Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

en des GATT oder solcher Vereinbarungen kann der Ausschuß zweckdienliche fachliche Unterstützung gewähren. 8.8. Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Frage, die unter dieses Übereinkommen, aber nicht unter andere unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelte multilaterale Vereinbarungen fällt, die Artikel XXII und XXIII des Allgemeinen Abkommens sowie die Vereinbarung über Notifizierungen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung von den Unterzeichnern und vom Ausschuß sinngemäß angewandt werden, um diese Streitigkeiten beizulegen. Diese Verfahren werden auch für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Frage angewandt, die unter dieses Übereinkommen sowie unter andere unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelte multilaterale Vereinbarungen fällt, wenn die Streitparteien dies vereinbaren. Artikel 9 Schlußbestimmungen 9.1. Annahme und Beitritt 9.1.1. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf. 9.1.2. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen. 9.1.3. Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Unterzeichnern vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT. 9.1.4. In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens. 9.2. Vorbehalte 9.2.1. Vorbehalte gegen Vorschriften dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der übrigen Unterzeichner gemacht werden. 9.3. Inkrafttreten 9.3.1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1980 für die Regierungen (1), die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind, in Kraft. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft. 9.4. Innerstaatliche Rechtsvorschriften 9.4.1. Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, stellt spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, die Übereinstimmung ihrer Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen sicher. 9.4.2. Jeder Unterzeichner unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Durchführung. 9.5.Änderungen 9.5.1. Die Unterzeichner können dieses Übereinkommen unter anderem aufgrund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Unterzeichner gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jeden Unterzeichner erst in Kraft, wenn sie von diesem Unterzeichner angenommen worden ist. 9.6. Rücktritt 9.6.1. Jeder Unterzeichner kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jeder Unterzeichner dieses Übereinkommens kann im Falle einer solchen Notifizierung verlangen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt. 9.7. Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Unterzeichnern 9.7.1. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung zwischen zwei Unterzeichnern, wenn einer der beiden Unterzeichner zu dem Zeitpunkt, in dem einer von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung seine Zustimmung versagt. 9.8. Anhang 9.8.1. Der Anhang ist Bestandteil dieses Übereinkommens. 9.9. Sekretariat 9.9.1. Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen. 9.10. Hinterlegung 9.10.1. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jedem Unterzeichner und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jede Änderung desselben nach Artikel 9 Absatz 5 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens oder jeden Beitritt hierzu nach Artikel 9 Absatz 1 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Artikel 9 Absatz 6 notifiziert. 9.11. Registrierung 9.11.1. Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, sofern nicht bezueglich der Listen im Anhang etwas anderes bestimmt ist. (1)Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. ANHANG ERFASSTE WAREN Die Unterzeichner kommen überein, daß für die nachstehend unter ihrer Tarifnummer aufgeführten Waren Zollfreiheit oder Zollbefreiung gewährt wird, wenn diese Waren beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen zur Verwendung oder zum Einbau bestimmt sind. Dazu gehören nicht: - unvollständige oder unfertige Waren, es sei denn, daß sie die wesentlichen Merkmale eines vollständigen oder fertigen Teils, Einzelteils oder Ausrüstungsgegenstands oder einer vollständigen oder fertigen Baugruppe für Zivilluftfahrzeuge aufweisen (1); - Material in beliebiger Form (zum Beispiel