Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

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beitstagen eine Dringlichkeitssitzung des Ausschusses einzuberufen, um über etwa notwendige Maßnahmen zur Behebung der Lage zu entscheiden. Kann eine solche Sitzung nicht binnen zwei Arbeitstagen einberufen werden und droht den Handelsinteressen des betreffenden Teilnehmers bedeutender Schaden, so kann er einseitig Schutzmaßnahmen ergreifen, sofern jeder andere Teilnehmer, der voraussichtlich davon betroffen wird, sofort in Kenntnis gesetzt wird. Der Vorsitzende des Ausschusses ist ebenfalls offiziell und sofort über alle Umstände der Angelegenheit zu unterrichten und aufzufordern, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Sondersitzung des Ausschusses einzuberufen. ANHANG IIa Verzeichnis der Referenzorte Gemäß Artikel 2 dieses Protokolls werden für die nachstehend aufgeführten Länder folgende Referenzorte festgelegt: Österreich : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam Finnland : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam Basel : für Butterausfuhren nach der Schweiz Norwegen : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam Schweden : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam Basel : für Butterausfuhren nach der Schweiz ANHANG IIb Tabelle der Preisunterschiede nach dem Milchfettgehalt >PIC FILE= "T0012798"> ANHANG III PROTOKOLL BETREFFEND BESTIMMTE KÄSEARTEN TEIL I Artikel 1 Erfasste Erzeugnisse Dieses Protokoll gilt für Käse der Tarifnummer 04.04 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 45 Gewichtshundertteilen und einem Trockenmassegehalt von mindestens 50 Gewichtshundertteilen. TEIL II Artikel 2 Leiterzeugnis Für die Anwendung dieses Protokolls wird für das Leiterzeugnis, das der folgenden Definition entspricht, ein Mindestausfuhrpreis festgesetzt: - Bezeichnung: Käse. - Verpackung: In handelsüblichen Verpackungen mit einem Mindestgewicht des Inhalts von 20 kg bzw. 40 lbs. - Verkaufsbedingungen: fob Ausfuhrland oder frei Grenze Ausfuhrland. Abweichend von dieser Bestimmung werden für die in Anhang IIIa genannten Länder Referenzorte festgelegt. Der nach Artikel VII Absatz 2 a) der Übereinkunft eingesetzte Ausschuß - im folgenden "der Ausschuß" genannt - kann den Inhalt des Anhangs ändern. Prompte Zahlung gegen Dokumente. Artikel 3 Mindestpreis Höhe und Einhaltung des Mindestpreises 1. Die Teilnehmer werden die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, daß die Ausfuhrpreise der in den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls definierten Erzeugnisse nicht niedriger sind als der aufgrund dieses Protokolls anwendbare Mindestpreis. Werden die Erzeugnisse in Form von Waren ausgeführt, in denen sie enthalten sind, so treffen die Teilnehmer die notwendigen Vorkehrungen, um eine Umgehung der Preisvorschriften dieses Protokolls zu vermeiden. 2. a) Der in diesem Artikel festgelegte Mindestpreis berücksichtigt insbesondere die derzeitige Marktlage, die Preise für Milcherzeugnisse in den teilnehmenden Erzeugerländern, die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen den in den Protokollen zu dieser Übereinkunft festgelegten Mindestpreisen, die Notwendigkeit der Sicherstellung angemessener Preise für die Verbraucher und die erwünschte Aufrechterhaltung eines Mindesterlöses für die leistungsfähigsten Erzeuger zur Sicherstellung einer längerfristigen Versorgungsstabilität. b) Der in Absatz 1 vorgesehene Mindestpreis, der bei Inkrafttreten dieses Protokolls gilt, wird auf 800 US-Dollar je metrische Tonne festgesetzt. 3. a) Der in diesem Artikel festgesetzte Mindestpreis kann vom Ausschuß unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anwendung des Protokolls einerseits und der Entwicklung der Lage auf dem internationalen Markt andererseits geändert werden. b) Der in diesem Artikel festgesetzte Mindestpreis wird mindestens einmal jährlich von Ausschuß überprüft. Der Ausschuß tritt zu diesem Zweck im September eines jeden Jahres zusammen. Bei dieser Überprüfung zieht der Ausschuß in dem angemessenen und notwendigen Umfang insbesondere die von den Erzeugern zu tragenden Kosten, sonstige einschlägige Wirtschaftsfaktoren des Weltmarktes, die Notwendigkeit, den leistungsfähigsten Erzeugern einen langfristigen Mindesterlös zu erhalten, die Notwendigkeit, die Versorgungsstabilität aufrechtzuerhalten und den Verbrauchern annehmbare Preise zu sichern, sowie die jeweilige Lage auf dem Markt in Betracht und beachtet dabei die wünschenswerte Verbesserung