Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/241 der Kommission vom 14. Juli 2025 über die von Dänemark durchgeführte Staatliche Beihilfe SA.21143 — Sache C 41/08 (ex NN 35/08) Öffentliche Dienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 4676)

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hang mit neuen Schienenfahrzeugen oder Infrastrukturverbesserungen, Rechnung zu tragen. Diese Bestimmungen erfüllen die formellen und materiellrechtlichen Anforderungen von Artikel 13. (307) Der Vertrag für den Zeitraum 2005-2014 steht ebenfalls im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. In Artikel 7.1 ist die Höhe der jährlichen Ausgleichsleistungen festgelegt, und es wird bestätigt, dass diese in jährlichen Tranchen gezahlt werden. Die Ausgleichsleistungen werden im Voraus festgelegt und auf der Grundlage der veranschlagten Nettokosten unter Berücksichtigung der einbehaltenen Einnahmen und der Kostenentwicklung berechnet. In mehreren Teilen des Vertrags sind Anpassungsmechanismen vorgesehen. So ermöglichen beispielsweise die Artikel 1.3.9 und 10.5 Änderungen des Verkehrsplans und den Abschluss von Zusatzvereinbarungen. Darüber hinaus werden bei Nichterfüllung von Verpflichtungen hinsichtlich der Qualität oder Kapazität leistungsbezogene Abzüge vorgenommen, die zu jährlichen Berichtigungen beitragen. Die Struktur beider Verträge gewährleistet somit, dass — wie in Artikel 13 vorgesehen — die Ausgleichsleistungen im Voraus festgelegt, gestaffelt gezahlt und bei Bedarf berichtigt werden. 9.2.2.1.2.5.   Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (308) Zudem müssen Verkehrsunternehmen, die nicht nur Gemeinwohlverpflichtungen unterliegende Verkehrsdienste erbringen, sondern auch noch in anderen Bereichen tätig sind, nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a die Gemeinwohlverpflichtungen unterliegenden Verkehrsdienste in einem gesonderten Unternehmensbereich erbringen. Dieser muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen: i) getrennte Rechnungsführung für jeden dieser Tätigkeitsbereiche und entsprechende Zuordnung der Aktiva nach den geltenden Buchungsregeln und ii) Ausgleich der Ausgaben durch die Betriebseinnahmen und durch die Zahlungen der öffentlichen Hand ohne die Möglichkeit von Transfers von oder zu anderen Unternehmensbereichen. (309) Wie bereits oben dargelegt (siehe Erwägungsgründe 15, 76, 89, 190 und Abschnitt a), stellt die Kommission fest, dass die DSB einem verbindlichen rechtlichen und regulatorischen Rahmen unterlag — nämlich nationalen Rechnungslegungsstandards und Wettbewerbsregeln — der die Führung getrennter Bücher für ihre Hauptgeschäftsbereiche vorschrieb. Dazu gehörten „gemeinwirtschaftlicher Betrieb (Geschäftsbereich A)“ und „Wettbewerbsorientierte Tätigkeiten (Geschäftsbereich B)“. Die Einnahmen und Kosten im Zusammenhang mit den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen wurden bei der DSB SOV (der Muttergesellschaft) getrennt von den Einnahmen und Kosten verbucht, die mit den kommerziellen Tätigkeiten der DSB verbunden waren, um sicherzustellen, dass nur die Nettokosten für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch Ausgleichszahlungen gedeckt wurden. Diese strukturelle Trennung, die noch durch externe Prüfungen und die behördliche Aufsicht über die Rechnungslegung der DSB ergänzt wurde, gewährleistete der Kommission, dass während der Vertragslaufzeit von 2000 bis 2004 keine Quersubventionierung stattfand. Die kommerziellen Tätigkeiten der DSB (z. B. Werbung, Kraftstoffverkauf und ausländische Tochtergesellschaften) wurden getrennt verbucht, und es erfolgten keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen. Der Rechnungslegungsrahmen gewährleistet somit die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 1 Absatz 5. (310) Der Vertrag für den Zeitraum 2005-2014 enthält genauere vertragliche Garantien zur Verhinderung von Quersubventionierung. Artikel 3.2.2 des Vertrags sieht insbesondere vor, dass alle Kosten im Zusammenhang mit dem kommerziellen Verkehr (fri trafik) vollständig durch die entsprechenden Fahrgasteinnahmen gedeckt werden müssen, wobei die Berechnungen auf den internen Rechnungslegungsvorschriften der DSB beruhen. Dieses Erfordernis der Eigenfinanzierung stellt sicher, dass die Ausgleichsleistungen der öffentlichen Hand nicht zur Subventionierung wettbewerbsorientierter Markttätigkeiten verwendet werden können. Darüber hinaus führte die DSB, wie bereits oben erwähnt (siehe Erwägungsgrund 89 und Abschnitt a), getrennte Bücher für die gemeinwirtschaftlichen und die kommerziellen Tätigkeiten, wobei in den Jahresabschlüssen der DSB SOV klar zwischen dem Geschäftsbereich A (gemeinwirtschaftlich) und dem Geschäftsbereich B (kommerziell) unterschieden wurde. Diese Bücher unterlagen sowohl internen