Europäische Union

1999/338/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 über die bedingte Genehmigung der von Italien zugunsten der Società Italiana per Condotte d'Acqua SpA gewährten Beihilfe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2858) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0338 1999/338/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 über die bedingte Genehmigung der von Italien zugunsten der Società Italiana per Condotte d'Acqua SpA gewährten Beihilfe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2858) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 129 vom 22/05/1999 S. 0030 - 0042 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. September 1998 über die bedingte Genehmigung der von Italien zugunsten der Società Italiana per Condotte d'Acqua SpA gewährten Beihilfe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2858) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/338/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung aller Beteiligten zur Äußerung gemäß den Bestimmungen dieser Artikel(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I Die Aktiengesellschaft Società Italiana per Condotte d'Acqua SpA (im folgenden "Condotte") ist im Sektor Ingenieursleistungen und Verkehrswege (Straßen, Schienenwege usw.) tätig und gehörte ursprünglich der Iritecna SpA (im folgenden "Iritecna"), einer 100%igen Holdinggesellschaft von IRI SpA (im folgenden "IRI"), die wiederum zu 100% vom italienischen Schatzministerium kontrolliert wird. 1993 beschloß IRI die folgenden Maßnahmen, um ihre Geschäftsbereiche Ingenieursleistungen und Bau von Verkehrswegen umzugestalten: - Liquidation von Iritecna mit Gesamtkosten in Höhe von 4490 Mrd. ITL (2,3 Mrd. ECU), - Gründung einer Unterholding Fintecna SpA (im folgenden "Fintecna"), die mit der Privatisierung gewinnbringender Geschäftsbereiche beauftragt wurde. Condotte hatte im Zeitraum 1991 bis 1994 Verluste in Höhe von 152 Mrd. ITL (78 Mio. ECU) verzeichnet. Die Bruttospanne der Gesellschaft war im Verhältnis zum Umsatz von 11% im Jahr 1991 auf 4,5% im Jahr 1994 gesunken und hatte 1992 mit 2 % ihren Tiefstwert erreicht. Während dieser Zeit mußten die Gesellschafter wiederholt eingreifen, um die Verluste von über 118 Mrd. ITL (61 Mio. ECU) zu decken. Trotz dieser Verluste galt Condotte als für private Investoren interessanter Vermögenswert - vor allem aufgrund ihres umfangreichen Auftragsbestands, der hauptsächlich aus der Beteiligung an den Konsortien Iricav 1 und 2 resultierte, die den Zuschlag für die im Rahmen des Hochgeschwindigkeitsprojekts zu bauenden Strecken Rom-Neapel und Verona-Venedig erhalten hatten. Die von Iritecna an Condotte gehaltene Mehrheitsbeteiligung von damals 91,7 % wurde deshalb im Hinblick auf ihre Privatisierung auf Fintecna übertragen. Die von der Gesellschaft durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen (Personalabbau von ursprünglich 1500 auf weniger als 1000 Beschäftigte, Wertberichtigungen bei laufenden Arbeiten usw.) und die mit der Wiederaufnahme der Arbeiten am Hochgeschwindigkeitsprojekt verbundenen Perspektiven erweckten bei Fintecna den Eindruck, eine Privatisierung des Unternehmens wäre schon 1995 möglich, wie es auch ausdrücklich in dem der Kommission vorgelegten Iritecna-Umstrukturierungsplan vorgesehen war. Zu diesem Zweck war bereits Ende 1994 ein Berater damit beauftragt worden, potentielle Erwerber auszuwählen. Mit der Entscheidung 95/524/EG der Kommission(2) (im folgenden "die Entscheidung") wurden die Beihilfen, die Iritecna und Fintecna im Rahmen der Liquidation von Iritecna gewährt wurden, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und darüber hinaus auch die Kapitalzuführungen genehmigt, die Iritecna bis zum 31. Dezember 1994 zur Deckung der Verluste von Condotte vorgenommen hatte (110 Mrd. ITL bzw. 56,4 Mio. ECU). In Artikel 1 der Entscheidung wurde die Einhaltung des von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplans gefordert, der u. a. die Privatisierung der Tochtergesellschaften