Europäische Union

97/551/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 1997 über die Vereinbarkeit der von Deutschland geplanten Ausdehnung der Sonderabschreibungsregelung und der Investitionszulageregelung auf West-Berlin, soweit diese Regelungen nicht den Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, mit dem Gemeinsamen Markt (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31997D0551. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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aben mußte. Hieraus resultiert eine spezifische Struktur der Berliner Wirtschaft, deren Produkte sich als weniger wettbewerbsfähig herausgestellt haben, als dies noch vor wenigen Jahren angenommen werden konnte. Im Zusammenhang mit der Anpassung der Berliner Wirtschaft an die veränderten Rahmenbedingungen ist eine grundlegende Erneuerung der Produktpaletten der Unternehmen erforderlich. Angesichts der schwindenden Bedeutung von Ersatzinvestitionen kann nicht angenommen werden, daß gerade in Berlin Ersatzinvestitionen in nennenswertem Umfang vorgenommen werden. 10.3. Im Zusammenhang mit dem von der Kommission aufgeworfenen Problem des Kreises der förderfähigen Unternehmen außerhalb der regionalen Fördergebiete verweist Deutschland auf sein Schreiben vom 20. Dezember 1995. Hiernach erzielten lediglich fünf Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten, deren Betriebe sich nicht gegenwärtig im geltenden Fördergebiet der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" befinden, einen Umsatz von mehr als 10 Mio. DM. Darüber hinaus weist Deutschland darauf hin, daß die neue Gebietskulisse der deutschen Fördergebiete für die Jahre von 1997 bis 1999 die Einbeziehung des gesamten Stadtgebiets von Berlin in die Förderung vorsieht. 10.4. Deutschland bestätigt, daß Unternehmen, die im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, in Berlin eine Förderung aus den Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" bzw. "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in Anspruch nehmen können. Im Zusammenhang mit der Gewährung dieser Beihilfen wird die Einhaltung der Beihilfehöchstsätze sichergestellt. Ferner weist Deutschland darauf hin, daß die Bedeutung dieses Sektors in Berlin geringer als in ländlichen Gebieten ist und die Zahl der Förderfälle in den vergangenen Jahren sehr gering war (unter zehn). Es muß festgehalten werden, daß diese Ausführungen für die vorliegende Entscheidung nicht erheblich sind. 10.5. Deutschland macht darauf aufmerksam, daß allein durch die Investitionszulage die nach dem KMU-Rahmen genehmigungsfähigen Förderhöchstsätze für die Unterstützung von KMU außerhalb von regionalen Fördergebieten nicht erreicht werden. Infolgedessen entfiele das von der Kommission aufgeworfene Problem der bei Kumulierung von Investitionszulagen und Sonderabschreibungen möglichen Überschreitung der nach dem KMU-Rahmen zulässigen Hoechstsätze zur Förderung von KMU außerhalb von regionalen Fördergebieten, wenn die Kommission lediglich die Investitionszulage genehmigen würde. 10.6. Mit Schreiben vom 13. Januar 1997 teilte Deutschland der Kommission mit, daß die Anwendung der beiden Regelungen durch ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. Januar 1996 (10) bis zu ihrer Genehmigung durch die Kommission ausgesetzt worden sei. Auf diese Anweisung wurde mit Schreiben vom 14. August 1996 anläßlich der Verfahrenseröffnung erneut hingewiesen. Das erstgenannte Schreiben bezieht sich ausdrücklich auf die Regelungen der Ausdehnung der Investitionszulage und der Sonderabschreibungen, und zwar mit folgendem Wortlaut: "Regelungen, die nach Artikel 92 EG-Vertrag als Beihilfen zu qualifizieren sind, dürfen erst nach Genehmigung der Europäischen Kommission durchgeführt werden (vgl. Artikel 93 Absatz 3, Seite 3, EG-Vertrag). Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Vorschriften nach deutschem Recht in Kraft getreten sind." II.2. STELLUNGNAHMEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND ANDEREN BETEILIGTEN 11. Die anderen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten haben nicht Stellung genommen. III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG III.1. ARTIKEL 92 ABSATZ 1 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 61 ABSATZ 1 EWR-ABKOMMEN 12. Beide Beihilferegelungen enthalten staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. Beide Beihilferegelungen - beinhalten staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen (Gewährung einer Steuervergünstigung, finanziert aus dem Steueraufkommen aus der Körperschaftssteuer oder der Einkommensteuer, bzw. Steuermindereinnahmen im Falle der Sonderabschreibungen); - begünstigen bestimmte Unternehmen (nämlich solche, die Investitionen in West-Berlin tätigen und die eine bestimmte Unternehmensgröße aufweisen) dadurch, daß sie den Ertrag des begünstigten Investitionsvorhabens steigern und folglich dem begünstigten Unternehmen größere Handlungsspielräume bieten als seinen Wettbewerbern und verzerren somit den Wettbewerb oder drohen den Wettbewerb zu verzerren; - beeinträchtigen auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten insofern, als Beihilfen auch an Unternehmen gewährt werden können, die ihre Erzeugnisse nach anderen Mitgliedstaaten ausführen oder deren Erzeugnisse auf dem deutschen Markt mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten in Wettbewerb stehen. In beiden Fällen kann die Beihilfe dem begünstigten Unternehmen erlauben, seinen Marktanteil auf dem betreffenden Markt auszubauen und somit zu einer Erhöhung der Exporte in andere Mitgliedstaaten und zu einer Verringerung der Importe aus anderen Mitgliedstaaten beitragen. 13. Die Wirkungen der beiden Beihilfenregelungen, die mit anderen Beihilfen kumuliert werden können, sind spürbar. - Wie unter 3.6 ausgeführt, kann in dem Maße, wie die Investitionszulage ausschließlich zugunsten der Erstinvestitionen gewährt wird, in den Fällen, in denen sich die Investition ausschließlich auf Ausrüstungen beschränkt, die Beihilfeintensität (brutto = netto) im Vergleich zur konkreten Investition 10 % erreichen. - Wie unter 6.6 angegeben, entspricht in dem Maße, wie die Sonderabschreibungen ausschließlich zugunsten der Erstinvestitionen gewährt werden, die Beihilfeintensität 2 % (brutto = netto) für das Jahr 1996 und 1,6 % für die weiteren Jahre (0,8 % für die Unternehmen und baulichen Anlagen mit dem 20 %-Satz). Der Mittelumfang der beiden Regelungen in West-Berlin ist bedeutend (vgl. 3.1 und 6.1). III.2. ARTIKEL 92 ABSÄTZE 2 UND 3 14. Die betreffenden Beihilferegelungen werden aus dem Bundeshaushalt finanziert, können jedoch nur in einem Teil des Hoheitsgebietes, nämlich der ehemaligen DDR und West-Berlin, in Anspruch genommen werden. Somit handelt es sich um Regionalbeihilfen, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zunächst zu prüfen ist, und zwar - in einem ersten Teilabschnitt hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ausnahme für bestimmte Wirtschaftsgebiete nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) und der Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) Regionalbeihilfen (11) (Methode 1988) in der Fassung der Mitteilung der Kommission zur Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) auf Regionalbeihilfen (12) von 1990 (vgl. III.2.A), - in einem zweiten Teilabschnitt - betreffend die Beihilfen für 1996 außerhalb der Fördergebiete getätigte Investitionen - hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ausnahme für bestimmte Wirtschaftszweige nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) und der Vereinbarkeit der hier geprüften Beihilferegelungen mit dem KMU-Rahmen (vgl. III.2.B), - und in einem dritten Teilabschnitt hinsichtlich der Anwendbarkeit der sonstigen Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absätze 2 und 3 (vgl. III.2.C). Ein weiterer Teilabschnitt behandelt die Frage der Notwendigkeit der Beihilfe in bezug auf die Sonderabschreibungsregelung (vgl. III.2.D); Ein letzter Teilabschnitt (III.2.E) enthält die Schlußfolgerungen hinsichtlich der Vereinbarkeit der Regelungen in ihrer jetzigen Form mit dem Gemeinsamen Markt. III.2.A. Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) 15. Eine Beihilfenregelung kann gemäß einer der genannten Bestimmungen nur dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, wenn die begünstigte Region nach einer dieser beiden Bestimmungen förderbar ist. Ferner kann eine Beihilfenregelung nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, wenn sie ganz bestimmte Voraussetzungen (z. B. Beihilfeart, Hoechstintensität) erfuellt. 16. Regionalhilfebedürftigkeit von West-Berlin gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) 16.1. Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) Nach der Methode 1988 kann eine Region für diese Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) nur in Frage kommen, wenn sich die NUTS-II-Region, in der die NUTS-III-Region liegt, während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durch ein BIP/Einwohner auszeichnet, das, in Kaufkraftstandard gemessen, 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts entspricht oder darunter liegt. West-Berlin ist Teil der NUTS-III-Region Berlin, die mit der NUTS-II-Region identisch ist. Wie die Kommission anläßlich ihrer Entscheidung vom Dezember 1996 zur deutschen Fördergebietskulisse festgestellt hat, übertrifft das für Berlin errechnete BIP/per Einwohner (in Kaufkraftstandard) den Schwellenwert von 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts bei weitem. Infolgedessen ist Berlin weit davon entfernt, die Voraussetzungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) zu erfuellen. Die beiden Beihilferegelungen können daher nicht gemäß der genannten Bestimmung genehmigt werden. 16.2. Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) 16.2.1. Investitionen für das Jahr 1996 Wie unter 7 ausgeführt, hat die Kommission aufgrund der Methode 1988 mit Entscheidung vom April 1994 die Gebietskulisse der deutschen Fördergebiete für das Gebiet der ehemaligen DDR und West-Berlin für den Zeitraum 1994 bis 1996 genehmigt. Demzufolge kommt ein Teil West-Berlins 1996 für regionale Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) in Frage. Der nicht in die Gebietskulisse fallende Teil Berlins war von Deutschland im Rahmen der Anmeldung der deutschen Fördergebiete für den Zeitraum 1994 bis 1996 nicht vorgeschlagen worden und kann daher für die Investitionen des Jahres 1996 nicht unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) fallen. Es ist dabei festzuhalten, daß die Kommission in ihrer Entscheidung vom Juni 1996 (13) über die Erhöhung von Beihilfeintensitäten in den Fördergebieten West-Berlins für einen Teil des Jahres 1995 und für 1996 einen Regional- und Kumulierungshöchstsatz von 35 % (brutto) für Großunternehmen und von 45 % (brutto) (maximal 30 % (netto) ) für die KMU genehmigt hat. 16.2.2. Investitionen des Jahres 1997 Nach der Methode 1988 hat die Kommission mit Entscheidung vom Dezember 1996 die Gebietskulisse der deutschen Fördergebiete für den Zeitraum 1997 bis 1999 genehmigt. Mit dieser Entscheidung hat sie die Einbeziehung des gesamten Stadtgebiets von West-Berlin in die Förderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) genehmigt. In diesem Zusammenhang hat die Kommission einen Regional- und Kumulierungshöchstsatz von 28 % (brutto) für Großunternehmen und von 43 % (brutto) für KMU genehmigt, die in Ausnahmefällen auf den im vorhergehenden Zeitraum gültigen Regional- und Kumulierungshöchstsatz von 35 % (brutto) für Großunternehmen und von 45 % (brutto (maximal 30 % netto) ) für die KMU erhöht werden können. 16.2.3. Eine erneute Prüfung der Förderfähigkeit von West-Berlin nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) erscheint im Rahmen dieser Entscheidung nicht erforderlich. 17. Vereinbarkeit der beiden Regelungen mit der Verfahrensweise der Kommission bei Regionalbeihilfen 17.1. Die Ausführungen in 17.2 bis 17.4.2.2 betreffen nur die Anwendung der beiden Regelungen innerhalb der Fördergebiete von Berlin. Die Anwendung außerhalb der Fördergebiete wird in III.2.B und III.2.C untersucht. 