Europäische Union

2004/342/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die staatliche Beihilfe, die Italien, Region Sizilien, zugunsten des Agrarsektors zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4474)

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Quellenkennung: 32004D0342. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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l zu ziehen. (119) Zunächst hatte die Kommission insbesondere hervorgehoben, dass weder das Regionalgesetz noch die übermittelten Informationen mit Verweis auf die zu prüfende Akte die Berechnungsmodalitäten der "Normalproduktion" spezifizierten, die als Bezugspunkt für die Festlegung der Mindestschwelle für eine Entschädigung dient. Zweitens blieben Zweifel bezüglich der Bedingung der Nicht-Überkompensierung. (120) In den Bemerkungen zu Artikel 17, die nach Einleitung des formellen Prüfungsverfahrens vorgelegt wurden, haben die italienischen Behörden mitgeteilt, dass zwecks Berechnung der Normalproduktion für die Bestimmung der 35 % des Schadens, wie dies im nationalen Gesetz Nr. 185/1992 vorgesehen ist, eine Analyse der dem Amt für Statistik ISTAT seitens der einzelnen Aufsichtsämter im Rahmen von circa 10 Jahren übermittelten Daten durchgeführt wurde. Um die durchschnittlichen Bezugsdaten für die einzelnen Provinzen korrekt festzulegen, wurden nur die Produktionswerte der Jahrgänge berücksichtigt, die nicht von widrigen Klimaereignissen betroffen waren. Bezüglich der Bedingung zur Nicht-Überkompensierung haben die zuständigen Behörden erwidert, dass auf der Grundlage der Ministerialbestimmungen gemäß Mitteilung A/1659 vom 2. Juli 1996 die Beihilfe 100 % der seitens des Begünstigten erlittenen Verluste nicht übersteigen durfte. Auch wenn die Beihilfen gemäß Artikel 17 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 mit denen gemäß Artikel 13 Absatz 3 desselben Gesetzes kumulierbar waren, durfte gemäß der bereits erwähnten Ministerialbestimmungen die Gesamtbeihilfe aber keinesfalls den Betrag der erlittenen Verluste übersteigen. (121) Zum Zeitpunkt der Anmeldung und der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens wurde diese Beihilfeart auf der Grundlage der im Gemeinschaftsrahmen für nationale Beihilfen enthaltenen Vorschriften im Falle von Schäden an landwirtschaftlichen Produktionen oder Produktionsmitteln und der nationalen Beihilfen gewürdigt, die unter Übernahme eines Teils der Prämien für Versicherungen gegen solche Gefahren gewährt wurden(40). In Übereinstimmung mit diesen Regeln und der Praxis der Kommission können Klimaereignisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre nur als Naturkatastrophen im Sinne des EG-Vertrags angesehen werden, wenn die Schäden, die ein einzelner potentieller Beihilfeempfänger erlitten hat, einen bestimmten Umfang erreichten, der auf 20 % der Normalproduktion in benachteiligten Gebieten und auf 30 % in den anderen Gebieten festgelegt und auf der Grundlage der globalen Bruttomengen der vom fraglichen Ereignis betroffenen Produktion im Einzelbetrieb, der eine Ausgleichszahlung für die erlittenen Verluste beantragt, sowie der entsprechenden Bruttonormalproduktion bestimmt wurde. Dieser Anteil musste auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen der durchschnittlichen Normalproduktion, die objektiv für jeden betroffenen Betrieb festgestellt wird, indem als Bezugszeitraum die drei Jahre vor dem Jahr genommen werden, in dem das fragliche Ereignis stattgefunden hat, ohne Berücksichtigung - falls überhaupt zutreffend - eines Vorjahres, in dem eine Entschädigung aus den selben Gründen gezahlt wurde, und der verminderten oder zerstörten Produktion. (122) Die derzeit für den Ausgleich von Schäden infolge von solchen Witterungsereignissen anwendbaren Regeln sind in Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens enthalten. In Übereinstimmung mit diesen Regeln und der ständigen Praxis der Kommission können widrige Witterungsbedingungen wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre