Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t bei der Handhabung von Kennzeichnungssystemen Artikel 7 mit Ausnahme von Absatz 3.2 einhalten, wobei festgestellt wird, daß die Bereitstellung von Angaben nach Artikel 7 Absätze 3.3 und 4.2 die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 4.1 und die Bemerkungen und Erörterungen nach Artikel 7 Absatz 4.3 Sache der Vertragsparteien sind. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Stellen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 7 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln. 8.2. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Stellen ihrer Zentralregierung sich nur insoweit auf die von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und von nichtstaatlichen Stellen gehandhabten Kennzeichnungssysteme stützen, als diese Stellen und Systeme die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 7 einhalten. Artikel 9 Internationale und regionale Kennzeichnungssysteme 9.1. Wird ein positiver Nachweis der Übereinstimmung mit einer technischen Vorschrift oder Norm von anderer Seite als vom Lieferanten verlangt, so arbeiten die Vertragsparteien, soweit dies durchführbar ist, internationale Kennzeichnungssysteme aus und werden Mitglieder solcher Systeme oder nehmen daran teil. 9.2. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale und regionale Kennzeichnungssysteme, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, Artikel 7 mit Ausnahme von Absatz 2 im Hinblick auf Artikel 9 Absatz 3 einhalten. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Kennzeichnungssysteme unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 7 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln. 9.3. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale und regionale Kennzeichnungssysteme, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, so ausgearbeitet und angewendet werden, daß Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in den Gebieten anderer Vertragsparteien zu Bedingungen Zugang haben, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in einem Mitgliedsland, einem Teilnehmerland oder einem anderen Land gewährt werden, wozu auch die Feststellung gehört, daß solche Lieferanten in der Lage und gewillt sind, die Anforderungen des Systems zu erfuellen. Lieferanten haben Zugang, wenn ihnen von einer einführenden Vertragspartei, die Mitglied oder Teilnehmer des Systems ist, oder von einer Stelle, die von dem System zur Erteilung der Kennzeichnung ermächtigt wurde, nach den Regeln des Systems die Kennzeichnung erteilt wird. Zugang für Lieferanten schließt auch ein, daß diese das Zeichen des Systems, falls ein solches vorhanden ist, unter Bedingungen erhalten, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in einem Mitgliedsland oder Teilnehmerland gewährt werden. 9.4. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß sich die Stellen ihrer Zentralregierung nur insoweit auf internationale und regionale Kennzeichnungssysteme stützen, als diese Systeme Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 entsprechen. INFORMATION UND UNTERSTÜTZUNG Artikel 10 Informationen über technische Vorschriften, Nonnen und Kennzeichnungssysteme 10.1. Jede Vertragspartei stellt sicher, daß es eine Auskunftsstelle gibt, die in der Lage ist, alle sinnvollen Anfragen von interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien zu beantworten, die sich auf folgendes beziehen: 10.1.1. technische Vorschriften, die in ihrem Gebiet angenommen oder entworfen werden von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören; 10.1.2. Normen, die in ihrem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden; 10.1.3. bestehende oder entworfene Kennzeichnungssysteme, die in ihrem Gebiet gehandhabt werden von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die gesetzlich ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Kennzeichnungsorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören; 10.1.4. die Stellen, an denen Bekanntmachungen gemäß diesem Übereinkommen veröffentlicht werden, oder Angaben darüber, wo die entsprechenden Informationen erhältlich sind ; und 10.1.5. die Orte, an denen sich die Auskunftsstellen nach Artikel 10 Absatz 2 befinden. 10.2. Jede Vertragspartei trifft die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß es eine oder mehrere Auskunftsstellen gibt, die in der Lage sind, alle sinnvollen Anfragen interessierter Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien zu beantworten, die sich auf folgendes beziehen: 10.2.1. alle Normen, die in ihrem Gebiet von nichtstaatlichen Normenorganisationen oder von regionalen Normenorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden ; und 10.2.2. bestehende oder entworfene Kennzeichnungssysteme, die in ihrem Gebiet von einer nichtstaatlichen Kennzeichnungsorganisation oder von regionalen Kennzeichnungsorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, gehandhabt werden. 10.3. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Kopien von Unterlagen, die von anderen Vertragsparteien oder interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien gemäß diesem Übereinkommen beantragt werden, zum selben Preis (sofern nicht unentgeltlich) zur Verfügung gestellt werden wie den Angehörigen der betreffenden Vertragspartei. 