Europäische Union

2004/342/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die staatliche Beihilfe, die Italien, Region Sizilien, zugunsten des Agrarsektors zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4474)

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Avis juridique important | 32004D0342 2004/342/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die staatliche Beihilfe, die Italien, Region Sizilien, zugunsten des Agrarsektors zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4474) Amtsblatt Nr. L 119 vom 23/04/2004 S. 0053 - 0071 Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die staatliche Beihilfe, die Italien, Region Sizilien, zugunsten des Agrarsektors zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4474) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2004/342/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 2. Mai 1996, eingegangen am 8. Mai 1996, hat Italien der Kommission die im Regionalgesetz Nr. 33 der Region Sizilien vom 18. Mai 1996 vorgesehenen Beihilfen notifiziert. (2) Die Prüfung der Notifizierung wurde auf vier Dossiers aufgeteilt: Beihilfe N 340/A/96 (alle Sektoren außer Landwirtschaft und Fischerei), Beihilfe N 340/B/96 (Anhang-I-Agrarerzeugnisse), Beihilfe N 340/C/96 (Fischereierzeugnisse), Beihilfe N 340/D/96 (Transport). Die vorliegende Entscheidung betrifft nur die Beihilfen zugunsten des Sektors "Anhang-I-Agrarerzeugnisse". (3) Mit Schreiben vom 3. Juni 1996, eingegangen am 12. Juni 1996, haben die italienischen Behörden Einzelbeschreibungen zu den mit den Artikeln 10, 17 und 18 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 eingeführten Beihilfen übermittelt. (4) Mit Schreiben vom 3. Juli 1996, eingegangen am 11. Juli 1996, haben die italienischen Behörden den im Amtsblatt der Region Sizilien Nr. 26 vom 21. Mai 1996 veröffentlichten Text des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 übermittelt. (5) Mit Fernschreiben Nr. VI/027617 vom 9. Juli 1996 und Nr. VI/46886 vom 5. Dezember 1996 hat die Kommission die italienischen Behörden um weitere Auskünfte ersucht. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1996, eingegangen am 31. Dezember 1996, haben die italienischen Behörden der Kommission ergänzende Angaben zu den Artikeln 9, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 übermittelt. (6) Mit Schreiben vom 21. März 1997 (SG(97) D/2243) hat die Kommission den italienischen Behörden ihren Beschluss mitgeteilt, hinsichtlich der Artikel 1, 9 und 10, des Artikels 13 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 17, 18 und 19 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (7) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Betroffenen aufgefordert, sich zu den fraglichen Beihilfen zu äußern. (8) Mit Schreiben vom 2. September 1997 und vom 7. November 1997, eingegangen am 4. September 1997 bzw. am 17. November 1997, haben die italienischen Behörden der Kommission ihre Stellungnahme übermittelt. (9) Mit Schreiben vom 28. Januar 1998 hat Italien die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beihilfe laut Artikel 18 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 wegen fehlender finanzieller Deckung nicht mehr gewährt werden könne und hat zugesagt, diese gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nochmals anzumelden, falls sie wieder vorgeschlagen würde. (10) Zwecks Abschluss der Prüfung der Akte haben die Dienste der Kommission mit Telex AGR 029182 vom 20. November 2000 die italienischen Behörden um Klärung bezüglich der fraglichen Beihilfe ersucht. In eben diesem Telex haben die Dienste der Kommission ferner mitgeteilt, dass die zuständigen Behörden, falls die italienischen Behörden infolge der Bestimmungen, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission zur Einleitung des formellen Prüfungsverfahrens sind, die Nicht-Bereitstellung von Beihilfen für den Sektor der landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Anhang I des EG-Vertrags versichert hätten, und falls die italienischen Behörden