Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

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Avis juridique important | 31980D0271 80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden Amtsblatt Nr. L 071 vom 17/03/1980 S. 0001 - 0002 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0003 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0003 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0003 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 12 S. 0038 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 12 S. 0038 BESCHLUSS DES RATES vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden (80/271/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die multilateralen Handelsverhandlungen, die im Rahmen des GATT aufgrund der am 14. September 1973 in Tokio genehmigten Ministererklärung eröffnet worden waren, haben zur Abfassung der nachstehenden multilateralen Übereinkommen und Übereinkünfte geführt: - Genfer Protokoll von 1979 im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und Zusatzprotokoll zum Genfer Protokoll von 1979 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, - Übereinkunft über Rindfleisch, - Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse, - Übereinkommen über technische Handelshemmnisse, - Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, - Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, - Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, - Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und die Addenda im Anhang, - Übereinkommen über die Einfuhrlizenzverfahren, - Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und Protokoll im Anhang. Die gesamten von der Gemeinschaft und den an den Verhandlungen beteiligten Ländern ausgehandelten gegenseitigen Zugeständnisse und Verpflichtungen bilden in der Form der vorgenannten multilateralen Übereinkommen ein annehmbares Ergebnis - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Das Genfer Protokoll von 1979 im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und das Zusatzprotokoll zum Genfer Protokoll von 1979 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen werden im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. (2) Folgende Übereinkommen und Übereinkünfte werden im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt: - Übereinkunft über Rindfleisch, - Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse, - Übereinkommen über technische Handelshemmnisse, - Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, - Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, - Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, - Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, - Übereinkommen über die Einfuhrlizenzverfahren, - Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und Protokoll im Anhang. (3) Der Wortlaut der in diesem Artikel genannten Übereinkommen und Übereinkünfte wird diesem Beschluß als Anhang beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, in der in den Übereinkommen gemäß Artikel 1 vorgesehenen Form für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft rechtsverbindlich zu handeln. Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 1979. Im Namen des Rates Der Präsident T. HUSSEY Übersetzung) GENFER PROTOKOLL VON 1979 IM ANHANG ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN DIE VERTRAGSPARTEIEN DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS UND DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, die an den multilateralen Handelsverhandlungen von 1973-1979 teilgenommen haben (im folgenden als "Teilnehmer" bezeichnet), HABEN nach Artikel XXVIII bis, Artikel XXXIII und anderen einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden als "Allgemeines Abkommen" bezeichnet) Verhandlungen geführt und SIND durch ihre Vertreter WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: 1. Jede diesem Protokoll als Anlage beigefügte Liste von zolltariflichen Zugeständnissen eines Teilnehmers wird mit dem Tag, an dem das Protokoll für ihn nach Absatz 5 in Kraft tritt, die Liste dieses Teilnehmers zum Allgemeinen Abkommen. 2. a) Die von jedem Teilnehmer zugestandenen Zollsenkungen werden, soweit nicht in der Liste eines Teilnehmers etwas anderes bestimmt ist, ab 1. Januar 1980 in gleichbleibenden jährlichen Raten durchgeführt, und die Gesamtsenkung wird spätestens am 1. Januar 1987 rechtswirksam. Jeder Teilnehmer, der mit der Zollsenkung am 1. Juli 1980 oder zu einem Zeitpunkt zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 1980 beginnt, setzt zu diesem Zeitpunkt zwei Achtel der zum Erreichen des Endzollsatzes erforderlichen Gesamtsenkung in Kraft, der ab 1. Januar 1982 sechs gleiche Senkungen folgen. Bei jeder Stufe wird die Zollsenkung auf die erste Dezimalzahl auf- oder abgerundet. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Absatzes können die Teilnehmer ihre Zollsenkungen in weniger Stufen oder früher vornehmen als hier vorgesehen. b) Die Inkraftsetzung der beigefügten Listen gemäß Absatz 2 Buchstabe a) wird auf Antrag einer multilateralen Prüfung durch die Teilnehmer unterzogen, die dieses Protokoll angenommen haben. Diese Bestimmung schmälert in keiner Weise die sich aus dem Allgemeinen Abkommen ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. 3. Ist die diesem Protokoll beigefügte Liste eines Teilnehmers nach Absatz 1 eine Liste zum Allgmeinen Abkommen geworden, so steht es diesem Teilnehmer frei, jederzeit ein in dieser Liste enthaltenes Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn es eine Ware betrifft, an der ein Teilnehmer oder eine Regierung ein Interesse als Hauptlieferant hat, die während der multilateralen Handelsverhandlungen wegen des Beitritts verhandelt hat, deren in den multilateralen Handelsverhandlungen festgesetzte Liste aber noch nicht eine Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist. Eine solche Maßnahme kann jedoch erst getroffen werden, wenn diese Aussetzung oder Rücknahme eines Zugeständnisses den Vertragsparteien schriftlich angezeigt worden ist und wenn auf Antrag mit jedem Teilnehmer und jeder beitretenden Regierung, deren Liste eine Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist und die an der betreffenden Ware wesentlich interessiert sind, Konsultationen geführt worden sind. Jedes ausgesetzte oder zurückgenommene Zugeständnis wird von dem Tag an wieder angewendet, an dem die Liste des Teilnehmers, der das Interesse als Hauptlieferant hat, oder der beitretenden Regierung, die das Interesse als Hauptlieferant hat, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen wird. 4. a) In allen Fällen, auf die sich das in Artikel II Absatz 1 b) und c) des Allgemeinen Abkommens erwähnte Datum bezieht, ist der Stichtag für jede Ware, die in einer diesem Protokoll beigefügten Liste Gegenstand eines Zugeständnisses ist, das Datum dieses Protokolls ; dies gilt nicht für Verpflichtungen, die an diesem Datum in Kraft sind. b) In dem Fall, auf den sich das in Artikel II Absatz 6 a) des Allgemeinen Abkommens erwähnte Datum bezieht, ist der Stichtag für jede diesem Protokoll beigefügte Liste das Datum dieses Protokolls. 5. a) Dieses Protokoll liegt für die Teilnehmer bis zum 30. Juni 1980 zur Annahme aus, die durch Unterzeichnung oder auf andere Weise erfolgen kann. b) Dieses Protokoll tritt am 1. Januar 1980 für diejenigen Teilnehmer in Kraft, die es vor diesem Zeitpunkt angenommen haben ; für jeden Teilnehmer, der es nach diesem Zeitpunkt annimmt, tritt es am Tag der Annahme durch ihn in Kraft. 6. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt ; dieser übermittelt unverzueglich jeder Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift und notifiziert ihnen unverzueglich jede Annahme des Protokolls nach Absatz 5. 7. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Genf am dreissigsten Juni eintausendneunhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache ; jeder Wortlaut ist gleichermassen verbindlich. Die diesem Protokoll beigefügten Listen sind, entsprechend der Angabe auf jeder Liste, im englischen, französischen und spanischen Wortlaut verbindlich. Anmerkung betreffend das Genfer Protokoll von 1979 1. Die von der Gemeinschaft am 13. Juli 1979 in Genf hinterlegte Liste der Zollzugeständnisse wird in einer späteren Nummer des Amtsblatts veröffentlicht. 2. Die Zugeständnislisten anderer Länder, die ebenfalls dem Protokoll als Anhang beigefügt wurden, sind in einem vom GATT-Sekretariat veröffentlichten Dokument mit dem Titel "Das Genfer Protokoll von 1979 im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen" (Bände I bis VI) enthalten und können im GATT-Sekretariat in Genf eingesehen werden. ZUSATZPROTOKOLL ZUM GENFER PROTOKOLL VON 1979 ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN DIE VERTRAGSPARTEIEN DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS UND DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, die an den multilateralen Handelsverhandlungen von 1973-1979 teilgenommen haben (im folgenden als "Teilnehmer" bezeichnet), IN ANBETRACHT DESSEN, daß ein Teil