Europäische Union

97/551/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 1997 über die Vereinbarkeit der von Deutschland geplanten Ausdehnung der Sonderabschreibungsregelung und der Investitionszulageregelung auf West-Berlin, soweit diese Regelungen nicht den Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, mit dem Gemeinsamen Markt (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31997D0551. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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egünstigte Unternehmen fällt nicht in den Bereich des Handels zwischen Mitgliedstaaten, was im Rahmen der Anmeldung des Einzelanwendungsfalls nachgewiesen werden müßte, und - die Gewährung der Beihilfe ist auf kleine Unternehmen beschränkt. Allerdings kann der Betrag der Überschreitung (maximal 200 000 ECU während drei Jahren) über dem "de-minimis"-Betrag von 100 000 ECU liegen. Außerdem sieht die Investitionszulagenregelung nicht vor, daß gegebenenfalls eine Überschreitung der Hoechstgrenze von 7,5 % nur genehmigt wird, wenn die - zuletzt durch die Mitteilung der Kommission über "de-minimis"-Beihilfen (15) definierten "de-minimis"-Regeln voll eingehalten werden. Außerdem sieht die Regelung keine Einzelfallnotifizierung für die Sonderfälle vor, in denen ein Unternehmen nicht in den Bereich des Handels zwischen Mitgliedstaaten fällt. Schließlich ist die Regelung nicht auf kleine Unternehmen begrenzt, da sie für Unternehmen mit mehr als 49 Mitarbeitern mit einem Umsatz von über 7 Mio. ECU oder einer Gesamtbilanzsumme von über 5 Mio. ECU in Anspruch genommen werden kann, die das Kriterium der Unabhängigkeit nicht erfuellen. Da die drei Definitionskriterien des KMU-Rahmens, nämlich die Beschäftigung, der Umsatz oder die Bilanzsumme und das Kriterium der Unabhängigkeit kumulativ sind, ist infolgedessen die Definition der Begünstigten der Regelung mit der Definition der KMU des KMU-Rahmens unvereinbar. Deshalb kann wegen der Überschreitung der Hoechstgrenze bei Unternehmen, die der Definition eines kleinen Unternehmens nicht entsprechen, die nichtregionale Ausnahme für bestimmte Wirtschaftszweige nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) für die Regelung in ihrer derzeitigen Fassung nicht geltend gemacht werden. Im Hinblick auf eine bedingte Entscheidung ist allerdings die Erklärung Deutschlands zur Kenntnis zu nehmen, wonach für die Investitionszulage die Einhaltung der gemeinschaftlichen Definition eines kleinen Unternehmens sichergestellt werden kann. 18.1.3.2. Zu den Sonderabschreibungen ist auf folgendes hinzuweisen: Wie unter 6.6 dargelegt, entspricht bei den Sonderabschreibungen, soweit sie ausschließlich für Erstinvestitionen gewährt werden, die Beihilfeintensität 2 % (brutto = netto) für das Jahr 1996 und 1,6 % für die weiteren Jahre (0,8 % für die Unternehmen und baulichen Anlagen mit dem 20 %-Satz). 18.1.3.3. Infolgedessen liegt die Beihilfeintensität der Regelungen nicht über den Hoechstgrenzen des KMU-Rahmens. 18.1.4. Vereinbarkeit der Kumulierungsregeln der beiden Regelungen mit den Kumulierungshöchstgrenzen des KMU-Rahmens Die Intensitätshöchstsätze des KMU-Rahmens stellen Kumulierungshöchstsätze dar. Infolgedessen kann eine Kumulierung der Beihilfen für die produktive Investition außerhalb der Fördergebiete von Berlin bis zu einer Intensität von 15 % (brutto) für kleine Unternehmen und 7,5 % für mittelständische Unternehmen genehmigt werden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die beiden Regelungen mit anderen Beihilfen (Regelungen und Ad-hoc-Beihilfen) und insbesondere miteinander kumuliert werden können. Wie schon erwähnt, verfügen die für die Verwaltung der Regelung der Investitionszulage zuständigen Steuerbehörden über keinen Kontrollmechanismus, mit dem sie selbst die Kumulierung der Investitionszulage bzw. der Sonderabschreibungen mit anderen Beihilfen kontrollieren könnten. Hingegen sind bei den "Ad-hoc"-Beihilfen, die von der Kommission einzeln genehmigt werden müssen, die Fragen der Kumulierung