Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

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Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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S") Die folgenden Verfahren gelten für die nach Artikel 14 eingesetzten Sondergruppen. 1. Um die Bildung von Sondergruppen zu erleichtern, führt der Vorsitzende des Ausschusses eine informelle Auswahlliste von Beamten mit Fachkenntnissen auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen und der wirtschaftlichen Entwicklung. In diese Liste können auch Personen aufgenommen werden, die nicht Beamte sind. Die Vertragsparteien werden eingeladen, zu Beginn eines jeden Jahres dem Vorsitzenden des Ausschusses einen oder zwei Regierungssachverständige zu bezeichnen, die sie für die Mitarbeit in einer Sondergruppe zu Verfügung stellen würden. Wird nach Artikel 14.13 oder 14.14 eine Sondergruppe eingesetzt, so schlägt der Vorsitzende innerhalb von sieben Tagen die Zusammensetzung der aus drei oder fünf Mitgliedern - vorzugsweise Beamten - bestehenden Sondergruppe vor. Die unmittelbar betroffenen Vertragsparteien äussern sich innerhalb von sieben Arbeitstagen zu der Benennung der Mitglieder der Sondergruppe durch den Vorsitzenden und lehnen Benennungen ausser bei zwingenden Gründen nicht ab. Angehörige von Ländern, deren Zentralregierungen Streitparteien sind, können nicht Mitglieder der mit dem Streitfall befassten Sondergruppe sein. Die Mitglieder einer Sondergruppe werden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer Sondergruppe zu behandelnden Fragen erteilen. 2. Jede Sondergruppe gibt sich ihre eigenen Verfahrensregeln. Alle Parteien, die ein wesentliches Interesse an der Angelegenheit haben und dies dem Ausschuß mitgeteilt haben, erhalten Gelegenheit, angehört zu werden. Jede Sondergruppe kann sich mit allen ihr geeignet erscheinenden Stellen beraten und von diesen Auskünfte und technischen Rat einholen. Bevor eine Sondergruppe Auskünfte oder fachlichen Rat bei einer unter die Hoheit einer Vertragspartei fallenden Stelle einholt, unterrichtet sie die Regierung dieser Vertragspartei. Wenn derartige Beratungen mit zuständigen Stellen und Fachleuten notwendig sind, sollten sie im frühestmöglichen Stadium des Streitbeilegungsverfahrens stattfinden. Die Vertragspartei beantwortet jedes von einer Sondergruppe für notwendig und zweckdienlich erachtete Auskunftsersuchen innerhalb kürzester Frist und ausführlich. Der Sondergruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der Sondergruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so stellt die diese Auskunft erteilende Regierung oder Person eine diesbezuegliche nichtvertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung. 3. Konnten die Streitparteien zu keiner zufriedenstellenden Lösung gelangen, so legt die Sondergruppe ihre Untersuchungsergebnisse schriftlich vor. Der Bericht einer Sondergruppe enthält normalerweise eine Begründung ihrer Untersuchungsergebnisse und die von ihr ausgesprochenen Empfehlungen. Wurde eine bilaterale Lösung erreicht, so kann sich der Bericht der Sondergruppe auf eine kurze Beschreibung des Falles und auf die Feststellung beschränken, daß eine Lösung erreicht wurde. 4. Um allseits zufriedenstellende Lösungen zwischen den Vertragsparteien zu begünstigen und deren Bemerkungen einzuholen, sollte jede Sondergruppe zunächst den betroffenen Vertragsparteien den beschreibenden Teil ihres Berichtes und danach den Vertragsparteien, die Streitparteien sind, ihre Schlußfolgerungen und eine Kurzfassung davon vorlegen, und zwar eine angemessene Zeit vor der Übermittlung an die Vertragsparteien. (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNGSWESEN PRÄAMBEL DIE PARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS - im folgenden "die Vertragsparteien" genannt - IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister in der Erklärung von Tokio vom 14. September 1973 übereingekommen sind, das Ziel umfassender multilateraler Handelsverhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - im folgenden "Allgemeines Abkommen" oder "GATT" genannt - solle unter anderem darin liegen, nichttarifliche Maßnahmen oder, sofern dies nicht möglich ist, ihre handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Wirkungen abzubauen oder zu beseitigen und derartige Maßnahmen einer wirksameren internationalen Kontrolle zu unterstellen; IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister auch übereingekommen sind, es solle Ziel der Verhandlungen sein, zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu schaffen, und anerkannt haben, daß es von Bedeutung ist, unterschiedliche Maßnahmen in einer Art und Weise anzuwenden, die diesen Ländern - auf Gebieten, wo es möglich und zweckmässig ist - eine besondere und günstigere Behandlung bringt; ANERKENNEND, daß die Entwicklungsländer unter Berücksichtigung ihrer Zahlungsbilanzlage gezwungen sein können, vereinbarte differenzierte Maßnahmen zu treffen, um ihre wirtschaftlichen und sozialen Ziele zu erreichen und Wirtschaftsentwicklungsprogramme und -politiken durchzuführen, die auf die Hebung des Lebensstandards ihrer Bevölkerung gerichtet sind; IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister in der Erklärung von Tokio anerkannt haben, der besonderen Lage und den Problemen der am wenigsten entwickelten unter den Entwicklungsländern sei besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und daß sie die Notwendigkeit betont haben, diesen Ländern im Rahmen aller allgemeinen oder spezifischen Maßnahmen, die in den Verhandlungen zugunsten der Entwicklungsländer getroffen werden, eine besondere Behandlung zu gewähren; ANERKENNEND, daß es notwendig ist, einen vereinbarten internationalen Rahmen von Rechten und Pflichten betreffend Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens festzulegen, um eine grössere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels zu erreichen und den internationalen Rahmen für die Abwicklung des Welthandels zu verbessern; ANERKENNEND, daß Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens nicht ausgearbeitet, angenommen oder auf in- oder ausländische Waren und in- oder ausländische Lieferanten angewendet werden sollten, um inländische Waren oder Lieferanten zu schützen, und nicht zur Diskriminierung zwischen ausländischen Waren oder Lieferanten führen sollten; ANERKENNEND, daß es wünschenswert ist, für die Transparenz der Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens zu sorgen; ANERKENNEND, daß es notwendig ist, internationale Verfahren für die Notifizierung, Konsultation, Überwachung und Streitbeilegung zu schaffen, um eine gerechte, schnelle und wirksame Durchsetzung der internationalen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen zu sichern und das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten auf dem höchstmöglichen Stand zu erhalten - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel I Anwendungsbereich 1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf: a) alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die Beschaffung von Waren durch Stellen (1), die diesem Übereinkommen unterliegen. Dazu gehören auch Dienstleistungen, die mit der Lieferung von Waren verbunden sind, wenn der Wert dieser Dienstleistungen den Wert der Waren nicht übersteigt, nicht aber eigentliche Dienstleistungsaufträge; b) alle Beschaffungsaufträge, deren Wert 150 000 SZR oder mehr beträgt (2). Die erforderliche Beschaffung darf nicht aufgeteilt werden, um den Wert der sich daraus ergebenden Aufträge unter 150 000 SZR zu senken. Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs an gleichartigen Waren mehrere Aufträge oder Aufträge in Teilen vergeben, so bildet der Gesamtwert dieser Aufträge, die während der auf den Erstauftrag folgenden 12 Monate vergeben werden, die Grundlage für die Anwendung dieses Übereinkommens; c) die Beschaffung durch Stellen, die unmittelbar oder im wesentlichen der Kontrolle der Vertragsparteien unterliegen, sowie durch andere bezeichnete Stellen, was die Beschaffungsverfahren und -praktiken betrifft. Bis zu der Überprüfung und den weiteren Verhandlungen gemäß den Schlußbestimmungen wird der Anwendungsbereich dieses Übereinkommens durch die Listen der Beschaffungsstellen in Anhang I und, soweit Berichtigungen oder Änderungen der Listen oder Änderungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens vorgenommen worden sind, deren Nachfolgestellen festgelegt. 2. Die Vertragsparteien unterrichten diejenigen ihrer Beschaffungsstellen, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, sowie die regionalen und lokalen Regierungen und Verwaltungen in ihren Hoheitsgebieten über die Ziele, Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens, insbesondere über die Bestimmungen betreffend die Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung, und lenken deren Aufmerksamkeit auf die sich daraus insgesamt ergebenden Vorteile der Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens. Artikel II Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung 1. In bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungswesen behandeln die Vertragsparteien umgehend und bedingungslos die Waren sowie die Lieferanten anderer Vertragsparteien, die Waren mit Ursprung in den Zollgebieten (einschließlich Freizonen) der Vertragsparteien anbieten, nicht ungünstiger als a) inländische Waren und Lieferanten und b) Waren und Lieferanten einer anderen Vertragspartei. 