versichert hätten, diese Bestimmungen soweit abzuschaffen, wie sie für den Landwirtschaftssektor anwendbar wären, die Möglichkeit erwägen könnten, die Mitteilung zurückzuziehen. (11) Mit Schreiben vom 12. Juni 2001 hat Italien die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass sie die Mitteilung über die Beihilfe laut Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 zurückgezogen hat, da die fragliche Beihilfe nicht umgesetzt und durch neue Maßnahmen ersetzt worden war, die gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission angemeldet wurden und/oder sich im Anmeldeverfahren befinden(3). (12) Mit Schreiben vom 28. Juni 2001, eingegangen am 2. Juli 2001, hat Italien zusätzliche Auskünfte bezüglich Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 übermittelt. (13) Angesichts des oben Gesagten betrifft die vorliegende Entscheidung ausschließlich die staatlichen Beihilfen laut Artikel 1, 10, 13, Absätze 2 und 3, sowie Artikel 17 und 19 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996. Da Italien die Anmeldung der Beihilfe laut Artikel 9 und 18 mit Schreiben vom 28. Januar 1998 und vom 12. Juni 2001 zurückgezogen hat, gibt es keine Veranlassung, die von diesen Artikeln vorgesehenen Beihilfen zu würdigen. (14) Gemäß Artikel 63 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 unterliegt die Umsetzung der staatlichen Beihilfe, um die es in eben diesem Gesetz geht, der Genehmigung seitens der Kommission. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 (15) Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 begründet ein System aus Beihilfen, wodurch die Zusatzaufwendungen kompensiert werden sollen, welche die in Sizilien tätigen Unternehmen für die Beförderung von in der Region erzeugten und/oder weiterverarbeiteten Waren nach außen aufwenden müssen. Die Beihilfe ist durch den entfernten Standort der Unternehmen verglichen mit den wichtigsten Märkten im Inland und in Europa gerechtfertigt. Die Beihilfe ist für alle Unternehmen in allen Produktionssektoren vorgesehen (mit Ausnahme der Unternehmen, die im Fördersektor und im Sektor der Energieerzeugung durch Wasserkraft tätig sind, deren Standort in der Region nicht durch freien Entschluss begründet ist), die sich der Verkehrsmittel zu Straße, Schiene, Wasser oder Luft oder gemischter Systeme bedienen. Die Beihilfe ist für die zwei Jahre 1997-1998 vorgesehen und wird auf der Grundlage der zurückgelegten Kilometer und des transportierten Gewichts mit Bezug auf die Beförderung der Waren innerhalb der Inlandsgrenzen berechnet. Die Bestimmung der Mehrkosten erfolgt jährlich durch Erlass des Regionalpräsidenten unter Berücksichtigung des wirtschaftlichsten Transportmittels und der direktesten Strecke zwischen dem Ort der Erzeugung oder der Verarbeitung und den Absatzmärkten. In keinem Falle kann eine Entschädigungsbeihilfe zugestanden werden, welche die Kosten übersteigt. (16) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens bezüglich dieser Beihilfe hat die Kommission festgestellt, dass die Maßnahme im Hinblick auf den landwirtschaftlichen Sektor im Wesentlichen eine Änderung der Beihilfe darstellt, die Artikel 90 des Regionalgesetzes Nr. 25 vom 1. September 1993 vorsah(4). Diese Beihilfe war im Rahmen des Verfahrens C 30/95 Gegenstand einer endgültigen negativen Entscheidung gewesen, welche die Aufhebung der Maßnahme und die Rückerstattung möglicherweise gezahlter Gelder zum Ziel hatte(5). Die Gründe, die zu dieser Entscheidung seitens der Kommission geführt hatten, blieben im Wesentlichen erhalten(6). (17) Insbesondere hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass derartige Beihilfen dem Betrieb dienten und somit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien. Diese Art der Beihilfen, die einen Teil der Betriebskosten zu Lasten der Begünstigten finanziert, hat keine dauerhaften und strukturellen Auswirkungen auf die fraglichen Sektoren und liefert hingegen ausschließlich einen Vorteil für die Erzeugnisse der Region, die außerhalb der regionalen Grenzen vermarktet werden, verglichen mit den Erzeugnissen, die weder in Italien noch in anderen Mitgliedstaaten in den Genuss ähnlicher Maßnahmen kommen. (18) Folglich war in diesem Fall keine der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag anwendbar. Die Kommission hat somit die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hinsichtlich der in Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 vorgesehenen Beihilfe zu Gunsten der Herstellung, der Verarbeitung und/oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse beschlossen. Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 (19) Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 dehnt die Anwendung der Bestimmungen laut Artikel 51, 52, 53 und 54 des Regionalgesetzes Nr. 3 vom 18. Februar 1986 auf Spinnereigenossenschaften aus, die zwischen Unternehmen aus den Bereichen der Landwirtschaft, des Handwerks und der Wirtschaft gegründet wurden, die sich mit der Herstellung, der Verarbeitung und der Vermarktung von Pflanzen und Blumen befassen. Den seitens der zuständigen Behörden mit Schreiben vom 3. Juni 1996 übermittelten Auskünften zufolge sind die fraglichen Beihilfen von unbeschränkter Dauer. (20) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens hat zum Gegenstand die in Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 vorgesehene Beihilfe, insofern als dieser Artikel auf Artikel 53 Buchstabe c) des Regionalgesetzes Nr. 3/1986 verweist. Diese Beihilfe zugunsten der Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen kann zu 80 % genehmigt werden, um folgende zulässige Ausgaben zu bezuschussen: Erwerb von Grundstücken, Errichtung der notwendigen Gebäude, Erwerb und Renovierung vorhandener Immobilien sowie Erwerb jeder anderen für die Tätigkeit der Genossenschaften unerlässlichen Immobilie. (21) Im Rahmen ihrer Bewertung ist die Kommission zur Schlussfolgerung gekommen, dass diese Investitionen, die durch die regionalen Zuschüsse begünstigt wurden, im Besitz der Genossenschaft verblieben und zur Ausübung ihrer Tätigkeiten im Rahmen der Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse bestimmt waren. (22) Kraft der damals gültigen Bestimmungen(7) mussten in diesem Sektor die staatlichen Beihilfen den Sektorgrenzen entsprechen, die unter Punkt 1.2, zweiter und dritter Gedankenstrich, des Anhangs zur Entscheidung 94/173/EWG der Kommission aufgeführt sind, und die Beihilfeintensität durfte in Regionen, die zum Ziel-1-Gebiet wie Sizilien gehören, 75 % der Investitionskosten nicht übersteigen. (23) Der für die vorliegende Beihilfe vorgesehene Prozentsatz betrug 80 %, und es lag keinerlei Information vor, die es ermöglicht hätte, die Einhaltung der anwendbaren Sektorgrenzen zu prüfen. Angesichts solcher Erwägungen konnte die Bewilligung der in Artikel 53 Buchstabe c) des Regionalgesetzes Nr. 3/1986 für die Genossenschaften laut Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 festgelegten Beihilfen keine der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen. Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 (24) Artikel 13 Absatz 2 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 legt fest, dass infolge von Schäden an Agrarproduktionen durch Witterungseinfluesse im Zeitraum von Dezember 1995 bis März 1996 der Regionalausschuss die Aufhebung der Rollen der Urbarmachungsgenossenschaften festlegen darf, deren Gebiete zu denen zählen, die von Naturkatastrophen im Sinne des nationalen Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992 betroffen sind, das den nationalen Ausgleich für Schäden an landwirtschaftlicher Produktion nach vorheriger Abgrenzung der betroffenen Gebiete per Ministerialerlass begründet. Gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 ist die Region berechtigt, die Urbarmachungsgenossenschaften für die fehlenden Einnahmen bis zu einem Hoechstbetrag von 5 Milliarden Lire zu entschädigen. Artikel 17 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 (25) Artikel 17 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 