Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

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ahmen wird, wo möglich und zweckmässig, die besondere und günstigere Behandlung der Entwicklungsländer gebührend in Betracht gezogen. 5. Die Teilnehmer werden in grösstmöglichem Ausmaß zur Verwirklichung der in Artikel I aufgestellten Ziele dieser Übereinkunft beitragen. Zu diesem Zweck und im Einklang mit den Grundsätzen und Vorschriften des Allgemeinen Abkommens nehmen die Teilnehmer regelmässig die in Artikel IV Absatz 1 c) vorgesehenen Beratungen auf, um die Möglichkeiten zu erkunden, die Ziele dieser Übereinkunft, insbesondere das Ziel des weiteren Abbaus der Hemmnisse im Welthandel mit Rindfleisch und lebenden Rindern, zu verwirklichen. Diese Beratungen sollten den Weg für eine anschließende Prüfung von im Einklang mit den Grundsätzen und Vorschriften des GATT stehenden möglichen Lösungen der Handelsprobleme, die von allen betroffenen Parteien in einem ausgewogenen Verhältnis gegenseitiger Vorteile gemeinsam angenommen werden können, ebnen. 6. Jeder Teilnehmer kann unter anderem für die gleichen Zwecke, die in Absatz 2 genannt sind, jede diese Übereinkunft betreffende Frage (1) vor den Rat bringen. Der Rat tritt auf Antrag eines Teilnehmers binnen längstens 15 Tagen zusammen, um jede diese Übereinkunft betreffende Frage (1) zu prüfen. TEIL II VERWALTUNG DER ÜBEREINKUNFT Artikel V 1. Internationaler Fleischrat Es wird ein Internationaler Fleischrat im Rahmen des GATT eingesetzt. Der Rat, dem Vertreter aller Teilnehmer an dieser Übereinkunft angehören, erfuellt die Aufgaben, die zur Durchführung der Bestimmungen dieser Übereinkunft notwendig sind. Dem Rat stehen die Dienste des GATT-Sekretariats zur Verfügung. Der Rat gibt sich seine eigenen Verfahrensregeln und legt insbesondere die Modalitäten für die in Artikel IV vorgesehenen Konsultationen fest. 2. Ordentliche Sitzungen und Sondersitzungen Der Rat tritt normalerweise mindestens zweimal im Jahr zusammen. Der Vorsitzende kann jedoch von sich aus oder auf Antrag eines Teilnehmers an dieser Übereinkunft eine Sondersitzung einberufen. 3. Beschlußfassung Die Beschlüsse des Rates kommen durch Konsens zustande. Ein Beschluß des Rates über eine zur Prüfung vorgelegte Frage gilt als gefasst, wenn kein Mitglied des Rates einen formellen Einwand gegen die Annahme eines Vorschlags erhebt. 4. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen Der Rat trifft alle geeigneten Vorkehrungen für Konsultationen und die Zusammenarbeit mit zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen. 5. Zulassung von Beobachtern a) Der Rat kann jedes Nicht-Teilnehmerland einladen, sich auf einer Sitzung des Rates als Beobachter vertreten zu lassen. b) Der Rat kann auch jede Organisation im Sinne von Absatz 4 einladen, einer Sitzung als Beobachter beizuwohnen. TEIL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel VI 1. Annahme (2) a) Diese Übereinkunft liegt den Regierungen der Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen (1)Anmerkung : Es wird bestätigt, daß der Begriff "Frage" in diesem Absatz alle Fragen umfasst, die Gegenstand von im Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen ausgehandelten multilateralen Übereinkommen, insbesondere über Ausfuhr- und Einfuhrmaßnahmen, sind. Es wird ferner bestätigt, daß die Bestimmungen des Artikels IV Absatz 6 und diese Fußnote die Rechte und Pflichten der Parteien solcher Übereinkommen nicht berühren. (2)Die in diesem Artikel verwendeten Begriffe "Annahme" oder "angenommen" umfassen den Abschluß aller innerstaatlichen Verfahren, die zur Durchführung der Bestimmungen dieser Übereinkunft notwendig sind. oder einer ihrer Sonderorganisationen und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf. b) Jede Regierung (1), die diese Übereinkunft annimmt, kann bei der Annahme einen Vorbehalt bezueglich der Annahme einer Bestimmung dieser Übereinkunft machen. Dieser Vorbehalt bedarf der Zustimmung der Teilnehmer. c) Diese Übereinkunft wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der innerhalb kürzester Frist jedem Teilnehmer eine beglaubigte Abschrift davon und eine Notifizierung jeder Annahme übermittelt. Der französische, der englische und der spanische Wortlaut dieser Übereinkunft sind gleichermassen verbindlich. d) Mit dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft wird die International Meat Consultative Group aufgelöst. 