Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

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Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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weigen mit hochentwickelter Technologie; e) die Durchführung von Wirtschaftsprogrammen und -politiken zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer; f) die Verlagerung von Industrien zur Verhütung von Ballungs- und Umweltproblemen. 2. Die Unterzeichner erkennen jedoch an, daß andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen, die hinsichtlich einiger Ziele und möglicher Formen in den Absätzen 1 bzw. 3 beschrieben sind, möglicherweise eine Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs eines anderen Unterzeichners oder eine ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Unterzeichners verursachen oder zu verursachen drohen oder die einem anderen Unterzeichner aus dem Allgemeinen Abkommen erwachsenden Vorteile zunichte machen oder schmälern, besonders wenn sich diese Subventionen auf den normalen Wettbewerb nachteilig auswirken. Die Unterzeichner bemühen sich daher zu vermeiden, daß durch die Gewährung von Subventionen solche Wirkungen verursacht werden. Insbesondere wägen die Unterzeichner bei der Festlegung ihrer Politiken und Praktiken auf diesem Gebiet nicht nur die wesentlichen internen Zielsetzungen, sondern, soweit durchführbar, unter Berücksichtigung des jeweiligen Falles auch die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den Handel ab. Sie ziehen ferner die Gegebenheiten des Welthandels, der Erzeugung (z.B. Preis, Kapazitätsauslastung usw.) und des Angebots der betreffenden Ware in Betracht. 3. Die Unterzeichner erkennen an, daß die in Absatz 1 genannten Ziele unter anderem durch Subventionen erreicht werden können, die gewährt werden, um bestimmten Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen. Beispiele für mögliche Formen dieser Subventionen sind : staatliche Finanzierung von Handelsunternehmen, einschließlich Zuschüsse, Darlehen oder Bürgschaften ; vom Staat bereitgestellte oder finanzierte öffentliche Versorgungsdienste, Liefer- und Vertriebssysteme und andere operationelle Dienstleistungen ; staatliche Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen ; steuerliche Anreize ; staatliche Zeichnung oder Bereitstellung von Unternehmenskapital. Die Unterzeichner stellen fest, daß die genannten möglichen Subventionsformen normalerweise regional oder sektoral gewährt werden. Die Aufzählung der möglichen Subventionsformen ist nur beispielhaft und nicht erschöpfend ; sie gibt solche Subventionen wieder, die derzeit von einer Reihe von Unterzeichnern dieses Übereinkommens gewährt werden. Die Unterzeichner erkennen dennoch an, daß diese Aufzählung der möglichen Subventionsformen in regelmässigen Abständen überprüft werden sollte und diese Überprüfung durch Konsultationen im Geiste des Artikels XVI Absatz 5 des Allgemeinen Abkommens erfolgen sollte. 4. Die Unterzeichner erkennen ferner an, daß unbeschadet ihrer Rechte aus diesem Übereinkommen keine Bestimmung der Absätze 1 bis 3 noch insbesondere die Aufzählung der möglichen Subventionsformen für sich eine Grundlage für Maßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch dieses Übereinkommen schafft. Artikel 12 Konsultationen 1. Hat ein Unterzeichner Grund zu der Annahme, daß eine Ausfuhrsubvention von einem anderen Unterzeichner in einer Weise gewährt oder aufrechterhalten wird, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar ist, so kann er um Konsultationen mit dem anderen Unterzeichner ersuchen. 2. Ein Konsultationsersuchen nach Absatz 1 enthält eine Darstellung der vorhandenen Beweise für das Vorliegen und die Art der betreffenden Subvention. 3. Hat ein Unterzeichner Grund zu der Annahme, daß eine Subvention von einem anderen Unterzeichner gewährt oder aufrechterhalten wird und daß diese Subvention entweder eine Schädigung seiner inländischen Wirtschaft, die Zunichtemachung oder Schmälerung der ihm aufgrund des Allgemeinen Abkommens erwachsenden Vorteile oder eine ernsthafte Schädigung seiner Interessen verursacht, so kann er um Konsultationen mit dem anderen Unterzeichner ersuchen. 4. Ein Konsultationsersuchen nach Absatz 3 enthält eine Darstellung der vorhandenen Beweise für a) das Vorliegen und die Art der betreffenden Subvention und b) die Schädigung der inländischen Wirtschaft oder, im Falle der Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen oder der ernsthaften Schädigung von Interessen, die nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen des um Konsultationen ersuchenden Unterzeichners. 