Europäische Union

2004/342/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die staatliche Beihilfe, die Italien, Region Sizilien, zugunsten des Agrarsektors zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4474)

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Quellenkennung: 32004D0342. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Buchstabe c) des Regionalgesetzes Nr. 3/1986 verweist. Diese Beihilfe zugunsten der Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen kann zu 80 % genehmigt werden, um folgende zulässige Ausgaben zu bezuschussen: Erwerb von Grundstücken, Errichtung der notwendigen Gebäude, Erwerb und Renovierung vorhandener Immobilien sowie Erwerb jeder anderen für die Tätigkeit der Genossenschaften unerlässlichen Immobilie. (85) Kraft der damals gültigen Bestimmungen(30) mussten in diesem Sektor die staatlichen Beihilfen den Sektorgrenzen entsprechen, die unter Punkt 1.2, zweiter und dritter Gedankenstrich, des Anhangs zur Entscheidung 94/173/EWG aufgeführt sind, und die Beihilfeintensität durfte in Regionen, die wie Sizilien zum Ziel-1-Gebiet gehören, 75 % der Investitionskosten nicht übersteigen. (86) Der für die vorliegende Beihilfe vorgesehene Prozentsatz betrug 80 % und es lag keinerlei Information vor, die es ermöglicht hätte, die Einhaltung der anwendbaren Sektorgrenzen zu prüfen. (87) In den Bemerkungen zur fraglichen Maßnahme haben die italienischen Behörden zunächst mitgeteilt, dass diese Beihilfen nicht mit anderen regionalen oder nationalen Beihilfen kumulierbar seien und zu 80 % der nachgewiesenen Ausgaben von einem Hoechstbetrag von 1 Milliarde Lire bzw. 1,2 Milliarden Lire bei Einrichtungen für Genossenschaften zweiten Grades gewährt würden. Ferner unterscheiden sich den zuständigen Behörden zufolge die Berechnungsmodalitäten für den 80 %-Anteil von denen der Kommission, insofern als die regionale Maßnahme sich auf die nachgewiesene Ausgabe auf einen Hoechstbetrag bezieht, während der von der Kommission angesetzte Hoechstbetrag von 75 % sich auf die Investitionskosten bezieht. (88) Mit Schreiben vom 28. Juni 2001 haben die zuständigen Behörden mitgeteilt, dass Artikel 51 des Regionalgesetzes Nr. 32/2000 den in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c) des Regionalgesetzes Nr. 3/1986 vorgesehenen Beihilfesatz auf 50 % der nachgewiesenen Ausgaben auf einen Hoechstbetrag von 1 Milliarde Lire bzw. 1,2 Milliarden Lire bei Einrichtungen für Genossenschaften zweiten Grades gesenkt hat. Die italienischen Behörden haben außerdem präzisiert, dass die Beihilfe die Tätigkeit der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Pflanzen und Blumen betrifft und dass folgendes zu den zulässige Ausgaben gehört: Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken, die Errichtung der notwendigen Gebäude, den Erwerb und die Renovierung bzw. Anpassung vorhandener Immobilien. Es ist zu berücksichtigen, dass es nicht sicher sein kann, dass die Senkung des Beihilfesatzes sich tatsächlich auf die Maßnahmen gemäß Artikel 53 des Gesetzes Nr. 3/1986 und Artikel 10 des Gesetzes Nr. 33/1996 bezieht, da Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 auf Artikel 53 des Gesetzes Nr. 3/1986 verweist und nicht auf Artikel 33 dieses Gesetzes. (89) Diese Informationen ändern jedoch nicht die Würdigung seitens der Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens bezüglich der fraglichen Beihilfen. (90) Aus folgenden Gründen kann die Maßnahme, die von unbegrenzter Dauer ist, nicht als mit den Vorschriften für staatliche Investitionsbeihilfen im Sektor der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen gemäß Anhang I vereinbar angesehen werden, die ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden sind und unter Ziffer 4.1 und 4.2 des Gemeinschaftsrahmens erläutert werden(31). (91) Bei Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung legt der Gemeinschaftsrahmen fest, dass grundsätzlich nur Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen an Betriebe mit nachgewiesener Rentabilität, welche die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Wohlergehen der Tiere