Bleche, Platten, Profile, Bänder, Stäbe, Rohre und andere Formteile), es sei denn, daß es in der für den Einbau in Zivilluftfahrzeuge benötigten Grösse und Form zugeschnitten oder geformt ist (1); - Rohstoffe und Verbrauchsgüter. Liste der Tarifnummern des kanadischen Zolltarifs Nur die englische und französische Fassung der nachstehenden Liste sind verbindlich. >PIC FILE= "T0012800"> (1)Beispielsweise eine Ware, die eine Seriennummer eines Luftfahrzeugherstellers trägt. Warenliste nach Nummern der NRZZ Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens Nur die englische und die französische Fassung der nachstehenden Liste sind verbindlich. Vorbemerkung : Im Sinne dieser Liste bedeutet "ex", daß für jede nachstehende NRZZ-Nummer den entsprechenden Waren (oder Warengruppen) Zollfreiheit oder Zollbefreiung gewährt wird, wenn sie zur Verwendung und den Einbau in Zivilluftfahrzeugen bestimmt sind (1). >PIC FILE= "T0012801"> (1)"Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon : ex 88.05" fallen ebenfalls darunter, obwohl sie nicht eingebaut werden müssen. >PIC FILE= "T0012802"> >PIC FILE= "T0012803"> >PIC FILE= "T0012804"> Liste der Positionen aus dem amerikanischen Zolltarifschema Nur die englische Fassung der nachstehenden Liste ist verbindlich. >PIC FILE= "T0012805"> >PIC FILE= "T0012806"> >PIC FILE= "T0012807"> >PIC FILE= "T0012808"> >PIC FILE= "T0012809"> (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ZUR AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DER ARTIKEL VI, XVI UND XXIII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS PRÄAMBEL DIE UNTERZEICHNER (1) DIESES ÜBEREINKOMMENS - IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister auf ihrer Tagung vom 12. bis 14. September 1973 vereinbart haben, in den Multilateralen Handelsverhandlungen unter anderem die handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Auswirkungen nichttariflicher Maßnahmen abzubauen oder zu beseitigen und diese Maßnahmen einer wirksameren internationalen Disziplin zu unterstellen; IN DER ERKENNTNIS, daß von den Regierungen Subventionen dazu benutzt werden, wichtige Ziele der nationalen Politik zu fördern; IN DER WEITEREN ERKENNTNIS, daß Subventionen nachteilige Auswirkungen auf Handel und Produktion haben können; IN DER ERKENNTNIS, daß in diesem Übereinkommen das Schwergewicht auf die Auswirkungen von Subventionen gelegt werden sollte und daß diese Auswirkungen unter gebührender Berücksichtigung der internen Wirtschaftslage der betreffenden Unterzeichner sowie des Standes der internationalen Wirtschafts- und monetären Beziehungen zu beurteilen sind; IN DEM WUNSCH, sicherzustellen, daß durch die Gewährung von Subventionen die Interessen der Unterzeichner dieses Übereinkommens nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden, daß Ausgleichsmaßnahmen den internationalen Handel nicht in unvertretbarer Weise behindern und daß Hersteller, für die die Gewährung von Subventionen nachteilige Folgen hat, in einem vereinbarten internationalen Rahmen von Rechten und Verpflichtungen entschädigt werden; IN ANBETRACHT der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer; IN DEM WUNSCH, die Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (2) - im folgenden "Allgemeines Abkommen" oder "GATT" genannt - nur in bezug auf Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen voll anzuwenden und auszulegen sowie Vorschriften für ihre Anwendung festzulegen, um eine grössere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei ihrer Durchführung zu erreichen; IN DEM WUNSCH, Streitigkeiten, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, schnell, wirksam und gerecht beizulegen - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: (1)Der Ausdruck "Unterzeichner" wird nachstehend in der Bedeutung von "Vertragsparteien dieses Übereinkommens" gebraucht. (2)Soweit in diesem Übereinkommen auf "die Bedingungen dieses Übereinkommens" oder auf die "Artikel" oder "Bestimmungen dieses Übereinkommens" Bezug genommen wird, sind damit entsprechend dem Sachzusammenhang die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Anwendung durch dieses Übereinkommen gemeint. TEIL I Artikel 1 Anwendung des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens (1) Die Unterzeichner unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, daß die Erhebung eines Ausgleichszolls (2) auf eine Ware aus dem Gebiet eines Unterzeichners, die in das Gebiet eines anderen Unterzeichners eingeführt wird, mit Artikel VI des Allgemeinen Abkommens und den Bedingungen dieses Übereinkommens im Einklang steht. Artikel 2 Inländische Verfahren und damit zusammenhängende Fragen 1. Ausgleichszölle dürfen nur aufgrund von Untersuchungen erhoben werden, die gemäß diesem Artikel eingeleitet (3) und durchgeführt worden sind. Eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmasses und der Auswirkung einer behaupteten Subvention wird normalerweise aufgrund eines schriftlichen Antrags eingeleitet, der von dem betroffenen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird. Der Antrag muß ausreichende Beweismittel für das Vorliegen a) einer Subvention, wenn möglich mit Angabe ihrer Höhe, b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch dieses Übereinkommen (4) und c) eines Kausalzusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der behaupteten Schädigung enthalten. Beschließen unter besonderen Umständen die betreffenden Behörden, eine Untersuchung einzuleiten, ohne daß ein solcher Antrag gestellt worden ist, so führen sie diese nur dann durch, wenn sie genügend Beweise zu allen unter a) bis c) genannten Punkten haben. 2. Jeder Unterzeichner teilt dem Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (5) mit, a) welche seiner Behörden für die Einleitung und Durchführung der in diesem Artikel genannten Untersuchungen zuständig und b) welche inländischen Verfahren für die Einleitung und Durchführung derartiger Untersuchungen vorgeschrieben sind. 3. Haben sich die untersuchenden Behörden davon überzeugt, daß die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so erhalten der oder die Unterzeichner, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, die Aus- und Einführer, von denen den untersuchenden Behörden bekannt ist, daß sie an der Untersuchung interessiert sind, sowie die Beschwerdeführenden eine Mitteilung, und es wird eine Bekanntmachung veröffentlicht. Bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung sollten die untersuchenden Behörden die Haltung der im Gebiet eines anderen Unterzeichners ansässigen Zweigunternehmen einer beschwerdeführenden Partei (6) berücksichtigen. 4. Bei der Einleitung und im Verlauf einer Untersuchung sollten die Beweismittel für die Subvention und die dadurch verursachte Schädigung gleichzeitig geprüft werden. In jedem Fall sind die Beweise für das Vorliegen einer Subvention und einer Schädigung gleichzeitig zu prüfen a) bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung und b) danach im Verlauf der Untersuchung, beginnend in einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühesten Zeitpunkt liegen darf, von dem an gemäß diesem Übereinkommen vorläufige Maßnahmen angewendet werden dürfen. 5. Die in Absatz 3 genannte Bekanntmachung enthält eine Beschreibung der zu untersuchenden Subventionspraktiken. Jeder Unterzeichner stellt sicher, daß die untersuchenden Behörden allen interessierten Unterzeichnern und allen interessierten Parteien (7) auf Antrag (1)Teil I und Teil II dieses Übereinkommens können gleichzeitig in Anspruch genommen werden ; den Auswirkungen einer bestimmten Subvention auf dem Binnenmarkt des Einfuhrlandes darf jedoch nur durch eine der beiden Formen des Ausgleichs (Ausgleichszoll oder genehmigte Ausgleichsmaßnahme) begegnet werden. (2)Der Begriff "Ausgleichszoll" bedeutet im Sinne des Artikels VI Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens einen Sonderzoll, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie oder Subvention unwirksam zu machen. (3)Der Begriff "eingeleitet" bezeichnet nachstehend die verfahrensmässigen Schritte, durch die ein Unterzeichner eine Untersuchung nach Absatz 3 dieses Artikels formell beginnt. (4)Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff "Schädigung" im Sinne dieses Übereinkommens, daß ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder daß die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird, und ist nach Artikel 6 auszulegen. (5)Mit Teil V dieses Übereinkommens eingesetzt und im folgenden "der Ausschuß" genannt. (6)Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet "Partei" jede natürliche oder juristische Person, die im Gebiet eines Unterzeichners ansässig ist. (7)"Interessierter Unterzeichner" oder "interessierte Partei" ist ein Unterzeichner bzw. eine Partei, deren wirtschaftliche Interessen durch die betreffende Subvention berührt werden. ausreichend Gelegenheit geben, alle sachdienlichen Unterlagen, die nicht vertraulicher Art sind (wie in Absatz 6 und 7 angeführt) und von den untersuchenden Behörden bei der Untersuchung verwendet werden, einzusehen und den untersuchenden Behörden schriftlich, und in begründeten Fällen mündlich, ihren Standpunkt darzulegen. 