Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

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Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ch diese Übereinkunft nicht berührt. 4. Geltungsdauer Diese Übereinkunft wird für die Dauer von drei Jahren geschlossen. Ihre Geltungsdauer verlängert sich jeweils um drei weitere Jahre, sofern der Rat nicht mindestens 80 Tage vor dem Ende des jeweiligen Geltungszeitraums anders beschließt. 5. Änderung Soweit nicht an anderer Stelle dieser Übereinkunft Änderungsbestimmungen enthalten sind, kann der Rat eine Änderung der Bestimmungen dieser Übereinkunft empfehlen. Vorgeschlagene Änderungen treten durch Annahme durch die Regierungen aller Teilnehmer in Kraft. 6. Verhältnis der Übereinkunft zu den Anhängen Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 1 b) gelten als Bestandteil dieser Übereinkunft: - die Protokolle, die in Artikel VI genannt und in den Anhängen I, II und III enthalten sind; - die Verzeichnisse der Referenzorte, die in Artikel 2 des Protokolls betreffend bestimmte Milchpulverarten, Artikel 2 des Protokolls betreffend Milchfett und Artikel 2 des Protokolls betreffend bestimmte Käsearten genannt und in den Anhängen Ia, IIa bzw. IIIa enthalten sind; - die Tabellen der Preisunterschiede nach dem Milchfettgehalt, die in Artikel 3 Absatz 4 Anmerkung 3 des Protokolls betreffend bestimmte Milchpulverarten und Artikel 3 Absatz 4 Anmerkung 1 des (1)Die in diesem Artikel verwendeten Begriffe "Annahme" oder "angenommen" umfassen den Abschluß aller innerstaatlichen Verfahren, die zur Durchführung der Bestimmungen dieser Übereinkunft notwendig sind. (2)Im Sinne dieser Übereinkunft umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Protokolls betreffend Milchfett erwähnt und in den Anhängen Ib bzw. IIb enthalten sind; - das Verzeichnis der Verfahren und Kontrollmaßnahmen, das in Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls betreffend bestimmte Milchpulverarten genannt und in Anhang Ic enthalten ist. 7. Verhältnis der Übereinkunft zum GATT Die Bestimmungen dieser Übereinkunft berühren nicht die Rechte und Verpflichtungen der Teilnehmer aus dem GATT (1). 8. Rücktritt a) Jeder Teilnehmer kann von dieser Übereinkunft zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. b) Unter den von den Teilnehmern zu beschließenden Bedingungen kann jeder Teilnehmer von jedem der Protokolle im Anhang zu dieser Übereinkunft zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. (1)Diese Bestimmung gilt nur zwischen Teilnehmern, die Vertragsparteien des GATT sind. ANHANG I PROTOKOLL BETREFFEND BESTIMMTE MILCHPULVERARTEN TEIL I Artikel 1 Erfasste Erzeugnisse Dieses Protokoll gilt für Milchpulver und Rahmpulver der Tarifnummer 04.02 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, ausgenommen Molkepulver. TEIL II Artikel 2 Leiterzeugnisse Für die Anwendung dieses Protokolls werden für die Leiterzeugnisse, die den folgenden Definitionen entsprechen, Mindestausfuhrpreise festgesetzt: >PIC FILE= "T0012791"> >PIC FILE= "T0012792"> Artikel 3 Mindestpreise Höhe und Einhaltung der Mindestpreise 1. Die Teilnehmer werden die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, daß die Ausfuhrpreise der in Artikel 2 dieses Protokolls definierten Erzeugnisse nicht niedriger sind als die aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Mindestpreise. Werden die Erzeugnisse in Form von Waren ausgeführt, in denen sie enthalten sind, so treffen die Teilnehmer die notwendigen Vorkehrungen, um eine Umgehung der Preisvorschriften dieses Protokolls zu vermeiden. 