als solche nicht als Naturkatastrophen im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag angesehen werden. Aufgrund der Schäden, die diese Ereignisse der Agrarproduktion oder den landwirtschaftlichen Betriebsmitteln zufügen können, hat die Kommission dennoch zugestanden, diese Ereignisse Naturkatastrophen gleichzustellen, wenn der Schaden eine bestimmte Schwelle erreicht, die auf 20 % der Normalproduktion in benachteiligten Gebieten und auf 30 % in den anderen Gebieten festgelegt wurde. Da die Agrarproduktion an sich variabel ist, ist es notwendig, diese Schwelle beizubehalten, um zu vermeiden, dass die Witterungsbedingungen als Vorwand für die Zahlung von Betriebsbeihilfen angeführt werden. Um der Kommission zu ermöglichen, diese Beihilferegelungen zu bewerten, sind den Anmeldungen über gewährte Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Witterungsbedingungen angemessene meteorologischen Informationen beizufügen. (123) Sollten Schäden an Jahreskulturen aufgetreten sein, wird der Schwellenwert von 20 % oder 30 % auf der Grundlage des Vergleichs zwischen der Bruttoproduktion im fraglichen Jahr und der Bruttoproduktion in einem normalen Jahr ermittelt. Letztere wird üblicherweise berechnet, indem die durchschnittliche Bruttoproduktion der drei vorhergehenden Jahrgänge als Bezug genommen wird, wobei die Jahre ausgenommen werden, für die bereits eine Ausgleichszahlung wegen widriger Witterungsbedingungen gezahlt wurde. Die Kommission akzeptiert auch andere Methoden zur Berechnung der Normalproduktion, einschließlich regionaler Referenzwerte, sofern sichergestellt wurde, dass diese Werte repräsentativ sind und nicht auf übermäßig hohen Leistungen basieren. Der zahlbare Beihilfebetrag wird berechnet, nachdem das Volumen des Produktionsverlustes bestimmt wurde. Um Überkompensationen zu vermeiden, darf der zahlbare Beihilfebetrag für mehr berechnet werden als das Durchschnittsniveau der Produktion während des normalen Zeitraums, multipliziert mit dem Durchschnittspreis im selben Zeitraum nach Abzug der tatsächlichen Produktion in dem Jahr, in dem das Ereignis eingetreten ist, multipliziert mit dem Durchschnittspreis in diesem Jahr. Vom Beihilfebetrag sind außerdem mögliche direkte Zahlungen in Abzug zu bringen. (124) Grundsätzlich ist die Verlustberechnung für jeden einzelnen Betrieb durchzuführen, vor allem wenn der Ausgleich Schäden betrifft, die durch örtlich begrenzte Ereignisse verursacht wurden. Falls die widrigen Witterungsbedingungen ein größeres Gebiet mit der selben Intensität getroffen haben, akzeptiert die Kommission jedoch, dass die Zahlungen sich auf einen Durchschnittsbetrag der Verluste gründen, sofern diese repräsentativ sind und für keinen der Begünstigten eine Überkompensationen von besonderer Bedeutung nach sich ziehen. (125) Im Falle von Schäden an Produktionsmitteln, deren Auswirkungen sich über mehrere Jahre hinziehen, zum Beispiel die teilweise Zerstörung der Baumfrüchte infolge von Frost, muss bei der ersten Ernte nach Eintritt des Ereignisses der Realverlust gegenüber einem normalen Jahr, der nach den in den vorhergehenden Randnummern dargelegten Kriterien bestimmt wurde, 10 % übersteigen, während der Realverlust mal die Anzahl der Jahre, für welche die Produktion verloren ist, 20 % in den benachteiligten Gebieten und 30 % in den anderen Gebieten übersteigen muss. (126) Die Kommission wendet in Analogie die in den vorhergehenden Randnummern dargelegten Kriterien für Beihilfen an, die dem Ausgleich von Schäden am Viehbestand infolge von widrigen Witterungsverhältnissen dienen. (127) Um Überkompensationen zu vermeiden sind vom Beihilfebetrag mögliche Versicherungsleistungen abzuziehen. Es sind außerdem die ordentlichen Ausgaben zu berücksichtigen, die der Landwirt nicht hat tragen müssen, so als ob die Ernte nicht erforderlich wäre. Wenn allerdings diese Ausgaben durch die widrigen Witterungsbedingungen höher ausfallen, kann eine Zusatzbeihilfe zur Deckung dieser Ausgaben gewährt werden. (128) Die