Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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denen den untersuchenden Behörden bekannt ist, daß sie an der Untersuchung interessiert sind, sowie die Beschwerdeführenden eine Mitteilung, und es wird eine Bekanntmachung veröffentlicht. Bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung sollten die untersuchenden Behörden die Haltung der im Gebiet eines anderen Unterzeichners ansässigen Zweigunternehmen einer beschwerdeführenden Partei (6) berücksichtigen. 4. Bei der Einleitung und im Verlauf einer Untersuchung sollten die Beweismittel für die Subvention und die dadurch verursachte Schädigung gleichzeitig geprüft werden. In jedem Fall sind die Beweise für das Vorliegen einer Subvention und einer Schädigung gleichzeitig zu prüfen a) bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung und b) danach im Verlauf der Untersuchung, beginnend in einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühesten Zeitpunkt liegen darf, von dem an gemäß diesem Übereinkommen vorläufige Maßnahmen angewendet werden dürfen. 5. Die in Absatz 3 genannte Bekanntmachung enthält eine Beschreibung der zu untersuchenden Subventionspraktiken. Jeder Unterzeichner stellt sicher, daß die untersuchenden Behörden allen interessierten Unterzeichnern und allen interessierten Parteien (7) auf Antrag (1)Teil I und Teil II dieses Übereinkommens können gleichzeitig in Anspruch genommen werden ; den Auswirkungen einer bestimmten Subvention auf dem Binnenmarkt des Einfuhrlandes darf jedoch nur durch eine der beiden Formen des Ausgleichs (Ausgleichszoll oder genehmigte Ausgleichsmaßnahme) begegnet werden. (2)Der Begriff "Ausgleichszoll" bedeutet im Sinne des Artikels VI Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens einen Sonderzoll, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie oder Subvention unwirksam zu machen. (3)Der Begriff "eingeleitet" bezeichnet nachstehend die verfahrensmässigen Schritte, durch die ein Unterzeichner eine Untersuchung nach Absatz 3 dieses Artikels formell beginnt. (4)Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff "Schädigung" im Sinne dieses Übereinkommens, daß ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder daß die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird, und ist nach Artikel 6 auszulegen. (5)Mit Teil V dieses Übereinkommens eingesetzt und im folgenden "der Ausschuß" genannt. (6)Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet "Partei" jede natürliche oder juristische Person, die im Gebiet eines Unterzeichners ansässig ist. (7)"Interessierter Unterzeichner" oder "interessierte Partei" ist ein Unterzeichner bzw. eine Partei, deren wirtschaftliche Interessen durch die betreffende Subvention berührt werden. ausreichend Gelegenheit geben, alle sachdienlichen Unterlagen, die nicht vertraulicher Art sind (wie in Absatz 6 und 7 angeführt) und von den untersuchenden Behörden bei der Untersuchung verwendet werden, einzusehen und den untersuchenden Behörden schriftlich, und in begründeten Fällen mündlich, ihren Standpunkt darzulegen. 6. Alle Auskünfte, die vertraulicher Art sind oder von den Parteien für eine Untersuchung vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den untersuchenden Behörden vertraulich zu behandeln. Diese Auskünfte dürfen nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie erteilt hat, preisgegeben werden (1). Parteien, die vertrauliche Auskünfte erteilen, können ersucht werden, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Erklären diese Parteien, daß sich die Auskünfte nicht für eine Zusammenfassung eignen, so sind die Gründe anzugeben, die eine Zusammenfassung unmöglich machen. 7. Ist jedoch nach Ansicht der untersuchenden Behörden ein Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht gerechtfertigt und ist die Partei, die um die vertrauliche Behandlung von Angaben ersucht hat, nicht bereit, die Auskünfte zu veröffentlichen, so können die betreffenden Behörden diese Auskünfte unberücksichtigt lassen, es sei denn, daß der Nachweis für ihre Richtigkeit auf andere überzeugende Weise erbracht wird (2). 