Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

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Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t sich die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware nicht nach diesen Kriterien abgrenzen, so wird die Auswirkung der subventionierten Einfuhren an ihrem Einfluß auf die Erzeugung der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschließenden Gruppe oder Reihe von Waren gemessen, für die die erforderlichen Angaben erhältlich sind. 7. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann das Gebiet eines Unterzeichners hinsichtlich der betreffenden Erzeugung in zwei oder mehrere Wettbewerbsmärkte eingeteilt und können die Erzeuger in jedem einzelnen Markt als ein eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn a) die Erzeuger in einem solchen Markt die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit ihrer Erzeugung der betreffenden Ware auf diesem Markt absetzen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht zu einem wesentlichen Teil von Erzeugern der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebietes haben. Unter diesen Umständen kann die Feststellung einer Schädigung sogar getroffen werden, wenn ein wesentlicher Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweigs nicht geschädigt wird, sofern es zu einer Konzentration von subventionierten Einfuhren in einem solchen isolierten Markt kommt und sofern die subventionierten Einfuhren eine Schädigung der Erzeuger der gesamten oder fast der gesamten Erzeugung in einem solchen Markt verursachen. 8. Werden die Erzeuger eines bestimmten Gebietes nach Absatz 7 als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Ausgleichszölle nur auf die zum Endverbrauch in diesem Gebiet bestimmten Waren erhoben. Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen eines einführenden Unterzeichners die Erhebung von Ausgleichszöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf der einführende Unterzeichner Ausgleichszölle ohne Beschränkung nur erheben, wenn a) den Ausführern Gelegenheit gegeben worden ist, die Ausfuhren zu subventionierten Preisen in das betreffende Gebiet einzustellen oder Zusicherungen nach Artikel 4 Absatz 5 abzugeben, und derartige Zusicherungen nicht innerhalb kürzester Frist und in ausreichender Form erfolgt sind und b) wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Erzeuger, die das betreffende Gebiet beliefern, erhoben werden können. 9. Haben zwei oder mehr Länder im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 8 a) des Allgemeinen Abkommens einen solchen Integrationsgrad erreicht, daß sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Erzeuger des gesamten Integrationsgebiets als Wirtschaftszweig im Sinne der Absätze 5 bis 7. TEIL II Artikel 7 Notifizierung der Subventionen (4) 1. Im Hinblick auf Artikel XVI Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens kann jeder Unterzeichner schriftlich Auskünfte über Art und Ausmaß einer Subvention (1)Nach Absatz 2 und 3. (2)Zu diesen Faktoren gehören unter anderem Umfang und Preise der nichtsubventionierten Einfuhren der betreffenden Ware, Rückgang der Nachfrage oder Änderungen in den Verbrauchsgewohnheiten, restriktive Handelspraktiken der inländischen und ausländischen Erzeuger und Wettbewerb zwischen inländischen und ausländischen Erzeugern, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweigs. (3)Der Ausschuß sollte eine Definition des Begriffs "geschäftlich verbunden", wie er in diesem Absatz verwendet wird, ausarbeiten. (4)Der Begriff "Subventionen" umfasst in diesem Übereinkommen Subventionen, die von einer Regierung oder einer öffentlichen Institution im Gebiet eines Unterzeichners gewährt werden. Es wird jedoch anerkannt, daß es für Unterzeichner mit verschiedenen bundesstaatlichen Regierungssystemen verschiedene Systeme der Gewaltentrennung gibt. Diese Unterzeichner akzeptieren dennoch die internationalen Folgen, die sich im Rahmen dieses Übereinkommens durch die Gewährung von Subventionen in ihrem Gebiet ergeben können. beantragen, die von einem Unterzeichner gewährt oder aufrechterhalten wird (einschließlich jeder Form von Einkommens- oder Preisstützung) und unmittelbar oder mittelbar die Wirkung hat, die Ausfuhr einer Ware aus dessen Gebiet zu steigern oder die Einfuhr einer Ware in dessen Gebiet zu verringern. 