Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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den Bestimmungen dieses Absatzes ist es besonders wichtig, daß keine vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender Art ergeht, ohne daß ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen gegeben worden ist. Solche Konsultationen können die Grundlage für das Vorgehen nach Teil VI dieses Übereinkommens bilden. (2)In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck "erheben" die endgültige oder abschließende Festsetzung oder Einziehung eines Zolls oder einer Abgabe. (3)Die Unterzeichner sollten sich über die Festlegung der Kriterien für die Berechnung des Betrages der Subvention verständigen. (4)Das Wort "kann" ist nicht so auszulegen, daß eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfuellung von Preisverpflichtungen gestattet ist ; ausgenommen sind Fälle, in denen Absatz 5 b) gilt. ii) der Ausführer sich einverstanden erklärt, die Preise so zu ändern, daß die untersuchenden Behörden überzeugt sind, daß die schädigende Auswirkung der Subvention beseitigt ist. Preiserhöhungen aufgrund von Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich des Betrages der Subvention notwendig ist. Preisverpflichtungen dürfen von den Ausführern weder verlangt noch angenommen werden, sofern der einführende Unterzeichner nicht zuvor 1. eine Untersuchung gemäß Artikel 2 eingeleitet und 2. die Zustimmung des ausführenden Unterzeichners erhalten hat. Angebotene Verpflichtungen brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden des einführenden Unterzeichners die Annahme für schwer durchführbar halten, zum Beispiel, wenn die Zahl der tatsächlichen oder möglichen Einführer zu groß ist, oder wenn andere Gründe dagegensprechen. b) Werden Verpflichtungen angenommen, so ist die Untersuchung der Schädigung trotzdem abzuschließen, wenn der ausführende Unterzeichner dies wünscht oder der einführende Unterzeichner dies beschließt. Wird in einem solchen Fall festgestellt, daß keine Schädigung vorliegt oder droht, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern nicht die Feststellung, daß keine Schädigung droht, weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die betreffenden Behörden verlangen, daß eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechterhalten wird. c) Preisverpflichtungen können von den Behörden des einführenden Unterzeichners vorgeschlagen werden, aber kein Ausführer ist gezwungen, eine solche Verpflichtung einzugehen. Die Tatsache, daß Regierungen und Ausführer solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung zu solchen Verpflichtungen nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, daß eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren andauern. 6. Die Behörden eines einführenden Unterzeichners können von jeder Regierung oder von jedem Ausführer, deren bzw. dessen Verpflichtungen sie angenommen haben, verlangen, daß sie regelmässig Angaben über die Erfuellung dieser Verpflichtungen machen und die Nachprüfung sachdienlicher Daten zulassen. Bei Nichterfuellung der Verpflichtungen können die Behörden des einführenden Unterzeichners aufgrund dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen ohne Verzögerung Maßnahmen treffen, die in der umgehenden Anwendung von vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden Angaben bestehen können. In solchen Fällen können gemäß diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Zölle erhoben werden ; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Nichterfuellung der Verpflichtung abgefertigt worden sind. 7. Die Dauer der Verpflichtungen darf die nach diesem Übereinkommen mögliche Dauer der Erhebung von Ausgleichszöllen nicht überschreiten. Die Behörden eines einführenden Unterzeichners überprüfen die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Verpflichtung gegebenenfalls von sich aus oder auf Antrag interessierter Ein- oder Ausführer der betreffenden Ware, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen. 8. Jede Aussetzung oder Beendigung einer Untersuchung betreffend Ausgleichszölle nach Absatz 5 und jede Beendigung einer Verpflichtung wird offiziell notifiziert und muß veröffentlicht werden. Solche Bekanntmachungen enthalten zumindest die wesentlichen Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe. 9. Ein Ausgleichszoll bleibt nur solange und nur in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigende Subventionierung unwirksam zu machen. Die untersuchenden Behörden überprüfen die Notwendigkeit der weiteren Erhebung eines Zolls gegebenenfalls von sich aus oder auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen. Artikel 5 Vorläufige Maßnahmen und Rückwirkung 1. Vorläufige Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn eine bejahende preliminäre Feststellung ergeben hat, daß eine Subvention vorliegt und im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 a) bis c) eine Schädigung hinreichend bewiesen ist. Vorläufige Maßnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn die zuständigen Behörden sie für notwendig halten, um eine Schädigung während der Dauer des Verfahrens zu verhindern. 