Europäische Union

93/627/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1993 über Beihilfen der spanischen Behörden zum Verkauf bestimmter ausgewählter Vermögenswerte von Cenemesa/Cademesa/Conelec an Asea-Brown Boveri (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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nach allgemeinem spanischen Recht, - sich an der Finanzierung des Pensionsfonds für die freigesetzten Belegschaftsmitglieder beteiligt. Auch hier sollte betont werden, daß CCC an den Verhandlungen über den Belegschaftsabbau in den fraglichen Werken nicht teilgenommen hat. 3. Der Vergleich Als das Belegschaftsproblem gelöst war, gab es aber noch einen anderen Faktor, der den Fortbestand von CCC gefährdete. Technisch wäre der Konzern bankrott gewesen, wenn er seinen Verbindlichkeiten hätte nachkommen müssen. Nach Angaben der spanischen Behörden hatte der Konzern zum 31. Dezember 1988 einen Bilanzwert von minus 19 161 Millionen Pesetas. Grösster Gläubiger war der Staat mit den genannten Forderungen in Höhe von 35 910 Millionen Pesetas. Diese Forderungen waren durch Hypotheken und Sicherungsregistrierungen zugunsten des Staates gesichert. Um dieses Problem aus der Welt zu schaffen, unterzeichnete Esene Uno SA (die fiktive ABB-Tochter) am 3. Juli 1990 im Namen von CCC, ABB und der Staat einen Vergleich zur Regelung der Schulden von CCC (Konditionen siehe Kapitel III). Hierzu sei zu bemerken, daß nach dem Wortlaut der tatsächlich unterzeichneten Vereinbarung, den die spanische Regierung nach Einleitung des Verfahrens der Kommission übermittelt hatte, zum ersten Mal klar wurde, daß die 7 000 Millionen Pesetas, die ABB für ausgewählte Vermögenswerte geboten hatte, nicht dem Staat zuflossen und den öffentlichen Gläubigern, sondern CCC. Dieser Betrag war anscheinend das Hoechstmaß dessen, was ABB bereit war, zur Finanzierung der den Gewerkschaften gegebenen Zusagen beizutragen (Abbau von 521 Arbeitsplätzen durch Anreize, Beteiligung an der Finanzierung eines Pensionsfonds). Die 7 000 Millionen Pesetas, die CCC erhielt, werden zumindest teilweise verwendet für Zahlungen an Belegschaftsmitglieder, zu denen sich ABB in der Vereinbarung mit den Gewerkschaften verpflichtet hatte (siehe oben Ziffer 2). Aus dem Wortlaut der Vereinbarung ging auch deutlich hervor, daß die ausgewählten Vermögenswerte von CCC (das gesamte Anlagevermögen abzueglich einiger Grundstücke und Gebäude von geringem Wert) von über zwanzig verschiedenen ABB-Töchtern in Spanien gekauft wurden, so von ABB Energía SA, ABB Generación SA, ABB Metrón SA, ABB Industria SA, ABB Motores SA, ABB Nortem SA, ABB Sabadell SA, ABB Galindo SA, ABB Trafodis SA, ABB Subestaciones SA, ABB Trafo SA, ABB Trafonor SA, ABB Trafosur SA, ABB Tracción SA, ABB Service SA, ABB Imasde SA, ABB Uno SA, ABB Dos SA, ABB Tres SA, ABB Cuatro SA, ABB Cinco SA, ABB Seis SA und ABB Siete SA. Nach dem Abwicklungsvergleich würde CCC nur einige Grundstücke und Gebäude von geringem Wert behalten, die ABB nicht für sich ausgewählt hatte. Hierzu sei jedoch bemerkt, daß nach dem Wortlaut der Vereinbarung die nicht von ABB ausgewählten Vermögenswerte nach und nach unter Aufsicht von Esene Uno verkauft werden sollten. Dies ist ein weiterer Beweis dafür, daß CCC effektiv von ABB beherrscht wird. Die Verkaufserlöse würden dem Staat und den öffentlichen Gläubigern zufließen. Nach Abwicklung all dieser Transaktionen bliebe von CCC für die Liquidierung nur noch eine leere Hülle. 