Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

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Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er die nationale Verteidigung unerläßliche Beschaffungen Maßnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachten. 2. Unter dem Vorbehalt, daß die folgenden Maßnahmen nicht so angewendet werden, daß sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf keine Bestimmung dieses Übereinkommens so ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zu beschließen oder durchzuführen zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zum Schutz des geistigen Eigentums oder in bezug auf von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren. Artikel IX Schlußbestimmungen Annahme und Beitritt 1. a) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, deren vereinbarte Listen der Beschaffungsstellen in Anhang I enthalten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf. b) Jede GATT-Vertragspartei, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen der Regierung dieser GATT-Vertragspartei und den Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu vereinbaren sind. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT. c) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind und deren vereinbarte Listen der Beschaffungsstellen in Anhang I enthalten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf, und zwar unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen. d) Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT. e) In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens. Vorbehalte 2. Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens können nicht gemacht werden. Inkrafttreten 3. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1981 für die Regierungen (1) in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft. Innerstaatliche Rechtsvorschriften 4. a) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, stellt sicher, daß spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren sowie die Vorschriften, Verfahren und Praktiken, die von den in ihren Listen im Anhang zum Übereinkommen enthaltenen Beschaffungsstellen angewendet werden, mit diesem Übereinkommen übereinstimmen. b) Jede Vertragspartei unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Durchführung dieser Gesetze und Verordnungen. Berichtigungen oder Änderungen 5. a) Berichtigungen rein formeller Art und geringfügige Änderungen betreffend die Anhänge I bis IV dieses Übereinkommens werden dem Ausschuß mitgeteilt und werden innerhalb von dreissig Tagen wirksam, sofern gegen sie keine Einwände erhoben werden. b) Änderungen an den Listen der Beschaffungsstellen dürfen mit Ausnahme der unter a) genannten Änderungen nur unter aussergewöhnlichen Umständen vorgenommen werden. In diesen Fällen notifiziert eine Vertragspartei, die eine Änderung ihrer Liste der Beschaffungsstellen beabsichtigt, dies dem Vorsitzenden des Ausschusses, der innerhalb kürzester Frist eine Sitzung des Ausschusses einberuft. Die Vertragsparteien prüfen die beabsichtigte Änderung und die sich daraus ergebenden ausgleichenden Anpassungen mit dem Ziel, den allseits vereinbarten Anwendungsbereich dieses Übereinkommens, wie er vor dieser Änderung gegeben war, in vergleichbarer Höhe aufrechtzuerhalten. Für den Fall, daß über eine vorgenommene oder beabsichtigte Änderung keine Einigung erreicht wird, wird die Angelegenheit nach Artikel VII weiter behandelt, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, das Gleichgewicht der Rechte und Verpflichtungen auf dem höchstmöglichen Stand zu erhalten. Überprüfungen und Verhandlungen 6. a) Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet die Vertragsparteien des GATT jährlich über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum. b) Die Vertragsparteien führen nicht später als mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in bestimmten Zeitabständen weitere Verhandlungen. (1)Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Änderungen 7. Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine solche Änderung, der die Vertragsparteien gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist. Rücktritt 8. Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifizierung beantragen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt. Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien 9. Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt. Anmerkungen und Anhänge 10. Die Anmerkungen und Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens. Sekretariat 11. Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen. Hinterlegung 12. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Berichtigung oder Änderung nach Absatz 5 und jeder Änderung dieses Übereinkommens nach Absatz 7 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens und jeden Beitritt hierzu nach Absatz 1 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 8 notifiziert. Registrierung 13. Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, sofern nicht in Listen der Beschaffungsstellen im Anhang zu diesem Übereinkommen etwas anderes gesagt ist. ANMERKUNGEN Zu Artikel I Absatz 1 Im Hinblick auf allgemeine politische Überlegungen betreffend die gebundene Hilfe einschließlich des von den Entwicklungsländern verfolgten Zieles, diese Bindung der Hilfe aufzugeben, findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf Beschaffungen im Rahmen der gebundenen Entwicklungshilfe, solange diese von Vertragsparteien gewährt wird. Zu Artikel V Absatz 14 h) In Hinblick auf die allgemeinen politischen Überlegungen der Entwicklungsländer betreffend das öffentliche Beschaffungswesen wird festgestellt, daß Entwicklungsländer nach Artikel V Absatz 14 h) verlangen können, daß Inlandsanteil, Kompensationsgeschäfte und Technologietransfer als Kriterien für die Zuschlagserteilung einbezogen werden. Es wird festgestellt, daß Lieferanten einer Vertragspartei nicht gegenüber den Lieferanten einer anderen Vertragspartei begünstigt werden dürfen. Anmerkung betreffend die Anhänge zum Übereinkommen Die Anhänge zu diesem Übereinkommen mit den Listen der Beschaffungsstellen (1), für die das Übereinkommen gilt, sowie die in Artikel V Absätze 3 und 6 und in Artikel VI Absatz 1 genannten Listen der Publikationsorgane sind wegen ihres Umfangs in diesem Text nicht enthalten. Sie können in der amtlichen Fassung des Übereinkommens über die Beschaffungsstellen eingesehen werden, die vom Generalsekretariat des GATT in Genf am 12. April 1979 veröffentlicht worden ist. (1)Folgende Länder haben derartige Listen von Beschaffungsstellen hinterlegt : Australien, die EWG und ihre Mitgliedstaaten, Finnland, Hongkong, Indien, Jamaika, Japan, Niger, Norwegen, Schweden, die Schweiz und die Vereinigten Staaten. (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT ZIVILLUFTFAHRZEUGEN PRÄAMBEL DIE UNTERZEICHNER (1) DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN HANDEL MIT ZIVILLUFTFAHRZEUGEN - im folgenden "dieses Übereinkommen" genannt - IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister auf ihrer Tagung vom 12. bis 14. September 1973 vereinbart haben, in der Tokio-Runde der multi-lateralen Handelsverhandlungen die Ausweitung und immer weitergehende Liberalisierung des Welthandels unter anderem durch den fortschreitenden Abbau der Handelshemmnisse und die Verbesserung des internationalen Rahmens für den Welthandel herbeizuführen; IN DEM WUNSCH, für den Welthandel mit Zivilluftfahrzeugen, Teilen und zugehöriger Ausrüstung ein Hoechstmaß an Freiheit herzustellen, wozu die Beseitigung der Zölle gehört, und die den Handel beschränkenden oder verzerrenden Auswirkungen soweit wie möglich zu verringern oder zu beseitigen; IN DEM WUNSCH, die kontinuierliche technologische Entwicklung der Luftfahrtindustrie auf weltweiter Ebene zu fördern; IN DEM WUNSCH, gerechte und gleiche Wettbewerbsbedingungen für ihren Zivilluftfahrzeugsektor zu schaffen und ihren Herstellern eine Beteiligung an der Ausweitung des Weltmarktes für Zivilluftfahrzeuge zu sichern; EINGEDENK der Bedeutung des Zivilluftfahrzeugsektors im Gesamtzusammenhang ihrer gegenseitigen Wirtschafts- und Handelsinteressen; IN DER ERKENNTNIS, daß viele Unterzeichner den Luftfahrzeugsektor als eine besonders wichtige Komponente der Wirtschafts- und