2. Die vorläufigen Maßnahmen können in vorläufigen Ausgleichszöllen bestehen, deren Erhebung durch Barhinterlegung oder Bürgschaften in Höhe der vorläufig berechneten Subvention gesichert wird. 3. Die Anwendung vorläufiger Maßnahmen ist auf einen möglichst kurzen Zeitraum, der vier Monate nicht überschreiten darf, zu beschränken. 4. Bei der Anwendung von vorläufigen Maßnahmen sind die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 4 zu befolgen. 5. Wird endgültig festgestellt, daß eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweiges) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Maßnahmen unterblieben wären, so können Ausgleichszölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Maßnahmen angewendet worden sind. 6.Übersteigt der endgültige Ausgleichszoll den durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sichergestellten Betrag, so wird der Unterschiedsbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sichergestellte Betrag, so wird der überschüssige Betrag ohne Verzögerung rückerstattet oder die Bürgschaft ohne Verzögerung freigegeben. 7. Ausser bei Anwendung des Absatzes 5 darf bei Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung (ohne daß eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Ausgleichszoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung erhoben werden ; während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge werden ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben. 8. Im Falle einer endgültigen verneinenden Feststellung werden während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben. 9. Stellen die Behörden unter aussergewöhnlichen Umständen bezueglich einer subventionierten Ware fest, daß eine schwer gutzumachende Schädigung durch innerhalb eines verhältnismässig kurzen Zeitraums getätigte massive Einfuhren einer Ware verursacht wird, für die Ausfuhrsubventionen in einer Weise gezahlt oder gewährt werden, die mit dem Allgemeinen Abkommen und diesem Übereinkommen unvereinbar ist, und wird eine rückwirkende Erhebung von Ausgleichszöllen auf diese Einfuhren für notwendig erachtet, um die Wiederholung einer solchen Schädigung zu verhindern, so dürfen auf Einfuhren, die höchstens neunzig Tage vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Ausgleichszölle erhoben werden. Artikel 6 Feststellung der Schädigung 1. Die Feststellung, daß eine Schädigung (1) im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Abkommens vorliegt, erfordert eine objektive Untersuchung a) des Umfangs der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkung auf die Preise gleichartiger Waren (2) auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen der Einfuhren für die inländischen Erzeuger dieser Waren. 2. Bezueglich des Umfangs der subventionierten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Erhöhung dieser Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zur Erzeugung oder zum Verbrauch im einführenden Unterzeichnerland stattgefunden hat. Bezueglich der Auswirkung der subventionierten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Preisunterschreitung durch die subventionierten Einfuhren im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des einführenden Unterzeichners eingetreten ist oder ob diese Einfuhren in anderer Form einen erheblichen Druck auf die Preise bewirken oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beitragen, die sonst eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend. 3. Die Prüfung der Auswirkungen auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen, wie tatsächliche und potentielle Verringerung der Produktion, des Absatzes, des Marktanteils, der Gewinne, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung ; Faktoren, die die inländischen Preise beeinflussen ; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerhaltung, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Investitions- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und im Falle der