Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

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Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gen. Dazu gehören auch Dienstleistungen, die mit der Lieferung von Waren verbunden sind, wenn der Wert dieser Dienstleistungen den Wert der Waren nicht übersteigt, nicht aber eigentliche Dienstleistungsaufträge; b) alle Beschaffungsaufträge, deren Wert 150 000 SZR oder mehr beträgt (2). Die erforderliche Beschaffung darf nicht aufgeteilt werden, um den Wert der sich daraus ergebenden Aufträge unter 150 000 SZR zu senken. Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs an gleichartigen Waren mehrere Aufträge oder Aufträge in Teilen vergeben, so bildet der Gesamtwert dieser Aufträge, die während der auf den Erstauftrag folgenden 12 Monate vergeben werden, die Grundlage für die Anwendung dieses Übereinkommens; c) die Beschaffung durch Stellen, die unmittelbar oder im wesentlichen der Kontrolle der Vertragsparteien unterliegen, sowie durch andere bezeichnete Stellen, was die Beschaffungsverfahren und -praktiken betrifft. Bis zu der Überprüfung und den weiteren Verhandlungen gemäß den Schlußbestimmungen wird der Anwendungsbereich dieses Übereinkommens durch die Listen der Beschaffungsstellen in Anhang I und, soweit Berichtigungen oder Änderungen der Listen oder Änderungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens vorgenommen worden sind, deren Nachfolgestellen festgelegt. 2. Die Vertragsparteien unterrichten diejenigen ihrer Beschaffungsstellen, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, sowie die regionalen und lokalen Regierungen und Verwaltungen in ihren Hoheitsgebieten über die Ziele, Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens, insbesondere über die Bestimmungen betreffend die Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung, und lenken deren Aufmerksamkeit auf die sich daraus insgesamt ergebenden Vorteile der Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens. Artikel II Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung 1. In bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungswesen behandeln die Vertragsparteien umgehend und bedingungslos die Waren sowie die Lieferanten anderer Vertragsparteien, die Waren mit Ursprung in den Zollgebieten (einschließlich Freizonen) der Vertragsparteien anbieten, nicht ungünstiger als a) inländische Waren und Lieferanten und b) Waren und Lieferanten einer anderen Vertragspartei. 2. Absatz 1 gilt nicht für Zölle und Abgaben aller Art, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben sowie für andere Einfuhrbestimmungen und -formalitäten. 3. Die Vertragsparteien wenden auf Waren, die für unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungen aus anderen Vertragsparteien eingeführt werden, keine Ursprungsregeln an, die sich von den im normalen Handelsverkehr zum Zeitpunkt der Einfuhr auf Einfuhren der gleichen Waren aus den gleichen Vertragsparteien angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden. Artikel III Besondere und differenzierte Behandlung für Entwicklungsländer Ziele 1. Nach diesem Artikel ziehen die Vertragsparteien bei der Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer, vor allem der am wenigsten entwickelten Länder, gebührend in Betracht, und zwar im Hinblick darauf, daß es für diese Länder notwendig ist, a) ihre Zahlungsbilanz zu schützen und für die Durchführung von wirtschaftlichen Entwicklungsprogrammen angemessene Reserven zu sichern; b) die Errichtung oder Entwicklung inländischer Wirtschaftszweige, einschließlich der Entwicklung von Kleinbetrieben und Heimarbeit in ländlichen und rückständigen Gebieten, sowie die wirtschaftliche Entwicklung anderer Wirtschaftsbereiche zu fördern; c) Wirtschaftseinheiten so lange zu unterstützen, als sie ganz oder zu einem wesentlichen Teil von öffentlichen Aufträgen abhängig sind; (1)Im Rahmen dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Stellen" auch Behörden ("agencies"). (2)Bei Aufträgen unter diesem Schwellenwert erwägen die Vertragsparteien gemäß Artikel IX Absatz 6 die Anwendung des gesamten Übereinkommens oder von Teilen desselben. Sie überprüfen insbesondere die angewendeten Beschaffungspraktiken und -verfahren und die Anwendung der Bestimmungen über Nichtdiskriminierung und Transparenz bei solchen Aufträgen in bezug auf die Möglichkeit, Aufträge unter diesem Schwellenwert in dieses Übereinkommen einzubeziehen. d) ihre wirtschaftliche Entwicklung durch regionale oder weltweite Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern zu fördern, die den Vertragsparteien des GATT unterbreitet und von diesen nicht abgelehnt werden. 