2. Vorläufige Anwendung Jede Regierung kann beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens eine Erklärung über die vorläufige Anwendung dieser Übereinkunft hinterlegen. Jede Regierung, die eine solche Erklärung hinterlegt, wendet diese Übereinkunft vorläufig an und gilt vorläufig als Teilnehmer an dieser Übereinkunft. 3. Inkrafttreten Diese Übereinkunft tritt für diejenigen Teilnehmer, die sie angenommen haben, am 1. Januar 1980 in Kraft. Für Teilnehmer, die diese Übereinkunft nach diesem Zeitpunkt annehmen, gilt sie vom Tage ihrer Annahme an. 4. Geltungsdauer Diese Übereinkunft wird für die Dauer von drei Jahren geschlossen. Ihre Geltungsdauer verlängert sich jeweils um drei weitere Jahre, sofern der Rat nicht mindestens achtzig Tage vor dem Ende des jeweiligen Geltungszeitraums anders beschließt. 5. Änderung Soweit nicht an anderer Stelle dieser Übereinkunft Änderungsbestimmungen enthalten sind, kann der Rat eine Änderung der Bestimmungen dieser Übereinkunft empfehlen. Vorgeschlagene Änderungen treten durch Annahme durch die Regierungen aller Teilnehmer in Kraft. 6. Verhältnis der Übereinkunft zum GATT Die Bestimmungen dieser Übereinkunft berühren nicht die Rechte und Verpflichtungen der Teilnehmer aus dem GATT (2). 7. Rücktritt Jeder Teilnehmer kann von dieser Übereinkunft zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. (1)Im Sinne dieser Übereinkunft umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. (2)Diese Bestimmung gilt nur zwischen Teilnehmern, die Vertragsparteien des GATT sind. (Übersetzung) INTERNATIONALE ÜBEREINKUNFT ÜBER MILCHERZEUGNISSE PRÄAMBEL IN DER ERKENNTNIS der Bedeutung der Milch und der Milcherzeugnisse für die Wirtschaft zahlreicher Länder (1) unter dem Gesichtspunkt von Erzeugung, Handel und Verbrauch; IN DER ERKENNTNIS der Notwendigkeit, im gegenseitigen Interesse der Erzeuger und Verbraucher wie der Ausführer und Einführer, Überschüsse und Mangelsituationen zu vermeiden und ein angemessenes Preisniveau aufrechtzuerhalten; IN ANBETRACHT der Verschiedenartigkeit der Milcherzeugnisse und ihres Zusammenhangs untereinander; IN ANBETRACHT der Lage auf dem Markt für Milcherzeugnisse, die durch extreme Schwankungen und eine Vielzahl von Einfuhr- und Ausfuhrmaßnahmen gekennzeichnet ist; IN DER ERWAEGUNG, daß eine verbesserte Zusammenarbeit im Sektor Milcherzeugnisse dazu beiträgt, die angestrebte Ausweitung und Liberalisierung des Welthandels zu erreichen und die Grundsätze und Ziele betreffend die Entwicklungsländer, die in der Tokio-Erklärung der Minister vom 14. September 1973 betreffend die Multilateralen Handelsverhandlungen vereinbart wurden, zu verwirklichen; ENTSCHLOSSEN, die Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - im folgenden "Allgemeines Abkommen" oder "GATT" genannt - zu beachten (2) und bei der Verfolgung der Ziele dieser Übereinkunft die in der genannten Erklärung aufgestellten Grundsätze und Ziele zu verwirklichen - Sind die Teilnehmer an dieser Übereinkunft durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen: TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel I Ziele Die Ziele dieser Übereinkunft sind, gemäß den in der Tokio-Erklärung der Minister vom 14. September 1973 betreffend die Multilateralen Handelsverhandlungen vereinbarten Grundsätzen und Zielen - eine Ausweitung und immer weitergehende Liberalisierung des Welthandels