Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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u können ; dazu gehören: a) die Anschrift der Beschaffungsstelle, an die die Angebote zu senden sind; b) die Anschrift, an die Ersuchen um zusätzliche Angaben zu senden sind; c) die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote und Angebotsunterlagen einzureichen sind; d) letzter Tag und Stunde der Entgegennahme von Angeboten sowie die Zeitspanne, in der ein Bieter an sein Angebot gebunden ist; e) Angabe der Personen, die bei der Angebotsöffnung anwesend sein dürfen, sowie Tag, Stunde und Ort der Öffnung; f) alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben oder Unterlagen, die von den Lieferanten verlangt werden; g) eine vollständige Beschreibung der benötigten Waren sowie aller Anforderungen einschließlich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, die für die Waren verlangt werden, notwendiger Pläne, Zeichnungen und Anleitungen; h) die Kriterien für den Zuschlag einschließlich aller Gesichtspunkte, ausgenommen den Preis, die bei der Beurteilung der Angebote in Betracht zu ziehen sind, und der in die Beurteilung der Angebotspreise einzubeziehenden Kostenelemente, wie Beförderungs-, Versicherungs- und Inspektionskosten sowie bei ausländischen Waren, Zölle und andere Einfuhrabgaben, Steuern und die Währung, in der die Zahlung geleistet wird; i) die Zahlungsbedingungen; j) alle anderen Bedingungen oder Modalitäten. 13. a) Bei offenen Verfahren senden die Beschaffungsstellen auf Ersuchen jedem an dem Verfahren teilnehmenden Lieferanten die Vergabeunterlagen und beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Ersuchen um Erläuterungen hierzu. b) Bei nicht offenen Verfahren senden die Beschaffungsstellen die Vergabeunterlagen auf Ersuchen jedem Lieferanten, der die Teilnahme beantragt, und beantworten alle angemessenen Ersuchen um Erläuterungen hierzu. c) Beschaffungsstellen beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Ersuchen um sachdienliche Angaben, die von einem an dem Verfahren teilnehmenden Lieferanten gestellt werden, unter der Bedingung, daß diese Angaben den Lieferanten gegenüber seinen Konkurrenten in dem Zuschlagsverfahren nicht bevorteilen. Einreichung, Entgegennahme und Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung 14. Einreichung, Entgegennahme und Öffnung von Angeboten sowie Zuschlagserteilung richten sich nach folgendem: a) Angebote werden normalerweise schriftlich, und zwar direkt oder per Post eingereicht. Ist es gestattet, Angebote per Fernschreiben, Telegramm oder Telekopie einzureichen, so müssen diese Angebote alle für ihre Beurteilung erforderlichen Ausgaben enthalten, insbesondere den vom Bieter vorgeschlagenen endgültigen Preis sowie eine Erklärung, daß der Bieter mit allen Modalitäten, Bedingungen und Bestimmungen der Einladung zur Angebotsabgabe einverstanden ist. Das Angebot ist innerhalb kürzester Frist durch Brief oder durch Zusendung einer unterzeichneten Kopie des Fernschreibens, des Telegramms oder der Telekopie zu bestätigen. Telefonische Angebote sind unzulässig. Bei Widersprüchen oder Unterschieden zwischen dem Inhalt des Fernschreibens, des Telegramms oder der Telekopie und dem Inhalt der nach dem Stichtag entgegengenommenen Unterlagen ist der Inhalt des Fernschreibens, des Telegramms oder der Telekopie maßgebend ; Anträge auf Teilnahme an selektiven Verfahren können per Fernschreiben, Telegramm oder Telekopie gestellt werden. b) Wird Bietern Gelegenheit gegeben, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Fehler zu berichtigen, so darf dies nicht zu diskriminierenden Praktiken führen. c) Einem Lieferanten darf kein Nachteil entstehen, wenn ein Angebot bei der in den Vergabeunterlagen angegebenen Stelle nach der vorgeschriebenen Zeit eintrifft, sofern die Verzögerung ausschließlich dem Verhalten der Beschaffungsstelle zuzuschreiben ist. Angebote können auch in anderen aussergewöhnlichen Fällen in Betracht gezogen werden, wenn dies in den Verfahren der Beschaffungsstellen vorgesehen ist. d) Alle von Beschaffungsstellen in offenen und nicht offenen Verfahren eingeholten Angebote werden nach Verfahren und unter Bedingungen entgegengenommen und geöffnet, die die Ordnungsmässigkeit der Öffnung sowie die Verfügbarkeit von Angaben über die Öffnung gewährleisten. Entgegennahme und Öffnung der Angebote haben auch mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung im Einklang zu stehen. Zu diesem Zweck sorgen die