5. Wird ein Konsultationsersuchen nach Absatz 1 oder Absatz 3 gestellt, so leitet der Unterzeichner, von dem angenommen wird, daß er die fragliche Subventionspraktik anwendet oder aufrechterhält, so rasch wie möglich Konsultationen ein. Zweck der Konsultationen ist die Klärung des Sachverhalts und die Erzielung einer allseits annehmbaren Lösung. Artikel 13 Schlichtung, Streitbeilegung und genehmigte Gegenmaßnahmen 1. Ist in Konsultationen nach Artikel 12 Absatz 1 binnen dreissig Tagen (1) nach dem Konsultationsersuchen keine allseits annehmbare Lösung erzielt worden, so kann jeder Unterzeichner, der an diesen Konsultationen teilnimmt, die Angelegenheit dem Ausschuß zur Schlichtung gemäß Teil VI unterbreiten. 2. Ist in Konsultationen nach Artikel 12 Absatz 3 binnen sechzig Tagen nach dem Konsultationsersuchen keine allseits annehmbare Lösung erzielt worden, so kann jeder Unterzeichner, der an diesen Konsultationen teilnimmt, die Angelegenheit dem Ausschuß zur Schlichtung gemäß Teil VI unterbreiten. 3. Wird ein im Rahmen dieses Übereinkommens entstandener Streitfall nicht durch Konsultationen oder Schlichtung beigelegt, so prüft der Ausschuß auf Antrag die Angelegenheit nach dem Streitbeilegungsverfahren des Teils VI. 4. Kommt der Ausschuß als Ergebnis seiner Prüfung zu dem Schluß, daß eine Ausfuhrsubvention in einer mit diesem Übereinkommen nicht zu vereinbarenden Weise gewährt wird oder daß eine Subvention in einer Weise gewährt oder aufrechterhalten wird, die eine Schädigung eines Wirtschaftszweigs, eine Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen oder eine ernsthafte Schädigung von Interessen verursacht, so richtet er an die Parteien Empfehlungen (2), die geeignet sind, die Frage zu lösen ; wird diesen Empfehlungen nicht entsprochen, so kann er gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Teils VI geeignete Gegenmaßnahmen genehmigen, wobei Ausmaß und Art der nachteiligen Auswirkungen, deren Vorliegen festgestellt wurde, zu berücksichtigen sind. (1)Die in diesem Artikel und in Artikel 18 genannten Fristen können jederzeit einvernehmlich verlängert werden. (2)Bei diesen Empfehlungen zieht der Ausschuß die Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern in Betracht. TEIL III Artikel 14 Entwicklungsländer 1. Die Unterzeichner erkennen an, daß Subventionen Bestandteil der Wirtschaftsentwicklungsprogramme der Entwicklungsländer sind. 2. Dieses Übereinkommen hindert daher die Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern nicht daran, Maßnahmen und Politiken zur Unterstützung ihrer Wirtschaftszweige einschließlich des Ausfuhrsektors festzulegen. Insbesondere gilt die Verpflichtung in Artikel 9 vorbehaltlich der Absätze 5 bis 8 nicht für Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern. 3. Die Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern stimmen zu, Ausfuhrsubventionen für ihre Industrieprodukte nicht in einer Weise zu gewähren, die eine ernsthafte Schädigung des Handels oder der Erzeugung eines anderen Unterzeichners verursacht. 4. Es besteht nicht die Vermutung, daß Ausfuhrsubventionen, die von Entwicklungsländern unter den Unterzeichnern gewährt werden, nachteilige Auswirkungen im Sinne dieses Übereinkommens auf den Handel oder die Erzeugung eines anderen Unterzeichners haben. Nachteilige Auswirkungen sind durch positive Beweise mittels einer wirtschaftlichen Prüfung der Auswirkungen auf den Handel oder die Erzeugung eines anderen Unterzeichners nachzuweisen. 5. Die Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern sollten sich bemühen, eine Verpflichtung (1) zum Abbau oder zur Beseitigung von Ausfuhrsubventionen einzugehen, wenn die Gewährung dieser Ausfuhrsubventionen mit ihren Wettbewerbs- und Entwicklungsbedürfnissen nicht zu vereinbaren ist. 6. Ist ein Entwicklungsland nach Absatz 5 eine Verpflichtung zum Abbau oder zur Beseitigung von Ausfuhrsubventionen eingegangen, so sind anderen Unterzeichnern dieses Übereinkommens Gegenmaßnahmen aufgrund der Teile II und VI gegen Ausfuhrsubventionen dieses Entwicklungslandes nicht erlaubt, sofern die betreffenden Ausfuhrsubventionen mit den in Absatz 5 genannten Verpflichtungen im Einklang stehen. 