Europäische Union

97/551/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 1997 über die Vereinbarkeit der von Deutschland geplanten Ausdehnung der Sonderabschreibungsregelung und der Investitionszulageregelung auf West-Berlin, soweit diese Regelungen nicht den Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, mit dem Gemeinsamen Markt (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31997D0551. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und der Sonderabschreibungen auf West-Berlin, soweit sie nicht den Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betrifft, dahingehend, daß sie mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Einklang stehen. (2) Sofern sich Deutschland nicht in der Lage sieht, die Regelungen zur Ausdehnung der Investitionszulage und der Sonderabschreibungen auf West-Berlin dahingehend zu ändern, daß sie mit Wirkung vom 1. Januar 1996 mit dieser Entscheidung in Einklang stehen, hebt Deutschland diese Regelungen mit Wirkung vom 1. Januar 1996 auf. Artikel 3 In den möglichen Fällen, in denen, soweit nicht die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betroffen ist, der Steuerpflichtige gemäß den beiden in Rede stehenden Ausdehnungsregelungen einen vorläufigen oder endgültigen Steuervorteil zu Bedingungen erhalten haben sollte, die insofern nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, als sie Artikel 1 bzw. Artikel 2 dieser Entscheidung nicht entsprechen, veranlaßt Deutschland, daß die zugestellten Steuerbescheide innerhalb von acht Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung aufgehoben werden, und daß die möglicherweise daraus entstandenen Vorteile einschließlich ihrer Verzinsung ihre gesamten Wirkungen verlieren. Artikel 4 Deutschland unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die getroffen werden sollen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Deutschland unterrichtet die Kommission binnen acht Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 12. Februar 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 194 vom 5. 7. 1996, S. 10. (2) ABl. Nr. C 111 vom 4. 11. 1971, S. 1. (3) ABl. Nr. C 150 vom 24. 5. 1996, S. 11. (4) ABl. Nr. C 373 vom 29. 12. 1994, S. 3. (5) Beihilfe (Nr. 613/96), noch nicht veröffentlicht. (6) ABl. Nr. C 213 vom 23. 7. 1996, S. 4. (7) ABl. Nr. C 29 vom 2. 2. 1996, S. 4. (8) Beihilfe (C 25/96), noch nicht veröffentlicht. (9) ABl. Nr. C 293 vom 5. 10. 1996, S. 4. (10) Bundessteuerblatt (BStBl) 1996, Teil I, Nr. 1, S. 2. (11) ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2. (12) ABl. Nr. C 163 vom 4. 7. 1990, S. 6. (13) ABl. Nr. C 291 vom 4. 10. 1996, S. 4. (14) ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9. (15) ABl. Nr. C 68 vom 6. 3. 1996, S. 9. (16) Slg. 1993, S. I - 2097. (17) ABl. Nr. C 3 vom 5. 1. 1985, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.