Europäische Union

93/627/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1993 über Beihilfen der spanischen Behörden zum Verkauf bestimmter ausgewählter Vermögenswerte von Cenemesa/Cademesa/Conelec an Asea-Brown Boveri (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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ssen, das den Zielen der Ausnahmen dienen würde. Ließe man die Ausnahmen gelten für Fälle, in denen sie nicht zu den Zielen beitragen oder in denen die Beihilfe hierfür nicht notwendig ist, so würde dies darauf hinauslaufen, Wirtschaftszweigen und Unternehmen einzelner Mitgliedstaaten Vorteile zu verschaffen, weil dann deren finanzielle Stellung künstlich gestärkt würde, hierunter litte dann der Handel zwischen Mitgliedstaaten, und es würde der Wettbewerb verzerrt, ohne daß sich dies mit einem gemeinsamen Interesse nach Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags rechtfertigen ließe. Zur Frage, ob eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten in Betracht käme, sei bemerkt, daß die ehemaligen CCC-Werke Córdoba und Valladolid in Fördergebieten liegen, so daß hier Regionalhilfen zulässig wären gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a); die Werke Trápaga, Galindo und Reinosa liegen in Fördergebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c), die Werke Sabadell und Madrid liegen nicht in Fördergebieten. Die Werke Trápaga, Galindo, Reinosa, Sabadell und Madrid liegen nicht in Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, wie es in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) heisst, und aus diesem Grund kann auch für Beihilfen, die diesen Werken zugute kommen, keine Ausnahme von der Unvereinbarkeitsregel gemacht werden. Auch wenn die Werke Córdoba und Valladolid in Gebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) liegen, und die übrigen Werke ausser Madrid und Sabadell in Gebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c), kann für die in Frage stehenden Beihilfeelemente keine dieser beiden regionalpolitischen Ausnahmen geltend gemacht werden, weil die Beihilfe der Rettung und Umstrukturierung notleidender Unternehmen dient, wie es hier der Fall ist, und so für sie eine Ausnahme nur in eng begrenzten Fällen in Betracht kommt (siehe Achter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 228). Insbesondere muß die Hilfe unter anderen Erfordernissen eng an Umstrukturierungsmaßnahmen des Empfängers gebunden sein, die das Unternehmen wieder voll lebensfähig machen und dem Wettbewerb in der Gemeinschaft keinen Schaden zufügen. Zu den obengenannten Gründen - Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) und c) von dem Beihilfeverbot kommen aus regionalpolitischen Gründen nicht in Betracht - sei bemerkt, daß die fragliche Beihilfemaßnahme nichts mit einer Regionalhilfe für die betreffenden Gebiete zu tun hat, sondern eher eine Art ad-hoc-Intervention der spanischen Regierung ist, um das Industrieunternehmen CCC am Leben zu halten. Zu den Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) des EWG-Vertrags wäre zu sagen, daß die Sachlage im vorliegenden Falle nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür liefert, daß die Beihilfen zur Förderung eines Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse bestimmt waren oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Spaniens beheben sollten. Zudem haben die spanischen Behörden keine Argumente dieser Art zur Begründung einer Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Vertrag vorgetragen. Zu der Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wäre zunächst festzuhalten, daß die staatliche Hilfe beim Verkauf von CCC zu der Klasse der