2. a) Die in diesem Artikel festgelegten Mindestpreise berücksichtigen insbesondere die derzeitige Marktlage, die Preise für Milcherzeugnisse in den teilnehmenden Erzeugerländern, die Notwendigkeit der Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen den in den Protokollen zu dieser Übereinkunft festgelegten Mindestpreisen, die Notwendigkeit der Sicherstellung angemessener Preise für die Verbraucher und die erwünschte Aufrechterhaltung eines Mindesterlöses für die leistungsfähigsten Erzeuger zur Sicherstellung einer längerfristigen Versorgungsstabilität. b) Die in Absatz 1 vorgesehenen Mindestpreise, die bei Inkrafttreten dieses Protokolls gelten, werden wie folgt festgesetzt: i) 425 US-Dollar je metrische Tonne für Magermilchpulver entsprechend der Definition in Artikel 2 dieses Protokolls; ii) 725 US-Dollar je metrische Tonne für Vollmilchpulver entsprechend der Definition in Artikel 2 dieses Protokolls; iii) 425 US-Dollar je metrische Tonne für Buttermilchpulver entsprechend der Definition in Artikel 2 dieses Protokolls. 3. a) Die in diesem Artikel festgesetzten Mindestpreise können vom Ausschuß unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anwendung des Protokolls einerseits und der Entwicklung der Lage auf dem internationalen Markt andererseits geändert werden. b) Die in diesem Artikel festgesetzten Mindestpreise werden mindestens einmal jährlich vom Ausschuß überprüft. Der Ausschuß tritt zu diesem Zweck im September eines jeden Jahres zusammen. Bei dieser Überprüfung zieht der Ausschuß in dem angemessenen und notwendigen Umfang insbesondere die von den Erzeugern zu tragenden Kosten, sonstige einschlägige Wirtschaftsfaktoren des Weltmarktes, die Notwendigkeit, den leistungsfähigsten Erzeugern einen langfristigen Mindesterlös zu erhalten, die Notwendigkeit, die Versorgungsstabilität aufrechtzuerhalten und den Verbrauchern annehmbare Preise zu sichern sowie die jeweilige Lage auf dem Markt in Betracht und beachtet die wünschenswerte Verbesserung des Verhältnisses zwischen der Höhe der in Absatz 2 b) festgesetzten Mindestpreise und der Höhe der Stützung der Milcherzeugung in den wichtigsten teilnehmenden Erzeugerländern. Anpassung der Mindestpreise 4. Weichen die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse von den Leiterzeugnissen bezueglich Fettgehalt, Verpakkung oder Verkaufsbedingungen ab, so werden die Mindestpreise nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so angepasst, daß die Mindestpreise, wie sie in diesem Protokoll für die in dessen Artikel 2 definierten Erzeugnisse festgelegt sind, gewahrt werden. - Milchfettgehalt: Weicht der Milchfettgehalt der in Artikel 1 dieses Protokolls definierten Milchpulverarten, ausgenommen Buttermilchpulver (1), von dem Milchfettgehalt der in Artikel 2 a) und b) dieses Protokolls definierten Leiterzeugnisse ab, so wird der Mindestpreis für jeden vollen Gewichtshundertteil Milchfett ab 2 Gewichtshundertteilen im Verhältnis zu dem Unterschied zwischen den Mindestpreisen für die in Artikel 2 a) und b) dieses Protokolls definierten Leiterzeugnisse nach oben angepasst (2). - Verpackung: Werden die Erzeugnisse anders als in handelsüblichen Verpackungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 25 kg bzw. 50 lbs angeboten, so werden die Mindestpreise so angepasst, daß sie den Kostenunterschied zwischen der tatsächlichen Verpackung und der oben definierten Verpackung widerspiegeln. - Verkaufsbedingungen: Erfolgt der Verkauf zu anderen Bedingungen als fob Ausfuhrland oder frei Grenze Ausfuhrland (3), so werden die Mindestpreise auf der Grundlage der in Absatz 2 b) festgesetzten fob-Mindestpreise zuzueglich der tatsächlichen und berechtigten Kosten der eingeschlossenen Leistungen errechnet ; schließen die Verkaufsbedingungen die Einräumung eines Kredits ein, so werden dessen Kosten zu den im betreffenden Land vorherrschenden kommerziellen Zinssätzen berechnet. Ausfuhren und Einfuhren von Magermilchpulver und Buttermilchpulver zu Futterzwecken 5. Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 können die Teilnehmer unter den nachstehend festgelegten Bedingungen Magermilchpulver und Buttermilchpulver zu Futterzwecken unter den in diesem Protokoll für die genannten Erzeugnisse vorgesehenen Mindestpreisen ausführen bzw. einführen. Die Teilnehmer können von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn sie die ausgeführten bzw. eingeführten Erzeugnisse den Verfahren und Kontrollmaßnahmen unterwerfen, die im Ausfuhr- bzw. Bestimmungsland angewendet werden, um sicherzustellen, daß das auf diese Weise ausgeführte bzw. eingeführte Magermilchpulver und Buttermilchpulver ausschließlich zu Futterzwecken verwendet wird. Diese Verfahren und Kontrollmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses und der Eintragung in ein vom Ausschuß geführtes Register (4). Teilnehmer, die von den Bestimmungen dieses Absatzes Gebrauch machen möchten, teilen ihre Absicht im voraus dem Ausschuß mit der auf Antrag eines Teilnehmers zusammentritt, um die Marktlage zu prüfen. Die Teilnehmer übermitteln die notwendigen Angaben über ihre Geschäfte mit Magermilchpulver und Buttermilchpulver zu Futterzwecken, (1)Entsprechend der Definition in Artikel 2 c) dieses Protokolls. (2)Siehe Anhang Ib "Tabelle der Preisunterschiede nach dem Milchfettgehalt". (3)Siehe Artikel 2. (4)Siehe Anhang Ic "Register der Verfahren und Kontrollmaßnahmen". Die Exporteure können Magermilchpulver und Buttermilchpulver zu Futterzwecken in unverändertem Zustand an Einführer liefern, deren Verfahren und Kontrollmaßnahmen in dem Register eingetragen sind. In diesem Fall haben die Einführer den Ausschuß von ihrer Absicht in Kenntnis zu setzen, Magermilchpulver und/oder Buttermilchpulver zu Futterzwecken in unverarbeitetem Zustand an solche Einführer zu liefern, deren Verfahren und Kontrollmaßnahmen registriert worden sind. damit der Ausschuß die Entwicklung in diesem Sektor verfolgen und in regelmässigen Abständen Vorausschätzungen über die Entwicklung dieses Handels anstellen kann. Besondere Verkaufsbedingungen 6. Die Teilnehmer werden im Rahmen ihrer institutionellen Möglichkeiten sicherstellen, daß Praktiken der in Artikel 4 dieses Protokolls erwähnten Art nicht zur Folge haben, die Ausfuhrpreise der unter die Mindestpreisvorschriften fallenden Erzeugnisse mittelbar oder unmittelbar unter die vereinbarten Mindestpreise zu senken. Anwendungsbereich 7. Für jeden Teilnehmer findet dieses Protokoll Anwendung auf die Ausfuhren der in Artikel 1 dieses Protokolls definierten Erzeugnisse, die in seinem Zollgebiet hergestellt oder umgepackt wurden. Andere Geschäfte als normale kommerzielle Geschäfte 8. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 finden keine Anwendung auf unentgeltliche Ausfuhren nach Entwicklungsländern oder auf Ausfuhren, die für Zwecke der Hilfe, der ernährungsbezogenen Entwicklung oder der Wohlfahrt in Entwicklungsländer bestimmt sind. Artikel 4 Übermittlung von Angaben Nähern sich die Preise im internationalen Handel mit den unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnissen den in Artikel 3 Absatz 2 b) dieses Protokolls erwähnten Mindestpreisen, so notifizieren die Teilnehmer dem Ausschuß unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III der Übereinkunft alle für die Beurteilung ihrer Marktlage maßgeblichen Elemente, insbesondere Kredit- oder Darlehenspraktiken, Koppelungs-, Tausch- oder Dreiecksgeschäfte, Rückerstattungen oder Rabatte, Ausschließlichkeitsverträge, Verpackungskosten und Einzelheiten der Verpackung, damit der Ausschuß eine Überprüfung vornehmen kann. Artikel 5 Pflichten der ausführenden Teilnehmer Die ausführenden Teilnehmer unternehmen entsprechend ihren institutionellen Möglichkeiten alles in ihrer Macht Stehende, um vorrangig den normalen kommerziellen Bedarf der teilnehmenden einführenden Entwicklungsländer, insbesondere den Bedarf für ernährungsbezogene Entwicklungszwecke und für Wohlfahrtszwecke, zu befriedigen. Artikel 6 Zusammenarbeit der einführenden Teilnehmer 1. Die Teilnehmer, die unter Artikel 1 dieses Protokolls fallende Erzeugnisse einführen, werden insbesondere a) bei der Verwirklichung der Mindestpreisziele dieses Protokolls zusammenarbeiten und soweit möglich