4. Der Industrieplan Wie bereits eingangs erwähnt, enthielt das Schreiben der spanischen Regierung auch den Wortlaut eines sogenannten "Industrieplans", den ABB den spanischen Behörden vorgelegt hatte und der deren Zustimmung fand. Neben einer Darstellung der oben erwähnten Strategie zur Übernahme der Kontrolle über das Industriegeschäft von CCC gab dieser Plan auch zum erstenmal Auskunft über die Zukunftspläne von ABB für den Konzern. So hieß es dort, daß die ABB-Töchter, die die Vermögenswerte von CCC gekauft hatten, sich zu Investitionen in Höhe von 5 600 Millionen Pesetas über die nächsten vier Jahre verpflichteten. Bis auf diese Zahl enthielt der Wortlaut des sogenannten Industrieplans nur in allgemeiner Form eine Reihe von Zielen, die mit den Investitionen erreicht werden sollten (siehe Kgl. Dekret 810/1990, Boletin Oficial del Estado, Nummer 148 vom 21. Juni 1990). Obwohl die Kommission ausdrücklich danach gefragt hatte, enthielt der sogenannte Industrieplan und das spanische Schreiben keine Erklärung, wofür die 5 600 Millionen Pesetas im einzelnen investiert werden sollten, und auch keine Angaben über die Auswirkungen auf die künftige Produktionskapazität, die tatsächlichen Produktionszahlen und die finanziellen und technischen Leistungsdaten der Werke. Da die spanischen Behörden die Fragen der Kommission vom 20. Juni 1990 nur teilweise beantwortet hatten, ersuchte die Kommission die spanischen Behörden mit Schreiben vom 6. November 1990 um vollständige Auskünfte und zusätzliche Erläuterungen zu den Ausführungen. Insbesondere hatten die spanischen Behörden folgende Auskünfte noch nicht erteilt: weder die Kaufangebote noch die Korrespondenz mit den Bietern waren der Kommission bisher vorgelegt worden, auch nicht die Korrespondenz mit den Käufern während der Verhandlungen, die Anhänge zu dem Vergleich, detaillierte Struktur- und Industriepläne der Käufer für die Zukunft usw. In dem gleichen Schreiben wies die Kommission darauf hin, die spanischen Behörden hätten bisher keinerlei Begründung vorgetragen, die der Kommission hilfreich gewesen wäre bei der Urteilsfindung, ob die in den Staatsinterventionen enthaltenen Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind. In diesem Zusammenhang betonte die Kommission, daß die Vorlage eines detaillierten Umstrukturierungsprogramms für das Industriegeschäft von CCC eine wesentliche Voraussetzung für eine Beurteilung sei. Hierzu sei festgehalten, daß die Kommission nicht beurteilen kann, ob die Beihilfen für die Rettung des Unternehmens und die Umstrukturierung mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind, wenn sie von dem betreffenden Mitgliedstaat keine detaillierte, mit Zahlen belegte Auskünfte zu der geplanten Umstrukturierung und deren Auswirkungen erhält. Ohne solche Auskünfte, die von den spanischen Behörden nicht zu bekommen waren, vermag die Kommission nicht festzustellen, ob die Beihilfe nötig und angemessen war und ob sie den Wettbewerb verzerrt. Die spanischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 28. Dezember 1990; darin erklärten sie, sie hätten alle Fragen der Kommission beantwortet, ihre Antwort sei daher als vollständig anzusehen. Sie wiederholten, die Zusagen der staatlichen Behörden im Zusammenhang mit CCC enthielten keinerlei Beihilfeelemente. Zu dem Vergleich erklärten die spanischen Behörden, alle Beteiligten hätten hier Zugeständnisse gemacht, und der Staat sei bestrebt gewesen, wie jeder