17.2. Die Einbeziehung von West-Berlin in die beiden Regelungen betrifft die Anschaffung von Wirtschaftsgütern für Investitionen, und zwar unterschiedslos für Erstinvestitionen im Sinne der in der Mitteilung der Kommission über regionale Beihilferegelungen (14) genannten Koordinierungsgrundsätze und für Ersatzinvestitionen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß der Begriff Erstinvestition in der genannten Mitteilung (Anhang, Nummer 18 Ziffer i) wie folgt definiert wird: "Unter Erstinvestition wird die Anlageinvestition bei der Errichtung eines neuen Betriebs, bei der Erweiterung eines bestehenden Betriebs oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs (durch Rationalisierung, Umstellung oder Modernisierung) verstanden. Anlageinvestitionen durch Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn die Übernahme nicht erfolgt wäre, gelten ebenfalls als Erstinvestitionen." Investitionen, die nicht unter diese Definition fallen, sind Ersatzinvestitionen. Beihilfen für Ersatzinvestitionen enthalten, wie die Kommission mit ihren Entscheidungen von 1995 und 1996 über die Verlängerung der Sonderabschreibungs- und der Investitionszulageregelungen zugunsten der neuen Länder sowie bei der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 festgestellt hat, Betriebsbeihilfen. 17.3. Erstinvestitionen in den Fördergebieten gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) Es ist ständige Praxis der Kommission, in den Fördergebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) Beihilferegelungen zugunsten von Erstinvestitionen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, soweit - ihre Beihilfeintensität den für die Großunternehmen bzw. die KMU genehmigten regionalen Hoechstsatz nicht überschreitet; - bei Kumulierung die Einhaltung der Kumulierungshöchstgrenze sichergestellt wird. 17.3.1. Im Hinblick auf die Beihilfeintensitäten der beiden Regelungen ist die erstgenannte Voraussetzung erfuellt (vgl. 3.6 und 6.6). 17.3.2. Bei Kumulierung einer der beiden Regelungen mit anderen Regelungen oder Ad-hoc-Beihilfen (vgl. 3.4 und 6.4) ist folgendes zu berücksichtigen: Die für die Verwaltung der beiden geprüften Regelungen zuständigen Steuerbehörden verfügen über keinen Kontrollmechanismus, mit dem sie selbst die Kumulierung der Investitionszulage bzw. der Sonderabschreibungen mit anderen Beihilfen kontrollieren könnten. Aus steuertechnischen Gründen haben nämlich die Steuerbehörden nur Einblick in die von dem Unternehmen in dem betreffenden Jahr vorgenommenen Anschaffungen der Wirtschaftsgüter für (verschiedene) Investitionsvorhaben des Unternehmens, deren Durchführung sich oft über mehrere Jahre erstreckt. Daher erhalten diese Behörden keinen Gesamtüberblick über das eigentliche Investitionsvorhaben, für das der Begriff der Kumulierung festgelegt worden ist. Hingegen wird in allen Fällen, in denen die Investitionszulage mit dem Investitionszuschuß der Gemeinschaftsaufgabe kumuliert wird, durch den Kontrollmechanismus der Gemeinschaftsaufgabe die Einhaltung der regionalen Hoechstsätze für die einzelnen Investitionsvorhaben sichergestellt. Bei den Ad-hoc-Beihilfen, die eine Einzelgenehmigung der Kommission erfordern, gehören die Kumulierungsfragen zur Notifizierung. Zu der Kumulierung mit dritten Regelungen ist festzustellen, daß auch die anderen Regelungen Kumulierungsvorschriften enthalten, zu deren Einhaltung sich die deutschen Behörden verpflichtet haben. Bei der Kumulierung der Investitionszulage mit den Sonderabschreibungen gibt es keinerlei Kontrollmechanismus, der es ermöglichen würde, die Einhaltung der Kumulierungsregeln zu gewährleisten. Indes ist wegen der geringen Intensität der beiden Regelungen eine Überschreitung der Kumulierungshöchstsätze bei ihrer Kumulierung ausgeschlossen. 17.3.3. Folglich ist auch die zweite Voraussetzung erfuellt. 17.3.4. In Anbetracht des Vorstehenden kann die Einbeziehung der Fördergebiete von West-Berlin in die beiden Regelungen gemäß der Ausnahme für bestimmte Wirtschaftsgebiete nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, soweit die Beihilfen ausschließlich Erstinvestitionen betreffen. 