von Fintecna, darunter auch Condotte, innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens und ohne weitere Beihilfen vorsah. Nach dem Erlaß der Entscheidung setzte jedoch die italienische Regierung die Kommission davon in Kenntnis, daß der Verkauf der Gesellschaft gestoppt worden sei, um die rechtlichen Konsequenzen der vertraglichen Garantien, die IRI in bezug auf die Arbeiten am Hochgeschwindigkeitszugprojekt übernommen hatte, zu prüfen. Nachdem diese rechtlichen Fragen geklärt waren, wurde das Verkaufsverfahren im November 1995 wieder aufgenommen, wobei jedoch nur eine Minderheitsbeteiligung verkauft werden sollte; die Veräußerung des restlichen Kapitals sollte verschoben werden, bis IRI von den Garantien für die Arbeiten am Hochgeschwindigkeitsprojekt entbunden würde. Inzwischen verzeichnete Condotte weiterhin erhebliche Verluste, die sich 1995 auf 71 Mrd. ITL (36 Mio. ECU) beliefen, die aber 1996 auf 21 Mrd. ITL (11 Mio. ECU) zurückgeführt wurden. Um das durch die Verluste aufgezehrte Grundkapital zu erneuern, war Fintecna gezwungen, Condotte im März 1996 weitere Mittel in Höhe von 65 Mrd. ITL (33 Mio. ECU) und im Dezember 1996 nochmals 7 Mrd. ITL (4 Mio. ECU) zuzuführen. Aufgrund dieser Operationen erhöhte Fintecna ihre Beteiligung an Condotte auf 95,8 %. Auf Ersuchen der Kommission teilten die italienischen Behörden am 24. Juni 1997 mit, daß die vorstehend beschriebenen vermögenswirksamen Maßnahmen zugunsten von Condotte vollzogen und die Verhandlungen zum Verkauf der Gesellschaft wiederaufgenommen worden seien. Nach Auffassung der italienischen Behörden waren die von Fintecna vorgenommenen Kapitalzuführungen an Condotte gemäß dem italienischen Zivilgesetzbuch zwingend vorgeschrieben, um die Liquidation des Unternehmens zu verhindern. Schließlich veräußerte Fintecna im März 1997 45,7 % ihrer Condotte-Anteile an einen privaten Investor (Ferrocemento SpA, im folgenden "Ferrocemento"), wobei im Verkaufsvertrag die folgenden Klauseln enthalten waren: a) Fintecna bzw. Ferrocemento gewähren dem jeweils anderen Vertragspartner eine Kaufs-Verkaufsoption für die restlichen Anteile zu einem vorab festgesetzten Preis; die Option gilt bis sechs Monate nach Ablauf der von IRI für die Arbeiten am Hochgeschwindigkeitsprojekt übernommenen Garantien oder, im Falle der vorzeitigen Entbindung der IRI von diesen Garantien, bis zum 30. Juni 1999; b) der Verkaufspreis wird auf der Grundlage eines mit 100 Mrd. ITL (51 Mio. ECU) veranschlagten Gesamtwerts von Condotte festgelegt; c) Fintecna verpflichtet sich, das Kapital von Condotte bei deren Verkauf bis zu einem Betrag von 40 Mrd. ITL zu erneuern; d) Fintecna wird ab dem Datum der Veräußerung ihrer Anteile in Höhe von 45,7 von den Betriebsergebnissen der Condotte ausgeschlossen; dies geschieht durch einen bei der Festlegung des Verkaufspreises für die restlichen 50,1 % des Kapitals anzuwendenden Ausgleichsmechanismus. Um nun die eine Erneuerung des Grundkapitals beinhaltende Klausel zu erfuellen, führte Fintecna im Juni 1997 dem Unternehmen Condotte weitere Mittel in Höhe von 33 Mrd. ITL (17 Mio. ECU) zu. Die Kommission beschloß daraufhin, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag in bezug auf die in den Jahren 1995 bis 1997 vorgenommenen Kapitalzuführungen, die unzureichenden Umstrukturierungsmaßnahmen und die Bedingungen für die Privatisierung des Unternehmens einzuleiten, da diese im Widerspruch zu den in der Entscheidung festgelegten Bedingungen zu stehen schienen. Dieser Beschluß der Kommission wurde der italienischen Regierung mit Schreiben vom 1. August 1997(3) mitgeteilt. Die italienische Regierung teilte ihre Stellungnahme offiziell mit Schreiben vom 20. Oktober 1997 mit. Innerhalb der vorgesehenen Frist gingen bei der Kommission keine Bemerkungen von anderen Mitgliedstaaten oder sonstigen Beteiligten ein. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1997 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden um einige zusätzliche Auskünfte, die mit Schreiben vom 22. Januar 1998 sowie im Rahmen einer am 20. Januar 1998 in Rom abgehaltenen Sitzung erteilt wurden. Mit Schreiben vom 10. und 12. Februar reichten die italienischen Behörden weitere Angaben für die Bewertung nach. Schließlich erhielt die Kommission am 5. Mai eine Kopie der Bilanz der Gesellschaft per 31. Dezember 1997 sowie des Geschäftsplans für den Zeitraum 1998 bis 2000. Aus den Angaben der italienischen Behörden ging hervor, daß Fintecna am 17. Dezember 1997 Condotte erneut Kapital in Höhe von 58 Mrd. ITL (30 Mio. ECU) zugeführt hatte; dieser Betrag wurde dem Erwerber als Ausgleich für weitere Abwertungen der Aktiva von Condotte gewährt. Aufgrund der beschriebenen Operation erhöhte sich der Gesamtbetrag der Mittel, die Fintecna dem Unternehmen Condotte nach 1994 zugeführt hat, auf 163 Mrd. ITL (84 Mio. ECU). II Die italienische Regierung erklärte in ihrer Stellungnahme: i) daß die Entscheidung die Möglichkeit neuer Kapitalzuführungen an Condotte vorgesehen habe, ii) daß diese Maßnahmen von Fintecna mit deren eigenen Mitteln vom Standpunkt eines privaten Kapitalgebers durchgeführt worden seien und demnach keine staatlichen Beihilfen darstellten, und iii) daß kein Verstoß gegen die in der Entscheidung festgelegten Bedingungen vorläge. Die italienische Regierung vertrat ferner die Auffassung, daß die vorstehend beschriebenen Maßnahmen, sofern sie als staatliche Beihilfen betrachtet würden, auf jeden Fall gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden müßten. Zu Ziffer i) macht die italienische Regierung geltend, daß die Kommission zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits über die Notwendigkeit weiterer, die Privatisierung ermöglichender Kapitalzuführungen an die Gesellschaft unterrichtet war. Zudem sei die Kommission nach Auffassung der italienischen Behörden rechtzeitig über jede neue Kapitalausstattung von Condotte sowie über den Stand des Verfahrens zum Verkauf des Unternehmens informiert worden. Der mit der Entscheidung genehmigte Umstrukturierungsplan sah die Übertragung gesunder oder sanierungsfähiger Unternehmen auf Fintecna vor, um deren Privatisierung zu erleichtern. In der Entscheidung sei demnach die Notwendigkeit berücksichtigt worden, vor allem im Bausektor, in dem Condotte tätig ist, bestimmte Umstrukturierungsmaßnahmen zu finanzieren. Darüber hinaus hätten sowohl Fintecna als auch ihre Muttergesellschaft IRI die Kommission nach der Entscheidung regelmäßig über den Fortgang der Privatisierung auf dem laufenden gehalten. Insbesondere hätten IRI und Fintecna im Rahmen der im Juni 1997 in Rom abgehaltenen Sitzung alle Angaben vorgelegt, die für die Bewertung der Sachverhalte, aufgrund deren das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 eingeleitet wurde, erforderlich sind. Zu Ziffer ii) betont die italienische Regierung, daß die von Fintecna zugunsten von Condotte durchgeführten Maßnahmen mit durch ihre eigene Geschäftstätigkeit erwirtschafteten Mitteln und ohne jedwede staatliche Unterstützung finanziert worden seien. Darüber hinaus habe sich Fintecna bei diesen Maßnahmen auf den Grundsatz des privaten Kapitalgebers gestützt, weshalb diese Eingriffe auch nicht als staatliche Beihilfen betrachtet werden könnten. So habe Fintecna die Kosten der Liquidation von Condotte mit denen ihrer neuen Kapitalausstattung/Privatisierung verglichen. Da die voraussichtlichen Liquidationskosten höher sind als die Kosten einer angenommenen Privatisierung und Veräußerung des Unternehmens, seien keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 erkennbar. Im einzelnen betragen die von Fintecna geschätzten Kosten für die Liquidation von Condotte 600 oder aber 2700 Mrd. ITL - je nachdem, ob es sich um eine gesteuerte oder um eine unvermittelte Liquidation handelt. Angesichts dieser Kosten habe es Fintecna für aussichtsreicher gehalten, Condotte mit neuem Kapital auszustatten und in Erwartung ihrer Privatisierung am Leben zu erhalten. Unter diesem Blickwinkel habe sich Fintecna wie ein privater Kapitalgeber verhalten, und die Zuwendungen an Condotte würden deshalb