Landwirtschaft die Frage, ob es zu einer erhöhten Belastung der (1)Die Feststellung einer Schädigung nach den in diesem Artikel genannten Kriterien muß auf positive Beweise gestützt sein. Zur Feststellung einer drohenden Schädigung können die untersuchenden Behörden bei der Prüfung der in diesem Artikel aufgeführten Faktoren auch Angaben über die Art der betreffenden Subvention und deren voraussichtliche Auswirkungen auf den Handel berücksichtigen. (2)In diesem Übereinkommen ist unter dem Begriff "gleichartige Ware" ("like product", "produit similaire") eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d.h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind. staatlichen Stützungsprogramme gekommen ist. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend. 4. Es muß nachgewiesen werden, daß die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkungen (1) der Subvention eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Es kann andere Faktoren (2) geben, die gleichzeitig den inländischen Wirtschaftszweig schädigen, und die Schädigungen, die durch andere Faktoren verursacht werden, dürfen nicht den subventionierten Einfuhren zur Last gelegt werden. 5. Bei der Feststellung einer Schädigung bezeichnet der Begriff "inländischer Wirtschaftszweig" ausser bei Anwendung des Absatzes 7 alle inländischen Erzeuger gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Erzeugung insgesamt einen erheblichen Anteil an der gesamten Inlandserzeugung dieser Waren ausmacht ; sind jedoch Erzeuger mit den Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden (3) oder selbst Einführer der angeblich subventionierten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff "Wirtschaftszweig" nur die übrigen Erzeuger zu verstehen. 6. Die Auswirkung der subventionierten Einfuhren wird in bezug auf die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware bewertet, wenn die verfügbaren Unterlagen eine Abgrenzung dieser Erzeugung anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Produktionsleistung oder Gewinn erlauben. Lässt sich die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware nicht nach diesen Kriterien abgrenzen, so wird die Auswirkung der subventionierten Einfuhren an ihrem Einfluß auf die Erzeugung der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschließenden Gruppe oder Reihe von Waren gemessen, für die die erforderlichen Angaben erhältlich sind. 7. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann das Gebiet eines Unterzeichners hinsichtlich der betreffenden Erzeugung in zwei oder mehrere Wettbewerbsmärkte eingeteilt und können die Erzeuger in jedem einzelnen Markt als ein eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn a) die Erzeuger in einem solchen Markt die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit ihrer Erzeugung der betreffenden Ware auf diesem Markt absetzen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht zu einem wesentlichen Teil von Erzeugern der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebietes haben. Unter diesen Umständen kann die Feststellung einer Schädigung sogar getroffen werden, wenn ein wesentlicher Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweigs nicht geschädigt wird, sofern es zu einer Konzentration von subventionierten Einfuhren in einem solchen isolierten Markt kommt und sofern die subventionierten Einfuhren eine Schädigung der Erzeuger der gesamten oder fast der gesamten Erzeugung in einem solchen Markt verursachen. 8. Werden die Erzeuger eines bestimmten Gebietes nach Absatz 7 als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Ausgleichszölle nur auf die zum Endverbrauch in diesem Gebiet bestimmten Waren erhoben. Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen eines einführenden Unterzeichners die Erhebung von Ausgleichszöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf der einführende Unterzeichner Ausgleichszölle ohne Beschränkung nur erheben, wenn a) den Ausführern Gelegenheit gegeben worden ist, die Ausfuhren zu subventionierten Preisen in das betreffende Gebiet einzustellen oder Zusicherungen nach Artikel 4 Absatz 5 abzugeben, und derartige Zusicherungen nicht innerhalb kürzester Frist und in ausreichender Form erfolgt sind und b) wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Erzeuger, die das betreffende Gebiet beliefern, erhoben werden können. 