Beschaffungsstellen im Zusammenhang mit offenen Verfahren dafür, daß die Angebotsöffnung in Gegenwart der Bieter oder deren Vertreter oder eines geeigneten unparteiischen Zeugen, der am Beschaffungsverfahren nicht beteiligt ist, erfolgt. Über die Angebotsöffnung wird ein schriftlicher Bericht abgefasst. Dieser Bericht verbleibt bei den betreffenden Beschaffungsstellen und steht den für die Beschaffungsstelle zuständigen Regierungsstellen zur Verfügung, damit er erforderlichenfalls für die Verfahren nach Artikel VI und VII herangezogen werden kann. e) Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muß ein Angebot bei der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen entsprechen und von Lieferanten eingereicht worden sein, die die Teilnahmebedingungen erfuellen. Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann sie beim Bieter Erkundigungen einziehen, um sicherzugehen, daß er die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfuellen kann. f) Sofern die Beschaffungsstelle nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt sie den Zuschlag dem Bieter, von dem feststeht, daß er voll in der Lage ist, den Auftrag zu erfuellen, und dessen Angebot - gleich, ob es sich um in- oder ausländische Waren handelt - entweder das niedrigste ist oder anhand der spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen oder den Vergabeunterlagen als das vorteilhafteste beurteilt wird. g) Ergibt die Bewertung, daß kein Angebot nach den spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen als das vorteilhafteste ermittelt werden kann, so hat die Beschaffungsstelle in allen nachfolgenden Verhandlungen alle Angebote, die in der Spanne der konkurrenzfähigen Angebote liegen, in gleicher Weise in Betracht zu ziehen und zu behandeln. h) Beschaffungsstellen sollten normalerweise davon absehen, Zuschläge unter der Bedingung zu erteilen, daß der Lieferant Kompensationsgeschäfte oder ähnliche Bedingungen bietet. In der begrenzten Anzahl von Fällen, in denen solche Auflagen Teil eines Auftrages sind, beschränken die betreffenden Vertragsparteien die Kompensation auf einen vernünftigen Anteil am Auftragswert und begünstigen Lieferanten einer Vertragspartei nicht gegenüber den Lieferanten einer anderen Vertragspartei. Die Lizenzerteilung für die verwendete Technologie sollte normalerweise nicht Bedingung für den Zuschlag sein ; Fälle, in denen dies verlangt wird, sollten so selten wie möglich sein, und Lieferanten einer Vertragspartei dürfen dabei gegenüber den Lieferanten einer anderen Vertragspartei nicht begünstigt werden. Freihändige Vergabe 15. Die Absätze 1 bis 14 über offene und nicht offene Verfahren brauchen unter den folgenden Bedingungen nicht angewendet zu werden, sofern die freihändige Vergabe nicht mit der Absicht, einen grösstmöglichen Wettbewerb zu verhindern, oder so angewendet wird, daß sie ein Mittel zur Diskriminierung zwischen ausländischen Lieferanten oder zum Schutz inländischer Erzeuger darstellt: a) wenn bei einem offenen oder nicht offenen Verfahren keine Angebote eingehen oder Angebote eingereicht werden, die aufeinander abgestimmt sind oder nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen, oder wenn diese Angebote von Lieferanten eingereicht werden, die die Teilnahmebedingungen nach diesem Übereinkommen nicht erfuellen, jedoch unter der Voraussetzung, daß die Anforderungen der ursprünglichen Ausschreibung in dem Auftrag, der vergeben wird, nicht wesentlich geändert sind; b) wenn bei Kunstwerken oder aus Gründen des Schutzes ausschließlicher Rechte, wie Patent- oder Urheberrechte, die Waren nur von einem bestimmten Lieferanten geliefert werden können und es keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware gibt; c) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, die Waren in offenen oder nicht offenen Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten; d) bei zusätzlichen Lieferungen der ursprünglichen Lieferanten, die entweder als Ersatzteile für gelieferte Waren oder bestehende Anlagen oder als Ergänzungslieferungen oder zur Erweiterung bestehender Anlagen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten die Beschaffungsstelle dazu zwingen würde. Material zu kaufen, das die Bedingungen der Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material nicht erfuellt; e) wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung kauft, die auf ihr Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Nachdem solche Aufträge ausgeführt sind, unterliegen alle weiteren Käufe solcher Waren den Absätzen 1 bis 14 (1). 