2. Die Unterzeichner, an die ein solcher Antrag gerichtet wird, erteilen diese Auskünfte so rasch wie möglich und ausführlich und halten sich bereit, dem antragstellenden Unterzeichner auf Antrag zusätzliche Auskünfte zu erteilen. Ist ein Unterzeichner der Ansicht, daß ihm diese Auskünfte nicht erteilt worden sind, so kann er die Angelegenheit dem Ausschuß unterbreiten. 3. Ist ein interessierter Unterzeichner der Ansicht, daß Praktiken eines anderen Unterzeichners, welche die Auswirkungen einer Subvention haben, nicht gemäß Artikel XVI Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens notifiziert worden sind, so kann er die Angelegenheit diesem anderen Unterzeichner zur Kenntnis bringen. Wird die Subventionspraktik danach nicht innerhalb kürzester Frist notifiziert, so kann der Unterzeichner selbst die betreffende Subventionspraktik dem Ausschuß unterbreiten. Artikel 8 Subventionen - Allgemeines 1. Die Unterzeichner erkennen an, daß Subventionen von Regierungen zur Förderung wichtiger sozial- und wirtschaftspolitischer Ziele verwendet werden. Die Unterzeichner erkennen auch an, daß Subventionen nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Unterzeichner haben können. 2. Die Unterzeichner kommen überein, Ausfuhrsubventionen nicht in einer mit diesem Übereinkommen nicht zu vereinbarenden Weise zu verwenden. 3. Die Unterzeichner kommen ferner überein, nach Möglichkeit zu vermeiden, daß durch die Verwendung von Subventionen folgendes bewirkt wird: a) eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs eines anderen Unterzeichners (1); b) die Zunichtemachung oder Schmälerung der einem anderen Unterzeichner mittelbar oder unmittelbar aus dem Allgemeinen Abkommen erwachsenden Vorteile (2) oder c) eine ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Unterzeichners (3). 4. Die nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen eines anderen Unterzeichners, der den Nachweis für die Zunichtemachung oder Schmälerung (4) oder die ernsthafte Schädigung erbringen muß, können entstehen durch: a) die Auswirkungen subventionierter Einfuhren auf dem Inlandsmarkt des einführenden Unterzeichners; b) die Auswirkungen der Subvention, die in einer Behinderung oder einer Verdrängung der Einfuhren gleichartiger Waren nach dem Markt des subventionierenden Landes bestehen; c) die Auswirkungen der subventionierten Ausfuhren, die in einer Verdrängung (5) der Ausfuhren gleichartiger Waren eines anderen Unterzeichners vom Markt eines Drittlandes (6) bestehen. Artikel 9 Ausfuhrsubventionen für andere Waren als bestimmte Grundstoffe (7) 1. Die Unterzeichner gewähren für andere Waren als bestimmte Grundstoffe keine Ausfuhrsubventionen. (1)"Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs" wird hier in demselben Sinne verwendet wie in Teil I dieses Übereinkommens. (2)Die Vorteile, die mittelbar oder unmittelbar aus dem Allgemeinen Abkommen erwachsen, schließen auch die Vorteile aus den gemäß Artikel II des Allgemeinen Abkommens gebundenen Zollzugeständnissen ein. (3)Eine "ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Unterzeichners" wird in diesem Übereinkommen so verstanden wie in Artikel XVI Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens und umfasst auch eine drohende ernsthafte Schädigung. (4)Die Unterzeichner erkennen an, daß die Zunichtemachung oder Schmälerung der Vorteile auch dadurch entstehen kann, daß ein Unterzeichner seine Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen oder diesem Übereinkommen nicht erfuellt. Stellt der Ausschuß fest, daß diese Verpflichtungen in bezug auf die Ausfuhrsubventionen nicht erfuellt werden, so kann unbeschadet des Artikels 18 Absatz 9 vermutet werden, daß schädigende Auswirkungen