Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

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Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erprüft in bestimmten Zeitabständen die in diesem Übereinkommen festgelegte besondere und differenzierte Behandlung, die den Entwicklungsländern auf nationaler und internationaler Ebene gewährt wird. INSTITUTIONEN, KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG Artikel 13 Ausschuß "Technische Handelshemmnisse" Nach diesem Übereinkommen werden eingesetzt: 13.1. ein Ausschuß "Technische Handelshemmnisse" - im folgenden "der Ausschuß" genannt - der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, sich über alle die Anwendung dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten ; er erfuellt ferner die Aufgaben, die ihm nach diesem Übereinkommen oder von den Vertragsparteien zugewiesen werden; 13.2. je nach Erfordernis Arbeitsgruppen, technische Sachverständigengruppen, Sondergruppen ("panel") oder andere Gruppen, welche die Aufgaben erfuellen, die ihnen vom Ausschuß gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens zugewiesen werden. 13.3 Es besteht Einvernehmen darüber, daß eine unnötige Doppelgleisigkeit der Tätigkeit im Rahmen dieses Übereinkommens und der Tätigkeit der Regierungen in anderen technischen Institutionen, zum Beispiel im Rahmen der Gemischten FAO/WHO-Kommission des Codex Alimentarius, vermieden werden sollte. Der Ausschuß untersucht dieses Problem, um eine solche Doppelgleisigkeit auf ein Mindestmaß zu beschränken. Artikel 14 Konsultationen und Streitbeilegung Konsultationen 14.1. Jede Vertragspartei prüft Vorstellungen anderer Vertragsparteien, welche die Anwendung dieses Übereinkommens betreffen, wohlwollend und gibt innerhalb kürzester Frist ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen. 14.2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder daß die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens durch eine oder mehrere andere Vertragsparteien behindert wird und ihre Handelsinteressen erheblich beeinträchtigt werden, so kann sie an die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die sie für beteiligt hält, schriftliche Vorstellungen oder Vorschläge richten. Jede Vertragspartei prüft die an sie gerichteten Vorstellungen oder Vorschläge wohlwollend mit dem Ziel, eine zufriedenstellende Lösung zu erreichen. Streitbeilegung 14.3. Es ist die feste Absicht der Vertragsparteien, alle im Rahmen dieses Übereinkommens entstehenden Streitfälle innerhalb kürzester Frist und ohne Verzögerung beizulegen, vor allem dann, wenn es sich um verderbliche Waren handelt. 14.4. Wurde in den Konsultationen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 keine Lösung erreicht, so tritt der Ausschuß auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens zusammen, um die Angelegenheit im Hinblick auf die Erleichterung einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu untersuchen. 14.5. Bei der Untersuchung der Angelegenheit und bei der Auswahl der geeigneten Verfahren vorbehaltlich unter anderem der Artikel 14 Absätze 9 und 14 zieht der Ausschuß in Betracht, ob sich die Streitfragen auf handelspolitische Erwägungen und/oder Fragen technischer Natur beziehen, die eine genaue Prüfung durch Sachverständige erfordern. 14.6. Im Falle verderblicher Waren prüft der Ausschuß die Angelegenheit im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 so rasch wie möglich, um eine allseits zufriedenstellende Lösung innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen um Untersuchung durch den Ausschuß zu erleichtern. 14.7. Es besteht Einvernehmen darüber, daß bei Streitfällen, die Waren mit einem eindeutigen Erntezyklus von zwölf Monaten betreffen, der Ausschuß alle Anstrengungen unternimmt, um diese Streitfälle innerhalb von zwölf Monaten zu behandeln. 14.8. In jeder Phase eines Verfahrens zur Streitbeilegung einschließlich der frühesten Phase können zuständige Stellen und Personen, die entsprechende Fachkenntnisse in bezug auf die betreffenden Angelegenheiten besitzen, befragt und zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses eingeladen werden ; derartige Stellen oder Sachverständige können um sachdienliche Auskünfte und um Unterstützung ersucht werden. Technische Fragen 14.9. Wurde nach den in Artikel 14 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen um Untersuchung durch den Ausschuß keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht, so setzt der Ausschuß auf Antrag einer Streitpartei, die der Ansicht ist, daß sich die Angelegenheit auf Fragen technischer Natur bezieht, eine technische Sachverständigengruppe ein und weist sie an, die Angelegenheit zu untersuchen; mit den Streitparteien zu beraten und ihnen ausreichende Möglichkeiten zu geben, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden; eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben, und Feststellungen zu treffen, die dem Ausschuß dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen ; soweit zweckmässig, sollte dies unter anderem Feststellungen einschließen betreffend die zu diesem Fall vorliegenden ausführlichen wissenschaftlichen Beurteilungen sowie betreffend die Frage, ob die Maßnahme zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig war und ob eine fundierte wissenschaftliche Beurteilung vorliegt. 