9. Haben zwei oder mehr Länder im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 8 a) des Allgemeinen Abkommens einen solchen Integrationsgrad erreicht, daß sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Erzeuger des gesamten Integrationsgebiets als Wirtschaftszweig im Sinne der Absätze 5 bis 7. TEIL II Artikel 7 Notifizierung der Subventionen (4) 1. Im Hinblick auf Artikel XVI Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens kann jeder Unterzeichner schriftlich Auskünfte über Art und Ausmaß einer Subvention (1)Nach Absatz 2 und 3. (2)Zu diesen Faktoren gehören unter anderem Umfang und Preise der nichtsubventionierten Einfuhren der betreffenden Ware, Rückgang der Nachfrage oder Änderungen in den Verbrauchsgewohnheiten, restriktive Handelspraktiken der inländischen und ausländischen Erzeuger und Wettbewerb zwischen inländischen und ausländischen Erzeugern, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweigs. (3)Der Ausschuß sollte eine Definition des Begriffs "geschäftlich verbunden", wie er in diesem Absatz verwendet wird, ausarbeiten. (4)Der Begriff "Subventionen" umfasst in diesem Übereinkommen Subventionen, die von einer Regierung oder einer öffentlichen Institution im Gebiet eines Unterzeichners gewährt werden. Es wird jedoch anerkannt, daß es für Unterzeichner mit verschiedenen bundesstaatlichen Regierungssystemen verschiedene Systeme der Gewaltentrennung gibt. Diese Unterzeichner akzeptieren dennoch die internationalen Folgen, die sich im Rahmen dieses Übereinkommens durch die Gewährung von Subventionen in ihrem Gebiet ergeben können. beantragen, die von einem Unterzeichner gewährt oder aufrechterhalten wird (einschließlich jeder Form von Einkommens- oder Preisstützung) und unmittelbar oder mittelbar die Wirkung hat, die Ausfuhr einer Ware aus dessen Gebiet zu steigern oder die Einfuhr einer Ware in dessen Gebiet zu verringern. 2. Die Unterzeichner, an die ein solcher Antrag gerichtet wird, erteilen diese Auskünfte so rasch wie möglich und ausführlich und halten sich bereit, dem antragstellenden Unterzeichner auf Antrag zusätzliche Auskünfte zu erteilen. Ist ein Unterzeichner der Ansicht, daß ihm diese Auskünfte nicht erteilt worden sind, so kann er die Angelegenheit dem Ausschuß unterbreiten. 3. Ist ein interessierter Unterzeichner der Ansicht, daß Praktiken eines anderen Unterzeichners, welche die Auswirkungen einer Subvention haben, nicht gemäß Artikel XVI Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens notifiziert worden sind, so kann er die Angelegenheit diesem anderen Unterzeichner zur Kenntnis bringen. Wird die Subventionspraktik danach nicht innerhalb kürzester Frist notifiziert, so kann der Unterzeichner selbst die betreffende Subventionspraktik dem Ausschuß unterbreiten. Artikel 8 Subventionen - Allgemeines 1. Die Unterzeichner erkennen an, daß Subventionen von Regierungen zur Förderung wichtiger sozial- und wirtschaftspolitischer Ziele verwendet werden. Die Unterzeichner erkennen auch an, daß Subventionen nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Unterzeichner haben können. 2. Die Unterzeichner kommen überein, Ausfuhrsubventionen nicht in einer mit diesem Übereinkommen nicht zu vereinbarenden Weise zu verwenden. 3. Die Unterzeichner kommen ferner überein, nach Möglichkeit zu vermeiden, daß durch die Verwendung von Subventionen folgendes bewirkt wird: a) eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs eines anderen Unterzeichners (1); b) die Zunichtemachung oder Schmälerung der einem anderen Unterzeichner mittelbar oder unmittelbar aus dem Allgemeinen Abkommen erwachsenden Vorteile (2) oder c) eine ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Unterzeichners (3). 4. Die nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen eines anderen Unterzeichners, der den Nachweis für die Zunichtemachung oder Schmälerung (4) oder die ernsthafte Schädigung erbringen muß, können entstehen durch: a) die Auswirkungen subventionierter Einfuhren auf dem Inlandsmarkt des einführenden Unterzeichners; b) die Auswirkungen der Subvention, die in einer Behinderung oder einer Verdrängung der Einfuhren gleichartiger Waren nach dem Markt des subventionierenden Landes bestehen; c) die Auswirkungen der subventionierten Ausfuhren, die in einer Verdrängung (5) der Ausfuhren gleichartiger Waren eines anderen Unterzeichners vom Markt eines Drittlandes (6) bestehen. Artikel 9 Ausfuhrsubventionen für andere Waren als bestimmte Grundstoffe (7) 1. Die Unterzeichner gewähren für andere Waren als bestimmte Grundstoffe keine Ausfuhrsubventionen. (1)"Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs" wird hier in demselben Sinne verwendet wie in Teil I dieses Übereinkommens. (2)Die Vorteile, die mittelbar oder unmittelbar aus dem Allgemeinen Abkommen