Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

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Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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aren zur Prüfung zugelassen werden, dürfen nicht ungünstiger sein als die Bedingungen, die in einer vergleichbaren Situation für gleichartige inländische oder eingeführte Waren gelten. 5.1.2. Die Prüfmethoden und Verwaltungsverfahren dürfen für eingeführte Waren nicht komplizierter und zeitraubender sein als die entsprechenden Methoden und Verfahren, die in einer vergleichbaren Situation für gleichartige inländische Waren oder für Waren mit Ursprung in einem anderen Land angewendet werden. 5.1.3. Alle Gebühren, die für die Prüfung eingeführter Waren erhoben werden, müssen in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für die Prüfung gleichartiger inländischer Waren oder Waren mit Ursprung in einem anderen Land zu entrichten sind. 5.1.4. Die Prüfergebnisse werden dem Ausführer oder Einführer oder deren Vertretern auf Ersuchen mitgeteilt, so daß, wenn nötig, entsprechende Veränderungen vorgenommen werden können. 5.1.5. Die Wahl des Standorts der Prüfeinrichtungen und die Auswahl der Proben für die Prüfungen dürfen für die Einführer, die Ausführer oder deren Vertreter keine unnötigen Schwierigkeiten verursachen. 5.1.6. Angaben vertraulicher Natur über eingeführte Waren, die sich aus solchen Prüfungen ergeben oder im Zusammenhang mit diesen zur Verfügung gestellt werden, sind genauso zu behandeln wie vertrauliche Angaben über inländische Waren. 5.2. Um jedoch die Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen in den Fällen zu erleichtern, in denen ein positiver Nachweis verlangt wird, stellen die Vertragsparteien, sofern möglich, sicher, daß die Stellen ihrer Zentralregierung Prüfergebnisse, Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen anerkennen, die von den zuständigen Stellen in den Gebieten anderer Vertragsparteien stammen, oder eine von den Erzeugern in den Gebieten anderer Vertragsparteien selbst ausgestellte Bescheinigung annehmen, und zwar auch dann, wenn die Prüfmethoden von ihren eigenen Methoden abweichen, sofern sie davon überzeugt sind, daß die im Gebiet der ausführenden Vertragspartei angewandten Methoden für die Feststellung der Übereinstimmung mit den einschlägigen technischen Vorschriften und Normen hinreichend geeignet sind. Es wird anerkannt, daß vorherige Konsultationen erforderlich sein können, um eine allseits zufriedenstellende Übereinkunft über die Ausstellung von Bescheinigungen durch die Erzeuger selbst, die Prüfmethoden und Prüfergebnisse und die im Gebiet der ausführenden Vertragspartei angewandten Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen zu erreichen, und zwar insbesondere dann, wenn es sich um verderbliche Waren oder sonstige Waren handelt, die während des Transports Schaden nehmen können. 5.3. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die von den Stellen ihrer Zentralregierung angewandten Prüfmethoden und Verwaltungsverfahren die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 zulassen, soweit dies durchführbar ist. 5.4. Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, in ihren Gebieten angemessene Stichproben durchzuführen. Artikel 6 Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen durch Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und nichtstaatliche Stellen 6.1. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und die nichtstaatlichen Stellen in ihren Gebieten Artikel 5 einhalten. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Stellen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 5 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln. KENNZEICHNUNGSSYSTEME Artikel 7 Kennzeichnungssysteme, die von Stellen der Zentralregierung gehandhabt werden In bezug auf die Stellen der Zentralregierungen gilt: 7.1. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß Kennzeichnungssysteme nicht mit dem Ziel ausgearbeitet oder angewendet werden, Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Sie stellen gleichfalls sicher, daß weder diese Kennzeichnungssysteme selbst noch deren Anwendung sich so auswirken, daß unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel geschaffen werden. 7.2. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß Kennzeichnungssysteme so ausgearbeitet und angewendet werden, daß Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in den Gebieten anderer Vertragsparteien zu Bedingungen Zugang haben, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger inländischer Waren oder Waren mit Ursprung in einem anderen Land gewährt werden, wozu auch die Feststellung gehört, daß solche Lieferanten in der Lage und gewillt sind, die Anforderungen des Systems zu erfuellen. Lieferanten haben Zugang, wenn ihnen von der einführenden Vertragspartei nach den Regeln des Systems die Kennzeichnung erteilt wird. Zugang für Lieferanten schließt auch ein, daß diese das Zeichen des Systems, falls ein solches vorhanden ist, unter Bedingungen erhalten, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger inländischer Waren oder Waren mit Ursprung in anderen Ländern gewährt werden. 