des Verhältnisses zwischen der Höhe des in Absatz 2 b) festgesetzten Mindestpreises und der Höhe der Stützung der Milcherzeugung in den wichtigsten teilnehmenden Erzeugerländern. Anpassung des Mindestpreises 4. Weichen die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse von dem Leiterzeugnis bezueglich Verpackung oder Verkaufsbedingungen ab, so wird der Mindestpreis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so angepasst, daß der Mindestpreis, wie er in diesem Protokoll festgelegt ist, gewahrt wird. - Verpackung: Werden die Erzeugnisse anders als in den in Artikel 2 angegebenen Verpackungen angeboten, so wird der Mindestpreis so angepasst, daß er den Kostenunterschied zwischen der tatsächlichen Verpackung und der oben definierten Verpackung widerspiegelt. - Verkaufsbedingungen: Erfolgt der Verkauf zu anderen Bedingungen als fob Ausfuhrland oder frei Grenze Ausfuhrland (1), so wird der Mindestpreis auf der Grundlage des in Absatz 2 b) festgesetzten fob-Mindestpreises zuzueglich der tatsächlichen und berechtigten Kosten der eingeschlossenen Leistungen errechnet ; schließen die Verkaufsbedingungen die Einräumung eines Kredits ein, so werden dessen Kosten zu den im betreffenden Land vorherrschenden kommerziellen Zinssätzen berechnet. Besondere Verkaufsbedingungen 5. Die Teilnehmer werden im Rahmen ihrer institutionellen Möglichkeiten sicherstellen, daß Praktiken der in Artikel 4 dieses Protokolls erwähnten Art nicht zur Folge haben, die Ausfuhrpreise der unter die Mindestpreisvorschriften fallenden Erzeugnisse mittelbar oder unmittelbar unter den vereinbarten Mindestpreis zu senken. Anwendungsbereich 6. Für jeden Teilnehmer findet dieses Protokoll Anwendung auf die Ausfuhren der in Artikel 1 dieses Protokolls definierten Erzeugnisse, die in seinem Zollgebiet hergestellt oder umgepackt wurden. Andere Geschäfte als normale kommerzielle Geschäfte 7. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf unentgeltliche Ausfuhren nach Entwicklungsländern oder auf Ausfuhren, die für Zwecke der Hilfe, der ernährungsbezogenen Entwicklung und der Wohlfahrt in Entwicklungsländern bestimmt sind. Artikel 4 Übermittlung von Angaben Nähern sich die Preise im internationalen Handel mit den unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnissen dem in Artikel 3 Absatz 2 b) dieses Protokolls erwähnten Mindestpreis, so notifizieren die Teilnehmer dem Ausschuß unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III der Übereinkunft alle für die Beurteilung ihrer Marktlage maßgeblichen Elemente, insbesondere Kredit- oder Darlehenspraktiken, Koppelungs-, Tausch- oder Dreiecksgeschäfte, Rückerstattungen oder Rabatte, Ausschließlichkeitsverträge, Verpackungskosten und Einzelheiten der Verpackung, damit der Ausschuß eine Überprüfung vornehmen kann. Artikel 5 Pflichten der ausführenden Teilnehmer Die ausführenden Teilnehmer unternehmen entsprechend ihren institutionellen Möglichkeiten alles in ihrer Macht stehende, um vorrangig den normalen kommerziellen Bedarf der teilnehmenden einführenden Entwicklungsländer, insbesondere den Bedarf für ernährungsbezogene Entwicklungszwecke und für Wohlfahrtszwecke, zu befriedigen. Artikel 6 Zusammenarbeit der einführenden Teilnehmer Die Teilnehmer, die unter Artikel 1 dieses Protokolls fallende Erzeugnisse einführen, werden insbesondere a) bei der Verwirklichung der Mindestpreisziele dieses Protokolls zusammenarbeiten und soweit möglich sicherstellen, daß die unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnisse nicht unter dem Zollwert eingeführt werden, der dem vorgeschriebenen Mindestpreis entspricht; b) unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III der Übereinkunft und des Artikels 4 dieses Protokolls Angaben über Einfuhren von unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnissen aus Nicht-Teilnehmerländern übermitteln; c) Vorschläge für geeignete Abhilfemaßnahmen für den Fall, daß Einfuhren zu Preisen, die mit den Mindestpreisen nicht vereinbar sind, die Anwendung dieses Protokolls gefährden, wohlwollend prüfen. (1)Siehe Artikel 2. TEIL III Artikel 7 Ausnahmen 1. Auf Antrag eines Teilnehmers ist der Ausschuß befugt, Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 1 bis 4 dieses Protokolls zuzulassen, um Schwierigkeiten zu beheben, die die Einhaltung des Mindestpreises bestimmten Teilnehmern verursachen könnte. Der Ausschuß befindet über den Antrag binnen drei Monaten nach Antragstellung. 