Rettungs- und Umstrukturierungshilfen für notleidende Unternehmen gehört, da der Konzern finanziell stark angeschlagen war. Zudem haben die spanischen Behörden eingeräumt, daß sich der CCC-Konzern am Rande des Konkurses befand, als der Staat eingriff. Wenn notleidende Unternehmen eine Beihilfe bekommen, ist die Gefahr besonders groß, daß damit Arbeitslosigkeit und wirtschaftliche Probleme einem anderen Mitgliedstaat zugeschoben werden; die Beihilfe wirkt als Mittel zur Erhaltung des Status quo, sie verhindert, daß die Kräfte der Marktwirtschaft in natürlicher Konsequenz Unternehmen, die nicht konkurrenzfähig sind, auslöschen, wenn es ihnen nicht gelingt, sich veränderten Wettbewerbsbedingungen anzupassen. Aus diesem Grunde legt die Kommission strenge Maßstäbe an, wenn sie die Vereinbarkeit von Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung notleidender Unternehmen zu bewerten hat. Insbesondere fordert die Kommission, daß der Staat wirklich nur dann interveniert, wenn ein vernünftiges Umstrukturierungs- oder Umstellungsprogramm verwirklicht wird, welches das Unternehmen auf Dauer wieder lebensfähig zu machen vermag, und zum Ausgleich für die Beihilfe auch einen Beitrag des Unternehmens vorsieht, der über das durch die Beihilfe veränderte normale Spiel von Angebot und Nachfrage hinaus zur Verwirklichung der Gemeinschaftsziele des Artikels 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags beiträgt. Für die Praxis bedeutet dies, daß die Kommission sorgfältig beobachten muß, ob die Umstrukturierungsprogramme für die notleidenden Unternehmen, die vom Staat gerettet werden, aus Gründen des gemeinsamen Interesses vertretbar sind. Im Fall CCC ist die Kommission verpflichtet, die Umstrukturierungsprogramme zu beobachten, die die Käufer von CCC für die Produktionsanlagen hätten aufstellen können, da die Unternehmen des CCC-Konzerns nicht mehr für das Industriegeschäft verantwortlich sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags Wettbewerbsverzerrungen durch staatliche Beihilfen verhindern soll, "die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen", im zweiten Falle unabhängig von der Rechtsform des Produktionsbetriebs. Wenn es möglich wäre, die Kommission daran zu hindern, ihrer Aufsichtspflicht gegenüber Beihilfen für Sanierungs- und Umstrukturierungspläne nachzukommen, einfach durch Übertragung der Anlagen auf ein anderes Unternehmen, dann würden damit Artikel 92 bis 94 teilweise ausgehöhlt; hier entstände dann eine Lücke, um sich dem EWG-Vertrag ganz zu entziehen. Dies wäre dann der Fall, wenn den Unternehmen gestattet würde, sich der Kommissionsaufsicht über die Umstrukturierung der Produktion durch Übertragung der Vermögenswerte auf ein anderes Unternehmen zu entziehen. In solchen Fällen muß der Grundsatz des EWG-Vertrags, daß der Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht in einer Weise verändert werden darf, der dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft - Grundsatz, der in Artikel 3 Buchstabe f) und in Artikel 92 verankert und deren Anwendung der Kommission anvertraut ist - stärker wiegen als jede Rechtsform oder jedes tarnende Rechtsgeschäft, die die Artikel ihrer Wirkung berauben könnten. In dem vorliegenden Falle lieferten die spanischen Behörden der Kommission zunächst keinen Beweis, daß die Beihilfeelemente in ihren Interventionen an ein vertretbares Umstrukturierungsprogramm für die von den ABB-Töchtern gekauften Industrieanlagen gebunden waren (siehe Kapitel IV). Die Kommission hat in der Folge im April, Mai und Juli 1991 und im März 1992 mit den spanischen Behörden Verbindung aufgenommen, um ausführliche Angaben darüber zu bekommen, wie hoch die Beihilfeelemente