Europäische Union

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

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Quellenkennung: 31980D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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MEN WIE FOLGT ÜBEREIN: (1)Der Ausdruck "Unterzeichner" wird nachstehend in der Bedeutung von "Vertragsparteien dieses Übereinkommens" gebraucht. Artikel 1 Erfasste Waren 1.1. Dieses Übereinkommen gilt für folgende Waren: a) alle Zivilluftfahrzeuge, b) alle Triebwerke für Zivilluftfahrzeuge sowie deren Teile und Einzelteile, c) alle anderen Teile, Einzelteile und Baugruppen von Zivilluftfahrzeugen, d) alle Bodengeräte zur Flugausbildung sowie deren Teile und Einzelteile, die beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen als Erstausrüstung oder als Ersatzteile verwendet werden. 1.2. "Zivilluftfahrzeuge" im Sinne dieses Übereinkommens sind a) alle Luftfahrzeuge mit Ausnahme militärischer Luftfahrzeuge und b) alle anderen in Artikel 1.1 aufgeführten Waren. Artikel 2 Zölle und andere Abgaben 2.1. Die Unterzeichner kommen überein, 2.1.1. mit Wirkung vom 1. Januar 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens alle Zölle und anderen Abgaben (1) jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der im Anhang unter ihrer Tarifnummer aufgeführten Waren erhoben werden, zu beseitigen, wenn diese Waren beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen zur Verwendung oder zum Einbau bestimmt sind; 2.1.2. mit Wirkung vom 1. Januar 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens alle Zölle und anderen Abgaben (1) jeder Art auf die Instandsetzung von Zivilluftfahrzeugen zu beseitigen; 2.1.3. mit Wirkung vom 1. Januar 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens Zollfreiheit oder Zollbefreiung für alle unter Artikel 2.1.1 fallenden Waren und für alle unter Artikel 2.1.2 fallenden Indstandsetzungen in ihre GATT-Listen aufzunehmen. 2.2. Jeder Unterzeichner a) führt eine Zollregelung der Endverwendung (enduse system) ein oder passt seine Zollregelung an um seine Verpflichtungen aufgrund von Artikel 2.1 zu erfuellen; b) stellt sicher, daß durch seine Zollregelung der Endverwendung ein Verfahren der Zollfreiheit oder Zollbefreiung geschaffen wird, das den von den anderen Unterzeichnern geschaffenen Verfahren vergleichbar ist und kein Handelshemmnis bildet; c) teilt den anderen Unterzeichnern seine Verfahren für die Verwaltung der Endverwendung mit. Artikel 3 Technische Handelshemmnisse 3.1. Die Unterzeichner nehmen zur Kenntnis, daß die Bestimmungen des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen gelten. Ausserdem sind sich die Unterzeichner darüber einig, daß die Bedingungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Zivilluftfahrzeuge sowie die Spezifikationen für Betriebs- und Wartungsverfahren zwischen den Unterzeichnern dieses Übereinkommens durch das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse geregelt werden. Artikel 4 Regierungsseits beeinflusste Beschaffungen, vorgeschriebene Zulieferer und Anreize 4.1. Käufer von Zivilluftfahrzeugen sollten ihre Lieferanten nach kommerziellen und technologischen Erwägungen frei wählen können. 4.2. Die Unterzeichner machen Luftfahrtgesellschaften, Luftahrzeugherstellern oder anderen, Käufe von Zivilluftfahrzeugen tätigenden Einrichtungen keine Auflagen und üben keinen unbilligen Druck auf sie aus, Zivilluftfahrzeuge aus einer bestimmten Quelle zu beziehen, wenn dadurch Lieferanten eines Unterzeichners diskriminiert würden. 4.3. Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß die Käufe der unter dieses Übereinkommen fallenden Waren nur auf der Basis wettbewerbsfähiger Preise, Qualitäten und Lieferfristen getätigt werden sollten. Bei der Genehmigung oder Vergabe von Beschaffungsaufträgen für unter dieses Übereinkommen fallenden (1)"Andere Abgaben" hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel II des GATT. Waren können die Unterzeichner jedoch verlangen, daß ihre qualifizierten Unternehmer auf Wettbewerbsbasis und zu nicht weniger günstigen Bedingungen als die, welche für die qualifizierten Unternehmen anderer Unterzeichner gelten, Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten erhalten (1). 