2. Die Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 1 bis 4 gelten nicht für aussergewöhnliche Ausfuhren kleiner Mengen von natürlichem, nicht weiterverarbeitetem Käse, der infolge einer Qualitätsminderung oder von Herstellungsfehlern nicht die normale Exportqualität erreicht. Teilnehmer, die solchen Käse ausführen, geben ihre Absicht dem GATT-Sekretariat im voraus bekannt. Ausserdem teilen die Teilnehmer dem Ausschuß vierteljährlich alle im Rahmen dieses Absatzes getätigten Käseverkäufe mit, wobei sie für jedes Geschäft die jeweiligen Mengen, Preise und Bestimmungsländer angeben. Artikel 8 Dringlichkeitsmaßnahmen Jeder Teilnehmer, der der Auffassung ist, daß seine Interessen durch ein an dieses Protokoll nicht gebundenes Land ernsthaft bedroht sind, kann den Vorsitzenden des Ausschusses ersuchen, binnen zwei Arbeitstagen eine Dringlichkeitssitzung des Ausschusses einzuberufen, um über etwa notwendige Maßnahmen zur Behebung der Lage zu entscheiden. Kann eine solche Sitzung nicht binnen zwei Arbeitstagen einberufen werden und droht den Handelsinteressen des betreffenden Teilnehmers bedeutender Schaden, so kann er einseitig Schutzmaßnahmen ergreifen, sofern jeder andere Teilnehmer, der voraussichtlich davon betroffen wird, sofort in Kenntnis gesetzt wird. Der Vorsitzende des Ausschusses ist ebenfalls offiziell und sofort über alle Umstände der Angelegenheit zu unterrichten und aufzufordern, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Sondersitzung des Ausschusses einzuberufen. ANHANG IIIa Verzeichnis der Referenzorte Gemäß Artikel 2 dieses Protokolls werden für die nachstehend aufgeführten Länder folgende Referenzorte festgelegt: Österreich : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam Finnland : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam Norwegen : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam Schweden : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam Polen : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE PRÄAMBEL DIE PARTEIEN DES "ÜBEREINKOMMENS ÜBER TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE" - im folgenden "die Vertragsparteien" und "dieses Übereinkommen" genannt - IM HINBLICK auf die multilateralen Handelsverhandlungen; IN DEM WUNSCH, die Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - im folgenden "Allgemeines Abkommen" oder "GATT" genannt - zu fördern; IN ANERKENNUNG des bedeutenden Beitrags, den internationale Normen und Kennzeichnungssysteme durch Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Erzeugung und Erleichterung des internationalen Handels in dieser Hinsicht leisten können; IN DEM WUNSCH, die Entwicklung solcher internationaler Normen und Kennzeichnungssysteme zu fördern; IN DEM WUNSCH, dennoch sicherzustellen, daß technische Vorschriften und Normen einschließlich der Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Methoden zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für den internationalen Handel schaffen; ANERKENNEND, daß kein Land daran gehindert werden sollte, Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Qualität seiner Ausfuhren zu erhalten, das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie die Umwelt zu schützen oder irreführende Praktiken zu verhindern, sofern solche Maßnahmen nicht so angewendet werden, daß sie als Mittel einer willkürlichen und ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, dienen oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen; ANERKENNEND, daß kein Land daran gehindert werden sollte, Maßnahmen zu treffen, die für den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind; IN ANERKENNUNG des Beitrags, den die internationale Normung zum Technologietransfer aus entwickelten Ländern nach Entwicklungsländern leisten kann; ANERKENNEND, daß für die Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften und Normen sowie der Methoden zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen - KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN: Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1. Die allgemeinen Begriffe für Normung und Kennzeichnung haben normalerweise unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und im Hinblick auf die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens die Bedeutung, die ihnen durch die im Rahmen der Vereinten Nationen angenommenen Definitionen und durch internationale Normenorganisationen gegeben werden. 1.2. Im Sinne dieses Übereinkommens werden die Begriffe jedoch in der in Anhang 1 aufgeführten Bedeutung verwendet. 1.3. Alle Waren einschließlich industrieller und landwirtschaftlicher Erzeugnisse fallen unter dieses Übereinkommen. 