Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

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Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rkaufsbedingungen oder in der Besteuerung sowie Unterschiede, die die Preisvergleichbarkeit betreffen, entsprechend zu berücksichtigen, so daß die angewandte Vergleichsmethode angemessen und nicht unbillig ist. TEIL V Artikel 16 Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen 1. Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein "Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen" eingesetzt, der aus Vertretern jedes Unterzeichners dieses Übereinkommens besteht. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden. Er tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Unterzeichners nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuß erfuellt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Unterzeichnern zugewiesen werden, und bietet den Unterzeichnern Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen. 2. Der Ausschuß kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen. 3. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuß und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und von dieser Auskünfte einholen. Bevor jedoch der Ausschuß oder eine Untergruppe Auskünfte von einer Stelle im Gebiet eines Unterzeichners einholt, wird der betreffende Unterzeichner davon in Kenntnis gesetzt. TEIL VI Artikel 17 Schlichtung 1. Werden Angelegenheiten zur Schlichtung an den Ausschuß verwiesen, weil in den Konsultationen aufgrund dieses Übereinkommens keine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so prüft der Ausschuß umgehend den Sachverhalt und bemüht sich, durch seine guten Dienste die beteiligten Unterzeichner zu einer allseits annehmbaren Lösung zu bringen (2). 2. Die Unterzeichner bemühen sich während der ganzen Dauer der Schlichtung nach besten Kräften, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu erzielen. 3. Kommt ungeachtet der Schlichtungsbemühungen nach Absatz 2 keine Lösung zustande, so kann jeder beteiligte Unterzeichner dreissig Tage nach dem Schlichtungsersuchen beantragen, daß der Ausschuß gemäß Artikel 18 eine Sondergruppe ("panel") einsetzt. Artikel 18 Streitbeilegung 1. Der Ausschuß setzt auf Antrag nach Artikel 17 Absatz 3 eine Sondergruppe ein (3). Diese prüft den Sachverhalt und unterbreitet im Lichte dieses Sachverhalts dem Ausschuß ihre Feststellungen zu den Rechten (1)Der "rechnerisch ermittelte Wert" entspricht den Produktionskosten zuzueglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und andere Kosten sowie für Gewinne. (2)In diesem Zusammenhang kann der Ausschuß die Unterzeichner auf Fälle hinweisen, in denen seiner Ansicht nach die vorgebrachten Behauptungen nicht vernünftig begründet sind. (3)Dies schließt jedoch nicht aus, daß eine Sondergruppe rascher eingesetzt wird, wenn der Ausschuß unter Berücksichtigung der Dringlichkeit dies beschließt. und Verpflichtungen der Unterzeichner, die Streitparteien sind, welche sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Anwendung durch dieses Übereinkommen ergeben. 2. Eine Sondergruppe sollte binnen dreissig Tagen nach Antragstellung eingesetzt werden (1) und ihre Feststellung binnen sechzig Tagen nach ihrer Einsetzung dem Ausschuß vorlegen. 3. Ist eine Sondergruppe einzusetzen, so schlägt der Vorsitzende des Ausschusses die Zusammensetzung der Sondergruppe vor, nachdem er die Zustimmung der betreffenden Unterzeichner eingeholt hat. Sondergruppen bestehen aus drei oder fünf Mitgliedern, vorzugsweise aus Staatsbeamten ; die Zusammensetzung der Sondergruppen sollte ihre Einsetzung nicht verzögern. Es besteht Einvernehmen darüber, daß Angehörige von Ländern, deren Regierungen (2) Streitparteien sind, nicht Mitglieder der Sondergruppe sein dürfen, die sich mit dem betreffenden Streitfall zu befassen hat. 4. Um die Bildung von Sondergruppen zu erleichtern, sollte der Vorsitzende des Ausschusses eine informelle Auswahlliste von Staatsbeamten und sonstigen Personen führen, die besondere Qualifikationen auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen, der Wirtschaftsentwicklung und der sonstigen unter das Allgemeine Abkommen und dieses Übereinkommen fallenden Fragen besitzen und für eine Mitwirkung in Sondergruppen bereitstehen könnten. Zu diesem Zweck würde jeder Unterzeichner eingeladen, dem Vorsitzenden des Ausschusses zu Beginn eines jeden Jahres eine oder zwei Personen zu bezeichnen, die für diese Aufgaben verfügbar wären. 