vorliegen. Dem anderen Unterzeichner ist angemessen Gelegenheit zu geben, diese Vermutung zu widerlegen. (5)Der Begriff "Verdrängung" ist in einer die Handels- und Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht ziehenden Weise auszulegen und soll in diesem Zusammenhang nicht traditionelle Marktanteile festlegen. (6)Das Problem der Drittlandsmärkte wird, soweit es um bestimmte Grundstoffe geht, ausschließlich in Artikel 10 behandelt. (7)Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff "Grundstoffe" die in der Anmerkung zu Artikel XVI des Allgemeinen Abkommens Abschnitt B Absatz 2 genannten Waren, wobei der Satzteil "und alle mineralischen Erzeugnisse" zu streichen ist. 2. Die im Anhang unter Punkt a) bis l) aufgeführten Praktiken sind Beispiele für Ausfuhrsubventionen. Artikel 10 Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe 1. Gemäß Artikel XVI Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens kommen die Unterzeichner überein, weder mittelbar noch unmittelbar Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe in einer Weise zu gewähren, daß der diese Subvention gewährende Unterzeichner mehr als einen angemessenen Anteil am Welthandel mit diesem Grundstoff erhält ; dabei sind die Anteile der Unterzeichner am Handel mit dem betreffenden Grundstoff während einer früheren Vergleichsperiode sowie alle etwaigen besonderen Umstände, die den Handel mit diesem Grundstoff beeinflusst haben oder noch beeinflussen, zu berücksichtigen. 2. Im Sinne des Artikels XVI Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens und des Absatzes 1: a) deckt der Ausdruck "mehr als einen angemessenen Anteil am Welthandel" jeden Fall ab, in dem die Auswirkung einer von einem Unterzeichner gewährten Ausfuhrsubvention in der Verdrängung der Ausfuhren eines anderen Unterzeichners besteht, wobei die Entwicklungen auf den Weltmärkten in Betracht gezogen werden; b) wird bei neuen Märkten in dem Gebiet oder in dem Land, in dem sich der neue Markt befindet, bei der Bestimmung des "angemessenen Anteils am Welthandel" die traditionelle Angebotsstruktur der betreffenden Ware auf dem Weltmarkt berücksichtigt; c) bezeichnet der Ausdruck "eine frühere Vergleichsperiode" normalerweise die drei letzten Kalenderjahre, in denen normale Marktbedingungen herrschten. 3. Die Unterzeichner sind sich ferner darüber einig, Ausfuhrsubventionen für Ausfuhren von bestimmten Grundstoffen nach einem bestimmten Markt nicht in einer Weise zu gewähren, daß die Preise wesentlich unter den Preisen anderer Lieferanten auf demselben Markt liegen. Artikel 11 Andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen 1. Die Unterzeichner erkennen an, daß andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen sehr häufig als wichtige Instrumente zur Förderung sozial- und wirtschaftspolitischer Ziele verwendet werden ; sie beabsichtigen nicht, das Recht der Unterzeichner, solche Subventionen zur Erreichung dieser und anderer wichtiger, von ihnen als wünschenswert erachteter politischer Ziele zu gewähren, einzuschränken. Die Unterzeichner stellen fest, daß zu diesen Zielen gehören: a) die Beseitigung industrieller, wirtschaftlicher und sozialer Nachteile in bestimmten Gebieten; b) die Erleichterung der Umstrukturierung bestimmter Sektoren unter sozial annehmbaren Bedingungen, insbesondere, wo dies wegen handels- und wirtschaftspolitischer Veränderungen einschließlich internationaler Übereinkommen, die zum Abbau der Handelshemmnisse führen, notwendig wurde; c) allgemein die Aufrechterhaltung der Beschäftigung und die Förderung der Umschulung und des Arbeitsplatzwechsels; d) die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, insbesondere in Wirtschaftszweigen mit hochentwickelter Technologie; e) die Durchführung von Wirtschaftsprogrammen und -politiken zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer; f) die Verlagerung von Industrien zur Verhütung von Ballungs- und Umweltproblemen. 