. Juni 1989), entschieden hat, sowohl die Beihilfen für den Sozialplan von CCC und der Verzicht auf Forderungen an CCC könnten in der spanischen elektrotechnischen Industrie zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Aus diesem Grund empfahl das spanische Gericht der spanischen Regierung dort, wo solche Beihilfen aus sozialen und industriepolitischen Gründen gewährt werden, sie möglichst niedrig zu halten, um auch die Auswirkungen auf die Konkurrenten möglichst niedrig zu halten, und sie sollte dabei nicht nur an den Inlandsmarkt, sondern auch den Weltmarkt denken. Zu den Unternehmen, denen die Beihilfeelemente zugute gekommen sind - die ABB-Töchter, die die CCC-Vermögenswerte gekauft haben - muß die Kommission feststellen, daß es ihr klar ist und auch hier berücksichtigt wurde, daß die spanischen Behörden und ABB vertraglich vereinbart hatten, diese Unternehmen nicht für die Altschulden von CCC aufkommen zu lassen. Damit dies nicht geschehe, vereinbarten beide Parteien, daß die ABB-Töchter die Vermögenswerte von CCC übernehmen, und erklärten in dem Vergleich, daß die hierunter fallenden Maßnahmen auf keinen Fall als Begründung einer Rechtsnachfolge verstanden werden dürften. Trotz dieses Sachverhalts muß die Kommission zu dem Schluß gelangen, daß der Empfänger der Beihilfeelemente im Falle CCC, nämlich ABB (ABB-Töchter), im Gegensatz zu anderen Beihilfefällen (siehe beispielsweise die Kommissionsentscheidung 89/661/EWG (Alfa Romeo und Fiat) kein drittes Unternehmen war, das an den Vorgängen vor der Übernahme durch die Töchter nicht beteiligt war, sondern eine aktive Rolle spielte, und vorher mit dem Staat die Konditionen ausgehandelt hatte, die dann, wie die Kommission schließlich feststellte, Beihilfeelemente enthielten. Wie oben in den einschlägigen Kapiteln dargelegt wurde, bestand zweifellos ein Zusammenhang zwischen den staatlichen Interventionen und der Übernahme von CCC durch ABB. Dies ergibt sich daraus, daß der Staat auf Forderungen verzichtete und dinglich gesicherte Rechte nicht geltend machte, und dann die Kosten des Sozialplans übernahm, was sehr ungewöhnlich ist, nachdem er hierüber mit ABB verhandelt hatte, sobald ABB für seine Übernahmepläne die Zustimmung des Staates erhalten hatte. Schließlich hat die Kommission festgestellt, daß der Staat dem Geschäftsbetrieb von CCC geholfen hat, indem er im Rahmen der Übernahmevereinbarungen mit ABB nicht nur auf die Eintreibung seiner Forderungen verzichtete, sondern auch ausser der Reihe erhebliche Mittel aufwandte, um den Untergang des Unternehmens zu verhindern. Die besonderen Umstände des Falles zeigen zudem, daß der ganze Vorgang planmässig darauf abzielte, ABB die Fortführung des Geschäftsbetriebes von CCC zu ermöglichen, und ABB umfangreiche finanzielle Verpflichtungen zu ersparen, die sonst auf ABB zugekommen wären, wenn ABB den Geschäftsbetrieb vor einem Konkurs übernommen hätte. VII Zu der Stellung der Beihilfeelemente für die ABB-Töchter (siehe Abschnitt IV Punkt 3) im Gemeinschaftsrecht ist zu sagen, daß sowohl der Schuldenerlaß, das erste Beihilfeelement, als die Übernahme der Kosten des Sozialplans, das zweite Beihilfeelement, rechtswidrig sind, weil sie von der spanischen Regierung unter Missachtung von Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags genehmigt wurden. Die Beihilfen für die CCC-Mitarbeiter aufgrund des Gesetzes 27/1984 wurden im Dezember 1987 genehmigt. Das war nur möglich, weil die Geltungsdauer verschiedener Kapitel der Beihilferegelung rechtswidrig verlängert war. Als die spanische Regierung am 24. Dezember 1986 einer Verlängerung zustimmte, verstieß sie damit gegen Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags, der sie verpflichtete, die Verlängerung der Kommission zu melden und deren Genehmigung einzuholen. Die Verlängerung der Beihilferegelung und die Gewährung von Beihilfen auf dieser Grundlage sind nach Gemeinschaftsrecht ohne vorherige Unterrichtung der Kommission rechtswidrig. Zu dem Schuldenerlaß haben die spanischen Behörden der Kommission gegenüber eingeräumt, daß sie im August 1989 offiziell ein Angebot von ABB zur Übernahme des Industriegeschäfts des privaten CCC-Konzerns (siehe Kapitel III) angenommen hatten. Das Angebot war nach dem Schreiben von ABB an das spanische Industrieministerium vom 20. Juli 1989 (siehe Kapitel IV) nur gültig, wenn sich der Staat bereit erklärte, auf seine Forderungen an die Unternehmen zu verzichten. Dies zeigt, daß die spanischen Behörden ABB im August 1989 die Beihilfe fest zugesagt hatten, ohne sie der Kommission zu melden. Zu dem Rechtsweg, der für die Gewährung der Beihilfe eingeschlagen wurde, sei zu bemerken, daß die spanische Regierung im Anschluß an eine