Kontrollen als auch externen Prüfungen, und durch Kostenverteilungsmethoden wurde sichergestellt, dass die direkten und indirekten Kosten jedem Geschäftsbereich korrekt zugeordnet wurden. Die Ausgleichsleistungen der öffentlichen Hand wurden getrennt von den Einnahmen aus kommerziellen Tätigkeiten verbucht, und die dänischen Behörden legten diesbezüglich Nachweise in Form von produktbezogenen Abschlüssen und Prüfungsberichten vor. (311) In Anbetracht der Bestimmungen im Vertrag für den Zeitraum 2005-2014 und des umfassenderen Rechtsrahmens, der für beide Vertragszeiträume gilt, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Anforderungen von Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 für die Laufzeit der öffentlichen Dienstleistungsaufträge für die Zeiträume 2000-2004 und 2005-2014 erfüllt sind. Durch die bestehenden Rechnungsführungs- und strukturellen Regelungen wurde die Trennung zwischen gemeinwirtschaftlichen und kommerziellen Tätigkeiten sichergestellt und eine Quersubventionierung wirksam verhindert. 9.2.2.2.   Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit der vor dem 3. Dezember 2009 gezahlten Beihilfen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 (312) Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 fand Anwendung auf Beihilfen für den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, soweit diese Beihilfen sich speziell auf Tätigkeiten in diesem Sektor beziehen. In Erwägungsgrund 10 dieser Verordnung heißt es: „Es muss daher präzisiert werden, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten Koordinierungsmaßnahmen treffen oder mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundene Verpflichtungen auferlegen können, die die Gewährung von nicht unter die vorgenannten Verordnungen [(EWG) Nr. 1191/69] fallenden Beihilfen im Sinne von Artikel 77 des Vertrages [nun Artikel 93 AEUV] zur Folge haben“. (313) Darüber hinaus heißt es in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70: „Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 … treffen die Mitgliedstaaten nur in folgenden Fällen und unter den nachstehenden Voraussetzungen Koordinierungsmaßnahmen oder erlegen mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundene Belastungen auf, die die Gewährung von Beihilfen im Sinne von Artikel [93 AEUV] zur Folge haben“; diese sind in den Absätzen 1 und 2 dieser Bestimmung aufgeführt. (314) Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 betraf insbesondere den „Ausgleich der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, die [Verkehrsunternehmen] vom Staat oder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften auferlegt werden und, entweder Tarifpflichten, die in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht enthalten sind, oder aber Verkehrsunternehmen oder Verkehrstätigkeiten betreffen, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sind.“ Daraus folgt, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 nur anwendbar war, wenn die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht anwendbar war. Dies wurde auch vom Gerichtshof bestätigt, der klargestellt hat, dass die Vereinbarkeit von Ausgleichszahlungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 fallen, anhand der Bestimmungen dieser Verordnung zu beurteilen ist (115). Da die bis zum 3. Dezember 2009 im Rahmen der Maßnahme geleisteten Zahlungen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (Abschnitt 9.2.2) fielen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 auf diese Zahlungen nicht anwendbar war. (315) Da die vor dem 3. Dezember 2009 geleisteten Zahlungen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 fielen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass nicht geprüft werden muss, ob diese Zahlungen auch auf einer anderen Rechtsgrundlage als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden konnten. 9.2.2.3.   Schlussfolgerung (316) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die der DSB bis zum 3. Dezember 2009 gewährten Beihilfen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Diese Beihilfen können jedoch gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung ausgenommen werden, da die der DSB gewährten Ausgleichsleistungen den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 entsprachen und insbesondere den Betrag nicht überstiegen, der zur Deckung der Kosten für die Erfüllung ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, einschließlich eines angemessenen Gewinns, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erforderlich war. Tatsächlich ergibt sich das aus dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache Andersen (116) und der in der jüngsten Rechtsprechung vertretenen Auffassung (117), dass Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1196/69 auf Ausgleichsleistungen im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen Anwendung findet, was eine Abweichung von der Auffassung in früheren Entscheidungen darstellt. Daher waren die Beihilfen nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 von der Pflicht zur Unterrichtung ausgenommen. Folglich wurden die der DSB bis zum 3. Dezember 2009 gewährten Beihilfen rechtmäßig im Einklang mit Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt. 9.2.3.   