2. Die Unterzeichner erkennen jedoch an, daß andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen, die hinsichtlich einiger Ziele und möglicher Formen in den Absätzen 1 bzw. 3 beschrieben sind, möglicherweise eine Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs eines anderen Unterzeichners oder eine ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Unterzeichners verursachen oder zu verursachen drohen oder die einem anderen Unterzeichner aus dem Allgemeinen Abkommen erwachsenden Vorteile zunichte machen oder schmälern, besonders wenn sich diese Subventionen auf den normalen Wettbewerb nachteilig auswirken. Die Unterzeichner bemühen sich daher zu vermeiden, daß durch die Gewährung von Subventionen solche Wirkungen verursacht werden. Insbesondere wägen die Unterzeichner bei der Festlegung ihrer Politiken und Praktiken auf diesem Gebiet nicht nur die wesentlichen internen Zielsetzungen, sondern, soweit durchführbar, unter Berücksichtigung des jeweiligen Falles auch die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den Handel ab. Sie ziehen ferner die Gegebenheiten des Welthandels, der Erzeugung (z.B. Preis, Kapazitätsauslastung usw.) und des Angebots der betreffenden Ware in Betracht. 3. Die Unterzeichner erkennen an, daß die in Absatz 1 genannten Ziele unter anderem durch Subventionen erreicht werden können, die gewährt werden, um bestimmten Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen. Beispiele für mögliche Formen dieser Subventionen sind : staatliche Finanzierung von Handelsunternehmen, einschließlich Zuschüsse, Darlehen oder Bürgschaften ; vom Staat bereitgestellte oder finanzierte öffentliche Versorgungsdienste, Liefer- und Vertriebssysteme und andere operationelle Dienstleistungen ; staatliche Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen ; steuerliche Anreize ; staatliche Zeichnung oder Bereitstellung von Unternehmenskapital. Die Unterzeichner stellen fest, daß die genannten möglichen Subventionsformen normalerweise regional oder sektoral gewährt werden. Die Aufzählung der möglichen Subventionsformen ist nur beispielhaft und nicht erschöpfend ; sie gibt solche Subventionen wieder, die derzeit von einer Reihe von Unterzeichnern dieses Übereinkommens gewährt werden. Die Unterzeichner erkennen dennoch an, daß diese Aufzählung der möglichen Subventionsformen in regelmässigen Abständen überprüft werden sollte und diese Überprüfung durch Konsultationen im Geiste des Artikels XVI Absatz 5 des Allgemeinen Abkommens erfolgen sollte. 4. Die Unterzeichner erkennen ferner an, daß unbeschadet ihrer Rechte aus diesem Übereinkommen keine Bestimmung der Absätze 1 bis 3 noch insbesondere die Aufzählung der möglichen Subventionsformen für sich eine Grundlage für Maßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch dieses Übereinkommen schafft. Artikel 12 Konsultationen 1. Hat ein Unterzeichner Grund zu der Annahme, daß eine Ausfuhrsubvention von einem anderen Unterzeichner in einer Weise gewährt oder aufrechterhalten wird, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar ist, so kann er um Konsultationen mit dem anderen Unterzeichner ersuchen. 2. Ein Konsultationsersuchen nach Absatz 1 enthält eine Darstellung der vorhandenen Beweise für das Vorliegen und die Art der betreffenden Subvention. 3. Hat ein Unterzeichner Grund zu der Annahme, daß eine Subvention von einem anderen Unterzeichner gewährt oder aufrechterhalten wird und daß diese Subvention entweder eine Schädigung seiner inländischen Wirtschaft, die Zunichtemachung oder Schmälerung der ihm aufgrund des Allgemeinen Abkommens erwachsenden Vorteile oder eine ernsthafte Schädigung seiner Interessen verursacht, so kann er um Konsultationen mit dem anderen Unterzeichner ersuchen. 4. Ein Konsultationsersuchen nach Absatz 3 enthält eine Darstellung der vorhandenen Beweise für a) das Vorliegen und die Art der betreffenden Subvention und b) die Schädigung der inländischen Wirtschaft oder, im Falle der Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen oder der ernsthaften Schädigung von Interessen, die nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen des um Konsultationen ersuchenden Unterzeichners. 