10.4. Wenn das GATT-Sekretariat gemäß diesem Übereinkommen Mitteilungen erhält, übermittelt es Kopien dieser Mitteilungen an alle Vertragsparteien und interessierten internationalen Normen- und Kennzeichnungsorganisationen und lenkt die Aufmerksamkeit der Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, auf alle Mitteilungen, die sich auf Waren von besonderem Interesse für sie beziehen. 10.5. Dieses Übereinkommen verpflichtet keine Vertragspartei, 10.5.1. Texte in anderen Sprachen als in derjenigen der Vertragspartei zu veröffentlichen; 10.5.2. Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen in anderen Sprachen als in derjenigen der Vertragspartei zur Verfügung zu stellen; 10.5.3. Angaben zu liefern, deren Weitergabe ihrer Meinung nach ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft. 10.6. Mitteilungen an das GATT-Sekretariat haben in englischer, französischer oder spanischer Sprache zu erfolgen. 10.7. Die Vertragsparteien anerkennen, daß es wünschenswert ist, zentrale Informationssysteme für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller technischen Vorschriften, Normen und Kennzeichnungssysteme in ihren Gebieten einzurichten. Artikel 11 Technische Unterstützung für andere Vertragsparteien 11.1. Die Vertragsparteien beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem Entwicklungländer, bei der Ausarbeitung technischer Vorschriften. 11.2. Die Vertragsparteien beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem Entwicklungsländer, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Errichtung nationaler Normenorganisationen und bei der Teilnahme an internationalen Normenorganisationen ; sie ermutigen ihre nationalen Normenorganisationen, das gleiche zu tun. 11.3. Die Vertragsparteien treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, damit die Stellen in ihren Gebieten andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung gewähren, und zwar bezueglich: 11.3.1. der Errichtung von Stellen oder Kennzeichnungsorganisationen zur Erteilung von Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen als Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und 11.3.2. der Methoden, die für die Erfuellung ihrer technischen Vorschriften am besten geeignet sind. 11.4. Die Vertragsparteien treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, zu beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung zu gewähren bei der Errichtung von Kennzeichnungsstellen zur Erteilung von Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen als Nachweis für die Übereinstimmung mit Normen, die im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei angenommen wurden. 11.5. Die Vertragsparteien beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung hinsichtlich der Maßnahmen, die ihre Erzeuger treffen sollten, wenn sie an Kennzeichnungssystemen teilnehmen wollen, die von staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen im Gebiet der ersuchten Vertragspartei gehandhabt werden. 11.6. Vertragsparteien, die Mitglieder oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Kennzeichungssysteme sind, beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Schaffung von Institutionen und des rechtlichen Rahmens, die es ihnen ermöglichen, ihre Verpflichtungen als Mitglieder oder Teilnehmer solcher Systeme zu erfuellen. 11.7. Die Vertragsparteien ermutigen auf Ersuchen Kennzeichnungsorganisationen in ihren Gebieten - sofern diese Mitglieder oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Kennzeichnungssysteme sind - andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, zu beraten ; sie sollten Ersuchen dieser Länder um technische Unterstützung bei der Errichtung von Institutionen berücksichtigen, die es den zuständigen Stellen in deren Gebieten ermöglichen würden, ihre Verpflichtungen als Mitglieder oder Teilnehmer solcher Systeme zu erfuellen. 11.8. Bei der Beratung und technischen Unterstützung anderer Vertragsparteien im Sinne des Artikels 11 Absätze 1 bis 7 behandeln die Vertragsparteien die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder vorrangig. Artikel 12 Besondere und differenzierte Behandlung für Entwicklungsländer 12.1. Die Vertragsparteien gewähren den Entwicklungsländern, die Vertragsparteien sind, aufgrund der folgenden Bestimmungen sowie aufgrund der einschlägigen Bestimmungen anderer Artikel dieses Übereinkommens eine differenzierte und günstigere Behandlung. 12.2. Die Vertragsparteien schenken den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die Rechte und Verpflichtungen der Entwicklungsländer besondere Beachtung und ziehen bei der Durchführung dieses Übereinkommens auf nationaler Ebene wie auch bei der Handhabung der institutionellen Vereinbarungen dieses Übereinkommens die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht. 12.3. Die Vertragsparteien ziehen bei der Ausarbeitung und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssystemen die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht, um sicherzustellen, daß derartige technische Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssysteme und die Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für die Ausfuhren der Entwicklungsländer schaffen. 