sicherstellen, daß die unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnisse nicht unter dem Zollwert eingeführt werden, der den vorgeschriebenen Mindestpreisen entspricht; b) unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III der Übereinkunft und des Artikels 4 dieses Protokolls Angaben über Einfuhren von unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnissen aus Nicht-Teilnehmerländern übermitteln; c) Vorschläge für geeignete Abhilfemaßnahmen für den Fall, daß Einfuhren zu Preisen, die mit den Mindestpreisen nicht vereinbar sind, die Anwendung dieses Protokolls gefährden, wohlwollend prüfen. 2. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Einfuhren von Magermilchpulver und Buttermilchpulver zu Futterzwecken, sofern diese Einfuhren den in Artikel 3 Absatz 5 dieses Protokolls vorgesehenen Maßnahmen und Verfahren unterworfen werden. TEIL III Artikel 7 Ausnahmen Auf Antrag eines Teilnehmers ist der Ausschuß befugt, Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 1 bis 5 dieses Protokolls zuzulassen, um Schwierigkeiten zu beheben, die die Einhaltung der Mindestpreise bestimmten Teilnehmern verursachen könnte. Der Ausschuß befindet über den Antrag binnen drei Monaten nach Antragstellung. Artikel 8 Dringlichkeitsmaßnahmen Jeder Teilnehmer, der der Auffassung ist, daß seine Interessen durch ein an dieses Protokoll nicht gebundenes Land ernsthaft bedroht sind, kann den Vorsitzenden des Ausschusses ersuchen, binnen zwei Arbeitstagen eine Dringlichkeitssitzung des Ausschusses einzuberufen, um über etwaige notwendige Maßnahmen zur Behebung der Lage zu entscheiden. Kann eine solche Sitzung nicht binnen zwei Arbeitstagen einberufen werden und droht den Handelsinteressen des betreffenden Teilnehmers bedeutender Schaden, so kann er einseitig Schutzmaßnahmen ergreifen, sofern jeder andere Teilnehmer, der voraussichtlich davon betroffen wird, sofort in Kenntnis gesetzt wird. Der Vorsitzende des Ausschusses ist ebenfalls offiziell und umgehend über alle Umstände der Angelegenheit zu unterrichten und aufzufordern, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Sondersitzung des Ausschusses einzuberufen. ANHANG Ia Verzeichnis der Referenzorte Gemäß Artikel 2 dieses Protokolls werden für die nachstehend aufgeführten Länder folgende Referenzorte festgelegt: Österreich : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam Finnland : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam Norwegen : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam Schweden : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam Polen : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam ANHANG Ib Tabelle der Preisunterschiede nach dem Milchfettgehalt >PIC FILE= "T0012794"> >PIC FILE= "T0012795"> ANHANG Ic Register der Verfahren und Kontrollmaßnahmen Im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 5 dieses Protokolls werden die folgenden Verfahren und Kontrollmaßnahmen für die unten angeführten Teilnehmer gebilligt (1): Australien Österreich Kanada Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Finnland Japan Neuseeland Norwegen Spanien Schweiz (1)Die betreffenden Verfahren und Kontrollmaßnahmen sind hier nicht im einzelnen aufgeführt. Sie können im amtlichen Wortlaut der Internationalen Übereinkunft über Milcherzeugnisse beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften eingesehen werden. ANHANG II PROTOKOLL BETREFFEND MILCHFETT TEIL I Artikel 1 Erfasste Erzeugnisse Dieses Protokoll gilt für Milchfett der Tarifnummer 04.03 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens mit einem Milchfettgehalt von mindestens 50 Gewichtshundertteilen. TEIL II Artikel 2 Leiterzeugnisse Für die Anwendung dieses Protokolls werden für die Leiterzeugnisse, die den folgenden Definitionen entsprechen, Mindestausfuhrpreise festgesetzt: >PIC FILE= "T0012796"> Artikel 3 Mindestpreise Höhe und Einhaltung der Mindestpreise 1. Die Teilnehmer werden die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, daß die Ausfuhrpreise der in Artikel 2 dieses Protokolls definierten Erzeugnisse nicht niedriger sind als die aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Mindestpreise. Werden die Erzeugnisse in Form von Waren ausgeführt, in denen sie enthalten sind, so treffen die Teilnehmer die notwendigen Vorkehrungen, um eine Umgehung der Preisvorschriften dieses Protokolls zu vermeiden. 