Europäische Union

2004/342/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die staatliche Beihilfe, die Italien, Region Sizilien, zugunsten des Agrarsektors zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4474)

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en zugestanden wurde, die im Gebiet lagen und die einen Nutzen aus den Urbarmachungsarbeiten gezogen haben und somit nicht nur den Landwirten. (42) Mit Schreiben vom 7. November 1997 hat Italien Bemerkungen zu den Artikeln 1 und 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 vorgelegt. (43) Bezüglich Artikel 1 haben die italienischen Behörden erklärt, dass die Beförderungsmodalitäten mit der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten(13) in Einklang stehen. Sie haben außerdem auf einige Bemerkungen der sizilianischen Regionalversammlung verwiesen. Es ist zu berücksichtigen, dass einige Bemerkungen der sizilianischen Regionalversammlung im Rahmen einer Sitzung am 25. September 1997 den Diensten der Kommission persönlich vorgelegt worden waren. Diesen Bemerkungen zufolge stellte Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 eine Beihilfe mit regionaler Zielsetzung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag dar, der vor dem Hintergrund von Ziffer 2.6 der Mitteilung 94/C 364/08 der Kommission vom 20. Dezember 1994(14) zu bewerten wäre. (44) In Bezug auf Artikel 10 haben die italienischen Behörden mitgeteilt, dass die fraglichen Beihilfen nicht mit anderen regionalen oder nationalen Beihilfen kumulierbar seien und in Höhe von 80 % der nachgewiesenen Ausgaben auf einen Hoechstbetrag von 1 Milliarde Lire bzw. 1,2 Milliarden Lire bei Einrichtungen für Genossenschaften zweiten Grades gewährt wurden. Nach Angabe der zuständigen Behörden seien ferner die Berechnungsmodalitäten für den Anteil von 80 % anders als die von der Kommission angewendeten Modalitäten, insofern als die Regionalmaßnahme sich auf die nachgewiesenen Ausgaben bei einem Hoechstbetrag beziehe, während der von der Kommission angesetzte Anteil von 75 % sich auf die Investitionskosten bezieht. Mit Schreiben vom 28. Juni 2001 haben die zuständigen Behörden mitgeteilt, dass Artikel 51 des Regionalgesetzes Nr. 32 vom 23. Dezember 2000 den von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c) des Regionalgesetzes Nr. 3/1986 vorgesehenen Anteil auf 50 % der nachgewiesenen Ausgaben bei einem Hoechstbetrag von 1 Milliarde Lire bzw. 1,2 Milliarden Lire bei Einrichtungen für Genossenschaften zweiten Grades gesenkt hat. Die Behörden haben ferner präzisiert, dass die Beihilfe die Tätigkeiten der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Pflanzen und Blumen betrifft, und dass zu den zulässigen Ausgaben auch die Ausgaben für den Erwerb des Grundstücks und den Bau der Immobilie, für den Erwerb bereits existierender Einrichtungen und möglicher Renovierungs- und Anpassungsarbeiten zählen. V. WÜRDIGUNG (45) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Maßnahme, die keine staatliche Beihilfe darstellt (46) Gemäß den vorstehenden Bemerkungen und den von den zuständigen Behörden übermittelten Angaben darf eine der angemeldeten und geprüften Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden. Es handelt sich um die von Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 vorgesehenen Maßnahme, insofern als von den seitens der zuständigen Behörden übermittelten Angaben hervorgeht, dass die Aufhebung der Funktion der Urbarmachungsgenossenschaften sich nicht nur auf Landwirte bezieht, sondern auf alle Besitzer von Immobilien, die in den Gebieten der Genossenschaften gelegen sind, die Schäden durch Naturkatastrophen im Zeitraum Dezember 1995-März 1996 davongetragen haben. (47) Die Genossenschaften für die Urbarmachung sind öffentliche Einrichtungen, die den Auftrag haben, öffentliche Infrastrukturarbeiten durchzuführen(15) und die von nationalen und regionalen Gesetzen geregelt werden. Zu den Funktionen der Genossenschaft gehören die Projektierung, Ausführung, Instandhaltung und Leitung der Urbarmachungsarbeiten (Gesamtheit an Arbeiten zur Trockenlegung und Anpassung von Baugelände, das ehemals sumpfig und malariaverseucht war), die Umsetzung von Arbeiten für den Bodenschutz, um Überschwemmungen einzudämmen und Überflutungen zu verhindern, die Verwaltung der Wasserressourcen für eine rationale Wirtschafts- und Sozialentwicklung, usw. Die Werke der Urbarmachung gehören dem Staat und den Regionen. (48) Das Gesetz überträgt den Genossenschaften für die Urbarmachung die Befugnis, den Genossenschaftlern obligatorische Beiträge aufzuerlegen, die über das direkte Steuersystem eingetrieben werden(16). (49) Die