8. Die untersuchenden Behörden können Untersuchungen gegebenenfalls im Gebiet anderer Unterzeichner durchführen, sofern der betreffende Unterzeichner rechtzeitig von ihnen verständigt worden ist und keine Einwände gegen die Untersuchung erhoben hat. Die untersuchenden Behörden können auch Untersuchungen in den Räumen des Unternehmens durchführen und die sachdienlichen Unterlagen eines Unternehmens überprüfen, sofern a) das Unternehmen einverstanden ist und b) der betreffende Unterzeichner verständigt worden ist und keinen Einwand erhoben hat. 9. Wenn eine interessierte Partei oder ein interessierter Unterzeichner eine notwendige Auskunft verweigert oder diese Auskunft nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt oder die Untersuchung erheblich behindert, können die vorläufigen oder endgültigen Feststellungen (3) bejahender oder verneinender Art anhand der verfügbaren Tatsachen getroffen werden. 10. Die obengenannten Verfahrensvorschriften sollen die Behörden eines Unterzeichners nicht daran hindern, gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden. 11. Wird eine Ware nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem anderen Land in das Einfuhrland ausgeführt, so sind die Bestimmungen dieses Übereinkommens voll anwendbar, und das oder die betreffenden Geschäfte gelten im Sinne dieses Übereinkommens als Geschäfte zwischen dem Ursprungsland und dem Einfuhrland. 12. Eine Untersuchung wird abgeschlossen, wenn sich die untersuchenden Behörden überzeugt haben, daß keine Subvention vorliegt oder daß die Auswirkung der behaupteten Subvention auf den Wirtschaftszweig keine Schädigung verursacht. 13. Eine Untersuchung steht der Zollabfertigung nicht entgegen. 14. Wenn keine besonderen Umstände eintreten, werden die Untersuchungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Einleitung abgeschlossen. 15. Jede vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender oder verneinender Art sowie die Aufhebung einer Feststellung wird bekanntgemacht. Bei einer bejahenden Feststellung enthält die Bekanntmachung die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle von den untersuchenden Behörden als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen dafür. Bei einer verneinenden Feststellung enthält die Bekanntmachung zumindest die wesentlichen Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe. Alle Bekanntmachungen von Feststellungen werden dem oder den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand der Feststellung sind, und den Ausführern, von denen bekannt ist, daß sie daran interessiert sind, übermittelt. 16. Die Unterzeichner berichten dem Ausschuß unverzueglich über alle vorläufigen oder endgültigen (1)Die Unterzeichner sind sich bewusst, daß im Gebiet gewisser Unterzeichner die Preisgabe aufgrund von enggefassten Schutzbestimmungen verlangt werden kann. (2)Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht willkürlich abgelehnt werden sollten. (3)Wegen der unterschiedlichen Ausdrücke, die im Rahmen unterschiedlicher Systeme in einzelnen Ländern verwendet werden, wird der Ausdruck "Feststellung" (engl. "finding") nachstehend in der Bedeutung von "formelle Entscheidung" oder "formelle Festlegung" gebraucht. Maßnahmen im Hinblick auf Ausgleichszölle. Diese Berichte können von Regierungsvertretern im GATT-Sekretariat eingesehen werden. Die Unterzeichner legen ferner halbjährlich Berichte über alle die Ausgleichszölle betreffenden Maßnahmen vor, die sie in den sechs vorangegangenen Monaten getroffen haben. Artikel 3 Konsultationen 1. Wird einem Antrag auf Einleitung einer Untersuchung stattgegeben, so ist den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sein können, so bald wie möglich, in jedem Fall aber vor der Einleitung einer Untersuchung, angemessen Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, um die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. 2. Ferner wird den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sind, während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit gegeben, die Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen (1). 