2. a) Die in diesem Artikel festgelegten Mindestpreise berücksichtigen insbesondere die derzeitige Marktlage, die Preise für Milcherzeugnisse in den teilnehmenden Erzeugerländern, die Notwendigkeit der Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen den in den Protokollen zu dieser Übereinkunft festgelegten Mindestpreisen, die Notwendigkeit der Sicherstellung angemessener Preise für die Verbraucher und die erwünschte Aufrechterhaltung eines Mindesterlöses für die leistungsfähigsten Erzeuger zur Sicherstellung einer längerfristigen Versorgungsstabilität. b) Die in Absatz 1 vorgesehenen Mindestpreise, die bei Inkrafttreten dieses Protokolls gelten, werden wie folgt festgesetzt: i) 1 100 US-Dollar je metrische Tonne für wasserfreies Milchfett entsprechend der Definition in Artikel 2 dieses Protokolls, ii) 925 US-Dollar je metrische Tonne für Butter entsprechend der Definition in Artikel 2 dieses Protokolls. 3. a) Die in diesem Artikel festgesetzten Mindestpreise können vom Ausschuß unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anwendung des Protokolls einerseits und der Entwicklung der Lage auf dem internationalen Markt andererseits geändert werden. b) Die in diesem Artikel festgesetzten Mindestpreise werden mindestens einmal jährlich vom Ausschuß überprüft. Der Ausschuß tritt zu diesem Zweck im September eines jeden Jahres zusammen. Bei dieser Überprüfung zieht der Ausschuß in dem angemessenen und notwendigen Umfang, insbesondere die von den Erzeugern zu tragenden Kosten, sonstige einschlägige Wirtschaftsfaktoren des Weltmarktes, die Notwendigkeit, den leistungsfähigsten Erzeugern einen langfristigen Mindesterlös zu erhalten, die Notwendigkeit, die Versorgungsstabilität aufrechtzuerhalten und den Verbrauchern annehmbare Preise zu sichern, sowie die jeweilige Lage auf dem Markt in Betracht und beachtet dabei die wünschenswerte Verbesserung des Verhältnisses zwischen der Höhe der in Absatz 2 b) festgesetzten Mindestpreise und der Höhe der Stützung der Milcherzeugung in den wichtigsten teilnehmenden Erzeugerländern. Anpassung der Mindestpreise 4. Weichen die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse von den Leiterzeugnissen bezueglich Fettgehalt, Verpakkung oder Verkaufsbedingungen ab, so werden die Mindestpreise nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so angepasst, daß die Mindestpreise, wie sie in diesem Protokoll für die in dessen Artikel 2 definierten Erzeugnisse festgelegt sind, gewahrt werden. - Milchfettgehalt: Weicht der Milchfettgehalt des in Artikel 1 dieses Protokolls definierten Erzeugnisses von dem Milchfettgehalt der in Artikel 2 dieses Protokolls definierten Leiterzeugnisse ab, so wird der Mindestpreis für dieses Erzeugnis, sofern der Milchfettgehalt mindestens 82 v.H. oder weniger als 80 v.H. beträgt, für jeden vollen Gewichtshundertteil, um den der Milchfettgehalt 80 Gewichtshundertteile über- bzw. unterschreitet, im Verhältnis zu dem Unterschied zwischen den Mindestpreisen für die in Artikel 2 dieses Protokolls definierten Leiterzeugnisse nach oben bzw. unten angepasst (1). - Verpackung: Werden die Erzeugnisse anders als in handelsüblichen Verpackungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 25 kg bzw. 50 lbs. angeboten, so werden die Mindestpreise so angepasst, daß sie den Kostenunterschied zwischen der tatsächlichen Verpackung und der oben definierten Verpackung widerspiegeln. - Verkaufsbedingungen: Erfolgt der Verkauf zu anderen Bedingungen als fob Ausfuhrland oder