private Gläubiger, möglichst viel von seinem Geld zurückzubekommen. Der Vergleich könne daher nicht als Schuldenerlaß gesehen werden. Ferner erklärten die spanischen Behörden, der Vergleich sei eine allgemeine Maßnahme, die unterschiedslos in ganz Spanien gelte, und es sei nicht beabsichtigt, einzelnen Unternehmen zu helfen, folglich falle der Vorgang nicht unter Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags. Sie betonten ferner, die Wirtschaft sei meist für einen aussergerichtlichen Vergleich, sie scheue den Gang zum Konkursrichter, weil dann das zahlungsunfähige Unternehmen in Liquidation gehe und damit zu bestehen aufhöre. Die spanischen Behörden machten die Kommission darauf aufmerksam, daß die Art und Weise, in der der Verkauf von CCC gehandhabt wurde, gewisse Ähnlichkeiten mit dem französischen Konkursgesetz 85/98 vom 25. Januar 1985 habe. Nach dessen Artikel 1 ist es Ziel des Konkursverfahrens, die Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb und Mitarbeiter zu schützen und deren Verbindlichkeiten zu liquidieren. Nach Ansicht der spanischen Behörden sind dies die gleichen Ziele wie die des CCC-Vergleichs. In diesem Zusammenhang erklärten sie auch, daß die Kommission in ihrer endgültigen Entscheidung zu dem französischen Beihilfe-Fall MFL den Standpunkt vertrat, daß eine Unterstützung freigesetzter Arbeitskräfte (für die Freisetzung als Folge des Verkaufs im Rahmen eines Konkursverfahrens) keine Beihilfe für den Käufer des Unternehmens darstellt. Die spanischen Behörden erklärten schließlich, die Kommission habe im Fall MFL und im Fall Isoroy Pinault die beim Verkauf des Unternehmens anfallenden Kapitalgewinne nicht als Beihilfe angesehen. So gelangten die spanischen Behörden denn auch zu dem Schluß, daß es rechtlich unvertretbar sei, den CCC-Vergleich anders zu behandeln als den Fall des französischen Unternehmens, nur weil die Rechtsform vielleicht bei dem CCC-Vergleich nicht ganz die gleiche sei wie bei dem französischen Konkursgesetz 85/98. Zu den Umstrukturierungsprogrammen für das Industriegeschäft von CCC erklärten die spanischen Behörden, sie hätten der Kommission bereits alle ihnen bekannten Informationen über die Investitionsabsichten von ABB geliefert. Selbst wenn die Vereinbarung mit ABB keine Zusagen zur Höhe der künftigen Produktionskapazität enthalte, beweise der Belegschaftsabbau von 5 102 auf 2 915 indirekt, daß es starke Kapazitätsschnitte geben werde. Ein weiterer Faktor, der auf einen Kapazitätsabbau hinweise, sei ihrer Ansicht nach die Stillegung des Werks Erandio, das nach ihren Schätzungen rund 30 % der spanischen Generatoren-Produktion stellte. Die einzige Auflage für ABB sei gewesen, den Industrieteil des Vergleichs auszuführen. Abschließend sei noch erwähnt, daß sich unter den Papieren, die die Kommission von den spanischen Behörden mit dem Schreiben vom 28. Dezember 1990 erhalten hatte, auch ein Schreiben von ABB an das spanische Industrieministerium vom 20. Juli 1989 befand. In diesem Schreiben bestätigte ABB die Konditionen, zu denen der Konzern bereit war, die Industrieanlagen von CCC zu kaufen. Unter anderem forderte ABB: der Staat sollte die Abfindungen, Pensionsfonds und sonstige soziale Verpflichtungen für die freigesetzten Arbeitskräfte übernehmen; in der Zwischenzeit würden die öffentlichen Gläubiger von CCC ihre Rechte am CCC-Vermögen nicht geltend machen, und letztlich sollten die öffentlichen Gläubiger auf ihre Forderungen gegenüber