Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sgearbeitet, angenommen oder angewendet, Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen, und dürfen nicht die Wirkung haben, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. 2. Von den Beschaffungsstellen vorgeschriebene technische Spezifikationen werden, soweit angebracht, a) eher in bezug auf die Leistung als in bezug auf die Konstruktion umschrieben; b) auf internationale Normen, nationale technische Vorschriften oder anerkannte nationale Normen gestützt. 3. Anforderungen oder Hinweise in bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung oder Hersteller sind nicht zulässig, es sei denn, daß es keine hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt, und sofern in die Vergabeunterlagen die Worte "oder gleichwertig" einbezogen werden. Artikel V Vergabeverfahren 1. Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die Vergabeverfahren ihrer Beschaffungsstellen mit den unten angeführten Bestimmungen im Einklang stehen. Offene Verfahren im Sinne dieses Übereinkommens sind die Verfahren, bei denen alle interessierten Lieferanten ein Angebot abgeben können. Nicht offene Verfahren im Sinne dieses Übereinkommens sind die Verfahren, bei denen nach Absatz 7 und anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels diejenigen Lieferanten ein Angebot abgeben können, die von der Beschaffungsstelle dazu eingeladen wurden. Freihändige Vergabe im Sinne dieses Übereinkommens ist dasjenige Verfahren, bei dem sich eine Beschaffungsstelle, jedoch nur unter den Bedingungen nach Absatz 15, mit Lieferanten einzeln in Verbindung setzt. Qualifikation der Lieferanten 2. Beschaffungsstellen dürfen bei der Qualifikation der Lieferanten nicht zwischen ausländischen Lieferanten oder in- und ausländischen Lieferanten diskriminieren. Die Qualifikationsverfahren haben mit den folgenden Bestimmungen im Einklang zu stehen: a) alle Bedingungen für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren sind rechtzeitig zu veröffentlichen, um es den interessierten Lieferanten zu ermöglichen, das Qualifikationsverfahren zu beginnen und, soweit dies mit einer effizienten Abwicklung des Beschaffungsverfahrens vereinbar ist, abzuschließen; b) alle von den Lieferanten zu erfuellenden Teilnahmebedingungen, einschließlich finanzieller Garantien, technischer Qualifikationen und Informationen, die zum Nachweis der finanziellen, kommerziellen und technischen Leistungsfähigkeit der Lieferanten dienen, sowie die Nachprüfung der Qualifikationen dürfen für ausländische Lieferanten nicht ungünstiger sein als für inländische und dürfen nicht zur Diskriminierung zwischen ausländischen Lieferanten führen; c) das Verfahren für die Qualifikation der Lieferanten und die dafür erforderliche Zeit dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ausländischen Lieferanten von der Lieferantenliste auszuschließen oder zu verhindern, daß für einen bestimmten geplanten Kauf ausländische Lieferanten in Betracht gezogen werden. Die Beschaffungsstellen anerkennen diejenigen in- und ausländischen Lieferanten als qualifiziert, die die Teilnahmebedingungen für einen bestimmten geplanten Kauf erfuellen. Lieferanten, die die Teilnahme an einem bestimmten geplanten Kauf beantragen, sich aber noch nicht qualifiziert haben sollten, werden auch in Betracht gezogen, sofern genügend Zeit vorhanden ist, um das Qualifikationsverfahren abzuschließen; d) Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Lieferanten führen, sorgen dafür, daß alle qualifizierten Lieferanten auf Antrag innerhalb angemessen kurzer Frist in diese Listen aufgenommen werden; e) jeder Lieferant, der seine Aufnahme als qualifizierter Lieferant beantragt hat, wird von den betreffenden Beschaffungsstellen von der getroffenen Entscheidung benachrichtigt. Qualifizierten Lieferanten, die auf den ständigen Listen der Beschaffungsstellen stehen, wird auch mitgeteilt, wenn derartige Listen abgeschafft oder sie daraus gestrichen werden; f) keine Bestimmung der Buchstaben a) bis e) steht dem entgegen, daß ein Lieferant wegen Konkurs, unwahrer Erklärungen oder aus anderen Gründen ausgeschlossen wird, sofern dies mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung vereinbar ist. Bekanntmachung eines geplanten Kaufes und Vergabeunterlagen 3. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen für jeden geplanten Kauf eine Bekanntmachung im entsprechenden Publikationsorgan nach Anhang II. Eine derartige Bekanntmachung gilt als Einladung zur Teilnahme an offenen oder nicht offenen Vergabeverfahren. 