16. Die Beschaffungsstellen arbeiten über jeden nach Absatz 15 vergebenen Auftrag einen schriftlichen Bericht aus. Jeder Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, Wert und Art der gekauften Waren, Ursprungsland und einen Hinweis darauf, welche der in Absatz 15 aufgeführten Bedingungen gegeben waren. Dieser Bericht verbleibt bei den betreffenden Beschaffungsstellen und steht den für die Beschaffungsstellen zuständigen Regierungsstellen zur Verfügung, damit er erforderlichenfalls bei den Verfahren nach Artikel VI und VII herangezogen werden kann. (1)Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung kann eine begrenzte Produktion einschließen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, daß sich das Produkt für eine Produktion in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet. Nicht darunter fällt eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten. Artikel VI Information und Prüfung 1. Alle Gesetze, Vorschriften, gerichtlichen Entscheidungen, allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen sowie alle Verfahrensbestimmungen (einschließlich Standardklauseln), die sich auf das unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungswesen beziehen, werden von den Vertragsparteien innerhalb kürzester Frist in den entsprechenden Publikationsorganen des Anhangs IV so veröffentlicht, daß andere Vertragsparteien und Lieferanten davon Kenntnis nehmen können. Die Vertragsparteien sind bereit, auf Ersuchen ihre öffentlichen Beschaffungsverfahren jeder anderen Vertragspartei zu erläutern. Die Beschaffungsstellen sind bereit, auf Ersuchen jedem Lieferanten aus einem Land, das Vertragspartei ist, ihre Beschaffungspraktiken und -verfahren zu erläutern. 2. Die Beschaffungsstellen teilen auf Ersuchen eines Lieferanten innerhalb kürzerster Frist sachdienliche Angaben über die Gründe mit, aus denen der Antrag dieses Lieferanten auf Qualifikation für die Lieferantenliste abgelehnt oder dieser Lieferant nicht zur Angebotsabgabe eingeladen oder zugelassen wurde. 3. Die Beschaffungsstellen unterrichten innerhalb kürzester Frist und in keinem Fall später als sieben Arbeitstage nach der Zuschlagserteilung die erfolglosen Bieter durch schriftliche Mitteilung oder Veröffentlichung, daß der Zuschlag erteilt worden ist. 4. Auf Ersuchen eines erfolglosen Bieters teilt die Beschaffungsstelle diesem innerhalb kürzester Frist sachdienliche Angaben über die Gründe mit, aus denen das Angebot nicht berücksichtigt wurde, einschließlich der charakteristischen Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie des Namens des erfolgreichen Bieters. 5. Die Beschaffungsstellen richten eine Kontaktstelle ein, um erfolglosen Bietern, die mit der Erklärung für die Nichtberücksichtigung ihres Angebots nicht zufrieden sind oder weitere Fragen bezueglich der Zuschlagserteilung haben, zusätzliche Auskünfte zu erteilen. Es sind auch Verfahren vorzusehen für die Anhörung und Prüfung von Beschwerden, die sich im Zusammenhang mit einer der Phasen des Beschaffungsvorgangs ergeben können, um sicherzustellen, daß Streitfälle im Rahmen dieses Übereinkommens zwischen den Lieferanten und den betreffenden Beschaffungsstellen in grösstmöglichem Umfang gerecht und ohne Verzögerung beigelegt werden. 6. Die Regierung des erfolglosen Bieters, die Vertragspartei ist, kann unbeschadet des Artikels VII zusätzliche Auskünfte über die Zuschlagserteilung einholen, soweit dies notwendig ist, um sicherzugehen, daß der Kauf ordnungsgemäß und unparteiisch vor sich gegangen ist. Zu diesem Zweck erteilt die Regierung, die den Kauf tätigt, Auskunft über die charakteristischen Merkmale und relativen Vorteile der ausgewählten Angebote sowie über den Zuschlagspreis. Die Regierung darf die letztgenannte Auskunft normalerweise weitergeben, sofern sie von diesem Recht mit Zurückhaltung Gebrauch macht. Würde die Weitergabe dieser Auskunft den Wettbewerb bei zukünftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf diese Auskunft nur nach Konsultationen und mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt, weitergegeben werden. 7. Verfügbare Angaben über einzelne Zuschlagserteilungen sind auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei mitzuteilen. 8. Würde die Weitergabe vertraulicher Angaben, die einer Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden, die Durchführung von Rechtsvorschriften behindern, oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den gerechten Wettbewerb zwischen den Lieferanten beeinträchtigen, so dürfen diese Angaben nicht ohne formelle Ermächtigung durch die Vertragspartei, die sie zur Verfügung stellt, weitergegeben werden. 