7.3. Die Vertragsparteien 7.3.1. machen die beabsichtigte Einführung eines Kennzeichnungssystems zu einem angemessenen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekannt, daß interessierte Vertragsparteien davon Kenntnis nehmen können; 7.3.2. teilen dem GATT-Sekretariat die Waren mit, für die das vorgesehene System gilt, und geben kurz das Ziel des vorgesehenen Systems an; 7.3.3. stellen auf Ersuchen ohne Diskriminierung anderen Vertragsparteien Einzelheiten oder Kopien der entworfenen Regeln dieses Systems zur Verfügung; 7.3.4. räumen ohne Diskriminierung anderen Vertragsparteien eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen zu der Ausarbeitung und Anwendung des Systems ein, erörtern diese Bemerkungen auf Ersuchen und ziehen sie in Betracht. 7.4. Falls sich für eine Vertragspartei dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit ergeben oder zu ergeben drohen, kann diese Vertragspartei einen oder mehrere der in Artikel 7 Absatz 3 aufgeführten Schritte unterlassen, wenn sie dies für notwendig hält, sofern sie nach der Annahme des Kennzeichnungssystems 7.4.1. den anderen Vertragsparteien über das GATT-Sekretariat umgehend das betreffende Kennzeichnungssystem, die Waren, für die es gilt, sowie kurz das Ziel und die Gründe der Einführung des Kennzeichnungssystems einschließlich der Art der dringenden Probleme mitteilt; 7.4.2. auf Ersuchen anderen Vertragsparteien ohne Diskriminierung Kopien der Regeln des Systems zur Verfügung stellt; 7.4.3. anderen Vertragsparteien ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Bemerkungen abzugeben, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtert und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht zieht. 7.5. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle angenommenen Regeln der Kennzeichnungssysteme veröflicht werden. Artikel 8 Kennzeichnungssysteme, die von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und von nichtstaatlichen Stellen gehandhabt werden 8.1. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und nichtstaatliche Stellen in ihrem Gebiet bei der Handhabung von Kennzeichnungssystemen Artikel 7 mit Ausnahme von Absatz 3.2 einhalten, wobei festgestellt wird, daß die Bereitstellung von Angaben nach Artikel 7 Absätze 3.3 und 4.2 die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 4.1 und die Bemerkungen und Erörterungen nach Artikel 7 Absatz 4.3 Sache der Vertragsparteien sind. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Stellen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 7 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln. 8.2. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Stellen ihrer Zentralregierung sich nur insoweit auf die von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und von nichtstaatlichen Stellen gehandhabten Kennzeichnungssysteme stützen, als diese Stellen und Systeme die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 7 einhalten. Artikel 9 Internationale und regionale Kennzeichnungssysteme 9.1. Wird ein positiver Nachweis der Übereinstimmung mit einer technischen Vorschrift oder Norm von anderer Seite als vom Lieferanten verlangt, so arbeiten die Vertragsparteien, soweit dies durchführbar ist, internationale Kennzeichnungssysteme aus und werden Mitglieder solcher Systeme oder nehmen daran teil. 9.2. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale und regionale Kennzeichnungssysteme, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, Artikel 7 mit Ausnahme von Absatz 2 im Hinblick auf Artikel 9 Absatz 3 einhalten. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Kennzeichnungssysteme unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 7 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln. 9.3. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale und regionale Kennzeichnungssysteme, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, so ausgearbeitet und angewendet werden, daß Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in den Gebieten anderer Vertragsparteien zu Bedingungen Zugang haben, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in einem Mitgliedsland, einem Teilnehmerland oder einem anderen Land gewährt werden, wozu auch die Feststellung gehört, daß solche Lieferanten in der Lage und gewillt sind, die Anforderungen des Systems zu erfuellen. Lieferanten haben Zugang, wenn ihnen von einer einführenden Vertragspartei, die Mitglied oder Teilnehmer des Systems ist, oder von einer Stelle, die von dem System zur Erteilung der Kennzeichnung ermächtigt wurde, nach den Regeln des Systems die Kennzeichnung erteilt wird. Zugang für Lieferanten schließt auch ein, daß diese das Zeichen des Systems, falls ein solches vorhanden ist, unter Bedingungen erhalten, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in einem Mitgliedsland oder Teilnehmerland gewährt werden. 9.4. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß sich die Stellen ihrer Zentralregierung nur insoweit auf internationale und regionale Kennzeichnungssysteme stützen, als diese Systeme Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 entsprechen. INFORMATION UND UNTERSTÜTZUNG Artikel 10 Informationen über technische Vorschriften, Nonnen und Kennzeichnungssysteme 10.1. Jede Vertragspartei stellt sicher, daß es eine Auskunftsstelle gibt, die in der Lage ist, alle sinnvollen Anfragen von interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien zu beantworten, die sich auf folgendes beziehen: 10.1.1. technische Vorschriften, die in ihrem Gebiet angenommen oder entworfen werden von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören; 10.1.2. Normen, die in ihrem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden; 10.1.3. bestehende oder entworfene Kennzeichnungssysteme, die in ihrem Gebiet gehandhabt werden von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die gesetzlich ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Kennzeichnungsorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören; 10.1.4. die Stellen, an denen Bekanntmachungen gemäß diesem Übereinkommen veröffentlicht werden, oder Angaben darüber, wo die entsprechenden Informationen erhältlich sind ; und 10.1.5. die Orte, an denen sich die Auskunftsstellen nach Artikel 10 Absatz 2 befinden. 