5. Wird ein Konsultationsersuchen nach Absatz 1 oder Absatz 3 gestellt, so leitet der Unterzeichner, von dem angenommen wird, daß er die fragliche Subventionspraktik anwendet oder aufrechterhält, so rasch wie möglich Konsultationen ein. Zweck der Konsultationen ist die Klärung des Sachverhalts und die Erzielung einer allseits annehmbaren Lösung. Artikel 13 Schlichtung, Streitbeilegung und genehmigte Gegenmaßnahmen 1. Ist in Konsultationen nach Artikel 12 Absatz 1 binnen dreissig Tagen (1) nach dem Konsultationsersuchen keine allseits annehmbare Lösung erzielt worden, so kann jeder Unterzeichner, der an diesen Konsultationen teilnimmt, die Angelegenheit dem Ausschuß zur Schlichtung gemäß Teil VI unterbreiten. 2. Ist in Konsultationen nach Artikel 12 Absatz 3 binnen sechzig Tagen nach dem Konsultationsersuchen keine allseits annehmbare Lösung erzielt worden, so kann jeder Unterzeichner, der an diesen Konsultationen teilnimmt, die Angelegenheit dem Ausschuß zur Schlichtung gemäß Teil VI unterbreiten. 3. Wird ein im Rahmen dieses Übereinkommens entstandener Streitfall nicht durch Konsultationen oder Schlichtung beigelegt, so prüft der Ausschuß auf Antrag die Angelegenheit nach dem Streitbeilegungsverfahren des Teils VI. 4. Kommt der Ausschuß als Ergebnis seiner Prüfung zu dem Schluß, daß eine Ausfuhrsubvention in einer mit diesem Übereinkommen nicht zu vereinbarenden Weise gewährt wird oder daß eine Subvention in einer Weise gewährt oder aufrechterhalten wird, die eine Schädigung eines Wirtschaftszweigs, eine Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen oder eine ernsthafte Schädigung von Interessen verursacht, so richtet er an die Parteien Empfehlungen (2), die geeignet sind, die Frage zu lösen ; wird diesen Empfehlungen nicht entsprochen, so kann er gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Teils VI geeignete Gegenmaßnahmen genehmigen, wobei Ausmaß und Art der nachteiligen Auswirkungen, deren Vorliegen festgestellt wurde, zu berücksichtigen sind. (1)Die in diesem Artikel und in Artikel 18 genannten Fristen können jederzeit einvernehmlich verlängert werden. (2)Bei diesen Empfehlungen zieht der Ausschuß die Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern in Betracht. TEIL III Artikel 14 Entwicklungsländer 1. Die Unterzeichner erkennen an, daß Subventionen Bestandteil der Wirtschaftsentwicklungsprogramme der Entwicklungsländer sind. 2. Dieses Übereinkommen hindert daher die Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern nicht daran, Maßnahmen und Politiken zur Unterstützung ihrer Wirtschaftszweige einschließlich des Ausfuhrsektors festzulegen. Insbesondere gilt die Verpflichtung in Artikel 9 vorbehaltlich der Absätze 5 bis 8 nicht für Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern. 3. Die Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern stimmen zu, Ausfuhrsubventionen für ihre Industrieprodukte nicht in einer Weise zu gewähren, die eine ernsthafte Schädigung des Handels oder der Erzeugung eines anderen Unterzeichners verursacht. 4. Es besteht nicht die Vermutung, daß Ausfuhrsubventionen, die von Entwicklungsländern unter den Unterzeichnern gewährt werden, nachteilige Auswirkungen im Sinne dieses Übereinkommens auf den Handel oder die Erzeugung eines anderen Unterzeichners haben. Nachteilige Auswirkungen sind durch positive Beweise mittels einer wirtschaftlichen Prüfung der Auswirkungen auf den Handel oder die Erzeugung eines anderen Unterzeichners nachzuweisen. 5. Die Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern sollten sich bemühen, eine Verpflichtung (1) zum Abbau oder zur Beseitigung von Ausfuhrsubventionen einzugehen, wenn die Gewährung dieser Ausfuhrsubventionen mit ihren Wettbewerbs- und Entwicklungsbedürfnissen nicht zu vereinbaren ist. 6. Ist ein Entwicklungsland nach Absatz 5 eine Verpflichtung zum Abbau oder zur Beseitigung von Ausfuhrsubventionen eingegangen, so sind anderen Unterzeichnern dieses Übereinkommens Gegenmaßnahmen aufgrund der Teile II und VI gegen Ausfuhrsubventionen dieses Entwicklungslandes nicht erlaubt, sofern die betreffenden Ausfuhrsubventionen mit den in Absatz 5 genannten Verpflichtungen im Einklang stehen. 