5. Die Mitglieder einer Sondergruppe würden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation handeln. Die Regierungen würden ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer Sondergruppe zu behandelnden Fragen erteilen. Bei der Auswahl der Mitglieder einer Sondergruppe sollte darauf geachtet werden, daß die Unabhängigkeit der Mitglieder, die Mitwirkung von Personen ausreichend unterschiedlicher Herkunft und fachlicher Ausrichtung sowie ein breites Erfahrungsspektrum gewährleistet sind. 6. Um die Erarbeitung allseits zufriedenstellender Lösungen zwischen den Streitparteien zu fördern und deren Bemerkungen einzuholen, sollte jede Sondergruppe den beteiligten Streitparteien zunächst den beschreibenden Teil ihres Berichtes vorlegen und anschließend den Streitparteien ihre Schlußfolgerungen oder eine Zusammenfassung davon übermitteln, wobei eine angemessene Zeitspanne vorzusehen ist, bevor diese dem Ausschuß übermittelt werden. 7. Erarbeiten die Parteien eines Streitfalls, mit dem eine Sondergruppe befasst ist, eine allseits zufriedenstellende Lösung, so hat jeder an der Frage interessierte Unterzeichner das Recht, sich über diese Lösung zu informieren und in angemessener Weise unterrichtet zu werden ; die Sondergruppe legt dem Ausschuß eine Mitteilung vor, in der die erarbeitete Lösung in ihren grossen Zuegen dargelegt wird. 8. Gelingt es den Streitparteien nicht, zu einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu gelangen, so legt die Sondergruppe dem Ausschuß einen schriftlichen Bericht vor, der die Feststellungen zum Sachverhalt und zur Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Anwendung durch dieses Übereinkommen sowie die Gründe und Grundlagen hierfür enthält. 9. Der Ausschuß befasst sich so bald wie möglich mit dem Bericht der Sondergruppe und kann unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Feststellungen Empfehlungen an die Streitparteien richten, um den Streitfall beizulegen. Wird den Empfehlungen des Ausschusses nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne entsprochen, so kann der Ausschuß unter Berücksichtigung der Art und des Ausmasses der festgestellten nachteiligen Auswirkung geeignete Gegenmaßnahmen (einschließlich der Rücknahme von Zugeständnissen oder Verpflichtungen aufgrund des GATT) genehmigen. Die Empfehlungen des Ausschusses sollten den Streitparteien binnen dreissig Tagen nach Eingang des Berichtes der Sondergruppe vorgelegt werden. TEIL VII Artikel 19 Schlußbestimmungen 1. Spezifische Maßnahmen gegen Subventionen eines anderen Unterzeichners können nur gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden (3). (1)Die Streitparteien nehmen zu den vom Vorsitzenden des Ausschusses vorgenommenen Benennungen der Mitglieder der Sondergruppe binnen sieben Arbeitstagen Stellung und lehnen diese Benennungen ausser bei zwingenden Gründen nicht ab. (2)Der Ausdruck "Regierungen" bezeichnet im Falle von Zollunionen die Regierungen aller Mitgliedsländer. (3)Dieser Absatz schließt jedoch geeignete Maßnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens gegebenenfalls nicht aus. Annahme und Beitritt 2. a) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf. b) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen. c) Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Unterzeichnern dieses Übereinkommens vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT. d) In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens. Vorbehalte 3. Vorbehalte gegen Vorschriften dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der übrigen Unterzeichner dieses Übereinkommens gemacht werden. Inkrafttreten 4. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1980 für die Regierungen (1), die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind, in Kraft. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft. Innerstaatliche Rechtsvorschriften 5. a) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, daß spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit diese auf den betreffenden Unterzeichner Anwendung finden, übereinstimmen. b) Jeder Unterzeichner unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Anwendung. Überprüfung 6. Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuß unterrichtet die Vertragsparteien des GATT jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums (2). Änderungen 7. Die Unterzeichner können dieses Übereinkommen unter anderem aufgrund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Unterzeichner gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jeden Unterzeichner erst in Kraft, wenn sie von ihm angenommen worden ist. Rücktritt 8. Jeder Unterzeichner kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jeder Unterzeichner kann im Falle einer solchen Notifizierung verlangen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt. Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Unterzeichnern 9. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung zwischen zwei Unterzeichnern, wenn einer der beiden Unterzeichner in dem Zeitpunkt, in dem einer von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung seine Zustimmung versagt. (1)Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. (2)Bei der ersten Überprüfung gibt der Ausschuß neben der allgemeinen Überprüfung des Funktionierens des Übereinkommens allen interessierten Unterzeichnern Gelegenheit, Fragen im Zusammenhang mit spezifischen Subventionspraktiken und der etwaigen Auswirkung bestimmter direkter Steuern auf den Handel zur Sprache zu bringen und zu erörtern. Anhang 10. Der Anhang ist Bestandteil dieses Übereinkommens. Sekretariat 11. Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen. Hinterlegung 12. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jedem Unterzeichner und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben nach Absatz 7 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens oder jeden Beitritt hierzu nach Absatz 2 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 8 notifiziert. Registrierung 13. Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. ANHANG BEISPIELLISTE VON AUSFUHRSUBVENTIONEN a) Gewährung direkter Subventionen der öffentlichen Hand an Unternehmen oder Wirtschaftszweige nach Maßgabe deren Ausfuhrleistung. b) Devisenbelassungsverfahren oder ähnliche Praktiken, die der Gewährung einer Ausfuhrprämie gleichkommen. c) Inländische Transport- und Frachtgebühren auf den Auslandsversand, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den Inlandsversand. d) Bereitstellung eingeführter oder inländischer Waren oder Dienstleistungen durch den Staat oder staatliche Stellen zur Verwendung bei der Erzeugung von Waren für die Ausfuhr zu Bedingungen, die günstiger sind als für die Bereitstellung gleichartiger oder direkt konkurrierender Waren oder Dienstleistungen zur Verwendung bei der Erzeugung von Waren für den inländischen Verbrauch, wenn (bei Waren) diese Bedingungen günstiger sind als die Bedingungen, die ihre Ausführer auf den Weltmärkten kommerziell erlangen können. e) Vollständige oder teilweise Freistellung und vollständiger oder teilweiser Erlaß oder Aufschub von direkten Steuern (1) oder Sozialabgaben, die von Industrie- oder Handelsunternehmungen gezahlt wurden oder zu zahlen sind, soweit die Freistellung, der Erlaß oder der Aufschub spezifisch ausfuhrgebunden sind (2). f) Besondere Freibeträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder Ausfuhrleistung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für direkte Steuern, soweit diese Freibeträge neben den Freibeträgen für die zum inländischen Verbrauch bestimmte Erzeugung gewährt werden. g) Freistellung oder Erlaß von indirekten Steuern (1) auf die Erzeugung und Verteilung von Waren für die Ausfuhr in einem Umfang, der über das hinausgeht, was an indirekten Steuern auf die Erzeugung und Verteilung gleichartiger, zum inländischen Verbrauch verkaufter Waren erhoben wird. h) Freistellung, Erlaß oder Aufschub von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern (1) auf Waren oder Dienstleistungen in Verbindung mit der Erzeugung von Waren für die Ausfuhr, wenn der Betrag über die Freistellung, den Erlaß oder den Aufschub von gleichartigen kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Waren oder Dienstleistungen in Verbindung mit der Erzeugung gleichartiger Waren für den inländischen Verbrauch hinausgeht ; jedoch können die Freistellung, der Erlaß oder der Aufschub von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern für Waren für die Ausfuhr selbst dann gewährt werden, wenn dies für gleichartige, für den inländischen Verbrauch verkaufte Waren nicht der Fall ist, sofern die kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern Waren betreffen, die materiell in der ausgeführten Ware verarbeitet worden sind (wobei normaler Schwund berücksichtigt wird (3). i) Erlaß oder Rückerstattung von Eingangsabgaben (1) in einem Umfang, der über das hinausgeht, was an Eingangsabgaben auf eingeführte Waren erhoben wird, die materiell in der ausgeführten Ware verarbeitet worden sind (wobei normaler Schwund berücksichtigt wird) ; jedoch kann ein Unternehmen, um in den Genuß dieser Bestimmung zu kommen, in Sonderfällen ersatzweise Waren des Inlandsmarktes in gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Waren verwenden, sofern die Einfuhr- und die entsprechenden Ausfuhrgeschäfte innerhalb eines angemessenen Zeitraums stattfinden, der in der Regel zwei Jahre nicht übersteigen darf. j) Einführung von Programmen für Ausfuhrkreditbürgschaften oder -versicherungen durch den Staat (oder von ihm kontrollierte Sondereinrichtungen), von Versicherungs- oder Garantieprogrammen zum Schutz vor Preissteigerungen bei Waren für die Ausfuhr (4) oder von Programmen zur Abdekkung von Währungskrisen zu Prämiensätzeh, die offensichtlich nicht ausreichen, um die Betriebskosten und Verluste bei der Ausführung der betreffenden Programme auf lange Sicht zu decken (5). k) Gewährung von Ausfuhrkrediten durch den Staat (oder von ihm kontrollierte und/oder ihm unterstellte Sondereinrichtungen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche die Ausführer zahlen müssen, um sich die Mittel zu verschaffen, die sie dafür aufwenden (oder zahlen müssen, wenn sie internationale Kapitalmärkte in Anspruch nähmen, um Gelder derselben Fälligkeit und auf dieselbe Währung wie der Exportkredit lautend zu erhalten), oder staatliche Übernahme aller oder eines Teils der Kosten, die den Ausführern oder den Finanzinstituten bei der Beschaffung von Krediten erwachsen, soweit sie dazu dienen, auf dem Gebiet der Ausfuhrkreditbedingungen einen wesentlichen Vorteil zu erlangen. Wenn jedoch ein Unterzeichner Partei einer internationalen Verpflichtung auf dem Gebiet der öffentlichen Ausfuhrkredite ist, an der am 1. Januar 1979 mindestens zwölf der ursprünglichen Unterzeichner (6) dieses Übereinkommens beteiligt sind (oder wenn diese ursprünglichen Unterzeichner eine Nachfolgeverpflichtung eingegangen sind), oder wenn ein Unterzeichner in der Praxis die Zinssatzbestimmungen dieser Verpflichtung anwendet, gilt eine bei Ausfuhrkrediten angewandte Praxis, die mit diesen Bestimmungen im Einklang steht, nicht als eine durch dieses Übereinkommen verbotene Ausfuhrsubvention. l) Jede andere Belastung der Staatskasse, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne von Artikel XVI des Allgemeinen Abkommens darstellt. Anmerkungen (1)Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck "direkte Steuern" die Steuern auf Löhne, Gewinne, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und alle anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf Grundbesitz; bedeutet der Ausdruck "Eingangsabgaben" die Zölle sowie die sonstigen, in dieser Anmerkung nicht anderweit angeführten Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr erhoben werden; bedeutet der Ausdruck "indirekte Steuern" die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Transfersteuern, Stempel-, Inventar- und Ausrüstungsabgaben, Grenzabgaben und alle Steuern, die nicht zu den direkten Steuern und Eingangsabgaben zählen; sind indirekte, "auf einer Vorstufe" erhobene Steuern die Steuern, die auf Güter oder Dienstleistungen erhoben werden, die mittelbar oder unmittelbar bei der Herstellung der Ware verwendet werden; sind "kumulative" indirekte Steuern Mehrphasensteuern, die erhoben werden, wenn es keinen Mechanismus für die nachfolgende Anrechnung der Steuer in Fällen gibt, in denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Güter oder Dienstleistungen in einem späteren Produktionsstadium verwendet werden; umfasst "Erlaß" von Steuern die Rückerstattung von Steuern oder den