1.4. Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Erzeugung oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, fallen nicht unter dieses Übereinkommen, sondern sind Gegenstand des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gemäß seinem Anwendungsbereich. 1.5. Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf technische Vorschriften, Normen, Methoden zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen sowie Kennzeichnungssysteme ist so auszulegen, daß sie auch alle Änderungen hierzu sowie alle Ergänzungen der Regeln oder der in deren Anwendungsbereich fallenden Waren, ausgenommen Änderungen oder Ergänzungen unbedeutender Art, umfasst. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN UND NORMEN Artikel 2 Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch Stellen der Zentralregierung In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt: 2.1. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß technische Vorschriften und Normen nicht in der Absicht ausgearbeitet, angenommen und angewendet werden, Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Ferner werden Waren, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei eingeführt werden, in bezug auf derartige technische Vorschriften und Normen nicht ungünstiger behandelt als gleichartige Waren inländischen Ursprungs und gleichartige Waren mit Ursprung in einem anderen Land. Sie stellen gleichfalls sicher, daß weder die technischen Vorschriften und Normen selbst noch deren Anwendung sich so auswirken, daß unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel geschaffen werden. 2.2. Soweit technische Vorschriften und Normen erforderlich sind und einschlägige internationale Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwenden die Vertragsparteien diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für die technischen Vorschriften oder Normen ; dies gilt nicht, wenn - was auf Ersuchen entsprechend darzulegen ist - derartige internationale Normen oder die einschlägigen Teile derselben für die betreffenden Vertragsparteien ungeeignet sind, und zwar unter anderem aus Gründen der nationalen Sicherheit, zur Verhinderung irreführender Praktiken, zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Menschen, des Lebens und der Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt, aufgrund wesentlicher klimatischer oder sonstiger geographischer Faktoren oder wegen grundlegender technologischer Probleme. 2.3. Die Vertragsparteien beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der technischen Vorschriften oder Normen zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von internationalen Normen durch die zuständigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für die betreffenden Waren technische Vorschriften oder Normen angenommen haben oder vorsehen. 2.4. Soweit angebracht, umschreiben die Vertragsparteien die technischen Vorschriften und Normen eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale. 2.5. Besteht keine einschlägige internationale Norm oder weicht der technische Inhalt einer entworfenen technischen Vorschrift oder Norm wesentlich vom technischen Inhalt einschlägiger internationaler Normen ab und kann die technische Vorschrift oder Norm eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Vertragsparteien haben, so werden die Vertragsparteien 2.5.1. die beabsichtigte Einführung einer bestimmten technischen Vorschrift oder Norm zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekanntmachen, daß interessierte Parteien davon Kenntnis nehmen können; 2.5.2. anderen Vertragsparteien über das GATT-Sekretariat die Waren mitteilen, für die technische Vorschriften gelten werden, und kurz Zweck und Gründe der Einführung der entworfenen technischen Vorschriften angeben; 2.5.3. auf Ersuchen anderen Vertragsparteien in bezug auf technische Vorschriften und interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien in bezug auf Normen ohne Diskriminierung Einzelheiten oder Kopien der entworfenen technischen Vorschrift oder Norm zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht; 2.5.4. anderen Vertragsparteien in bezug auf technische Vorschriften ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtern und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen; 2.5.5. interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien in bezug auf Normen eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen mit anderen Vertragsparteien erörtern und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen. 