12.4. Die Vertragsparteien anerkennen, daß Entwicklungsländer auch dann, wenn möglicherweise internationale Normen bestehen, angesichts ihrer besonderen technologischen und sozio-ökonomischen Bedingungen bestimmte technische Vorschriften oder Normen einschließlich Prüfmethoden annehmen, um die inländische Technologie und die ihren Entwicklungsbedürfnissen entsprechenden Produktionsmethoden und -verfahren zu erhalten. Die Vertragsparteien anerkennen daher, daß von Entwicklungsländern nicht erwartet werden sollte, daß sie internationale Normen als Grundlage für ihre technischen Vorschriften oder Normen einschließlich der Prüfmethoden anwenden, die ihren Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen nicht entsprechen. 12.5. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale Normenorganisationen und internationale Kennzeichnungssysteme in einer Art und Weise ausgearbeitet und gehandhabt werden, die eine aktive und repräsentative Teilnahme der zuständigen Stellen allen Vertragsparteien erleichtert, wobei die besonderen Probleme der Entwicklungsländer in Betracht zu ziehen sind. 12.6. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale Normenorganisationen auf Ersuchen von Entwicklungsländern die Möglichkeit einer internationalen Normung bei Waren von besonderem Interesse für die Entwicklungsländer prüfen und, soweit durchführbar, solche Normen ausarbeiten. 12.7. Die Vertragsparteien gewähren nach Artikel 11 den Entwicklungsländern technische Unterstützung, um sicherzustellen, daß die Ausarbeitung und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssystemen keine unnötigen Hemmnisse für die Ausweitung und Diversifizierung der Ausfuhren aus Entwicklungsländern schaffen. Bei der Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der technischen Unterstützung wird der Entwicklungsstand des ersuchenden Landes und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder in Betracht gezogen. 12.8. Es wird anerkannt, daß Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssysteme besonderen Problemen einschließlich institutioneller und Infrastrukturprobleme gegenüberstehen können. Es wird ferner anerkannt, daß die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer sowie der Stand ihrer technologischen Entwicklung diese Länder daran hindern kann, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfuellen. Die Vertragsparteien ziehen diese Tatsache daher voll in Betracht. Um sicherzustellen, daß die Entwicklungsländer dieses Übereinkommen einhalten können, ist somit der Ausschuß ermächtigt, auf Ersuchen bestimmte zeitlich begrenzte vollständige oder teilweise Ausnahmen von den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu gewähren. Bei der Prüfung derartiger Ersuchen zieht der Ausschuß die besonderen Probleme bei der Ausarbeitung und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssystemen ebenso in Betracht wie die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse des Entwicklungslandes und den Stand seiner technologischen Entwicklung, die dieses Land daran hindern können, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfuellen. Der Ausschuß zieht vor allem die besonderen Probleme der am wenigsten entwickelten Länder in Betracht. 12.9. Bei Konsultationen behalten die entwickelten Länder die besonderen Schwierigkeiten im Auge, die sich für Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Methoden zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit diesen Normen und technischen Vorschriften ergeben ; in dem Wunsch, die Entwicklungsländer bei deren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen, ziehen die entwickelten Länder die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer auf dem Gebiet der Finanzierung, des Handels und der Entwicklung in Betracht. 12.10. Der Ausschuß überprüft in bestimmten Zeitabständen die in diesem Übereinkommen festgelegte besondere und differenzierte Behandlung, die den Entwicklungsländern auf nationaler und internationaler Ebene gewährt wird. INSTITUTIONEN, KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG Artikel 13 Ausschuß "Technische Handelshemmnisse" Nach diesem Übereinkommen werden eingesetzt: 13.1. ein Ausschuß "Technische Handelshemmnisse" - im folgenden "der Ausschuß" genannt - der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, sich über alle die Anwendung dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten ; er erfuellt ferner die Aufgaben, die ihm nach diesem Übereinkommen oder von den Vertragsparteien zugewiesen werden; 13.2. je nach Erfordernis Arbeitsgruppen, technische Sachverständigengruppen, Sondergruppen ("panel") oder andere Gruppen, welche die Aufgaben erfuellen, die ihnen vom Ausschuß gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens zugewiesen werden. 13.3 Es besteht Einvernehmen darüber, daß eine unnötige Doppelgleisigkeit der Tätigkeit im Rahmen dieses Übereinkommens und der Tätigkeit der Regierungen in anderen technischen Institutionen, zum Beispiel im Rahmen der Gemischten FAO/WHO-Kommission des Codex Alimentarius, vermieden werden sollte. Der Ausschuß untersucht dieses Problem, um eine solche Doppelgleisigkeit auf ein Mindestmaß zu beschränken. Artikel 14 Konsultationen und Streitbeilegung Konsultationen 14.1. Jede Vertragspartei prüft Vorstellungen anderer Vertragsparteien, welche die Anwendung dieses Übereinkommens betreffen, wohlwollend und gibt innerhalb kürzester Frist ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen. 14.2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder daß die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens durch eine oder mehrere andere Vertragsparteien behindert wird und ihre Handelsinteressen erheblich beeinträchtigt werden, so kann sie an die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die sie für beteiligt hält, schriftliche Vorstellungen oder Vorschläge richten. Jede Vertragspartei prüft die an sie gerichteten Vorstellungen oder Vorschläge wohlwollend mit dem Ziel, eine zufriedenstellende Lösung zu erreichen. Streitbeilegung 14.3. Es ist die feste Absicht der Vertragsparteien, alle im Rahmen dieses Übereinkommens entstehenden Streitfälle innerhalb kürzester Frist und ohne Verzögerung beizulegen, vor allem dann, wenn es sich um verderbliche Waren handelt. 