2. Bei der Ausarbeitung und Anwendung von Gesetzen, Vorschriften und Verfahren betreffend das öffentliche Beschaffungswesen erleichtern die Vertragsparteien im Einklang mit diesem Übereinkommen die Zunahme der Einfuhren aus den Entwicklungsländern im Bewusstsein der besonderen Probleme der am wenigsten entwikkelten Länder und der Länder, die sich auf einer niedrigen Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung befinden. Anwendungsbereich 3. Um sicherzustellen, daß die Entwicklungsländer diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten können, die mit ihren Entwicklungs- Finanz- und Handelsbedürfnissen vereinbar sind, werden in den Verhandlungen über die Listen der Beschaffungsstellen der Entwicklungsländer, die unter dieses Übereinkommen fallen, die Ziele nach Absatz 1 gebührend in Betracht gezogen. Die entwickelten Länder bemühen sich, bei der Erstellung ihrer Listen von Beschaffungsstellen, die unter dieses Übereinkommen fallen, Stellen aufzunehmen, die Waren kaufen, an deren Ausfuhr die Entwicklungsländer interessiert sind. Vereinbarte Ausnahmen 4. Entwicklungsländer können in den Verhandlungen über dieses Übereinkommen mit anderen Teilnehmern für bestimmte Beschaffungsstellen oder Waren, die in ihren Listen der Beschaffungsstellen enthalten sind, allseits annehmbare Ausnahmen aushandeln, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles gebührend in Betracht zu ziehen sind. In solchen Verhandlungen sind die in Absatz 1 a) bis c) angeführten Überlegungen gebührend zu berücksichtigen. Entwicklungsländer, die an regionalen oder weltweiten Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern nach Absatz 1 d) teilnehmen, können unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles auch Ausnahmen von ihren Listen aushandeln, wobei sie unter anderem die in den betreffenden regionalen oder weltweiten Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen sowie insbesondere solche Waren in Betracht ziehen, die Gegenstand gemeinsamer industrieller Entwicklungsprogramme sein können. 5. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien ihre Listen der Beschaffungsstellen gemäß den in Artikel IX Absatz 5 enthaltenen Bestimmungen über die Änderung solcher Listen und unter Berücksichtigung ihrer Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse ändern, oder sie können den Ausschuß ersuchen, für bestimmte Beschaffungsstellen oder Waren, die in ihren Listen der Beschaffungsstellen enthalten sind, Ausnahmen von den Bestimmungen über die Inländerbehandlung zu gewähren, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles und die Bestimmungen von Absatz 1 a) bis c) gebührend zu berücksichtigen sind. Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien können nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens den Ausschuß ersuchen, angesichts ihrer Teilnahme an regionalen oder weltweiten Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern für bestimmte Beschaffungsstellen oder Waren, die in ihren Listen enthalten sind, Ausnahmen zu gewähren, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles und die Bestimmungen von Absatz 1 d) gebührend zu berücksichtigen sind. Jeder Antrag auf Änderung einer Liste, den ein Entwicklungsland unter den Vertragsparteien an den Ausschuß richtet, muß für den Antrag sachdienliche Unterlagen oder solche Angaben enthalten, die für die Behandlung der Angelegenheit notwendig sein können. 6. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend für Entwicklungsländer, die diesem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten. 7. Vereinbarte Ausnahmen, wie sie in den Absätzen 4, 5 und 6 erwähnt sind, unterliegen der Überprüfung gemäß Absatz 13. Technische Hilfe für Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien 8. Entwickelte Länder unter den Vertragsparteien leisten auf Ersuchen jede technische Hilfe, die ihrer Ansicht nach für die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien bei der Lösung ihrer Probleme des öffentlichen Beschaffungswesens zweckmässig ist. 9. Diese Hilfe, die auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung zwischen Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien gewährt wird, bezieht sich unter anderem auf: die Lösung besonderer technischer Probleme, die sich auf die Vergabe eines bestimmten Auftrags beziehen; jedes andere Problem, dessen Behandlung im Rahmen dieser Hilfe zwischen der entsprechenden Vertragspartei und einer anderen Vertragspartei vereinbart wird. Informationszentren 10. Entwickelte Länder unter den Vertragsparteien errichten entweder allein oder gemeinsam Informationszentren, um angemessene Auskunftsersuchen von Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien zu beantworten ; diese Auskunftsersuchen