2.6. Vorbehaltlich der einführenden Bestimmungen des Artikels 2.5 kann eine Vertragspartei, falls sich für sie dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit ergeben oder zu ergeben drohen, einen oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 5 aufgeführten Schritte unterlassen, wenn sie dies für notwendig hält, sofern sie nach Annahme einer technischen Vorschrift oder Norm 2.6.1. den anderen Vertragsparteien über das GATT-Sekretariat eingehend die betreffende technische Vorschrift, die Waren, für die sie gilt, sowie kurz den Zweck und die Gründe der Einführung der technischen Vorschrift einschließlich der Art der dringenden Probleme mitteilt; 2.6.2. auf Ersuchen anderen Vertragsparteien ohne Diskriminierung Kopien der technischen Vorschrift und interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien Kopien der Norm zur Verfügung stellt; 2.6.3. anderen Vertragsparteien in bezug auf technische Vorschriften und interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien in bezug auf Normen ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Bemerkungen abzugeben, diese Bemerkungen auf Ersuchen mit anderen Vertragsparteien erörtert und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht zieht; 2.6.4. auch alle vom Ausschuß aufgrund von Konsultationen nach den Verfahren des Artikels 14 beschlossenen Maßnahmen in Betracht zieht. 2.7. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle angenommenen technischen Vorschriften und Normen innerhalb kürzester Frist so veröffentlicht werden, daß interessierte Parteien von ihnen Kenntnis nehmen können. 2.8. Sofern keine der in Artikel 2 Absatz 6 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Vertragsparteien zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten einer technischen Vorschrift eine angemessene Frist ein, damit die Erzeuger in den Ausfuhrländern und vor allem in den Entwicklungsländern Zeit haben, ihre Waren oder Erzeugungsmethoden den Anforderungen des Einfuhrlandes anzupassen. 2.9. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß regionale Normenorganisationen, denen sie als Mitglieder angehören, Artikel 2 Absätze 1 bis 8 einhalten. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Organisationen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit diesen Bestimmungen nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln. 2.10. Wenn Vertragsparteien, die Mitglieder regionaler Normenorganisationen sind, eine regionale Norm als technische Vorschrift oder Norm annehmen, erfuellen sie die in Artikel 2 Absätze 1 bis 8 enthaltenen Verpflichtungen, soweit diese nicht schon von den regionalen Normenorganisationen erfuellt worden sind. Artikel 3 Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung 3.1. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung in ihrem Gebiet Artikel 2 mit Ausnahme der Absätze 3, 5.2, 9 und 10 einhalten, wobei festgestellt wird, daß die Bereitstellung von Angaben über die in Artikel 2 Absätze 5.3 und 6.2 genannten technischen Vorschriften und die in Artikel 2 Absätze 5.4 und 6.3 genannten Bemerkungen und Erörterungen Sache der Vertragsparteien sind. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 2 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln. Artikel 4 Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch nichtstaatliche Stellen 4.1. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nichtstaatliche Stellen in ihrem Gebiet Artikel 2 mit Ausnahme des Absatzes 5.2 einhalten, wobei die Möglichkeit der in Artikel 2 Absätze 5.4 und 6.3 genannten Bemerkungen und Erörterungen auch interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien eingeräumt wird. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese nichtstaatlichen Stellen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 2 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln. ÜBEREINSTIMMUNG MIT TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN UND NORMEN Artikel 5 Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen durch Stellen der Zentralregierung 5.1. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Stellen der Zentralregierung in den Fällen, in denen ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung von Waren mit den technischen Vorschriften oder Normen verlangt wird, auf Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Vertragsparteien die folgenden Bestimmungen anwenden: 5.1.1. Die Bedingungen, unter denen eingeführte W

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.