Entschließung des spanischen Parlaments vom 22. März 1988 ein Verwaltungsverfahren eingeleitet hatte. Dieses bestand darin, daß sie die Beihilfepläne der Comisión Delegada del Gobierno para Asuntos Económicos vorlegte, die die Beihilfe im Juli 1989 gewährte. Auch der spanische Staatsrat wurde gehört. Hierüber wurde die Kommission aber nicht unterrichtet, wie in Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags vorgesehen, obwohl die Kommission allen Mitgliedstaaten klargemacht hatte, daß Beihilfen grundsätzlich rechtswidrig und meldepflichtig sind. So hatte die Kommission in einem Schreiben an die Mitgliedstaaten vom 27. April 1989 die Mitgliedstaaten an ihre Pflichten aus Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags erinnert: danach kommt ein Mitgliedstaat seiner Meldepflicht auch dann nicht nach, wenn er das Verfahren eingeleitet hat, um der Beihilfe Rechtswirksamkeit zu verleihen. Hierunter ist nicht die Auszahlung der Beihilfe an den Empfänger zu verstehen, sondern die vorausgehende Einführung oder Durchführung der Beihilfe auf gesetzgeberischer Ebene nach den Grundsätzen der Verfassung des Landes. Als rechtswirksam gilt eine Beihilfe dann, sobald die Gesetzgebungsmechanismen, die eine Gewährung der Beihilfe ermöglichen, geschaffen worden sind. Im vorliegenden Fall war die Beihilfe offensichtlich ohne vorherige Unterrichtung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags gewährt worden, lange bevor die spanischen Behörden hiervon zum ersten Mal etwas verlauten ließen in ihren Schreiben vom Februar und April 1990. Inzwischen war die Beihilfe fest zugesagt worden. Es gab hierzu eine Reihe von Entscheidungen verschiedener Verwaltungsbehörden des Landes, die der Kommission nie gemeldet wurden. Abschließend sei noch vermerkt, daß die Entscheidung vom Dezember 1987 zur Gewährung einer Beihilfe aufgrund des Gesetzes 27/1984 Rechte für die Arbeiter der Unternehmen und Pflichten für den Staat begründeten. Die spanischen Behörden, die den Beihilfecharakter ihrer Interventionen bestreiten, können nicht darüber hinwegsehen, daß nach einem Urteil des spanischen Gerichtshofs zum Schutz des Wettbewerbs vom 22. Dezember 1988 sowohl die sozialen Maßnahmen aufgrund des Gesetzes 27/1984 wie der Verzicht auf Forderungen (insbesondere Beiträge zur Sozialversicherung) wettbewerbsverzerrende Beihilfen wären. Trotzdem wurden die Beihilfepläne nicht der Kommission gemeldet. Die Kommission muß daraus schließen, daß die Beihilfeelemente für die ABB-Töchter, wie sie oben in Kapitel VI aufgezeigt wurden, rechtswidrig sind, weil die spanische Regierung sich hier nicht an Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags gehalten hat. Die durch den Verstoß gegen Vertragsvorschriften entstandene Lage ist besonders ernst, da die vom Staat zugesagten Beihilfeelemente bereits verwirklicht worden sind. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß angesichts des zwingenden Charakters der Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags, die auch aus ordnungspolitischen Gründen von Bedeutung sind - die unmittelbare Wirkung ist vom Gerichtshof in seinem Urteil zur Rechtssache 77/72 (4) vom 19. Juni 1973 anerkannt worden -, die Rechtswidrigkeit der Beihilfeelemente nicht nachträglich behoben werden kann. Trotzdem ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission verpflichtet ist, sich an das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags zu halten, wie der Gerichtshof mit Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (5) bestätigt hat. VIII Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags besagt, daß Beihilfen der dort genannten Art grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Ausnahmen sind nach Artikel 92 Absatz 2 des EWG-Vertrags möglich, kommen aber hier wegen der Art der Beihilfeelemente nicht in Betracht, weil sie nicht der Verwirklichung der dort genannten Ziele dienen. Welche Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sein können, ist in Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags im einzelnen aufgeführt. Die Vertragskonformität ist an der Gemeinschaft als ganzer und nicht an den Verhältnissen nur eines Mitgliedstaats zu messen. Wenn der gemeinsame Markt funktionieren soll, müssen die Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 entsprechend den Grundsätzen des Artikels 3 Buchstabe f) eng ausgelegt werden, wenn eine Beihilferegelung oder eine einzelne Beihilfe geprüft wird. Eine Ausnahme kann nur dann gemacht werden, wenn die Kommission sich überzeugt hat, daß die Kräfte des Marktes allein, ohne die Beihilfe, nicht ausgereicht hätten, um die Empfänger zu einem Verhalten zu veranla

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.