der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen geführten zolltariflichen Verhandlungen erst nach der Erstellung des Genfer Protokolls von 1979 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen - im folgenden "Genfer Protokoll von 1979" genannt - abgeschlossen wurde, AUFGRUND DES BESCHLUSSES, diesen Verhandlungsergebnissen, die weitere Zugeständnisse und Beiträge zusätzlich zu den Listen im Anhang zum Genfer Protokoll von 1979 umfassen oder Zugeständnisse und Beiträge von Teilnehmern betreffen, die dem genannten Protokoll keine Liste beigefügt haben, Wirksamkeit zu verleihen, ANERKENNEND, daß die Ergebnisse dieser Verhandlungen auch einige Konzessionen umfassen, die in den Verhandlungen angeboten wurden, die zur Erstellung der Listen im Anhang zum Genfer Protokoll von 1979 geführt haben, AUFGRUND DES BESCHLUSSES, die Listen der Zugeständnisse, die nicht in das Genfer Protokoll von 1979 aufgenommen werden konnten, in den Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen aufzunehmen - SIND durch ihre Vertreter WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: 1. Jede diesem Protokoll als Anlage beigefügte Liste zolltariflicher Zugeständnisse (1) eines Teilnehmers wird mit dem Tag, an dem das Protokoll für ihn nach Absatz 5 in Kraft tritt, die Liste dieses Teilnehmers zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen - im folgenden "Allgemeines Abkommen" genannt. 2. a) Die von jedem Teilnehmer zugestandenen Zollsenkungen werden, soweit nicht in der Liste eines Teilnehmers etwas anderes bestimmt ist, ab 1. Januar 1980 in gleichbleibenden jährlichen Raten durchgeführt, und die Gesamtsenkung wird spätestens am 1. Januar 1987 rechtswirksam. Jeder Teilnehmer, der mit der Zollsenkung am 1. Juli 1980 oder zu einem Zeitpunkt zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 1980 beginnt, setzt zu diesem Zeitpunkt zwei Achtel der zum Erreichen des Endzollsatzes erforderlichen Gesamtsenkung in Kraft, der ab 1. Januar 1982 sechs gleiche Senkungen folgen. Bei jeder Stufe wird die Zollsenkung auf die erste Dezimalzahl auf- oder abgerundet. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Absatzes können die Teilnehmer ihre Zollsenkungen in weniger Stufen oder früher vornehmen als hier vorgesehen. b) Die Inkraftsetzung der beigefügten Listen gemäß Absatz 2 Buchstabe a) wird auf Antrag einer multilateralen Prüfung durch die Teilnehmer unterzogen, die dieses Protokoll angenommen haben. Dieses Bestimmung schmälert in keiner Weise die sich aus dem Allgemeinen Abkommen ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. 3. Ist die diesem Protokoll beigefügte Liste eines Teilnehmers nach Absatz 1 eine Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden, so steht es diesem Teilnehmer frei, jederzeit ein in dieser Liste enthaltenes Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn es eine Ware betrifft, an der ein Teilnehmer oder eine Regierung ein Interesse als Hauptlieferant hat, die während der multilateralen Handelsverhandlungen wegen des Beitritts verhandelt hat, deren in den multilateralen Handelsverhandlungen festgesetzte Liste aber noch nicht eine Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist. Eine solche Maßnahme kann jedoch erst getroffen werden, wenn diese Aussetzung oder Rücknahme eines Zugeständnisses den Vertragsparteien schriftlich angezeigt worden ist und wenn auf Antrag mit jedem Teilnehmer und jeder beitretenden Regierung, deren Liste eine Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist und die an der betreffenden Ware wesentlich interessiert sind, Konsultationen geführt worden sind. Jedes ausgesetzte oder zurückgenommene Zugeständnis wird von dem Tag an wieder angewendet, an dem die Liste des Teilnehmers, der das Interesse als (1)Die EWG-Liste im Anhang zum Zusatzprotokoll wird in einer späteren Nummer des Amtsblatts veröffentlicht. Die im Anhang zum Zusatzprotokoll enthaltenen Listen der übrigen Länder können im GATT-Sekretariat in Genf eingesehen werden. Hauptlieferant hat, oder der beitretenden Regierung, die das Interesse als Hauptlieferant hat, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen wird. 4. a) In allen Fällen, auf die sich das in Artikel II Absatz 1 b) und c) des Allgemeinen Abkommens erwähnte Datum bezieht, ist der Stichtag für jede Ware, die in einer diesem Protokoll beigefügten Liste Gegenstand eines Zugeständnisses ist, das Datum dieses Protokolls ; dies gilt nicht für Verpflichtungen, die an diesem Datum in Kraft sind. b) In dem Fall, auf den sich das in Artikel II Absatz 6 a) des Allgemeinen Abkommens erwähnte Datum bezieht, ist der Stichtag für jede diesem Protokoll beigefügte Liste das Datum dieses Protokolls. 