Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

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Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bei solchen Problemen, die ihm von Vertragsparteien oder dem Ausschuß vorgelegt werden, innerhalb angemessen kurzer Zeit abzuschließen. 4. Der Technische Ausschuß wird bei seiner Tätigkeit vom Sekretariat des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens in geeigneter Weise unterstützt. Vertretung 5. Jede Vertragspartei ist berechtigt, Vertreter in den Technischen Ausschuß zu entsenden. Jede Vertragspartei kann einen Vertreter und einen oder mehrere Stellvertreter zu ihrer Vertretung im Technischen Ausschuß ernennen. Eine auf diese Weise im Technischen Ausschuß vertretene Vertragspartei wird nachstehend als Mitglied des Technischen Ausschusses bezeichnet. Die Vertreter von Mitgliedern des Technischen Ausschusses können sich von Beratern unterstützen lassen. Das GATT-Sekretariat kann an den Sitzungen als Beobachter ebenfalls teilnehmen. 6. Mitglieder des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, die nicht Vertragsparteien sind, können bei Sitzungen des Technischen Ausschusses durch einen Vertreter und einen oder mehrere Stellvertreter vertreten sein. Diese Vertreter nehmen an den Sitzungen als Beobachter teil. 7. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Ausschusses kann der Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (nachstehend als "der Generalsekretär" bezeichnet) Vertreter von Regierungen, die weder Vertragsparteien noch Mitglieder des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sind, sowie Vertreter internationaler Organisationen und Handelsvereinigungen einladen, an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teilzunehmen. 8. Die für die Sitzungen des Technischen Ausschusses vorgesehenen Vertreter, Stellvertreter und Berater sind dem Generalsekretär mitzuteilen. Sitzungen des Technischen Ausschusses 9. Der Technische Ausschuß tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Die einzelnen Sitzungstermine werden vom Technischen Ausschuß auf der jeweils vorhergehenden Sitzung festgelegt. Der Sitzungstermin kann auf Antrag eines Mitglieds des Technischen Ausschusses mit Zustimmung der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder oder in dringenden Fällen auf Verlangen des Vorsitzenden abgeändert werden. 10. Die Sitzungen des Technischen Ausschusses werden am Sitz des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens abgehalten, sofern nichts anderes bestimmt wird. 11. Der Generalsekretär unterrichtet alle Mitglieder des Technischen Ausschusses und die in den Absätzen 6 und 7 Genannten - ausser in dringenden Fällen - mindestens 30 Tage vorher über den Zeitpunkt des Beginns der einzelnen Sitzungsperioden des Technischen Ausschusses. Tagesordnung 12. Für jede Sitzungsperiode stellt der Generalsekretär eine vorläufige Tagesordnung auf und gibt sie den Mitgliedern des Technischen Ausschusses sowie den in den Absätzen 6 und 7 genannten Teilnehmern - ausser in dringenden Fällen - mindestens dreissig Tage vor der Sitzungsperiode bekannt. Diese Tagesordnung umfasst alle Punkte, deren Aufnahme vom Technischen Ausschuß auf der vorhergehenden Sitzung genehmigt wurde, alle vom Vorsitzenden von sich aus aufgenommenen Punkte sowie alle Punkte, deren Aufnahme vom Generalsekretär, dem Ausschuß oder einem Mitglied des Technischen Ausschusses beantragt wurde. 13. Der Technische Ausschuß beschließt seine Tagesordnung bei Beginn jeder Sitzungsperiode. Die Tagesordnung kann im Laufe der Sitzungsperiode jederzeit vom Technischen Ausschuß geändert werden. Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Ausschusses 14. Der Technische Ausschuß wählt unter den Vertretern seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden üben ihr Amt ein Jahr lang aus. Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende können wiedergewählt werden. Ein Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender verliert automatisch sein Amt, wenn er nicht mehr ein Mitglied des Technischen Ausschusses vertritt. 15. Ist der Vorsitzende während einer Sitzung nicht oder zeitweise nicht anwesend, so übernimmt ein stellvertretender Vorsitzender den Vorsitz. In diesem Fall hat der stellvertretende Vorsitzende die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende. 16. Der Vorsitzende einer Sitzung nimmt an den Beratungen des Technischen Ausschusses in dieser Eigenschaft und nicht als Vertreter eines Mitglieds des Technischen Ausschusses teil. 17. Zusätzlich zu den ihm durch diese Regeln übertragenen Befugnissen hat der Vorsitzende die Aufgabe, die einzelnen Sitzungen zu eröffnen und zu schließen, die Diskussion zu leiten, das Wort zu erteilen und die Beratungen im Rahmen dieser Regeln zu lenken. Desgleichen kann der Vorsitzende einen Redner zur Ordnung rufen, wenn seine Ausführungen nicht zur Sache gehören. 