mit Milcherzeugnissen unter möglichst stabilen Marktbedingungen auf der Grundlage gegenseitiger Vorteile für die Ausfuhr- und Einfuhrländer zu bewirken; - die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer zu fördern. Artikel II Erfasste Erzeugnisse 1. Diese Übereinkunft gilt für den Sektor Milcherzeugnisse. Im Sinne dieser Übereinkunft schließt der Begriff "Milcherzeugnisse" folgende Erzeugnisse nach der Definition der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (NRZZ) ein: >PIC FILE= "T0012789"> (1)In dieser Übereinkunft und in den beigefügten Protokollen umfasst der Begriff "Land" auch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. (2)Diese Erwägung gilt nur zwischen Teilnehmern, die Vertragsparteien des GATT sind. 2. Der nach Artikel VII Absatz 1 a) dieser Übereinkunft eingesetzte Internationale Rat für Milcherzeugnisse - im folgenden "der Rat" genannt - kann beschließen, daß diese Übereinkunft auch für andere Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse im Sinne von Absatz 1 enthalten, gilt, wenn er dies für die Verwirklichung der Ziele und Bestimmungen dieser Übereinkunft für notwendig erachtet. Artikel III Information 1. Die Teilnehmer übermitteln dem Rat regelmässig und innerhalb kürzester Frist die Angaben, die dieser benötigt, um die Gesamtlage auf dem Weltmarkt für Milcherzeugnisse und die Lage auf dem Weltmarkt für jedes einzelne Milcherzeugnis überwachen und beurteilen zu können. 2. Die teilnehmenden Entwicklungsländer übermitteln die Angaben, über die sie verfügen. Um diesen Ländern eine Verbesserung ihrer Datenerfassungssysteme zu ermöglichen, prüfen die teilnehmenden entwickelten Länder sowie diejenigen teilnehmenden Entwicklungsländer, die hierzu in der Lage sind, wohlwollend jedes an sie gerichtete Ersuchen um technische Hilfe. 3. Die Angaben, die die Teilnehmer gemäß Absatz 1 entsprechend den vom Rat festzulegenden Modalitäten übermitteln werden, umfassen Angaben über die bisherige Entwicklung, die gegenwärtige Lage und die Aussichten der Erzeugung, des Verbrauchs, der Preise, der Vorräte und des Handels, einschließlich anderer als normaler kommerzieller Geschäfte, bei den Erzeugnissen des Artikels II sowie alle sonstigen vom Rat für notwendig erachteten Angaben. Des weiteren übermitteln die Teilnehmer Angaben über ihre internen Politiken und Handelsmaßnahmen sowie über ihre bilateralen, plurilateralen oder multilateralen Verpflichtungen im Sektor Milcherzeugnisse und teilen jede Änderung dieser Politiken und Maßnahmen, die sich auf den internationalen Handel mit Milcherzeugnissen auswirken könnte, möglichst früh mit. Die Bestimmungen dieses Absatzes verpflichten die Teilnehmer nicht zur Übermittlung vertraulicher Angaben, deren Preisgabe die Durchführung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Handelsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde. Anmerkung: Aufgrund dieses Artikels erteilt der Rat dem Sekretariat Weisung, eine Bestandsaufnahme aller Maßnahmen, die sich auf den Handel mit Milcherzeugnissen auswirken, einschließlich aller Verpflichtungen aus bilateralen, plurilateralen und multilateralen Verhandlungen zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten. Artikel IV Aufgaben des Internationalen Rates für Milcherzeugnisse und Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmern an dieser Übereinkunft 1. Der Rat tritt zusammen, um a) auf der Grundlage eines Lageberichts, den das Sekretariat anhand der von den Teilnehmern gemäß Artikel III übermittelten Unterlagen, der Angaben aufgrund der Anwendung der Protokolle des Artikels VI und aller anderen ihm verfügbaren Angaben erstellt, die Lage und die Aussichten auf dem Weltmarkt für Milcherzeugnisse zu beurteilen; b) das Funktionieren dieser Übereinkunft zu überprüfen. 