erwachsen, schließen auch die Vorteile aus den gemäß Artikel II des Allgemeinen Abkommens gebundenen Zollzugeständnissen ein. (3)Eine "ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Unterzeichners" wird in diesem Übereinkommen so verstanden wie in Artikel XVI Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens und umfasst auch eine drohende ernsthafte Schädigung. (4)Die Unterzeichner erkennen an, daß die Zunichtemachung oder Schmälerung der Vorteile auch dadurch entstehen kann, daß ein Unterzeichner seine Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen oder diesem Übereinkommen nicht erfuellt. Stellt der Ausschuß fest, daß diese Verpflichtungen in bezug auf die Ausfuhrsubventionen nicht erfuellt werden, so kann unbeschadet des Artikels 18 Absatz 9 vermutet werden, daß schädigende Auswirkungen vorliegen. Dem anderen Unterzeichner ist angemessen Gelegenheit zu geben, diese Vermutung zu widerlegen. (5)Der Begriff "Verdrängung" ist in einer die Handels- und Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht ziehenden Weise auszulegen und soll in diesem Zusammenhang nicht traditionelle Marktanteile festlegen. (6)Das Problem der Drittlandsmärkte wird, soweit es um bestimmte Grundstoffe geht, ausschließlich in Artikel 10 behandelt. (7)Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff "Grundstoffe" die in der Anmerkung zu Artikel XVI des Allgemeinen Abkommens Abschnitt B Absatz 2 genannten Waren, wobei der Satzteil "und alle mineralischen Erzeugnisse" zu streichen ist. 2. Die im Anhang unter Punkt a) bis l) aufgeführten Praktiken sind Beispiele für Ausfuhrsubventionen. Artikel 10 Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe 1. Gemäß Artikel XVI Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens kommen die Unterzeichner überein, weder mittelbar noch unmittelbar Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe in einer Weise zu gewähren, daß der diese Subvention gewährende Unterzeichner mehr als einen angemessenen Anteil am Welthandel mit diesem Grundstoff erhält ; dabei sind die Anteile der Unterzeichner am Handel mit dem betreffenden Grundstoff während einer früheren Vergleichsperiode sowie alle etwaigen besonderen Umstände, die den Handel mit diesem Grundstoff beeinflusst haben oder noch beeinflussen, zu berücksichtigen. 2. Im Sinne des Artikels XVI Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens und des Absatzes 1: a) deckt der Ausdruck "mehr als einen angemessenen Anteil am Welthandel" jeden Fall ab, in dem die Auswirkung einer von einem Unterzeichner gewährten Ausfuhrsubvention in der Verdrängung der Ausfuhren eines anderen Unterzeichners besteht, wobei die Entwicklungen auf den Weltmärkten in Betracht gezogen werden; b) wird bei neuen Märkten in dem Gebiet oder in dem Land, in dem sich der neue Markt befindet, bei der Bestimmung des "angemessenen Anteils am Welthandel" die traditionelle Angebotsstruktur der betreffenden Ware auf dem Weltmarkt berücksichtigt; c) bezeichnet der Ausdruck "eine frühere Vergleichsperiode" normalerweise die drei letzten Kalenderjahre, in denen normale Marktbedingungen herrschten. 3. Die Unterzeichner sind sich ferner darüber einig, Ausfuhrsubventionen für Ausfuhren von bestimmten Grundstoffen nach einem bestimmten Markt nicht in einer Weise zu gewähren, daß die Preise wesentlich unter den Preisen anderer Lieferanten auf demselben Markt liegen. Artikel 11 Andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen 1. Die Unterzeichner erkennen an, daß andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen sehr häufig als wichtige Instrumente zur Förderung sozial- und wirtschaftspolitischer Ziele verwendet werden ; sie beabsichtigen nicht, das Recht der Unterzeichner, solche Subventionen zur Erreichung dieser und anderer wichtiger, von ihnen als wünschenswert erachteter politischer Ziele zu gewähren, einzuschränken. Die Unterzeichner stellen fest, daß zu diesen Zielen gehören: a) die Beseitigung industrieller, wirtschaftlicher und sozialer Nachteile in bestimmten Gebieten; b) die Erleichterung der Umstrukturierung bestimmter Sektoren unter sozial annehmbaren Bedingungen, insbesondere, wo dies wegen handels- und wirtschaftspolitischer Veränderungen einschließlich internationaler Übereinkommen, die zum Abbau der Handelshemmnisse führen, notwendig wurde; c) allgemein die Aufrechterhaltung der Beschäftigung und die Förderung der Umschulung und des Arbeitsplatzwechsels; d) die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, insbesondere in Wirtschaftsz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.