18. Bei der Diskussion jeder Angelegenheit kann der Vertreter eines Mitglieds eine Verfahrensfrage stellen. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende sofort. Wird diese Entscheidung bestritten, so legt sie der Vorsitzende dem Ausschuß zur Beschlußfassung vor ; sie bleibt bestehen, sofern sie nicht verworfen wird. 19. Der Generalsekretär oder von ihm bestellte Bedienstete des Sekretariats erledigen die Sekretariatsarbeiten der Sitzungen des Technischen Ausschusses. Beschlußfähigkeit und Abstimmung 20. Der Technische Ausschuß ist beschlußfähig, wenn eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder vertreten ist. 21. Jedes Mitglied des Technischen Ausschusses hat eine Stimme. Entscheidungen des Technischen Ausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder getroffen. Unabhängig vom Ergebnis der Abstimmung über eine bestimmte Sache ist es dem Technischen Ausschuß freigestellt, dem Ausschuß und dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens einen umfassenden Bericht über diese Frage zu geben, in dem die bei den einschlägigen Diskussionen zum Ausdruck gebrachten unterschiedlichen Standpunkte angeführt werden. Sprachen und Aufzeichnungen 22. Die Amtssprachen des Technischen Ausschusses sind Englisch, Französisch und Spanisch. Ausführungen oder Erklärungen in einer dieser drei Sprachen werden unmittelbar in die Amtssprachen übersetzt, sofern nicht alle Mitglieder auf eine Übersetzung verzichten. Ausführungen oder Erklärungen in einer anderen Sprache sind mit der gleichen Maßgabe ins Englische, Französische oder Spanische zu übersetzen, vorausgesetzt, daß das betreffende Mitglied eine englische, französische oder spanische Übersetzung vorlegt. Für die offiziellen Dokumente des Technischen Ausschusses werden ausschließlich Englisch, Französisch und Spanisch benutzt. Alle Schriftstücke, die dem Technischen Ausschuß vorgelegt werden sollen, müssen in einer der Amtssprachen abgefasst sein. 23. Der Technische Ausschuß erstellt über jede Sitzungsperiode einen Bericht und - falls der Vorsitzende es für notwendig hält - Sitzungsprotokolle oder Kurzberichte über die einzelnen Sitzungen. Der Vorsitzende oder sein Beauftragter erstatten bei jeder Sitzung des Ausschusses und bei jeder Sitzung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens Bericht über die Arbeit des Technischen Ausschusses. ANHANG III SONDERGRUPPEN ("PANELS") 1. Die vom Ausschuß nach diesem Übereinkommen eingesetzten Sondergruppen a) untersuchen die ihnen vom Ausschuß zugewiesenen Angelegenheiten; b) beraten mit den Streitparteien und geben ihnen jede Möglichkeit, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden; c) geben Stellungnahmen zu Sachverhalten ab, soweit sie mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängen, und treffen Feststellungen, die dem Ausschuß dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen. 2. Um die Bildung von Sondergruppen zu erleichtern, führt der Vorsitzende des Ausschusses eine informelle Auswahlliste von Beamten, die hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Zollwertermittlung und Erfahrungen auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen und der wirtschaftlichen Entwicklung besitzen. In diese Liste können auch Personen aufgenommen werden, die nicht Beamte sind. Die Vertragsparteien werden eingeladen, zu Beginn eines jeden Jahres dem Vorsitzenden des Ausschusses einen oder zwei Sachverständige zu bezeichnen, die sie für die Mitarbeit in einer Sondergruppe zur Verfügung stellen würden. Spätestens sieben Tage nach Einsetzung einer Sondergruppe schlägt der Vorsitzende nach Beratung mit den betroffenen Parteien die Zusammensetzung der aus drei oder fünf Mitgliedern - vorzugsweise Beamten - bestehenden Sondergruppe vor. Die unmittelbar betroffenen Parteien äussern sich innerhalb von sieben Arbeitstagen zu der Benennung der Mitglieder der Sondergruppe durch den Vorsitzenden und lehnen Benennungen ausser bei zwingenden Gründen nicht ab. Angehörige von Ländern, deren Regierungen Streitparteien sind, können nicht Mitglieder der mit diesem Streitfall befassten Sondergruppe sein. Mitglieder der Sondergruppe werden nur in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Vertreter ihrer Regierung oder einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer Sondergruppe zu behandelnden Fragen erteilen. 