2. Stellt der Rat nach Beurteilung der Lage und der Aussichten auf dem Weltmarkt gemäß Absatz 1 a) fest, daß bei Milcherzeugnissen insgesamt oder bei einem oder mehreren bestimmten Milcherzeugnissen ein ernstes Marktungleichgewicht entsteht oder zu entstehen droht, das den internationalen Handel beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, so bemüht er sich, unter besonderer Berücksichtigung der Lage in den Entwicklungsländern Lösungsmöglichkeiten zur Prüfung durch die Regierungen aufzuzeigen. 3. Je nachdem, ob die in Absatz 2 genannte Situation nach Ansicht des Rates vorübergehender oder mehr dauerhafter Art ist, können die in Absatz 2 erwähnten Maßnahmen kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen umfassen, die zu einer Verbesserung der Gesamtlage des Weltmarktes beitragen. 4. Bei der Prüfung der Maßnahmen, die nach den Absätzen 2 und 3 getroffen werden könnten, ist, wo möglich und zweckmässig, die den Entwicklungsländern zu gewährende besondere und günstigere Behandlung gebührend zu berücksichtigen. 5. Jeder Teilnehmer kann unter anderem für die gleichen Zwecke, die in Absatz 2 genannt sind, jede diese Übereinkunft betreffende Frage (1) vor den Rat bringen. Jeder Teilnehmer willigt unverzueglich in Konsultationen über alle diese Übereinkunft betreffenden Fragen (1) ein. 6. Betrifft die Frage die Anwendung der Bestimmungen der Protokolle im Anhang, so kann jeder Teilnehmer, (1)Es wird bestätigt, daß der Begriff "Frage" in diesem Absatz alle Fragen umfasst, die Gegenstand von im Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen ausgehandelten Übereinkommen, insbesondere über Ausfuhr- und Einfuhrmaßnahmen, sind. Es wird ferner bestätigt, daß die Bestimmungen von Artikel IV Absatz 5 und diese Fußnote die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien solcher Übereinkommen nicht berühren. der der Auffassung ist, daß seine Handelsinteressen ernstlich bedroht sind, und der mit dem oder den anderen betroffenen Teilnehmern nicht zu einer allseits befriedigenden Lösung gelangen kann, den Vorsitzenden des nach Artikel VII Absatz 2 a) eingesetzten Ausschusses für das betreffende Protokoll ersuchen, im Dringlichkeitsweg eine Sondersitzung des Ausschusses einzuberufen, um so rasch wie möglich und, soweit beantragt, binnen vier Arbeitstagen die Abhilfemaßnahmen zu bestimmen, die notwendig sein könnten. Kann eine zufriedenstellende Lösung nicht gefunden werden, so tritt der Rat auf Antrag des Vorsitzenden des Ausschusses für das betreffende Protokoll binnen längstens 15 Tagen zusammen, um die Frage im Interesse der Erleichterung einer zufriedenstellenden Lösung zu prüfen. Artikel V Nahrungsmittelhilfe und andere als normale kommerzielle Geschäfte 1. Die Teilnehmer a) tragen in Zusammenarbeit mit der FAO und anderen interessierten Organisationen dazu bei, daß der Wert der Milcherzeugnisse für die Verbesserung des Ernährungsstandards und die Mittel und Wege, wie diese Erzeugnisse den Entwicklungsländern zugänglich gemacht werden können, besser erkannt werden; b) liefern gemäß den Zielen dieser Übereinkunft entsprechend ihren Möglichkeiten den Entwicklungsländern Milcherzeugnisse im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe. Die Teilnehmer sollten dem Rat jedes Jahr im voraus, soweit möglich, Umfang, Mengen und Bestimmung der von ihnen in Aussicht genommenen Nahrungsmittelhilfe bekanntgeben. Weiterhin sollten die Teilnehmer dem Rat nach Möglichkeit alle beabsichtigten Änderungen des bekanntgegebenen Programms im voraus mitteilen. Beiträge zur Nahrungsmittelhilfe können in Form bilateraler Maßnahmen, im Rahmen gemeinsamer Vorhaben oder über multilaterale Programme, insbesondere das Welternährungsprogramm, geleistet werden; c) führen in der Erkenntnis, daß eine Abstimmung ihrer Bemühungen auf diesem Gebiet wünschenswert ist und schädigende Eingriffe in das normale Gefüge der Erzeugung, des Verbrauchs und des internationalen Handels vermieden werden müssen, im Rat Aussprachen über die zugesagten und beantragten Lieferungen von Milcherzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe oder zu Vorzugsbedingungen. 