erfuellen, auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Zukunftsaussichten(32) geleistet werden. Wenn die Investitionen getätigt werden, um sich neuen Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene oder Wohlergehen der Tiere anzupassen, kann die Unterstützung dennoch gewährt werden, um diese neuen Anforderungen zu erfuellen. Der Beihilfesatz darf 50 % der für die Ziel-1-Gebiete zulässigen Investitionen und 40 % in den anderen Regionen nicht übersteigen. Die zulässigen Ausgaben umfassen: den Bau, den Erwerb oder die Verbesserung von Immobilien, neue Maschinen und Einrichtungen einschließlich Informatikprogrammen, allgemeine Ausgaben, wie Honorare von Architekten, Ingenieuren und Beratern, Machbarkeitsstudien, Erwerb von Patenten und Lizenzen, bis zu einem Hoechstsatz von 12 % der oben genannten Ausgaben. (92) Es können keine Beihilfen gewährt werden, wenn keine ausreichenden Beweise dafür vorgelegt werden, dass es normale Absatzmärkte für die betreffenden Erzeugnisse gibt. Diesbezüglich ist auf angemessener Ebene in Abhängigkeit der fraglichen Produkte, der Investitionsart und der bestehenden und vorgesehenen Kapazität eine Bewertung vorzunehmen. Zu diesem Zweck werden auch mögliche Produktionsbeschränkungen oder Einschränkungen bei der Unterstützung durch die Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation berücksichtigt. Insbesondere darf keine Beihilfe gewährt werden, die den für die gemeinsame Marktorganisation festgelegten Verboten oder Beschränkungen entgegenlaufen würde. (93) Wenn auch der Beihilfesatz möglicherweise im Jahr 2000 auf 50 % gesenkt wurde, entsprechen die Beihilfen gemäß Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 keiner der Anforderungen in den vorhergehenden Randnummern. Insbesondere wird nicht das Vorhandensein normaler Absatzmärkte belegt. Außerdem sind weder die Anforderungen in Bezug auf die Rentabilität und angemessene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten noch die Mindestanforderungen der Gemeinschaft in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Wohlergehen der Tiere erfuellt. In Bezug auf die zulässigen Ausgaben kann der Erweb von Grundstücken nicht genehmigt werden. (94) Entsprechend der in Ziffer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens geregelten Beihilfen für die Primärproduktion, unbeschadet der Ausnahmen unter Ziffer 4.1.2, die aber in dieser Angelegenheit nicht anwendbar sind, ist der Hoechstbetrag der öffentlichen Finanzierung, ausgedrückt in Prozent des Investitionsvolumens, das in den Genuss einer Beihilfe kommen kann, auf 40 % bzw. auf 50 % in den benachteiligten Gebieten beschränkt, wie in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 festgelegt über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(33). Wenn jedoch diese Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach der Ansiedlung getätigt werden, können diese Hoechstsätze jeweils auf 45 % und 55 % gesteigert werden. (95) Die Unterstützung für Investitionen wird nur für Betriebe gewährt, deren Rentabilität über die Bewertung der Zukunftsaussichten(34) gezeigt werden kann und deren Betriebsleiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Der Betrieb muss die Mindestanforderungen der Gemeinschaft im Hinblick auf Umwelt, Hygiene und Wohlergehen der Tiere erfuellen. Wenn die Investitionen getätigt werden, um sich im Bereich Umwelt, Hygiene und Wohlergehen der Tiere den neuen Mindestanforderungen anzupassen, kann die Unterstützung gewährt werden, um diese neuen Anforderungen zu erfuellen. (96) Es werden keine Investitionen subventioniert, deren Ziel in der Produktionssteigerung von Erzeugnissen liegt, die keinen normalen Absatzmarkt haben. Das Vorhandensein normaler Absatzmärkte ist auf angemessener Ebene in Abhängigkeit der fraglichen Produkte, der Investitionsart und der bestehenden und vorgesehenen Kapazität zu bewerten. Es werden auch mögliche Produktionsbeschränkungen oder Einschränkungen bei der Unterstützung durch die Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation berücksichtigt. Falls im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Produktionsbeschränkungen