Beihilfen für den Ausgleich der Schäden an Gebäuden und Einrichtungen durch widrige Witterungsverhältnisse (zum Beispiel die Schäden, die Hagel an Gewächshäusern angerichtet hat) werden bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten akzeptiert, ohne dass eine Mindestschwelle angesetzt wird. Im Prinzip dürfen nur Landwirte durch die in diesem Abschnitt beschriebenen Beihilfen begünstigt werden oder aber der zugehörige Erzeugerverband; in diesem Fall darf der Beihilfebetrag nicht den tatsächlich vom Landwirt erlittenen Schaden übersteigen. (129) Die zuständigen Behörden haben bei der Anmeldung und in den nachfolgend übermittelten Bemerkungen angegeben, dass die Begünstigten Unternehmer von Agrarbetrieben sind, die aufgrund von Temperaturschwankungen und übermäßigen Niederschlägen im Jahre 1996 Schäden erlitten haben, welche die absetzbare Bruttoproduktion um 35 % übersteigen. Gemäß der Anmeldung sieht Artikel 17 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 die Vorauszahlung seitens der Region der vom Staat geschuldeten Beträge für den Eingriff des nationalen Solidaritätsfonds für den Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsbedingungen vor (nationales Gesetz Nr. 185/92). Die Beihilfen bestehen in Kapitalzahlungen, um den Landwirten die Möglichkeit zu geben, das Betriebskapital wieder herzustellen und die von den widrigen Witterungsbedingungen beschädigten Einrichtungen der Agrarunternehmen instand zu setzen. Die unter Artikel 17 vorgesehen Beihilfe ist von der Dauer auf das Jahr 1996 beschränkt, für das die Bereitstellung von 20 Milliarden Lire vorgesehen ist. (130) Es ist zu berücksichtigen, dass die Kommission unlängst die Prüfung der Beihilfen in Form von Entschädigungen abgeschlossen hat, die Italien auf der Grundlage des nationalen Gesetzes Nr. 185/1992 bis zum 31. Dezember 1999 zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsbedingungen (Beihilfe C12/A/95) gewährt hat. In dieser Entscheidung hat die Kommission, nach detaillierter Würdigung, die Ansicht vertreten, dass diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien. Die Kommission ist insbesondere zu dem Schluss gelangt, dass die von den zuständigen Behörden vorgeschlagene Berechnungsmethode für die Verluste annehmbar sei, dass die Witterungsbedingungen, für die das Gesetz eine Entschädigung infolge eines Verlustes von 35 % der absetzbaren Bruttoproduktion vorsah, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei und dass sich aus der Kumulierung diverser Beihilfearten zwecks Ausgleich der Schäden infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen keinerlei Überkompensierung ergeben könne. (131) Auch wenn die Entscheidung zum nationalen Gesetz Nr. 185/1992 nur die Beihilfen betrifft, die bis zum 31. Dezember 1999 gewährt wurden und auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Bestimmungen für staatliche Beihilfen zur Entschädigung von Landwirten für Schäden infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsbedingungen(41) ergangen ist, ist zu berücksichtigen, dass die Kommission eine positive Haltung sowohl zu den angewandten Kriterien zur Bestimmung der Gleichstellung bestimmter außerordentlicher widriger Witterungsbedingungen mit Naturkatastrophen als auch zur Berechnungsmethode für erlittene Verluste seitens der Begünstigten, die von den italienischen Behörden zu dem Zeitpunkt angewendet wurden, als die in Artikel 17 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 genannten widrigen Witterungsbedingungen sich ereigneten (1996), einnimmt. Da Artikel 17 rein die Vorauszahlung der vom nationalen Gesetz Nr. 185/1992 festgelegten Beihilfen vorsieht, und da die zuständigen Behörden für die Gewährung der zu prüfenden Beihilfen ausdrücklich auf die Bestimmungen in diesem Gesetz und auf die Durchführungsbedingungen verwiesen haben, gibt es im zu prüfenden Fall keinen Grund, zu einem anderen Schluss zu gelangen. Außerdem haben die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Gefahr der Überkompensierung in ihren