Teil der Anmeldung. Im Fall der Kumulierung mit dritten Regelungen ist festzustellen, daß die dritten Regelungen ebenfalls Kumulierungsregelungen vorsehen, zu deren Einhaltung Deutschland sich verpflichtet hat. Im Fall der Kumulierung der Investitionszulage mit den Sonderabschreibungen gibt es keinerlei Kontrollmechanismus, der es ermöglichen würde, die Einhaltung der Kumulierungsregeln sicherzustellen. Folglich gilt die unter 18.1.3.1 für die Beihilfeintensität der Investitionszulage vorgenommene Analyse entsprechend für den Fall der Kumulierung. Aus diesem Grund kann in Anbetracht der Überschreitung des Kumulierungshöchstsatzes für Unternehmen, die der Definition des kleinen Unternehmens nicht entsprechen, der nichtregionale Aspekt des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) für die Regelung in ihrer derzeitigen Fassung (die weder Großunternehmen noch mittlere Unternehmen ausschließt) nicht geltend gemacht werden. Indes ist im Hinblick auf eine bedingte Entscheidung die wiedergegebene Erklärung Deutschlands zur Kenntnis zu nehmen, wonach für die Investitionszulage die Beachtung der gemeinschaftlichen Definition des kleinen Unternehmens gewährleistet werden kann. Daher kann festgehalten werden, daß für den Fall, daß die Kommission eine bedingte Entscheidung treffen würde, mit der die Anwendung der Sonderabschreibungsregelung außerhalb der Regionalfördergebiete untersagt würde und die Investitionszulage auf kleine Unternehmen in den Regionalfördergebieten beschränkt würde, die Investitionszulage völlig mit den Bestimmungen des KMU-Rahmens übereinstimmen würde; dies nämlich dadurch, als sie die Hoechstfördersätze und die Kumulierungshöchstsätze von 15 % brutto für kleine Unternehmen, wie sie im KMU-Rahmen vorgesehen ist, beachten würde. 18.2. Ersatzinvestitionen Die in 17.4 vorgenommene Analyse der Vereinbarkeit der Beihilfen für Ersatzinvestitionen in den unter die Ausnahme für gewisse Wirtschaftsgebiete nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) fallenden Fördergebieten gilt entsprechend für die Gebiete, die nicht unter die Ausnahmen für bestimmte Wirtschaftsgebiete nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) oder c) fallen. Außerdem hat die Kommission unter 4.1 des KMU-Rahmens auf den außergewöhnlichen Charakter der Betriebsbeihilfen in den unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) fallenden Regionen hingewiesen, und näher festgelegt, daß die Ausnahme für gewisse Wirtschaftszweige nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) nicht herangezogen werden kann bei Beihilfen "die nur bewirken, daß die Kosten, für die in der Regel das Unternehmen aufzukommen hat, fortlaufend oder regelmäßig gesenkt und gleichzeitig der Status quo aufrechterhalten wird, wie bei den Betriebsbeihilfen . . .". Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Einbeziehung der nicht als Fördergebiete ausgewiesenen Teile West-Berlins in die beiden Regelungen, sowie sie Beihilfen für Ersatzinvestitionen betreffen, nicht aufgrund der Ausnahme für gewisse Wirtschaftszweige nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. III.2.C. Die anderen Ausnahmen nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 19. Artikel 92 Absatz 2 Buchstaben a) und b), Absatz 3 Buchstaben b) und d) Für die Ausdehnung der beiden Regelungen kann keine der genannten Ausnahmebestimmungen geltend gemacht werden, denn - sie umfassen keine Beihilfe sozialer Art im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe a); - sie dienen nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe b) entstanden sind; - sie bezwecken nicht die Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b); die Lage West-Berlins, die im Zusammenhang mit der Genehmigung der Erhöhung der Beihilfeintensitäten für West-Berlin sehr eingehend geprüft worden ist, kann nicht als eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet werden; - sie sind nicht für die Förderung der Kultur oder die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe d) bestimmt. Folglich kann sich eine mögliche Genehmigung auf keine der geprüften vier Ausnahmebestimmungen stützen. 20. Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) Nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: "Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind". Die Kommission nimmt die Auffassung Deutschlands zur Kenntnis, daß die zur Prüfung anstehenden Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Ferner nimmt sie zur Kenntnis, daß Deutschland nicht darauf besteht, diese Rechtsfrage im vorliegenden Genehmigungsverfahren abschließend zu klären. Die Kommission vertritt die Ansicht, daß Deutschland Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) lediglich erwähnt hat, ohne sich jedoch ausdrücklich darauf zu berufen. Darüber hinaus hat Deutschland der Kommission keine ausreichenden Informationen übermittelt, die es ihr ermöglicht hätten festzustellen, ob die Voraussetzung für die Anwendungen von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) erfuellt sind, nämlich ob West-Berlin (weiter) von der Teilung Deutschlands betroffen ist, ob die aktuellen wirtschaftlichen Nachteile durch die Teilung hervorgerufen sind und ob die hier zu prüfenden staatlichen Beihilfen notwendig sind, um solche eventuellen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen. Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang daran, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90 (Italienische Republik/Kommission) (16) festgestellt hat, "daß der Mitgliedstaat, der die Ermächtigung zur Gewährung von Beihilfen in Abweichung von den Regeln des Vertrages beantragt, zur Zusammenarbeit mit der Kommission verpflichtet ist. Aufgrund dieser Verpflichtung hat er insbesondere alle Angaben zu machen, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen". Die Kommission vertritt die Auffassung, daß die Probleme, die West-Berlin gegenwärtig zu lösen hat, nicht ursächlich mit der Teilung Deutschlands nach 1945 zusammenhängen. 21. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, daß keine der unter diesem Punkt geprüften Ausnahmebestimmungen anwendbar ist. III.2.D. Notwendigkeit der Beihilfe bei Sonderabschreibungen für 1995 22.1. Wie schon unter 6 dargelegt, können im Rahmen der von Deutschland im Jahre 1995 erneut eingeführten Sonderabschreibungen für West-Berlin die Sonderabschreibungen im Jahr der Investition sowie in den vier darauffolgenden Jahren - zum erstenmal im Jahr 1996 und zuletzt im Jahr 2002 - in Anspruch genommen werden. So können die Sonderabschreibungen für vor 1996 abgeschlossene Investitionen und insbesondere für die Investitionen des Jahres 1995 in Anspruch genommen werden, die für die Regelung für die Investitionen zwischen Juli 1991 und Ende 1994 nicht in Frage kamen. 22.2. Die aufgrund der hier geprüften Ausdehnung der Regelung genehmigten Sonderabschreibungen können nicht als Anreiz für die Investitionen des Jahres 1995 wirken. Folglich sind die Sonderabschreibungen für die Investitionen des Jahres 1995 nicht erforderlich, um das angestrebte Ziel der Erhöhung des Investitionsniveaus zu erreichen, und sind nicht kausal an eine Erstinvestition gebunden. Sie bewirken lediglich eine Verbesserung der Finanzlage des Unternehmens und sind somit einer Betriebsbeihilfe gleichzustellen. Wie schon erwähnt (17.4), genehmigt die Kommission Betriebsbeihilfen nur ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen in den unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) fallenden Regionen. West-Berlin hat keinen Anspruch auf diesen Status, so daß die Sonderabschreibungen für die Investitionen des Jahres 1995, auch wenn sie für eine Erstinvestition in Anspruch genommen werden, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten können. 