9. Die Vertragsparteien stellen jährlich Statistiken über ihre Käufe zusammen und übermitteln sie dem Ausschuß. Diese Berichte enthalten folgende Angaben über die Aufträge, die von allen unter dieses Übereinkommen fallenden Beschaffungsstellen vergeben worden sind: a) eine globale Statistik des geschätzten Wertes der vergebenen Aufträge über und unter dem Schwellenwert; b) eine Statistik über Zahl und Gesamtwert der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen, Warenkategorien und entweder Staatsangehörigkeit des erfolgreichen Anbieters oder Ursprungsland der Ware auf der Grundlage eines anerkannten Handels- oder anderen geeigneten Klassifikationssystems; c) eine Statistik über Gesamtzahl und Gesamtwert der Aufträge, die in jedem der Fälle nach Artikel V Absatz 15 vergeben wurden. Artikel VII Durchsetzung der Verpflichtungen Institutionen 1. Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein "Ausschuß für das öffentliche Beschaffungswesen" - im folgenden "der Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten, und um alle anderen Aufgaben zu erfuellen, die ihm von den Vertragsparteien zugewiesen werden können. 2. Der Ausschuß kann aus bestimmtem Anlaß nach dem Verfahren und für die Zwecke des Absatzes 8 Sondergruppen (panels) sowie Arbeitsgruppen und sonstige Untergruppen einsetzen, die die Aufgaben erfuellen, die ihnen vom Ausschuß übertragen werden. Konsultationen 3. Jede Vertragspartei prüft Vorstellungen einer anderen Vertragspartei, welche das Funktionieren dieses Übereinkommens betreffen, wohlwollend und gibt ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen. 4. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder daß das Erreichen eines der Ziele dieses Übereinkommens behindert wird, so kann diese Vertragspartei zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Regelung der Angelegenheit schriftlich um Konsultationen mit der oder den betreffenden Vertragsparteien ersuchen. Jede Vertragspartei prüft wohlwollend Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Konsultationen. Die betreffenden Vertragsparteien leiten die beantragten Konsultationen innerhalb kürzester Frist ein. 5. Die Vertragsparteien, die an Konsultationen über eine bestimmte Angelegenheit beteiligt sind, welche die Anwendung dieses Übereinkommens berührt, liefern vorbehaltlich Artikel VI Absatz 8 Auskünfte zu dieser Angelegenheit und versuchen, diese Konsultationen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne abzuschließen. Streitbeilegung 6. Wurde durch Konsultationen nach Absatz 4 zwischen den beteiligten Vertragsparteien keine zufriedenstellende Lösung erreicht, so tritt der Ausschuß auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens zusammen, um die Angelegenheit im Hinblick auf die Erleichterung einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu untersuchen. 7. Wurde nach genauer Prüfung durch den Ausschuß nach Absatz 6 innerhalb von 3 Monaten keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht, so setzt der Ausschuß auf Antrag einer Streitpartei eine Sondergruppe ein, die a) die Angelegenheit untersucht; b) regelmässig mit den Streitparteien berät und ihnen die Möglichkeit gibt, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden; c) Stellungnahmen zum Sachverhalt abgibt, soweit er mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängt, und Feststellungen trifft, die dem Ausschuß dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen. 8. Um die Bildung von Sondergruppen zu erleichtern, führt der Vorsitzende des Ausschusses eine informelle Auswahlliste der Namen von Beamten, die hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen besitzen. In diese Liste können auch Personen aufgenommen werden, die nicht Beamte sind. Die Vertragsparteien werden eingeladen, zu Beginn eines jeden Jahres dem Vorsitzenden des Ausschusses einen oder zwei Sachverständige zu bezeichnen, die sie für die Mitarbeit in einer Sondergruppe zur Verfügung stellen würden. Wird nach Absatz 7 eine Sondergruppe eingesetzt, so schlägt der Vorsitzende innerhalb von sieben Tagen den Streitparteien die Zusammensetzung der aus drei oder fünf Mitgliedern - vorzugsweise Beamten - bestehenden Sondergruppe vor. Die unmittelbar betroffenen Parteien äussern sich innerhalb von sieben Arbeitstagen zu der Benennung der Mitglieder der Sondergruppe durch den Vorsitzenden und lehnen Benennungen ausser bei zwingenden Gründen nicht ab. Angehörige von Ländern, deren Regierungen Streitparteien sind, können nicht Mitglieder der mit dem Streitfall befassten Sondergruppe sein. Die Mitglieder einer Sondergruppe werden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer Sondergruppe zu behandelnden Fragen erteilen. 