5. a) Dieses Protokoll liegt für die Teilnehmer bis zum 30. Juni 1980 zur Annahme auf, die durch Unterzeichnung oder auf andere Weise erfolgen kann. b) Dieses Protokoll tritt am 1. Januar 1980 für diejenigen Teilnehmer in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben ; für jeden Teilnehmer, der es nach diesem Zeitpunkt annimmt, tritt es am Tag der Annahme durch ihn in Kraft. 6. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt ; dieser übermittelt unverzueglich jeder Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift und notifiziert ihnen unverzueglich jede Annahme des Protokolls nach Absatz 5. 7. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Genf am zweiundzwanzigsten November eintausendneunhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache ; jeder Wortlaut ist gleichermassen verbindlich. Die diesem Protokoll beigefügten Listen sind, entsprechend der Angabe auf jeder Liste, im englischen, französischen und spanischen Wortlaut verbindlich. (Übersetzung) ÜBEREINKUNFT ÜBER RINDFLEISCH PRÄAMBEL IN DER ÜBERZEUGUNG, daß eine stärkere internationale Zusammenarbeit so durchgeführt werden sollte, daß zu einer grösseren Liberalisierung, Stabilität und Ausweitung im internationalen Handel mit Fleisch und lebenden Tieren beigetragen wird; UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Notwendigkeit, ernste Störungen im internationalen Handel mit Rindfleisch und lebenden Rindern zu vermeiden; IN DER ERKENNTNIS der Bedeutung der Erzeugung von Rindfleisch und lebenden Rindern und des Handels mit diesen Erzeugnissen für die Wirtschaft vieler Länder, insbesondere bestimmter entwickelter Länder und Entwicklungsländer; EINGEDENK ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - im folgenden "Allgemeines Abkommen" oder "GATT" genannt (1); ENTSCHLOSSEN, bei der Verfolgung der Ziele dieser Übereinkunft die Grundsätze und Ziele zu verwirklichen, die in der Tokio-Erklärung der Minister vom 14. September 1973 betreffend die Multilateralen Handelsverhandlungen vereinbart wurden, insbesondere hinsichtlich der besonderen und günstigeren Behandlung der Entwicklungsländer - sind die Teilnehmer an dieser Übereinkunft durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen: TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel I Ziele Die Ziele dieser Übereinkunft sind, 1. die Ausweitung, immer weitergehende Liberalisierung und Stabilität des internationalen Fleisch- und Viehmarktes durch Erleichterung des fortschreitenden Abbaus der Hemmnisse und Beschränkungen im Welthandel mit Rindfleisch und lebenden Rindern einschließlich der Maßnahmen, die eine Aufteilung dieses Handels bewirken, und durch Verbesserung des internationalen Rahmens des Welthandels zum Nutzen von Verbrauchern und Erzeugern wie von Einfuhr- und Ausfuhrländern zu fördern; 2. eine stärkere internationale Zusammenarbeit in allen Fragen des Handels mit Rindfleisch und lebenden Rindern, insbesondere im Hinblick auf eine stärkere Rationalisierung und eine wirksamere Verteilung der Ressourcen in der internationalen Fleischwirtschaft, zu ermutigen; 3. für den Aussenhandel der Entwicklungsländer mit Rindfleisch und lebenden Rindern zusätzliche Vorteile sicherzustellen, indem für diese Länder unter anderem durch folgende Maßnahmen die Möglichkeiten verbessert werden, an der Ausweitung des Welthandels mit diesen Erzeugnissen teilzuhaben: a) Förderung einer langfristigen Preisstabilität im Rahmen eines sich ausweitenden Weltmarktes für Rindfleisch und lebende Rinder und b) Förderung der Aufrechterhaltung und Verbesserung der Erlöse der Rindfleisch und lebende Rinder ausführenden Entwicklungsländer, und dies, um durch Sicherung langfristiger Stabilität der Märkte für Rindfleisch und lebende Rinder zusätzliche Erlöse zu erzielen; 4. den Handel auf der Basis des Wettbewerbs weiter auszuweiten, wobei die traditionelle Stellung leistungsfähiger Erzeuger in Betracht zu ziehen ist. Artikel II Erfasste Erzeugnisse Diese Übereinkunft gilt für Rindfleisch. Im Sinne dieser Übereinkunft schließt der Begriff "Rindfleisch" folgende Erzeugnisse ein: (1)Diese Erwägung gilt nur zwischen Teilnehmern, die Vertragsparteien des GATT sind. >PIC FILE= "T0012815"> sowie jedes andere Erzeugnis, das der nach Artikel V eingesetzte Internationale Fleischrat hinzufügt, um die Ziele und Bestimmungen dieser Übereinkunft zu verwirklichen. Artikel III Information und Marktüberwachung 1. Die Teilnehmer übermitteln dem Rat regelmässig und innerhalb kürzester Frist die Angaben, die es ihm erlauben, die Gesamtlage des Weltfleischmarktes und die Lage auf dem Weltmarkt für jede einzelne Fleischart zu überwachen und zu beurteilen. 