Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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glich der Zuschlagserteilung haben, zusätzliche Auskünfte zu erteilen. Es sind auch Verfahren vorzusehen für die Anhörung und Prüfung von Beschwerden, die sich im Zusammenhang mit einer der Phasen des Beschaffungsvorgangs ergeben können, um sicherzustellen, daß Streitfälle im Rahmen dieses Übereinkommens zwischen den Lieferanten und den betreffenden Beschaffungsstellen in grösstmöglichem Umfang gerecht und ohne Verzögerung beigelegt werden. 6. Die Regierung des erfolglosen Bieters, die Vertragspartei ist, kann unbeschadet des Artikels VII zusätzliche Auskünfte über die Zuschlagserteilung einholen, soweit dies notwendig ist, um sicherzugehen, daß der Kauf ordnungsgemäß und unparteiisch vor sich gegangen ist. Zu diesem Zweck erteilt die Regierung, die den Kauf tätigt, Auskunft über die charakteristischen Merkmale und relativen Vorteile der ausgewählten Angebote sowie über den Zuschlagspreis. Die Regierung darf die letztgenannte Auskunft normalerweise weitergeben, sofern sie von diesem Recht mit Zurückhaltung Gebrauch macht. Würde die Weitergabe dieser Auskunft den Wettbewerb bei zukünftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf diese Auskunft nur nach Konsultationen und mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt, weitergegeben werden. 7. Verfügbare Angaben über einzelne Zuschlagserteilungen sind auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei mitzuteilen. 8. Würde die Weitergabe vertraulicher Angaben, die einer Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden, die Durchführung von Rechtsvorschriften behindern, oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den gerechten Wettbewerb zwischen den Lieferanten beeinträchtigen, so dürfen diese Angaben nicht ohne formelle Ermächtigung durch die Vertragspartei, die sie zur Verfügung stellt, weitergegeben werden. 9. Die Vertragsparteien stellen jährlich Statistiken über ihre Käufe zusammen und übermitteln sie dem Ausschuß. Diese Berichte enthalten folgende Angaben über die Aufträge, die von allen unter dieses Übereinkommen fallenden Beschaffungsstellen vergeben worden sind: a) eine globale Statistik des geschätzten Wertes der vergebenen Aufträge über und unter dem Schwellenwert; b) eine Statistik über Zahl und Gesamtwert der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen, Warenkategorien und entweder Staatsangehörigkeit des erfolgreichen Anbieters oder Ursprungsland der Ware auf der Grundlage eines anerkannten Handels- oder anderen geeigneten Klassifikationssystems; c) eine Statistik über Gesamtzahl und Gesamtwert der Aufträge, die in jedem der Fälle nach Artikel V Absatz 15 vergeben wurden. Artikel VII Durchsetzung der Verpflichtungen Institutionen 1. Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein "Ausschuß für das öffentliche Beschaffungswesen" - im folgenden "der Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten, und um alle anderen Aufgaben zu erfuellen, die ihm von den Vertragsparteien zugewiesen werden können. 2. Der Ausschuß kann aus bestimmtem Anlaß nach dem Verfahren und für die Zwecke des Absatzes 8 Sondergruppen (panels) sowie Arbeitsgruppen und sonstige Untergruppen einsetzen, die die Aufgaben erfuellen, die ihnen vom Ausschuß übertragen werden. Konsultationen 3. Jede Vertragspartei prüft Vorstellungen einer anderen Vertragspartei, welche das Funktionieren dieses Übereinkommens betreffen, wohlwollend und gibt ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen. 4. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder daß das Erreichen eines der Ziele dieses Übereinkommens behindert wird, so kann diese Vertragspartei zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Regelung der Angelegenheit schriftlich um Konsultationen mit der oder den betreffenden Vertragsparteien ersuchen. Jede Vertragspartei prüft wohlwollend Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Konsultationen. Die betreffenden Vertragsparteien leiten die beantragten Konsultationen innerhalb kürzester Frist ein. 5. Die Vertragsparteien, die an Konsultationen über eine bestimmte Angelegenheit beteiligt sind, welche die Anwendung dieses Übereinkommens berührt, liefern vorbehaltlich Artikel VI Absatz 8 Auskünfte zu dieser Angelegenheit und versuchen, diese Konsultationen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne abzuschließen. Streitbeilegung 6. Wurde durch Konsultationen nach Absatz 4 zwischen den beteiligten Vertragsparteien keine zufriedenstellende Lösung erreicht, so tritt der Ausschuß auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens zusammen, um die Angelegenheit im Hinblick auf die Erleichterung einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu untersuchen. 