9. Jede Sondergruppe gibt sich ihre eigenen Verfahrensregeln. Alle Vertragsparteien, die ein wesentliches Interesse an der Angelegenheit haben und dies dem Ausschuß notifiziert haben, erhalten Gelegenheit, angehört zu werden. Jede Sondergruppe kann sich mit allen ihr geeignet erscheinenden Stellen beraten und von diesen Auskünfte einholen. Bevor eine Sondergruppe solche Auskünfte bei einer unter die Hoheit einer Vertragspartei fallenden Stelle einholt, unterrichtet sie die Regierung dieser Vertragspartei. Die Vertragsparteien beantworten jedes von einer Sondergruppe für notwendig und zweckmässig gehaltene Auskunftsersuchen innerhalb kürzester Frist und ausführlich. Der Sondergruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der Sondergruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so wird nach Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person eine diesbezuegliche nichtvertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung gestellt. Kann in einem Streitfall keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht werden oder bezieht sich ein Streitfall auf die Auslegung dieses Übereinkommens, so sollte die Sondergruppe den Streitparteien zunächst den beschreibenden Teil ihres Berichtes und danach ihre Schlußfolgerungen oder eine Kurzfassung davon vorlegen, und zwar eine angemessene Zeit vor der Übermittlung an den Ausschuß. Geht es nicht um eine Auslegung dieses Übereinkommens und wurde eine bilaterale Lösung erreicht, so kann sich der Bericht der Sondergruppe auf eine kurze Beschreibung des Falles und auf die Feststellung beschränken, daß eine Lösung erreicht wurde. 10. Die von der Sondergruppe benötigte Zeit hängt vom jeweiligen Fall ab. Die Sondergruppen sollten bestrebt sein, dem Ausschuß ihre Untersuchungsergebnisse und gegebenenfalls Empfehlungen ohne unnötige Verzögerungen zu übermitteln, und zwar normalerweise innerhalb von vier Monaten nach der Einsetzung der Sondergruppe, wobei sie zu berücksichtigen haben, daß der Ausschuß sicherzustellen hat, daß dringende Fälle innerhalb kürzester Frist beigelegt werden. Durchsetzung 11. Nach Abschluß der Untersuchung oder nach Vorlage des Berichtes einer Sondergruppe, Arbeitsgruppe oder sonstigen Untergruppe an den Ausschuß prüft dieser die Angelegenheit innerhalb kürzester Frist. Hinsichtlich dieser Berichte wird der Ausschuß normalerweise innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt des Berichtes tätig, sofern er diese Frist nicht verlängert ; er kann unter anderem a) eine Feststellung des Sachverhalts treffen; b) Empfehlungen an eine oder mehrere Vertragsparteien richten und/oder c) jede andere ihm geeignet erscheinende Entscheidung treffen. Alle Empfehlungen des Ausschusses müssen auf eine positive Lösung der Angelegenheit auf der Grundlage der operativen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der in der Präambel festgelegten Ziele gerichtet sein. 12. Sieht sich eine Vertragspartei, an die Empfehlungen gerichtet sind, ausserstande, diese auszuführen, so sollte sie dies innerhalb kürzester Frist gegenüber dem Ausschuß schriftlich begründen. In diesem Fall prüft der Ausschuß, welche weiteren Schritte geeignet erscheinen. 13. Der Ausschuß verfolgt jede Angelegenheit, in der er Empfehlungen ausgesprochen oder Entscheidungen getroffen hat. Gleichgewicht der Rechte und Verpflichtungen 14. Werden die Empfehlungen des Ausschusses von einer oder mehreren Streitparteien nicht angenommen und ist der Ausschuß der Ansicht, daß die Umstände hinreichend schwer wiegen, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, so kann er eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, in bezug auf eine oder mehrere andere Vertragsparteien die Anwendung dieses Übereinkommens auszusetzen, soweit er dies unter den gegebenen Umständen für angemessen erachtet. Artikel VIII Ausnahmebestimmungen zu dem Übereinkommen 1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern die Vertragsparteien nicht daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in bezug auf für die nationale Sicherheit od

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.