3. Unbeschadet der Verpflichtung, ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, sollen diese Bestimmungen über die Konsultationen die Behörden eines Unterzeichners nicht daran hindern, gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen, gleich ob bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden. 4. Der Unterzeichner, der die Einleitung einer Untersuchung beabsichtigt oder eine Untersuchung durchführt, gewährt dem oder den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sind, auf Antrag Zugang zu den nichtvertraulichen Beweismitteln einschließlich der nichtvertraulichen Zusammenfassung von vertraulichen Angaben, die zur Einleitung oder Durchführung der Untersuchung verwendet werden. Artikel 4 Erhebung von Ausgleichszöllen 1. Die Entscheidung darüber, ob ein Ausgleichszoll erhoben wird, wenn alle Voraussetzungen für die Erhebung erfuellt sind, und ob der Ausgleichszoll in voller Höhe der Subvention oder niedriger festgesetzt wird, ist von den Behörden des einführenden Unterzeichners zu treffen. Es ist wünschenswert, daß die Erhebung im Gebiet aller Unterzeichner fakultativ und der Zoll niedriger als der volle Betrag der Subvention ist, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen. 2. Der auf eine eingeführte Ware erhobene (2) Ausgleichszoll darf nicht höher sein als der auf der Grundlage der Subventionierung je Einheit der subventionierten und ausgeführten Ware berechnete Betrag der festgestellten Subvention (3). 3. Wird auf eine Ware ein Ausgleichszoll erhoben, so ist dieser Ausgleichszoll in angemessener Höhe auf nichtdiskriminierender Basis auf alle Einfuhren dieser Ware unabhängig von ihrer Herkunft zu erheben, sofern festgestellt wurde, daß sie subventioniert werden und eine Schädigung verursachen ; ausgenommen sind Einfuhren aus Ländern, die die betreffende Subventionierung aufgegeben haben oder von denen nach Maßgabe dieses Übereinkommens Verpflichtungen angenommen wurden. 4. Stellt ein Unterzeichner nach angemessenen Bemühungen um Abschluß der Konsultationen endgültig das Vorliegen einer Subvention und deren Höhe sowie die Tatsache fest, daß die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkung der Subvention eine Schädigung verursachen, so kann er gemäß den Bestimmungen dieses Artikels einen Ausgleichszoll erheben, sofern die Subvention nicht aufgehoben wird. 5. a) Ein Verfahren kann (4) ohne Anwendung von vorläufigen Maßnahmen oder Ausgleichszöllen ausgesetzt oder beendigt werden, wenn Verpflichtungen angenommen werden, denen zufolge i) die Regierung des Ausfuhrlandes sich einverstanden erklärt, die Subvention abzuschaffen oder zu begrenzen oder andere Maßnahmen in bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder (1)Gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ist es besonders wichtig, daß keine vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender Art ergeht, ohne daß ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen gegeben worden ist. Solche Konsultationen können die Grundlage für das Vorgehen nach Teil VI dieses Übereinkommens bilden. (2)In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck "erheben" die endgültige oder abschließende Festsetzung oder Einziehung eines Zolls oder einer Abgabe. (3)Die Unterzeichner sollten sich über die Festlegung der Kriterien für die Berechnung des Betrages der Subvention verständigen. (4)Das Wort "kann" ist nicht so auszulegen, daß eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfuellung von Preisverpflichtungen gestattet ist ; ausgenommen sind Fälle, in denen Absatz 5 b) gilt. ii) der Ausführer sich einverstanden erklärt, die Preise so zu ändern, daß die untersuchenden Behörden überzeugt sind, daß die schädigende Auswirkung der Subvention beseitigt ist. Preiserhöhungen aufgrund von Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich des Betrages der Subvention notwendig ist. Preisverpflichtungen dürfen von den Ausführern weder verlangt noch angenommen werden, sofern der einführende Unterzeichner nicht zuvor 1. eine Untersuchung gemäß Artikel 2 eingeleitet und 2. die Zustimmung des ausführenden Unterzeichners erhalten hat. Angebotene Verpflichtungen brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden des einführenden Unterzeichners die Annahme für schwer durchführbar halten, zum Beispiel, wenn die Zahl der tatsächlichen oder möglichen Einführer zu groß ist, oder wenn andere Gründe dagegensprechen. b) Werden Verpflichtungen angenommen, so ist die Untersuchung der Schädigung trotzdem abzuschließen, wenn der ausführende Unterzeichner dies wünscht oder der einführende Unterzeichner dies beschließt. Wird in einem solchen Fall festgestellt, daß keine Schädigung vorliegt oder droht, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern nicht die Feststellung, daß keine Schädigung droht, weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die betreffenden Behörden verlangen, daß eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechterhalten wird. c) Preisverpflichtungen können von den Behörden des einführenden Unterzeichners vorgeschlagen werden, aber kein Ausführer ist gezwungen, eine solche Verpflichtung einzugehen. Die Tatsache, daß Regierungen und Ausführer solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung zu solchen Verpflichtungen nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, daß eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren andauern. 