Bemerkungen ausreichend versichert, dass die Beihilfe, auch im Falle der Kumulierung mit anderen öffentlichen Beihilfen, in keiner Weise den Betrag der seitens des Begünstigten erlittenen Verluste übersteigen kann. (132) Außerdem ist zu berücksichtigen, dass bezüglich der Anwendung des nationalen Gesetzes Nr. 185/1992 ab dem 1. Januar 2000, also ab Gültigkeit der neuen Bestimmungen für staatliche Beihilfen zur Entschädigung von Landwirten für Schäden infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsbedingungen, die italienischen Behörden im Rahmen eines anderen Verfahrens zur Beihilfe C 12/B/95 mit Schreiben vom 20. November 2000 und vom 21. November 2003, eingegangen am 24. November 2003 (wie durch das Fax vom 25. November 2003 ergänzt), Detailangaben mitgeteilt haben, die zeigen, dass die von ihnen gemäß nationalem Gesetz Nr. 185/1992 gewährten Beihilfen weiterhin den einschlägigen Bestimmungen für staatliche Beihilfen entsprechen, wie sie jetzt in Ziffer 11 des Gemeinschaftsrahmens für die staatlichen Beihilfen im Agrarsektor enthalten sind. (133) Die italienischen Behörden haben in ihren Schreiben vom 20. November 2000 und vom 21. November 2003 Folgendes versichert: a) die Beihilfen werden erst nach Veröffentlichung eines Dekrets des Landwirtschaftsministeriums gewährt, das die Einzigartigkeit der betreffenden Witterungsbedingungen erklärt, nachdem zuvor die in den Fachberichten enthaltenen Daten geprüft wurden, die von den Aufsichtsämtern der Provinzen für die Landwirtschaft erstellt und dem Ministerium der Regionen übermittelt wurden. Diese Berichte, die jeder für sich infolge des betreffenden Ereignisses erstellt werden, enthalten die technischen Elemente für die Bewertung der Einzigartigkeit des Witterungsereignisses (einschließlich der relevanten meteorologischen Informationen) und für die Quantifizierung der daraus resultierenden Schäden(42); b) die Mindestschadenschwelle zur Erlangung einer Beihilfe beträgt 35 % und nicht 30 % oder 20 %, wie im Gemeinschaftsrahmen gefordert, sowohl der betroffenen Kultur als auch der absetzbaren betrieblichen Bruttoproduktion. Die gewöhnliche Durchschnittsproduktion des betroffenen Betriebes wird auf der Grundlage einen Dreijahreszeitraums berechnet, wobei als Bezug "normales Land" bzw. Jahre ohne Katastrophen oder übermäßig üppige Produktionen genommen werden; c) die Beihilfe wird nur im Verhältnis zum erlittenen Verlust durch die um nicht weniger als zu 35 % geschädigte Kultur gezahlt. Die Schäden an versicherten Kulturen sind von der Berechnung der Beihilfe ausgenommen, und es werden die ordentlichen Ausgaben, die der Landwirt nicht getragen hat, berücksichtigt, so als ob die Ernte nicht erforderlich wäre; d) eine Überkompensierung durch die Kumulierung diverser Beihilfearten ist ausgeschlossen. (134) Die vorangegangenen Erwägungen lassen den Schluss zu, dass die durch Artikel 17 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 zum Ausgleich von Schäden infolge von widrigen Witterungsbedingungen gemäß dem nationalen Gesetz Nr. 185/1992 festgelegte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist und daher die für diese Art der Beihilfe in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag festgelegte Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden kann. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (135) Aus den oben genannten Erwägungen geht hervor, dass die Beihilfen gemäß Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 zur Senkung der Beförderungskosten zu Gunsten von Unternehmen, die in der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der Agrarerzeugnisse laut Anhang I des EG-Vertrags tätig sind, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind und daher keine der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in Anspruch nehmen können. (136) Die Beihilfen zur Unterstützung von Investitionen gemäß Artikel 10 (in dem Maße, in dem dieser Artikel auf Artikel 53 Buchstabe c) des Regionalgesetzes Nr. 3/1986 verweist) und Artikel 19 