für ABB waren und wie die Umstrukturierungspläne von ABB für die Industrieanlagen von CCC im einzelnen aussahen. Trotz dieser Kontakte blieben die Versuche der Kommission, diesen Punkt weiter zu klären, leider ergebnislos, weil die spanischen Behörden darauf bestanden, daß die staatlichen Interventionen keine Beihilfeelemente enthielten. Unter diesen Umständen war die Kommission gezwungen, die Ermittlungen ohne wirksame Unterstützung durch die spanischen Behörden in den obengenannten Diskussionspunkten fortzuführen. Es sei hierzu noch bemerkt, daß die Kommission ihre Erwägungen zugleich auch dem Europäischen Gerichtshof vorgetragen hat, nachdem dieser von der spanischen Regierung angerufen worden war, um die Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1990 zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags für nichtig zu erklären. Eine Anwaltsfirma, die im Auftrag von ABB Asea Brown Boveri (Zuerich, Schweiz) handelte, ersuchte die Kommission mit Schreiben vom 12. Juni 1992 zu der von der Kommission geplanten Entscheidung Stellung nehmen zu dürfen. Ein Schreiben vom 8. Juli 1992 enthielt eine erste Stellungnahme von ABB. Mit Schreiben vom 16. November 1992 legte ABB der Kommission einen Bericht vor mit dem Titel "Bericht über die Angemessenheit des von den ABB-Töchtern gezahlten Kaufpreises für Vermögenswerte von CCC in Spanien". Darin gelangte der Verfasser, die Firma Price Waterhouse, zu dem Schluß, daß der Preis, den ABB für das Nettovermögen von CCC gezahlt hatte, über dem oberen Ende einer angemessenen Marktpreisspanne lag. Mit Schreiben vom 23. November 1992 berichtete ABB über das Umstrukturierungsprogramm für den früheren Geschäftsbereich von CCC. ABB lieferte weitere Informationen mit Schreiben vom 27. Januar 1993 und 10. Februar 1993. ABB erteilte die Auskünfte "unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß ABB die Behauptung, beim Kauf von CCC sei eine staatliche Beihilfe gewährt worden, nicht anerkennt und den Standpunkt der spanischen Regierung unterstützt, daß die Kommission kein Recht habe, in diesem Fall zu ermitteln." Hieraus geht hervor, daß ABB nach Erwerb der vorher im Besitz der CCC-Unternehmen befindlichen Vermögenswerte ein einschneidendes Umstrukturierungsprogramm ausgeführt hat. Im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms hat ABB die Produktionskapazität reduziert und die Produktion rationalisiert, Technologie transferiert und umfangreiche Investitionen vorgenommen. Es sei vermerkt, daß ABB bestätigt hat, "es gab erhebliche Überkapazitäten im elektrotechnischen Anlagenbau vor dem Erwerb von CCC und der Umstrukturierung durch ABB. Diese Überkapazitäten waren eine schwere Last, weil nach dem Beitritt Spaniens zur EWG der Importanteil auf dem spanischen Markt grösser wurde. Hiervon ging ein zusätzlicher Wettbewerbsdruck auf das Geschäft aus". Der Abbau der vorher bestehenden Produktionskapazitäten erfolgte auf verschiedene Weise: Stillegung eines ganzen Werks, Verringerung der Zahl der Fertigungsstrassen von zwei oder drei je Produkt auf nur eine, Verringerung der Produktionsfläche durch Stillegung von Werksgebäuden, Verringerung des Maschinenparks durch Verschrottung und Veräusserung, Personalabbau. Das Werk Erandio wurde ganz geschlossen. Überaltete Maschinen des Werks Erandio wurden verschrottet. Ein Teil der Anlagen, insbesondere die neueren Maschinen, gingen in das Werk Galindo und ersetzten dort alte Maschinen, die dann verschrottet wurden. In einigen wenigen Fällen gingen Maschinen aus Erandio nach Galindo, um dort den Maschinenpark aufzustocken und so auf eine Mindestkapazität für die Rentabilität eines neuen Produktionsprogramms zu kommen. Sabadell