10.2. Jede Vertragspartei trifft die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß es eine oder mehrere Auskunftsstellen gibt, die in der Lage sind, alle sinnvollen Anfragen interessierter Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien zu beantworten, die sich auf folgendes beziehen: 10.2.1. alle Normen, die in ihrem Gebiet von nichtstaatlichen Normenorganisationen oder von regionalen Normenorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden ; und 10.2.2. bestehende oder entworfene Kennzeichnungssysteme, die in ihrem Gebiet von einer nichtstaatlichen Kennzeichnungsorganisation oder von regionalen Kennzeichnungsorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, gehandhabt werden. 10.3. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Kopien von Unterlagen, die von anderen Vertragsparteien oder interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien gemäß diesem Übereinkommen beantragt werden, zum selben Preis (sofern nicht unentgeltlich) zur Verfügung gestellt werden wie den Angehörigen der betreffenden Vertragspartei. 10.4. Wenn das GATT-Sekretariat gemäß diesem Übereinkommen Mitteilungen erhält, übermittelt es Kopien dieser Mitteilungen an alle Vertragsparteien und interessierten internationalen Normen- und Kennzeichnungsorganisationen und lenkt die Aufmerksamkeit der Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, auf alle Mitteilungen, die sich auf Waren von besonderem Interesse für sie beziehen. 10.5. Dieses Übereinkommen verpflichtet keine Vertragspartei, 10.5.1. Texte in anderen Sprachen als in derjenigen der Vertragspartei zu veröffentlichen; 10.5.2. Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen in anderen Sprachen als in derjenigen der Vertragspartei zur Verfügung zu stellen; 10.5.3. Angaben zu liefern, deren Weitergabe ihrer Meinung nach ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft. 10.6. Mitteilungen an das GATT-Sekretariat haben in englischer, französischer oder spanischer Sprache zu erfolgen. 10.7. Die Vertragsparteien anerkennen, daß es wünschenswert ist, zentrale Informationssysteme für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller technischen Vorschriften, Normen und Kennzeichnungssysteme in ihren Gebieten einzurichten. Artikel 11 Technische Unterstützung für andere Vertragsparteien 11.1. Die Vertragsparteien beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem Entwicklungländer, bei der Ausarbeitung technischer Vorschriften. 11.2. Die Vertragsparteien beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem Entwicklungsländer, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Errichtung nationaler Normenorganisationen und bei der Teilnahme an internationalen Normenorganisationen ; sie ermutigen ihre nationalen Normenorganisationen, das gleiche zu tun. 11.3. Die Vertragsparteien treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, damit die Stellen in ihren Gebieten andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung gewähren, und zwar bezueglich: 11.3.1. der Errichtung von Stellen oder Kennzeichnungsorganisationen zur Erteilung von Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen als Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und 11.3.2. der Methoden, die für die Erfuellung ihrer technischen Vorschriften am besten geeignet sind. 11.4. Die Vertragsparteien treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, zu beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung zu gewähren bei der Errichtung von Kennzeichnungsstellen zur Erteilung von Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen als Nachweis für die Übereinstimmung mit Normen, die im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei angenommen wurden. 11.5. Die Vertragsparteien beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung hinsichtlich der Maßnahmen, die ihre Erzeuger treffen sollten, wenn sie an Kennzeichnungssystemen teilnehmen wollen, die von staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen im Gebiet der ersuchten Vertragspartei gehandhabt werden. 11.6. Vertragsparteien, die Mitglieder oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Kennzeichungssysteme sind, beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Schaffung von Institutionen und des rechtlichen Rahmens, die es ihnen ermöglichen, ihre Verpflichtungen als Mitglieder oder Teilnehmer solcher Systeme zu erfuellen. 11.7. Die Vertragsparteien ermutigen auf Ersuchen Kennzeichnungsorganisationen in ihren Gebieten - sofern diese Mitglieder oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Kennzeichnungssysteme sind - andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, zu beraten ; sie sollten Ersuchen dieser Länder um technische Unterstützung bei der Errichtung von Institutionen berücksichtigen, die es den zuständigen Stellen in deren Gebieten ermöglichen würden, ihre Verpflichtungen als Mitglieder oder Teilnehmer solcher Systeme zu erfuellen. 