6. Alle Auskünfte, die vertraulicher Art sind oder von den Parteien für eine Untersuchung vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den untersuchenden Behörden vertraulich zu behandeln. Diese Auskünfte dürfen nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie erteilt hat, preisgegeben werden (1). Parteien, die vertrauliche Auskünfte erteilen, können ersucht werden, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Erklären diese Parteien, daß sich die Auskünfte nicht für eine Zusammenfassung eignen, so sind die Gründe anzugeben, die eine Zusammenfassung unmöglich machen. 7. Ist jedoch nach Ansicht der untersuchenden Behörden ein Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht gerechtfertigt und ist die Partei, die um die vertrauliche Behandlung von Angaben ersucht hat, nicht bereit, die Auskünfte zu veröffentlichen, so können die betreffenden Behörden diese Auskünfte unberücksichtigt lassen, es sei denn, daß der Nachweis für ihre Richtigkeit auf andere überzeugende Weise erbracht wird (2). 8. Die untersuchenden Behörden können Untersuchungen gegebenenfalls im Gebiet anderer Unterzeichner durchführen, sofern der betreffende Unterzeichner rechtzeitig von ihnen verständigt worden ist und keine Einwände gegen die Untersuchung erhoben hat. Die untersuchenden Behörden können auch Untersuchungen in den Räumen des Unternehmens durchführen und die sachdienlichen Unterlagen eines Unternehmens überprüfen, sofern a) das Unternehmen einverstanden ist und b) der betreffende Unterzeichner verständigt worden ist und keinen Einwand erhoben hat. 9. Wenn eine interessierte Partei oder ein interessierter Unterzeichner eine notwendige Auskunft verweigert oder diese Auskunft nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt oder die Untersuchung erheblich behindert, können die vorläufigen oder endgültigen Feststellungen (3) bejahender oder verneinender Art anhand der verfügbaren Tatsachen getroffen werden. 10. Die obengenannten Verfahrensvorschriften sollen die Behörden eines Unterzeichners nicht daran hindern, gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden. 11. Wird eine Ware nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem anderen Land in das Einfuhrland ausgeführt, so sind die Bestimmungen dieses Übereinkommens voll anwendbar, und das oder die betreffenden Geschäfte gelten im Sinne dieses Übereinkommens als Geschäfte zwischen dem Ursprungsland und dem Einfuhrland. 12. Eine Untersuchung wird abgeschlossen, wenn sich die untersuchenden Behörden überzeugt haben, daß keine Subvention vorliegt oder daß die Auswirkung der behaupteten Subvention auf den Wirtschaftszweig keine Schädigung verursacht. 13. Eine Untersuchung steht der Zollabfertigung nicht entgegen. 14. Wenn keine besonderen Umstände eintreten, werden die Untersuchungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Einleitung abgeschlossen. 15. Jede vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender oder verneinender Art sowie die Aufhebung einer Feststellung wird bekanntgemacht. Bei einer bejahenden Feststellung enthält die Bekanntmachung die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle von den untersuchenden Behörden als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen dafür. Bei einer verneinenden Feststellung enthält die Bekanntmachung zumindest die wesentlichen Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe. Alle Bekanntmachungen von Feststellungen werden dem oder den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand der Feststellung sind, und den Ausführern, von denen bekannt ist, daß sie daran interessiert sind, übermittelt. 