gibt die Produktion von Industriemotoren, E-Loks und Transformatoren auf. Ein grosser Teil der restlichen Maschinen von CCC ist abgebaut, verschrottet oder verkauft worden, um die Produktionskapazität so weit abzubauen, daß wieder rentabel produziert werden kann. ABB hat mit seinem Umstrukturierungsprogramm die Produktion neu organisiert. Hierzu gehörte auch eine Konzentration, so daß nicht mehrere Unternehmen das gleiche produzieren. ABB hat auch die Zahl der Fertigungsstrassen reduziert, und jetzt werden auf einer Strasse auch verschiedene Produkte hergestellt, so daß es keinen parallelen Arbeitsaufwand mehr gibt. Die Ergebnisse der Maßnahmen werden deutlich, wenn man sich die Produktionskapazitäten vor und nach der Umstrukturierung anschaut. Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über die hierfür von ABB genannten Zahlen (6): TABELLE A Produktionsbereich Kapazität vor Erwerb direkte Stunden MW Kapazität nach Umstrukturierung direkte Stunden MW Stromerzeugung Industriemotoren E-Loks (einschl. Motoren) Transformatoren (7) Hochspannungsschalter (8) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) TABELLE B Kapazitätsabbau Produktionsbereich direkte Stunden %(Abbau) MW %(Abbau) Stromerzeugung Industriemotoren E-Loks (einschl. Motoren) Transformatoren (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) -63,4 -60,7 -42,4 -51,7 (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) -63,3 -60 -36,3 -53,3 -51,5 (Durchschnitt) - 55,7 (Durchschnitt) (9) Im Vergleich hierzu ergab sich für Gesamtnachfrage und Produktionskapazität in Spanien folgendes Bild: TABELLE C Produktionsbereich Marktnachfrage Gesamtkapazität Spanien 1990 Kapazität CCC 1990 Kapazität CCC nachher Stromerzeugung Industriemotoren E-Loks (einschl. Motoren) Transformatoren 2 000 450 700 3 500 4 107 880 518 7 500 (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) Ein grosser Teil des Umstrukturierungsprogramms bestand für ABB darin, die Produktion zu rationalisieren, sie effizienter und rentabler zu machen. Zu den Rationalisierungsmaßnahmen gehörten: neue materialflussorientierte Auslegung der Werke, Einführung neuer Planungsmethoden, wie Just-in-time-Belieferung mit Vormaterial, das dann nicht mehr auf Lager gehalten zu werden braucht, Verbesserung der Produktionsqualität, Reduzierung der Betriebsflächen, besserer Service. Diese Maßnahmen sind nur ein Teil eines umfassenden Rationalisierungsprogramms, das noch nicht abgeschlossen ist. Es konnte aber bereits einiges erreicht werden: die Arbeitsproduktivität stieg um über (. . .) %, die Material-Durchlaufzeit verringerte sich um (. . .) %, das Materiallager wurde um (. . .) % reduziert, die Fehlerquote ging von (. . .) % auf (. . .) % zurück, on-time-Lieferungen stiegen von (. . .) % auf (. . .) %, und die Betriebsfläche wurde um (. . .) % reduziert (10). Der Technologie-Transfer, der den ehemaligen CCC-Unternehmen im Zuge der Umstrukturierung zugute kam, hat einen Wert von über 250 Millionen US-Dollar. An Investitionen waren ursprünglich in der Übernahme-Vereinbarung 5 600 Millionen Pesetas vorgesehen, nach dem derzeit laufenden neuen Investitionsplan von ABB sind es jedoch 10 523 Millionen Pesetas. Die Angaben, die der Kommission von ABB zugegangen waren, wurden mit Schreiben vom 18. Dezember 1992 und 9. März 1993 den spanischen Behörden mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet. Mit Schreiben vom 18. Januar und 20. April 1993 erklärten die spanischen Behörden erneut, die Interventionen, wegen derer ermittelt werde, enthielten keinerlei Beihilfeelemente, und sie unterstützten das Umstrukturierungsprogramm von ABB im Hinblick darauf, daß eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags gemacht werden könnte. Aufgrund der Angaben von ABB und deren Bestätigung durch die spanischen Behörden ist die Kommission zu folgendem Schluß gelangt: Zu dem Bericht, der sich mit der Frage befasst, ob der Preis, den ABB für CCC gezahlt hat, angemessen war, muß die Kommission jedoch bemerken, daß, wenn ABB einen angemessenen Marktpreis gezahlt hat, wie der Bericht zeigen will, dies kein ausreichender Grund ist, um daraus zu schließen, daß die Interventionen der spanischen Behörden zur Rettung von CCC überhaupt keine Beihilfeelemente enthalten sollten. Wenn ein Käufer für ein Unternehmen einen angemessenen Preis zahlt - das heisst einen Preis, der auf der Erwartung beruht, daß die Kapitalanlage in angemessener Zeit eine angemessene Verzinsung bringt -, so zeigt dies nur, daß er sich so verhalten hat, wie ein privater Kapitalanleger sich vernünftigerweise in einer Marktwirtschaft verhalten hätte. Aber das Verhalten des Käufers schließt nicht aus, daß der Staat möglicherweise eine Beihilfe gewährt hat, wenn er sich nicht gegenüber den an dem Geschäft beteiligten Käufer und Verkäufer wie ein privater Kapitalanleger in einer Marktwirtschaft verhält. Der Staat verhielt sich im Falle CCC nicht wie sich ein privater Kapitalanleger in einer Marktwirtschaft in einer ähnlichen Lage verhalten hätte (siehe Kapitel VI). Für den vorliegenden Fall wäre noch einmal festzuhalten, daß das Bestehen einer Beihilfe für ABB schon daraus ersichtlich ist, daß der Staat, obwohl er Sicherheiten besaß, aus dem Kauf von CCC durch ABB kein Geld zog, und daß ABB aktiv an den Verhandlungen teilnahm, die vor und nach dem Kauf stattfanden, unter der Bedingung, daß der Staat einen grossen Teil der Umstrukturierungskosten übernimmt, wozu er als Gläubiger durchaus nicht verpflichtet war. Selbst wenn die Interventionen der spanischen Behörden eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags enthalten, kann die Kommission sie nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären, wenn sie, wie oben erläutert, verbunden ist mit einem Umstrukturierungsprogramm für die geförderten Betriebszweige, das aus der Sicht der Gemeinschaft vertretbar erscheint. Folglich hat die Kommission die spanischen Behörden wiederholt darauf hingewiesen, daß sich die Auseinandersetzung auf die Frage konzentrieren muß, ob es für die Wettbewerbsverzerrung, die von der Beihilfe ausgeht, einen genügenden Ausgleich gibt. Da die fragliche Beihilfe für die Rettung und Umstrukturierung eines notleidenden Unternehmens gewährt wurde, muß die Kommission sich vergewissern, daß die Beihilfen mit einem Umstrukturierungsprogramm des Empfängers verknüpft werden, der das Unternehmen wieder lebensfähig macht, ohne aus der Sicht der Gemeinschaft dem Wettbewerb zu schaden. Hier erwartet die Kommission normalerweise, daß die Empfänger unrentable Produktionslagen stillegen und/oder Produktionskapazitäten abbauen. Hier nun hat die Kommission, seit sich ABB in das Verfahren eingeschaltet hat, zum ersten Mal ausführliche Angaben zu den Umstrukturierungsmaßnahmen von ABB bekommen. Danach soll das Umstrukturierungsprogramm von ABB für die unterstützten Unternehmen die Produktionskapazität für alle Produktionsbereiche zusammen um durchschnittlich 51,5 % nach der Zahl der direkten Arbeitsstunden und 55,7 % in Megawatt (siehe Tabelle B) reduzieren. Damit verschwanden Überkapazitäten vom spanischen Markt und auch Wettbewerbsspannungen auf Gemeinschaftsebene. Konkurrenten können nun auch Marktanteile in den einzelnen Marktsegmenten gewinnen. Darüber hinaus soll die Umstrukturierung produktive, gewinnbringende, lebensfähige Geschäftszweige als festen Bestandteil des ABB-Konzerns