oder Einschränkungen bei der Unterstützung durch die Gemeinschaft auf Ebene der einzelnen Landwirte, Betriebe oder Verarbeitungswerke gelten, werden die Investitionen, die zu einer Produktionssteigerung über diese Grenzen hinaus führen würden, nicht finanziert. (97) Die zulässigen Ausgaben umfassen: den Bau, den Erwerb oder die Verbesserung von Immobilien, neue Maschinen und Einrichtungen(35) einschließlich Informatikprogrammen, allgemeine Ausgaben, wie Honorare von Architekten, Ingenieuren und Beratern, Machbarkeitsstudien, Erwerb von Patenten und Lizenzen, bis zu einem Hoechstsatz von 12 % der oben genannten Ausgaben, Erwerb von Grundstücken, einschließlich der Ausgaben für Rechtsbeistand, Registrierungsgebühren und -kosten. Die zulässigen Ausgaben dürfen insgesamt nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegten Investitionsgrenzen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 übersteigen. (98) In Analogie wendet die Kommission ferner diese Bestimmungen für Investitionen in die landwirtschaftliche Primärproduktion an, die nicht von den Landwirten getätigt werden, zum Beispiel beim Kauf von Geräten seitens Erzeugerverbänden, die gemeinsam genutzt werden sollen. (99) Offensichtlich erfuellen die Beihilfen gemäß Artikel 10 nicht die derzeit anwendbaren Vorschriften für Investitionsbeihilfen in der Primärproduktion. Wenn auch, wie es scheint, der Beihilfesatz im Jahr 2000 auf 50 % gesenkt wurde, ist nicht gewährleistet, dass die Beihilfe nicht für Investitionen zum Zweck der Produktionssteigerung von Erzeugnissen gewährt wird, die keinen normalen Absatzmarkt haben. Außerdem sind weder die Anforderungen in Bezug auf die Rentabilität und angemessene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten noch die Mindestanforderungen der Gemeinschaft in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Wohlergehen der Tiere erfuellt. (100) Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten entspricht die Beihilfe gemäß Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 in dem Maße, in dem dieser auf Artikel 53 Buchstabe c) des Regionalgesetzes Nr. 3/1986 verweist, nicht den Vorschriften für staatliche Investitionsbeihilfen im Sektor der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I. Diese Beihilfe kann daher nicht die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Anspruch nehmen. Folglich ist sie als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen und darf nicht gewährt werden. Artikel 19 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 (101) Artikel 19 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 sieht Hoechstzuschüsse bis zu 80 % für den Bau von Anlagen für die Gewinnung von elektrischer, thermischer oder mechanischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen in landwirtschaftlichen Betrieben vor, insbesondere die Erhöhung der Beihilfeintensität gemäß Artikel 12 Absatz 1 des nationalen Gesetzes Nr. 308 und Artikel 13 Absatz 1 des nationalen Gesetzes Nr. 10/1991, die durch die nationalen Gesetze auf 55 % bzw. 65 % für Genossenschaften begrenzt ist. Der Kapitalzuschuss ist mit einem Darlehen zu begünstigtem Zinssatz zwecks Abdeckung der nicht durch den Kapitalzuschuss finanzierten Investitionsausgaben kumulierbar. Für die Maßnahme wurden 2,5 Milliarden Lire zur Verfügung gestellt. Wie unter Erwägung 2 präzisiert, betrifft diese Entscheidung ausschließlich die Beihilfen zugunsten von Agrarerzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag. (102) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission festgestellt, dass die von der nationalen Gesetzgebung festgelegten Beihilfehöchstsätze, also 55 % bzw. 65 % für die landwirtschaftlichen Genossenschaften, mit den gültigen Sätzen für nationale Investitionsbeihilfen in den Sektoren der Herstellung, der Verarbeitung und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse koordiniert werden müssten. (103) Wie im Schreiben an den Mitgliedstaat Italien angegeben, bedurften zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die für diese Beihilfearten anwendbaren Regeln der Einhaltung