2. Absatz 1 gilt nicht für Zölle und Abgaben aller Art, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben sowie für andere Einfuhrbestimmungen und -formalitäten. 3. Die Vertragsparteien wenden auf Waren, die für unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungen aus anderen Vertragsparteien eingeführt werden, keine Ursprungsregeln an, die sich von den im normalen Handelsverkehr zum Zeitpunkt der Einfuhr auf Einfuhren der gleichen Waren aus den gleichen Vertragsparteien angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden. Artikel III Besondere und differenzierte Behandlung für Entwicklungsländer Ziele 1. Nach diesem Artikel ziehen die Vertragsparteien bei der Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer, vor allem der am wenigsten entwickelten Länder, gebührend in Betracht, und zwar im Hinblick darauf, daß es für diese Länder notwendig ist, a) ihre Zahlungsbilanz zu schützen und für die Durchführung von wirtschaftlichen Entwicklungsprogrammen angemessene Reserven zu sichern; b) die Errichtung oder Entwicklung inländischer Wirtschaftszweige, einschließlich der Entwicklung von Kleinbetrieben und Heimarbeit in ländlichen und rückständigen Gebieten, sowie die wirtschaftliche Entwicklung anderer Wirtschaftsbereiche zu fördern; c) Wirtschaftseinheiten so lange zu unterstützen, als sie ganz oder zu einem wesentlichen Teil von öffentlichen Aufträgen abhängig sind; (1)Im Rahmen dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Stellen" auch Behörden ("agencies"). (2)Bei Aufträgen unter diesem Schwellenwert erwägen die Vertragsparteien gemäß Artikel IX Absatz 6 die Anwendung des gesamten Übereinkommens oder von Teilen desselben. Sie überprüfen insbesondere die angewendeten Beschaffungspraktiken und -verfahren und die Anwendung der Bestimmungen über Nichtdiskriminierung und Transparenz bei solchen Aufträgen in bezug auf die Möglichkeit, Aufträge unter diesem Schwellenwert in dieses Übereinkommen einzubeziehen. d) ihre wirtschaftliche Entwicklung durch regionale oder weltweite Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern zu fördern, die den Vertragsparteien des GATT unterbreitet und von diesen nicht abgelehnt werden. 2. Bei der Ausarbeitung und Anwendung von Gesetzen, Vorschriften und Verfahren betreffend das öffentliche Beschaffungswesen erleichtern die Vertragsparteien im Einklang mit diesem Übereinkommen die Zunahme der Einfuhren aus den Entwicklungsländern im Bewusstsein der besonderen Probleme der am wenigsten entwikkelten Länder und der Länder, die sich auf einer niedrigen Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung befinden. Anwendungsbereich 3. Um sicherzustellen, daß die Entwicklungsländer diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten können, die mit ihren Entwicklungs- Finanz- und Handelsbedürfnissen vereinbar sind, werden in den Verhandlungen über die Listen der Beschaffungsstellen der Entwicklungsländer, die unter dieses Übereinkommen fallen, die Ziele nach Absatz 1 gebührend in Betracht gezogen. Die entwickelten Länder bemühen sich, bei der Erstellung ihrer Listen von Beschaffungsstellen, die unter dieses Übereinkommen fallen, Stellen aufzunehmen, die Waren kaufen, an deren Ausfuhr die Entwicklungsländer interessiert sind. Vereinbarte Ausnahmen b) Gleichartige Waren - Das Erfordernis, daß die gleichartigen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden ; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland der zu bewertenden Waren hergestellte gleichartige Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein ; bereits nach den Artikeln 5 und 6 ermittelte Zollwerte gleichartiger Waren können herangezogen werden. c) Deduktive Methode - Das Erfordernis in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a), daß die Waren "in dem Zustand in dem sie eingeführt wurden" verkauft werden, kann weit ausgelegt werden ; die Frist von "neunzig Tagen" kann großzuegig gehandhabt werden. Anmerkungen zu Artikel 8 Zu Absatz 1 Buchstabe a) i) Unter dem Begriff "Einkaufsprovisionen" sind Beträge zu verstehen, die ein Einführer an jemand dafür zahlt, daß er ihn im Ausland beim Kauf der zu bewertenden Waren vertritt. Zu Absatz 1 Buchstabe b) ii) 1. Bei der Aufteilung des Wertes der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) ii) aufgeführten Gegenstände auf die eingeführten Waren ist zweierlei zu berücksichtigen - der Wert des Gegenstands selbst und die Art und Weise, wie dieser Wert auf die eingeführten Waren aufgeteilt wird. Die Aufteilung des Wertes dieser Gegenstände soll in sinnvoller, den Umständen angemessener Weise und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen vorgenommen werden. 