16. Die Unterzeichner berichten dem Ausschuß unverzueglich über alle vorläufigen oder endgültigen (1)Die Unterzeichner sind sich bewusst, daß im Gebiet gewisser Unterzeichner die Preisgabe aufgrund von enggefassten Schutzbestimmungen verlangt werden kann. (2)Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht willkürlich abgelehnt werden sollten. (3)Wegen der unterschiedlichen Ausdrücke, die im Rahmen unterschiedlicher Systeme in einzelnen Ländern verwendet werden, wird der Ausdruck "Feststellung" (engl. "finding") nachstehend in der Bedeutung von "formelle Entscheidung" oder "formelle Festlegung" gebraucht. Maßnahmen im Hinblick auf Ausgleichszölle. Diese Berichte können von Regierungsvertretern im GATT-Sekretariat eingesehen werden. Die Unterzeichner legen ferner halbjährlich Berichte über alle die Ausgleichszölle betreffenden Maßnahmen vor, die sie in den sechs vorangegangenen Monaten getroffen haben. Artikel 3 Konsultationen 1. Wird einem Antrag auf Einleitung einer Untersuchung stattgegeben, so ist den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sein können, so bald wie möglich, in jedem Fall aber vor der Einleitung einer Untersuchung, angemessen Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, um die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. 2. Ferner wird den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sind, während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit gegeben, die Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen (1). 3. Unbeschadet der Verpflichtung, ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, sollen diese Bestimmungen über die Konsultationen die Behörden eines Unterzeichners nicht daran hindern, gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen, gleich ob bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden. 4. Der Unterzeichner, der die Einleitung einer Untersuchung beabsichtigt oder eine Untersuchung durchführt, gewährt dem oder den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sind, auf Antrag Zugang zu den nichtvertraulichen Beweismitteln einschließlich der nichtvertraulichen Zusammenfassung von vertraulichen Angaben, die zur Einleitung oder Durchführung der Untersuchung verwendet werden. Artikel 4 Erhebung von Ausgleichszöllen 1. Die Entscheidung darüber, ob ein Ausgleichszoll erhoben wird, wenn alle Voraussetzungen für die Erhebung erfuellt sind, und ob der Ausgleichszoll in voller Höhe der Subvention oder niedriger festgesetzt wird, ist von den Behörden des einführenden Unterzeichners zu treffen. Es ist wünschenswert, daß die Erhebung im Gebiet aller Unterzeichner fakultativ und der Zoll niedriger als der volle Betrag der Subvention ist, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen. 2. Der auf eine eingeführte Ware erhobene (2) Ausgleichszoll darf nicht höher sein als der auf der Grundlage der Subventionierung je Einheit der subventionierten und ausgeführten Ware berechnete Betrag der festgestellten Subvention (3). 3. Wird auf eine Ware ein Ausgleichszoll erhoben, so ist dieser Ausgleichszoll in angemessener Höhe auf nichtdiskriminierender Basis auf alle Einfuhren dieser Ware unabhängig von ihrer Herkunft zu erheben, sofern festgestellt wurde, daß sie subventioniert werden und eine Schädigung verursachen ; ausgenommen sind Einfuhren aus Ländern, die die betreffende Subventionierung aufgegeben haben oder von denen nach Maßgabe dieses Übereinkommens Verpflichtungen angenommen wurden. 4. Stellt ein Unterzeichner nach angemessenen Bemühungen um Abschluß der Konsultationen endgültig das Vorliegen einer Subvention und deren Höhe sowie die Tatsache fest, daß die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkung der Subvention eine Schädigung verursachen, so kann er gemäß den Bestimmungen dieses Artikels einen Ausgleichszoll erheben, sofern die Subvention nicht aufgehoben wird. 5. a) Ein Verfahren kann (4) ohne Anwendung von vorläufigen Maßnahmen oder Ausgleichszöllen ausgesetzt oder beendigt werden, wenn Verpflichtungen angenommen werden, denen zufolge i) die Regierung des Ausfuhrlandes sich einverstanden erklärt, die Subvention abzuschaffen oder zu begrenzen oder andere Maßnahmen in bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder (1)Gemäß

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.