sieht seitens der Region die Vorauszahlung der Beträge vor, die der Staat für den Eingriff des nationalen Solidaritätsfonds für den Ausgleich von Schäden durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse (nationales Gesetz Nr. 185/92) schuldet. Die Beihilfe gemäß Artikel 17 ist bezüglich der Dauer auf das Jahr 1996 beschränkt, für das Ausgaben in Höhe von 20 Milliarden Lire vorgesehen sind (siehe Schreiben vom 3. Juni 1996). Die fragliche Beihilfe besteht aus Subventionen zugunsten der Landwirte, um das Betriebsvermögen wiederherzustellen sowie für die Renovierung der Betriebseinrichtung, die durch die fraglichen Naturereignisse beschädigt wurden. Die Begünstigten sind Agrarunternehmer, die infolge der Temperaturschwankungen und darauffolgenden übermäßigen Niederschläge im Jahre 1996 Schäden erlitten haben, welche die absetzbare Bruttoproduktion um 35 % übersteigen. (26) Die Beihilfen gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 17 können innerhalb der vom nationalen Gesetz Nr. 185/1992 zulässigen Grenzen kumuliert werden. (27) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens bezüglich der Beihilfen gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 17 präzisierte die Kommission, dass diese Maßnahmen im Hinblick auf die damals von der Kommission angewendeten Kriterien hinsichtlich staatlicher Beihilfen zwecks Ausgleich von Schäden, die durch Naturkatastrophen ähnlichen Ereignissen verursacht wurden, zu analysieren seien(8). Nach diesen Kriterien mussten die folgenden beiden Bedingungen erfuellt sein: a) die vom Beihilfebegünstigten erlittenen Verluste mussten 30 % seiner normalen Produktion erreichen, berechnet auf der Grundlage der Produktion in den vorhergehenden drei Jahren bzw. 20 % in den benachteiligten Gebieten gemäß der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 zur Landwirtschaft im Gebirge und bestimmten benachteiligten Gebieten(9); b) jegliche Möglichkeit der Überkompensierung der erlittenen Verluste musste ausgeschlossen werden. (28) In ihrer Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass im fraglichen Fall die verfügbaren Informationen nicht die Schlussfolgerung zuließen, dass beide Bedingungen erfuellt waren. Denn in Bezug auf Artikel 17, der die nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich Naturkatastrophen und widrigen Witterungsbedingungen aufnimmt und ergänzt, beschränkten sich die übermittelten regionalen Texte auf den Verweis auf die Bestimmungen des nationalen Gesetzes Nr. 185/1992 und entsprechende Anwendungsmodalitäten, darunter ein Schreiben des Landwirtschaftsministeriums A1659 vom 2. Juli 1996, dem zufolge die Beihilfe 100 % der Schäden nicht übersteigen durfte. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der fraglichen Beihilfen war auch das nationale Gesetz Nr. 185/1992 Gegenstand einer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, weil es unmöglich war, die Einhaltung der unter Punkt 27 Buchstaben a) und b) genannten Bedingungen zu überprüfen(10). (29) Angesichts fehlender spezifischer Versicherungen in Bezug auf die Einhaltung dieser Bedingungen hat die Kommission folglich für die regionale Ebene festgestellt, dass es unvermeidbar sei, dieselben Schlussfolgerungen für den vorliegenden Fall zu ziehen. (30) Zunächst hatte die Kommission insbesondere hervorgehoben, dass weder das zu prüfende Regionalgesetz noch die übermittelten Informationen die Berechnungsmodalitäten der "Normalproduktion" spezifizierten, die als Bezugspunkt für die Festlegung der Mindestschwelle für eine Entschädigung dient. Zweitens blieben Zweifel bezüglich der Bedingung der Nicht-Überkompensierung. (31) Im Schreiben vom 19. Dezember 1996 haben die italienischen Behörden unter Verweis auf Artikel 17 erklärt, dass die Beihilfe gemäß der Bestimmungen laut Mitteilung des Landwirtschaftsministeriums vom 2. Juli 1996 100 % der erlittenen Verluste nicht übersteigen durfte. Die Kommission hat dennoch festgestellt, dass es schien, als ob die Beihilfe laut Artikel 17 mit anderen Beihilfen, insbesondere