CCC und den neuen, für den Kauf der CCC-Vermögenswerte zu gründenden ABB-Töchtern verzichten. Das Schreiben enthielt auch den Buchwert von CCC zum 22. Juni 1989. Danach hatten die Vermögenswerte, die ABB von CCC für 7 000 Millionen Pesetas kaufte, einen Buchwert von 19 143 Millionen Pesetas. Die Vermögenswerte, die CCC behielt, um sie später zur Befriedigung der öffentlichen Gläubiger zu verkaufen, hatten einen Buchwert von 4 874 Millionen Pesetas, und der Marktwert wurde von ABB auf 6 964 Millionen Pesetas geschätzt. Aus der Aufstellung ging auch hervor, daß das Werk Erandio, wie die spanischen Behörden gesagt hatten, stillgelegt werden soll, aber die Maschinen sind anscheinend sämtlich von ABB übernommen worden. Auf die gezielten Fragen der Kommission teilten die spanischen Behörden mit, ABB werde keine steuerliche Vorzugsbehandlung für den Kauf von CCC erhalten. Andererseits erklärten sie zu der Vergleichsklausel, wonach der Käufer von CCC nicht für Verbindlichkeiten der Vergangenheit haftet, für den Fall, daß die Kommission eine Rückzahlung anordne, Gemeinschaftsrecht gelte, da vertragliche Abmachungen wie ein aussergerichtlicher Vergleich das Gemeinschaftsrecht ausser Kraft setzen. Zu der von der Kommission angeschnittenen Frage, ob hier eine der Ausnahmen des EWG-Vertrags in Betracht käme, erklärten die spanischen Behörden, die Vereinbarkeit der in Frage stehenden angeblichen Beihilfen, wegen derer ermittelt werde, lasse sich letztlich mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) und c) des EWG-Vertrags begründen. Sie betonten, der Belegschaftsabbau werde vor allem Werke in Andalusien und im Baskenland treffen; Andalusien sei eine der Regionen mit dem niedrigsten Entwicklungsstand in Spanien, und das Baskenland sei hart betroffen durch den Niedergang der Industrie. Die meisten CCC-Werke lägen zudem in Fördergebieten der Regionalpolitik. Die Werke Córdoba und Valladolid liegen in Fördergebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) und die Werke Trápaga, Galindo und Reinosa laufen unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags. Nach Ansicht der spanischen Behörden weisen diese Umstände, zusammen mit den Grundsätzen, die in Artikel 130a und Protokoll 12 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt aufgestellt wurden, darauf hin, daß für an sich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen eine Ausnahme gemacht werden kann. Im Anschluß an spätere Kontakte mit den spanischen Behörden - Schreiben vom 12. Juni, 8. Juli, 16. und 23. November 1992, 27. Januar und 10. Februar 1993 - gab ABB der Kommission ausführliche Auskünfte zu dem Umstrukturierungsprogramm für die früheren CCC-Unternehmen, die nun mehreren ABB-Töchtern in Spanien gehören (siehe Kapitel VIII). V Die spanischen Behörden haben im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags behauptet, daß die staatlichen Interventionen im Zusammenhang mit dem Verkauf von CCC und dem Vergleich wegen der Schulden dieser Unternehmen als normale Fälle der Anwendung allgemeiner, unterschiedslos in ganz Spanien geltender Maßnahmen angesehen werden sollten, die somit nicht unter Artikel 92 Absatz 1 fallen. Im Gegensatz zu dieser Auffassung ist die Kommission der Ansicht, daß der Schuldenerlaß und die aussergewöhnliche Übernahme der Kosten für einen Sozialplan Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags enthalten. Die fraglichen staatlichen Interventionen unterscheiden sich von