keine staatliche Beihilfe beinhalten. Zu Ziffer iii) versichert die italienische Regierung, daß alle in der Entscheidung enthaltenen Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Gesamtkosten der Umstrukturierung, der Verpflichtungen zur Umstrukturierung des Konzerns sowie der Privatisierung von Condotte, erfuellt wurden. Im Zusammenhang mit den Gesamtkosten des von der Kommission genehmigten Plans hebt die italienische Regierung hervor, daß in der Entscheidung ein maximaler Beihilfebetrag in Höhe von 4490 Mrd. ITL genehmigt worden sei. Dieser Betrag enthält 1090 Mrd. ITL für bereits in den Jahren 1991 bis 1993 zugunsten von Tochtergesellschaften, darunter auch Condotte, vorgenommene Kapitalzuführungen sowie 3400 Mrd. ITL, die als Kosten für die Liquidation von Iritecna veranschlagt wurden (einschließlich Erlöse in Höhe von 1653 Mrd. ITL aus von Fintecna getätigten Verkäufen). Obwohl der mit dem Verkauf von Condotte erzielte Erlös geringer war als erwartet, geht die italienische Regierung derzeit von endgültigen Kosten aus, die unter dem genannten Hoechstbetrag liegen: die in der Entscheidung enthaltene Bedingung wäre somit erfuellt. Zu den gemäß der Entscheidung vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen betont die italienische Regierung, daß bei den durchgeführten Maßnahmen der von der Kommission genehmigte Plan tatsächlich eingehalten worden sei. In bezug auf den Personalabbau (und damit indirekt auf den Abbau von Produktionskapazitäten) unterstreicht die italienische Regierung, daß sich die von der Kommission in der Mitteilung über die Verfahrenseinleitung aufgeführten Angaben auf die Anzahl der "aktiven" Beschäftigten mit unbefristeten Arbeitsverträgen beziehen, während in den aus den Bilanzen entnommenen Angaben auch die Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverhältnissen und die in der Cassa Integrazione Guadagni (Lohnausgleichskasse) erfaßten Personen enthalten sind. Zur Tatsache, daß die wirtschaftlichen Ergebnisses von Condotte hinter den Erwartungen des Plans (Nettogewinn in Höhe von 19 Mrd. ITL im Jahr 1995 und in Höhe von 40 Mrd. ITL im Jahr 1996) zurückblieben, führt die italienische Regierung an, daß dies den ungünstigeren Marktbedingungen und nicht der mißglückten Umstrukturierung des Unternehmens zuzuschreiben sei. Nach Auffassung der italienischen Regierung können die von Condotte im Zweijahreszeitraum 1995 bis 1996 erreichten Ergebnisse nicht ohne weiteres mit dem von der Kommission in ihrer Entscheidung genehmigten Umstrukturierungsplan verglichen werden. Das Nichterreichen der im Plan veranschlagten Verkaufserlöse habe in diesen zwei Jahren eine Verringerung der Bruttospanne um 130 Mrd. ITL bewirkt. Rechnet man zu diesem negativen Effekt einige zum Zeitpunkt der Planerstellung nicht vorhersehbare, von der Geschäftsführung nicht beeinflußbare Posten in Höhe von 46 Mrd. ITL hinzu, so würde sich erweisen, daß die vorgesehenen Umstrukturierungsbedingungen mehr als erfuellt wurden. Zu der in der Entscheidung enthaltene Verpflichtung zur Privatisierung bemerkt die italienische Regierung folgendes: - sie wird gegenwärtig vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften geprüft; - abgesehen von diesem Umstand hat Fintecna diese Bedingung erfuellt, da Condotte innerhalb eines von der Entscheidung vorgesehenen "vertretbaren Zeitrahmens" veräußert wurde. In ihrem Beschluß zur Verfahrenseinleitung vertrat die Kommission die Auffassung, daß aufgrund der damals verfügbaren Informationen der Verkauf von Condotte nicht als eine echte Privatisierung betrachtet werden könne, da Fintecna lediglich 45,7 % ihrer Anteile veräußert und 50,1 % behalten hatte (die übrigen 4,2 % werden an der Mailänder Effektenbörse notiert). Die italienische Regierung macht hierzu geltend, daß die Privatisierung von Condotte als echt und endgültig zu betrachten sei. Die Veräußerung der genannten 45,7 % ist de facto an besondere Vertragsbestimmungen gebunden, nach denen der Verkauf der restlichen 50,1 % unvermeidlich sei. Die Entscheidung zur