2. Unentgeltliche Ausfuhren nach Entwicklungsländern, Ausfuhren zu Zwecken der Hilfe oder Wohlfahrt in Entwicklungsländern sowie andere Geschäfte, die keine normalen kommerziellen Geschäfte sind, erfolgen gemäß den von der FAO aufgestellten "Principles of Surplus Disposal and Consultative Obligations". Der Rat arbeitet daher eng mit dem "Consultative Sub-Committee on Surplus Disposal" zusammen. 3. Gemäß den von ihm festzulegenden Bedingungen und Modalitäten erörtert der Rat auf Antrag alle Geschäfte, die keine normalen kommerziellen Geschäfte sind und nicht unter das Übereinkommen über die Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens fallen, und führt hierüber Konsultationen. TEIL II BESONDERE BESTIMMUNGEN Artikel VI Protokolle 1. Unbeschadet der Artikel I bis V gelten für die nachstehenden Erzeugnisse die Bestimmungen der Protokolle im Anhang zu dieser Übereinkunft: Anhang I : Protokoll betreffend bestimmte Milchpulverarten Milchpulver und Rahmpulver, ausgenommen Molkepulver Anhang II : Protokoll betreffend Milchfett Milchfett Anhang III : Protokoll betreffend bestimmte Käsearten Bestimmte Käsearten TEIL III VERWALTUNG UND ÜBEREINKUNFT Artikel VII 1. Internationaler Rat für Milcherzeugnisse a) Es wird ein Internationaler Rat für Milcherzeugnisse im Rahmen des GATT eingesetzt. Der Rat, dem Vertreter aller Teilnehmer an dieser Übereinkunft angehören, erfuellt die Aufgaben, die zur Durchführung der Bestimmungen dieser Übereinkunft notwendig sind. Dem Rat stehen die Dienste des GATT-Sekretariats zur Verfügung. Der Rat gibt sich seine eigenen Verfahrensregeln. b) Ordentliche Sitzungen und Sondersitzungen Der Rat tritt normalerweise mindestens zweimal im Jahr zusammen. Der Vorsitzende kann jedoch von sich aus oder auf Antrag eines der nach Absatz 2 a) eingesetzten Ausschüsse oder auf Antrag eines Teilnehmers an dieser Übereinkunft eine Sondersitzung einberufen. c) Beschlußfassung Die Beschlüsse des Rates kommen durch Konsens zustande. Ein Beschluß des Rates über eine zur Prüfung vorgelegte Frage gilt als gefasst, wenn kein Mitglied des Rates einen formellen Einwand gegen die Annahme eines Vorschlags erhebt. d) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen Der Rat trifft alle geeigneten Vorkehrungen für Konsultationen und die Zusammenarbeit mit zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen. e) Zulassung von Beobachtern (i) Der Rat kann jedes Nicht-Teilnehmerland einladen, sich auf einer Sitzung des Rates als Beobachter vertreten zu lassen. (ii) Der Rat kann auch jede Organisation im Sinne von Absatz 1 d) einladen, einer Sitzung als Beobachter beizuwohnen. 2. Ausschüsse a) Der Rat setzt einen Ausschuß zur Wahrnehmung aller notwendigen Aufgaben für die Durchführung der Bestimmungen des Protokolls betreffend bestimmte Milchpulverarten, einen Ausschuß zur Erfuellung aller notwendigen Aufgaben für die Durchführung der Bestimmungen des Protokolls betreffend Milchfett und einen Ausschuß zur Wahrnehmung aller notwendigen Aufgaben für die Durchführung der Bestimmungen des Protokolls betreffend gewisse Käsearten ein. Jedem dieser Ausschüsse gehören Vertreter aller Teilnehmer an dem betreffenden Protokoll an. Den Ausschüssen stehen die Dienste des GATT-Sekretariats zur Verfügung. Die Ausschüsse erstatten dem Rat Bericht über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. b) Prüfung der Marktlage Der Rat legt die Modalitäten der nach Artikel III zu übermittelnden Angaben fest und trifft die notwendigen Vorkehrungen, damit - der Ausschuß des Protokolls betreffend bestimmte Milchpulverarten die Lage und die Entwicklung auf dem internationalen Markt für die unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse sowie die Bedingungen, unter denen die Bestimmungen des Protokolls von den Teilnehmern angewendet