7. Im Hinblick auf andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen, die von einem Entwicklungsland unter den Unterzeichnern gewährt werden, dürfen keine Maßnahmen aufgrund der Teile II und VI erlaubt oder getroffen werden, es sei denn, daß festgestellt wird, daß als Folge einer solchen Subvention Zollzugeständnisse oder andere Verpflichtungen aufgrund des Allgemeinen Abkommens in einer Weise zunichte gemacht oder geschmälert werden, die Einfuhren von gleichartigen Waren nach dem Markt des subventionierenden Landes verdrängt oder behindert, oder es sei denn, daß nach Artikel VI des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Durchführung durch dieses Übereinkommen eine Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs des einführenden Unterzeichners vorliegt. Die Unterzeichner erkennen an, daß in Entwicklungsländern die Regierungen eine grosse Rolle bei der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung spielen können. Eingriffe solcher Regierungen in ihre Wirtschaft, zum Beispiel durch die in Artikel 11 Absatz 3 aufgezählten Praktiken, sind als solche nicht als Subventionierung anzusehen. 8. Der Ausschuß prüft auf Antrag eines interessierten Unterzeichners eine spezifische Ausfuhrsubventionspraktik eines Entwicklungslandes unter den Unterzeichnern daraufhin, inwieweit sie mit den Zielen dieses Übereinkommens im Einklang steht. Ist ein Entwicklungsland eine Verpflichtung nach Absatz 5 eingegangen, so unterliegt es für die Dauer dieser Verpflichtung keiner solchen Prüfung. 9. Der Ausschuß prüft auf Antrag eines interessierten Unterzeichners auch Maßnahmen, die von entwickelten Ländern unter den Unterzeichnern aufgrund dieses Übereinkommens beibehalten oder getroffen werden und die die Interessen eines Entwicklungslandes unter den Unterzeichnern berühren. 10. Die Unterzeichner erkennen an, daß die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hinsichtlich der Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe für alle Unterzeichner gelten. TEIL IV Artikel 15 Besondere Situationen 1. Im Falle einer behaupteten Schädigung, die durch Einfuhren aus einem in den Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen zum Allgemeinen Abkommen (Anlage I Artikel VI Absatz 1 Punkt 2) aufgeführten Land verursacht wird, kann der einführende Unterzeichner seine Verfahren und Maßnahmen entweder a) auf dieses Übereinkommen oder b) auf das Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens stützen. (1)Es besteht Einvernehmen darüber, daß nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jede vorgeschlagene Verpflichtung dieser Art dem Ausschuß rechtzeitig mitgeteilt wird. 2. Es besteht Einvernehmen darüber, daß in den Fällen nach a) und nach b) der Betrag der geschätzten Subvention oder die Dumpingspanne durch einen Vergleich des Ausfuhrpreises mit a) dem Verkaufspreis einer gleichartigen Ware eines Landes, das weder der einführende Unterzeichner noch eines der oben genannten Länder ist, oder b) dem rechnerisch ermittelten Wert (1) einer gleichartigen Ware in einem Land, das nicht der einführende Unterzeichner oder eines der obenerwähnten Länder ist, berechnet werden kann. 3. Sind weder die Preise noch der rechnerisch ermittelte Wert im Sinne von Absatz 2 a) oder b) eine angemessene Grundlage für die Feststellung der Subventionierung oder des Dumping, so kann der Preis im einführenden Unterzeichnerland zugrunde gelegt werden, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne berichtigt wird. 4. Allen Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind Preise oder Kosten zugrunde zu legen, die für dieselbe Handelsstufe, in der Regel die Stufe ab Werk, und für Geschäfte gelten, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten durchgeführt wurden. In jedem einzelnen Fall sind Unterschiede in den Verkaufsbedingungen oder in der Besteuerung sowie Unterschiede, die die Preisvergleichbarkeit betreffen, entsprechend zu berücksichtigen, so daß die angewandte Vergleichsmethode angemessen und nicht unbillig ist. TEIL V Artikel 16 Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen 1. Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein "Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen" eingesetzt, der aus Vertretern jedes Unterzeichners dieses Übereinkommens besteht. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden. Er tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Unterzeichners nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuß erfuellt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Unterzeichnern zugewiesen werden, und bietet den Unterzeichnern Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen. 2. Der Ausschuß kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen. 3. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuß und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und von dieser Auskünfte einholen. Bevor jedoch der Ausschuß oder eine Untergruppe Auskünfte von einer Stelle im Gebiet eines Unterzeichners einholt, wird der betreffende Unterzeichner davon in Kenntnis gesetzt. TEIL VI Artikel 17 Schlichtung 1. Werden Angelegenheiten zur Schlichtung an den Ausschuß verwiesen, weil in den Konsultationen aufgrund dieses Übereinkommens keine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so prüft der Ausschuß umgehend den Sachverhalt und bemüht sich, durch seine guten Dienste die beteiligten Unterzeichner zu einer allseits annehmbaren Lösung zu bringen (2). 2. Die Unterzeichner bemühen sich während der ganzen Dauer der Schlichtung nach besten Kräften, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu erzielen. 3. Kommt ungeachtet der Schlichtungsbemühungen nach Absatz 2 keine Lösung zustande, so kann jeder beteiligte Unterzeichner dreissig Tage nach dem Schlichtungsersuchen beantragen, daß der Ausschuß gemäß Artikel 18 eine Sondergruppe ("panel") einsetzt. Artikel 18 Streitbeilegung 1. Der Ausschuß setzt auf Antrag nach Artikel 17 Absatz 3 eine Sondergruppe ein (3). Diese prüft den Sachverhalt und unterbreitet im Lichte dieses Sachverhalts dem Ausschuß ihre Feststellungen zu den Rechten (1)Der "rechnerisch ermittelte Wert" entspricht den Produktionskosten zuzueglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und andere Kosten sowie für Gewinne. (2)In diesem Zusammenhang kann der Ausschuß die Unterzeichner auf Fälle hinweisen, in denen seiner Ansicht nach die vorgebrachten Behauptungen nicht vernünftig begründet sind. (3)Dies schließt jedoch nicht aus, daß eine Sondergruppe rascher eingesetzt wird, wenn der Ausschuß unter Berücksichtigung der Dringlichkeit dies beschließt. und Verpflichtungen der Unterzeichner, die Streitparteien sind, welche sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Anwendung durch dieses Übereinkommen ergeben. 2. Eine Sondergruppe sollte binnen dreissig Tagen nach Antragstellung eingesetzt werden (1) und ihre Feststellung binnen sechzig Tagen nach ihrer Einsetzung dem Ausschuß vorlegen. 3. Ist eine Sondergruppe einzusetzen, so schlägt der Vorsitzende des Ausschusses die Zusammensetzung der Sondergruppe vor, nachdem er die Zustimmung der betreffenden Unterzeichner eingeholt hat. Sondergruppen bestehen aus drei oder fünf Mitgliedern, vorzugsweise aus Staatsbeamten ; die Zusammensetzung der Sondergruppen sollte ihre Einsetzung nicht verzögern. Es besteht Einvernehmen darüber, daß Angehörige von Ländern, deren Regierungen (2) Streitparteien sind, nicht Mitglieder der Sondergruppe sein dürfen, die sich mit dem betreffenden Streitfall zu befassen hat. 4. Um die Bildung von Sondergruppen zu erleichtern, sollte der Vorsitzende des Ausschusses eine informelle Auswahlliste von Staatsbeamten und sonstigen Personen führen, die besondere Qualifikationen auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen, der Wirtschaftsentwicklung und der sonstigen unter das Allgemeine Abkommen und dieses Übereinkommen fallenden Fragen besitzen und für eine Mitwirkung in Sondergruppen bereitstehen könnten. Zu diesem Zweck würde jeder Unterzeichner eingeladen, dem Vorsitzenden des Ausschusses zu Beginn eines jeden Jahres eine oder zwei Personen zu bezeichnen, die für diese Aufgaben verfügbar wären. 5. Die Mitglieder einer Sondergruppe würden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation handeln. Die Regierungen würden ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer Sondergruppe zu behandelnden Fragen erteilen. Bei der Auswahl der Mitglieder einer Sondergruppe sollte darauf geachtet werden, daß die Unabhängigkeit der Mitglieder, die Mitwirkung von Personen ausreichend unterschiedlicher Herkunft und fachlicher Ausrichtung sowie ein breites Erfahrungsspektrum gewährleistet sind. 6. Um die Erarbeitung allseits zufriedenstellender Lösungen zwischen den Streitparteien zu fördern und deren Bemerkungen einzuholen, sollte jede Sondergruppe den beteiligten Streitparteien zunächst den beschreibenden Teil ihres Berichtes vorlegen und anschließend den Streitparteien ihre Schlußfolgerungen oder eine Zusammenfassung davon übermitteln, wobei eine angemessene Zeitspanne vorzusehen ist, bevor diese dem Ausschuß übermittelt werden. 