22.3. Abschließend ist zu bemerken, daß offenbar eine Änderung der Regelung, durch die die Sonderabschreibungen für die Investitionen des Jahres 1995 ausgeschlossen werden, technisch machbar erscheint. III.2.E Vereinbarkeit der Regelungen in ihrer gegenwärtigen Form mit dem Gemeinsamen Markt 23. In Anbetracht des Vorstehenden ist zu folgern, daß die Einbeziehung von West-Berlin in die beiden Regelungen in der von Deutschland vorgesehenen Form nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Keine der Ausnahmebedingungen des Artikels 92 ist anwendbar. Vor allem sehen die beiden Regelungen Betriebsbeihilfen vor, die nach Auffassung der Kommission außerhalb der Fördergebiete im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Überdies bieten die Regelungen die Möglichkeit, außerhalb der Fördergebiete Beihilfen für Investitionen von Großunternehmen zu gewähren, die die Kommission in nicht unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) oder c) fallenden Gebieten als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ansieht. Selbst in dem Maße, wie die Gewährung der Beihilfe außerhalb der Fördergebiete auf KMU beschränkt ist, kann die durch den KMU-Rahmen für mittlere Unternehmen festgelegte Hoechstintensität im Fall der Investitionszulage überschritten werden; außerdem kann bei Kumulierung der Beihilfen der durch den KMU-Rahmen für mittlere Unternehmen festgelegte Kumulierungshöchstsatz überschritten werden. IV. Möglichkeiten, um die vorgesehene Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu gestalten 24. Es ist zu prüfen, inwieweit die Vereinbarkeit der Ausdehnung der beiden Regelungen mit dem Gemeinsamen Markt durch eine bedingte Entscheidung hergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang ist folgendes zu berücksichtigen: 24.1. Was die Sonderabschreibungsregelung innerhalb und außerhalb der Fördergebiete für die Investitionen von 1995 betrifft, besteht keine Möglichkeit, sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu gestalten. Infolgedessen sind die Investitionen für das Jahr 1995 von der Regelung auszuschließen. Dies erscheint technisch machbar. 24.2. Soweit Ersatzinvestitionen gefördert werden können, ist die Anwendung der beiden Regelungen innerhalb und außerhalb der Fördergebiete West-Berlins unvereinbar. Daher sollte die Inanspruchnahme der Beihilfen auf Erstinvestitionen begrenzt und die Beihilfen für Ersatzinvestitionen ausgeschlossen werden. Die Kommission vertritt den Standpunkt, daß ein derartiger Ausschluß nicht technisch unmöglich ist, wobei sie einräumt, daß dies im Zusammenhang mit einer von den Steuerbehörden verwalteten Steuerbeihilfe allerdings administrative Schwierigkeiten mit sich bringt. Die Kommission ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, daß die administrativen Schwierigkeiten, die sich bei einer bewußten Entscheidung der Behörden eines Mitgliedstaates für die Modalitäten der Gewährung einer Beihilfe ergeben, im Vergleich zu der normalen Behandlung von Beihilfen unter anderen administrativen Gegebenheiten nicht zu einer Vorzugsbehandlung der in Rede stehenden Beihilfen führen darf. 24.3. Die Anwendung der beiden Regelungen auf die Investitionen, die 1996 von Großunternehmen außerhalb der Fördergebiete getätigt wurden, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Infolgedessen ist die Anwendung der beiden Regelungen auf die Investitionen von 1996 außerhalb der Fördergebiete auf Investitionen der KMU zu beschränken. Dies bedeutet insbesondere, daß die Großunternehmen in den Jahren nach 1996 für Investitionen, die sie 1996 getätigt haben, keine Sonderabschreibungen aufgrund der hier geprüften Regelung in Anspruch nehmen dürfen. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß nach Auffassung Deutschlands eine Begrenzung der Inanspruchnahme der Beihilfen auf die KMU für die Investitionszulage möglich ist, nicht aber für die Sonderabschreibungsregelung. Dies bedeutet, daß die Ausdehnung der Sonderabschreibungen auf die nicht als Fördergebiete ausgewiesenen Teile West-Berlins als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden muß. 24.4. Die Anwendung der Investitionszulage auf Investitionen, die 1996 außerhalb der Fördergebiete von mittleren Unternehmen getätigt wurden, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit diese eine Beihilfeintensität (einschließlich der Kumulierung) von über 7,5 % (brutto) in Anspruch nehmen können. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß die Steuerbehörden nicht in der Lage sind, die Einhaltung dieses Schwellenwerts von 7,5 % (brutto) sicherzustellen, und dies angesichts der Tatsache, daß die 10 %ige Investitionszulage (auf die Ausrüstungen) in bestimmten Fällen eine Beihilfenintensität von 10 % erreichen kann. Infolgedessen ist die Anwendung der Investitionszulage für Investitionen von 1996 außerhalb der Fördergebiete auf die Investitionen der kleinen Unternehmen im Sinne des KMU-Rahmens zu beschränken, für die eine Beihilfenintensität (auch im Falle der Kumulierung) von maximal 15 % zulässig ist. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß nach Auffassung Deutschlands eine Begrenzung der Beihilfegewährung auf die kleinen Unternehmen bei der Investitionszulage möglich ist. 24.5. Infolgedessen kann, nach Verbot der Sonderabschreibungsregelung, die Anwendung der Investitionszulage außerhalb der Fördergebiete mit dem Gemeinsamen Markt in Einklang gebracht werden. 25. Dementsprechend können für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden: a) für nach dem 31. Dezember 1995 begonnene Investitionen in einem Gebiet, das im Zeitpunkt der Investition zu den Fördergebieten gehört: - die Investitionszulage auf den Erwerb/die Herstellung von Ausrüstungsgütern für Erstinvestitionen; - die Sonderabschreibungen auf den Erwerb/die Herstellung von Ausrüstungsgütern und Bauausrüstungen für begonnene Erstinvestitionen; b) für nach dem 31. Dezember 1995 begonnene Investitionen in einem Gebiet, das zur Zeit der Investition nicht zu den Fördergebieten gehört: - die Investitionszulage auf den Erwerb/die Herstellung von Ausrüstungsgütern für Erstinvestitionen der kleinen Unternehmen. 26. Die beiden Regelungen können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, sofern die üblichen Kumulierungsregeln und sektorbezogenen Regeln beachtet werden. Hierzu weist die Kommission darauf hin, daß die Bestimmungen über die Kumulierung staatlicher Beihilfen auf die Anwendung der beiden Regelungen anzuwenden sind, sei es, daß die Kumulierung staatliche Beihilfen zu verschiedenen Zwecken betrifft (17) oder denselben Zwecken aufgrund von Regelungen derselben oder verschiedener Ebenen (zentrale, regionale und/oder kommunale). Die Kommission hat sich vergewissert, daß die Beihilfe im Kumulierungsfall weder die Intensität von 15 % brutto für Investitionen außerhalb von Fördergebieten, noch innerhalb der Fördergebiete, die für Regionalbeihilfen in West-Berlin maximal zulässigen Intensitäten, nämlich 35 % brutto für Großunternehmen und 45 % brutto (jedenfalls nicht mehr als 30 % netto) für kleine und mittlere Unternehmen überschreitet. Die Kommission weist auch darauf hin, daß bei der Anwendung dieser Regelung die geltenden Gemeinschaftsregeln für bestimmte Wirtschaftssektoren, z. B. die unter den EGKS-Vertrag fallenden Sektoren Verkehr, Fischerei und Landwirtschaft, zu beachten sind. V. WEITERE ASPEKTE 27. Erstattung rechtswidrig ausgezahlter Beihilfen Wie unter 10.6 erwähnt, hat Deutschland mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. Januar 1996 die Anwendung der hier geprüften beiden Regelungen ausgesetzt. Infolgedessen erscheint es - außer es liegt ein Verwaltungsirrtum vor - ausgeschlossen, daß bereits Beihilfen aufgrund dieser Regelungen ausgezahlt worden sind. Im Hinblick auf mögliche Fälle, in denen aufgrund dieser Entscheidung als nichtvereinbar geltende Beihilfen gezahlt worden sein sollten, hält die Kommission die Rückforderung dieser Beihilfen für angemessen. Die Kommission fordert gewöhnlich - außer in angemessen begründeten Ausnahmefällen - die Rückzahlung der unrechtmäßig empfangenen unvereinbaren Beihilfen. Im vorliegenden Fall ist der Kommission kein Grund bekannt, der für ein anderes Vorgehen spricht. 