3. Jede Sondergruppe gibt sich ihre eigenen Verfahrensregeln. Allen Vertragsparteien, die ein wesentliches Interesse an der Angelegenheit haben und dies dem Ausschuß mitgeteilt haben, erhalten Gelegenheit, angehört zu werden. Jede Sondergruppe kann sich mit allen ihr geeignet erscheinenden Stellen beraten und Auskünfte und technischen Rat einholen. Bevor eine Sondergruppe eine Auskunft oder einen technischen Rat bei einer unter die Hoheit einer Vertragspartei fallenden Stelle einholt, unterrichtet sie die Regierung dieser Vertragspartei. Die Vertragsparteien beantworten jedes von einer Sondergruppe für notwendig und zweckdienlich gehaltene Auskunftsersuchen innerhalb kürzester Frist und ausführlich. Der Sondergruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskünfte erteilenden Person oder Regierung nicht preisgegeben werden. Wird von einer Sondergruppe eine Auskunft verlangt, die diese nicht preisgeben darf, so wird mit Zustimmung der die Auskunft erteilenden Person oder Regierung eine diesbezuegliche nichtvertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung gestellt. 4. Können die Streitparteien zu keiner zufriedenstellenden Lösung gelangen, so legt die Sondergruppe ihre Untersuchungsergebnisse schriftlich vor. Der Bericht einer Sondergruppe enthält normalerweise eine Begründung ihrer Untersuchungsergebnisse. Wird unter den beteiligten Parteien Einigung erzielt, so kann sich der Bericht der Sondergruppe auf eine kurze Beschreibung des Falles und auf die Feststellung beschränken, daß eine Lösung erreicht wurde. 5. Die Sondergruppen können nach Artikel 20 Absatz 4 vom Technischen Ausschuß erstellte Berichte als Grundlage bei der Beurteilung von Streitpunkten heranziehen, die technische Fragen beinhalten. 6. Die von den Sondergruppen benötigte Zeit hängt vom jeweiligen Fall ab. Sie sollten bestrebt sein, dem Ausschuß ihre Untersuchungsergebnisse und gegebenenfalls Empfehlungen ohne unnötige Verzögerungen vorzulegen, und zwar normalerweise innerhalb von drei Monaten nach der Einsetzung der Sondergruppe. 7. Um die Erarbeitung zufriedenstellender Lösungen zwischen den Streitparteien zu erleichtern und ihre Bemerkungen einzuholen, sollte jede Sondergruppe den Streitparteien zunächst den beschreibenden Teil ihres Berichtes und danach ihr Schlußfolgerungen oder eine Kurzfassung davon vorlegen, und zwar eine angemessene Zeit vor der Übermittlung an die Vertragsparteien. PROTOKOLL ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS Die Parteien des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - im folgenden "das Übereinkommen" genannt - im Hinblick auf die multilateralen Handelsverhandlungen und auf den vom Ausschuß für Handelsverhandlungen auf seiner Tagung vom 11. und 12. April 1979 zum Ausdruck gebrachten Wunsch, zu einer einheitlichen Fassung eines Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens zu gelangen, anerkennend, daß Entwicklungsländer bei der Anwendung dieses Übereinkommens besondere Probleme haben können, in Anbetracht dessen, daß Artikel 27 des Übereinkommens betreffend Änderungen noch nicht in Kraft getreten ist - I 1. kommen überein, die Bestimmung des Artikels 1 Absatz 2 b) iv) des Übereinkommens zu streichen; 2. erkennen an, daß der für Entwicklungsländer vorgesehene Aufschub der Anwendung dieses Übereinkommens um fünf Jahre gemäß Artikel 21 Absatz 1 in der Praxis für einige Entwicklungsländer unzureichend sein kann. In solchen Fällen kann ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist, vor Ablauf der in Artikel 21 Absatz 1 genannten Frist eine Verlängerung dieser Frist beantragen, wobei Einvernehmen darüber besteht, daß die Vertragsparteien einen solchen Antrag in Fällen, in denen das Entwicklungsland gute Gründe darlegen kann, wohlwollend prüfen; 3. erkennen an, daß Entwicklungsländer, die gegenwärtig die Zollwertermittlung auf der Grundlage amtlich festgesetzter Mindestwerte durchführen, gegebenenfalls einen Vorbehalt machen wollen, um diese Werte für eine begrenzte Übergangszeit unter Bedingungen und Voraussetzungen, denen die Vertragsparteien zustimmen, beibehalten zu können; 4. erkennen an, daß Entwicklungsländer, die der Meinung sind, die Umkehrung der Reihenfolge der Anwendung auf Antrag des Einführers gemäß Artikel 4 könne für sie tatsächliche Schwierigkeiten verursachen, den Wunsch haben können, folgenden Vorbehalt zu Artikel 4 zu machen: "Die Regierung von ... behält sich vor, vorzuschreiben, daß die einschlägige Bestimmung des Artikels 4 nur Anwendung findet, wenn die Zollbehörden dem Antrag auf Anwendung der Artikel 5 und 6 in umgekehrter Reihenfolge stattgeben." Machen