Rechtmäßigkeit der am 21. Dezember 2009 gezahlten Beihilfe 9.2.3.1.   Rechtsgrundlage (317) Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015 und dem zweiten Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2017 hätte die ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 am 3. Dezember 2009 im Rahmen des zweiten öffentlichen Dienstleistungsauftrags gezahlte Beihilfe nach dieser Verordnung beurteilt werden müssen. (318) Wie im zweiten Urteil des Gerichts hervorgehoben, wurden im Beschluss von 2010 zudem die Gründe nicht dargelegt, die die Kommission dazu veranlasst haben, die am 21. Dezember 2009 gezahlte Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen (siehe Erwägungsgründe 9 und 120 ff.) (118). (319) Um dem zweiten Urteil des Gerichts nachzukommen, legt die Kommission daher in Abschnitt 9.2.3.2 ihre Beurteilung der Vereinbarkeit der am 21. Dezember 2009 gezahlten Beihilfe auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen in Artikel 8 Absatz 3 dieser Verordnung dar. Da die betreffende Zahlung im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfolgte, der 2014 auslief, ist die geltende Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der ursprüngliche Wortlaut dieser Verordnung, wie sie vor ihrer ersten Änderung durch die Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates, die am 24. Dezember 2017 in Kraft trat, galt (119). 9.2.3.2.   Befreiung von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 9.2.3.2.1.   Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (320) Nach Artikel 1 Absatz 2 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für „den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Personenverkehr mit der Eisenbahn und andere Arten des Schienenverkehrs sowie auf der Straße, mit Ausnahme von Verkehrsdiensten, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden“. (321) Artikel 3 Absatz 1 sieht des Weiteren wie folgt vor: „Gewährt eine zuständige Behörde dem ausgewählten Betreiber ausschließliche Rechte und/oder Ausgleichsleistungen gleich welcher Art für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, so erfolgt dies im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags“. Wie der Gerichtshof klargestellt hat (120), gilt nach dieser Bestimmung der Grundsatz, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die damit verbundenen Ausgleichsleistungen im Rahmen eines solchen Auftrags festzulegen sind. (322) Im vorliegenden Fall wurde die DSB im Wege eines öffentlichen Verkehrsdienstleistungsauftrags mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut (siehe Erwägungsgrund 33). 9.2.3.2.2.   Übergangsvorschriften (323) Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung können Aufträge für Schienenpersonenverkehrsdienste, die zwischen dem 26. Juli 2000 und dem 3. Dezember 2009 im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und dem nationalen Recht nach einem anderen Verfahren als einem fairen Ausschreibungsverfahren vergeben wurden, für ihre vorgesehene Laufzeit gültig bleiben, sofern die Laufzeit des Vertrags die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegte Höchstdauer von 15 Jahren nicht überschreitet. (324) Der öffentliche Dienstleistungsauftrag für den Zeitraum 2005-2014 wurde ohne Ausschreibung direkt vergeben. Die Kommission stellt fest, dass zum Zeitpunkt seines Abschlusses weder nach dänischem noch nach Unionsrecht eine Verpflichtung bestand, solche Aufträge im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens zu vergeben (siehe Erwägungsgründe 21, 35 und 106). Die direkte Vergabe war nach nationalem Recht zulässig (siehe Erwägungsgrund 35), und das Unionsrecht verlangte für öffentliche Dienstleistungsaufträge im Schienenpersonenverkehrssektor noch keine Ausschreibung (siehe Erwägungsgrund 21). (325) Da der öffentliche Dienstleistungsauftrag für den Zeitraum 2005-2014 — d. h. für eine Laufzeit von höchstens 15 Jahren — abgeschlossen und gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht direkt vergeben wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass die Übergangsbestimmung in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Anwendung findet. Folglich blieb der Auftrag bis zu seinem Ablauf gültig. 9.2.3.2.3.   Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung (326) Die Kommission erinnert daran, dass die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags noch nicht in Kraft war und dass — wie vorstehend dargelegt — die Übergangsbestimmung in Artikel 8 Absatz 3 dieser Verordnung gilt, wonach der Auftrag bis zu seinem Ablauf gültig bleibt. Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache Kommission/Andersen (C-303/13 P) (121) muss jedoch die Rechtmäßigkeit der ab dem 3. Dezember 2009 an die DSB gezahlten Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 beurteilt werden. Die Kommission muss daher diese Zahlungen auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Artikel 9 Absatz 1, prüfen. (327) Es sei darauf hingewiesen, dass Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, der besondere Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Verkehrsdienstleistungsaufträge festlegt, in den einschlägigen Bestimmungen nicht enthalten ist. Denn gemäß Artikel 8 Absatz 3 dieser Verordnung können bestimmte bestehende Verträge wie der öffentliche Dienstleistungsauftrag für den Zeitraum 2005-2014 gültig bleiben, ohne dass ihre Vergabe von der Einhaltung von Artikel 5 dieser Verordnung abhängig ist (ungeachtet der Übergangsregelung in Artikel 8 Absatz 2). Folglich finden auch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über Aufträge, die gemäß Artikel 5 derselben Verordnung zu vergeben sind, auf den vorliegenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag keine Anwendung. Dazu gehören Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2, Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 sowie der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Auch die Bestimmungen des Artikels 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 finden keine Anwendung auf den öffentlichen Dienstleistungsauftrag für den Zeitraum 2005-2014, da die in diesen Bestimmungen festgelegten Transparenzanforderungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des öffentlichen Dienstleistungsauftrags nicht bekannt waren und die Relevanz der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für die Beurteilung des vorliegenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags erst nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kommission/Andersen (C-303/13 P) (122) aus dem Jahr 2015 deutlich wurde, als der betreffende öffentliche Dienstleistungsauftrag bereits ausgelaufen war. Darüber hinaus sollen diese Bestimmungen interessierten Parteien die Möglichkeit bieten, entweder die geplante Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Voraus anzufechten (Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) oder öffentliche Dienstleistungsaufträge nach ihrer Vergabe zu überwachen (Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Die Anwendung von Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist in diesem Fall jedoch nicht zweckmäßig, da der öffentliche Dienstleistungsauftrag im Jahr 2005, also vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, vergeben wurde und seit 2008 Gegenstand eines förmlichen Prüfverfahrens der Kommission ist, bevor Artikel 7 Absatz 1 ab dem 3. Dezember 2009 auf Zahlungen im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den Zeitraum 2005-2014 anwendbar wurde. (328) Daher prüft die Kommission die Befreiung von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung über die Zahlung vom 21. Dezember 2009, die im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den Zeitraum 2005-2014 geleistet wurde, auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und der allgemeinen Anforderung zur Vermeidung von Überkompensation, die sich aus dem Vertrag, der Rechtsprechung und der Entscheidungspraxis der Kommission ergibt. (329) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gilt: „Gewährt eine zuständige Behörde dem ausgewählten Betreiber ausschließliche Rechte und/oder Ausgleichsleistungen gleich welcher Art für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, so erfolgt dies im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags.“ In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind der obligatorische Inhalt öffentlicher Dienstleistungsaufträge und die geltenden allgemeinen Vorschriften festgelegt, die die Kommission im folgenden Abschnitt 9.2.3.2.3.1 prüft. 9.2.3.2.3.1.   Vereinbarkeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den Zeitraum 2005-2014 mit Artikel 2 Buchstabe e und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (330) Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind in den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen die vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes zu erfüllenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die geografischen Geltungsbereiche klar zu definieren. (331) Eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung wird in Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wie folgt definiert: „eine von der zuständigen Behörde festgelegte oder bestimmte Anforderung im Hinblick auf die Sicherstellung von im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die der Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen ohne Gegenleistung übernommen hätte“. (332) In den Erwägungsgründen 69 bis 76 ihres Einleitungsbeschlusses sowie im Beschluss von 2010 (siehe z. B. Erwägungsgrund 274) kam die Kommission zu dem Schluss, dass der öffentliche Dienstleistungsauftrag das erste Altmark-Kriterium erfüllte und dass die DSB tatsächlich eine klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zu erfüllen hatte. Diese Schlussfolgerung wurde vor den Unionsgerichten nicht angefochten. (333) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 müssen in öffentlichen Dienstleistungsaufträgen die Modalitäten für die Aufteilung der Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste festgelegt werden, einschließlich Personalkosten, Energiekosten, Infrastrukturgebühren, Wartungs- und Instandsetzungskosten, Kosten für Schienenfahrzeuge, Fixkosten und einer angemessenen Kapitalrendite. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag erfüllt diese Anforderung. Wie in Erwägungsgrund 133 dargelegt, wurden die folgenden Ex-ante-Parameter zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsleistungen herangezogen: jährliche Inflationsrate (2,5 %), Erhöhung der Fahrpreise (2,5 %), Produktivitätssteigerung (2,5 %), Zinssatz (5,15 %), Eigenkapitalrendite nach Steuern (6 %), Investitionen in Schienenfahrzeuge (ca. 10 Mrd. DKK) und prognostizierte Erhöhung der Zugkilometer und der Fahrgastzahlen um 20 %. Diese Parameter bildeten einen kohärenten methodischen Rahmen, der die wichtigsten Kostenkategorien einschließlich einer angemessenen Kapitalrendite abdeckte. Sie erfüllen somit die Bedingungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Neben der Festlegung von Ex-ante-Parametern für die Schätzung der Höhe der Ausgleichsleistungen wird im öffentlichen Dienstleistungsauftrag eindeutig geregelt, wer die Betriebs- und Kapitalkosten zu tragen hat. Die DSB behält alle Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrscheinen und erhält vom Ministerium eine feste vertragliche Zahlung, die zusammen alle Kostenpositionen abdecken muss. In Klausel 7.1.1 des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist festgelegt, dass der DSB im Rahmen des Auftrags als einzige Einnahmequelle die vertraglich vereinbarte Zahlung und die Einnahmen aus dem Personenverkehr zur Verfügung stehen, und in Klausel 7.1.2 wird bestätigt, dass die vertraglich vereinbarte Zahlung Abschreibungen und Zinsen für Investitionen in Schienenfahrzeuge abdeckt, sodass die damit verbundenen Kapitalkosten bei der DSB liegen. Darüber hinaus enthält Anhang 2 (Halbzeitbewertung) eine detaillierte Aufschlüsselung der variablen Kosten der DSB, darunter Infrastrukturgebühren, Traktionsenergie, Kosten für Zugpersonal und Lokomotivpersonal sowie die Wartung von Schienenfahrzeugen, was ebenfalls verdeutlicht, dass diese Kosten von der DSB getragen werden. Diese Bestimmungen verdeutlichen, dass im öffentlichen Dienstleistungsauftrag alle wichtigen Kostenkategorien der DSB zufallen, darunter Personal, Energie, Infrastruktur, Wartung, Schienenfahrzeuge und Kapitalrendite. Dementsprechend entspricht der Auftrag der Anforderung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die Durchführungsvorschriften für die Aufteilung der Kosten festzulegen. (334) In Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 heißt es, wenn die zuständige Behörde die Betreiber dazu verpflichtet, bestimmte Qualitätsstandards einzuhalten, müssen diese Standards in den öffentlichen Dienstleistungsauftrag aufgenommen werden. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag erfüllt diese Verpflichtung. Nach Erwägungsgrund 69 werden in mehreren Vertragsbestimmungen qualitätsbezogene Verpflichtungen festgelegt. In Artikel 8.1 werden Richtwerte für die Pünktlichkeit und Sanktionen für Verstöße eingeführt, Artikel 10 enthält Bestimmungen über die Koordinierung der Infrastruktur und Artikel 11 legt die Anforderungen hinsichtlich der Dienstleistungen für die Kunden fest, einschließlich Barrierefreiheit, Fahrscheinsysteme und Anforderungen an den Kundendienst. Diese Elemente stellen klar definierte Qualitätsstandards dar, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgelegt wurden. (335) Gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 muss in öffentlichen Dienstleistungsaufträgen angegeben werden, ob und in welchem Umfang die Vergabe von Unteraufträgen zulässig ist, um sicherzustellen, dass der Hauptauftragnehmer einen wesentlichen Teil der Dienstleistungen erbringt. Diese Anforderung wird im öffentlic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.