4. Jede Bekanntmachung eines geplanten Kaufes enthält die folgenden Angaben: a) Art und Menge der Waren, die zu liefern sind oder deren Kauf im Falle von Aufträgen für wiederkehrende Lieferungen vorgesehen ist; b) die Angabe, ob das Verfahren offen oder nicht offen ist; c) gegebenenfalls vorgesehene Liefertermine; d) Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Antrags auf Einladung zur Angebotsabgabe oder auf Qualifikation zur Aufnahme in die Lieferantenliste oder für die Entgegennahme von Angeboten sowie die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote abzugeben sind; e) die Anschrift der Beschaffungsstelle, die den Zuschlag erteilt und die Angaben liefert, die für den Erhalt der Spezifikationen und anderer Dokumente notwendig sind; f) alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Lieferanten verlangt werden; g) Höhe der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsbedingungen. Die Beschaffungsstelle veröffentlicht in einer der Amtssprachen des GATT eine Zusammenfassung der Bekanntmachung des geplanten Kaufes, die mindestens folgendes enthält: i) Gegenstand des Auftrages; ii) Fristen für das Einreichen der Angebote oder der Anträge auf Einladung zur Angebotsabgabe ; und iii) Anschriften, bei denen die Auftragsunterlagen angefordert werden können. 5. Um einen optimal wirksamen internationalen Wettbewerb bei den nicht offenen Verfahren zu gewährleisten, laden die Beschaffungsstellen für jeden geplanten Kauf die grösstmögliche mit einer effizienten Abwicklung der Beschaffung zu vereinbarende Zahl von in- und ausländischen Lieferanten zur Angebotsabgabe ein. Sie wählen die Lieferanten, die an dem Verfahren teilnehmen sollen, in gerechter und nichtdiskriminierender Weise aus. 6. a) Für nicht offene Verfahren machen Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Lieferanten führen, jährlich in einem der Publikationsorgane nach Anhang III folgendes bekannt: i) die Aufzählung der geführten Listen einschließlich ihrer Überschriften nach Waren oder Warenkategorien, die über diese Listen eingekauft werden; ii) die von den möglichen Lieferanten für die Aufnahme in diese Listen zu erfuellenden Bedingungen und die Methode, nach denen jede dieser Bedingungen von der betreffenden Beschaffungsstelle überprüft wird; iii) die Gültigkeitsdauer der Listen und die Formalitäten für deren Erneuerung. b) Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Lieferanten führen, können aus diesen Listen diejenigen Lieferanten auswählen, die sie zur Angebotsabgabe einladen. Jede Auswahl hat den Lieferanten in diesen Listen gerechte Möglichkeiten zu bieten. c) Beantragt nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz 3 ein noch nicht qualifizierter Lieferant die Teilnahme an einem Verfahren, so leitet die Beschaffungsstelle unverzueglich das Qualifikationsverfahren ein. 7. Beantragen Lieferanten die Beteiligung an einem bestimmten geplanten Kauf, so ist ihnen die Abgabe des Angebots zu gestatten, und sie sind in Betracht zu ziehen, sofern im Falle von noch nicht qualifizierten Lieferanten genügend Zeit vorhanden ist, um das Qualifikationsverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 abzuschließen. Die Zahl der zusätzlichen Lieferanten, denen die Teilnahme gestattet wird, wird nur aus Gründen der effizienten Abwicklung der Beschaffung begrenzt. 8. Wird es nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eines geplanten Kaufes, aber noch vor dem in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Termin für die Öffnung oder die Entgegennahme von Angeboten notwendig, die Bekanntmachung zu ändern oder neu zu veröffentlichen, so ist die Änderung oder die neue Bekanntmachung genauso zu verbreiten wie die ursprünglichen Unterlagen, auf die sich die Änderung bezieht. Jede wichtige Angabe, die einem Lieferanten in bezug auf einen bestimmten geplanten Kauf gemacht wird, ist gleichzeitig allen anderen betroffenen Lieferanten mitzuteilen, und zwar so rechtzeitig, daß die Lieferanten diese Angabe berücksichtigen und sich danach richten können. 9. a) Jede festgesetzte Frist muß so bemessen sein, daß es sowohl ausländischen als auch inländischen Lieferanten möglich ist, Angebote einzureichen, bevor das Verfahren geschlossen wird. Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichtigen die Beschaffungsstellen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, Umstände wie Komplexität des geplanten Kaufes, voraussichtliches Ausmaß der Vergabe von Unteraufträgen und übliche Zeit für die Übermittlung von Angeboten durch die Post von in- und ausländischen Orten aus. b) Soweit dies mit den angemessenen Bedürfnissen der Beschaffungsstellen zu vereinbaren ist, wird bei der Festsetzung eines Liefertermins die für die Beförderung der Waren von den verschiedenen Lieferorten üblicherweise erforderliche Zeit berücksichtigt. 