11.8. Bei der Beratung und technischen Unterstützung anderer Vertragsparteien im Sinne des Artikels 11 Absätze 1 bis 7 behandeln die Vertragsparteien die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder vorrangig. Artikel 12 Besondere und differenzierte Behandlung für Entwicklungsländer 12.1. Die Vertragsparteien gewähren den Entwicklungsländern, die Vertragsparteien sind, aufgrund der folgenden Bestimmungen sowie aufgrund der einschlägigen Bestimmungen anderer Artikel dieses Übereinkommens eine differenzierte und günstigere Behandlung. 12.2. Die Vertragsparteien schenken den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die Rechte und Verpflichtungen der Entwicklungsländer besondere Beachtung und ziehen bei der Durchführung dieses Übereinkommens auf nationaler Ebene wie auch bei der Handhabung der institutionellen Vereinbarungen dieses Übereinkommens die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht. 12.3. Die Vertragsparteien ziehen bei der Ausarbeitung und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssystemen die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht, um sicherzustellen, daß derartige technische Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssysteme und die Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für die Ausfuhren der Entwicklungsländer schaffen. 12.4. Die Vertragsparteien anerkennen, daß Entwicklungsländer auch dann, wenn möglicherweise internationale Normen bestehen, angesichts ihrer besonderen technologischen und sozio-ökonomischen Bedingungen bestimmte technische Vorschriften oder Normen einschließlich Prüfmethoden annehmen, um die inländische Technologie und die ihren Entwicklungsbedürfnissen entsprechenden Produktionsmethoden und -verfahren zu erhalten. Die Vertragsparteien anerkennen daher, daß von Entwicklungsländern nicht erwartet werden sollte, daß sie internationale Normen als Grundlage für ihre technischen Vorschriften oder Normen einschließlich der Prüfmethoden anwenden, die ihren Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen nicht entsprechen. 12.5. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale Normenorganisationen und internationale Kennzeichnungssysteme in einer Art und Weise ausgearbeitet und gehandhabt werden, die eine aktive und repräsentative Teilnahme der zuständigen Stellen allen Vertragsparteien erleichtert, wobei die besonderen Probleme der Entwicklungsländer in Betracht zu ziehen sind. 12.6. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale Normenorganisationen auf Ersuchen von Entwicklungsländern die Möglichkeit einer internationalen Normung bei Waren von besonderem Interesse für die Entwicklungsländer prüfen und, soweit durchführbar, solche Normen ausarbeiten. 12.7. Die Vertragsparteien gewähren nach Artikel 11 den Entwicklungsländern technische Unterstützung, um sicherzustellen, daß die Ausarbeitung und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssystemen keine unnötigen Hemmnisse für die Ausweitung und Diversifizierung der Ausfuhren aus Entwicklungsländern schaffen. Bei der Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der technischen Unterstützung wird der Entwicklungsstand des ersuchenden Landes und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder in Betracht gezogen. 12.8. Es wird anerkannt, daß Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssysteme besonderen Problemen einschließlich institutioneller und Infrastrukturprobleme gegenüberstehen können. Es wird ferner anerkannt, daß die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer sowie der Stand ihrer technologischen Entwicklung diese Länder daran hindern kann, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfuellen. Die Vertragsparteien ziehen diese Tatsache daher voll in Betracht. Um sicherzustellen, daß die Entwicklungsländer dieses Übereinkommen einhalten können, ist somit der Ausschuß ermächtigt, auf Ersuchen bestimmte zeitlich begrenzte vollständige oder teilweise Ausnahmen von den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu gewähren. Bei der Prüfung derartiger Ersuchen zieht der Ausschuß die besonderen Probleme bei der Ausarbeitung und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssystemen ebenso in Betracht wie die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse des Entwicklungslandes und den Stand seiner technologischen Entwicklung, die dieses Land daran hindern können, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfuellen. Der Ausschuß zieht vor allem die besonderen Probleme der am wenigsten entwickelten Länder in Betracht. 12.9. Bei Konsultationen behalten die entwickelten Länder die besonderen Schwierigkeiten im Auge, die sich für Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Methoden zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit diesen Normen und technischen Vorschriften ergeben ; in dem Wunsch, die Entwicklungsländer bei deren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen, ziehen die entwickelten Länder die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer auf dem Gebiet der Finanzierung, des Handels und der Entwicklung in Betracht. 12.10. Der Ausschuß üb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.