mit denen laut Artikel 13 Absatz 2 des selben Gesetzes, kumuliert werden konnte. Es war nämlich keinerlei Versicherung bezüglich der Nicht-Überkompensierung im Falle einer Kumulierung gegeben worden. (32) Im Hinblick des bisher Gesagten war die Kommission nicht in der Lage, im vorliegenden Fall die Einhaltung der unter Punkt 17 Buchstaben a) und b) genannten Bedingungen zu überprüfen. Folglich war keine der Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag anwendbar. Artikel 19 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 (33) Artikel 19 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 sieht Beiträge bis zu 80 % für den Bau von Anlagen für die Gewinnung von elektrischer, thermischer oder mechanischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen in landwirtschaftlichen Betrieben vor. Insbesondere sieht Artikel 19 die Erhöhung der Beihilfeintensität gemäß Artikel 12 Absatz 1 des nationalen Gesetzes Nr. 308 vom 29. Mai 1982 und Artikel 13 Absatz 1 des nationalen Gesetzes Nr. 10 vom 9. Januar 1991 vor, deren Hoechstintensität von den nationalen Gesetzen auf 55 % bzw. 65 % für Genossenschaften festgelegt ist. Der Beitrag ist mit einem Darlehen zu begünstigtem Zinssatz zwecks Abdeckung der nicht durch den Beitrag finanzierten Investitionsausgaben kumulierbar. Für die Maßnahme wurden 2,5 Milliarden Lire zur Verfügung gestellt. (34) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission festgestellt, dass sie bereits ein ähnliches Regionalgesetz geprüft hat und dass sie der italienischen Regierung mit Schreiben SG(94) D/11946 vom 16. August 1994 (Beihilfe Nr. E 1/94) ihre Position bezüglich der Probleme mit Kumulierungen im Agrarsektor mitgeteilt hat. In dieser Mitteilung hatte die Kommission unter anderem präzisiert, dass die von der nationalen Gesetzgebung festgelegten Beihilfehöchstsätze, also 55 % bzw. 65 % für die landwirtschaftlichen Genossenschaften, mit den gültigen Sätzen für nationale Investitionsbeihilfen in den Sektoren der Herstellung, der Verarbeitung und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse koordiniert werden müssten. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bedurften die für diese Beihilfearten anwendbaren Regeln der Einhaltung folgender Bedingungen: a) es mussten die im Agrarsektor für alle kumulierten Beihilfen, Subventionen und/oder Zinsnachlässe anwendbaren Hoechstsätze eingehalten werden, jeweils wie folgt: i) im Sektor der Primärproduktion (Investitionen gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur(11)) 35 % bzw. 45 % in benachteiligten Gebieten gemäß Richtlinie 75/268/EWG; ii) im Sektor der Verarbeitung und der Vermarktung 55 % bzw. 75 % in Ziel-1-Gebieten; b) in beiden Fällen mussten die jeweils von der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 bzw. den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Investitionsbeihilfen im Sektor der Verarbeitung und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorgesehenen Sektorbeschränkungen eingehalten werden(12). (35) Die italienischen Behörden haben keine Garantien hinsichtlich der Einhaltung dieser Bedingungen geliefert. (36) Folglich konnten die Beihilfen gemäß Artikel 19 des Regionalgesetzes Nr. 33/96 nicht eine der unter Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen. III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (37) Es sind keine Stellungnahmen von möglichen Beteiligten eingegangen. IV. BEMERKUNGEN ITALIENS (38) Italien hat der Kommission mit Schreiben vom 2. September 1997 und 7. November 1997, eingegangen am 4. September bzw. 17. November 1997, zu Sizilien Bemerkungen übermittelt. In Erwiderung des Telex der Kommission AGR 029182 vom 20. November 2000 wurden später mit Schreiben vom 28. Juni 2001 ergänzende Angaben übermittelt. (39) Mit Schreiben vom 2. September 1997 hat Italien Bemerkungen zu den Artikeln 1, 13 und 17 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 übermittelt. (40) Bezüglich Artikel 1 hat Italien die Kopie der bereits zur Beihilfe laut Artikel 90 