28. Wirksamwerden dieser Entscheidung Die vorliegenden Beihilferegelungen sind am 1. Januar 1996 in Kraft getreten. Mit Rundschreiben vom 2. Januar 1996 wurde ihre Anwendung ausgesetzt. Nach ihrer ständigen Entscheidungspraxis hat die Kommission sicherzustellen, daß die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen ihre Wirkungen nicht entfalten können bzw. daß die Vorteile, die sich möglicherweise daraus ergeben haben, in allen ihren Wirkungen aufgehoben werden. Das bedeutet, daß die hier geprüften Beihilferegelungen nur dann für mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar erklärt werden können, wenn die mit der vorliegenden Entscheidung verbundenen Bedingungen am Tag des Inkrafttretens der beiden Ausdehnungsregelungen, also am 1. Januar 1996, wirksam werden. Im Falle einer bedingten Entscheidung hat die Kommission dem Mitgliedstaat eine angemessene Frist einzuräumen, um die Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt herbeizuführen. Diese Frist muß bei einer Beihilferegelung länger sein als bei einer Einzelbeihilfe, da häufig Änderungen der nationalen Vorschriften erforderlich werden. Im vorliegenden Fall sieht die Kommission eine Frist von sechs Monaten zu diesem Zweck als ausreichend an. Die Kommission vertritt auch die Auffassung, daß die hier geprüften Ausdehnungsregelungen, sofern sie nicht mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen sind, innerhalb derselben Frist aufzuheben sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Ausdehnung der Regelung der Investitionszulage auf West-Berlin sowie die Ausdehnung der Sonderabschreibungsregelung auf West-Berlin stellen rechtswidrige staatliche Beihilfen dar, insofern als sie entgegen den Bestimmungen des Artikels 93 Absatz 3 in Kraft gesetzt worden sind. (2) Die Ausdehnung der Investitionszulage auf West-Berlin sowie die Ausdehnung der Sonderabschreibungsregelung auf West-Berlin sind, soweit von diesen Regelungen nicht der Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betroffen ist, unter folgenden Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: a) Die Gewährung der Investitionszulage wird auf Ausrüstungsgüter für nach dem 31. Dezember 1995 begonnene Erstinvestitionen begrenzt. b) Die Gewährung der Investitionszulage wird auf kleine Unternehmen im Sinne der Definition des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen beschränkt, soweit Investitionen betroffen sind, die in einer Region getätigt werden, die zum Zeitpunkt des Beginns der Investition kein Fördergebiet ist. c) Die Sonderabschreibungen werden auf Ausrüstungsgüter und Bauausrüstungen für nach dem 31. Dezember 1995 begonnene Erstinvestitionen begrenzt. d) Die Sonderabschreibungen werden auf Investitionen begrenzt, die in einem Gebiet getätigt werden, das bei Beginn der Investition zu den Fördergebieten gehört. e) Die Anwendung dieser Regelungen ist den Bestimmungen über die Kumulierung von staatlichen Beihilfen unterworfen, sei es, daß die Kumulierung von Beihilfen verschiedener Zweckbestimmungen oder die Kumulierung von Beihilfen derselben Zweckbestimmung unter Regelungen, die entweder von derselben oder verschiedenen Ebenen (zentrale, regionale und/oder kommunale) erlassen worden sind. Die Beihilfe darf im Kumulierungsfall weder die Intensität von 15 % brutto für Investitionen außerhalb von Fördergebieten, noch innerhalb der Fördergebiete die für Regionalbeihilfen in West-Berlin maximal zulässigen Intensitäten, nämlich 35 % brutto für Großunternehmen und 45 % brutto (nicht mehr als 30 % netto) für kleine und mittlere Unternehmen überschreiten. f) Bei der Anwendung der Beihilfenregelungen sind die gemeinschaftlichen Regeln für bestimmte Wirtschaftssektoren zu beachten, z. B. die unter den EGKS-Vertrag fallenden Sektoren Verkehr, Fischerei und Landwirtschaft. g) Deutschland legt der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung der Regelungen vor. Artikel 2 (1) Deutschland ändert binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Regelungen zur Ausdehnung der Investitionszulage

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.