4.4. Die Unterzeichner sind sich darüber einig, die Gewährung von Anreizen aller Art für den Kauf oder Verkauf von Zivilluftfahrzeugen aus einer bestimmten Quelle zu unterlassen, wenn diese die Lieferanten eines Unterzeichners diskriminieren würden. Artikel 5 Handelsbeschränkungen 5.1. Die Unterzeichner wenden keine mengenmässigen Beschränkungen (Einfuhrkontingente) oder Einfuhrlizenzen an, um die Einfuhr von Zivilluftfahrzeugen in einer mit den anwendbaren Vorschriften des GATT nicht zu vereinbarenden Weise zu beschränken. Dies schließt Einfuhrüberwachungs- oder Lizenzverfahren im Einklang mit dem GATT nicht aus. 5.2. Die Unterzeichner wenden keine mengenmässigen Beschränkungen, Ausfuhrlizenzen oder andere ähnliche Vorschriften an, um aus kommerziellen oder Wettbewerbsgründen die Ausfuhr von Zivilluftfahrzeugen nach anderen Unterzeichnern in einer mit den anwendbaren Vorschriften des GATT nicht zu vereinbarenden Weise zu beschränken. Artikel 6 Unterstützung seitens der öffentlichen Hand, Ausfuhrkredite und Vermarktung von Luftfahrzeugen 6.1. Die Unterzeichner nehmen zur Kenntnis, daß die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen) auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen Anwendung finden. Sie bekräftigen, daß sie bei ihrer Beteiligung an oder Unterstützung von Programmen für Zivilluftfahrzeuge bestrebt sind, nachteilige Auswirkungen auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen im Sinne der Artikel 8 Absatz 3 und 8 Absatz 4 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zu vermeiden. Sie berücksichtigen ferner die besonderen Gegebenheiten des Luftfahrzeugsektors, insbesondere die in diesem Sektor weitverbreitete Unterstützung seitens der öffentlichen Hand, ihre internationalen Wirtschaftsinteressen und den Wunsch der Hersteller aller Unterzeichner, an der Ausweitung des Weltmarktes für Zivilluftfahrzeuge teilzuhaben. 6.2. Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß die Preisgestaltung für Zivilluftfahrzeuge auf einer angemessenen Erwartung der Deckung aller Kosten basieren sollte, einschließlich der einmaligen Programmkosten, der feststellbaren und anteilig errechneten Kosten militärischer Forschung und Entwicklung von Luftfahrzeugen, Teilen und Systemen, die in der Folge bei der Herstellung von Zivilluftfahrzeugen verwendet werden, der durchschnittlichen Produktionskosten und der Finanzierungskosten. Artikel 7 Regionale und lokale Regierungen 7.1. Zusätzlich zu ihren übrigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sind sich die Unterzeichner darüber einig, regionale und lokale Regierungen und Behörden, nichtstaatliche Stellen und andere Einrichtungen weder mittelbar noch unmittelbar aufzufordern oder zu ermutigen, Maßnahmen zu treffen, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind. Artikel 8 Überwachung, Überprüfung, Konsultation und Streitbeilegung 8.1. Es wird ein Ausschuß für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen - im folgenden "der Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern aller Unterzeichner dieses Übereinkommens besteht. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden. Er tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Unterzeichnern Gelegenheit zu geben, alle Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens einschließlich der Entwicklung in der Zivilluftfahrzeugindustrie zu erörtern, festzustellen, ob Änderungen erforderlich sind, um die Fortdauer des freien und nicht verzerrten Handels sicherzustellen, alle Fragen zu prüfen, für die in bilateralen Konsultationen keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte, und die ihm aufgrund dieses Übereinkommens oder von den Unterzeichnern übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. 8.2. Der Ausschuß überprüft jährlich die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung dessen Ziele. Der Ausschuß (1)Der Satzteil "zu nicht weniger günstigen Bedingungen ... Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten ..." bedeutet nicht, daß der Umfang der an die qualifizierten Unternehmen eines Unterzeichners vergebenen Aufträge die qualifizierten Unternehmen anderer Unterzeichner zu Aufträgen ähnlichen Umfangs berechtigt. unterrichtet jährlich die Vertragsparteien des GATT über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum. 8.3. Spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in bestimmten Zeitabständen nehmen die Unterzeichner im Hinblick auf die Erweiterung und Verbesserung dieses Übereinkommens auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Verhandlungen auf. 8.4. Der Ausschuß kann alle erforderlichen Untergruppen einsetzen, um die Anwendung dieses Übereinkommens regelmässig zu überprüfen, um ein beständiges Gleichgewicht der gegenseitigen Vorteile sicherzustellen. Insbesondere setzt er eine geeignete Untergruppe ein, um in bezug auf die Durchführung des Artikels 2 hinsichtlich der unter das Übereinkommen fallenden Waren, der Zollregelungen der Endverwendung und der Zölle und anderen Abgaben ein beständiges Gleichgewicht der gegenseitigen Vorteile, die Reziprozität und die Gleichwertigkeit der Ergebnisse sicherzustellen. 8.5. Die Unterzeichner prüfen Vorstellungen eines anderen Unterzeichners, welche das Funktionieren dieses Übereinkommens betreffen, wohlwollend und geben ausreichend Gelegenheit zu umgehenden Konsultationen. 8.6. Die Unterzeichner anerkennen, daß Konsultationen mit anderen Unterzeichnern im Ausschuß wünschenswert sind, um nach einer allseits annehmbaren Lösung zu suchen, bevor eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmasses und der Auswirkungen einer behaupteten Subvention eingeleitet wird. In den aussergewöhnlichen Fällen, in denen keine Konsultationen stattfinden, bevor inländische Verfahren eingeleitet werden, teilen die Unterzeichner dem Ausschuß umgehend die Einleitung dieser Verfahren mit und treten gleichzeitig in Konsultationen ein, um eine einvernehmliche Lösung zu suchen, die Ausgleichsmaßnahmen überfluessig macht. 8.7. Ist ein Unterzeichner der Auffassung, daß seine Aussenhandelsinteressen an Bau, Instandsetzung, Instandhaltung, Wiederherstellung, Änderung und Umbau von Zivilluftfahrzeugen durch eine Maßnahme eines anderen Unterzeichners nachteilig berührt werden oder nachteilig berührt werden könnten, so kann er die Überprüfung der Angelegenheit durch den Ausschuß beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so tritt der Ausschuß binnen dreissig Tagen zusammen und prüft die Angelegenheit so rasch wie möglich, um die anstehenden Probleme möglichst umgehend und insbesondere bevor anderenorts eine endgültige Lösung dieser Probleme gefunden worden ist, zu lösen. In diesem Zusammenhang kann der Ausschuß alle zweckdienlichen Entscheidungen treffen oder Empfehlungen aussprechen. Diese Überprüfung berührt nicht die Rechte der Unterzeichner aus dem GATT oder anderen unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelten multilateralen Vereinbarungen, soweit sie den Handel mit Zivilluftfahrzeugen betreffen. Zur Erleichterung der Prüfung der anstehenden Probleme im Rahmen des GATT oder solcher Vereinbarungen kann der Ausschuß zweckdienliche fachliche Unterstützung gewähren. 8.8. Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Frage, die unter dieses Übereinkommen, aber nicht unter andere unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelte multilaterale Vereinbarungen fällt, die Artikel XXII und XXIII des Allgemeinen Abkommens sowie die Vereinbarung über Notifizierungen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung von den Unterzeichnern und vom Ausschuß sinngemäß angewandt werden, um diese Streitigkeiten beizulegen. Diese Verfahren werden auch für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Frage angewandt, die unter dieses Übereinkommen sowie unter andere unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelte multilaterale Vereinbarungen fällt, wenn die Streitparteien dies vereinbaren. Artikel 9 Schlußbestimmungen 9.1. Annahme und Beitritt 9.1.1. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf. 9.1.2. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen. 9.1.3. Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Unterzeichnern vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT. 9.1.4. In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens. 9.2. Vorbehalte 9.2.1. Vorbehalte gegen Vorschriften dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der übrigen Unterzeichner gemacht werden. 9.3. Inkrafttreten 9.3.1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1980 für die Regierungen (1), die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind, in Kraft. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft. 9.4. Innerstaatliche Rechtsvorschriften 9.4.1. Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, stellt spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, die Übereinstimmung ihrer Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen sicher. 9.4.2. Jeder Unterzeichner unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Durchführung. 9.5.Änderungen 9.5.1. Die Unterzeichner können dieses Übereinkommen unter anderem aufgrund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Unterzeichner gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jeden Unterzeichner erst in Kraft, wenn sie von diesem Unterzeichner angenommen worden ist. 9.6. Rücktritt 9.6.1. Jeder Unterzeichner kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jeder Unterzeichner dieses Übereinkommens kann im Falle einer solchen Notifizierung verlangen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt. 9.7. Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Unterzeichnern 9.7.1. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung zwischen zwei Unterzeichnern, wenn einer der beiden Unterzeichner zu dem Zeitpunkt, in dem einer von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung seine Zustimmung versagt. 9.8. Anhang 9.8.1. Der Anhang ist Bestandteil dieses Übereinkommens. 9.9. Sekretariat 9.9.1. Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen. 9.10. Hinterlegung 9.10.1. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jedem Unterzeichner und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jede Änderung desselben nach Artikel 9 Absatz 5 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens oder jeden Beitritt hierzu nach Artikel 9 Absatz 1 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Artikel 9 Absatz 6 notifiziert. 9.11. Registrierung 9.11.1. Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, sofern nicht bezueglich der Listen im Anhang etwas anderes bestimmt ist. (1)Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. ANHANG ERFASSTE WAREN Die Unterzeichner kommen überein, daß für die nachstehend unter ihrer Tarifnummer aufgeführten Waren Zollfreiheit oder Zollbefreiung gewährt wird, wenn diese Waren beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen zur Verwendung oder zum Einbau bestimmt sind. Dazu gehören nicht: - unvollständige oder unfertige Waren, es sei denn, daß sie die wesentlichen Merkmale eines vollständigen oder fertigen Teils, Einzelteils oder Ausrüstungsgegenstands oder einer vollständigen oder fertigen Baugruppe für Zivilluftfahrzeuge aufweisen (1); - Material in beliebiger Form (zum Beispiel Bleche, Platten, Profile, Bänder, Stäbe, Rohre und andere Formteile), es sei denn, daß es in der für den Einbau in Zivilluftfahrzeuge benötigten Grösse und Form zugeschnitten oder geformt ist (1); - Rohstoffe und Verbrauchsgüter. Liste der Tarifnummern des kanadischen Zolltarifs Nur die englische und französische Fassung der nachstehenden Liste sind verbindlich. >PIC FILE= "T0012800"> (1)Beispielsweise eine Ware, die eine Seriennummer eines Luftfahrzeugherstellers trägt. Warenliste nach Nummern der NRZZ Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens Nur die englische und die französische Fassung der nachstehenden Liste sind verbindlich. Vorbemerkung : Im Sinne dieser Liste bedeutet "ex", daß für jede nachstehende NRZZ-Nummer den entsprechenden Waren (oder Warengruppen) Zollfreiheit oder Zollbefreiung gewährt wird, wenn sie zur Verwendung und den Einbau in Zivilluftfahrzeugen bestimmt sind (1). >PIC FILE= "T0012801"> (1)"Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon : ex 88.05" fallen ebenfalls darunter, obwohl sie nicht eingebaut werden müssen. >PIC FILE= "T0012802"> >PIC FILE= "T0012803"> >PIC FILE= "T0012804"> Liste der Positionen aus dem amerikanischen Zolltarifschema Nur die englische Fassung der nachstehenden Liste ist verbindlich. >PIC FILE= "T0012805"> >PIC FILE= "T0012806"> >PIC FILE= "T0012807"> >PIC FILE= "T0012808"> >PIC FILE= "T0012809"> (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ZUR AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DER ARTIKEL VI, XVI UND XXIII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS PRÄAMBEL DIE UNTERZEICHNER (1) DIESES ÜBEREINKOMMENS - IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister auf ihrer Tagung vom 12. bis 14. September 1973 vereinbart haben, in den Multilateralen Handelsverhandlungen unter anderem die handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Auswirkungen