dem normalen Verhalten von Gläubigern der Privatwirtschaft (siehe Begründung in Kapitel VI) und des öffentlichen Sektors in ähnlich gelagerten Fällen. Zudem sind sie nicht als allgemeine, unterschiedslos in ganz Spanien geltende Maßnahmen einzuordnen. Zu dem Schuldenerlaß sei zu bemerken, daß nach spanischem Recht der Staat grundsätzlich keinem Unternehmen Schulden ganz oder teilweise erlassen darf. So heisst es in Artikel 39 des spanischen allgemeinen Haushaltsgesetzes in der Fassung des Gesetzes 37 vom 29. September 1988: "Der Staat darf keine Steuerschulden erlassen, weder in gerichtlichen noch aussergerichtlichen Vereinbarungen, noch die Entscheidung hierüber einem Schiedsgericht überlassen, es sei denn, die Regierung hätte dem nach Anhörung des Staatsrates zugestimmt." Folglich ist der Staat als Gläubiger in Spanien verpflichtet, bei der Eintreibung von Forderungen bis zum Konkurs des Schuldners zu gehen, wie dies grundsätzlich auch ein privater Gläubiger tun würde. Um die Eintreibung der Forderungen zu erleichtern, sieht der spanische Gesetzgeber sogar ein besonderes Verfahren vor, und die Forderungen des Staates sind bevorrechtigt. Im Gegensatz zu diesem allgemein üblichen Verfahren haben die spanischen Behörden der Kommission gegenüber ausdrücklich erklärt, daß sie die Forderungen an CCC nicht eintreiben wollten, um CCC nicht in den Konkurs zu treiben. Ferner sei in jedem Fall festzuhalten, daß die staatlichen Gläubiger mit der Entscheidung für einen Vergleich zu den mit ABB ausgehandelten Bedingungen darauf verzichtet haben, einen höheren Prozentsatz ihrer Forderungen einzutreiben, als sie in Wirklichkeit eingetrieben haben (siehe unten, Kapitel VII). Diese Tatsachen zeigen deutlich, daß die Intervention aussergewöhnlich war und die feste Absicht bestand, CCC als Industrieunternehmen zu retten und dafür einen Teil der Umstrukturierungskosten zu übernehmen. Im Gegensatz zu dem Standpunkt der spanischen Behörden schafft der obengenannte Artikel des spanischen Haushaltsgesetzes keine neue Art von Konkursverfahren, er ermächtigt den Staat nur, in besonders gelagerten Fällen auf Steuerforderungen zu verzichten, solange er sich dabei an ein bestimmtes Verfahren hält, da das Verhalten aussergewöhnlich ist und dem Interesse der Allgemeinheit zuwiderlaufen könnte. Dies bedeutet, daß der spanische Staat, wenn er nach Befragung des Staatsrates auf Forderungen verzichtet, grundsätzlich im Rahmen des spanischen Rechts handelt (natürlich muß sich der Staat grundsätzlich an die eigenen Gesetze halten). Aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts kann jedoch jeder Schuldenerlaß durch einen Mitgliedstaat unter den oben beschriebenen Umständen eine Beihilfe nach Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags sein, denn ein privater Gläubiger würde sich in einer normalen Marktwirtschaft nicht so verhalten. Schließlich sollte noch erwähnt werden, daß der Artikel 39 dem Staat nicht die Macht gibt, auf Forderungen einer Staatsbank oder der staatlichen Sozialversicherung zu verzichten (5 325 bzw. 19 020 Millionen Pesetas im Fall CCC, siehe Kapitel III). Wenn der Staat die Kosten des Sozialplans übernimmt, so war er hierzu als Gläubiger der Unternehmen natürlich nicht verpflichtet. Andererseits liefen diese Interventionen im Rahmen des Gesetzes 27/1984 und damit im Rahmen einer von den spanischen Behörden anerkannten Beihilferegelung. Grundsätzlich ist das ungewöhnliche Verhalten des