folgender Bedingungen: a) es mussten die im Agrarsektor (für alle kumulierten Beihilfen in Form von Kapitalbeiträgen und/oder Zinsnachlässen) anwendbaren Hoechstsätze eingehalten werden, jeweils wie folgt: i) im Sektor der Primärproduktion (Investitionen gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91) 35 % bzw. 45 % in benachteiligten Gebieten gemäß Richtlinie 75/268/EWG; ii) im Sektor der Verarbeitung sowie der Vermarktung 55 % bzw. 75 % in Ziel-1-Gebieten; b) in beiden Fällen mussten die jeweils von der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 bzw. des Anhangs zur Entscheidung 94/173/EWG im Hinblick auf den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Investitionsbeihilfen im Sektor der Verarbeitung und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorgesehenen Sektorbeschränkungen eingehalten werden. (104) Die italienischen Behörden haben keine Garantien hinsichtlich der Einhaltung dieser Bedingungen geliefert. Die zu prüfende Maßnahme erfuellt daher keine der Regeln, die für Investitionsbeihilfen im Sektor der Herstellung, Verarbeitung und/oder Vermarktung von Agrarerzeugnissen gemäß Anhang I anwendbar waren. (105) Die Maßnahme entspricht nicht einmal den derzeitig gültigen Regeln für die Investitionsbeihilfen in den Sektoren der Herstellung, Verarbeitung und/oder Vermarktung von Agrarerzeugnissen gemäß Anhang I des EG-Vertrags. Diese Regeln sind in den Ziffern 4.1 und 4.2 des Gemeinschaftsrahmens enthalten. (106) Auch wenn die Maßnahme Beihilfen für die Errichtung von Anlagen für die Erzeugung von elektrischer, thermischer oder mechanischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen in landwirtschaftlichen Betrieben und somit Beihilfen im Sinne von Ziffer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens begründet (auch insofern als Gegenstand eines Verweises von Ziffer 4.3 des Gemeinschaftsrahmens), erfolgt ihre Würdigung, wie dies zum Zeitpunkt der Einleitung des formellen Prüfungsverfahrens der Fall war, auch auf der Grundlage der derzeit anwendbaren Regeln für die Verarbeitung und Vermarktung der Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I des EG-Vertrags. (107) Die auf die Beihilfen für Investitionen in der Verarbeitung und Vermarktung anwendbaren Regeln sind im Rahmen der Würdigung der von Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 vorgesehenen Beihilfen angegeben worden. Wie die Beihilfen, die durch diesen Artikel festgelegt werden, erfuellen auch die Beihilfen, die in Artikel 19 vorgesehen sind, nicht diese Regeln. Insbesondere gibt es keinen Beweis für das Vorhandensein normaler Absatzmärkte für die betreffenden Produkte. Der Beihilfesatz von bis zu 80 % übersteigt deutlich den Beihilfehöchstsatz von 50 %, der im Gemeinschaftsrahmen genehmigt wird. Da die Beihilfe nicht im Rahmen eines bereits durch die Kommission genehmigten regionalen Beihilfesystems in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gewährt wird, kann die Beihilfe auch nicht bis zu einer möglicherweise höheren Intensität genehmigt werden, die im Rahmen dieses Systems festgelegt wurde. Außerdem sind auch die Bedingungen der Rentabilität und der Mindestanforderungen im Bereich von Umwelt, Hygiene und Wohlergehen der Tiere nicht erfuellt. (108) Entsprechend der in Ziffer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens festgelegten Regeln, die auf die Investitionsbeihilfen im Sektor der Primärproduktion und die Beihilfen zur Förderung der Diversifizierung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten, unbeschadet der Ausnahmen unter Ziffer 4.1.2 Anwendung finden, ist die öffentliche Finanzierung, ausgedrückt in Prozent des Investitionsvolumens, für das eine Beihilfe gewahrt werden kann, auf 40 % bzw. auf 50 % in den benachteiligten Gebieten beschränkt, wie in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgelegt. Wenn jedoch diese Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach der Ansiedlung getätigt werden, können diese Prozentsätze maximal jeweils 45 % und 55 % erreichen. Gemäß Ziffer 4.1.2 können sich die Hoechstbeträge von 40 % und 50 % gemäß Ziffer 4.1.1.2 