können sich unter anderem auf Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das öffentliche Beschaffungswesen beziehen sowie auf veröffentlichte Bekanntmachungen geplanter Käufe, Anschriften der unter dieses Übereinkommen fallenden Beschaffungsstellen sowie Art und Menge der gekauften oder zu kaufenden Waren, einschließlich verfügbarer Angaben über zukünftige Vergaben. Auch der Ausschuß kann ein Informationszentrum errichten. Besondere Behandlung für die am wenigsten entwickelten Länder 11. Im Hinblick auf Absatz 6 der Erklärung von Tokio wird den am wenigsten entwickelten Ländern unter den Vertragsparteien und den Lieferanten in diesen Ländern für Ursprungswaren dieser Länder im Rahmen aller allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien eine besondere Behandlung gewährt. Vertragsparteien können die Vorteile dieses Übereinkommens auch Lieferanten in den am wenigsten entwickelten Ländern, die nicht Vertragsparteien sind, für Ursprungswaren dieser Länder gewähren. 12. Entwickelte Länder unter den Vertragsparteien gewähren auf Ersuchen möglichen Bietern aus den am wenigsten entwickelten Ländern die ihnen zweckmässig erscheinende Hilfe beim Unterbreiten der Angebote und bei der Auswahl der Waren, die für die Beschaffungsstellen in den entwickelten Ländern sowie für die Lieferanten aus den am wenigsten entwickelten Ländern von Interesse sein können, und unterstützen die Bieter bei der Einhaltung von technischen Vorschriften und Normen für Waren, die Gegenstand des geplanten Kaufes sind. Überprüfung 13. Der Ausschuß überprüft jährlich die Durchführung und Wirksamkeit dieses Artikels und nimmt alle drei Jahre aufgrund der von den Vertragsparteien unterbreiteten Berichte eine umfassende Überprüfung vor, um die Auswirkungen dieses Artikels zu beurteilen. Um die weitestgehende Anwendung dieses Übereinkommens, insbesondere des Artikels II, zu erreichen, und im Hinblick auf den Entwicklungsstand und die Finanz- und Handelslage der betreffenden Entwicklungsländer untersucht der Ausschuß als Teil der alle drei Jahre stattfindenden Überprüfung, ob die nach den Absätzen 4 bis 6 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen zu ändern sind oder ihre Geltungsdauer verlängert werden soll. 14. Im Laufe weiterer Verhandlungsrunden nach Artikel IX Absatz 6 prüfen die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien die Möglichkeit, ihre Listen der Beschaffungsstellen im Hinblick auf ihre Wirtschafts-, Finanz- und Handelslage zu erweitern. Artikel IV Technische Spezifikationen 1. Technische Spezifikationen, die die Merkmale einer zu kaufenden Ware festlegen, wie Qualität, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, Prüfung und Prüfverfahren, Bildzeichen, Terminologie, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, sowie die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich der Konformitätsbescheinigung werden nicht in der Absicht ausgearbeitet, angenommen oder angewendet, Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen, und dürfen nicht die Wirkung haben, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. 2. Von den Beschaffungsstellen vorgeschriebene technische Spezifikationen werden, soweit angebracht, a) eher in bezug auf die Leistung als in bezug auf die Konstruktion umschrieben; b) auf internationale Normen, nationale technische Vorschriften oder anerkannte nationale Normen gestützt. 3. Anforderungen oder Hinweise in bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung oder Hersteller sind nicht zulässig, es sei denn, daß es keine hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt, und sofern in die Vergabeunterlagen die Worte "oder gleichwertig" einbezogen werden. Artikel V Vergabeverfahren 1. Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die Vergabeverfahren ihrer Beschaffungsstellen mit den unten angeführten Bestimmungen im Einklang stehen. Offene Verfahren im Sinne dieses Übereinkommens sind die Verfahren, bei denen alle interessierten Lieferanten ein Angebot abgeben können. Nicht offene Verfahren im Sinne dieses Übereinkommens sind die Verfahren, bei denen nach Absatz 7 und anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels diejenigen Lieferanten ein Angebot abgeben können, die von der Beschaffungsstelle dazu eingeladen wurden. Freihändige Vergabe im Sinne dieses Übereinkommens ist dasjenige Verfahren, bei dem sich eine Beschaffungsstelle, jedoch nur unter den Bedingungen nach Absatz 15, mit Lieferanten einzeln in Verbindung setzt. Qualifikation der Lieferanten 2. Beschaffungsstellen dürfen bei der Qualifikation der Lieferanten nicht zwischen ausländischen Lieferanten oder in- und ausländischen Lieferanten diskriminieren. Die Qualifikationsverfahren