Staates, ungewöhnlich im Vergleich zu dem eines privaten Gläubigers, noch deutlicher, da der Staat nicht nur auf die Eintreibung von Forderungen verzichtete, sondern sogar so weit ging, die Finanzierung des Sozialplans zu übernehmen, um das Industrieunternehmen am Leben zu erhalten. Zusammenfassend lässt sich sagen, daß die staatlichen Interventionen, wegen derer hier ermittelt wird, den Staat etwas gekostet haben und nicht als allgemeine Maßnahmen angesehen werden können. Wie in Kapitel VI noch zu erklären sein wird, hat der Staat mit dem Verzicht auf Forderungen in dem Vergleich, der letztlich auf dem Prinzip der Vertragsfreiheit des spanischen Rechts beruht, und mit der Übernahme der Kosten des Sozialplans im Rahmen einer anerkannten Beihilferegelung CCC als Industrieunternehmen vor dem Untergang gerettet und absichtlich den Fortbestand unter ABB möglich gemacht. VI Die Kommission hat die Interventionen der spanischen Behörden geprüft und ist dabei der Frage nachgegangen, in welchen Umfang sie Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags enthalten. Als die Kommission am 25. Juli 1990 die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags beschlossen hatte, war sie davon ausgegangen, daß folgende Interventionen Beihilfeelemente enthalten könnten: a) Verzicht auf Forderungen in Höhe von 35 910 Millionen Pesetas Aus der Sicht eines vernünftig handelnden privaten Kapitalanlegers ist der Verzicht auf eine Forderung zugunsten des Gläubigers nur dann sinnvoll, wenn dieses Vorgehen im Vergleich zu anderen Möglichkeiten dem Gläubiger die Gewähr gibt, den grösstmöglichen Teil seiner Forderungen eintreiben zu können. Wenn man bedenkt, daß der Staat bevorrechtigter Gläubiger von CCC war und seine Forderungen mit Grundbucheintragungen und Sicherungsregistrierungen gesichert hatte (siehe Kapitel IV Punkt 3), dann konnte er, auch wenn CCC zahlungsunfähig war, zumindest den Verkaufserlös der gesicherten Güter abzueglich Veräusserungskosten für sich buchen, wenn er seine Forderungen geltend gemacht hätte. In dem Vergleich (siehe Kapitel III und IV Punkt 3) verzichteten die öffentlichen Gläubiger auf Forderungen in Höhe von 35 910 Millionen Pesetas. Sie erhalten dafür den Erlös aus dem Verkauf der Vermögenswerte, die ABB nicht für sich ausgesucht hatte. Diese Vermögenswerte, die zum 22. Juni 1989 noch mit 4 874 Millionen Pesetas in den Büchern standen, würden nach vorläufigen Schätzungen der spanischen Behörden 7 000 Millionen Pesetas erbringen. Im Gegensatz zu diesem Eintreibungsverfahren und trotz der dinglich gesicherten Forderungen gegenüber den restlichen Vermögenswerten bekommen die staatlichen Gläubiger kein Geld aus den Vermögenswerten, die ABB für sich ausgesucht hatte und die zum 22. Juni 1989 auf einen Buchwert von 19 143 Millionen Pesetas abgeschrieben waren. Diese Tatsache beweist, daß im Gegensatz zu den Behauptungen der spanischen Behörden das Verhalten der staatlichen Gläubiger, die aus dem Vergleich für die Vermögenswerte, die ABB für sich ausgewählt hatte, nichts bekamen und dann noch, was sehr ungewöhnlich ist, die Kosten des Sozialplans übernahmen (siehe unten, Buchstabe b)), nicht zu der Aufgabe des Staates zu passen scheint, möglichst viel von seinen Forderungen einzutreiben, wie jeder private Gläubiger es in einer ähnlichen Lage getan hätte, ganz abgesehen von allen sozialen, regionalpolitischen und industriepolitischen Erwägungen, sondern eher zu der zielstrebig verfolgten Absicht