Steuerrabatt. (2)Die Unterzeichner erkennen an, daß ein Aufschub z.B. dann keine Ausfuhrsubvention darstellen muß, wenn angemessene Zinsen gezahlt werden. Die Unterzeichner erkennen ferner an, daß dieser Text in keinem Punkt die Behandlung der im GATT-Dokument L/4422 aufgeworfenen spezifischen Fragen durch die Vertragsparteien präjudiziert. Die Unterzeichner bekräftigen erneut den Grundsatz, daß die Preise für Waren im Rahmen von Geschäften zwischen Ausfuhrunternehmen und ausländischen Käufern, die unter ihrer Kontrolle oder unter der gleichen Kontrolle wie sie stehen, für Steuerzwecke diejenigen Preise sein sollten, die zwischen unabhängigen, selbständig handelnden Unternehmen berechnet würden. Jeder Unterzeichner kann einen anderen Unterzeichner auf administrative oder andere Praktiken hinweisen, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen und die zu einer beträchtlichen Ersparnis an direkten Steuern bei Ausfuhrgeschäften führen. Unter solchen Umständen werden sich die Unterzeichner in der Regel um Beilegung ihrer Differenzen bemühen, indem sie die Möglichkeiten bestehender bilateraler Steuerabkommen oder anderer spezifischer internationaler Mechanismen in Anspruch nehmen, ohne daß dadurch die Rechte und Pflichten der Unterzeichner aus dem Allgemeinen Abkommen einschließlich des im vorstehenden Satz geschaffenen Rechts auf Konsultation berührt würden. Mit Absatz e) wird nicht beabsichtigt, einen Unterzeichner an Maßnahmen zu hindern, durch die die Doppelbesteuerung von Einkommen aus ausländischen Quellen, die von seinem Unternehmen oder den Unternehmen eines anderen Unterzeichners erzielt werden, vermieden werden soll. Liegen Maßnahmen vor, die mit den Bestimmungen von Absatz e) unvereinbar sind, und hindern grössere praktische Schwierigkeiten den betroffenen Unterzeichner daran, diese Maßnahmen innerhalb kürzester Frist mit dem Übereinkommen in Einklang zu bringen, so prüft der betroffene Unterzeichner unbeschadet der Rechte der anderen Unterzeichner aus dem Allgemeinen Abkommen oder aus diesem Übereinkommen, auf welche Weise sich diese Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist mit diesem Übereinkommen in Einklang bringen lassen. In diesem Zusammenhang hat die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, daß Irland beabsichtigt, sein durch den Corporation Tax Act von 1976 geschaffenes System der steuerlichen Begünstigung von Ausfuhren am 1. Januar 1981 abzuschaffen, dennoch aber seinen während der Geltungsdauer dieses Systems eingegangenen rechtsverbindlichen Verpflichtungen auch in Zukunft nachzukommen. (3)Absatz h) findet auf Mehrwertsteuersysteme und einen stattdessen bestehenden steuerlichen Grenzausgleich keine Anwendung ; das Problem der Übererstattung von Mehrwertsteuern wird ausschließlich durch Absatz g) geregelt. (4)Die Unterzeichner sind sich darin einig, daß dieser Absatz in keinem Punkt die Beratungen der vom Rat des GATT am 6. Juni 1978 eingesetzten Sondergruppe (C/M/126) berührt oder beeinflusst. (5)Für die Feststellung, ob die Prämiensätze, Kosten und Verluste von Versicherungsprogrammen langfristig angemessen sind, werden im Prinzip nur solche Verträge berücksichtigt, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens abgeschlossen wurden. (6)Ein "ursprünglicher Unterzeichner dieses Übereinkommens" ist ein Unterzeichner, der dem Übereinkommen am 30. Juni 1979 oder früher ad referendum beitritt. (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VI DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS PRÄAMBEL DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS - im folgenden "die Vertragsparteien" genannt - IN DER ERKENNTNIS, daß die Methoden der Dumpingabwehr den internationalen Handel nicht ungerechtfertigt behindern sollten und daß Antidumpingzölle nur dann zum Schutz gegen Dumping erhoben werden dürfen, wenn dieses Dumping eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs verursacht oder zu verursachen droht oder wenn es die Errichtung eines Wirtschaftszweigs erheblich verzögert; IN DER ERWAEGUNG, daß es wünschenswert ist, gerechte und offene Verfahrensregeln als Grundlage für eine vollständige Untersuchung von Dumpingfällen vorzusehen; IN ANBETRACHT der besonderen Handels-, Entwicklungs- und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.