jeweils um 20 % und 25 % erhöhen, wenn die Investitionen mit Zusatzkosten einhergehen, die dem Umweltschutz und der Verbesserung der Umwelt oder der Hygienebedingungen und dem Wohlergehen der Tiere zuzuschreiben sind. Diese Erhöhung wird nur für Investitionen gewährt, welche das Ziel verfolgen, die geltenden Mindestanforderungen der Gemeinschaft zu übertreffen. Die Erhöhung muss jedoch unbedingt auf die zulässigen Zusatzkosten beschränkt werden, die erforderlich sind, um den fraglichen Zweck zu erfuellen, und wird nicht auf Investitionen angewendet, die eine Steigerung der Produktionskapazität bedeuten. (109) Die Unterstützung für Investitionen wird nur für Betriebe gewährt, deren Rentabilität über die Bewertung der Zukunftsaussichten(36) gezeigt werden kann und deren Betriebsleiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Der Betrieb muss die Mindestanforderungen der Gemeinschaft im Hinblick auf Umwelt, Hygiene und Wohlergehen der Tiere erfuellen. Wenn die Investitionen getätigt werden, um sich im Bereich Umwelt, Hygiene und Wohlergehen der Tiere den neuen Mindestanforderungen anzupassen, kann die Unterstützung gewährt werden, um diese neuen Anforderungen zu erfuellen. (110) Es werden keine Investitionen subventioniert, deren Ziel in der Produktionssteigerung von Erzeugnissen liegt, die keinen normalen Absatzmarkt haben. Das Vorhandensein normaler Absatzmärkte ist auf angemessener Ebene in Abhängigkeit der fraglichen Produkte, der Investitionsart und der bestehenden und vorgesehenen Kapazität zu bewerten. Es werden auch mögliche Produktionsbeschränkungen oder Einschränkungen bei der Unterstützung durch die Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation berücksichtigt. Falls im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Produktionsbeschränkungen oder Einschränkungen bei der Unterstützung durch die Gemeinschaft auf Ebene der einzelnen Landwirte, Betriebe oder Verarbeitungswerke gelten, werden die Investitionen, die zu einer Produktionssteigerung über diese Grenzen hinaus führen würden, nicht finanziert. (111) Die zulässigen Ausgaben umfassen: den Bau, den Erwerb oder die Verbesserung von Immobilien, neue Maschinen und Einrichtungen(37) einschließlich Informatikprogrammen, allgemeine Ausgaben, wie Honorare von Architekten, Ingenieuren und Beratern, Machbarkeitsstudien, Erwerb von Patenten und Lizenzen, bis zu einem Hoechstsatz von 12 % der oben genannten Ausgaben, Erwerb von Grundstücken, einschließlich der Ausgaben für Rechtsbeistand, Registrierungsgebühren und -kosten. Die zulässigen Ausgaben dürfen insgesamt nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegten Investitionsgrenzen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 übersteigen. (112) In Analogie wendet die Kommission ferner die Bestimmungen dieses Abschnitts für Investitionen in die landwirtschaftliche Primärproduktion an, die nicht von den Landwirten getätigt werden, zum Beispiel beim Kauf von Geräten seitens Erzeugerverbänden, die gemeinsam genutzt werden sollen. (113) Die Beihilfen gemäß Artikel 19 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 erfuellen nicht die derzeit anwendbaren Vorschriften für Investitionsbeihilfen in der Primärproduktion und Investitionsbeihilfen zur Förderung der Diversifizierung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Insbesondere ist nicht gewährleistet, dass die Beihilfe nicht für Investitionen zum Zweck der Produktionssteigerung von Erzeugnissen gewährt werden, die keinen normalen Absatzmarkt haben. Der Beihilfesatz, der ohne Abzug 80 % betragen kann, übersteigt die vom Gemeinschaftsrahmen zulässigen Hoechstsätze, d. h. 40 % (50 % in den benachteiligten Gebieten gemäß Definition in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999); oder 45 % (55 % in den benachteiligten Gebieten), wenn die Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach Ansiedlung getätigt werden; oder 60 % (75 % in den benachteiligten Gebieten), wenn die Investitionen Zusatzkosten mit sich bringen, die dem Umweltschutz oder der Verbesserung der Umweltbedingungen oder der Hygienebedingungen und des Wohlergehens