Industriepolitik ansehen; IN DEM BESTREBEN, die nachteiligen Auswirkungen der staatlichen Unterstützung der Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Zivilluftfahrzeugen auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen zu beseitigen, wobei jedoch anerkannt wird, daß diese Unterstützung an sich nicht als Verzerrung des Handels anzusehen ist; IN DEM WUNSCH, daß ihr Zivilluftfahrzeugsektor auf einer kommerziell wettbewerbsfähigen Grundlage arbeitet, und in der Erkenntnis, daß die Beziehungen zwischen Staat und Industrie in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich sind; IN ANERKENNUNG ihrer Verpflichtungen und Rechte aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen - im folgenden "Allgemeines Abkommen" oder "GATT" genannt - sowie aus anderen unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelten multilateralen Übereinkommen; IN DER ERKENNTNIS, daß internationale Verfahren der Notifizierung, Konsultation, Überwachung und Streitbeilegung geschaffen werden müssen, um eine gerechte, rasche und wirksame Anwendung dieses Übereinkommens sicherzustellen und untereinander das Gleichgewicht der Rechte und Verpflichtungen zu erhalten; IN DEM WUNSCH, einen internationalen Rahmen für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen zu schaffen - KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN: (1)Der Ausdruck "Unterzeichner" wird nachstehend in der Bedeutung von "Vertragsparteien dieses Übereinkommens" gebraucht. Artikel 1 Erfasste Waren 1.1. Dieses Übereinkommen gilt für folgende Waren: a) alle Zivilluftfahrzeuge, b) alle Triebwerke für Zivilluftfahrzeuge sowie deren Teile und Einzelteile, c) alle anderen Teile, Einzelteile und Baugruppen von Zivilluftfahrzeugen, d) alle Bodengeräte zur Flugausbildung sowie deren Teile und Einzelteile, die beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen als Erstausrüstung oder als Ersatzteile verwendet werden. 1.2. "Zivilluftfahrzeuge" im Sinne dieses Übereinkommens sind a) alle Luftfahrzeuge mit Ausnahme militärischer Luftfahrzeuge und b) alle anderen in Artikel 1.1 aufgeführten Waren. Artikel 2 Zölle und andere Abgaben 2.1. Die Unterzeichner kommen überein, 2.1.1. mit Wirkung vom 1. Januar 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens alle Zölle und anderen Abgaben (1) jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der im Anhang unter ihrer Tarifnummer aufgeführten Waren erhoben werden, zu beseitigen, wenn diese Waren beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen zur Verwendung oder zum Einbau bestimmt sind; 2.1.2. mit Wirkung vom 1. Januar 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens alle Zölle und anderen Abgaben (1) jeder Art auf die Instandsetzung von Zivilluftfahrzeugen zu beseitigen; 2.1.3. mit Wirkung vom 1. Januar 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens Zollfreiheit oder Zollbefreiung für alle unter Artikel 2.1.1 fallenden Waren und für alle unter Artikel 2.1.2 fallenden Indstandsetzungen in ihre GATT-Listen aufzunehmen. 2.2. Jeder Unterzeichner a) führt eine Zollregelung der Endverwendung (enduse system) ein oder passt seine Zollregelung an um seine Verpflichtungen aufgrund von Artikel 2.1 zu erfuellen; b) stellt sicher, daß durch seine Zollregelung der Endverwendung ein Verfahren der Zollfreiheit oder Zollbefreiung geschaffen wird, das den von den anderen Unterzeichnern geschaffenen Verfahren vergleichbar ist und kein Handelshemmnis bildet; c) teilt den anderen Unterzeichnern seine Verfahren für die Verwaltung der Endverwendung mit. Artikel 3 Technische Handelshemmnisse 3.1. Die Unterzeichner nehmen zur Kenntnis, daß die Bestimmungen des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen gelten. Ausserdem sind sich die Unterzeichner darüber einig, daß die Bedingungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Zivilluftfahrzeuge sowie die Spezifikationen für Betriebs- und Wartungsverfahren zwischen den Unterzeichnern dieses Übereinkommens durch das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse geregelt werden. Artikel 4 Regierungsseits beeinflusste Beschaffungen, vorgeschriebene Zulieferer und Anreize 4.1. Käufer von Zivilluftfahrzeugen sollten ihre Lieferanten nach kommerziellen und technologischen Erwägungen frei wählen können. 