6. Die Behörden eines einführenden Unterzeichners können von jeder Regierung oder von jedem Ausführer, deren bzw. dessen Verpflichtungen sie angenommen haben, verlangen, daß sie regelmässig Angaben über die Erfuellung dieser Verpflichtungen machen und die Nachprüfung sachdienlicher Daten zulassen. Bei Nichterfuellung der Verpflichtungen können die Behörden des einführenden Unterzeichners aufgrund dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen ohne Verzögerung Maßnahmen treffen, die in der umgehenden Anwendung von vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden Angaben bestehen können. In solchen Fällen können gemäß diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Zölle erhoben werden ; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Nichterfuellung der Verpflichtung abgefertigt worden sind. 7. Die Dauer der Verpflichtungen darf die nach diesem Übereinkommen mögliche Dauer der Erhebung von Ausgleichszöllen nicht überschreiten. Die Behörden eines einführenden Unterzeichners überprüfen die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Verpflichtung gegebenenfalls von sich aus oder auf Antrag interessierter Ein- oder Ausführer der betreffenden Ware, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen. 8. Jede Aussetzung oder Beendigung einer Untersuchung betreffend Ausgleichszölle nach Absatz 5 und jede Beendigung einer Verpflichtung wird offiziell notifiziert und muß veröffentlicht werden. Solche Bekanntmachungen enthalten zumindest die wesentlichen Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe. 9. Ein Ausgleichszoll bleibt nur solange und nur in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigende Subventionierung unwirksam zu machen. Die untersuchenden Behörden überprüfen die Notwendigkeit der weiteren Erhebung eines Zolls gegebenenfalls von sich aus oder auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen. Artikel 5 Vorläufige Maßnahmen und Rückwirkung 1. Vorläufige Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn eine bejahende preliminäre Feststellung ergeben hat, daß eine Subvention vorliegt und im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 a) bis c) eine Schädigung hinreichend bewiesen ist. Vorläufige Maßnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn die zuständigen Behörden sie für notwendig halten, um eine Schädigung während der Dauer des Verfahrens zu verhindern. 2. Die vorläufigen Maßnahmen können in vorläufigen Ausgleichszöllen bestehen, deren Erhebung durch Barhinterlegung oder Bürgschaften in Höhe der vorläufig berechneten Subvention gesichert wird. 3. Die Anwendung vorläufiger Maßnahmen ist auf einen möglichst kurzen Zeitraum, der vier Monate nicht überschreiten darf, zu beschränken. 4. Bei der Anwendung von vorläufigen Maßnahmen sind die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 4 zu befolgen. 5. Wird endgültig festgestellt, daß eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweiges) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Maßnahmen unterblieben wären, so können Ausgleichszölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Maßnahmen angewendet worden sind. 6.Übersteigt der endgültige Ausgleichszoll den durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sichergestellten Betrag, so wird der Unterschiedsbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sichergestellte Betrag, so wird der überschüssige Betrag ohne Verzögerung rückerstattet oder die Bürgschaft ohne Verzögerung freigegeben. 