7. Wurde nach genauer Prüfung durch den Ausschuß nach Absatz 6 innerhalb von 3 Monaten keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht, so setzt der Ausschuß auf Antrag einer Streitpartei eine Sondergruppe ein, die a) die Angelegenheit untersucht; b) regelmässig mit den Streitparteien berät und ihnen die Möglichkeit gibt, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden; c) Stellungnahmen zum Sachverhalt abgibt, soweit er mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängt, und Feststellungen trifft, die dem Ausschuß dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen. 8. Um die Bildung von Sondergruppen zu erleichtern, führt der Vorsitzende des Ausschusses eine informelle Auswahlliste der Namen von Beamten, die hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen besitzen. In diese Liste können auch Personen aufgenommen werden, die nicht Beamte sind. Die Vertragsparteien werden eingeladen, zu Beginn eines jeden Jahres dem Vorsitzenden des Ausschusses einen oder zwei Sachverständige zu bezeichnen, die sie für die Mitarbeit in einer Sondergruppe zur Verfügung stellen würden. Wird nach Absatz 7 eine Sondergruppe eingesetzt, so schlägt der Vorsitzende innerhalb von sieben Tagen den Streitparteien die Zusammensetzung der aus drei oder fünf Mitgliedern - vorzugsweise Beamten - bestehenden Sondergruppe vor. Die unmittelbar betroffenen Parteien äussern sich innerhalb von sieben Arbeitstagen zu der Benennung der Mitglieder der Sondergruppe durch den Vorsitzenden und lehnen Benennungen ausser bei zwingenden Gründen nicht ab. Angehörige von Ländern, deren Regierungen Streitparteien sind, können nicht Mitglieder der mit dem Streitfall befassten Sondergruppe sein. Die Mitglieder einer Sondergruppe werden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer Sondergruppe zu behandelnden Fragen erteilen. 9. Jede Sondergruppe gibt sich ihre eigenen Verfahrensregeln. Alle Vertragsparteien, die ein wesentliches Interesse an der Angelegenheit haben und dies dem Ausschuß notifiziert haben, erhalten Gelegenheit, angehört zu werden. Jede Sondergruppe kann sich mit allen ihr geeignet erscheinenden Stellen beraten und von diesen Auskünfte einholen. Bevor eine Sondergruppe solche Auskünfte bei einer unter die Hoheit einer Vertragspartei fallenden Stelle einholt, unterrichtet sie die Regierung dieser Vertragspartei. Die Vertragsparteien beantworten jedes von einer Sondergruppe für notwendig und zweckmässig gehaltene Auskunftsersuchen innerhalb kürzester Frist und ausführlich. Der Sondergruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der Sondergruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so wird nach Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person eine diesbezuegliche nichtvertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung gestellt. Kann in einem Streitfall keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht werden oder bezieht sich ein Streitfall auf die Auslegung dieses Übereinkommens, so sollte die Sondergruppe den Streitparteien zunächst den beschreibenden Teil ihres Berichtes und danach ihre Schlußfolgerungen oder eine Kurzfassung davon vorlegen, und zwar eine angemessene Zeit vor der Übermittlung an den Ausschuß. Geht es nicht um eine Auslegung dieses Übereinkommens und wurde eine bilaterale Lösung erreicht, so kann sich der Bericht der Sondergruppe auf eine kurze Beschreibung des Falles und auf die Feststellung beschränken, daß eine Lösung erreicht wurde. 10. Die von der Sondergruppe benötigte Zeit hängt vom jeweiligen Fall ab. Die Sondergruppen sollten bestrebt sein, dem Ausschuß ihre Untersuchungsergebnisse und gegebenenfalls Empfehlungen ohne unnötige Verzögerungen zu übermitteln, und zwar normalerweise innerhalb von vier Monaten nach der Einsetzung der Sondergruppe, wobei sie zu berücksichtigen haben, daß der Ausschuß sicherzustellen hat, daß dringende Fälle innerhalb kürzester Frist beigelegt werden. Durchsetzung 11. Nach Abschluß der Untersuchung oder nach Vorlage des Berichtes einer Sondergruppe, Arbeitsgruppe oder sonstigen Untergruppe an den Ausschuß prüft dieser die Angelegenheit innerhalb kürzester Frist. Hinsichtlich dieser Berichte wird der Ausschuß normalerweise innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt des Berichtes tätig, sofern er diese Frist nicht verlängert ; er kann unter anderem a) eine Feststellung des Sachverhalts treffen; b) Empfehlungen an eine oder mehrere Vertragsparteien richten und/oder c) jede andere ihm geeignet erscheinende Entscheidung treffen. Alle Empfehlungen des Ausschusses müssen auf eine positive Lösung der Angelegenheit auf der Grundlage der operativen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der in der Präambel festgelegten Ziele gerichtet sein. 12. Sieht sich eine Vertragspartei, an die Empfehlungen gerichtet sind, ausserstande, diese auszuführen, so sollte sie dies innerhalb kürzester Frist gegenüber dem Ausschuß schriftlich begründen. In diesem Fall prüft der Ausschuß, welche weiteren Schritte geeignet erscheinen. 