7. Im Hinblick auf andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen, die von einem Entwicklungsland unter den Unterzeichnern gewährt werden, dürfen keine Maßnahmen aufgrund der Teile II und VI erlaubt oder getroffen werden, es sei denn, daß festgestellt wird, daß als Folge einer solchen Subvention Zollzugeständnisse oder andere Verpflichtungen aufgrund des Allgemeinen Abkommens in einer Weise zunichte gemacht oder geschmälert werden, die Einfuhren von gleichartigen Waren nach dem Markt des subventionierenden Landes verdrängt oder behindert, oder es sei denn, daß nach Artikel VI des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Durchführung durch dieses Übereinkommen eine Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs des einführenden Unterzeichners vorliegt. Die Unterzeichner erkennen an, daß in Entwicklungsländern die Regierungen eine grosse Rolle bei der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung spielen können. Eingriffe solcher Regierungen in ihre Wirtschaft, zum Beispiel durch die in Artikel 11 Absatz 3 aufgezählten Praktiken, sind als solche nicht als Subventionierung anzusehen. 8. Der Ausschuß prüft auf Antrag eines interessierten Unterzeichners eine spezifische Ausfuhrsubventionspraktik eines Entwicklungslandes unter den Unterzeichnern daraufhin, inwieweit sie mit den Zielen dieses Übereinkommens im Einklang steht. Ist ein Entwicklungsland eine Verpflichtung nach Absatz 5 eingegangen, so unterliegt es für die Dauer dieser Verpflichtung keiner solchen Prüfung. 9. Der Ausschuß prüft auf Antrag eines interessierten Unterzeichners auch Maßnahmen, die von entwickelten Ländern unter den Unterzeichnern aufgrund dieses Übereinkommens beibehalten oder getroffen werden und die die Interessen eines Entwicklungslandes unter den Unterzeichnern berühren. 10. Die Unterzeichner erkennen an, daß die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hinsichtlich der Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe für alle Unterzeichner gelten. TEIL IV Artikel 15 Besondere Situationen 1. Im Falle einer behaupteten Schädigung, die durch Einfuhren aus einem in den Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen zum Allgemeinen Abkommen (Anlage I Artikel VI Absatz 1 Punkt 2) aufgeführten Land verursacht wird, kann der einführende Unterzeichner seine Verfahren und Maßnahmen entweder a) auf dieses Übereinkommen oder b) auf das Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens stützen. (1)Es besteht Einvernehmen darüber, daß nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jede vorgeschlagene Verpflichtung dieser Art dem Ausschuß rechtzeitig mitgeteilt wird. 2. Es besteht Einvernehmen darüber, daß in den Fällen nach a) und nach b) der Betrag der geschätzten Subvention oder die Dumpingspanne durch einen Vergleich des Ausfuhrpreises mit a) dem Verkaufspreis einer gleichartigen Ware eines Landes, das weder der einführende Unterzeichner noch eines der oben genannten Länder ist, oder b) dem rechnerisch ermittelten Wert (1) einer gleichartigen Ware in einem Land, das nicht der einführende Unterzeichner oder eines der obenerwähnten Länder ist, berechnet werden kann. 3. Sind weder die Preise noch der rechnerisch ermittelte Wert im Sinne von Absatz 2 a) oder b) eine angemessene Grundlage für die Feststellung der Subventionierung oder des Dumping, so kann der Preis im einführenden Unterzeichnerland zugrunde gelegt werden, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne berichtigt wird. 4. Allen Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind Preise oder Kosten zugrunde zu legen, die für dieselbe Handelsstufe, in der Regel die Stufe ab Werk, und für Geschäfte gelten, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten durchgeführt wurden. In jedem einzelnen Fall sind Unterschiede in den Ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.