Veräußerung in zwei Teilen wurde nach Aussage der italienischen Regierung aufgrund einer Vertragsklausel getroffen, die Bestandteil einer Vereinbarung zwischen der Gesellschaft TAV und dem auch Condotte einschließenden Iricav-Konsortium ist. Dieses Konsortium ist Auftragnehmer der TAV beim Bau des Abschnitts Rom-Neapel der Hochgeschwindigkeitsstrecke. Gemäß dieser Klausel ist IRI verpflichtet, bis zum Abschluß der Arbeiten die "Mehrheitsbeteiligung" an dem Auftragnehmer-Konsortium zu halten. Diese Klausel könnte nach Auffassung der italienischen Regierung durch eine Vereinbarung zwischen dem Iricav-Konsortium und der Auftraggeberin TAV aufgehoben werden. Für diesen Fall sieht der Condotte betreffende Verkaufsvertrag bereits die Möglichkeit vor, daß Fintecna die verbleibende Kapitalbeteiligung veräußert. Als Beweis dafür, daß die Veräußerung von Condotte als endgültig zu betrachten sei, führte die italienische Regierung zwei weitere Argumente an: - die Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde habe im Rahmen ihrer Untersuchung festgestellt, daß, obwohl die Veräußerung nur 45,7 % des Kapitals betraf, sie doch den unmittelbaren Übergang der Geschäftsführungsbefugnisse auf den Erwerber bewirkte; - die für die Bilanzprüfung von Fintecna zuständige Gesellschaft werde aufgrund des Kriteriums der effektiven Kontrolle die Ergebnisse des Unternehmens für 1997 aus dem Konzernabschluß von Fintecna herausnehmen. In der Entscheidung wurde außerdem gefordert, daß die Privatisierung von Condotte ohne weitere Beihilfen durchgeführt werden sollte. Hierzu macht die italienische Regierung geltend, daß die nach 1994 von Fintecna zugunsten von Condotte durchgeführten Kapitalzuführungen in Höhe von etwa 163 Mrd. ITL (ca. 84 Mio. ECU) aus den unter Punkt ii) angeführten Gründen nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 betrachtet werden dürfen. Hilfsweise vertrat die italienische Regierung die Auffassung, daß, sofern diese Maßnahme als Beihilfe eingestuft werden sollte, sie aus den folgenden Gründen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen sei: - die Mittel wurden im Rahmen eines Umstrukturierungsplans zur Verfügung gestellt, dessen Ziel die später durch die Privatisierung bestätigte Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens war; - die Mittel waren auf das notwendige Mindestmaß beschränkt, um zu gewährleisten, daß Condotte wieder unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sein kann. III In Anbetracht dieser Sachverhaltsdarstellung ist als erstes zu prüfen, ob die beschriebenen Maßnahmen Verstöße gegen die in der Entscheidung vorgesehenen Bedingungen darstellen. In einem solchen Falle müßte auch die Vereinbarkeit der Condotte bis 1994 gewährten und im Rahmen der genannten Entscheidung genehmigten Beihilfen erneut geprüft werden. Um nun die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 der Entscheidung zu prüfen, muß darüber hinaus untersucht werden, ob die dem Unternehmen Condotte nach 1994 zugeführten Mittel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag darstellen und ob in einem solchen Falle die Beihilfemaßnahmen zugunsten von Condotte insgesamt mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Wie schon erwähnt, waren die Beihilfen, die Condotte bis zum Jahr 1994 gewährt wurden (110 Mrd. ITL bzw. 56 Mio. ECU), in der Entscheidung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden, sofern einige Auflagen erfuellt würden. Hierzu gehörten: i) die Pflicht für Condotte, die im von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen; ii) die Verpflichtung, Fintecna und deren Tochtergesellschaften, darunter auch Condotte, gemäß dem der Kommission vorgelegten Zeitplan, auf jeden Fall aber innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens zu privatisieren; iii) das Verbot, die Einnahmen aus den von Fintecna getätigten Verkäufen zur Unterstützung noch nicht verkaufter Unternehmen in Schwierigkeiten zu verwenden; iv) das Verbot, im Zusammenhang mit den Privatisierungen weitere Beihilfen zu gewähren. i) Die