2. Erwirbt der Einführer den Gegenstand von einem mit ihm nicht verbundenen Verkäufer zu einem bestimmten Preis, so ist der Wert des Gegenstands diesem Pries gleichzusetzen. Wurde der Gegenstand vom Einführer oder einer mit ihm verbundenen Person hergestellt, so sind als sein Wert die Herstellungskosten anzusetzen ; ist der Gegenstand vorher vom Einführer verwendet worden, gleichgültig ob er ihn erworben oder hergestellt hat, so wird der ursprünglich für den Erwerb oder die Herstellung aufgewendete Betrag wegen der Verwendung nach unten berichtigt, um den Wert des Gegenstands zu erhalten. 3. Ist für den Gegenstand ein Wert ermittelt worden, so ist dieser Wert auf die eingeführten Waren aufzuteilen. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Wert kann beispielsweise der ersten Sendung zugeteilt werden, wenn der Einführer den Zoll auf den gesamten Wert auf einmal entrichten möchte. Der Einführer kann aber auch beantragen, daß der Wert auf die Anzahl der bis zu der Zeit der ersten Sendung hergestellten Einheiten aufgeteilt wird. Er kann ferner beantragen, daß der Wert auf die vorgesehene Gesamtproduktion aufgeteilt wird, wenn Verträge oder feste Firmenaufträge für diese Produktion vorliegen. Die Aufteilungsart hängt von den vom Einführer beigebrachten Unterlagen ab. 4. Zur Veranschaulichung der obigen Ausführungen : Ein Einführer stellt einem Hersteller eine Gußform zur Verfügung, die bei der Herstellung der eingeführten Waren benutzt werden soll und vereinbart vertraglich mit ihm 10 000 Einheiten zu kaufen. Beim Eingang der ersten Sendung von 1 000 Einheiten hat der Hersteller schon 4 000 Einheiten hergestellt. Der Einführer kann bei der Zollverwaltung beantragen, den Wert der Gußform auf 1 000, 4 000 oder 10 000 Einheiten aufzuteilen. Zu Absatz 1 Buchstabe b) iv) 1. Zuschläge für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) iv) aufgeführten Gegenstände und Leistungen müssen auf objektive und quantitativ bestimmbare Daten gestützt werden. Um den Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der zuzuschlagenden Werte sowohl für den Einführer als auch die Zollverwaltung gering zu halten, sollen wenn möglich Daten herangezogen werden, die den Geschäftsbüchern des Käufers leicht entnommen werden können. 2. Bei den vom Käufer gelieferten Gegenständen oder erbrachten Leistungen, die der Käufer erworben oder gemietet hat, entspricht der Zuschlag dem Kaufpreis oder der Miete. Für jedermann zur Verfügung stehende Gegenstände oder Leistungen dürfen mit Ausnahme der Kosten für Kopien keine Zuschläge vorgenommen werden. 3. Ob die zuzuschlagenden Werte leicht berechnet werden können, hängt vom Aufbau und der Art der Führung des betreffenden Unternehmens sowie von seinen Buchführungsmethoden ab. 4. Es ist beispielsweise möglich, daß ein Unternehmen, das eine Vielzahl von Erzeugnissen aus mehreren Ländern einführt, die Aufzeichnungen über sein ausserhalb des Einfuhrlandes befindliches Modellbüro so führt daß es die auf ein bestimmtes Erzeugnis entfallenden Kosten genau bestimmen kann. In solchen Fällen kann eine angemessene Berichtigung nach Artikel 8 ohne weiteres vorgenommen werden. 5. In einem anderen Fall kann ein Unternehmen die Kosten des Modollbüros ausserhalb des Einfuhrlandes als Gemeinkosten ohne Zuweisung zu bestimmten Erzeugnissen ausweisen. Unter diesen Umständen kann eine angemessene Berichtigung bezueglich der eingeführten Waren nach Artikel 8 durch Aufteilung der Gesamtkosten des Modellbüros auf die gesamte Herstellung vorgenommen werden, für welche die Tätigkeit des Modellbüros von Nutzen ist ; die aufgeteilten Kosten werden den Einfuhren auf die Einheit bezogen hinzugefügt. 6. Eine Änderung der oben genannten Umstände erfordert selbstverständlich andere Überlegungen bei der Ermittlung der passenden Zuteilungsmethode. 