haben mit den folgenden Bestimmungen im Einklang zu stehen: a) alle Bedingungen für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren sind rechtzeitig zu veröffentlichen, um es den interessierten Lieferanten zu ermöglichen, das Qualifikationsverfahren zu beginnen und, soweit dies mit einer effizienten Abwicklung des Beschaffungsverfahrens vereinbar ist, abzuschließen; b) alle von den Lieferanten zu erfuellenden Teilnahmebedingungen, einschließlich finanzieller Garantien, technischer Qualifikationen und Informationen, die zum Nachweis der finanziellen, kommerziellen und technischen Leistungsfähigkeit der Lieferanten dienen, sowie die Nachprüfung der Qualifikationen dürfen für ausländische Lieferanten nicht ungünstiger sein als für inländische und dürfen nicht zur Diskriminierung zwischen ausländischen Lieferanten führen; c) das Verfahren für die Qualifikation der Lieferanten und die dafür erforderliche Zeit dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ausländischen Lieferanten von der Lieferantenliste auszuschließen oder zu verhindern, daß für einen bestimmten geplanten Kauf ausländische Lieferanten in Betracht gezogen werden. Die Beschaffungsstellen anerkennen diejenigen in- und ausländischen Lieferanten als qualifiziert, die die Teilnahmebedingungen für einen bestimmten geplanten Kauf erfuellen. Lieferanten, die die Teilnahme an einem bestimmten geplanten Kauf beantragen, sich aber noch nicht qualifiziert haben sollten, werden auch in Betracht gezogen, sofern genügend Zeit vorhanden ist, um das Qualifikationsverfahren abzuschließen; d) Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Lieferanten führen, sorgen dafür, daß alle qualifizierten Lieferanten auf Antrag innerhalb angemessen kurzer Frist in diese Listen aufgenommen werden; e) jeder Lieferant, der seine Aufnahme als qualifizierter Lieferant beantragt hat, wird von den betreffenden Beschaffungsstellen von der getroffenen Entscheidung benachrichtigt. Qualifizierten Lieferanten, die auf den ständigen Listen der Beschaffungsstellen stehen, wird auch mitgeteilt, wenn derartige Listen abgeschafft oder sie daraus gestrichen werden; f) keine Bestimmung der Buchstaben a) bis e) steht dem entgegen, daß ein Lieferant wegen Konkurs, unwahrer Erklärungen oder aus anderen Gründen ausgeschlossen wird, sofern dies mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung vereinbar ist. Bekanntmachung eines geplanten Kaufes und Vergabeunterlagen 3. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen für jeden geplanten Kauf eine Bekanntmachung im entsprechenden Publikationsorgan nach Anhang II. Eine derartige Bekanntmachung gilt als Einladung zur Teilnahme an offenen oder nicht offenen Vergabeverfahren. 4. Jede Bekanntmachung eines geplanten Kaufes enthält die folgenden Angaben: a) Art und Menge der Waren, die zu liefern sind oder deren Kauf im Falle von Aufträgen für wiederkehrende Lieferungen vorgesehen ist; b) die Angabe, ob das Verfahren offen oder nicht offen ist; c) gegebenenfalls vorgesehene Liefertermine; d) Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Antrags auf Einladung zur Angebotsabgabe oder auf Qualifikation zur Aufnahme in die Lieferantenliste oder für die Entgegennahme von Angeboten sowie die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote abzugeben sind; e) die Anschrift der Beschaffungsstelle, die den Zuschlag erteilt und die Angaben liefert, die für den Erhalt der Spezifikationen und anderer Dokumente notwendig sind; f) alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Lieferanten verlangt werden; g) Höhe der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsbedingungen. Die Beschaffungsstelle veröffentlicht in einer der Amtssprachen des GATT eine Zusammenfassung der Bekanntmachung des geplanten Kaufes, die mindestens folgendes enthält: i) Gegenstand des Auftrages; ii) Fristen für das Einreichen der Angebote oder der Anträge auf Einladung zur Angebotsabgabe ; und iii) Anschriften, bei denen die Auftragsunterlagen angefordert werden können. 