Genossenschaften besitzen Immobilien aller Art, u.a. Grundstücke und Gebäude, die im Gebiet der Urbarmachung gelegen sind. Der zu prüfende Zuschuss ist daher mit einer Steuer vergleichbar, die auf allen Genossenschaftlern einschließlich dem Staat, den Regionen, den Provinzen und den Gemeinden für die Güter in ihrem Besitz lastet, die Nutzen aus den Urbarmachungsarbeiten aufgrund der Tatsache ziehen, dass sie Besitzer von Immobilien sind, die in dem Gebiet gelegen sind, und zwar unabhängig von der vom Besitzer ausgeübten Tätigkeit. Der Zuschuss wird normalerweise auf der Grundlage der Katasterrendite für die Gebäude und Bodenerträge, wie sie aus den öffentlichen Katasterregistern hervorgehen, sowie auf der Grundlage der Wasserregister für die Gegend, in der sich die Immobilie befindet, berechnet. (50) In der Sache ersetzt die Region den Genossenschaften für die Urbarmachung die fehlenden Erhebungen der Beiträge aller Genossenschaftler und nicht nur jener, die eine Wirtschaftstätigkeit ausüben. Auch wenn es möglich ist, dass viele der Besitzer in der fraglichen Gegend Landwirte sind (was auch den Bezug auf die Beschränkung der betreffenden Gebiete gemäß des nationalen Gesetzes Nr. 185/92 erklären kann) kann man jedoch in Erwägung ziehen, dass die zu prüfende Maßnahme einige Unternehmen oder einige Produktionen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fördert, da den überlieferten Angaben zufolge diese nicht speziell auf Subjekte zugeschnitten ist, die eine Wirtschaftstätigkeit ausüben und ohne Diskriminierung auf alle Besitzer von Immobilien anwendbar ist, die innerhalb des Gebiets der Urbarmachung gelegen sind und die aus der Urbarmachung einen Nutzen ziehen. Die Maßnahme stellt daher keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen (51) Die Artikel 1, 10, 17 und 19 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 sehen die Gewährung von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln an bestimmte landwirtschaftliche Betriebe vor, die daraus einen unbestreitbaren wirtschaftlichen und finanziellen Vorteil gegenüber anderen landwirtschaftlichen Betrieben ziehen, die diesen Zuschuss nicht erhalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Verstärkung der Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe eine potenzielle Verzerrung des Wettbewerbs gegenüber konkurrierenden Unternehmen dar, die keinen derartigen Zuschuss erhalten(17). (52) Die Maßnahmen beeinträchtigen den innergemeinschaftlichen Handel, da beträchtliche Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt werden, wie aus folgender Tabelle(18) hervorgeht, in welcher der Gesamtwert der Agrarein- und -ausfuhren zwischen Italien und der Europäischen Union im Zeitraum 1997-2001 wiedergegeben ist(19). Es ist zu berücksichtigen, dass Sizilien unter den italienischen Regionen ein bedeutender Erzeuger von Agrarprodukten ist. Agragsektor insgesamt >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (53) In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Gerichtshof zufolge eine Beihilfe für ein Unternehmen auch dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen kann, wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten steht, ohne dass es selbst Erzeugnisse ausführt. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch gleich bleiben oder steigen, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern. Es besteht also die Wahrscheinlichkeit, dass sich derartige Beihilfen ebenfalls auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken und Wettbewerbsverzerrungen verursachen(20). (54) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die zu prüfenden Maßnahmen unter das Verbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. (55) In Artikel 87 Absätze 2 und 3 sind Ausnahmen von dem Verbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 festgelegt. (56) Die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) EG-Vertrag sind in Anbetracht der Art und der Ziele der genannten Beihilfen eindeutig nicht anwendbar. Italien hat weder die Anwendung von Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a) und b) noch von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) beantragt. (57) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) ist ebenfalls nicht anwendbar, da die Beihilfen nicht dazu bestimmt sind, die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten zu fördern, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. (58) Die Kommission muss dennoch berücksichtigen, dass die sizilianischen Behörden in den schriftlichen Bemerkungen, die während einer Sitzung vorgelegt wurden, angegeben haben, dass Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 