10. a) Bei offenen Verfahren darf die Frist für die Entgegennahme der Angebote in keinem Fall kürzer sein als dreissig Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Absatz 3. b) Bei nicht offenen Verfahren, bei denen keine ständige Liste qualifizierter Lieferanten verwendet wird, darf die Frist für die Vorlage des Antrags auf Einladung zur Angebotsabgabe in keinem Fall kürzer sein als dreissig Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Absatz 3 ; die Frist für die Entgegennahme von Angeboten darf in keinem Fall kürzer sein als dreissig Tage, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe ergeht. c) Bei nicht offenen Verfahren, bei denen eine ständige Liste qualifizierter Lieferanten verwendet wird, darf die Frist für die Entgegennahme von Angeboten in keinem Fall kürzer sein als dreissig Tage, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe erstmalig ergeht. Fällt der Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe erstmalig ergeht, nicht mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Absatz 3 zusammen, so dürfen in keinem Fall weniger als dreissig Tage zwischen diesen Zeitpunkten liegen. d) Die Fristen nach a), b) und c) können verkürzt werden, wenn eine von der Beschaffungsstelle gebührend begründete Dringlichkeit die betreffenden Fristen unpraktikabel macht oder wenn es sich um die zweite oder eine weitere Veröffentlichung nach Absatz 4 betreffend Aufträge für wiederkehrende Lieferungen handelt. 11. Gestattet eine Beschaffungsstelle bei Vergabeverfahren, daß Angebote in mehreren Sprachen eingereicht werden, so muß eine dieser Sprachen eine der Amtssprachen des GATT sein. 12. Die den Lieferanten zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen enthalten alle Angaben, die für sie notwendig sind, um entsprechende Angebote einreichen zu können ; dazu gehören: a) die Anschrift der Beschaffungsstelle, an die die Angebote zu senden sind; b) die Anschrift, an die Ersuchen um zusätzliche Angaben zu senden sind; c) die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote und Angebotsunterlagen einzureichen sind; d) letzter Tag und Stunde der Entgegennahme von Angeboten sowie die Zeitspanne, in der ein Bieter an sein Angebot gebunden ist; e) Angabe der Personen, die bei der Angebotsöffnung anwesend sein dürfen, sowie Tag, Stunde und Ort der Öffnung; f) alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben oder Unterlagen, die von den Lieferanten verlangt werden; g) eine vollständige Beschreibung der benötigten Waren sowie aller Anforderungen einschließlich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, die für die Waren verlangt werden, notwendiger Pläne, Zeichnungen und Anleitungen; h) die Kriterien für den Zuschlag einschließlich aller Gesichtspunkte, ausgenommen den Preis, die bei der Beurteilung der Angebote in Betracht zu ziehen sind, und der in die Beurteilung der Angebotspreise einzubeziehenden Kostenelemente, wie Beförderungs-, Versicherungs- und Inspektionskosten sowie bei ausländischen Waren, Zölle und andere Einfuhrabgaben, Steuern und die Währung, in der die Zahlung geleistet wird; i) die Zahlungsbedingungen; j) alle anderen Bedingungen oder Modalitäten. 13. a) Bei offenen Verfahren senden die Beschaffungsstellen auf Ersuchen jedem an dem Verfahren teilnehmenden Lieferanten die Vergabeunterlagen und beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Ersuchen um Erläuterungen hierzu. b) Bei nicht offenen Verfahren senden die Beschaffungsstellen die Vergabeunterlagen auf Ersuchen jedem Lieferanten, der die Teilnahme beantragt, und beantworten alle angemessenen Ersuchen um Erläuterungen hierzu. c) Beschaffungsstellen beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Ersuchen um sachdienliche Angaben, die von einem an dem Verfahren teilnehmenden Lieferanten gestellt werden, unter der Bedingung, daß diese Angaben den Lieferanten gegenüber seinen Konkurrenten in dem Zuschlagsverfahren nicht bevorteilen. Einreichung, Entgegennahme und Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung 14. Einreichung, Entgegennahme und Öffnung von Angeboten sowie Zuschlagserteilung richten sich nach folgendem: a) Angebote werden normalerweise schriftlich, und zwar direkt oder per Post eingereicht. Ist es gestattet, Angebote per Fernschreiben, Telegramm oder Telekopie einzureichen, so müssen diese Angebote alle für ihre Beurteilung erforderlichen Ausgaben enthalten, insbesondere