des Staates, das Industrieunternehmen CCC vor einem Konkurs zu retten. Die spanischen Behörden haben immerhin in ihren Ausführungen bestätigt, daß CCC in Konkurs gegangen wäre und damit vermutlich die Produktion eingestellt hätte, wenn die staatlichen Gläubiger auf einer Befriedigung ihrer dinglich gesicherten Forderungen bestanden hätten (siehe Kapitel IV zweiter Teil). Aufgrund dieser Erwägungen musste die Kommission zu dem Schluß gelangen, daß der Verzicht der staatlichen Gläubiger auf Forderungen an CCC in Höhe von 35 910 Millionen Pesetas abzueglich der Verkaufserlöse für die Vermögenswerte, die ABB nicht für sich ausgesucht hatte, eine Beihilfe für ein produzierendes Industrieunternehmen darstellt. Mit dem Verzicht auf die Eintreibung eines Betrages in Höhe des obengenannten Forderungsverzichts haben die staatlichen Unterzeichner des Vergleichs das Industrieunternehmen CCC vor dem Untergang gerettet, so daß es unter ABB fortbestehen konnte. Das Industriegeschäft betreiben jetzt Tochtergesellschaften von ABB (eine Aufzählung findet sich in Kapitel IV, Punkt 3). Mit Hilfe der spanischen Behörden haben diese Unternehmen bewusst die Nachfolge von CCC als Eigentümer der Produktionsanlagen angetreten, ohne die aufgelaufenen Verbindlichkeiten mit übernehmen zu müssen. Der Beihilfecharakter der den ABB-Töchtern gegebenen Zusagen geht deutlich aus der Tatsache hervor, daß die Forderungen, auf die der Staat verzichtete, durch Grundbucheintragungen und Sicherungsregistrierungen des Anlagevermögens von CCC gesichert waren. Unter diesen Umständen wären die ABB-Töchter, hätte der Staat nicht auf seine Forderungen gegenüber CCC und die Geltendmachung seiner dinglich gesicherten Rechte verzichtet, verpflichtet gewesen, unter diesen Umständen als Eigentümer der Vermögenswerte für die Schulden einzustehen. b) Übernahme der Kosten eines Sozialplans in Höhe von schätzungsweise 15 bis 30 Milliarden Pesetas durch den spanischen Staat Als sich die Gewerkschaften, ABB und der Staat im Dezember 1989 nach langen Verhandlungen darauf geeinigt hatten, daß ABB 2 915 der 5 102 CCC-Mitarbeiter übernehmen würde (siehe Kapitel III), verhandelten ABB und der Staat weiter über die Aufteilung der Kosten für die Freisetzung der 2 187 Mitarbeiter. Es wurde schließlich ein Kompromiß erzielt, wonach ABB bis zu 7 000 Millionen Pesetas übernehmen würde, der Staat den Rest im Rahmen einer Beihilferegelung, die sich auf das Gesetz 27/1984 stützte. Die Zusage von ABB war in einer der Klauseln des am 3. Juli 1990 unterzeichneten Vergleichs enthalten. Danach zahlte ABB 7 000 Millionen Pesetas (einschließlich Mehrwertsteuer) an CCC für die ausgesonderten Vermögenswerte des Konzerns. CCC verpflichtete sich in dem Vergleich, diesen Betrag für die Finanzierung der ABB-Zusagen an die Gewerkschaften zu verwenden. Praktisch bedeutete dies, daß die 7 000 Millionen Pesetas teilweise für die Abfindung der 521 Arbeiter verwendet wurden, die keine Leistungen aus der Beihilferegelung des Gesetzes 27/1984 in Anspruch nehmen konnten. Damit ABB die restlichen 1 666 Arbeiter entlassen konnte, ohne dafür zahlen zu müssen, erklärte sich der Staat bereit, die im Dezember 1987 von der spanischen Regierung genehmigten Beihilfen aufgrund des Gesetzes 27/1984 zu gewähren (siehe Kapitel III). Damit übernimmt der Staat die Kosten für die vorzeitige Pensionierung der 1 666 CCC-Mitarbeiter. Aufgrund des Geset

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.