7. Ausser bei Anwendung des Absatzes 5 darf bei Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung (ohne daß eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Ausgleichszoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung erhoben werden ; während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge werden ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben. 8. Im Falle einer endgültigen verneinenden Feststellung werden während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben. 9. Stellen die Behörden unter aussergewöhnlichen Umständen bezueglich einer subventionierten Ware fest, daß eine schwer gutzumachende Schädigung durch innerhalb eines verhältnismässig kurzen Zeitraums getätigte massive Einfuhren einer Ware verursacht wird, für die Ausfuhrsubventionen in einer Weise gezahlt oder gewährt werden, die mit dem Allgemeinen Abkommen und diesem Übereinkommen unvereinbar ist, und wird eine rückwirkende Erhebung von Ausgleichszöllen auf diese Einfuhren für notwendig erachtet, um die Wiederholung einer solchen Schädigung zu verhindern, so dürfen auf Einfuhren, die höchstens neunzig Tage vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Ausgleichszölle erhoben werden. Artikel 6 Feststellung der Schädigung 1. Die Feststellung, daß eine Schädigung (1) im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Abkommens vorliegt, erfordert eine objektive Untersuchung a) des Umfangs der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkung auf die Preise gleichartiger Waren (2) auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen der Einfuhren für die inländischen Erzeuger dieser Waren. 2. Bezueglich des Umfangs der subventionierten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Erhöhung dieser Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zur Erzeugung oder zum Verbrauch im einführenden Unterzeichnerland stattgefunden hat. Bezueglich der Auswirkung der subventionierten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Preisunterschreitung durch die subventionierten Einfuhren im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des einführenden Unterzeichners eingetreten ist oder ob diese Einfuhren in anderer Form einen erheblichen Druck auf die Preise bewirken oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beitragen, die sonst eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend. 3. Die Prüfung der Auswirkungen auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen, wie tatsächliche und potentielle Verringerung der Produktion, des Absatzes, des Marktanteils, der Gewinne, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung ; Faktoren, die die inländischen Preise beeinflussen ; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerhaltung, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Investitions- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und im Falle der Landwirtschaft die Frage, ob es zu einer erhöhten Belastung der (1)Die Feststellung einer Schädigung nach den in diesem Artikel genannten Kriterien muß auf positive Beweise gestützt sein. Zur Feststellung einer drohenden Schädigung können die untersuchenden Behörden bei der Prüfung der in diesem Artikel aufgeführten Faktoren auch Angaben über die Art der betreffenden Subvention und deren voraussichtliche Auswirkungen auf den Handel berücksichtigen. (2)In diesem Übereinkommen ist unter dem Begriff "gleichartige Ware" ("like product", "produit similaire") eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d.h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind. staatlichen Stützungsprogramme gekommen ist. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend. 4. Es muß nachgewiesen werden, daß die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkungen (1) der Subvention eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Es kann andere Faktoren (2) geben, die gleichzeitig den inländischen Wirtschaftszweig schädigen, und die Schädigungen, die durch andere Faktoren verursacht werden, dürfen nicht den subventionierten Einfuhren zur Last gelegt werden. 5. Bei der Feststellung einer Schädigung bezeichnet der Begriff "inländischer Wirtschaftszweig" ausser bei Anwendung des Absatzes 7 alle inländischen Erzeuger gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Erzeugung insgesamt einen erheblichen Anteil an der gesamten Inlandserzeugung dieser Waren ausmacht ; sind jedoch Erzeuger mit den Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden (3) oder selbst Einführer der angeblich subventionierten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff "Wirtschaftszweig" nur die übrigen Erzeuger zu verstehen. 6. Die Auswirkung der subventionierten Einfuhren wird in bezug auf die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware bewertet, wenn die verfügbaren Unterlagen eine Abgrenzung dieser Erzeugung anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Produktionsleistung oder Gewinn erlauben. Läss

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.