17.4. Ersatzinvestitionen in den Fördergebieten 17.4.1. In ihren Entscheidungen zur Genehmigung der betreffenden beiden Regelungen zugunsten von Investitionen in der ehemaligen DDR hat die Kommission die Auffassung vertreten, daß Beihilfen für Ersatzinvestitionen Betriebsbeihilfen darstellen. Nach ihrer ständigen Entscheidungspraxis genehmigt die Kommission Betriebsbeihilfen nur in Regionen, die unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) fallen. Wie aus der Methode 1988 hervorgeht, und abgesehen von der Gewährung möglicher Betriebsbeihilfen in den ehemals unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) fallenden Regionen, die diesen Status während einer Übergangszeit nach Verbesserung ihrer sozioökonomischen Lage verloren haben, sind nämlich Betriebsbeihilfen, sowie sie eine regionale Zweckbestimmung verfolgen, den Regionen vorbehalten, in denen besondere Schwierigkeiten bestehen und die diese Ausnahmebestimmung geltend machen können. 17.4.2. Infolgedessen kann nach der ständigen Entscheidungspraxis der Kommission West-Berlin keine Betriebsbeihilfe mit regionaler Zweckbestimmung erhalten, da West-Berlin nicht zu den deutschen Regionen gehört, die diese Bestimmung geltend machen können (vgl. 16.1). Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Einbeziehung von West-Berlin in die beiden Regelungen, soweit diese Beihilfen für Ersatzinvestitionen ermöglichen, nicht gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Kommission hat bei dieser Beurteilung die unter 10.2 wiedergegebene Stellungnahme Deutschlands berücksichtigt. Sie vertritt in diesem Zusammenhang folgende Auffassung: 17.4.2.1. Zu der Regelung der Sonderabschreibungen: Wie Deutschland in seiner Stellungnahme selbst eingeräumt hat, bietet die Sonderabschreibungsregelung die Möglichkeit, Ersatzbeihilfen für Investitionen in Ausrüstungen und bauliche Anlagen zu tätigen und enthält Betriebsbeihilfen. Es gibt keine Hoechstbemessungsgrenze für die förderfähigen Kosten (im Einzelfall Ausrüstungen und bauliche Anlagen). Außerdem gewinnen die Ersatzinvestitionen zunehmend an Bedeutung für Investitionen, die neue Produktionsmethoden mit sich bringen, so daß sich die Vergabe von sehr viel höheren als den "de-minimis"-Beträgen als Betriebsbeihilfe nicht ausschließen läßt. 17.4.2.2. Zur Regelung der Investitionszulage: Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die förderfähigen Kosten der Regelung auf einen Hoechstbetrag von 5 Mio. DM pro Jahr und Unternehmen festgelegt worden sind, d. h. auf eine Beihilfe (10 %) von 500 000 DM pro Unternehmen jährlich. Da die Regelung nicht zwischen Erstinvestitionen und Ersatzinvestitionen unterscheidet, können danach äußerstenfalls Betriebsbeihilfen von maximal 500 000 DM pro Unternehmen jährlich gewährt werden. Indes ist auf das Vorbringen Deutschlands hinzuweisen, wonach der größte Teil der Förderung Erstinvestitionen betrifft (vgl. 10.2). Nach diesen Ausführungen beschränkt sich der Begriff der Ersatzinvestitionen derzeit vor allem auf bauliche Anlagen und verliert, soweit die Ausrüstungsinvestitionen betroffen sind, angesichts ständig kürzer werdenden Innovationszyklen an Bedeutung. Trotz des Vorbringens der deutschen Behörden kann die Kommission nicht ausschließen, daß mit der Investitionszulage Ersatzinvestitionen begünstigt werden; Deutschland konnte die vorgebrachte Hypothese nicht mit statistischem Material belegen. Sie nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, daß die Investitionszulage die Anschaffung/Herstellung der für die Investitionsvorhaben erforderlichen Wirtschaftsgüter und nicht die Investitionsvorhaben als solche betrifft. Infolgedessen erscheint es selbst für den Fall, daß die Industrie von West-Berlin gegenwärtig insbesondere Erstinvestitionsvorhaben durchführt, die eine grundlegende Umgestaltung eines Produkts oder eines Verfahrens voraussetzen, ganz unmöglich auszuschließen, daß der erforderlich gewordene Routineersatz bestimmter Ausrüstungen bei vorhandenen Produktionen stattfindet und dafür die zur Prüfung anstehende Beihilfe in Anspruch genommen wird. III.2.B. Die Ausnahme für bestimmte Wirtschaftszweige nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) in bezug auf Investitionen von 1996 außerhalb der Fördergebiete 18. Dieser Punkt betrifft die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilferegelungen für Investitionen 1996 außerhalb der Fördergebiete. Auch hier ist bei der Beurteilung wieder zwischen Erstinvestitionen und Ersatzinvestitionen zu unterscheiden. 