den vom Bieter vorgeschlagenen endgültigen Preis sowie eine Erklärung, daß der Bieter mit allen Modalitäten, Bedingungen und Bestimmungen der Einladung zur Angebotsabgabe einverstanden ist. Das Angebot ist innerhalb kürzester Frist durch Brief oder durch Zusendung einer unterzeichneten Kopie des Fernschreibens, des Telegramms oder der Telekopie zu bestätigen. Telefonische Angebote sind unzulässig. Bei Widersprüchen oder Unterschieden zwischen dem Inhalt des Fernschreibens, des Telegramms oder der Telekopie und dem Inhalt der nach dem Stichtag entgegengenommenen Unterlagen ist der Inhalt des Fernschreibens, des Telegramms oder der Telekopie maßgebend ; Anträge auf Teilnahme an selektiven Verfahren können per Fernschreiben, Telegramm oder Telekopie gestellt werden. b) Wird Bietern Gelegenheit gegeben, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Fehler zu berichtigen, so darf dies nicht zu diskriminierenden Praktiken führen. c) Einem Lieferanten darf kein Nachteil entstehen, wenn ein Angebot bei der in den Vergabeunterlagen angegebenen Stelle nach der vorgeschriebenen Zeit eintrifft, sofern die Verzögerung ausschließlich dem Verhalten der Beschaffungsstelle zuzuschreiben ist. Angebote können auch in anderen aussergewöhnlichen Fällen in Betracht gezogen werden, wenn dies in den Verfahren der Beschaffungsstellen vorgesehen ist. d) Alle von Beschaffungsstellen in offenen und nicht offenen Verfahren eingeholten Angebote werden nach Verfahren und unter Bedingungen entgegengenommen und geöffnet, die die Ordnungsmässigkeit der Öffnung sowie die Verfügbarkeit von Angaben über die Öffnung gewährleisten. Entgegennahme und Öffnung der Angebote haben auch mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung im Einklang zu stehen. Zu diesem Zweck sorgen die Beschaffungsstellen im Zusammenhang mit offenen Verfahren dafür, daß die Angebotsöffnung in Gegenwart der Bieter oder deren Vertreter oder eines geeigneten unparteiischen Zeugen, der am Beschaffungsverfahren nicht beteiligt ist, erfolgt. Über die Angebotsöffnung wird ein schriftlicher Bericht abgefasst. Dieser Bericht verbleibt bei den betreffenden Beschaffungsstellen und steht den für die Beschaffungsstelle zuständigen Regierungsstellen zur Verfügung, damit er erforderlichenfalls für die Verfahren nach Artikel VI und VII herangezogen werden kann. e) Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muß ein Angebot bei der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen entsprechen und von Lieferanten eingereicht worden sein, die die Teilnahmebedingungen erfuellen. Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann sie beim Bieter Erkundigungen einziehen, um sicherzugehen, daß er die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfuellen kann. f) Sofern die Beschaffungsstelle nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt sie den Zuschlag dem Bieter, von dem feststeht, daß er voll in der Lage ist, den Auftrag zu erfuellen, und dessen Angebot - gleich, ob es sich um in- oder ausländische Waren handelt - entweder das niedrigste ist oder anhand der spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen oder den Vergabeunterlagen als das vorteilhafteste beurteilt wird. g) Ergibt die Bewertung, daß kein Angebot nach den spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen als das vorteilhafteste ermittelt werden kann, so hat die Beschaffungsstelle in allen nachfolgenden Verhandlungen alle Angebote, die in der Spanne der konkurrenzfähigen Angebote liegen, in gleicher Weise in Betracht zu ziehen und zu behandeln. h) Beschaffungsstellen sollten normalerweise davon absehen, Zuschläge unter der Bedingung zu erteilen, daß der Lieferant Kompensationsgeschäfte oder ähnliche Bedingungen bietet. In der begrenzten Anzahl von Fällen, in denen solche Auflagen Teil eines Auftrages sind, beschränken die betreffenden Vertragsparteien die Kompensation auf einen vernünftigen Anteil am Auftragswert und begünstigen Lieferanten einer Vertragspartei nicht gegenüber den Lieferanten einer anderen Vertragspartei. Die Lizenzerteilung für die verwendete Technologie sollte normalerweise nicht Bedingung für den Zuschlag sein ; Fälle, in denen dies verlangt wird, sollten so selten wie möglich sein, und Lieferanten einer Vertragspartei dürfen dabei gegenüber den Lieferanten einer anderen Vertragspartei nicht begünstigt werden. Freihändige Vergabe 15. Die Absätze 1 bis 14 über offene und nicht offene Verfahren brauchen unter den folgenden Bedingungen nicht angewendet zu werden, sofern die freihändige Vergabe nicht mit der Absicht, einen grösstmöglichen Wettbewerb zu