2. Die teilnehmenden Entwicklungsländer übermitteln die Angaben, über die sie verfügen. Um diesen Ländern eine Verbesserung ihrer Datenerfassungssysteme zu ermöglichen, prüfen die teilnehmenden entwickelten Länder sowie diejenigen teilnehmenden Entwicklungsländer, die hierzu in der Lage sind, wohlwollend jedes an sie gerichtete Ersuchen um technische Hilfe. 3. Die Angaben, die die Teilnehmer gemäß Absatz 1 entsprechend den vom Rat festzulegenden Modalitäten übermitteln werden, umfassen Angaben über die bisherige Entwicklung und die gegenwärtige Lage sowie eine Beurteilung der Aussichten der Erzeugung (einschließlich der Entwicklung der Zusammensetzung der Viehbestände), des Verbrauchs, der Preise, der Vorräte und des Handels bei den Erzeugnissen des Artikels II sowie alle sonstigen vom Rat für notwendig erachteten Angaben, insbesondere über konkurrierende Erzeugnisse. Des weiteren übermitteln die Teilnehmer Angaben über ihre internen Politiken und ihre Handelsmaßnahmen einschließlich bilateraler und plurilateraler Verpflichtungen im Rindfleischsektor und teilen jede Änderung dieser Politiken und Maßnahmen, die sich auf den internationalen Handel mit Rindfleisch und lebenden Rindern auswirken könnte, frühestmöglich mit. Die Bestimmungen dieses Absatzes verpflichten die Teilnehmer nicht zur Übermittlung vertraulicher Angaben, deren Preisgabe die Durchführung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Handelsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde. 4. Das Sekretariat der Übereinkunft überwacht Veränderungen in den Marktgegebenheiten, insbesondere Grösse der Viehbestände, Vorräte, Schlachtungen sowie inländische und internationale Preise, um frühzeitig etwaige Anzeichen eines ernsten Ungleichgewichts in der Angebots- und Nachfragesituation feststellen zu können. Das Sekretariat unterrichtet den Rat fortlaufend über bedeutsame Entwicklungen auf den Weltmärkten sowie über die Aussichten der Erzeugung, des Verbrauchs, der Ausfuhren und der Einfuhren. Anmerkung: Aufgrund dieses Artikels erteilt der Rat dem Sekretariat Weisung, eine Bestandsaufnahme aller Maßnahmen, die sich auf den Handel mit Rindfleisch und lebenden Rindern auswirken, einschließlich aller Verpflichtungen aus bilateralen, plurilateralen und multilateralen Verhandlungen, zu erstellen und auf dem laufenden zu halten. Artikel IV Aufgaben des Internationalen Fleischrates und Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmern an dieser Übereinkunft 1. Der Rat tritt zusammen, um a) auf der Grundlage einer auslegenden Analyse der gegenwärtigen Lage und der voraussichtlichen Entwicklungen, die das Sekretariat der Übereinkunft anhand der gemäß Artikel III übermittelten Angaben einschließlich der Angaben über die Durchführung der internen und Handelspolitiken sowie aller sonstigen verfügbaren Angaben erstellt, die Lage und die Aussichten von Angebot und Nachfrage auf dem Weltmarkt zu beurteilen; b) das Funktionieren dieser Übereinkunft umfassend zu prüfen; c) Gelegenheit zu regelmässigen Konsultationen über alle den internationalen Rindfleischhandel betreffenden Fragen zu bieten. 2. Stellt der Rat nach der in Absatz 1a) erwähnten Beurteilung der Angebots- und Nachfragesituation auf dem Weltmarkt oder nach Prüfung aller einschlägigen Angaben gemäß Artikel III Absatz 3 fest, daß auf dem internationalen Fleischmarkt ein ernstes Ungleichgewicht besteht oder zu entstehen droht, so bemüht er sich, unter besonderer Berücksichtigung der Lage in den Entwicklungsländern im Wege des Konsens zur Prüfung durch die Regierungen Abhilfemöglichkeiten aufzuzeigen, die mit den Grundsätzen und Vorschriften des GATT vereinbar sind. 3. Je nachdem, ob die in Absatz 2 genannte Situation nach Ansicht des Rates vorübergehender oder mehr dauerhafter Art ist, können die in Absatz 2 erwähnten Maßnahmen kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen der Einfuhr- wie der Ausfuhrländer umfassen, die im Einklang mit den Zielen dieser Übereinkunft, insbesondere dem Ziel der Ausweitung, immer weitergehenden Liberalisierung und Stabilität der internationalen Fleisch- und Viehmärkte, zu einer Verbesserung der Gesamtlage des Weltmarktes beitragen. 4. Bei der Prüfung der gemäß Absätze 2 und 3 vorgeschlagenen Maßn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.