14.4. Wurde in den Konsultationen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 keine Lösung erreicht, so tritt der Ausschuß auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens zusammen, um die Angelegenheit im Hinblick auf die Erleichterung einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu untersuchen. 14.5. Bei der Untersuchung der Angelegenheit und bei der Auswahl der geeigneten Verfahren vorbehaltlich unter anderem der Artikel 14 Absätze 9 und 14 zieht der Ausschuß in Betracht, ob sich die Streitfragen auf handelspolitische Erwägungen und/oder Fragen technischer Natur beziehen, die eine genaue Prüfung durch Sachverständige erfordern. 14.6. Im Falle verderblicher Waren prüft der Ausschuß die Angelegenheit im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 so rasch wie möglich, um eine allseits zufriedenstellende Lösung innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen um Untersuchung durch den Ausschuß zu erleichtern. 14.7. Es besteht Einvernehmen darüber, daß bei Streitfällen, die Waren mit einem eindeutigen Erntezyklus von zwölf Monaten betreffen, der Ausschuß alle Anstrengungen unternimmt, um diese Streitfälle innerhalb von zwölf Monaten zu behandeln. 14.8. In jeder Phase eines Verfahrens zur Streitbeilegung einschließlich der frühesten Phase können zuständige Stellen und Personen, die entsprechende Fachkenntnisse in bezug auf die betreffenden Angelegenheiten besitzen, befragt und zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses eingeladen werden ; derartige Stellen oder Sachverständige können um sachdienliche Auskünfte und um Unterstützung ersucht werden. Technische Fragen 14.9. Wurde nach den in Artikel 14 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen um Untersuchung durch den Ausschuß keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht, so setzt der Ausschuß auf Antrag einer Streitpartei, die der Ansicht ist, daß sich die Angelegenheit auf Fragen technischer Natur bezieht, eine technische Sachverständigengruppe ein und weist sie an, die Angelegenheit zu untersuchen; mit den Streitparteien zu beraten und ihnen ausreichende Möglichkeiten zu geben, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden; eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben, und Feststellungen zu treffen, die dem Ausschuß dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen ; soweit zweckmässig, sollte dies unter anderem Feststellungen einschließen betreffend die zu diesem Fall vorliegenden ausführlichen wissenschaftlichen Beurteilungen sowie betreffend die Frage, ob die Maßnahme zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig war und ob eine fundierte wissenschaftliche Beurteilung vorliegt. 14.10. Für die technischen Sachverständigengruppen gelten die in Anhang 2 aufgeführten Verfahren. 14.11. Die von der technischen Sachverständigengruppe zur Behandlung technischer Fragen benötigte Zeit hängt vom jeweiligen Fall ab. Die technische Sachverständigengruppe sollte bestrebt sein, dem Ausschuß ihre Untersuchungsergebnisse innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt zu übermitteln, zu dem ihr die technische Frage unterbreitet wurde, sofern diese Frist nicht von den Streitparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert wird. 14.12. In den Berichten sollten alle Feststellungen begründet werden. 14.13. Wurde nach Abschluß der Verfahren dieses Artikels keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht und beantragt eine Streitpartei die Einsetzung einer Sondergruppe, so setzt der Ausschuß eine Sondergruppe ein, die gemäß Artikel 14 Absätze 15 bis 18 tätig wird. Verfahren der Sondergruppe (panel) 14.14. Wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen um Untersuchung durch den Ausschuß keine allseits zufriedenstellende Lösung nach den Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 erreicht und wurden die Verfahren nach Artikel 14 Absätze 9 bis 13 nicht angewendet, so setzt der Ausschuß auf Antrag einer Streitpartei eine Sondergruppe ein. 14.15. Wird eine Sondergruppe eingesetzt, so weist der Ausschuß sie an, die Angelegenheit zu untersuchen, mit den Streitparteien zu beraten und ihnen die Möglichkeit zu geben, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden, eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben, soweit er mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängt, und Feststellungen zu treffen, die dem Ausschuß dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen. 14.16. Für die Sondergruppen gelten die Verfahren des Anhangs 3. 14.17. Die Sondergruppen verwenden den Bericht einer technischen Sachverständigengruppe, die nach Artikel 14 Absatz 9 eingesetzt wurde, als Grundlage für die Prüfung von Angelegenheiten, die sich auf Fragen technischer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.