verhindern, oder so angewendet wird, daß sie ein Mittel zur Diskriminierung zwischen ausländischen Lieferanten oder zum Schutz inländischer Erzeuger darstellt: a) wenn bei einem offenen oder nicht offenen Verfahren keine Angebote eingehen oder Angebote eingereicht werden, die aufeinander abgestimmt sind oder nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen, oder wenn diese Angebote von Lieferanten eingereicht werden, die die Teilnahmebedingungen nach diesem Übereinkommen nicht erfuellen, jedoch unter der Voraussetzung, daß die Anforderungen der ursprünglichen Ausschreibung in dem Auftrag, der vergeben wird, nicht wesentlich geändert sind; b) wenn bei Kunstwerken oder aus Gründen des Schutzes ausschließlicher Rechte, wie Patent- oder Urheberrechte, die Waren nur von einem bestimmten Lieferanten geliefert werden können und es keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware gibt; c) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, die Waren in offenen oder nicht offenen Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten; d) bei zusätzlichen Lieferungen der ursprünglichen Lieferanten, die entweder als Ersatzteile für gelieferte Waren oder bestehende Anlagen oder als Ergänzungslieferungen oder zur Erweiterung bestehender Anlagen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten die Beschaffungsstelle dazu zwingen würde. Material zu kaufen, das die Bedingungen der Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material nicht erfuellt; e) wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung kauft, die auf ihr Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Nachdem solche Aufträge ausgeführt sind, unterliegen alle weiteren Käufe solcher Waren den Absätzen 1 bis 14 (1). 16. Die Beschaffungsstellen arbeiten über jeden nach Absatz 15 vergebenen Auftrag einen schriftlichen Bericht aus. Jeder Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, Wert und Art der gekauften Waren, Ursprungsland und einen Hinweis darauf, welche der in Absatz 15 aufgeführten Bedingungen gegeben waren. Dieser Bericht verbleibt bei den betreffenden Beschaffungsstellen und steht den für die Beschaffungsstellen zuständigen Regierungsstellen zur Verfügung, damit er erforderlichenfalls bei den Verfahren nach Artikel VI und VII herangezogen werden kann. (1)Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung kann eine begrenzte Produktion einschließen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, daß sich das Produkt für eine Produktion in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet. Nicht darunter fällt eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten. Artikel VI Information und Prüfung 1. Alle Gesetze, Vorschriften, gerichtlichen Entscheidungen, allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen sowie alle Verfahrensbestimmungen (einschließlich Standardklauseln), die sich auf das unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungswesen beziehen, werden von den Vertragsparteien innerhalb kürzester Frist in den entsprechenden Publikationsorganen des Anhangs IV so veröffentlicht, daß andere Vertragsparteien und Lieferanten davon Kenntnis nehmen können. Die Vertragsparteien sind bereit, auf Ersuchen ihre öffentlichen Beschaffungsverfahren jeder anderen Vertragspartei zu erläutern. Die Beschaffungsstellen sind bereit, auf Ersuchen jedem Lieferanten aus einem Land, das Vertragspartei ist, ihre Beschaffungspraktiken und -verfahren zu erläutern. 2. Die Beschaffungsstellen teilen auf Ersuchen eines Lieferanten innerhalb kürzerster Frist sachdienliche Angaben über die Gründe mit, aus denen der Antrag dieses Lieferanten auf Qualifikation für die Lieferantenliste abgelehnt oder dieser Lieferant nicht zur Angebotsabgabe eingeladen oder zugelassen wurde. 3. Die Beschaffungsstellen unterrichten innerhalb kürzester Frist und in keinem Fall später als sieben Arbeitstage nach der Zuschlagserteilung die erfolglosen Bieter durch schriftliche Mitteilung oder Veröffentlichung, daß der Zuschlag erteilt worden ist. 4. Auf Ersuchen eines erfolglosen Bieters teilt die Beschaffungsstelle diesem innerhalb kürzester Frist sachdienliche Angaben über die Gründe mit, aus denen das Angebot nicht berücksichtigt wurde, einschließlich der charakteristischen Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie des Namens des erfolgreichen Bieters. 5. Die Beschaffungsstellen richten eine Kontaktstelle ein, um erfolglosen Bietern, die mit der Erklärung für die Nichtberücksichtigung ihres Angebots nicht zufrieden sind oder weitere Fragen bezue

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.