13. Der Ausschuß verfolgt jede Angelegenheit, in der er Empfehlungen ausgesprochen oder Entscheidungen getroffen hat. Gleichgewicht der Rechte und Verpflichtungen 14. Werden die Empfehlungen des Ausschusses von einer oder mehreren Streitparteien nicht angenommen und ist der Ausschuß der Ansicht, daß die Umstände hinreichend schwer wiegen, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, so kann er eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, in bezug auf eine oder mehrere andere Vertragsparteien die Anwendung dieses Übereinkommens auszusetzen, soweit er dies unter den gegebenen Umständen für angemessen erachtet. Artikel VIII Ausnahmebestimmungen zu dem Übereinkommen 1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern die Vertragsparteien nicht daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in bezug auf für die nationale Sicherheit oder die nationale Verteidigung unerläßliche Beschaffungen Maßnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachten. 2. Unter dem Vorbehalt, daß die folgenden Maßnahmen nicht so angewendet werden, daß sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf keine Bestimmung dieses Übereinkommens so ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zu beschließen oder durchzuführen zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zum Schutz des geistigen Eigentums oder in bezug auf von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren. Artikel IX Schlußbestimmungen Annahme und Beitritt 1. a) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, deren vereinbarte Listen der Beschaffungsstellen in Anhang I enthalten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf. b) Jede GATT-Vertragspartei, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen der Regierung dieser GATT-Vertragspartei und den Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu vereinbaren sind. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT. c) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind und deren vereinbarte Listen der Beschaffungsstellen in Anhang I enthalten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf, und zwar unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen. d) Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT. e) In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens. Vorbehalte 2. Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens können nicht gemacht werden. Inkrafttreten 3. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1981 für die Regierungen (1) in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft. Innerstaatliche Rechtsvorschriften 4. a) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, stellt sicher, daß spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren sowie die Vorschriften, Verfahren und Praktiken, die von den in ihren Listen im Anhang zum Übereinkommen enthaltenen Beschaffungsstellen angewendet werden, mit diesem Übereinkommen übereinstimmen. b) Jede Vertragspartei unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Durchführung dieser Gesetze und Verordnungen. Berichtigungen oder Änderungen 5. a) Berichtigungen rein formeller Art und geringfügige Änderungen betreffend die Anhänge I bis IV dieses Übereinkommens werden dem Ausschuß mitgeteilt und werden innerhalb von dreissig Tagen wirksam, sofern gegen sie keine Einwände erhoben werden. b) Änderungen an den Listen der Beschaffungsstellen dürfen mit Ausnahme der unter a) genannten Änderungen nur unter aussergewöhnlichen Umständen vorgenommen werden. In diesen Fällen notifiziert eine Vertragspartei, die eine Änderung ihrer Liste der Beschaffungsstellen beabsichtigt, dies dem Vorsitzenden des Ausschusses, der innerhalb kürzester Frist eine Sitzung des Ausschusses einberuft. Die Vertragsparteien prüfen die beabsichtigte Änderung und die sich daraus ergebenden ausgleichenden Anpassungen mit dem Ziel, den allseits vereinbarten Anwendungsbereich dieses Übereinkommens, wie er vor dieser Änderung gegeben war, in vergleichbarer Höhe aufrechtzuerhalten. Für den Fall, daß über eine vorgenommene oder beabsichtigte Änderung keine Einigung erreicht wird, wird die Angelegenheit nach Artikel VII weiter behandelt, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, das Gleichgewicht der Rechte und Verpflichtungen auf dem höchstmöglichen Stand zu erhalten. Überprüfungen und Verhandlungen 6. a) Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet die Vertragsparteien des GATT jährlich über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum. b) Die Vertragsparteien führen nicht später als mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in bestimmten Zeitabständen weitere Verhandlungen. (1)Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Änderungen 7. Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine solche Änderung, der die Vertragsparteien gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist. Rücktritt 8. Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifizierung beantragen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt. Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien 9. Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt. Anmerkungen und Anhänge 10. Die Anmerkungen und Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens. Sekretariat 11. Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen. Hinterlegung 12. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Berichtigung oder Änderung nach Absatz 5 und jeder Änderung dieses Übereinkommens nach Absatz 7 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens und jeden Beitritt hierzu nach Absatz 1 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 8 notifiziert. Registrierung 13. Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, sofern nicht in Listen der Beschaffungsstellen im Anhang zu diesem Übereinkommen etwas anderes gesagt ist. ANMERKUNGEN Zu Artikel I Absatz 1 Im Hinblick auf allgemeine politische Überlegungen betreffend die gebundene Hilfe einschließlich des von den Entwicklungsländern verfolgten Zieles, diese Bindung der Hilfe aufzugeben, findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf Beschaffungen im Rahmen der gebundenen Entwicklungshilfe, solange diese von Vertragsparteien gewährt wird. Zu Artikel V Absatz 14 h) In Hinblick auf die allgemeinen politischen Überlegungen der Entwicklungsländer betreffend das öffentliche Beschaffungswesen wird festgestellt, daß Entwicklungsländer nach Artikel V Absatz 14 h) verlangen können, daß Inlandsanteil, Kompensationsgeschäfte und Technologietransfer als Kriterien für die Zuschlagserteilung einbezogen werden. Es wird festgestellt, daß Lieferanten einer Vertragspartei nicht gegenüber den Lieferanten einer anderen Vertragspartei begünstigt werden dürfen. Anmerkung betreffend die Anhänge zum Übereinkommen Die Anhänge zu diesem Übereinkommen mit den Listen der Beschaffungsstellen (1), für die das Übereinkommen gilt, sowie die in Artikel V Absätze 3 und 6 und in Artikel VI Absatz 1 genannten Listen der Publikationsorgane sind wegen ihres Umfangs in diesem Text nicht enthalten. Sie können in der amtlichen Fassung des Übereinkommens über die Beschaffungsstellen eingesehen werden, die vom Generalsekretariat des GATT in Genf am 12. April 1979 veröffentlicht worden ist. (1)Folgende Länder haben derartige Listen von Beschaffungsstellen hinterlegt : Australien, die EWG und ihre Mitgliedstaaten, Finnland, Hongkong, Indien, Jamaika, Japan, Niger, Norwegen, Schweden, die Schweiz und die Vereinigten Staaten. (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT ZIVILLUFTFAHRZEUGEN PRÄAMBEL DIE UNTERZEICHNER (1) DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN HANDEL MIT ZIVILLUFTFAHRZEUGEN - im folgenden "dieses Übereinkommen" genannt - IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister auf ihrer Tagung vom 12. bis 14. September 1973 vereinbart haben, in der Tokio-Runde der multi-lateralen Handelsverhandlungen die Ausweitung und immer weitergehende Liberalisierung des Welthandels unter anderem durch den fortschreitenden Abbau der Handelshemmnisse und die Verbesserung des internationalen Rahmens für den Welthandel herbeizuführen; IN DEM WUNSCH, für den Welthandel mit Zivilluftfahrzeugen, Teilen und zugehöriger Ausrüstung ein Hoechstmaß an Freiheit herzustellen, wozu die Beseitigung der Zölle gehört, und die den Handel beschränkenden oder verzerrenden Auswirkungen soweit wie möglich zu verringern oder zu beseitigen; IN DEM WUNSCH, die kontinuierliche technologische Entwicklung der Luftfahrtindustrie auf weltweiter Ebene zu fördern; IN DEM WUNSCH, gerechte und gleiche Wettbewerbsbedingungen für ihren Zivilluftfahrzeugsektor zu schaffen und ihren Herstellern eine Beteiligung an der Ausweitung des Weltmarktes für Zivilluftfahrzeuge zu sichern; EINGEDENK der Bedeutung des Zivilluftfahrzeugsektors im Gesamtzusammenhang ihrer gegenseitigen Wirtschafts- und Handelsinteressen; IN DER ERKENNTNIS, daß viele Unterzeichner den Luftfahrzeugsektor als eine besonders wichtige Komponente der Wirtschafts- und Industriepolitik ansehen; IN DEM BESTREBEN, die nachteiligen Auswirkungen der staatlichen Unterstützung der Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Zivilluftfahrzeugen auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen zu beseitigen, wobei jedoch anerkannt wird, daß diese Unterstützung an sich nicht als Verzerrung des Handels anzusehen ist; IN DEM WUNSCH, daß ihr Zivilluftfahrzeugsektor auf einer kommerziell wettbewerbsfähigen Grundlage arbeitet, und in der Erkenntnis, daß die Beziehungen zwischen Staat und Industrie in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich sind; IN ANERKENNUNG ihrer Verpflichtungen und Rechte aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen - im folgenden "Allgemeines Abkommen" oder "GATT" genannt - sowie aus anderen unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelten multilateralen Übereinkommen; IN DER ERKENNTNIS, daß internationale Verfahren der Notifizierung, Konsultation, Überwachung und Streitbeilegung geschaffen werden müssen, um eine gerechte, rasche und wirksame Anwendung dieses Übereinkommens sicherzustellen und untereinander das Gleichgewicht der Rechte und Verpflichtungen zu erhalten; IN DEM WUNSCH, einen internationalen Rahmen für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen zu schaffen - KOM

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.