5. Um einen optimal wirksamen internationalen Wettbewerb bei den nicht offenen Verfahren zu gewährleisten, laden die Beschaffungsstellen für jeden geplanten Kauf die grösstmögliche mit einer effizienten Abwicklung der Beschaffung zu vereinbarende Zahl von in- und ausländischen Lieferanten zur Angebotsabgabe ein. Sie wählen die Lieferanten, die an dem Verfahren teilnehmen sollen, in gerechter und nichtdiskriminierender Weise aus. 6. a) Für nicht offene Verfahren machen Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Lieferanten führen, jährlich in einem der Publikationsorgane nach Anhang III folgendes bekannt: i) die Aufzählung der geführten Listen einschließlich ihrer Überschriften nach Waren oder Warenkategorien, die über diese Listen eingekauft werden; ii) die von den möglichen Lieferanten für die Aufnahme in diese Listen zu erfuellenden Bedingungen und die Methode, nach denen jede dieser Bedingungen von der betreffenden Beschaffungsstelle überprüft wird; iii) die Gültigkeitsdauer der Listen und die Formalitäten für deren Erneuerung. b) Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Lieferanten führen, können aus diesen Listen diejenigen Lieferanten auswählen, die sie zur Angebotsabgabe einladen. Jede Auswahl hat den Lieferanten in diesen Listen gerechte Möglichkeiten zu bieten. c) Beantragt nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz 3 ein noch nicht qualifizierter Lieferant die Teilnahme an einem Verfahren, so leitet die Beschaffungsstelle unverzueglich das Qualifikationsverfahren ein. 7. Beantragen Lieferanten die Beteiligung an einem bestimmten geplanten Kauf, so ist ihnen die Abgabe des Angebots zu gestatten, und sie sind in Betracht zu ziehen, sofern im Falle von noch nicht qualifizierten Lieferanten genügend Zeit vorhanden ist, um das Qualifikationsverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 abzuschließen. Die Zahl der zusätzlichen Lieferanten, denen die Teilnahme gestattet wird, wird nur aus Gründen der effizienten Abwicklung der Beschaffung begrenzt. 8. Wird es nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eines geplanten Kaufes, aber noch vor dem in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Termin für die Öffnung oder die Entgegennahme von Angeboten notwendig, die Bekanntmachung zu ändern oder neu zu veröffentlichen, so ist die Änderung oder die neue Bekanntmachung genauso zu verbreiten wie die ursprünglichen Unterlagen, auf die sich die Änderung bezieht. Jede wichtige Angabe, die einem Lieferanten in bezug auf einen bestimmten geplanten Kauf gemacht wird, ist gleichzeitig allen anderen betroffenen Lieferanten mitzuteilen, und zwar so rechtzeitig, daß die Lieferanten diese Angabe berücksichtigen und sich danach richten können. 9. a) Jede festgesetzte Frist muß so bemessen sein, daß es sowohl ausländischen als auch inländischen Lieferanten möglich ist, Angebote einzureichen, bevor das Verfahren geschlossen wird. Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichtigen die Beschaffungsstellen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, Umstände wie Komplexität des geplanten Kaufes, voraussichtliches Ausmaß der Vergabe von Unteraufträgen und übliche Zeit für die Übermittlung von Angeboten durch die Post von in- und ausländischen Orten aus. b) Soweit dies mit den angemessenen Bedürfnissen der Beschaffungsstellen zu vereinbaren ist, wird bei der Festsetzung eines Liefertermins die für die Beförderung der Waren von den verschiedenen Lieferorten üblicherweise erforderliche Zeit berücksichtigt. 10. a) Bei offenen Verfahren darf die Frist für die Entgegennahme der Angebote in keinem Fall kürzer sein als dreissig Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Absatz 3. b) Bei nicht offenen Verfahren, bei denen keine ständige Liste qualifizierter Lieferanten verwendet wird, darf die Frist für die Vorlage des Antrags auf Einladung zur Angebotsabgabe in keinem Fall kürzer sein als dreissig Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Absatz 3 ; die Frist für die Entgegennahme von Angeboten darf in keinem Fall kürzer sein als dreissig Tage, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe ergeht. c) Bei nicht offenen Verfahren, bei denen eine ständige Liste qualifizierter Lieferanten verwendet wird, darf die Frist für die Entgegennahme von Angeboten in keinem Fall kürzer sein als dreissig Tage, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe erstmalig ergeht. Fällt der Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe erstmalig ergeht, nicht mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Absatz 3 zusammen, so dürfen in keinem Fall weniger als dreissig Tage zwischen diesen Zeitpunkten liegen. d) Die Fristen nach a), b) und c) können verkürzt werden, wenn eine von der Beschaffungsstelle gebührend begründete Dringlichkeit die betreffenden Fristen unpraktikabel macht oder wenn es sich um die zweite oder eine weitere Veröffentlichung nach Absatz 4 betreffend Aufträge für wiederkehrende Lieferungen handelt. 11. Gestattet eine Beschaffungsstelle bei Vergabeverfahren, daß Angebote in mehreren Sprachen eingereicht werden, so muß eine dieser Sprachen eine der Amtssprachen des GATT sein. 12. Die den Lieferanten zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen enthalten alle Angaben, die für sie notwendig sind, um entsprechende Angebote einreichen z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.