der Tiere in Übereinstimmung mit den unter Ziffer 4.1.2.4 des Gemeinschaftsrahmens festgelegten Anforderungen zugeschrieben werden können. Außerdem sind weder die Anforderungen in Bezug auf die Rentabilität und angemessene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten noch die Mindestanforderungen der Gemeinschaft in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Wohlergehen der Tiere erfuellt. (114) Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten entspricht die Beihilfe gemäß Artikel 19 nicht den anwendbaren Vorschriften für staatliche Investitionsbeihilfen im Sektor der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I. Diese Beihilfe kann daher nicht die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Anspruch nehmen. Folglich ist sie als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen und darf nicht gewährt werden. Artikel 17 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 (115) Artikel 17 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 sieht seitens der Region die Vorauszahlung der Beträge vor, die der Staat für den Eingriff des nationalen Solidaritätsfonds für den Ausgleich von Schäden durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse (nationales Gesetz Nr. 185/92) schuldet. Die Beihilfe gemäß Artikel 17 ist bezüglich der Dauer auf das Jahr 1996 beschränkt, für das Ausgaben in Höhe von 20 Milliarden Lire vorgesehen sind (siehe Schreiben vom 3. Juni 1996). Die fragliche Beihilfe besteht aus Subventionen zugunsten der Landwirte, um das Betriebsvermögen wiederherzustellen sowie für die Renovierung der Betriebseinrichtung, die durch die fraglichen Naturereignisse beschädigt wurde. Die Begünstigten sind Agrarunternehmer, die infolge der Temperaturschwankungen und darauffolgenden übermäßigen Niederschläge im Jahre 1996 Schäden erlitten haben, welche die absetzbare Bruttoproduktion um 35 % übersteigen. (116) Die Beihilfen gemäß Artikel 17 können innerhalb der vom nationalen Gesetz Nr. 185/1992 zulässigen Grenzen kumuliert werden. (117) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens bezüglich der Beihilfe gemäß Artikel 17 hat die Kommission bemerkt, dass die vorgesehene Maßnahme im Hinblick auf die damals von der Kommission angewendeten Kriterien hinsichtlich staatlicher Beihilfen zum Ausgleich von Schäden, die durch Naturkatastrophen ähnlichen Ereignissen verursacht wurden, zu analysieren sei.(38) Nach diesen Kriterien mussten die folgenden beiden Bedingungen erfuellt sein: a) die vom Beihilfebegünstigten erlittenen Verluste mussten 30 % seiner normalen Produktion erreichen, berechnet auf der Grundlage der Produktion in den vorhergehenden drei Jahren bzw. 20 % in den benachteiligten Gebieten gemäß der Richtlinie 75/268/EWG; b) jegliche Möglichkeit der Überkompensierung der erlittenen Verluste musste ausgeschlossen werden. (118) In ihrer Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass im fraglichen Fall die verfügbaren Informationen nicht die Schlussfolgerung zuließen, dass beide Bedingungen erfuellt waren. Denn in Bezug auf Artikel 17, der die nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich Naturkatastrophen und widrigen Witterungsbedingungen aufnimmt und ergänzt, beschränkten sich die übermittelten regionalen Texte auf den Verweis auf die Bestimmungen des nationalen Gesetzes Nr. 185/1992 und entsprechende Anwendungsmodalitäten, darunter ein Schreiben des Landwirtschaftsministeriums A1659 vom 2. Juli 1996, dem zufolge die Beihilfe 100 % der davongetragenen Schäden nicht übersteigen durfte. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der fraglichen Beihilfen war auch das nationale Gesetz Nr. 185/1992 Gegenstand einer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, weil es unmöglich war, die Einhaltung der unter Punkt 117 Buchstaben a) und b) genannten Bedingungen zu überprüfen(39). Ohne ausdrückliche Gewährleistung bezüglich der Einhaltung dieser Bedingungen auf regionaler Ebene hatte die Kommission bemerkt, dass es unvermeidbar sei, dieselben Schlussfolgerungen für den zu prüfenden Fal

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.