Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

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Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Natur beziehen. 14.18. Die von den Sondergruppen benötigte Zeit hängt vom jeweiligen Fall ab. Sie sollten bestrebt sein, dem Ausschuß ihre Untersuchungsergebnisse und gegebenenfalls Empfehlungen ohne unnötige Verzögerung zu übermitteln, und zwar normalerweise innerhalb von vier Monaten nach der Einsetzung der Sondergruppe. Durchsetzung 14.19. Nach Abschluß der Untersuchung oder nach Vorlage des Berichtes einer technischen Sachverständigengruppe, einer Arbeitsgruppe, einer Sondergruppe oder einer anderen Gruppe an den Ausschuß prüft dieser die Angelegenheit innerhalb kürzester Frist. Hinsichtlich der Berichte der Sondergruppen wird der Ausschuß normalerweise innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt des Berichtes tätig, sofern er diese Frist nicht verlängert ; er kann unter anderem eine Feststellung des Sachverhalts treffen oder Empfehlungen an eine oder mehrere Vertragsparteien richten oder jede andere ihm geeignet erscheinende Entscheidung treffen. 14.20. Sieht sich eine Vertragspartei, an die Empfehlungen gerichtet sind, ausserstande, diese auszuführen, so sollte sie dies innerhalb kürzester Frist gegenüber dem Ausschuß schriftlich begründen. In diesem Fall prüft der Ausschuß, welche weiteren Schritte geeignet erscheinen. 14.21. Ist der Ausschuß der Ansicht, daß die Umstände hinreichend schwer wiegen, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, so kann er eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, in bezug auf jede andere Vertragspartei die Erfuellung von Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auszusetzen, soweit er dies unter den gegebenen Umständen für angemessen hält. In diesem Fall kann der Ausschuß unter anderem die Erfuellung von Verpflichtungen einschließlich der in Artikel 5 bis 9 genannten Verpflichtungen aussetzen, um den gegenseitigen wirtschaftlichen Vorteil und das Gleichgewicht der Rechte und Verpflichtungen wiederherzustellen. 14.22. Der Ausschuß verfolgt jede Angelegenheit, in der er Empfehlungen ausgesprochen oder Entscheidungen getroffen hat. Sonstige Bestimmungen betreffend die Streitbeilegung Verfahren 14.23. Entstehen zwischen Vertragsparteien über Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen Streitigkeiten, so sollten sie die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Übereinkommen ausschöpfen, bevor sie von den ihnen nach dem GATT zustehenden Rechten Gebrauch machen. Die Vertragsparteien anerkennen, daß in Fällen, die auf diese Art und Weise an die Vertragsparteien verwiesen wurden, jede Feststellung, Empfehlung oder Entscheidung nach Artikel 14 Absätze 9 bis 18 von den Vertragsparteien in Betracht gezogen werden kann, soweit diese sich auf Fragen betreffend gleichwertige Rechte und Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen beziehen. Nehmen Vertragsparteien Artikel XXIII des GATT in Anspruch, so gründet sich eine Entscheidung nach diesem Artikel ausschließlich auf Bestimmungen des GATT. Verpflichtungsniveau 14.24. Die Bestimmungen über die Streitbeilegung können angewandt werden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß eine andere Vertragspartei keine zufriedenstellenden Ergebnisse nach Artikel 3, 4, 6, 8 und 9 erzielt hat und ihre Handelsinteressen erheblich beeinträchtigt werden. In dieser Hinsicht müssen solche Ergebnisse den in Artikel 2, 5 und 7 vorgesehenen Ergebnissen gleichwertig sein, als ob die betreffende Stelle Vertragspartei wäre. Verfahren und Produktionsmethoden 14.25. Die Verfahren zur Streitbeilegung können auch angewandt werden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen dadurch umgangen werden, daß Anforderungen mehr in bezug auf Verfahren und Produktionsmethoden als in bezug auf Merkmale von Waren umschrieben werden. Rückwirkung 14.26. Wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß technische Vorschriften, Normen oder Methoden zum Nachweis der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften, Normen oder Kennzeichnungssystemen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens bestehen, nicht mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, unterliegen derartige Vorschriften, Normen, Methoden und Systeme den Artikeln 13 und 14 dieses Übereinkommens, soweit diese anwendbar sind. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 15 Schlußbestimmungen Annahme und Beitritt 15.1. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf. 15.2. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf, und zwar unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen. 15.3. Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT. 15.4. In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens. Vorbehalte 15.5. Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nur mit Zustimmung der anderen Vertragsparteien gemacht werden. Inkrafttreten 15.6. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1980 für die Regierungen (1) in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft. Überprüfung 15.7. Jede Vertragspartei teilt dem Ausschuß innerhalb kürzester Frist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei die Maßnahmen mit, die bestehen oder getroffen werden, um die Durchführung und Handhabung des Übereinkommens sicherzustellen. Alle späteren Änderungen solcher Maßnahmen werden dem Ausschuß gleichfalls mitgeteilt. 15.8. Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet die Vertragsparteien des GATT jährlich über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum. 15.9. Der Ausschuß überprüft nicht später als mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und sodann jeweils mit Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren das Funktionieren und die Durchführung dieses Übereinkommens einschließlich der Bestimmungen über die Transparenz mit dem Ziel, die Rechte und Verpflichtungen dieses Übereinkommens anzupassen, sofern dies zur Sicherstellung des gegenseitigen wirtschaftlichen Vorteils und des Gleichgewichts der Rechte und Verpflichtungen unbeschadet des Artikels 12 notwendig ist, und, falls zweckmässig, Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen vorzuschlagen. Änderungen 15.10. Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist. Rücktritt 15.11. Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jede Vertragspartei kann im Fall einer solchen Notifizierung beantragen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt. Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Parteien 15.12. Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt. Anhänge 15.13. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens. Sekretariat 15.14. Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen. Hinterlegung 15.15. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben nach Artikel 15 Absatz 10 übermittelt und jede Annahme dieses Übereinkommens und jeden Beitritt zu demselben nach Artikel 15 Absätze 1 bis 3 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Artikel 15 Absatz 11 notifiziert. Registrierung 15.16. Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. (1)Der Begriff "Regierung" umfasst auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. ANHANG 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR DIE SPEZIFISCHEN ZWECKE DIESES ÜBEREINKOMMENS Anmerkung : Die Hinweise auf die Definitionen internationaler Normenorganisationen in den erläuternden Bemerkungen entsprechen dem Stand von März 1979. 1. Technische Spezifikation Eine Spezifikation, die in einem Dokument enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses festlegt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen. Sie kann unter anderem oder ausschließlich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen, Prüfung und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung für eine Ware enthalten. Erläuternde Bemerkung: Dieses Übereinkommen betrifft nur technische Spezifikationen, die sich auf Erzeugnisse beziehen. Daher wurde der Wortlaut der entsprechenden Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung geändert, um Dienstleistungen und Anleitungen für die Praxis auszuklammern. 2. Technische Vorschriften Eine technische Spezifikation einschließlich der anwendbaren Verwaltungsbestimmungen, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Erläuternde Bemerkung: Der Wortlaut weicht von der entsprechenden Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung ab, da sich die letztere auf die Definition von Vorschrift bezieht, die in diesem Übereinkommen nicht definiert wird. Darüber hinaus enthält die Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung ein normatives Element, das in den operativen Bestimmungen dieses Übereinkommens enthalten ist. Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst die Definition auch eine Norm, deren Einhaltung nicht durch eine besondere Verordnung, sondern aufgrund eines allgemeinen Gesetzes zwingend vorgeschrieben ist. 3. Norm Eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist. Erläuternde Bemerkung: Die entsprechende Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung enthält verschiedene normative Elemente, die in der obigen Definition nicht enthalten sind. Daher sind technische Spezifikationen, die sich nicht auf einen Konsens gründen, von diesem Übereinkommen erfasst. Diese Definition umfasst nicht technische Spezifikationen, die von einzelnen Unternehmen für ihre eigenen Anforderungen bezueglich der Erzeugung oder des Verbrauchs ausgearbeitet wurden. Der Begriff Organisation schließt auch nationale Normungssysteme ein. 4. Internationale Organisation oder internationales System Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen zumindest aller Vertragsparteien dieses Übereinkommens als Mitglieder beitreten können. 5. Regionale Organisation oder regionales System Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen nur einiger Vertragsparteien als Mitglieder beitreten können. 