nichttariflicher Maßnahmen abzubauen oder zu beseitigen und diese Maßnahmen einer wirksameren internationalen Disziplin zu unterstellen; IN DER ERKENNTNIS, daß von den Regierungen Subventionen dazu benutzt werden, wichtige Ziele der nationalen Politik zu fördern; IN DER WEITEREN ERKENNTNIS, daß Subventionen nachteilige Auswirkungen auf Handel und Produktion haben können; IN DER ERKENNTNIS, daß in diesem Übereinkommen das Schwergewicht auf die Auswirkungen von Subventionen gelegt werden sollte und daß diese Auswirkungen unter gebührender Berücksichtigung der internen Wirtschaftslage der betreffenden Unterzeichner sowie des Standes der internationalen Wirtschafts- und monetären Beziehungen zu beurteilen sind; IN DEM WUNSCH, sicherzustellen, daß durch die Gewährung von Subventionen die Interessen der Unterzeichner dieses Übereinkommens nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden, daß Ausgleichsmaßnahmen den internationalen Handel nicht in unvertretbarer Weise behindern und daß Hersteller, für die die Gewährung von Subventionen nachteilige Folgen hat, in einem vereinbarten internationalen Rahmen von Rechten und Verpflichtungen entschädigt werden; IN ANBETRACHT der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer; IN DEM WUNSCH, die Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (2) - im folgenden "Allgemeines Abkommen" oder "GATT" genannt - nur in bezug auf Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen voll anzuwenden und auszulegen sowie Vorschriften für ihre Anwendung festzulegen, um eine grössere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei ihrer Durchführung zu erreichen; IN DEM WUNSCH, Streitigkeiten, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, schnell, wirksam und gerecht beizulegen - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: (1)Der Ausdruck "Unterzeichner" wird nachstehend in der Bedeutung von "Vertragsparteien dieses Übereinkommens" gebraucht. (2)Soweit in diesem Übereinkommen auf "die Bedingungen dieses Übereinkommens" oder auf die "Artikel" oder "Bestimmungen dieses Übereinkommens" Bezug genommen wird, sind damit entsprechend dem Sachzusammenhang die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Anwendung durch dieses Übereinkommen gemeint. TEIL I Artikel 1 Anwendung des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens (1) Die Unterzeichner unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, daß die Erhebung eines Ausgleichszolls (2) auf eine Ware aus dem Gebiet eines Unterzeichners, die in das Gebiet eines anderen Unterzeichners eingeführt wird, mit Artikel VI des Allgemeinen Abkommens und den Bedingungen dieses Übereinkommens im Einklang steht. Artikel 2 Inländische Verfahren und damit zusammenhängende Fragen 1. Ausgleichszölle dürfen nur aufgrund von Untersuchungen erhoben werden, die gemäß diesem Artikel eingeleitet (3) und durchgeführt worden sind. Eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmasses und der Auswirkung einer behaupteten Subvention wird normalerweise aufgrund eines schriftlichen Antrags eingeleitet, der von dem betroffenen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird. Der Antrag muß ausreichende Beweismittel für das Vorliegen a) einer Subvention, wenn möglich mit Angabe ihrer Höhe, b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch dieses Übereinkommen (4) und c) eines Kausalzusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der behaupteten Schädigung enthalten. Beschließen unter besonderen Umständen die betreffenden Behörden, eine Untersuchung einzuleiten, ohne daß ein solcher Antrag gestellt worden ist, so führen sie diese nur dann durch, wenn sie genügend Beweise zu allen unter a) bis c) genannten Punkten haben. 2. Jeder Unterzeichner teilt dem Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (5) mit, a) welche seiner Behörden für die Einleitung und Durchführung der in diesem Artikel genannten Untersuchungen zuständig und b) welche inländischen Verfahren für die Einleitung und Durchführung derartiger Untersuchungen vorgeschrieben sind. 3. Haben sich die untersuchenden Behörden davon überzeugt, daß die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so erhalten der oder die Unterzeichner, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, die Aus- und Einführer, von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.