4.2. Die Unterzeichner machen Luftfahrtgesellschaften, Luftahrzeugherstellern oder anderen, Käufe von Zivilluftfahrzeugen tätigenden Einrichtungen keine Auflagen und üben keinen unbilligen Druck auf sie aus, Zivilluftfahrzeuge aus einer bestimmten Quelle zu beziehen, wenn dadurch Lieferanten eines Unterzeichners diskriminiert würden. 4.3. Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß die Käufe der unter dieses Übereinkommen fallenden Waren nur auf der Basis wettbewerbsfähiger Preise, Qualitäten und Lieferfristen getätigt werden sollten. Bei der Genehmigung oder Vergabe von Beschaffungsaufträgen für unter dieses Übereinkommen fallenden (1)"Andere Abgaben" hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel II des GATT. Waren können die Unterzeichner jedoch verlangen, daß ihre qualifizierten Unternehmer auf Wettbewerbsbasis und zu nicht weniger günstigen Bedingungen als die, welche für die qualifizierten Unternehmen anderer Unterzeichner gelten, Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten erhalten (1). 4.4. Die Unterzeichner sind sich darüber einig, die Gewährung von Anreizen aller Art für den Kauf oder Verkauf von Zivilluftfahrzeugen aus einer bestimmten Quelle zu unterlassen, wenn diese die Lieferanten eines Unterzeichners diskriminieren würden. Artikel 5 Handelsbeschränkungen 5.1. Die Unterzeichner wenden keine mengenmässigen Beschränkungen (Einfuhrkontingente) oder Einfuhrlizenzen an, um die Einfuhr von Zivilluftfahrzeugen in einer mit den anwendbaren Vorschriften des GATT nicht zu vereinbarenden Weise zu beschränken. Dies schließt Einfuhrüberwachungs- oder Lizenzverfahren im Einklang mit dem GATT nicht aus. 5.2. Die Unterzeichner wenden keine mengenmässigen Beschränkungen, Ausfuhrlizenzen oder andere ähnliche Vorschriften an, um aus kommerziellen oder Wettbewerbsgründen die Ausfuhr von Zivilluftfahrzeugen nach anderen Unterzeichnern in einer mit den anwendbaren Vorschriften des GATT nicht zu vereinbarenden Weise zu beschränken. Artikel 6 Unterstützung seitens der öffentlichen Hand, Ausfuhrkredite und Vermarktung von Luftfahrzeugen 6.1. Die Unterzeichner nehmen zur Kenntnis, daß die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen) auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen Anwendung finden. Sie bekräftigen, daß sie bei ihrer Beteiligung an oder Unterstützung von Programmen für Zivilluftfahrzeuge bestrebt sind, nachteilige Auswirkungen auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen im Sinne der Artikel 8 Absatz 3 und 8 Absatz 4 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zu vermeiden. Sie berücksichtigen ferner die besonderen Gegebenheiten des Luftfahrzeugsektors, insbesondere die in diesem Sektor weitverbreitete Unterstützung seitens der öffentlichen Hand, ihre internationalen Wirtschaftsinteressen und den Wunsch der Hersteller aller Unterzeichner, an der Ausweitung des Weltmarktes für Zivilluftfahrzeuge teilzuhaben. 6.2. Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß die Preisgestaltung für Zivilluftfahrzeuge auf einer angemessenen Erwartung der Deckung aller Kosten basieren sollte, einschließlich der einmaligen Programmkosten, der feststellbaren und anteilig errechneten Kosten militärischer Forschung und Entwicklung von Luftfahrzeugen, Teilen und Systemen, die in der Folge bei der Herstellung von Zivilluftfahrzeugen verwendet werden, der durchschnittlichen Produktionskosten und der Finanzierungskosten. Artikel 7 Regionale und lokale Regierungen 7.1. Zusätzlich zu ihren übrigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sind sich die Unterzeichner darüber einig, regionale und lokale Regierungen und Behörden, nichtstaatliche Stellen und andere Einrichtungen weder mittelbar noch unmittelbar aufzufordern oder zu ermutigen, Maßnahmen zu treffen, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind. Artikel 8 Überwachung, Überprüfung, Konsultation und Streitbeilegung 8.1. Es wird ein Ausschuß für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen - im folgenden "der Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern aller Unterzeichner dieses Übereinkommens besteht. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden. Er tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Unterzeichnern Gelegenheit zu geben, alle Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens einschließlich der Entwicklung in der Zivilluftfahrzeugindustrie zu erörtern, festzustellen, ob Änderungen erforderlich sind, um die Fortdauer des freien und nicht verzerrten Handels sicherzustellen, alle Fragen zu prüfen, für die in bilateralen Konsultationen keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte, und die ihm aufgrund dieses Übereinkommens oder von den Unterzeichnern übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. 8.2. Der Ausschuß überprüft jährlich die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung dessen Ziele. Der Ausschuß (1)Der Satzteil "zu nicht weniger günstigen Bedingungen ... Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten ..." bedeutet nicht, daß der Umfang der an die qualifizierten Unternehmen eines Unterzeichners vergebenen Aufträge die qualifizierten Unternehmen anderer Unterzeichner zu Aufträgen ähnlichen Umfangs berechtigt. unterrichtet jährlich die Vertragsparteien des GATT über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum. 8.3. Spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in bestimmten Zeitabständen nehmen die Unterzeichner im Hinblick auf die Erweiterung und Verbesserung dieses Übereinkommens auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Verhandlungen auf. 8.4. Der Ausschuß kann alle erforderlichen Untergruppen einsetzen, um die Anwendung dieses Übereinkommens regelmässig zu überprüfen, um ein beständiges Gleichgewicht der gegenseitigen Vorteile sicherzustellen. Insbesondere setzt er eine geeignete Untergruppe ein, um in bezug auf die Durchführung des Artikels 2 hinsichtlich der unter das Übereinkommen fallenden Waren, der Zollregelungen der Endverwendung und der Zölle und anderen Abgaben ein beständiges Gleichgewicht der gegenseitigen Vorteile, die Reziprozität und die Gleichwertigkeit der Ergebnisse sicherzustellen. 8.5. Die Unterzeichner prüfen Vorstellungen eines anderen Unterzeichners, welche das Funktionieren dieses Übereinkommens betreffen, wohlwollend und geben ausreichend Gelegenheit zu umgehenden Konsultationen. 8.6. Die Unterzeichner anerkennen, daß Konsultationen mit anderen Unterzeichnern im Ausschuß wünschenswert sind, um nach einer allseits annehmbaren Lösung zu suchen, bevor eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmasses und der Auswirkungen einer behaupteten Subvention eingeleitet wird. In den aussergewöhnlichen Fällen, in denen keine Konsultationen stattfinden, bevor inländische Verfahren eingeleitet werden, teilen die Unterzeichner dem Ausschuß umgehend die Einleitung dieser Verfahren mit und treten gleichzeitig in Konsultationen ein, um eine einvernehmliche Lösung zu suchen, die Ausgleichsmaßnahmen überfluessig macht. 8.7. Ist ein Unterzeichner der Auffassung, daß seine Aussenhandelsinteressen an Bau, Instandsetzung, Instandhaltung, Wiederherstellung, Änderung und Umbau von Zivilluftfahrzeugen durch eine Maßnahme eines anderen Unterzeichners nachteilig berührt werden oder nachteilig berührt werden könnten, so kann er die Überprüfung der Angelegenheit durch den Ausschuß beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so tritt der Ausschuß binnen dreissig Tagen zusammen und prüft die Angelegenheit so rasch wie möglich, um die anstehenden Probleme möglichst umgehend und insbesondere bevor anderenorts eine endgültige Lösung dieser Probleme gefunden worden ist, zu lösen. In diesem Zusammenhang kann der Ausschuß alle zweckdienlichen Entscheidungen treffen oder Empfehlungen aussprechen. Diese Überprüfung berührt nicht die Rechte der Unterzeichner aus dem GATT oder anderen unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelten multilateralen Vereinbarungen, soweit sie den Handel mit Zivilluftfahrzeugen betreffen. Zur Erleichterung der Prüfung der anstehenden Probleme im Rahm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.