6. Stelle der Zentralregierung Die Zentralregierung, ihre Ministerien und Abteilungen oder jede andere der Aufsicht der Zentralregierung unterstehende Stelle hinsichtlich der fraglichen Tätigkeit. Erläuternde Bemerkung: Im Fall der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft finden die Bestimmungen über die Zentralregierungen Anwendung. Es können jedoch regionale Organisationen oder Kennzeichnungssysteme innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft errichtet werden, welche dann den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend regionale Organisationen oder Kennzeichnungssysteme unterliegen. 7. Stelle einer lokalen Regierung oder Verwaltung Eine Regierung oder Verwaltung, die keine Zentralregierung ist (z.B. Mitglieder eines Bundesstaates, Provinzen, Länder, Kantone, Gemeinden usw.), ihre Ministerien oder Abteilungen oder jede der Aufsicht einer solchen Regierung oder Verwaltung unterstehende Stelle hinsichtlich der fraglichen Tätigkeit. 8. Nichtstaatliche Stelle Eine Stelle, die keine Stelle einer Zentralregierung und keine Stelle einer lokalen Regierung oder Verwaltung ist, einschließlich einer nichtstaadichen Stelle, die gesetzlich ermächtigt ist, eine technische Vorschrift durchzusetzen. 9. Normenorganisation Eine staatliche oder nichtstaatliche Stelle, deren anerkannte Tätigkeit unter anderem auch auf dem Gebiet der Normung liegt. 10. Internationale Norm Eine von einer internationalen Normenorganisation angenommene Norm. Erläuternde Bemerkung: Der Wortlaut unterscheidet sich von der entsprechenden Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung, damit er mit anderen Definitionen dieses Übereinkommens im Einklang steht. ANHANG 2 TECHNISCHE SACHVERSTÄNDIGENGRUPPEN Die folgenden Verfahren gelten für die nach Artikel 14 eingesetzten technischen Sachverständigengruppen. 1. Die Teilnahme an technischen Sachverständigengruppen ist auf Personen, vorzugsweise Beamte, beschränkt, die auf dem fraglichen Gebiet als Fachleute anerkannt sind und Erfahrungen besitzen. 2. Angehörige von Ländern, deren Zentralregierungen Streitparteien sind, dürfen nicht Mitglieder der mit dem Streitfall befassten technischen Sachverständigengruppe sein. Die Mitglieder technischer Sachverständigengruppen werden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer technischen Sachverständigengruppe zu behandelnden Fragen erteilen. 3. Die Streitparteien haben Zugang zu allen der technischen Sachverständigengruppen erteilten einschlägigen Auskünften, sofern diese nicht vertraulicher Natur sind. Der technischen Sachverständigengruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der technischen Sachverständigengruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so wird nach Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person eine diesbezuegliche nichtvertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung gestellt. 4. Um allseits zufriedenstellende Lösungen zwischen den Vertragsparteien zu begünstigen und deren Bemerkungen einzuholen, sollte jede technische Sachverständigengruppe zunächst den betroffenen Vertragsparteien den beschreibenden Teil ihres Berichtes und danach den Vertragsparteien, die Streitparteien sind, ihre Schlußfolgerungen und eine Kurzfassung davon vorlegen, und zwar eine angemessene Zeit vor der Übermittlung an die Vertragsparteien. ANHANG 3 SONDERGRUPPEN ("PANELS") Die folgenden Verfahren gelten für die nach Artikel 14 eingesetzten Sondergruppen. 1. Um die Bildung von Sondergruppen zu erleichtern, führt der Vorsitzende des Ausschusses eine informelle Auswahlliste von Beamten mit Fachkenntnissen auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen und der wirtschaftlichen Entwicklung. In diese Liste können auch Personen aufgenommen werden, die nicht Beamte sind. Die Vertragsparteien werden eingeladen, zu Beginn eines jeden Jahres dem Vorsitzenden des Ausschusses einen oder zwei Regierungssachverständige zu bezeichnen, die sie für die Mitarbeit in einer Sondergruppe zu Verfügung stellen würden. Wird nach Artikel 14.13 oder 14.14 eine Sondergruppe eingesetzt, so schlägt der Vorsitzende innerhalb von sieben Tagen die Zusammensetzung der aus drei oder fünf Mitgliedern - vorzugsweise Beamten - bestehenden Sondergruppe vor. Die unmittelbar betroffenen Vertragsparteien äussern sich innerhalb von sieben Arbeitstagen zu der Benennung der Mitglieder der Sondergruppe durch den Vorsitzenden und lehnen Benennungen ausser bei zwingenden Gründen nicht ab. Angehörige von Ländern, deren Zentralregierungen Streitparteien sind, können nicht Mitglieder der mit dem Streitfall befassten Sondergruppe sein. Die Mitglieder einer Sondergruppe werden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer Sondergruppe zu behandelnden Fragen erteilen. 