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 zu Gunsten von Unternehmen, die in der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der Agrarerzeugnisse laut Anhang I des EG-Vertrags tätig sind, können keine der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in Anspruch nehmen und sind daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (137) Die Beihilfen gemäß Artikel 17 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 zur Gewährung von Zahlungen für Schäden infolge von widrigen Witterungsverhältnissen, die Naturkatastrophen gleichkommen, können gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) insofern als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, als sie Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von widrigen Witterungsverhältnissen, die Naturkatastrophen gleichkommen, darstellen. (138) Die Beihilfe gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (139) Gemäß Artikel 63 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 unterliegt die Anwendung der durch dieses Gesetz eingeführten Beihilfen der vorherigen Genehmigung durch die Kommission. Ohne anderslautende Informationen geht die Kommission daher zu Recht davon aus, dass die betreffenden Beihilfen nicht gewährt wurden und dass sie, da unvereinbar, nicht zur Anwendung kommen. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die Italien gemäß Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 zur Senkung der Beförderungskosten zu Gunsten von Unternehmen gewähren möchte, die in der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der Agrarerzeugnisse laut Anhang I des EG-Vertrags tätig sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die staatlichen Beihilfen, die Italien gemäß Artikel 10 (in dem Maße, in dem dieser Artikel auf Artikel 53 Buchstabe c) des Regionalgesetzes Nr. 3/1986 verweist) und Artikel 19 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 zur Unterstützung von Investitionen zu Gunsten von Unternehmen gewähren möchte, die in der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der Agrarerzeugnisse laut Anhang I des EG-Vertrags tätig sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Diese Beihilfen können daher nicht gewährt werden. Artikel 2 Die staatliche Beihilfe, welche Italien zum Ausgleich von Schäden durch widrige Witterungsverhältnisse, die Naturkatastrophen gleichkommen, gemäß Artikel 17 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 zu Gunsten der Agrarunternehmen gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 3 Die Beihilfe, die Italien gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 gewähren möchte, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 4 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. Dezember 2003. Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 201 vom 1.7.1997, S. 10. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Siehe Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 22 vom 28. September 1999 (Beihilfe Nr. N 795/99) und Artikel 131 des Regionalgesetzes Nr. 32 vom 23. Dezember 2000. (4) Artikel 1 Absatz 8 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 hebt Artikel 90 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993 auf. (5) Siehe Entscheidung Nr. C(96) 2249 der Kommission vom 17. Juli 1996, die der italienischen Regierung mit Schreiben vom 26. Juli 1996, SG(96) D/6819 mitgeteilt wurde. (6) Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Beihilfe laut Artikel 90 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 ferner wegen einiger spezifischer Anwendungsmodalitäten, die nicht in Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 enthalten waren, unvereinbar mit den Artikeln 30 und 52 EG-Vertrag sei. (7) Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 4) und Anhang zur Entscheidung 94/173/EWG der Kommission vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG (ABl. L79 vom 23.3.1994, S. 29). (8) Arbeitspapier VI/5934/86 vom 10.11.1986-Rev2. Einordnung einzelstaatlicher Beihilfen im Fall von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der landwirtschaftlichen Betriebsmittel und der einzelstaatlichen Beihilfen zur Bestreitung eines Teils der Versicherungsprämien zur Deckung solcher Gefahren. (9) ABl. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (10) Beihilfe C12/95 (ABl. C 295 vom 10.11.1995, S. 5). (11) ABl. L 218 vom 6.8.1991, S. 1. (12) Siehe Fußnote Nr. 7. (13) ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38. Berichtigung in ABl. L 72 vom 25.3.1993, S. 36. (14) Änderung der Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag auf staatlichen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten und an Dritte über eine Änderung an Teil II der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag auf Regionalbeihilfen (ABl. C 364 vom 20.12.1994, S. 8). (15) Siehe Beihilfen Nr. N 718/97, N 130/2000, N 412/2001 und N53/2003, Lagune von Venedig. (16) Siehe Artikel 21 des Königlichen Dekrets Nr. 215/1933, Artikel 864 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 103 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 603/73. (17) Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache C-730/79, Philip Morris Holland BV gegen Kommission, Slg. 1980, S. 2671, Randnummern 11 und 12. (18) Quelle: Eurostat. (19) Gemäß ständiger Rechtsprechung ist die Bedingung der Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel erfuellt, da das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist. Die einfache Tatsache, dass die Beihilfe die Position dieses Unternehmens gegenüber den anderen im innergemeinschaftlichen Handel konkurrierenden Unternehmen stärkt, sorgt dafür, dass dieser Handel als durch die Beihilfe beeinflusst gelten kann. Im Hinblick auf die staatlichen Beihilfen im Agrarsektor sind der innergemeinschaftliche Handel und die Konkurrenz gemäß konsolidierter Rechtsprechung als beeinflusst anzusehen, auch wenn der Gesamtbetrag der fraglichen Beihilfe gering ist und zwischen zahlreichen Landwirten aufgeteilt wird. Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-113/00, Königreich Spanien gegen Kommission, Slg. 2002, S. I-7601, Randnummer 30 bis 36 und 54 bis 56 und vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-114/00, Königreich Spanien gegen Kommission, Slg. 2002, S. I-7657, Randnummern 46 bis 52 und 68, 69. (20) Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache C-102/87, Französische Republik gegen Kommission, Slg. 1988, S. I-4067. (21) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. Berichtigung in ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17. (22) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (23) Siehe Änderung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5). Ziffer 4.16.1 lautet: "In Gebieten in äußerster Randlage, die unter die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) fallen, und in Gebieten mit einer geringen Bevölkerungsdichte, die entweder unter die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) oder aufgrund des in Ziffer 3.10.4 genannten Kriteriums der Bevölkerungsdichte unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) fallen, können für den teilweisen Ausgleich der Beförderungsmehrkosten unter Einhaltung bestimmter Bedingungen Beihilfen auch dann genehmigt werden, wenn die Bedingungen der Degressivität beziehungsweise zeitlichen Begrenzung nicht erfuellt sind. Der Mitgliedstaat muss derartige Beförderungsmehrkosten nachweisen und ihren Umfang veranschlagen." (24) Siehe Fußnote Nr. 21. (25) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (26) Artikel 63 (EG-Kontrollverfahren) lautet übersetzt wie folgt: "1. Die Eingriffe gemäß vorliegendem Gesetz unterliegen der Befolgung des gültigen Gemeinschaftsrechts in Bezug auf staatliche Beihilfen sowie der Definition der Verfahren gemäß Artikel 93 Absätze 2 und 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. 2. Die mögliche Aufhebung der Auswirkungen einer Vorschrift infolge des in Artikel 93 EG-Vertrag vorgesehenen Verf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.