frei Grenze Ausfuhrland (2), so werden die Mindestpreise auf der Grundlage der in Absatz 2 b) festgesetzten fob-Mindestpreise zuzueglich der tatsächlichen und berechtigten Kosten der eingeschlossenen Leistungen errechnet ; schließen die Verkaufsbedingungen die Einräumung eines Kredits ein, so werden dessen Kosten zu den im betreffenden Land vorherrschenden kommerziellen Zinssätzen berechnet. Besondere Verkaufsbedingungen 5. Die Teilnehmer werden im Rahmen ihrer institutionellen Möglichkeiten sicherstellen, daß Praktiken der in Artikel 4 dieses Protokolls erwähnten Art nicht zur Folge haben, die Ausfuhrpreise der unter die Mindestpreisvorschriften fallenden Erzeugnisse mittelbar oder unmittelbar unter die vereinbarten Mindestpreise zu senken. Anwendungsbereich 6. Für jeden Teilnehmer findet dieses Protokoll Anwendung auf die Ausfuhren der in Artikel 1 dieses Protokolls definierten Erzeugnisse, die in seinem Zollgebiet hergestellt oder umgepackt wurden. Andere Geschäfte als normale kommerzielle Geschäfte 7. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf unentgeltliche Ausfuhren nach Entwicklungsländern oder auf Ausfuhren, die für Zwecke der Hilfe, der ernährungsbezogenen Entwicklung und der Wohlfahrt in Entwicklungsländern bestimmt sind. Artikel 4 Übermittlung von Angaben Nähern sich die Preise im internationalen Handel mit den unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnissen den in Artikel 3 Absatz 2 b) dieses Protokolls erwähnten Mindestpreisen, so notifizieren die Teilnehmer dem Ausschuß unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III der Übereinkunft alle für die Beurteilung ihrer Marktlage maßgeblichen Elemente, insbesondere Kredit- oder Darlehenspraktiken, Koppelungs-, Tausch- oder Dreiecksgeschäfte, Rückerstattungen oder Rabatte, Ausschließlichkeitsverträge, Verpackungskosten und Einzelheiten der Verpackung, damit der Ausschuß eine Überprüfung vornehmen kann. Artikel 5 Pflichten der ausführenden Teilnehmer Die ausführenden Teilnehmer unternehmen entsprechend ihren institutionellen Möglichkeiten alles in ihrer (1)Siehe Anhang IIb "Tabelle der Preisunterschiede nach dem Milchfettgehalt". (2)Siehe Artikel 2. Macht Stehende, um vorrangig den normalen kommerziellen Bedarf der teilnehmenden einführenden Entwicklungsländer, insbesondere den Bedarf für ernährungsbezogene Entwicklungszwecke und für Wohlfahrtszwecke, zu befriedigen. Artikel 6 Zusammenarbeit der einführenden Teilnehmer Die Teilnehmer, die unter Artikel 1 dieses Protokolls fallende Erzeugnisse einführen, werden insbesondere a) bei der Verwirklichung der Mindestpreisziele dieses Protokolls zusammenarbeiten und soweit möglich sicherstellen, daß die unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnisse nicht unter dem Zollwert eingeführt werden, der den vorgeschriebenen Mindestpreisen entspricht; b) unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III der Übereinkunft und des Artikels 4 dieses Protokolls Angaben über Einfuhren von unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnissen aus Nicht-Teilnehmerländern übermitteln; c) Vorschläge für geeignete Abhilfemaßnahmen für den Fall, daß Einfuhren zu Preisen, die mit den Mindestpreisen nicht vereinbar sind, die Anwendung dieses Protokolls gefährden, wohlwollend prüfen. TEIL III Artikel 7 Ausnahmen Auf Antrag eines Teilnehmers ist der Ausschuß befugt, Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 1 bis 4 dieses Protokolls zuzulassen, um Schwierigkeiten zu beheben, die die Einhaltung der Mindestpreise bestimmten Teilnehmern verursachen könnte. Der Ausschuß befindet über den Antrag binnen drei Monaten nach Antragstellung. Artikel 8 Dringlichkeitsmaßnahmen Jeder Teilnehmer, der der Auffassung ist, daß seine Interessen durch ein an dieses Protokoll nicht gebundenes Land ernsthaft bedroht sind, kann den Vorsitzenden des Ausschusses ersuchen, binnen zwei Ar

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.