2. Jede Sondergruppe gibt sich ihre eigenen Verfahrensregeln. Alle Parteien, die ein wesentliches Interesse an der Angelegenheit haben und dies dem Ausschuß mitgeteilt haben, erhalten Gelegenheit, angehört zu werden. Jede Sondergruppe kann sich mit allen ihr geeignet erscheinenden Stellen beraten und von diesen Auskünfte und technischen Rat einholen. Bevor eine Sondergruppe Auskünfte oder fachlichen Rat bei einer unter die Hoheit einer Vertragspartei fallenden Stelle einholt, unterrichtet sie die Regierung dieser Vertragspartei. Wenn derartige Beratungen mit zuständigen Stellen und Fachleuten notwendig sind, sollten sie im frühestmöglichen Stadium des Streitbeilegungsverfahrens stattfinden. Die Vertragspartei beantwortet jedes von einer Sondergruppe für notwendig und zweckdienlich erachtete Auskunftsersuchen innerhalb kürzester Frist und ausführlich. Der Sondergruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der Sondergruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so stellt die diese Auskunft erteilende Regierung oder Person eine diesbezuegliche nichtvertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung. 3. Konnten die Streitparteien zu keiner zufriedenstellenden Lösung gelangen, so legt die Sondergruppe ihre Untersuchungsergebnisse schriftlich vor. Der Bericht einer Sondergruppe enthält normalerweise eine Begründung ihrer Untersuchungsergebnisse und die von ihr ausgesprochenen Empfehlungen. Wurde eine bilaterale Lösung erreicht, so kann sich der Bericht der Sondergruppe auf eine kurze Beschreibung des Falles und auf die Feststellung beschränken, daß eine Lösung erreicht wurde. 4. Um allseits zufriedenstellende Lösungen zwischen den Vertragsparteien zu begünstigen und deren Bemerkungen einzuholen, sollte jede Sondergruppe zunächst den betroffenen Vertragsparteien den beschreibenden Teil ihres Berichtes und danach den Vertragsparteien, die Streitparteien sind, ihre Schlußfolgerungen und eine Kurzfassung davon vorlegen, und zwar eine angemessene Zeit vor der Übermittlung an die Vertragsparteien. (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNGSWESEN PRÄAMBEL DIE PARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS - im folgenden "die Vertragsparteien" genannt - IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister in der Erklärung von Tokio vom 14. September 1973 übereingekommen sind, das Ziel umfassender multilateraler Handelsverhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - im folgenden "Allgemeines Abkommen" oder "GATT" genannt - solle unter anderem darin liegen, nichttarifliche Maßnahmen oder, sofern dies nicht möglich ist, ihre handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Wirkungen abzubauen oder zu beseitigen und derartige Maßnahmen einer wirksameren internationalen Kontrolle zu unterstellen; IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister auch übereingekommen sind, es solle Ziel der Verhandlungen sein, zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu schaffen, und anerkannt haben, daß es von Bedeutung ist, unterschiedliche Maßnahmen in einer Art und Weise anzuwenden, die diesen Ländern - auf Gebieten, wo es möglich und zweckmässig ist - eine besondere und günstigere Behandlung bringt; ANERKENNEND, daß die Entwicklungsländer unter Berücksichtigung ihrer Zahlungsbilanzlage gezwungen sein können, vereinbarte differenzierte Maßnahmen zu treffen, um ihre wirtschaftlichen und sozialen Ziele zu erreichen und Wirtschaftsentwicklungsprogramme und -politiken durchzuführen, die auf die Hebung des Lebensstandards ihrer Bevölkerung gerichtet sind; IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister in der Erklärung von Tokio anerkannt haben, der besonderen Lage und den Problemen der am wenigsten entwickelten unter den Entwicklungsländern sei besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und daß sie die Notwendigkeit betont haben, diesen Ländern im Rahmen aller allgemeinen oder spezifischen Maßnahmen, die in den Verhandlungen zugunsten der Entwicklungsländer getroffen werden, eine besondere Behandlung zu gewähren; ANERKENNEND, daß es notwendig ist, einen vereinbarten internationalen Rahmen von Rechten und Pflichten betreffend Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens festzulegen, um eine grössere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels zu erreichen und den internationalen Rahmen für die Abwicklung des Welthandels zu verbessern; ANERKENNEND, daß Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens nicht ausgearbeitet, angenommen oder auf in- oder ausländische Waren und in- oder ausländische Lieferanten angewendet werden sollten, um inländische Waren oder Lieferanten zu schützen, und nicht zur Diskriminierung zwischen ausländischen Waren oder Lieferanten führen sollten; ANERKENNEND, daß es wünschenswert ist, für die Transparenz der Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens zu sorgen; ANERKENNEND, daß es notwendig ist, internationale Verfahren für die Notifizierung, Konsultation, Überwachung und Streitbeilegung zu schaffen, um eine gerechte, schnelle und wirksame Durchsetzung der internationalen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen zu sichern und das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten auf dem höchstmöglichen Stand zu erhalten - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel I Anwendungsbereich 1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf: a) alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die Beschaffung von Waren durch Stellen (1), die diesem Übereinkommen unterlie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.