werden, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Preise im internationalen Handel mit jedem der übrigen Milcherzeugnisse, die Einfluß auf den Handel mit den unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen haben, ständig verfolgen kann; - der Ausschuß des Protokolls betreffend Milchfett die Lage und die Entwicklung auf dem internationalen Markt für die unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse sowie die Bedingungen, unter denen die Bestimmungen des Protokolls von den Teilnehmern angewendet werden, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Preise im internationalen Handel mit jedem der übrigen Milcherzeugnisse, die Einfluß auf den Handel mit den unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen haben, ständig verfolgen kann; - der Ausschuß des Protokolls betreffend bestimmte Käsearten die Lage und die Entwicklung auf dem internationalen Markt für die unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse sowie die Bedingungen, unter denen die Bestimmungen des Protokolls von den Teilnehmern angewendet werden, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Preise im internationalen Handel mit jedem der übrigen Milcherzeugnisse, die Einfluß auf den Handel mit den unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen haben, ständig verfolgen kann. c) Ordentliche Sitzungen und Sondersitzungen Jeder Ausschuß tritt normalerweise mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Der Vorsitzende jedes Ausschusses kann jedoch von sich aus oder auf Antrag eines Teilnehmers eine Sondersitzung des betreffenden Ausschusses einberufen. d) Beschlußfassung Die Beschlüsse der Ausschüsse kommen durch Konsens zustande. Ein Beschluß des Ausschusses über eine zur Prüfung vorgelegte Frage gilt als gefasst, wenn kein Mitglied des Ausschusses einen formellen Einwand gegen die Annahme eines Vorschlags erhebt. TEIL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel VIII 1. Annahme (1) a) Diese Übereinkunft liegt den Regierungen der Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf. b) Jede Regierung (2), die diese Übereinkunft annimmt, kann bei der Annahme einen Vorbehalt bezueglich der Annahme eines der Protokolle im Anhang zu der Übereinkunft machen. Dieser Vorbehalt bedarf der Zustimmung der Teilnehmer. c) Diese Übereinkunft wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jedem Teilnehmer innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift davon und eine Notifizierung jeder Annahme übermittelt. Der französische, der englische und der spanische Wortlaut dieser Übereinkunft sind gleichermassen verbindlich. d) Die Annahme dieser Übereinkunft bedeutet die Aufkündigung der in Genf am 12. Januar 1980 geschlossenen und am 14. Mai 1970 in Kraft getretenen Vereinbarungen über bestimmte Milcherzeugnisse für diejenigen Teilnehmer, die diese Vereinbarung angenommen haben, und die Aufkündigung des in Genf am 2. April 1973 geschlossenen und am 14. Mai 1973 in Kraft getretenen Protokolls über Milchfett für diejenigen Teilnehmer, die dieses Protokoll angenommen haben. Diese Aufkündigung wird mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Übereinkunft wirksam. 2. Vorläufige Anwendung Jede Regierung kann beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT eine Erklärung über die vorläufige Anwendung dieser Übereinkunft hinterlegen. Jede Regierung, die eine solche Erklärung hinterlegt, wendet diese Übereinkunft vorläufig an und gilt vorläufig als Teilnehmer an dieser Übereinkunft. 3. Inkrafttreten a) Diese Übereinkunft tritt für diejenigen Teilnehmer, die sie angenommen haben, am 1. Januar 1980 in Kraft. Für Teilnehmer, die diese Übereinkunft nach diesem Zeitpunkt annehmen, gilt sie vom Tag ihrer Annahme an. b) Die Gültigkeit von Verträgen, die vor Inkrafttreten dieser Übereinkunft wirksam geworden sind, wird dur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.