in Spanien aufbauen. Zu diesem Zweck hat ABB beträchtliche Mittel und Know-how investiert, um die Unternehmen wieder auf eine feste Grundlage zu stellen. Die Kommission muß aber auch berücksichtigen, daß das Umstrukturierungsprogramm Arbeitsplätze sichert in Gebieten, die einen Entwicklungsrückstand aufweisen oder von einem Niedergang der Industrie bedroht sind. Hierbei sollte beachtet werden, daß 63 % der Belegschaft von CCC in regionalpolitischen Fördergebieten arbeiten (20 % in Regionen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a). Aufgrund dieser Erwägung gelangt die Kommission daher zu dem Schluß, daß der frühere Industriebetrieb von CCC, der jetzt ABB gehört und wofür ABB nun verantwortlich ist, nach einem aus der Sicht der Gemeinschaft befriedigenden Plan umstrukturiert wird. Demnach kann für die Beihilfeelemente, die in den Interventionen der spanischen Behörden anläßlich des Verkaufs ausgewählter Vermögenswerte von CCC an ABB-Töchter eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags gemacht werden, da sie anscheinend nicht den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verzerren - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:$e$ Artikel 1 Die Interventionen der spanischen Behörden in Form - eines Verzichts auf Forderungen staatlicher Gläubiger an Cenemesa/Cademesa/Conelec (CCC) in Höhe von 35 910 Millionen Pesetas abzueglich der Erlöse aus dem Verkauf gewisser Vermögenswerte, und - der Anwendung der Beihilferegelung des Umstellungs- und Reindustrialisierungsgesetzes 27/1984 zur Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung von CCC-Mitarbeitern, beschlossen anläßlich des Verkaufs ausgewählter Vermögenswerte von CCC an die folgenden Tochtergesellschaften von Asea-Brown Boveri (ABB): ABB Energía SA, ABB Generación SA, ABB Metrón SA, ABB Industria SA, ABB Motores SA, ABB Nortem SA, ABB Sabadell SA, ABB Galindo SA, ABB Trafodis SA, ABB Subestaciones SA, ABB Trafo SA, ABB Trafonor SA, ABB Trafosur SA, ABB Tracción SA, ABB Service SA, ABB Imasde SA, ABB Uno SA, ABB Dos SA, ABB Tres SA, ABB Cuatro SA, ABB Cinco SA, ABB Seis SA und ABB Siete SA, stellen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar. Die fragliche Beihilfe ist nach Gemeinschaftsrecht rechtswidrig, da die spanische Regierung bei der Gewährung gegen Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags verstieß. Die Beihilfe kann jedoch gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Artikel 2 Spanien legt der Kommission Jahresberichte zur Verwirklichung des Umstrukturierungsprogramms für die früher CCC und heute ABB gehörenden Betriebe bis 1995 vor. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. $f$Brüssel, den 22. Juli 1993 Für die Kommission Karel VAN MIERT Vizepräsident (1) Lorenz gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1973, S. 1471.(2) Noch nicht veröffentlicht. (3) Frankreich gegen Kommission, Slg. 1988, S. 4067. (4) Capolongo gegen Azienda Agricola Maya, Slg. 1973, S. 611. (5) Frankreich gegen Kommission, Slg. 1990-I, S. 307. (6) Da die Angaben vertraulich sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften keine absoluten Zahlen genannt.(7) Hier nicht MW, sondern MVA. (8) Hochspannungsschalter sind nicht in die Bewertung eingegangen, da sich im Zuge der Umstrukturierung der spanische Vorprodukt-Anteil und die Fertigungsintegrierung geändert haben, so daß kein Vergleich mehr möglich ist. (9) Der Gesamtdurchschnitt basiert auf MW und vermittelt so ein schiefes Bild, weil die Kapazität des Transformatorenbaus in MVA angegeben wurde. (10) Da die Angaben vertraulich sind, werden keine Zahlen im Amtsblatt genannt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.