Europäische Union

2004/342/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die staatliche Beihilfe, die Italien, Region Sizilien, zugunsten des Agrarsektors zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4474)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0342. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ahrens beeinträchtigt nicht die Umsetzung anderer Bestimmungen, die im vorliegenden Gesetz enthalten sind, sofern sie nicht Gegenstand einer Bemerkung seitens der Europäischen Kommission sind oder von dieser positiv beurteilt wurden." (27) Siehe Fußnote N. 21. (28) Siehe Fußnoten Nr. 4 und 5. (29) Siehe Fußnote Nr. 6. (30) Siehe Fußnote Nr. 7. (31) Siehe Fußnote Nr. 21. (32) Es können keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die in finanziellen Schwierigkeiten sind, außer wenn diese Beihilfen den Bedingungen im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Betrieben in Schwierigkeiten entsprechen. (33) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. (34) Siehe Fußnote Nr. 32. (35) Der Kauf von gebrauchtem Material kann in gebührend belegten Fällen als zulässige Ausgabe gelten, wenn gleichzeitig die folgenden vier Bedingungen erfuellt sind: a) eine Erklärung des Verkäufers muss die genaue Herkunft des Materials bescheinigen und bestätigen, dass dafür noch kein nationaler oder gemeinschaftlicher Zuschuss in Anspruch genommen wurde; b) der Kauf dieses Materials muss einen besonderen Vorteil für das Programm oder das Vorhaben darstellen, oder durch außergewöhnliche Umstände geboten sein (neues Material erst nach langer Wartezeit verfügbar, was die erfolgreiche Umsetzung des Vorhabens gefährdet); c) Senkung der relativen Kosten (und somit des Beihilfebetrags) verglichen mit den Kosten desselben neu gekauften Materials, wobei ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis für das Vorhaben erhalten bleibt; d) die technischen und/oder technologischen Eigenschaften des gebrauchten Materials müssen an die Anforderungen des Vorhabens angepasst werden. (36) Siehe Fußnote Nr. 32. (37) Siehe Fußnote Nr. 35. (38) Sieh Fußnote Nr. 8. (39) Beihilfe C12/95 (ABl. C 295 vom 10.11.1995, S. 5). (40) Siehe Fußnote Nr. 8. (41) Siehe Fußnote Nr. 8. (42) Artikel 2 des Gesetzes Nr. 185/1992 legt fest, dass das Landwirtschaftsministerium, wenn die Regionen auf der Grundlage der von den Aufsichtsämtern der Provinzen für die Landwirtschaft erstellten Fachberichten die von der Naturkatastrophe oder von dieser gleichgestellten, außergewöhnlichen widrigen Witterungsbedingungen betroffenen Gebiete eingegrenzt und die Schäden quantifiziert haben, nach vorheriger Feststellung der Auswirkungen der Katastrophe die Einzigartigkeit dieses Ereignisses mit einem eigenen Erlass erklärt, der die Gewährung von Beihilfemaßnahmen zu Gunsten der Betriebe zulässt, die einen Schaden in Höhe von mindestens 35 % ihrer absetzbaren Bruttoproduktion erlitten haben. Den seitens der zuständigen Behörden im Schreiben vom November 2003 mitgeteilten Informationen bezüglich der gezahlten Beihilfen für Naturkatastrophen und gleichgestellten Ereignissen ab dem 1. Januar 2000 zufolge werden die technischen Elemente zur Bewertung der Einzigartigkeit des jeweiligen Ereignisses, einschließlich der relevanten meteorologischen Informationen sowie die Quantifizierung der daraus folgenden Schäden, in die spezifischen Fachberichte übertragen, die Fall für Fall, nach dem betreffenden Ereignis von den Aufsichtsämtern der Provinz für die Landwirtschaft vorbereitet werden. Für jedes außergewöhnliche Ereignis oder jede Gruppe von außergewöhnlichen Ereignissen, die einen Schaden in Höhe von mindestens 35 % der absetzbaren Gesamtproduktion der betroffenen Betriebe verursacht haben, erlässt das Landwirtschaftsministerium als Abschluss der Beweiserhebung über die von den Regionen vorgelegten Fachberichte ein eigenes Dekret mit einer Erklärung zur Einzigartigkeit des jeweiligen Ereignisses. Als Beispiel für das beschriebene Verfahren und die Daten, auf deren Grundlage die Einzigartigkeit eines Klimaereignisses erklärt wird haben die nationalen Behörden ein Dossier über die Trockenheit in Sizilien (Agrigent) im Zeitraum 2001/2002 übermittelt. Jedes vom Landwirtschaftsministerium erlassene Dekret enthält die Angabe über das betreffende außergewöhnliche Witterungsereignis, den Zeitraum, in dem das Ereignis stattgefunden hat, das betroffene Gebiet und die vom nationalen Gesetz Nr. 185/1992 vorgesehenen Beihilfearten, die gewährt werden können.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.