14.10. Für die technischen Sachverständigengruppen gelten die in Anhang 2 aufgeführten Verfahren. 14.11. Die von der technischen Sachverständigengruppe zur Behandlung technischer Fragen benötigte Zeit hängt vom jeweiligen Fall ab. Die technische Sachverständigengruppe sollte bestrebt sein, dem Ausschuß ihre Untersuchungsergebnisse innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt zu übermitteln, zu dem ihr die technische Frage unterbreitet wurde, sofern diese Frist nicht von den Streitparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert wird. 14.12. In den Berichten sollten alle Feststellungen begründet werden. 14.13. Wurde nach Abschluß der Verfahren dieses Artikels keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht und beantragt eine Streitpartei die Einsetzung einer Sondergruppe, so setzt der Ausschuß eine Sondergruppe ein, die gemäß Artikel 14 Absätze 15 bis 18 tätig wird. Verfahren der Sondergruppe (panel) 14.14. Wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen um Untersuchung durch den Ausschuß keine allseits zufriedenstellende Lösung nach den Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 erreicht und wurden die Verfahren nach Artikel 14 Absätze 9 bis 13 nicht angewendet, so setzt der Ausschuß auf Antrag einer Streitpartei eine Sondergruppe ein. 14.15. Wird eine Sondergruppe eingesetzt, so weist der Ausschuß sie an, die Angelegenheit zu untersuchen, mit den Streitparteien zu beraten und ihnen die Möglichkeit zu geben, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden, eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben, soweit er mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängt, und Feststellungen zu treffen, die dem Ausschuß dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen. 14.16. Für die Sondergruppen gelten die Verfahren des Anhangs 3. 14.17. Die Sondergruppen verwenden den Bericht einer technischen Sachverständigengruppe, die nach Artikel 14 Absatz 9 eingesetzt wurde, als Grundlage für die Prüfung von Angelegenheiten, die sich auf Fragen technischer Natur beziehen. 14.18. Die von den Sondergruppen benötigte Zeit hängt vom jeweiligen Fall ab. Sie sollten bestrebt sein, dem Ausschuß ihre Untersuchungsergebnisse und gegebenenfalls Empfehlungen ohne unnötige Verzögerung zu übermitteln, und zwar normalerweise innerhalb von vier Monaten nach der Einsetzung der Sondergruppe. Durchsetzung 14.19. Nach Abschluß der Untersuchung oder nach Vorlage des Berichtes einer technischen Sachverständigengruppe, einer Arbeitsgruppe, einer Sondergruppe oder einer anderen Gruppe an den Ausschuß prüft dieser die Angelegenheit innerhalb kürzester Frist. Hinsichtlich der Berichte der Sondergruppen wird der Ausschuß normalerweise innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt des Berichtes tätig, sofern er diese Frist nicht verlängert ; er kann unter anderem eine Feststellung des Sachverhalts treffen oder Empfehlungen an eine oder mehrere Vertragsparteien richten oder jede andere ihm geeignet erscheinende Entscheidung treffen. 14.20. Sieht sich eine Vertragspartei, an die Empfehlungen gerichtet sind, ausserstande, diese auszuführen, so sollte sie dies innerhalb kürzester Frist gegenüber dem Ausschuß schriftlich begründen. In diesem Fall prüft der Ausschuß, welche weiteren Schritte geeignet erscheinen. 14.21. Ist der Ausschuß der Ansicht, daß die Umstände hinreichend schwer wiegen, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, so kann er eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, in bezug auf jede andere Vertragspartei die Erfuellung von Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auszusetzen, soweit er dies unter den gegebenen Umständen für angemessen hält. In diesem Fall kann der Ausschuß unter anderem die Erfuellung von Verpflichtungen einschließlich der in Artikel 5 bis 9 genannten Verpflichtungen aussetzen, um den gegenseitigen wirtschaftlichen Vorteil und das Gleichgewicht der Rechte und Verpflichtungen wiederherzustellen. 14.22. Der Ausschuß verfolgt jede Angelegenheit, in der er Empfehlungen ausgesprochen oder Entscheidungen getroffen hat. Sonstige Bestimmungen betreffend die Streitbeilegung Verfahren 14.23. Entstehen zwischen Vertragsparteien über Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen Streitigkeiten, so sollten sie die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Übereinkommen ausschöpfen, bevor sie von den ihnen nach dem GATT zustehenden Rechten Gebrauch machen. Die Vertragsparteien anerkennen, daß in Fällen, die auf diese Art und Weise an die Vertragsparteien verwiesen wurden, jede Feststellung, Empfehlung oder Entscheidung nach Artikel 14 Absätze 9 bis 18 von den Vertragsparteien in Betracht gezogen werden kann, soweit diese sich auf Fragen betreffend gleichwertige Rechte und Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen beziehen. Nehmen Vertragsparteien Artikel XXIII des GATT in Anspruch, so gründet sich eine Entscheidung nach diesem Artikel ausschließlich auf Bestimmungen