Pflicht zur Umsetzung der im Plan vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen Im Beschluß zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 vertrat die Kommission die Auffassung, daß die im Umstrukturierungsplan vorgesehene wirtschaftliche Sanierung von Condotte nicht abgeschlossen wurde. Insbesondere wurde folgendes bemängelt: - die Zahl der Beschäftigten mit unbefristeten Arbeitsverträgen erhöhte sich im Zeitraum 1994 bis 1996 von 383 auf 431 (bzw. auf 513, wenn die im Laufe des Jahres 1996 übernommene Gesellschaft Metroroma mit berücksichtigt wird); - diese Erhöhung des Personalbestands fiel mit einer eindeutig negativen Wirtschaftslage zusammen, d. h. mit Verlusten in Höhe von 71 Mrd. ITL im Jahr 1995 und in Höhe von 21 Mrd. ITL im Jahr 1996. Die italienische Regierung hat in ihrer Erwiderung geltend gemacht, daß die von der Kommission herangezogenen Angaben auch Arbeitnehmer einschließen, die zwar in der Personalkartei geführt werden, in Wirklichkeit jedoch nicht beschäftigt sind (wie zum Beispiel die in der Lohnausgleichskasse erfaßten Personen). Ein angemessener Vergleich hätte nach Auffassung der italienischen Regierung zu folgenden Ergebnissen geführt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Nach Auffassung der italienischen Regierung belegen die vorstehenden Angaben, daß das im Plan für die Leistungsfähigkeit vorgesehene Ziel erreicht wurde. Um einen korrekten Datenvergleich vorzunehmen, müssen jedoch die Jahresmittelwerte der Beschäftigtenzahlen miteinander verglichen werden (geschätzt als arithmetisches Mittel der zum Ende von zwei aufeinander folgenden Jahren ermittelten Daten): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Hieraus ist ohne weiteres zu entnehmen, daß lediglich der Durchschnittswert von 1994 den Prognosen des Umstrukturierungsplans entspricht, während die Werte danach, sowohl 1995 als auch 1996, deutlich über den im Plan veranschlagten Werten liegen. Gleichzeitig, und zum Teil auch gerade deshalb, arbeitete Condotte im Gegensatz zu den Erwartungen des Umstrukturierungsplans mit hohen wirtschaftlichen Verlusten. Gegenüber einem geplanten Jahresüberschuß von 19 bzw. 40 Mrd. ITL für die Jahre 1995 und 1996 hatte Condotte in diesen beiden Jahren Verluste von netto 71 bzw. 21 Mrd. ITL verzeichnet. 1997 verbuchte die Gesellschaft im Gegensatz zu dem vorhergesagten Jahresüberschuß von 37 Mrd. ITL einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 78 Mrd. ITL. Das von der italienische Regierung angeführte Argument, diese Verschlechterung sei auf die nicht vorhersehbare ungünstige Marktentwicklung zurückzuführen, reicht hier nicht aus. Der Plan sah nämlich vor, daß Condotte dank interner Umstrukturierungsmaßnahmen imstande wäre, bereits ab 1995 eine Bruttospanne - vor Abrechnung der Strukturkosten - in Höhe von 7 % des Umsatzes zu erreichen. Eine solche Spanne hätte es theoretisch ermöglicht, die Verluste der Gesellschaft trotz des Erlösrückgangs auf etwa 20 Mrd. ITL im Jahr 1995 zu begrenzen. Die Kommission vertrat die Auffassung, daß die Gesellschaft dank einer Bruttospanne von 7 % auch unter - den dann eingetretenen - ungünstigeren marktwirtschaftlichen Bedingungen in der Lage gewesen wäre, ein grundlegendes wirtschaftliches Gleichgewicht zu bewahren, ohne weitere Kapitalzuführungen zu verlangen. Im Gegensatz dazu verzeichnete Condotte jedoch 1995 sogar eine negative Bruttospanne sowie einen das Grundkapital übersteigenden Nettoverlust. Dennoch muß hervorgehoben werden, daß die Gesellschaft 1996 und vor allem 1997 einschneidendere Umstrukturierungsmaßnahmen als im genehmigten Plan vorgesehen durchführte, um der deutlichen Verschlechterung der Marktbedingungen zu begegnen. Der Zeitraum 1995 bis 1997 war zudem eine der schwierigsten Perioden für die Baubranche in Italien (in der Condotte über 70 % der Erlöse erzielt). Trotz dieses Konjunkturabschwungs verbuchte Condotte eine ausreichende Gewinnspanne und verringerte die eigenen Strukturkosten noc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.