eine Beihilfe für regionale Zielsetzungen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag darstelle und im Hinblick auf Ziffer 2.6 der Mitteilung 94/C 364/08 zu prüfen sei. (59) Diesbezüglich wird auf Ziffer 3.7 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(21) verwiesen, wonach die Leitlinien zur Gewährung von Regionalbeihilfen(22) nicht auf den Agrarsektor angewendet werden, da bei der Bewertung von Beihilfen zur Förderung benachteiligter Gebiete den besonderen Bedingungen der landwirtschaftlichen Produktion Rechnung getragen wird. Falls zum Agrarsektor gehörig wurden Erwägungen zur Regionalpolitik in den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor aufgenommen. (60) In dem Maße, in dem Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 Beihilfen zu Gunsten von Unternehmen vorsieht, die in der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag tätig sind, indem die normalen Beförderungskosten wie im zu prüfenden Fall gesenkt werden, ist die Beihilfe deshalb auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften für auf die Landwirtschaft anwendbaren staatlichen Beihilfen zu bewerten. (61) Außerdem fördert die betreffende Maßnahme, die eine Beihilfe einführt, durch welche die Kosten für den Transport von Agrarerzeugnissen gemäß Anhang I von Sizilien nach außen gesenkt werden sollen, offensichtlich nicht die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, noch haben die sizilianischen Behörden irgendeinen Beweis dafür vorgelegt oder die Verbindung zwischen den Beihilfen, die sie zu gewähren beabsichtigen, und der Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, aufgezeigt. (62) Wie ausdrücklich in Ziffer 2.6, letzter Gedankenstrich, der Mitteilung 94/C 364/08 angegeben, fand diese Mitteilung keine Anwendung auf die Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I und betraf bestimmte europäische Regionen. Diese Mitteilung ist daher offensichtlich nicht für Beihilfen für den Transport von Agrarerzeugnissen von Sizilien nach außen anwendbar, wie auch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, in welche zu einem späteren Zeitpunkt die Vorschriften zu Beihilfen zum Zweck des Ausgleichs von Beförderungsmehrkosten in bestimmten Regionen aufgenommen wurden.(23) (63) Daraus folgt, dass die Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag für die zu prüfenden Maßnahmen nicht anwendbar ist. (64) Die Beihilfen können nicht unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) fallen, da sie nicht dazu bestimmt sind, wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Italiens zu beheben. (65) Die Kommission muss dennoch berücksichtigen, dass die italienischen Behörden sich auch auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) berufen, um die Vereinbarkeit von Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 mit dem EG-Vertrag zu bestätigen. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass die italienischen Behörden nicht angegeben haben, welches wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse die Beihilfen fördern und welche beträchtliche Störung sie im Wirtschaftsleben Italiens beheben würden. (66) Die zuständigen Behörden haben allgemein erklärt, dass die Beihilfen dazu dienen, den kombinierten Güterverkehr gemäß der Richtlinie 92/106/EWG zu fördern, aber dies kann nicht als wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag angesehen werden. Außerdem werden die Beihilfen gemäß Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 für jedes Beförderungsmittel gewährt, das die Begünstigten einsetzen möchten, und die italienischen Behörden haben nicht die Verbindung zwischen den Beihilfen, die sie gewähren möchten, und der Realisierung irgendeines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse aufgezeigt. (67) Die Beihilfen sind außerdem weder dazu bestimmt noch geeignet, die Ziele gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) zu fördern. (68) Unter Berücksichtigung der Art und der Ziele der zu prüfenden Beihilfen kommt allein die Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) in Betracht. Anwendbare Bestimmungen (69) Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) muss auf der Grundlage der geltenden Vorschriften für die Gewährung staatlicher Beihilfen, also des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(24) (nachstehend "Gemeinschaftsrahmen" genannt), bewertet werden. (70) Gemäß Ziffer 23.3 des Gemeinschaftsrahmens wendet die Kommission den genannten Gemeinschaftsrahmen ab 1. Januar 2000 auf neue Anmeldungen staatlicher Beihilfen und auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Anmeldungen an. Die