18.1. Erstinvestitionen 18.1.1. Hier ist darauf hinzuweisen, daß gemäß dem KMU-Rahmen und der ständigen Entscheidungspraxis der Kommission außerhalb der Fördergebiete nur die KMU im Sinne der Definition des KMU-Gemeinschaftsrahmens (3.2) Beihilfen für die produktive Investition erhalten können, und dies bis zu einer Beihilfeintensität von 7,5 % (brutto) für mittlere Unternehmen und 15 % (brutto) für kleine Unternehmen (vgl. 4.2.1). Dieselben Hoechstsätze gelten im Falle der Kumulierung. 18.1.2. Vereinbarkeit der Definition "Begünstigter" in den beiden Regelungen mit der Definition "KMU" des KMU-Rahmens Hierzu ist festzustellen, daß gegenwärtig beide Regelungen außerhalb der Förderregionen von rechtlich selbständigen Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes oder des Handwerks in Anspruch genommen werden können, die nicht mehr als 50 Personen beschäftigen, wobei diese Unternehmen einen automatischen Anspruch auf die Investitionszulage und die Sonderabschreibungen haben. Diese Begrenzung ist nicht mit der Definition eines KMU des KMU-Rahmens vereinbar, obwohl das Kriterium "Beschäftigtenzahl" (nicht mehr als 250 Mitarbeiter) durchaus erfuellt ist, da die Kriterien "Umsatz" (maximal 40 Mio. ECU) und Bilanzsumme (27 Mio. ECU), insbesondere das Kriterium "Unabhängigkeit" (grundsätzlich gelten als selbständige Unternehmen diejenigen Unternehmen, bei denen nicht mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte von einem oder gemeinsam von mehreren Unternehmen gehalten werden, die der Definition eines KMU nicht entsprechen) nicht erfuellt sind. Da die drei Definitionskriterien des KMU-Rahmens, nämlich die Beschäftigtenzahl, der Umsatz oder die Bilanzsumme und das Kriterium der Unabhängigkeit kumulativ sind, ist die Definition der Begünstigten in beiden Regelungen nicht mit den Bestimmungen des KMU-Rahmens vereinbar. Demgemäß kann für die beiden Regelungen der nichtregionale Aspekt des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) nicht geltend gemacht werden. Die Erklärung Deutschlands, derzufolge nur fünf der förderfähigen Unternehmen einen Umsatz von mehr als 10 Mio. DM erzielen, kann an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal für das Kriterium der Selbständigkeit keine statistischen Angaben vorliegen. Im Hinblick auf eine bedingte Entscheidung ist allerdings die Erklärung Deutschlands zur Kenntnis zu nehmen, daß es für die Investitionszulage die Einhaltung der gemeinschaftlichen Definition sicherstellen könne. Jedoch muß unterstrichen werden, daß diese Beschränkung nach Angaben der deutschen Behörden für die Sonderabschreibungsregelung nicht möglich ist. 18.1.3. Vereinbarkeit der Beihilfeintensitäten der beiden Regelungen mit den Intensitätshöchstgrenzen des KMU-Rahmens 18.1.3.1. Zu der Investitionszulage ist auf folgendes hinzuweisen: Soweit die Investitionszulage ausschließlich für Erstinvestitionen gewährt wird, und da die Investitionszulage nur Investitionen in Ausrüstungen fördert und der Anteil der Ausrüstungen in der Bemessungsgrundlage einer Investition auf 65 % des typischen Investitionsvolumens festgelegt wurde, entspricht die Nettobeihilfeintensität der 10 %igen Investitionszulage 6,5 %. Selbstverständlich kann in den Fällen, in denen die Investition ausschließlich auf die Ausrüstungen beschränkt ist, die Nettobeihilfeintensität (= brutto im Einzelfall) im Verhältnis zur konkreten Investition bis zu 10 % betragen. In dem Maße wie in Einzelfällen die Beihilfeintensität im Verhältnis zu dem konkreten Investitionsvorhaben (vollständige Bemessungsgrundlage) 7,5 % (brutto) überschreitet, ist festzustellen, daß eine derartige Überschreitung (maximal 375 000 DM = 200 000 ECU während drei Jahren) nur in folgenden drei Fällen genehmigt werden kann: - Einhaltung der "de-minimis"-Kriterien, - das b

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.