7. Werden die betreffenden Gegenstände oder Leistungen während eines bestimmten Zeitraums in mehreren Ländern hergestellt oder erarbeitet, so ist die Berichtigung auf die dadurch ausserhalb des Einfuhrlandes tatsächlich eingetretene Wertsteigerung zu beschränken. Zu Absatz 1 Buchstabe c) 1. Die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten Lizenzgebühren können unter anderem Zahlungen für Patente, Warenzeichen und Urheberrechte umfassen. Zahlungen für das Recht zur Vervielfältigung der eingeführten Waren im Einfuhrland dürfen jedoch bei der Ermittlung des Zollwerts nicht dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden. 2. Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren werden nicht dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet, wenn diese Zahlungen nicht eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland darstellen. Zu Absatz 3 Liegen keine objektiven und quantitativ bestimmten Daten über die nach Artikel 8 vorzunehmenden Zuschläge vor, so kann der "Transaktionswert" nicht nach Artikel 1 ermittelt werden. Zur Veranschaulichung : Es wird eine Lizenzgebühr auf der Grundlage des Preises bei einem Verkauf im Einfuhrland für einen Liter eines bestimmten Erzeugnisses gezahlt, das nach Kilogramm eingeführt und nach der Einfuhr zu einer Lösung verarbeitet wurde. Beruht die Lizenzgebühr teilweise auf den eingeführten Waren und teilweise auf anderen Faktoren, die nichts mit den eingeführten Waren zu tun haben (wenn die eingeführten Waren mit inländischen Teilen gemischt werden und nicht mehr als die eingeführten Waren erkennbar sind oder wenn die Lizenzgebühr von besonderen finanziellen Abmachungen zwischen Käufer und Verkäufer nicht unterschieden werden kann), so darf die Lizenzgebühr nicht hinzugerechnet werden. Bezieht sich die Lizenzgebühr jedoch ausschließlich auf die eingeführten Waren und lässt sie sich leicht der Höhe nach bestimmen, so kann sie dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden. Anmerkung zu Artikel 9 Der Begriff "Zeitpunkt der Einfuhr" im Sinne von Artikel 9 kann auch den Zeitpunkt der Zollanmeldung umfassen. Anmerkungen zu Artikel 11 1. Artikel 11 sichert dem Einführer ein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung der Zollverwaltung über den Zollwert der zu bewertenden Waren zu. Die Entscheidung kann zunächst auf einer höheren Ebene der Zollverwaltung angefochten werden, doch muß der Einführer das Recht haben, letzten Endes ein Gericht anzurufen. 2. "Straffrei" bedeutet, daß der Einführer nicht mit einer Busse oder einer Bussandrohung belegt werden darf, nur weil er von seinem Beschwerderecht Gebrauch macht. Die Entrichtung der üblichen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren wird nicht als Busse betrachtet. 3. Artikel 11 hindert jedoch keine Vertragspartei daran, die volle Entrichtung der berechneten Zölle zu verlangen, auch wenn Beschwerde eingelegt wird. Anmerkungen zu Artikel 15 Zu Absatz 4 Der Begriff "Personen" im Sinne dieses Artikels schließt juristische Personen ein. Zu Absatz 4 Buchstabe e) Im Sinne dieses Übereinkommens wird angenommen, daß eine Person eine andere kontrolliert, wenn die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Beschränkungen aufzuerlegen oder Anweisungen zu erteilen. ANHANG II TECHNISCHER AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLWERT 1. Nach Artikel 18 wird ein Technischer Ausschuß unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens eingesetzt, um auf technischer Ebene für die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens Sorge zu tragen. 2. Die Aufgaben des Technischen Ausschusses umfassen: a) die Untersuchung technischer Probleme, die bei der Anwendung der Bewertungssysteme der Vertragsparteien immer wieder vorkommen ; ferner die Erstellung von zweckmässigen Lösungsvorschlägen anhand der vorgelegten Tatsachen; b) auf Antrag die Untersuchung von die Bewertung betreffenden Rechtsvorschriften, Bewertungsverfahren und -praxen, soweit sie sich auf dieses Übereinkommen beziehen ; ferner die Erstellung von Berichten über solche Untersuchungen; c) die Ausarbeitung und Verteilung von Jahresberichten über die Wirkungsweise und den Stand dieses Übereinkommens in technischer Hinsicht; d) die Unterrichtung und Beratung in allen Angelegenheiten, die sich auf die Zollbewertung eingeführter Waren beziehen, wenn dies von einer Vertragspartei oder vom Ausschuß verlangt wird. Solche Unterrichtungen und Beratungen können in Form von Gutachten, Kommentaren oder Erläuterunen erfolgen; e) auf Antrag die Hilfestellung bei der technischen Unterstützung der Vertragsparteien, um die weltweite Annahme dieses Übereinkommens zu fördern; f) die Übernahme weiterer Aufgaben, die ihm vom Ausschuß übertragen werden. Allgemeines 3. Der Technische Ausschuß ist bestrebt, seine Arbeiten, insbesondere

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.