rechtswidrigen Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag(25) werden nach den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Vorschriften bzw. dem zu dem betreffenden Zeitpunkt geltenden Gemeinschaftsrahmen bewertet. (71) Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde bei der Kommission das Regionalgesetz Nr. 33/1996 angemeldet; Artikel 63 dieses Gesetzes sieht eine aufschiebende Klausel vor, worin die Umsetzung der darin festgelegten staatlichen Beihilfen der Genehmigung durch die Kommission unterliegt(26). (72) Die Dienste der Kommission hatten mit Telex AGR 029182 vom 20. November 2000 die zuständigen Behörden gebeten, anzugeben, ob bereits Beihilfen für den Sektor der Agrarerzeugnisse laut Anhang I des EG-Vertrags auf der Grundlage der Bestimmungen gewährt wurden, bezüglich derer die Kommission die Einleitung des formellen Prüfungsverfahrens beschlossen hatte. In der selben Mitteilung hatten die Dienste der Kommission angegeben, dass sie, falls die italienischen Behörden infolge der Bestimmungen, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission zur Einleitung des formellen Prüfungsverfahrens sind, die Nicht-Bereitstellung von Beihilfen für den Sektor der landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag versichert hätten und zugesagt hätten, diese Bestimmungen soweit abzuschaffen, wie sie für den Landwirtschaftssektor anwendbar wären, die Möglichkeit erwägen könnten, die Mitteilung zurückzuziehen. (73) Die italienischen Behörden haben auf diese Frage nicht geantwortet. Ohne anderslautende Informationen geht die Kommission daher zu Recht davon aus, dass die fraglichen Beihilfen nicht angewendet wurden. Die Prüfung fällt daher in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens(27). Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 (74) Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 begründet ein System aus Beihilfen, wodurch die Zusatzaufwendungen kompensiert werden sollen, welche die in Sizilien tätigen Unternehmen für die Beförderung von in der Region erzeugten und/oder weiterverarbeiteten Waren nach außen aufwenden müssen. Die Beihilfe ist durch den entfernten Standort der Unternehmen verglichen mit den wichtigsten Märkten im Inland und in Europa gerechtfertigt. Die Beihilfe ist für alle Unternehmen in allen Produktionssektoren vorgesehen (mit Ausnahme der Unternehmen, die im Fördersektor und im Sektor der Energieerzeugung durch Wasserkraft tätig sind, deren Standort in der Region nicht durch freien Entschluss begründet ist), die sich der Verkehrsmittel zu Straße, Schiene, Wasser oder Luft oder gemischter Systeme bedienen, also sich mit dem Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse befassen. Die Beihilfe ist für die zwei Jahre 1997-1998 vorgesehen und wird auf der Grundlage der zurückgelegten Kilometer und des transportierten Gewichts mit Bezug auf die Verschiebung der Waren innerhalb der Inlandsgrenzen berechnet. Die Bestimmung der Mehrkosten erfolgt jährlich durch Erlass des Regionalpräsidenten unter Berücksichtigung des wirtschaftlichsten Beförderungsmittels und der direktesten Strecke zwischen dem Ort der Herstellung oder der Verarbeitung und den Absatzmärkten. In keinem Falle kann eine Entschädigungsbeihilfe zugestanden werden, welche die Kosten übersteigt. (75) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens bezüglich dieser Beihilfe hat die Kommission festgestellt, dass die Maßnahme im Hinblick auf den landwirtschaftlichen Sektor im Wesentlichen eine Änderung der Beihilfe darstellte, die der Artikel 90 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993 vorsah. Diese Beihilfe war im Rahmen des Verfahrens C 30/95 Gegenstand einer endgültigen negativen Entscheidung gewesen, welche die Aufhebung der Maßnahme und die Rückerstattung möglicherweise gezahlter Gelder zum Ziel hatte.(28) Die Gründe, die zu dieser Entscheidung seitens der Kommission geführt hatten, blieben im Wesentlichen erhalten(29). (76) Insbesondere hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass derartige Beihilfen dem Betrieb dienten und somit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien. Diese Art der Beihilfen, die einen Teil der Betriebskosten zu Lasten der Begünstigten finanziert, hat keine dauerhaften und strukturellen Auswirkungen auf die fraglichen Sektoren und liefert hingegen ausschließlich einen Vorteil für sizilianische Erzeugnisse, die außerhalb der regionalen Grenzen vermarktet werden, verglichen mit den Erzeugnissen, die weder in Italien noch in anderen Mitgliedstaaten in den Genuss ähnlicher Maßnahmen kommen. (77) Vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrahmens ändert sich die Würdigung dieser Maßnahme seitens der Kommission nicht. Insbesondere Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens legt fest, dass die Beihilfen, um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, bestimmte Anreizelemente enthalten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten müssen. Sofern das Gemeinschaftsrecht bzw. die vorliegende Rahmenregelung Ausnahmen nicht ausdrücklich vorsieht, sind einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, die aber nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beitragen, und vor allem Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden, als Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Es liegt in der Natur der Sache, dass solche Beihilfen zudem die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen beeinträchtigen können. (78) Die zu prüfende Beihilfe enthält kein Anreizelement und fordert auch keine Gegenleistung vom Begünstigten. Weder der Gemeinschaftsrahmen noch das Gemeinschaftsrecht sehen staatliche Beihilfen dieser Art vor, und die zu prüfende Beihilfe ist lediglich dazu bestimmt, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, ohne in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors beizutragen. (79) In ihren Bemerkungen haben die italienischen Behörden angegeben, dass die Beihilfe den intermodalen Güterverkehr fördern und den Beförderungssektor verbessern soll. Dennoch wird die fragliche Beihilfe eindeutig den Unternehmen gezahlt, die irgendeinen Beförderer nutzen, um ihre Erzeugnisse auf die Märkte außerhalb Siziliens zu transportieren. Im zu prüfenden Fall sind diese Unternehmen in den Sektoren der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag tätig. Die Beihilfe enthebt diese Unternehmen der Kosten für die Beförderung ihrer Waren, die normalerweise von den Unternehmen selbst zu tragen wären. Es wurde kein Beweis dafür angebracht, dass die Beihilfe für die Förderung einer bestimmten Beförderungsart bestimmt sei oder dass die Beihilfe auf den Verkehrssektor übertragen werde. Alle von den zuständigen Behörden zum Verkehrssektor vorgelegten Bemerkungen und ihre Verweise auf Artikel 77 (jetzt 73) EG-Vertrag sind daher nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar und entbehren jeder Grundlage. (80) Aus dem bisher Gesagten geht hervor, dass die Maßnahme gemäß Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 zu Gunsten der Unternehmen, die in den Sektoren der Herstellung, Verarbeitung und/oder Vermarktung der Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I des EG-Vertrags tätig sind, kraft der vorherigen Praxis der Kommission sowie der derzeitigen Rahmenregelung Betriebsbeihilfen umfasst, die dazu dienen, die Begünstigten ihrer Beförderungskosten zu entheben. (81) Da die zu prüfende Maßnahme weder ein Anreizelement enthält noch eine Gegenleistung vom Begünstigten fordert, und da Sizilien keine der Regionen in äußerster Randlage ist, für die in Ziffer 16 des Gemeinschaftsrahmens die Möglichkeit der Gewährung von Betriebsbeihilfen vorgesehen ist, kann es im Sinne der auf die staatlichen Beihilfen für den Agrarsektor anwendbaren Regeln keine Rechtfertigung für die zu prüfende Beihilfe geben, die eine reine Betriebsbeihilfe ist und die Begünstigten von ihren Beförderungskosten befreien soll. (82) Insofern kann diese Beihilfe nicht die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Anspruch nehmen. Wie in den Randnummern 56 bis 67 dargelegt wurde, kann die Beihilfe auch nicht die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und b) in Anspruch nehmen noch irgendeine andere im EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung. Diese Beihilfe ist daher als mit dem Gemeinsamen Markt als unvereinbar anzusehen und darf nicht gewährt werden. Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 (83) Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 dehnt die Anwendung der Bestimmungen laut Artikel 51, 52, 53 und 54 des Regionalgesetzes Nr. 3/1986 auf Spinnereigenossenschaften aus, die zwischen Unternehmen aus den Bereichen der Landwirtschaft, des Handwerks und der Wirtschaft gegründet wurden, die sich mit der Herstellung, der Verarbeitung und der Vermarktung von Pflanzen und Blumen befassen. Den seitens der zuständigen Behörden mit Schreiben vom 3. Juni 1996 übermittelten Auskünften zufolge sind die fraglichen Beihilfen von unbeschränkter Dauer. (84) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens hat zum Gegenstand die in Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 vorgesehene Beihilfe, insofern als dieser Artikel auf Artikel 53

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.