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 vorgelegten Erwägungen übermittelt. Die in diesem Artikel vorgesehenen Beihilfen waren im Rahmen des Verfahrens C 30/95 Gegenstand einer endgültigen negativen Entscheidung, welche die Aufhebung der Maßnahme und die Erstattung möglicherweise bereits gezahlter Beiträge vorsah. In ihren Bemerkungen haben die italienischen Behörden erklärt, mit der Beihilfe sollen alternative Modalitäten für die Beförderung von Agrarerzeugnissen unter koordinierter Nutzung der Speditionen gemäß Artikel 77 EG-Vertrag gefördert werden. Die Verkehrsmittel konzentrieren sich in Sizilien auf die Straße (67 %), die Beförderung der Agrarerzeugnisse erfolgt hauptsächlich in nicht organisierter Form und durch irrationale und unausgewogene Nutzung der unterschiedlichen Möglichkeiten: Straße, Schiene und Wasser. Diese Situation werde zusätzlich durch die Zerstückelung der Ladungen erschwert, die hauptsächlich von kleineren, nicht spezialisierten, vorrangig familienbetriebenen Speditionen (Kleinunternehmen) befördert werden. Diese Situation hängt mit der mangelhaften Organisation des regionalen Agrarhandels und der daraus folgenden Schaffung eines Transportsystems zusammen, das kaum für die Innovation, Organisation und Nutzung kombinierter Formen empfänglich ist. Sie beeinträchtigt die Wirtschaft (Erhöhung der Stückkosten und Gefahr, dass die Beförderungsmittel auf Rädern den Rückweg unbeladen oder nur teilweise beladen zurücklegen), auf die Umwelt und auf die Straßensicherheit nieder. Die Region möchte deshalb die Entwicklung der intermodalen Beförderung und Zusammenschlüsse unter den Beförderungsakteuren mittels Ankurbelung der Nachfrage fördern. Es würde sich um eine Übergangsbeihilfe für die Einführung eines organisierten und intermodalen Beförderungssystems mit Übertragung von Verkehrsanteilen von der Straße auf die Kombination Straße-Schiene und Straße-Meer sowie Senkung der Anzahl von Kraftfahrzeugen für den Transport von Agrarerzeugnissen handeln. Unter Anwendung von Absatz 4 des betreffenden Artikels könnte die Beihilfe im Hinblick auf die Beförderungsart ohne direkten Zusammenhang mit der Menge und des Wertes des transportierten Produktes pauschaliert werden. Die zuständigen Behörden haben ihre Bemerkungen mit der Erklärung beendet, dass sie aus den genannten Gründen die Beihilfe als mit Artikel 77 (jetzt 73) und mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben b) und c) (jetzt 87 Absatz 3 Buchstaben b) und c) EG-Vertrag vereinbar ansehen. (41) Im Hinblick auf die Beihilfen gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3 und Artikel 17 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 haben die italienischen Behörden mitgeteilt, dass zwecks Berechnung der Normalproduktion für die Bestimmung der 35 % des Schadens, wie dies im nationalen Gesetz Nr. 185/1992 vorgesehen ist, eine Analyse der dem Amt für Statistik ISTAT seitens der einzelnen Aufsichtsämter im Rahmen von circa 10 Jahren übermittelten Daten durchgeführt wurde. Um die durchschnittlichen Bezugsdaten für die einzelnen Provinzen korrekt festzulegen, wurden nur die Produktionswerte der Jahrgänge berücksichtigt, die nicht von widrigen Ereignissen betroffen waren. Bezüglich der Bedingung zur Nicht-Überkompensierung haben die zuständigen Behörden erwidert, dass auf der Grundlage der Ministerialbestimmungen gemäß Mitteilung A/1659 vom 2. Juli 1996 die Beihilfe 100 % der erlittenen Verluste nicht übersteigen dürfe. Die italienischen Behörden haben bestätigt, dass die Beihilfe gemäß Artikel 13 Absatz 2 mit Eingriffen gemäß Artikel 17 und 18 kumulierbar sei, aber dass gemäß der bereits erwähnten Ministerialbestimmungen die Gesamtbeihilfe keinesfalls den Betrag der erlittenen Verluste übersteigen dürfe. Außerdem haben die italienischen Behörden hervorgehoben, dass die Beihilfe gemäß Artikel 13 Absatz 2, d. h. die Abschaffung der Funktionen der Urbarmachungsgenossenschaften, allen Besitzern von Immobili

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.