Entwicklungsländer einen solchen Vorbehalt, so geben die Vertragsparteien diesem Vorbehalt gemäß Artikel 23 ihre Zustimmung; 5. erkennen an, daß Entwicklungsländer den Wunsch haben können, folgenden Vorbehalt zu Artikel 5 Absatz 2 zu machen: "Die Regierung von ... behält sich vor, vorzuschreiben, daß Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit der einschlägigen Anmerkung angewendet wird, auch wenn der Einführer keinen entsprechenden Antrag gestellt hat." Machen Entwicklungsländer einen derartigen Vorbehalt, so geben die Vertragsparteien diesem Vorbehalt gemäß Artikel 23 ihre Zustimmung; 6. erkennen an, daß einige Entwicklungsländer die Besorgnis geäussert haben, daß bei der Durchführung des Artikels 1 des Übereinkommens Probleme auftreten können, soweit er sich auf von Alleinvertretern oder Alleinkonzessionären getätigte Einfuhren in ihre Länder bezieht. Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Falle des Auftretens derartiger Probleme in der Praxis in Entwicklungsländern, die das Übereinkommen anwenden, auf Antrag dieser Länder eine Untersuchung dieser Frage durchgeführt wird, um geeignete Lösungen zu finden; 7. kommen überein, daß Artikel 17 anerkennt, daß Zollverwaltungen bei der Anwendung des Übereinkommens gegebenenfalls Untersuchungen durchführen müssen, um sich von der Richtigkeit oder Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden. Sie kommen ferner überein, daß der Artikel damit anerkennt, daß Untersuchungen durchgeführt werden können, mit denen beispielsweise nachgeprüft werden soll, ob die dem Zoll in Verbindung mit einer Zollwertermittlung angegebenen oder vorgelegten Wertelemente vollständig und richtig sind. Sie erkennen an, daß Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren das Recht haben, auf die volle Mitwirkung der Einführer bei diesen Untersuchungen zu zählen; 8. kommen überein, daß der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis alle Zahlungen einschließt, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführte Ware vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfuellung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. II 1. Bei Inkrafttreten des Übereinkommens gelten die Bestimmungen dieses Protokolls als Teil des Übereinkommens. 2. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt. Es liegt den Unterzeichnern des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie anderen Regierungen, die diesem Übereinkommen nach Artikel 22 beitreten, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf. Geschehen zu Genf am ersten November neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. 4. Entwicklungsländer können in den Verhandlungen über dieses Übereinkommen mit anderen Teilnehmern für bestimmte Beschaffungsstellen oder Waren, die in ihren Listen der Beschaffungsstellen enthalten sind, allseits annehmbare Ausnahmen aushandeln, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles gebührend in Betracht zu ziehen sind. In solchen Verhandlungen sind die in Absatz 1 a) bis c) angeführten Überlegungen gebührend zu berücksichtigen. Entwicklungsländer, die an regionalen oder weltweiten Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern nach Absatz 1 d) teilnehmen, können unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles auch Ausnahmen von ihren Listen aushandeln, wobei sie unter anderem die in den betreffenden regionalen oder weltweiten Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen sowie insbesondere solche Waren in Betracht ziehen, die Gegenstand gemeinsamer industrieller Entwicklungsprogramme sein können. 5. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien ihre Listen der Beschaffungsstellen gemäß den in Artikel IX Absatz 5 enthaltenen Bestimmungen über die Änderung solcher Listen und unter Berücksichtigung ihrer Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse ändern, oder sie können den Ausschuß ersuchen, für bestimmte Beschaffungsstellen oder Waren, die in ihren Listen der Beschaffungsstellen enthalten sind, Ausnahmen von den Bestimmungen über die Inländerbehandlung zu gewähren, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles und die Bestimmungen von Absatz 1 a) bis c) gebührend zu berücksichtigen sind. Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien können nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens den Ausschuß ersuchen, angesichts ihrer Teilnahme an regionalen oder weltweiten Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern für bestimmte Beschaffungsstellen oder Waren, die in ihren Listen enthalten sind, Ausnahmen zu gewähren, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles und die Bestimmungen von Absatz 1 d) gebührend zu berücksichtigen sind. Jeder Antrag auf Änderung einer Liste, den ein Entwicklungsland unter den Vertragsparteien an den Ausschuß richtet, muß für den Antrag sachdienliche Unterlagen oder solche Angaben enthalten, die für die Behandlung der Angelegenheit notwendig sein können. 6. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend für Entwicklungsländer, die diesem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten. 7. Vereinbarte Ausnahmen, wie sie in den Absätzen 4, 5 und 6 erwähnt sind, unterliegen der Überprüfung gemäß Absatz 13. Technische Hilfe für Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien 8. Entwickelte Länder unter den Vertragsparteien leisten auf Ersuchen jede technische Hilfe, die ihrer Ansicht nach für die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien bei der Lösung ihrer Probleme des öffentlichen Beschaffungswesens zweckmässig ist. 9. Diese Hilfe, die auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung zwischen Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien gewährt wird, bezieht sich unter anderem auf: die Lösung besonderer technischer Probleme, die sich auf die Vergabe eines bestimmten Auftrags beziehen; jedes andere Problem, dessen Behandlung im Rahmen dieser Hilfe zwischen der entsprechenden Vertragspartei und einer anderen Vertragspartei vereinbart wird. Informationszentren 10. Entwickelte Länder unter den Vertragsparteien errichten entweder allein oder gemeinsam Informationszentren, um angemessene Auskunftsersuchen von Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien zu beantworten ; diese Auskunftsersuchen können sich unter anderem auf Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das öffentliche Beschaffungswesen beziehen sowie auf veröffentlichte Bekanntmachungen geplanter Käufe, Anschriften der unter dieses Übereinkommen fallenden Beschaffungsstellen sowie Art und Menge der gekauften oder zu kaufenden Waren, einschließlich verfügbarer Angaben über zukünftige Vergaben. Auch der Ausschuß kann ein Informationszentrum errichten. Besondere Behandlung für die am wenigsten entwickelten Länder 11. Im Hinblick auf Absatz 6 der Erklärung von Tokio wird den am wenigsten entwickelten Ländern unter den Vertragsparteien und den Lieferanten in diesen Ländern für Ursprungswaren dieser Länder im Rahmen aller allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien eine besondere Behandlung gewährt. Vertragsparteien können die Vorteile dieses Übereinkommens auch Lieferanten in den am wenigsten entwickelten Ländern, die nicht Vertragsparteien sind, für Ursprungswaren dieser Länder gewähren. 12. Entwickelte Länder unter den Vertragsparteien gewähren auf Ersuchen möglichen Bietern aus den am wenigsten entwickelten Ländern die ihnen zweckmässig erscheinende Hilfe beim Unterbreiten der Angebote und bei der Auswahl der Waren, die für die Beschaffungsstellen in den entwickelten Ländern sowie für die Lieferanten aus den am wenigsten entwickelten Ländern von Interesse sein können, und unterstützen die Bieter bei der Einhaltung von technischen Vorschriften und Normen für Waren, die Gegenstand des geplanten Kaufes sind. Überprüfung 13. Der Ausschuß überprüft jährlich die Durchführung und Wirksamkeit dieses Artikels und nimmt alle drei Jahre aufgrund der von den Vertragsparteien unterbreiteten Berichte eine umfassende Überprüfung vor, um die Auswirkungen dieses Artikels zu beurteilen. Um die weitestgehende Anwendung dieses Übereinkommens, insbesondere des Artikels II, zu erreichen, und im Hinblick auf den Entwicklungsstand und die Finanz- und Handelslage der betreffenden Entwicklungsländer untersucht der Ausschuß als Teil der alle drei Jahre stattfindenden Überprüfung, ob die nach den Absätzen 4 bis 6 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen zu ändern sind oder ihre Geltungsdauer verlängert werden soll. 14. Im Laufe weiterer Verhandlungsrunden nach Artikel IX Absatz 6 prüfen die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien die Möglichkeit, ihre Listen der Beschaffungsstellen im Hinblick auf ihre Wirtschafts-, Finanz- und Handelslage zu erweitern. Artikel IV Technische Spezifikationen 1. Technische Spezifikationen, die die Merkmale einer zu kaufenden Ware festlegen, wie Qualität, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, Prüfung und Prüfverfahren, Bildzeichen, Terminologie, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, sowie die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich der Konformitätsbescheinigung werden nicht in der Absicht au

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.