des GATT. Verpflichtungsniveau 14.24. Die Bestimmungen über die Streitbeilegung können angewandt werden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß eine andere Vertragspartei keine zufriedenstellenden Ergebnisse nach Artikel 3, 4, 6, 8 und 9 erzielt hat und ihre Handelsinteressen erheblich beeinträchtigt werden. In dieser Hinsicht müssen solche Ergebnisse den in Artikel 2, 5 und 7 vorgesehenen Ergebnissen gleichwertig sein, als ob die betreffende Stelle Vertragspartei wäre. Verfahren und Produktionsmethoden 14.25. Die Verfahren zur Streitbeilegung können auch angewandt werden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen dadurch umgangen werden, daß Anforderungen mehr in bezug auf Verfahren und Produktionsmethoden als in bezug auf Merkmale von Waren umschrieben werden. Rückwirkung 14.26. Wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß technische Vorschriften, Normen oder Methoden zum Nachweis der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften, Normen oder Kennzeichnungssystemen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens bestehen, nicht mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, unterliegen derartige Vorschriften, Normen, Methoden und Systeme den Artikeln 13 und 14 dieses Übereinkommens, soweit diese anwendbar sind. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 15 Schlußbestimmungen Annahme und Beitritt 15.1. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf. 15.2. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf, und zwar unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen. 15.3. Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT. 15.4. In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens. Vorbehalte 15.5. Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nur mit Zustimmung der anderen Vertragsparteien gemacht werden. Inkrafttreten 15.6. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1980 für die Regierungen (1) in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft. Überprüfung 15.7. Jede Vertragspartei teilt dem Ausschuß innerhalb kürzester Frist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei die Maßnahmen mit, die bestehen oder getroffen werden, um die Durchführung und Handhabung des Übereinkommens sicherzustellen. Alle späteren Änderungen solcher Maßnahmen werden dem Ausschuß gleichfalls mitgeteilt. 15.8. Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet die Vertragsparteien des GATT jährlich über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum. 15.9. Der Ausschuß überprüft nicht später als mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und sodann jeweils mit Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren das Funktionieren und die Durchführung dieses Übereinkommens einschließlich der Bestimmungen über die Transparenz mit dem Ziel, die Rechte und Verpflichtungen dieses Übereinkommens anzupassen, sofern dies zur Sicherstellung des gegenseitigen wirtschaftlichen Vorteils und des Gleichgewichts der Rechte und Verpflichtungen unbeschadet des Artikels 12 notwendig ist, und, falls zweckmässig, Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen vorzuschlagen. Änderungen 15.10. Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist. Rücktritt 15.11. Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jede Vertragspartei kann im Fall einer solchen Notifizierung beantragen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt. Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Parteien 15.12. Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt. Anhänge 15.13. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens. Sekretariat 15.14. Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen. Hinterlegung 15.15. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben nach Artikel 15 Absatz 10 übermittelt und jede Annahme dieses Übereinkommens und jeden Beitritt zu demselben nach Artikel 15 Absätze 1 bis 3 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Artikel 15 Absatz 11 notifiziert. Registrierung 15.16. Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. (1)Der Begriff "Regierung" umfasst auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. ANHANG 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR DIE SPEZIFISCHEN ZWECKE DIESES ÜBEREINKOMMENS Anmerkung : Die Hinweise auf die Definitionen internationaler Normenorganisationen in den erläuternden Bemerkungen entsprechen dem Stand von März 1979. 1. Technische Spezifikation Eine Spezifikation, die in einem Dokument enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses festlegt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen. Sie kann unter anderem oder ausschließlich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen, Prüfung und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung für eine Ware enthalten. Erläuternde Bemerkung: Dieses Übereinkommen betrifft nur technische Spezifikationen, die sich auf Erzeugnisse beziehen. Daher wurde der Wortlaut der entsprechenden Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung geändert, um Dienstleistungen und Anleitungen für die Praxis auszuklammern. 