7. Erarbeiten die Parteien eines Streitfalls, mit dem eine Sondergruppe befasst ist, eine allseits zufriedenstellende Lösung, so hat jeder an der Frage interessierte Unterzeichner das Recht, sich über diese Lösung zu informieren und in angemessener Weise unterrichtet zu werden ; die Sondergruppe legt dem Ausschuß eine Mitteilung vor, in der die erarbeitete Lösung in ihren grossen Zuegen dargelegt wird. 8. Gelingt es den Streitparteien nicht, zu einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu gelangen, so legt die Sondergruppe dem Ausschuß einen schriftlichen Bericht vor, der die Feststellungen zum Sachverhalt und zur Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Anwendung durch dieses Übereinkommen sowie die Gründe und Grundlagen hierfür enthält. 9. Der Ausschuß befasst sich so bald wie möglich mit dem Bericht der Sondergruppe und kann unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Feststellungen Empfehlungen an die Streitparteien richten, um den Streitfall beizulegen. Wird den Empfehlungen des Ausschusses nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne entsprochen, so kann der Ausschuß unter Berücksichtigung der Art und des Ausmasses der festgestellten nachteiligen Auswirkung geeignete Gegenmaßnahmen (einschließlich der Rücknahme von Zugeständnissen oder Verpflichtungen aufgrund des GATT) genehmigen. Die Empfehlungen des Ausschusses sollten den Streitparteien binnen dreissig Tagen nach Eingang des Berichtes der Sondergruppe vorgelegt werden. TEIL VII Artikel 19 Schlußbestimmungen 1. Spezifische Maßnahmen gegen Subventionen eines anderen Unterzeichners können nur gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden (3). (1)Die Streitparteien nehmen zu den vom Vorsitzenden des Ausschusses vorgenommenen Benennungen der Mitglieder der Sondergruppe binnen sieben Arbeitstagen Stellung und lehnen diese Benennungen ausser bei zwingenden Gründen nicht ab. (2)Der Ausdruck "Regierungen" bezeichnet im Falle von Zollunionen die Regierungen aller Mitgliedsländer. (3)Dieser Absatz schließt jedoch geeignete Maßnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens gegebenenfalls nicht aus. Annahme und Beitritt 2. a) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf. b) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen. c) Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Unterzeichnern dieses Übereinkommens vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT. d) In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens. Vorbehalte 3. Vorbehalte gegen Vorschriften dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der übrigen Unterzeichner dieses Übereinkommens gemacht werden. Inkrafttreten 4. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1980 für die Regierungen (1), die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind, in Kraft. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft. Innerstaatliche Rechtsvorschriften 5. a) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, daß spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit diese auf den betreffenden Unterzeichner Anwendung finden, übereinstimmen. b) Jeder Unterzeichner unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Anwendung. Überprüfung 6. Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuß unterrichtet die Vertragsparteien des GATT jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums (2). Änderungen 7. Die Unterzeichner können dieses Übereinkommen unter anderem aufgrund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Unterzeichner gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jeden Unterzeichner erst in Kraft, wenn sie von ihm angenommen worden ist. Rücktritt 8. Jeder Unterzeichner kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jeder Unterzeichner kann im Falle einer solchen Notifizierung verlangen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt. Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Unterzeichnern 9. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung zwischen zwei Unterzeichnern, wenn einer der beiden Unterzeichner in dem Zeitpunkt, in dem einer von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung seine Zustimmung versagt. (1)Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. (2)Bei der ersten Überprüfung gibt der Ausschuß neben der allgemeinen Überprüfung de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.