2. Technische Vorschriften Eine technische Spezifikation einschließlich der anwendbaren Verwaltungsbestimmungen, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Erläuternde Bemerkung: Der Wortlaut weicht von der entsprechenden Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung ab, da sich die letztere auf die Definition von Vorschrift bezieht, die in diesem Übereinkommen nicht definiert wird. Darüber hinaus enthält die Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung ein normatives Element, das in den operativen Bestimmungen dieses Übereinkommens enthalten ist. Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst die Definition auch eine Norm, deren Einhaltung nicht durch eine besondere Verordnung, sondern aufgrund eines allgemeinen Gesetzes zwingend vorgeschrieben ist. 3. Norm Eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist. Erläuternde Bemerkung: Die entsprechende Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung enthält verschiedene normative Elemente, die in der obigen Definition nicht enthalten sind. Daher sind technische Spezifikationen, die sich nicht auf einen Konsens gründen, von diesem Übereinkommen erfasst. Diese Definition umfasst nicht technische Spezifikationen, die von einzelnen Unternehmen für ihre eigenen Anforderungen bezueglich der Erzeugung oder des Verbrauchs ausgearbeitet wurden. Der Begriff Organisation schließt auch nationale Normungssysteme ein. 4. Internationale Organisation oder internationales System Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen zumindest aller Vertragsparteien dieses Übereinkommens als Mitglieder beitreten können. 5. Regionale Organisation oder regionales System Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen nur einiger Vertragsparteien als Mitglieder beitreten können. 6. Stelle der Zentralregierung Die Zentralregierung, ihre Ministerien und Abteilungen oder jede andere der Aufsicht der Zentralregierung unterstehende Stelle hinsichtlich der fraglichen Tätigkeit. Erläuternde Bemerkung: Im Fall der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft finden die Bestimmungen über die Zentralregierungen Anwendung. Es können jedoch regionale Organisationen oder Kennzeichnungssysteme innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft errichtet werden, welche dann den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend regionale Organisationen oder Kennzeichnungssysteme unterliegen. 7. Stelle einer lokalen Regierung oder Verwaltung Eine Regierung oder Verwaltung, die keine Zentralregierung ist (z.B. Mitglieder eines Bundesstaates, Provinzen, Länder, Kantone, Gemeinden usw.), ihre Ministerien oder Abteilungen oder jede der Aufsicht einer solchen Regierung oder Verwaltung unterstehende Stelle hinsichtlich der fraglichen Tätigkeit. 8. Nichtstaatliche Stelle Eine Stelle, die keine Stelle einer Zentralregierung und keine Stelle einer lokalen Regierung oder Verwaltung ist, einschließlich einer nichtstaadichen Stelle, die gesetzlich ermächtigt ist, eine technische Vorschrift durchzusetzen. 9. Normenorganisation Eine staatliche oder nichtstaatliche Stelle, deren anerkannte Tätigkeit unter anderem auch auf dem Gebiet der Normung liegt. 10. Internationale Norm Eine von einer internationalen Normenorganisation angenommene Norm. Erläuternde Bemerkung: Der Wortlaut unterscheidet sich von der entsprechenden Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung, damit er mit anderen Definitionen dieses Übereinkommens im Einklang steht. ANHANG 2 TECHNISCHE SACHVERSTÄNDIGENGRUPPEN Die folgenden Verfahren gelten für die nach Artikel 14 eingesetzten technischen Sachverständigengruppen. 1. Die Teilnahme an technischen Sachverständigengruppen ist auf Personen, vorzugsweise Beamte, beschränkt, die auf dem fraglichen Gebiet als Fachleute anerkannt sind und Erfahrungen besitzen. 2. Angehörige von Ländern, deren Zentralregierungen Streitparteien sind, dürfen nicht Mitglieder der mit dem Streitfall befassten technischen Sachverständigengruppe sein. Die Mitglieder technischer Sachverständigengruppen werden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer technischen Sachverständigengruppe zu behandelnden Fragen erteilen. 3. Die Streitparteien haben Zugang zu allen der technischen Sachverständigengruppen erteilten einschlägigen Auskünften, sofern diese nicht vertraulicher Natur sind. Der technischen Sachverständigengruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der technischen Sachverständigengruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so wird nach Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person eine diesbezuegliche nichtvertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung gestellt. 4. Um allseits zufriedenstellende Lösungen zwischen den Vertragsparteien zu begünstigen und deren Bemerkungen einzuholen, sollte jede technische Sachverständigengruppe zunächst den betroffenen Vertragsparteien den beschreibenden Teil ihres Berichtes und danach den Vertragsparteien, die Streitparteien sind, ihre Schlußfolgerungen und eine Kurzfassung davon vorlegen, und zwar eine angemessene Zeit vor der Übermittlung an die Vertragsparteien. ANHANG 3 SONDERGRUPPEN ("PANEL

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.